VB.2022.00500
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00500
13. Oktober 2022Deutsch12 min
(URT.2022.24023)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00500
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Wädenswil,
vertreten durch
Primarschulpflege Wädenswil,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2022 teilte die
Schulverwaltung der Stadt Wädenswil A und B mit, dass deren am 9. Februar
2016 geborene Tochter C für das Schuljahr 2022/2023 einer 1. Primarklasse
im Schulhaus D zugeteilt worden sei. Am 4. Juni 2022 ersuchten A und
B die Primarschulpflege um Zustellung eines rekursfähigen Entscheids. Ein
solcher erging am 22. Juni 2022.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B beim Bezirksrat Horgen und
beantragten, der Beschluss der Primarschulpflege sei aufzuheben und C für das
Schuljahr 2022/2023 "in eine ausgewogen gebildete erste Klasse" im Schulhaus E
einzuteilen.
Mit Beschluss vom 18. August 2022 wies der Bezirksrat
Horgen den Rekurs ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von
Fr. 1'187.60 A und B unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
(Dispositiv-Ziff. II f.).
III.
Mit Beschwerde vom 30. August 2022 beantragten A und
B dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des
Bezirksrats Horgen vom 18. August 2022 aufzuheben und C in eine ausgewogen
gebildete erste Klasse im Schulhaus E einzuteilen. Ausserdem sei die Primarschulpflege Wädenswil zu verpflichten, die Klassenlisten
der ersten Klassen der Schulen D und E "mit Angaben der Muttersprache der
einzelnen Kinder zu vervollständigen" und dem Verwaltungsgericht
einzureichen.
Sowohl der Bezirksrat Horgen als auch die Primarschulpflege
Wädenswil schlossen am 9. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Replik vom 26. September 2022 hielten A und B an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vor Verwaltungsgericht können
gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG
nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen
(§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der
Entscheid sich insbesondere von sachfremden
Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
3.
3.1
Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die
Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern
offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter
anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 1. September
2020, VB.2020.00134, E. 2.1 – 8. November 2017, VB.2017.00506,
E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet
sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im
Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende
Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren
sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGE 140 I 153
E. 2.3.3; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,
S. 266 ff.).
3.2
In diesem Sinn ist gemäss § 25 Abs. 1
Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV,
LS 412.101) bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den
Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu
achten. Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1
VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen
(Satz 1); berücksichtigt werden namentlich die Leistungsfähigkeit und die
soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die
Verteilung der Geschlechter (Satz 2).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, der Schulweg ins Schulhaus D sei C nicht
zumutbar, da er zu lang sei und ihr folglich zuhause zu wenig Zeit für die
Einnahme des Mittagessens verbleibe.
4.2
Der Schulweg von C von ihrem Wohnort an der F-Strasse 01
in G zum Schulhaus D ist rund 1,3 km lang und weist eine
Höhendifferenz von rund 49 m auf (www.google.ch/maps;
map.geo.admin.ch). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist nicht auf
einen Schulweg von 1,79 Leistungskilometern abzustellen. Denn in der Praxis
des Verwaltungsgerichts ist es nicht üblich, mit Leistungskilometern zu
operieren; Höhendifferenzen bzw. Gefälle werden vielmehr unter dem
Gesichtspunkt der Beschwerlichkeit des Schulwegs berücksichtigt (VGr, 25. November
2021, VB.2021.00543, E. 6.5.1 – 21. November
2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1 [und das dazu ergangene Urteil BGr,
30.
April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.3.1] – 12. Februar 2009,
VB.2008.00530, E. 4.1; Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld,
Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher
Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 109; ders.,
Schulrecht, S. 227).
Bei Schülerinnen und Schülern der
1.
Klasse der Primarstufe wird grundsätzlich von einer Gehgeschwindigkeit
von 3 bis 3,5 km/h ausgegangen (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019,
E. 3.2; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 6.5.2 – 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1
[und das dazu ergangene Urteil BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018,
E. 2.3.3 und 2.4.3] – 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.3
mit Hinweisen). Unter Annahme einer Geschwindigkeit von 3 km/h kann C den
Schulweg von 1300 m in rund 26 Minuten absolvieren. Diese Dauer des
Schulwegs ist einem rund 6,5 Jahre alten Mädchen zumutbar (vgl. BGr,
16.
März 2021, 2C_445/2020, E. 5.2 mit Hinweisen).
