VB.2022.00499
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00499
10. November 2022Deutsch13 min
(URT.2022.24105)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00499
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Abteilung
Arbeitsbewilligungen,
Beschwerdegegner,
betreffend arbeitsmarktlicher
Vorentscheid,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) am 18. Februar
2020 um eine Arbeitsbewilligung für B, eine 1990 geborene belarussische
Staatsangehörige. Das AWA wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Mai 2020
ab; einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion am
9. April 2021 ab. Das Verwaltungsgericht hiess eine gegen den
Rekursentscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2021
(VB.2021.00322) teilweise gut; es beurteilte – entgegen den Vorinstanzen – den Grundsatz
des Inländervorrangs nach Art. 21 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) als eingehalten und wies die Sache zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
B. Am 5. November 2021 hob die Volkwirtschaftsdirektion die Verfügung
des AWA vom 25. Mai 2020 auf und wies die Sache zur Prüfung der weiteren
Zulassungsvoraussetzungen an dieses zurück. Mit Verfügung vom 16. November
2021 wies das AWA das Gesuch der A AG um Zulassung von B zum Schweizer Arbeitsmarkt
erneut ab.
Erwägungen
II.
Am 19. August 2022 wies die Volkwirtschaftsdirektion
einen hiergegen erhobenen Rekurs der A AG ab.
III.
Die A AG führte am 29. August 2022 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 19. August 2022 sei aufzuheben und es sei B
eine Arbeitsbewilligung zu erteilen. Das AWA beantragte am 8. September 2022 die Abweisung der
Beschwerde; ebensolches tat die Volkswirtschaftsdirektion am 28. September
2022.
Mit Replik vom 3. Oktober 2022 hielt die A AG an ihren Anträgen
in der Sache fest und machte ausserdem eine Umtriebsentschädigung geltend.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Ausländerinnen
und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen,
benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11
Abs. 1 Satz 1 AIG). Nach Art. 18 AIG können Ausländerinnen und
Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen
werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht
(lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die
Voraussetzungen nach den Art. 20 bis 25 AIG erfüllt sind (lit. c).
Verlangt wird namentlich der Nachweis, dass für die Stelle der ausländischen
Person keine geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder
Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen
wurde, gefunden werden konnten (Art. 21 AIG), dass die orts-, berufs- und
branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22
AIG) und dass es sich bei der bzw. dem Betroffenen um eine qualifizierte
Arbeitskraft handelt (Art. 23 AIG).
Über die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ist im Rahmen
eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids zu befinden, welcher im Kanton Zürich –
wo unterschiedliche Behörden für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und die
anschliessende Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zuständig sind –
einer selbständigen Anfechtung unterliegt (VGr, 24. Juni 2020,
VB.2019.00640, E. 2.1 mit Hinweis).
1.2
Im
Urteil vom 8. Juli 2021 (VB.2021.00322) erwog das Verwaltungsgericht, dass
der Grundsatz des Inländervorrangs nach Art. 21 AIG
eingehalten wurde (E. 2.3 f.). Die Vorinstanz kam ausserdem zum
Schluss, dass hier die Voraussetzungen von Art. 22 AIG erfüllt sind. Sie
verneinte jedoch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23
AIG und kam überdies zum Schluss, dass die Zulassung von B nicht im gesamtwirtschaftlichen
Interesse liege.
2.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion über
Anordnungen betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1
Die Ziele der (restriktiven)
Zulassungskriterien des Vorliegens eines gesamtwirtschaftlichen Interesses an
der Zuwanderung und – damit einhergehend – des Erfüllens gewisser
Qualifikationsanforderungen (Art. 18 Abs. 1 lit. a und
Art. 23 AIG) bestehen insbesondere darin, eine nachhaltige
Wirtschaftsentwicklung zu fördern und auch den gesellschafts- und
staatspolitischen Aspekten Rechnung zu tragen. Es soll weder eine
Strukturerhaltung durch wenig qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen
erfolgen noch sollen Partikularinteressen innerhalb der Wirtschaft unterstützt
werden. Die arbeitsmarktlich motivierte Zuwanderung aus dem Ausland soll
vielmehr auf die langfristige Integration der Ausländerinnen und Ausländer auf
dem Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft ausgerichtet sein und zu einer
ausgeglichenen Beschäftigung und einer Verbesserung der Struktur des
Arbeitsmarkts führen. Dafür hat die Zulassungspolitik eine Einwanderung zu begünstigen,
die sozialpolitisch zu keinen Problemen führt, die die Struktur des Arbeitsmarkts
verbessert und die auch längerfristig zu einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
