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Entscheid

VB.2022.00498

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00498

27. Juni 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25442)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00498

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei

Zürich,

Verkehrstechnische Abteilung,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinde

Wiesendangen,

Mitbeteiligte,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 12. Januar 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich

(Verkehrstechnische Abteilung) im Zusammenhang mit der Einführung der

Tempo-30-Zone im Gebiet Lüss/Breiten in Wiesendangen auf Antrag des

Gemeinderats Wiesendangen und gemäss dem Massnahmenplan des Ingenieurbüros B

neben anderem die Markierung von 20 (neuen) weissen Parkfeldern auf der

Niederfeldstrasse an.

B. Nachdem

dagegen von Anwohnern Rekurs erhoben worden war, wurde der Massnahmenplan im

Rahmen von Gesprächen zwischen der Gemeinde, dem Verkehrsplaner, den

Rekurrenten und der Kantonspolizei überprüft. Daraufhin ordnete die

Kantonspolizei mit Verfügung vom 30. September 2021 "auf Antrag der

Gemeinde und im Einvernehmen mit dem Verkehrsplaner sowie den

Rekurrenten/Anwohnern" neu die Markierung von 12 weissen Parkfeldern auf

der Niederfeldstrasse an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 4. November 2021 erhob A Rekurs bei

der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2021 sowie die – mit Verfügung

vom 12. Januar 2021 noch vorgesehene – Markierung von 20 weissen

Parkfeldern auf der Niederfeldstrasse. Mit Entscheid vom 28. Juli 2022

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die

Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 26. August

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom

28.

Juli 2022; an der Niederfeldstrasse seien wie ursprünglich geplant 20

neue weisse Parkfelder anzubringen. Mit Eingabe vom 1. September 2022

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Dasselbe tat die

Kantonspolizei mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022. Die Gemeinde

Wiesendangen beantragte mit Eingabe vom 21. September 2022 sinngemäss die

Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist

die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

2.

2.1

Die obere

Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die

Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (statt

vieler VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00200, E. 2.1; Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 57). Die Sicherheitsdirektion äusserte sich im angefochtenen Entscheid

nicht zur Rekurslegitimation des Beschwerdeführers, ging aber offensichtlich

davon aus, diese sei gegeben (vgl. hinten E. 3.1).

2.2

Zum Rekurs

ist nach § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die

Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen, indes

obliegt es der beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen

Prozessrechts, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn diese nicht offensichtlich ist. Diese

Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu

erfolgen (VGr, 26. Oktober 2023, VB.2022.00178, E. 1.2.3;

26.

September 2022, VB.2022.00024, E. 3.2 mit Hinweisen). An eine

anwaltlich vertretene Partei dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden

als an juristische Laien (Bertschi, § 21 N. 38 f.).

Die Markierung und die Aufhebung von Parkplätzen stellen

funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) dar

(VGr, 30. November 2023, VB.2022.00759, E. 2.2,

mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden; 30. September 2021,

VB.2020.00608, E. 2.1). Bei

Gemeindestrassen ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur – wie bei der

vorliegend betroffenen Gemeinde Wiesendangen – werden funktionelle

Verkehrsanordnungen von der Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen

Gemeindebehörde erlassen (§ 16 des Verkehrsabgabengesetzes vom

11.

September 1966 [VAG; LS 741.1] in Verbindung mit § 4 Abs. 2

der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 [KSigV;

LS 741.2]). Die Rechtsmittelbefugnis gegen solche Verkehrsanordnungen

steht allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte

Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder

Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht

genügt. Aber auch regelmässige Benützer eines von einer Verkehrsanordnung

betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert,

wenn die Verkehrsanordnung für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen

Intensität zur Folge hat. Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von

Parkplätzen können namentlich dann eine legitimationsbegründende Betroffenheit

bewirken, wenn die Nutzung einer Liegenschaft dadurch verunmöglicht oder

erheblich erschwert wird (BGr, 9. November 2007, 2A.70/2007, E. 2.2;

14.

August 2007, 2A.115/2007, E. 3). Gegen die Markierung neuer

Parkfelder kann etwa vorgehen, wer vorbringt, diese versperrten den direkten

Zugang zum eigenen Grundstück (VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00222, E. 2.2).