Die zu bewältigende Höhendifferenz ist
ausserdem nicht derart ausgeprägt, dass der Schulweg deshalb als (besonders)
beschwerlich beurteilt werden müsste. Vielmehr fällt der Schulweg zunächst
leicht ab, bevor er – ab der Verzweigung zwischen der F-Strasse und dem H-Weg –
gleichmässig ansteigt, ohne dabei jedoch eine ausgeprägte Steigung aufzuweisen.
Mit Blick auf den Weg nach Hause ist sodann zu berücksichtigen, dass C auf den
ersten rund 500 m des Wegs bergab läuft, was sich als Erleichterung
auswirkt. Schliesslich weist der Schulweg keine gefährlichen Stellen auf,
welche die nötige Zeit für dessen Bewältigung verlängern würden. Insgesamt ist
die Länge des Schulwegs – auch unter Berücksichtigung der zu bewältigenden
Höhendifferenz – C zumutbar.
Anzumerken ist sodann, dass der Schulweg nicht
gefährlich ist. Insbesondere sind keine vielbefahrenen Strassen zu überqueren;
vielmehr handelt es sich dabei, soweit darauf überhaupt motorisierter Verkehr
zulässig ist – um Tempo-30-Zonen. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch zu
Recht nicht vor, der Schulweg sei zu gefährlich.
Schliesslich ist auch die Dauer der Mittagspause C zumutbar:
Unter Berücksichtigung einer Dauer des Schulwegs von 26 Minuten verbleiben
C über den Mittag zuhause rund 48 Minuten, was als ausreichend zu qualifizieren
ist (vgl. BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2; VGr,
29.
August 2017, VB.2017.00044, E. 3.4 [und das dazu ergangene
Urteil BGr, 22. Februar 2018, 2C_838/2017, E. 4.3]). Diese Zeit
reicht auch für das Umziehen aus, selbst wenn man dafür – wie von den
Beschwerdeführenden geltend gemacht – insgesamt zwanzig Minuten (bzw. vier Mal
je fünf Minuten) veranschlagen würde. C hat somit weiterhin die Möglichkeit,
ihr Mittagessen im gewohnten Umfeld einzunehmen und wird nicht in eine
Hortverpflegung "gezwungen".
4.3
Die Zuteilung von C ins Schulhaus D – anstatt ins Schulhaus E
– führt dazu, dass sich ihr Schulweg um rund 450 m verlängert (ca. 850 m
bis zum Schulhaus E; ca. 1300 m bis zum Schulhaus D
[maps.google.ch; map.geo.admin.ch]). Dieser Umstand greift zwar in den
Tagesablauf von C ein, wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen.
Entgegen ihrem Dafürhalten ist darin jedoch kein derart erheblicher Eingriff zu
erblicken, dass sich die Schulhauszuteilung deshalb als unzulässig erweisen
würde. Vielmehr ist auch dieser längere Schulweg C – wie gerade aufgezeigt –
zumutbar (vgl. zum Ganzen BGr, 28. März 2002, 2P.324/2001, E. 3.4;
VGr, 25. November 2021, VB.2021.00546, E. 5.4 Abs. 2; ferner BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3).
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, C sei in eine Klasse
zugeteilt worden, welche "fast ausschliesslich" aus Kindern mit
Migrationshintergrund bestehe. Dies widerspreche der Vorgabe, dass bei der
Klassenzuteilung auch die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und
Schüler zu berücksichtigen sind (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 VSV).
5.2
Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich im
vorinstanzlichen Verfahren aus, dass bei der Zusammensetzung der einzelnen
1.
Klassen der Schuleinheit G unter anderem auf ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen Knaben und Mädchen geachtet und ausserdem den
unterschiedlichen Kultur- und Sprachkreisen der Schülerinnen und Schüler
Rechnung getragen wurde. Ausserdem gab die Beschwerdegegnerin an, dass drei
Kinder aus dem Kindergarten I, welche am nächsten beim Schulhaus D wohnen
würden (darunter auch C), einer dortigen 1. Klasse zugeteilt worden seien.
So könne C den Schulweg gemeinsam mit zwei anderen Kindern absolvieren.
