VB.2022.00497
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00497
8. November 2022Deutsch13 min
(URT.2022.24083)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00497
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt Pöschwies,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
bedingte Entlassung aus der Verwahrung
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht verurteilte A (geboren 1970) am 6. Juli 2000 wegen Gefährdung
des Lebens, Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zu einer Zuchthausstrafe
von zwei Jahren, deren Vollzug zugunsten einer Verwahrung nach damaligem Recht
aufgeschoben wurde. Am 1. Februar 2008 ordnete es die Weiterführung der Verwahrung
nach neuem Recht an
B. Mit
Verfügung vom 18. März 2022 verweigerte das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung (JuWe) zum wiederholten Mal die bedingte Entlassung von A
aus der Verwahrung.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 21. April 2022 an die Direktion
der Justiz und des Innern rekurrieren und seine bedingte Entlassung beantragen.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wies die Direktion der Justiz und des
Innern den Rekurs unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 26. August 2022 liess A beim Verwaltungsgericht die
Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Juli
2022.
sowie seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung unter Ansetzung einer angemessenen
Probezeit und geeigneter Bewährungshilfe und Weisungen beantragen. Zudem liess
er um Ausrichtung einer Parteientschädigung, um unentgeltliche Prozessführung
und um Beiordnung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt B, als unentgeltlichen
Rechtsbeistand ersuchen.
B. Die Direktion
der Justiz und des Innern beantragte am 19. September 2022, die Beschwerde
sei abzuweisen. Das JuWe stellte unter Beilage einer Vernehmlassung der Bewährungs-
und Vollzugsdienste am 21. September 2022 denselben Antrag. Die Oberstaatsanwaltschaft
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. Dazu liess A am 3. November 2022 Stellung nehmen.
Gleichentags reichte sein Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Rechtsmittel
betreffend den Straf- und Massnahmevollzug fallen gemäss § 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 16 f.). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die
Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst diese Einzelrichterzuständigkeit Streitigkeiten
betreffend die Durchführung einer Strafe oder Massnahme, bis hin zum Entscheid
über eine bedingte Entlassung (BGE 147 IV 433 E. 2.3). Im genannten Urteil
entschied das Bundesgericht, dass über die Aufhebung einer stationären
therapeutischen Massnahme nicht einzelrichterlich hätte geurteilt werden dürfen,
weil es sich dabei nicht um eine Vorkehr des Vollzugsalltags, sondern um eine
Angelegenheit mit erheblicher Tragweite für die Rechtsstellung der betroffenen
Person und/oder für das öffentliche Sicherheitsinteresse handle. Zudem dürfe
aufgrund des Strafprozessrechts des Bundes eine Massnahme, die nur ein
Kollegialgericht anordnen dürfe, auch nur ein Kollegialgericht aufheben (BGE 147 IV 433 E. 2.4). Bei der bedingten Entlassung handelt es sich indessen
um eine Frage der Durchführung der Massnahme, bei der das genannte Urteil die
Einzelrichterzuständigkeit nicht von vornherein ausschliesst. Im seither
ergangenen Urteil VB.2021.00079 vom 16. September 2021 erachtete sich
diese Kammer aufgrund der Bedeutung des dort zu beurteilenden Falles für
zuständig; den dortigen Erwägungen ist nicht zu entnehmen, dass über die
bedingte Entlassung aus der Verwahrung stets die Kammer zu befinden hätte
(E. 1.1). Zudem beanstandete das Bundesgericht in seinem Urteil
6B_124/2021 vom 24. März 2021 (publ. in: BGE 147 I 259) nicht, dass im
dort angefochtenen Urteil VB.2020.00166 vom 11. Dezember 2020 der
Einzelrichter am Verwaltungsgericht über die bedingte Entlassung aus der
Verwahrung entschieden hatte. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin von der
Zuständigkeit des Einzelrichters für die Beurteilung von Verfahren betreffend
die bedingte Entlassung aus der Verwahrung auszugehen, sofern dem betreffenden
Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
1.3
Da die
beantragte bedingte Entlassung – wie sich im Folgenden zeigt – zum heutigen
Zeitpunkt angesichts der klaren Sach- und Rechtslage offensichtlich
ausgeschlossen erscheint, kommt dem zu beurteilenden Fall keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zu. Entsprechend ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Gestützt
auf Art. 64a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
(StGB; SR 311.0) wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1
StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit
bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. "Bewährung"
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64
Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGr, 27. Mai
2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5; VGr, 11. Dezember 2020,
VB.2020.00166, E. 2.2). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei
Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann
(Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide
gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige
sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die
Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung
des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Die Fachkommission
nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter
ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ)
die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht
eindeutig beantworten kann. Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein
Gutachten zu stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen
einerseits und der Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu
würdigen sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 64b
N. 12).
2.2
Der
Massstab für die Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine
hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit
bewähren wird (BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5;
BGE 135 IV 49 E. 1.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss
das Gericht von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt sein;
verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in
dubio pro reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a; BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.2;
12.