2.3

Der Beschwerdeführer wohnt an der Leingrüeblerstrasse in Wiesendangen.

Die Niederfeldstrasse verläuft südlich der Liegenschaft, wobei die

Kantonspolizei auf deren Höhe zunächst fünf neue Parkfelder markieren wollte

und nunmehr drei Parkfelder plant. Neben der Liegenschaft des Beschwerdeführers

– an der Kreuzung Niederfeldstrasse/Lüssweg – befindet sich der Kindergarten

Lüss, auf dessen Höhe die Kantonspolizei (weiterhin) ein neues Parkfeld an der

Niederfeldstrasse vorsieht. Mit Rekurs vom

4.

November 2021 führte der – allem Anschein nach rechtsunkundige –

Beschwerdeführer in Bezug auf seine Legitimation aus,

er sei "Anwohner der Gemeinde Wiesendangen". Zudem machte er geltend,

Parkfelder führten im Zusammenhang mit der Einführung einer Tempo-30-Zone zu

einer weiteren Beruhigung und Verlangsamung des Verkehrs; insofern sei eine

Reduktion der Anzahl der Parkfelder an der Niederfeldstrasse nicht

nachvollziehbar, zumal sich dort ein Kindergarten befinde. Sodann werde

"das Problem der Parkfelder" zugunsten von einigen wenigen Anwohnern

an der Niederfeldstrasse "unrechtmässig auf die übrigen Strassen in der

Zone verschoben". In seinem dem Rekurs beigelegten E-Mail an die Gemeinde

Wiesendangen vom 3. September 2021 machte der Beschwerdeführer sodann

geltend, die Reduktion der Parkiermöglichkeiten löse das Parkierproblem nicht,

sondern verschiebe dieses "auf andere Gebiete von Wiesendangen". Mit

den neuen Überbauungen an der Breitenstrasse komme weiterer Verkehr ins

Quartier und würden weitere Parkiermöglichkeiten benötigt.

Auch wenn dies den vorliegenden

Akten nicht unmittelbar entnommen werden kann (vgl. hinten E. 4.2), ist

mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die vorgesehene Markierung der

Parkfelder anlässlich der Einführung der Tempo-30-Zone – mindestens auch – einer zusätzlichen Beruhigung und Verlangsamung des

Verkehrs dienen soll. Mit einer Reduktion der Parkfelder an der

Niederfeldstrasse sind diese Ziele allenfalls weniger gut zu erreichen. Als

direkter Anwohner der Niederfeldstrasse ist der

Beschwerdeführer davon in genügender Intensität betroffen und deshalb zur

Anfechtung legitimiert (vgl. VGr, 30. September 2021,

VB.2020.00608, E. 2.2). Folglich ist nicht zu

beanstanden, dass die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs des Beschwerdeführers

eintrat. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist dessen

Legitimation ebenfalls zu bejahen.

3.

3.1

Die Sicherheitsdirektion erwog im Rekursentscheid vom

28.

Juli 2022, gemäss dem Auszug des Protokolls [Beschluss] des

Gemeinderats Wiesendangen vom 13. Januar 2020 seien im Rahmen eines

Gesamtkonzepts in mehreren Quartieren Tempo-30-Zonen eingeführt worden. Als

Folge davon sei auch die Parkierungsordnung neu geregelt worden, insbesondere

in der streitbetroffenen Niederfeldstrasse und den angrenzenden Strassen

Lüssweg und Leingrüeblerstrasse. Gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom

12.

Januar 2021 seien mehrere Rekurse eingegangen. Die Kantonspolizei habe

diese zum Anlass genommen, die angefochtene Verfügung neu zu prüfen. Mit den

Rekurrenten seien Gespräche geführt worden und die Rekurse seien zurückgezogen

worden. Aus dem Protokoll [Rekursantwort] des Gemeinderats Wiesendangen vom

22.

November 2021 gehe hervor, dass einige Anwohner mehr und andere

weniger Parkplätze wollten, teilweise auch weniger als die heute im Streit

liegenden zwölf. Als Kompromiss habe die Kantonspolizei dann am

30.

