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Entscheid

VB.2022.00497

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00497

8. November 2022Deutsch13 min

(URT.2022.24083)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00497

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, zzt. Strafanstalt Pöschwies,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

bedingte Entlassung aus der Verwahrung

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht verurteilte A (geboren 1970) am 6. Juli 2000 wegen Gefährdung

des Lebens, Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zu einer Zuchthausstrafe

von zwei Jahren, deren Vollzug zugunsten einer Verwahrung nach damaligem Recht

aufgeschoben wurde. Am 1. Februar 2008 ordnete es die Weiterführung der Verwahrung

nach neuem Recht an

B. Mit

Verfügung vom 18. März 2022 verweigerte das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung (JuWe) zum wiederholten Mal die bedingte Entlassung von A

aus der Verwahrung.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 21. April 2022 an die Direktion

der Justiz und des Innern rekurrieren und seine bedingte Entlassung beantragen.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wies die Direktion der Justiz und des

Innern den Rekurs unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 26. August 2022 liess A beim Verwaltungsgericht die

Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Juli

2022.

sowie seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung unter Ansetzung einer angemessenen

Probezeit und geeigneter Bewährungshilfe und Weisungen beantragen. Zudem liess

er um Ausrichtung einer Parteientschädigung, um unentgeltliche Prozessführung

und um Beiordnung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, als unentgeltlichen

Rechtsbeistand ersuchen.

B. Die Direktion

der Justiz und des Innern beantragte am 19. September 2022, die Beschwerde

sei abzuweisen. Das JuWe stellte unter Beilage einer Vernehmlassung der Bewährungs-

und Vollzugsdienste am 21. September 2022 denselben Antrag. Die Oberstaatsanwaltschaft

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde. Dazu liess A am 3. November 2022 Stellung nehmen.

Gleichentags reichte sein Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Rechtsmittel

betreffend den Straf- und Massnahmevollzug fallen gemäss § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 16 f.). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die

Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst diese Einzelrichterzuständigkeit Streitigkeiten

betreffend die Durchführung einer Strafe oder Massnahme, bis hin zum Entscheid

über eine bedingte Entlassung (BGE 147 IV 433 E. 2.3). Im genannten Urteil

entschied das Bundesgericht, dass über die Aufhebung einer stationären

therapeutischen Massnahme nicht einzelrichterlich hätte geurteilt werden dürfen,

weil es sich dabei nicht um eine Vorkehr des Vollzugsalltags, sondern um eine

Angelegenheit mit erheblicher Tragweite für die Rechtsstellung der betroffenen

Person und/oder für das öffentliche Sicherheitsinteresse handle. Zudem dürfe

aufgrund des Strafprozessrechts des Bundes eine Massnahme, die nur ein

Kollegialgericht anordnen dürfe, auch nur ein Kollegialgericht aufheben (BGE 147 IV 433 E. 2.4). Bei der bedingten Entlassung handelt es sich indessen

um eine Frage der Durchführung der Massnahme, bei der das genannte Urteil die

Einzelrichterzuständigkeit nicht von vornherein ausschliesst. Im seither

ergangenen Urteil VB.2021.00079 vom 16. September 2021 erachtete sich

diese Kammer aufgrund der Bedeutung des dort zu beurteilenden Falles für

zuständig; den dortigen Erwägungen ist nicht zu entnehmen, dass über die

bedingte Entlassung aus der Verwahrung stets die Kammer zu befinden hätte

(E. 1.1). Zudem beanstandete das Bundesgericht in seinem Urteil

6B_124/2021 vom 24. März 2021 (publ. in: BGE 147 I 259) nicht, dass im

dort angefochtenen Urteil VB.2020.00166 vom 11. Dezember 2020 der

Einzelrichter am Verwaltungsgericht über die bedingte Entlassung aus der

Verwahrung entschieden hatte. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin von der

Zuständigkeit des Einzelrichters für die Beurteilung von Verfahren betreffend

die bedingte Entlassung aus der Verwahrung auszugehen, sofern dem betreffenden

Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.3

Da die

beantragte bedingte Entlassung – wie sich im Folgenden zeigt – zum heutigen

Zeitpunkt angesichts der klaren Sach- und Rechtslage offensichtlich

ausgeschlossen erscheint, kommt dem zu beurteilenden Fall keine grundsätzliche

Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zu. Entsprechend ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Gestützt

auf Art. 64a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

(StGB; SR 311.0) wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1

StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit

bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. "Bewährung"

bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64

Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGr, 27. Mai

2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5; VGr, 11. Dezember 2020,

VB.2020.00166, E. 2.2). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder

von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei

Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann

(Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide

gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige

sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die

Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung

des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Die Fachkommission

nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter

ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ)

die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht

eindeutig beantworten kann. Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein

Gutachten zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen

einerseits und der Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu

würdigen sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 64b

N. 12).

2.2

Der

Massstab für die Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine

hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit

bewähren wird (BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5;

BGE 135 IV 49 E. 1.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss

das Gericht von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt sein;

verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in

dubio pro reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a; BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.2;

12.