führt, während umgekehrt verhindert werden muss, dass die Neuzuwanderung von
Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten zu einer weiteren
Einwanderungswelle von wenig qualifizierten Arbeitskräften mit erhöhten
Integrationsproblemen führt (VGr, 14. Oktober 2021, VB.2021.00343,
E. 2.3 Abs. 1; Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., S. 3726 und
S. 3778).
3.2
3.2.1
In diesem Sinn können gemäss Art. 23 Abs. 1 AIG Kurzaufenthalts-
und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur
Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten
Arbeitskräften erteilt werden. Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale
Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige
Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche
Umfeld erwarten lassen (Abs. 2). Insgesamt geht es darum, möglichst junge,
gut ausgebildete Personen zuzulassen, die sich möglichst schnell und gut
integrieren (Marc Spescha/Peter Bolzli/Fanny de Weck/Valerio Priuli, Handbuch
zum Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2020, S. 216). Die in Art. 23
Abs. 3 AIG vorgesehenen Abweichungen von den allgemeinen Voraussetzungen
(gemäss Abs. 1 und 2) kommen vorliegend nicht zum Tragen.
Art. 23 Abs. 1 AIG spricht nicht von
hochqualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Ausländische
– jedoch nicht unqualifizierte – Arbeitskräfte können zugelassen werden,
wenn die von ihnen angebotene Leistung einer Nachfrage entspricht, der nicht
durch inländische Arbeitskräfte nachgekommen werden kann (vgl. Lisa Ott in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], E 2010 [Kommentar AuG], Art. 23
N. 6). Die Qualifikation kann je nach Beruf oder Spezialisierung auf
verschiedenen Stufen erfolgt sein: Universitätsabschluss, Fachhochschuldiplom,
besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung, Beruf mit
Zusatzausbildung, ausserordentliche, unerlässliche Spezialkenntnisse in
spezifischen Bereichen. Das Vorliegen der erforderlichen Qualifikation kann bei
der arbeitsmarktlichen Prüfung oft auch von der Funktion der ausländischen
Arbeitskraft abgeleitet werden (zum Ganzen VGr, 24. Juni 2020,
VB.2019.00640, E. 4.1.2 Abs. 1; vgl. Spescha et al.,
S. 215 f.; Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum
Ausländerbereich vom Oktober 2013 [Stand: 1. November 2021], Ziff. 4.3.5).
Die Beschwerdeführerin hat die
Stelle als … an ihrem Hauptsitz in C zu besetzen. Dafür sind gemäss ihren
Angaben neben Kenntnissen im Bereich … auch Russisch- und Englischkenntnisse
vorausgesetzt. Neben der Führung des Teams beinhaltet diese Stelle die
Verantwortung für den Betrieb des … der Beschwerdeführerin sowie … Die
Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass es in Europa – neben ihr
(in Zusammenarbeit mit der D AG mit Sitz in E) – nur zwei weitere
sogenannte ... bzw. … gibt, welche vergleichbare Dienstleistungen anbieten. B
verfügt in diesem spezifischen Bereich über mehrjährige Berufserfahrung, wobei
insbesondere die Anstellung bei der Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 ins
Gewicht fällt. Ausserdem verfügt B über eine Ausbildung als … der G-Akademie in
Minsk. Schliesslich spricht B neben Englisch auch Russisch, was für die zu
besetzende Stelle von zentraler Bedeutung ist, zumal gemäss Stellenbeschrieb
auch regelmässige Reisen zur Niederlassung der Beschwerdeführerin in Minsk
Dispositiv
vorgesehen sind. B verfügt demnach über eine besondere fachliche Ausbildung mit
mehrjähriger Berufserfahrung sowie über die von der Beschwerdeführerin benötigten
Sprachkenntnisse. Vor diesem Hintergrund ist B als qualifizierte Arbeitskraft
im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG zu betrachten (vgl. VGr, 24. Juni
2020, VB.2019.00640, E. 4.1.2 Abs. 2 ff. – 13. Januar 2016,
VB.2015.00681, E. 7). Es kann demnach offenbleiben, ob deren Diplom von
der G-Akademie als akademischer Abschluss (im Sinn eines Bachelors)
qualifiziert werden kann.