September 2021 die Anbringung von zwölf Parkplätzen an der

Niederfeldstrasse verfügt.

Es sei offensichtlich, so die Sicherheitsdirektion weiter,

dass je nach Sichtweise mehr oder weniger Parkplätze erwünscht seien; die

Festlegung der genauen Anzahl liege im Ermessen der anordnenden Behörde. Die

Kantonspolizei habe versucht, den unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung zu

tragen, den kleinsten gemeinsamen Nenner zu finden, und sich schliesslich für

die Anbringung von zwölf Parkfeldern entschieden. Der Beschwerdeführer

befürchte, durch die Reduktion der Parkplätze auf der Niederfeldstrasse könnten

Autolenker auf andere Strassen ausweichen, um dort zu parkieren. Dies sei zwar

nicht auszuschliessen, führte aber zu keiner erheblichen Mehrbelastung des

Beschwerdeführers, zumal an der Leingrüeblerstrasse, wo er wohne, die Zahl der

Parkplätze nicht erhöht worden und das Parkieren ausserhalb markierter

Parkfelder nicht erlaubt sei. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass eine

unsachgemässe Gewichtung der Interessen vorgenommen worden sei. Deshalb sei es

nicht Sache der Rekursinstanz, in das mit Verfügung vom 30. September 2021

ausgeübte Ermessen einzugreifen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei

es auch nicht unzulässig gewesen, mit der neuen Verfügung diejenige vom

12.

Januar 2021 teilweise in Wiedererwägung zu ziehen, zumal diese

Verfügung angefochten worden sei. Demzufolge sei der Rekurs abzuweisen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die "Rekursgegnerin"

habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Kriterien auf die fraglichen Parkfelder

verzichtet worden sei. Auffällig sei, dass praktisch alle Parkfelder gegenüber

den Garagenboxen der Hausbesitzer an der Niederfeldstrasse entfernt worden

seien. Auf der Niederfeldstrasse seien die Parkplätze allesamt auf einer Seite

geplant, auf anderen Strassen seien die Parkplätze "versetzt

angebracht". Auf der Niederfeldstrasse könnten die Verkehrsteilnehmer

"ohne Hindernisse die Geschwindigkeit halten". Die beabsichtigte

Verkehrsberuhigung und die Gewährung der Sicherheit der Kleinkinder erfordere

möglichst viele versetzte Parkplätze. Aufgrund von Neubauten werde die

Niederfeldstrasse in Zukunft auch stärker befahren werden. Sodann habe man zwar

im Nachgang der Verfügung vom 12. Januar 2021 mit den Rekurrenten

Gespräche geführt. Mit ihm hingegen habe man dies nach seinem Rekurs vom

2.

November 2021 nicht getan. Die unterschiedlichen Interessen seien

"unsachgemäss" gewichtet worden und die Entscheidfindung sei

intransparent, weshalb der Rekursentscheid aufzuheben sei.

4.

4.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn

sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei

muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern

kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr,

17.

August 2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden

Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell

festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (vgl. Gerold

Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.],

Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.,

Zürich 2023, Art. 29 Rz. 65, mit Hinweisen). Je grösser der

Entscheidungsspielraum ist, welcher der Behörde infolge Ermessen und

unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die

individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die

Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur;

dessen Verletzung führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler VGr, 6. Oktober 2023,

VB.2023.00525, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung kann indes eine

obere Instanz die Gehörsverletzung vor einer unteren Instanz heilen, wenn die

Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch

Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung

ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen

Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde,

die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3;

142.

II E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 2. März 2023,

VB.2022.00547, E. 4.5).

4.2

In der

Verfügung vom 30. September 2021, welcher der Publikationstext

wortwörtlich entspricht, führt die Kantonspolizei Folgendes aus:

" Im Zusammenhang mit der Einführung der

Tempo-30-Zone Lüss/Breiten wurden am 12. Januar 2021 auf der

Niederfeldstrasse, Lüssweg, Leingrübler- und Breitackerstrasse weisse

Parkfelder gemäss Massnahmenplan Büro B vom 16.12.2020 verfügt und publiziert.

Gegen die verfügten Parkplätze auf der Niederfeldstrasse wurde von Anwohnern

Rekurs erhoben. In der Folge fanden mit der Gemeinde, dem Verkehrsplaner, den

Rekurrenten und der Kantonspolizei (Verkehrstechnische Abteilung) Gespräche und

eine Überprüfung des Massnahmenplans statt. Dabei einigte man sich auf eine

Anpassung, resp. Reduktion der ursprünglich verfügten Parkfelder auf der

Niederfeldstrasse.

Somit wird auf Antrag der Gemeinde und im

Einvernehmen mit dem Verkehrsplaner sowie den Rekurrenten/Anwohnern die Anzahl

Parkfelder auf der Niederfeldstrasse neu von 20 auf 12 reduziert. Die am

12.

Januar 2021 verfügten und in der Zwischenzeit rechtskräftigen

Parkfelder am Lüssweg, der Leingrübler- und Breitackerstrasse erfahren keine

Veränderung."

Der Beschwerdeführer rügte bereits mit Rekurs vom 4. November 2021, die Verfügung der Kantonspolizei vom 8. Oktober 2021

[Publikationsdatum] bzw. 30. September 2021 enthalte "keine

aufschlussreiche Begründung" für die Reduktion der Parkfelder. Dies tat er

zu Recht. Eine Erklärung dafür, weshalb – in

Abänderung des Massnahmenplans – die Anzahl der Parkfelder ausschliesslich an

der Niederfeldstrasse reduziert wurde, lässt sich der Verfügung vom

30.

September 2021 nicht entnehmen, ebenso

wenig, welche Auswirkungen diese Änderung bzw. Reduktion auf das Verkehrsregime

und die beabsichtigte Beruhigung und Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs

an der Niederfeldstrasse und im ganzen Quartier hat und ob sich eine Reduktion

der Parkfelder trotz diesen allfälligen Auswirkungen rechtfertigen lässt. Auch

den vorhandenen Akten kann dies nicht entnommen werden. Zwar trifft es zu, dass

der Kantonspolizei beim Erlass funktioneller Verkehrsanordnungen Ermessen

zukommt und sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00222, E. 5.3).

Dies – und auch der Umstand, dass sich die Verfügung vom 30. September

2023.

an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 10 N. 30) – entbindet sie jedoch nicht davon, ihre

Anordnungen nachvollziehbar zu begründen. Dies trifft insbesondere auf den

vorliegenden Fall zu, in welchem sie ihre ursprüngliche Verfügung vom

12.

Januar 2021 in Wiedererwägung zog. Der blosse Hinweis auf die

erhobenen Rekurse und die geführten Gespräche stellt keine rechtsgenügende

Begründung dar. Die Kantonspolizei verletzte damit das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers.

Die Sicherheitsdirektion hätte diese Gehörsverletzung zwar

heilen können (vorn E. 4.1). Dies tat sie jedoch nicht. So kann auch der

Begründung des Rekursentscheids (vorn E. 3.1) nicht entnommen werden,

weshalb die Anzahl der Parkfelder ausschliesslich an

der Niederfeldstrasse reduziert wurde und welche Auswirkungen diese Änderung

bzw. Reduktion auf das Verkehrsregime und die beabsichtigte Beruhigung und

Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs an der Niederfeldstrasse – namentlich

auf der Höhe des Wohnorts des Beschwerdeführers – und im ganzen Quartier hat;

dies bleibt weiterhin unklar. Wie erwähnt ergibt sich dies auch nicht aus den

Akten. Der Sicherheitsdirektion ist damit eine ungenügende

Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen.

4.3

Vor diesem

Hintergrund und aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG) ist

der Entscheid vom 28. Juli 2022 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden

Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion

zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Unter Bezugnahme auf den

Beschwerdeantrag führt dies zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem

Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2022.00178, E. 6.2; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens wären demgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund

der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sind die

Gerichtskosten indes zur Hälfte auch der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen.

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind

nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)

vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 28. Juli 2022 wird aufgehoben und die Sache wird

zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die

Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der

Sicherheitsdirektion auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) die Sicherheitsdirektion;

d) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).