September 2011, 6B_424/2011, E. 4). Es besteht vielmehr eine

Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Zu berücksichtigen sind für

den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus

gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die

Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (BGr,

16.

November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3; 18. Mai 2017,

6B_147/2017, E. 3.1; Heer, Art. 64a N. 12 ff.).

2.3

Die

Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist nach der

Rechtsprechung praktisch kaum denkbar (BGr, 16. November 2020,

6B_710/2020, E. 4.3; 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; BGr,

10.

August 2017, 6B_755/2017, E. 1.3; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223,

E. 4.9).

2.4

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen, worunter

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen, geltend gemacht werden,

sofern – wie hier – kein Gesetz die Rüge der Unangemessenheit für zulässig

erklärt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

3.

3.1

Der

angefochtene Entscheid gab den Inhalt des forensisch-psychiatrischen Gutachtens

von Dr. med. C

vom 8. April 2021 wieder, das beim Beschwerdeführer eine anhaltende

wahnhafte Störung sowie akzentuierte dissoziale, narzisstische und paranoide

Persönlichkeitszüge diagnostiziert, eine stationäre therapeutische Massnahme

als nicht erfolgsversprechend betrachtet und eine neue Begutachtung empfohlen

hatte, wenn sich im langfristigen Verlauf nach entsprechenden erfolgreichen

Lockerungsschritten die Möglichkeit einer Entlassung abzeichnen sollte. Weiter

nahm die Vorinstanz Bezug auf die Antworten des Gutachters auf Zusatzfragen,

auf eine Risikoabklärung des JuWe vom 20. September 2021, welche das

Risiko für leichtgradige Gewaltdelikte als hoch, für mittelgradige als mittel

und für schwerwiegende als mittel bis hoch erachtete, auf eine

Vollzugskoordinationssitzung vom 22. November 2021 sowie das Verhalten des

Beschwerdeführers in der Folge, auf den Austrittsbericht der JVA Lenzburg, der

wegen fehlender Akzeptanz des Beschwerdeführers gegenüber Regeln und Weisungen

sowie unverändert fehlender Tat- und Krankheitseinsicht die Voraussetzungen

einer bedingten Entlassung als nicht erfüllt erachtete, und auf die Anhörung

des Beschwerdeführers von 18. Februar 2022. In Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann hinsichtlich des Inhalts dieser

Dokumente auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei mit vielfältigen

Risikofaktoren belastet und das Rückfallrisiko für erneute gewalttätige

Handlungen im Rahmen partnerschaftlicher Beziehungen sei hoch und alle

bisherigen therapeutischen Interventionen seien erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer

verhalte sich in keiner Art und Weise kooperativ und angemessen, nicht einmal

dann, wenn es um die Möglichkeit von Vollzugslockerungen gehe. Der Beschwerdeführer

habe bisher keine Vollzugslockerungen erhalten, weshalb eine bedingte Entlassung

kaum denkbar sei, und es sei nicht damit zu rechnen, dass er sich in Freiheit

bewähren würde. Begleitende Massnahmen könnten das Rückfallrisiko nicht

massgebend mildern. Im Vollzug sei man darum bemüht, den Beschwerdeführer zur

Kooperation zu bewegen, damit erste Vollzugslockerungen (doppelbegleitete

Ausgänge) möglich würden. Die Aufrechterhaltung der Verwahrung sei weiterhin

verhältnismässig.

3.3

Der

Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid in dreierlei

Hinsicht: Die Rückfallgefahr werde im konkreten Lebensbereich von

Intimpartnerschaften befürchtetet, bei dem höchst unwahrscheinlich sei, dass er

sich noch jemals realisieren werde. Die Verwahrung dauere seit 22 Jahren

an, übersteige die schuldangemessene Strafe bereits um das Elffache und sei

nicht mehr verhältnismässig. Sodann stehe die Rückfallgefahr, auf die nunmehr

abgestellt werde, in keinem ausreichenden Zusammenhang zur Anlasstat, weshalb

die Verwahrung nicht aufrechterhalten werden dürfe.