September 2011, 6B_424/2011, E. 4). Es besteht vielmehr eine
Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Zu berücksichtigen sind für
den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus
gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die
Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (BGr,
16.
November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3; 18. Mai 2017,
6B_147/2017, E. 3.1; Heer, Art. 64a N. 12 ff.).
2.3
Die
Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist nach der
Rechtsprechung praktisch kaum denkbar (BGr, 16. November 2020,
6B_710/2020, E. 4.3; 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; BGr,
10.
August 2017, 6B_755/2017, E. 1.3; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223,
E. 4.9).
2.4
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen, worunter
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen, geltend gemacht werden,
sofern – wie hier – kein Gesetz die Rüge der Unangemessenheit für zulässig
erklärt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
3.
3.1
Der
angefochtene Entscheid gab den Inhalt des forensisch-psychiatrischen Gutachtens
von Dr. med. C
vom 8. April 2021 wieder, das beim Beschwerdeführer eine anhaltende
wahnhafte Störung sowie akzentuierte dissoziale, narzisstische und paranoide
Persönlichkeitszüge diagnostiziert, eine stationäre therapeutische Massnahme
als nicht erfolgsversprechend betrachtet und eine neue Begutachtung empfohlen
hatte, wenn sich im langfristigen Verlauf nach entsprechenden erfolgreichen
Lockerungsschritten die Möglichkeit einer Entlassung abzeichnen sollte. Weiter
nahm die Vorinstanz Bezug auf die Antworten des Gutachters auf Zusatzfragen,
auf eine Risikoabklärung des JuWe vom 20. September 2021, welche das
Risiko für leichtgradige Gewaltdelikte als hoch, für mittelgradige als mittel
und für schwerwiegende als mittel bis hoch erachtete, auf eine
Vollzugskoordinationssitzung vom 22. November 2021 sowie das Verhalten des
Beschwerdeführers in der Folge, auf den Austrittsbericht der JVA Lenzburg, der
wegen fehlender Akzeptanz des Beschwerdeführers gegenüber Regeln und Weisungen
sowie unverändert fehlender Tat- und Krankheitseinsicht die Voraussetzungen
einer bedingten Entlassung als nicht erfüllt erachtete, und auf die Anhörung
des Beschwerdeführers von 18. Februar 2022. In Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann hinsichtlich des Inhalts dieser
Dokumente auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei mit vielfältigen
Risikofaktoren belastet und das Rückfallrisiko für erneute gewalttätige
Handlungen im Rahmen partnerschaftlicher Beziehungen sei hoch und alle
bisherigen therapeutischen Interventionen seien erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer
verhalte sich in keiner Art und Weise kooperativ und angemessen, nicht einmal
dann, wenn es um die Möglichkeit von Vollzugslockerungen gehe. Der Beschwerdeführer
habe bisher keine Vollzugslockerungen erhalten, weshalb eine bedingte Entlassung
kaum denkbar sei, und es sei nicht damit zu rechnen, dass er sich in Freiheit
bewähren würde. Begleitende Massnahmen könnten das Rückfallrisiko nicht
massgebend mildern. Im Vollzug sei man darum bemüht, den Beschwerdeführer zur
Kooperation zu bewegen, damit erste Vollzugslockerungen (doppelbegleitete
Ausgänge) möglich würden. Die Aufrechterhaltung der Verwahrung sei weiterhin
verhältnismässig.
3.3
Der
Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid in dreierlei
Hinsicht: Die Rückfallgefahr werde im konkreten Lebensbereich von
Intimpartnerschaften befürchtetet, bei dem höchst unwahrscheinlich sei, dass er
sich noch jemals realisieren werde. Die Verwahrung dauere seit 22 Jahren
an, übersteige die schuldangemessene Strafe bereits um das Elffache und sei
nicht mehr verhältnismässig. Sodann stehe die Rückfallgefahr, auf die nunmehr
abgestellt werde, in keinem ausreichenden Zusammenhang zur Anlasstat, weshalb
die Verwahrung nicht aufrechterhalten werden dürfe.