5.3
Dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist positiv zu gewichten, dass C
mit zwei Kindern aus dem gleichen Quartier ins Schulhaus D eingeteilt
wurde, sodass diese den Schulweg gemeinsam zurücklegen können. Die
Beschwerdegegnerin reichte dem Verwaltungsgericht sodann Klassenlisten ein,
welche die "Erstsprache" der einzelnen Schülerinnen und Schülern der
drei 1. Primarklassen ausweist. Aus diesen Klassenlisten geht hervor, dass
in den drei 1. Klassen der Schuleinheit G und insbesondere auch in
der Klasse von C auf eine möglichst ausgewogene Verteilung von deutsch- und
fremdsprachigen Kindern geachtet wurde. Es trifft zwar zu, dass sich in der
Klasse von C ein vergleichsweise höherer prozentualer Anteil an fremdsprachigen
Kindern findet als in den beiden anderen Klassen. Die Abweichungen bewegen sich
jedoch in einem zulässigen Rahmen, zumal es sich bei der sprachlichen Herkunft
– wie aufgezeigt – lediglich um ein Kriterium handelt, welches die
Beschwerdegegnerin bei der Zuteilung zu berücksichtigen hatte. Schliesslich ist
hier zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin insgesamt 31 Knaben und 23 Mädchen
auf drei 1. Klassen verteilen musste, was – bei einem möglichst
ausgewogenen Geschlechterverhältnis – unweigerlich Einfluss auf die weiteren
Zuteilungskriterien hat.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden bringen schliesslich unter Hinweis auf die Zuteilung bestimmter
Kinder ins Schulhaus E vor, diese seien bevorzugt worden. Diese
Bevorzugung erblicken sie darin, dass einige Schülerinnen und Schüler, welche
näher als die Beschwerdeführenden am Schulhaus D wohnen, dennoch ins Schulhaus E
zugeteilt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe dadurch gegen die die
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und "die Gleichbehandlung
aller Kinder" verstossen.
6.2
Das
allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Rechte und Pflichten der von
einer Anordnung Betroffenen nach den gleichen Massstäben festzusetzen sind. In
diesem Sinn ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende
Behörde verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche
Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1, 117 Ia 257 E. 3b).
6.3
Die Frage der rechtsgleichen Behandlung von Kindern in
Bezug auf deren Schulweg ist nicht eine Frage der Zumutbarkeit desselben. Auch
ein zumutbarer Schulweg kann im Vergleich zu gleichen Sachverhalten
rechtsungleich sein (BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.2.2). Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass die
Schulhauszuteilung auf sachlichen Gründen beruht. Durch die Beachtung
festgelegter Zuteilungskriterien kann gewährleistet werden, dass die Schulhauszuteilung
nach sachlichen Kriterien und insofern rechtsgleich erfolgt (VGr, 5. Januar 2022,
VB.2021.00698, E. 3.3).
Bei der Anwendung der Zuteilungskriterien gemäss der Volksschulverordnung
(vgl. vorn, E. 3.2) hat die Schulpflege entsprechend dem
Rechtsgleichheitsgebot ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kriterien und
allen schulpflichtigen Kindern herzustellen, was äusserst komplex ist, weshalb
ihr dabei ein relativ grosser Ermessensspielraum zusteht (BGr, 29. Juli
2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3; VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00698,
E. 3.5; vgl. auch VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2
– 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2). Gleichzeitig lässt sich aus
dem Rechtsgleichheitsgebot nicht ableiten, dass alle Schülerinnen
und Schüler einen gleich langen Schulweg haben müssen; dies ist angesichts der
in Ausgleich zu bringenden Kriterien auch gar nicht möglich (BGr,
29.
Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3; VGr, 5. Januar 2022,
VB.2021.00698, E. 3.5).
6.4
Die Beschwerdegegnerin hat die Zuteilung nach geografischen Kriterien
und unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 25 Abs. 1 VSV gebildet
(vgl. vorn, E. 5.2 f.). Die Beschwerdeführenden blenden diese Aspekte
aus und vergleichen lediglich die Länge der Schulwege vom Wohnort bestimmter
Kinder zum Schulhaus E bzw. zum Schulhaus D. Dieses Vorgehen greift
zu kurz, da so die weiteren massgeblichen Zuteilungskriterien unberücksichtigt
bleiben.
6.5
Insgesamt ist die Schulhauszuteilung von C nachvollziehbar und beruht
auf sachlichen Gründen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ausübung ihres
Ermessens das Gleichbehandlungsgebot somit nicht verletzt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung
ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.