Mit Blick auf das Alter von B
und ihre Sprachkenntnisse ist auch davon auszugehen, dass ihr eine nachhaltige
Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und die hiesige Gesellschaft gelingen
wird. Die Vorgaben von Art. 23 AIG sind somit eingehalten.
3.3
3.3.1 Das
gesamtwirtschaftliche Interesse gemäss Art. 18 lit. a AIG ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Auslegung ist im Rahmen der erwähnten
Ziele der Zulassungsvoraussetzungen (vorn, E. 3.1) insbesondere die
jeweilige Arbeitsmarktsituation, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die
Integrationsfähigkeit der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer miteinzubeziehen
(Ott, Art. 18 N. 3; Spescha et al., S. 202; vgl. Rosa Maria
Losada, Kommentar AuG, Art. 3 N. 15 f.; Marc Spescha in: ders.
et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 18 AIG N. 1). Bei der Handhabung des Erfordernisses des gesamtwirtschaftlichen
Interesses steht Beschwerdegegner und Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu,
in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift, solange
diese Handhabung als vertretbar erscheint (VGr, 13. Januar 2016,
VB.2015.00681, E. 4.1 mit Hinweis).
3.3.2 Die
Vorinstanz erwog unter dem Gesichtspunkt des gesamtwirtschaftlichen Interesses,
dass die Beschwerdeführerin zunächst einen tieferen Lohn für B vorgesehen hatte
und diesen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs anhob. Der ursprünglich –
gemäss Vorinstanz – zu tief angesetzte Lohn bestätige die Vorbehalte bezüglich
der vorhandenen Qualifikation von B und untermaure die Tatsache, dass sie
"insbesondere aufgrund der unternehmensintern erworbenen Kenntnisse zur
Wunschkandidatin der [Beschwerdeführerin] wurde". Die "gezielte
Ausbildung von Mitarbeitenden in Drittstaaten sowie deren späterer Nachzug in
die Schweiz unter Berufung auf das erworbene Spezialwissen" widerspreche
jedoch dem gesamtwirtschaftlichen Interesse. Dadurch würde "die Förderung
der inländischen Arbeitnehmenden geschwächt und das Ziel der Begrenzung der
Einwanderung aus Drittstaaten unterlaufen".
3.3.3
Die Erwägungen der Vorinstanz zur Schwächung der Förderung inländischer
Arbeitnehmenden und der Begrenzung der Zuwanderung aus Drittstaaten entsprechen
inhaltlich dem Prinzip des Inländervorrangs, welches vorliegend respektiert wurde
(vgl. VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00322, E. 2.3 f.).
Es kann demnach nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin bezwecke mit
der Anstellung von B den "Nachzug" einer im Ausland ausgebildeten
Arbeitskraft. Vielmehr ist – insbesondere mit Blick auf den Fachkräftemangel im
Telekommunikationssektor – die Zulassung von B aus arbeitsmarktlicher Sicht
positiv zu beurteilen (vgl. etwa Institut für Wirtschaftsstudien Basel [IWSB],
Opportunitätskosten des ICT-Fachkräftemangels, Schlussbericht vom
31. August 2022 [verfügbar unter
<https://digitalswitzerland.com/de/ict-fachkraeftemangel-schwerwiegender-als-bisher-angenommen/>];
AMOSA [Arbeitsmarktbeobachtung Ostschweiz, Aargau, Zug und Zürich],
Quereinstiege in ICT-Berufe, verfügbar unter
<https://www.amosa.net/news.html>, S. 2 mit Hinweisen; ferner
bereits VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00340, E. 6). Die Vorinstanz
liess diesen Aspekt im Rahmen ihrer Prüfung des gesamtwirtschaftlichen
Interesses (entgegen den entsprechenden Hinweisen der Beschwerdeführerin) zu
Unrecht ausser Acht.