3.4

Wie die

Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Akten

zutreffend ausführt, ist das hohe Risiko des Beschwerdeführers auch für schwere

Gewaltdelikte nach gutachterlicher Einschätzung nicht nur auf den

intimpartnerschaftlichen Rahmen beschränkt und erscheint ohnehin eine Wiederaufnahme

von Intimbeziehungen durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen. Der

Dispositiv

beschwerdeführerische Einwand betreffend die Legalprognose zielt demnach ins

Leere.

3.5 Gemäss der

Rechtsprechung stösst der Einfluss des mit fortschreitender Dauer der Verwahrung

gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen dort an

Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des

Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den

Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme

aufzuheben (ausführlich VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.3

mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Beschwerdeführer

bringt nichts vor, das die vorinstanzliche Einschätzung der Legalprognose oder

den daraus folgenden Schluss, dass sich eine Fortsetzung der Verwahrung

angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr weiterhin als verhältnismässig erweist,

als rechtsfehlerhaft (oben E. 2.4) erscheinen liesse.

3.6 Gesetzliche

Voraussetzung für eine bedingte Entlassung bildet, dass zu erwarten ist, dass

sich der Verwahrte in der Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Die

vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf sämtliche Straftaten im

Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB und nicht ausschliesslich auf solche,

die der Verurteilung zugrunde lagen und zur Anordnung der Verwahrung führten

(BGr, 25. März 2019, 6B_1147/2018, E. 1.4). Die Ausführungen in der

Beschwerde unter dem Titel "Kausalzusammenhang", wonach bei Anordnung

der Verwahrung von einem Risiko für Gewaltstraftaten gegenüber der Geschädigten

und nicht gegenüber beliebigen Dritten die Rede gewesen sei, zielen an der

Sache vorbei: Solange (noch) nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der

Beschwerdeführer in Freiheit bewährt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen der

bedingten Entlassung nicht erfüllt. Ob weiterhin eine Gefahr bejaht wird, dass

der Beschwerdeführer gegenüber der Geschädigten der zur Verwahrung Anlass

gebenden Delinquenz Rache üben will oder sich die von ihm ausgehende Gefahr

nicht (mehr) in erster Linie gegen die Geschädigte richtet, ist nicht

entscheidend.

3.7 Eine

bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erschiene zum heutigen Zeitpunkt

jedenfalls als verfrüht, kooperierte er doch bislang nicht in ausreichendem Masse,

dass überhaupt ein erster begleiteter Ausgang hätte durchgeführt werden können.

Er konnte sich demnach noch nicht mittels Vollzugslockerungen auf die Freiheit

vorbereiten, was seiner bedingten Entlassung entgegensteht (VGr, 20. Februar

2020, VB.2019.00223, E. 4.9 mit Hinweis auf VGr, 13. Dezember 2018,

VB.2018.00461, E. 4.1.4). Solange die Absprachefähigkeit des

Beschwerdeführers noch nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen erprobt werden

konnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Bewährungshilfe oder

Weisungen die Legalprognose als günstiger erscheinen liessen.

4.

4.1 Nach den

vorstehenden Erwägungen ist zum heutigen Zeitpunkt keine bedingte Entlassung

des Beschwerdeführers aus der Verwahrung anzuordnen. Die Beschwerde erweist

sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dies ist vorliegend der

Fall. Der Beschwerdeführer ist zudem mittellos und seine Begehren sind nicht

als geradezu von vornherein aussichtslos zu betrachten, weshalb die Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand gutzuheissen

sind.

4.3 Dem

Beschwerdeführer ist sein Vertreter, Rechtsanwalt B, als unentgeltlicher Rechtsbeistand

beizuordnen. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B

weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 24 Stunden und

45 Minuten aus. Für das Beschwerdeverfahren erscheint dieser Aufwand klarerweise

nicht mehr als angemessen, zumal der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer schon im

Rekursverfahren vertreten hat und somit Aktenkenntnis besitzt. Zu entschädigen

ist ein Aufwand von 12 Stunden. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als

Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-, ergibt sich ein

Entschädigungsanspruch von Fr. 2'640.-. Hinzu kommen Mehrwertsteuern von Fr. 203.30

(total: Fr. 2'843.30). Barauslagen werden nicht substanziiert geltend

gemacht; ein pauschaler Spesenzuschlag von 3 % stellt keine entschädigungsfähigen

notwendigen Vertretungskosten dar.

4.4 Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'255.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 2'843.30

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).