3.4
Wie die
Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Akten
zutreffend ausführt, ist das hohe Risiko des Beschwerdeführers auch für schwere
Gewaltdelikte nach gutachterlicher Einschätzung nicht nur auf den
intimpartnerschaftlichen Rahmen beschränkt und erscheint ohnehin eine Wiederaufnahme
von Intimbeziehungen durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen. Der
Dispositiv
beschwerdeführerische Einwand betreffend die Legalprognose zielt demnach ins
Leere.
3.5 Gemäss der
Rechtsprechung stösst der Einfluss des mit fortschreitender Dauer der Verwahrung
gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen dort an
Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des
Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme
aufzuheben (ausführlich VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.3
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, das die vorinstanzliche Einschätzung der Legalprognose oder
den daraus folgenden Schluss, dass sich eine Fortsetzung der Verwahrung
angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr weiterhin als verhältnismässig erweist,
als rechtsfehlerhaft (oben E. 2.4) erscheinen liesse.
3.6 Gesetzliche
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung bildet, dass zu erwarten ist, dass
sich der Verwahrte in der Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Die
vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf sämtliche Straftaten im
Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB und nicht ausschliesslich auf solche,
die der Verurteilung zugrunde lagen und zur Anordnung der Verwahrung führten
(BGr, 25. März 2019, 6B_1147/2018, E. 1.4). Die Ausführungen in der
Beschwerde unter dem Titel "Kausalzusammenhang", wonach bei Anordnung
der Verwahrung von einem Risiko für Gewaltstraftaten gegenüber der Geschädigten
und nicht gegenüber beliebigen Dritten die Rede gewesen sei, zielen an der
Sache vorbei: Solange (noch) nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der
Beschwerdeführer in Freiheit bewährt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen der
bedingten Entlassung nicht erfüllt. Ob weiterhin eine Gefahr bejaht wird, dass
der Beschwerdeführer gegenüber der Geschädigten der zur Verwahrung Anlass
gebenden Delinquenz Rache üben will oder sich die von ihm ausgehende Gefahr
nicht (mehr) in erster Linie gegen die Geschädigte richtet, ist nicht
entscheidend.
3.7 Eine
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers erschiene zum heutigen Zeitpunkt
jedenfalls als verfrüht, kooperierte er doch bislang nicht in ausreichendem Masse,
dass überhaupt ein erster begleiteter Ausgang hätte durchgeführt werden können.
Er konnte sich demnach noch nicht mittels Vollzugslockerungen auf die Freiheit
vorbereiten, was seiner bedingten Entlassung entgegensteht (VGr, 20. Februar
2020, VB.2019.00223, E. 4.9 mit Hinweis auf VGr, 13. Dezember 2018,
VB.2018.00461, E. 4.1.4). Solange die Absprachefähigkeit des
Beschwerdeführers noch nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen erprobt werden
konnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Bewährungshilfe oder
Weisungen die Legalprognose als günstiger erscheinen liessen.
4.
4.1 Nach den
vorstehenden Erwägungen ist zum heutigen Zeitpunkt keine bedingte Entlassung
des Beschwerdeführers aus der Verwahrung anzuordnen. Die Beschwerde erweist
sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dies ist vorliegend der
Fall. Der Beschwerdeführer ist zudem mittellos und seine Begehren sind nicht
als geradezu von vornherein aussichtslos zu betrachten, weshalb die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand gutzuheissen
sind.
4.3 Dem
Beschwerdeführer ist sein Vertreter, Rechtsanwalt B, als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizuordnen. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B
weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 24 Stunden und
45 Minuten aus. Für das Beschwerdeverfahren erscheint dieser Aufwand klarerweise
nicht mehr als angemessen, zumal der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer schon im
Rekursverfahren vertreten hat und somit Aktenkenntnis besitzt. Zu entschädigen
ist ein Aufwand von 12 Stunden. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als
Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.-, ergibt sich ein
Entschädigungsanspruch von Fr. 2'640.-. Hinzu kommen Mehrwertsteuern von Fr. 203.30
(total: Fr. 2'843.30). Barauslagen werden nicht substanziiert geltend
gemacht; ein pauschaler Spesenzuschlag von 3 % stellt keine entschädigungsfähigen
notwendigen Vertretungskosten dar.
4.4 Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten. Der Anspruch des Kantons verjährt 10 Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'255.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 2'843.30
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).