Ebenso erweist sich der von der Vorinstanz angewandte
Massstab bei der Prüfung der Qualifikationen von B als zu streng (vgl. dazu
eingehend vorn, E. 3.2.2). Aus dem ursprünglich vereinbarten Lohn kann
hier bezüglich ihrer Qualifikationen sodann nichts zu ihrem Nachteil abgeleitet
werden.
Schliesslich ist mit Blick auf das
gesamtwirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
in einer sehr spezifischen Branche tätig ist (vorn, E. 3.2.2) und somit
zur Diversifikation der Schweizer Wirtschaft beiträgt. Gleichzeitig verfügt sie
über einen internationalen Kundenstamm, den sie seit ihrer Gründung im Jahr
1988 kontinuierlich ausgebaut hat. Ebenso hat die Beschwerdeführerin während
dieser Zeit Arbeitsplätze in der Schweiz (wie im Ausland) geschaffen und
erhalten. Die Beschwerdeführerin schafft somit als Arbeitgeberin seit über
dreissig Jahren einen nachhaltigen Nutzen für den hiesigen Arbeitsmarkt. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Einsatz von B
bei der Beschwerdeführerin nachhaltig positive Auswirkungen auf den schweizerischen
Arbeitsmarkt haben wird (vgl. zum Ganzen VGr, 29. Juli 2015,
VB.2015.00187, E. 3.3.1 ff.; BVGr, 3. September 2012,
C-3167/2009, E. 5.5).
Insgesamt kann dem Schluss der Vorinstanz,
es fehle vorliegend ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Zulassung von B,
nicht gefolgt werden.
3.4 Zusammenfassend
sind alle Voraussetzungen für die Zulassung von B zum Schweizer Arbeitsmarkt
erfüllt. Beschwerdegegner und Vorinstanz haben das ihnen zustehende Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie zu hohe Anforderungen insbesondere an die
persönliche Qualifikation von B stellten und das gesamtwirtschaftliche
Interesse verneinten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 19. August 2022 sowie die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. November 2021 sind aufzuheben, und
der Beschwerdegegner ist einzuladen, B eine Arbeitsbewilligung zu erteilen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Letztere hat
keinen Anspruch auf Entschädigung sämtlicher geltend gemachten Auslagen.
Ohnehin beschlagen diese Kosten das gesamte bisherige Gesuchsverfahren (seit
Februar 2020) und hat die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Verfahren
vor Verwaltungsgericht ein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung
gestellt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 16 [zum Antragserfordernis] und
N. 63 ff. [zur Entschädigungshöhe]).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit ein
Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden kann, lässt sich Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten kommt bloss die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, muss dies laut Art. 119 Abs. 1
BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
19. August 2022 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. November
2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, B eine
Arbeitsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom
19. August 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Volkswirtschaftsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit:
(§ 71 VRG in Verbindung
mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-
organisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die Beschwerde
abzuweisen:
Zunächst blieben die Angaben zur Ausbildung der
Stellenbewerberin unklar, weshalb die Vorinstanzen zu Recht Zweifel hatten,
dass es sich dabei um eine qualifizierte Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 AIG
handelt. Sodann beruht das angeführte Spezialwissen der Stellenbewerberin vor
allem auf spezifisch für die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin notwendigem
Wissen, das die Stellenbewerberin während ihrer Tätigkeit für die
Beschwerdeführerin in Minsk erworben hat, weshalb der gesamtwirtschaftliche
Nutzen dieser Qualifikation zweifelhaft erscheint. Schliesslich vermag die
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darzutun, dass die Stellenbewerberin
die fragliche Tätigkeit nicht (weiterhin) von Minsk aus ausüben kann; eine
Arbeitsbewilligung für die Schweiz ist damit betrieblich gar nicht notwendig.
Insgesamt liegt der Schluss der Vorinstanzen, die Arbeitsbewilligung mit Blick
auf das gesamtwirtschaftliche Interesse zu verweigern, noch innerhalb des ihnen
zustehenden Ermessensspielraums, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen
darf.
Für richtiges Protokoll,
der Gerichtsschreiber: