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Entscheid

VB.2022.00500

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00500

13. Oktober 2022Deutsch12 min

(URT.2022.24023)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00500

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Wädenswil,

vertreten durch

Primarschulpflege Wädenswil,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulhauszuteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2022 teilte die

Schulverwaltung der Stadt Wädenswil A und B mit, dass deren am 9. Februar

2016 geborene Tochter C für das Schuljahr 2022/2023 einer 1. Primarklasse

im Schulhaus D zugeteilt worden sei. Am 4. Juni 2022 ersuchten A und

B die Primarschulpflege um Zustellung eines rekursfähigen Entscheids. Ein

solcher erging am 22. Juni 2022.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B beim Bezirksrat Horgen und

beantragten, der Beschluss der Primarschulpflege sei aufzuheben und C für das

Schuljahr 2022/2023 "in eine ausgewogen gebildete erste Klasse" im Schulhaus E

einzuteilen.

Mit Beschluss vom 18. August 2022 wies der Bezirksrat

Horgen den Rekurs ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von

Fr. 1'187.60 A und B unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

(Dispositiv-Ziff. II f.).

III.

Mit Beschwerde vom 30. August 2022 beantragten A und

B dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des

Bezirksrats Horgen vom 18. August 2022 aufzuheben und C in eine ausgewogen

gebildete erste Klasse im Schulhaus E einzuteilen. Ausserdem sei die Primarschulpflege Wädenswil zu verpflichten, die Klassenlisten

der ersten Klassen der Schulen D und E "mit Angaben der Muttersprache der

einzelnen Kinder zu vervollständigen" und dem Verwaltungsgericht

einzureichen.

Sowohl der Bezirksrat Horgen als auch die Primarschulpflege

Wädenswil schlossen am 9. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit

Replik vom 26. September 2022 hielten A und B an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vor Verwaltungsgericht können

gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG

nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen

(§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der

Entscheid sich insbesondere von sachfremden

Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.

3.1

Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die

Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern

offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter

anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 1. September

2020, VB.2020.00134, E. 2.1 – 8. November 2017, VB.2017.00506,

E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet

sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im

Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende

Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren

sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGE 140 I 153

E. 2.3.3; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,

S. 266 ff.).

3.2

In diesem Sinn ist gemäss § 25 Abs. 1

Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV,

LS 412.101) bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den

Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu

achten. Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1

VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen

(Satz 1); berücksichtigt werden namentlich die Leistungsfähigkeit und die

soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die

Verteilung der Geschlechter (Satz 2).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, der Schulweg ins Schulhaus D sei C nicht

zumutbar, da er zu lang sei und ihr folglich zuhause zu wenig Zeit für die

Einnahme des Mittagessens verbleibe.

4.2

Der Schulweg von C von ihrem Wohnort an der F-Strasse 01

in G zum Schulhaus D ist rund 1,3 km lang und weist eine

Höhendifferenz von rund 49 m auf (www.google.ch/maps;

map.geo.admin.ch). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist nicht auf

einen Schulweg von 1,79 Leistungskilometern abzustellen. Denn in der Praxis

des Verwaltungsgerichts ist es nicht üblich, mit Leistungskilometern zu

operieren; Höhendifferenzen bzw. Gefälle werden vielmehr unter dem

Gesichtspunkt der Beschwerlichkeit des Schulwegs berücksichtigt (VGr, 25. November

2021, VB.2021.00543, E. 6.5.1 – 21. November

2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1 [und das dazu ergangene Urteil BGr,

30.

April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.3.1] – 12. Februar 2009,

VB.2008.00530, E. 4.1; Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld,

Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher

Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 109; ders.,

Schulrecht, S. 227).

Bei Schülerinnen und Schülern der

1.

Klasse der Primarstufe wird grundsätzlich von einer Gehgeschwindigkeit

von 3 bis 3,5 km/h ausgegangen (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019,

E. 3.2; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 6.5.2 – 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1

[und das dazu ergangene Urteil BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018,

E. 2.3.3 und 2.4.3] – 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.3

mit Hinweisen). Unter Annahme einer Geschwindigkeit von 3 km/h kann C den

Schulweg von 1300 m in rund 26 Minuten absolvieren. Diese Dauer des

Schulwegs ist einem rund 6,5 Jahre alten Mädchen zumutbar (vgl. BGr,

16.

März 2021, 2C_445/2020, E. 5.2 mit Hinweisen).

Die zu bewältigende Höhendifferenz ist

ausserdem nicht derart ausgeprägt, dass der Schulweg deshalb als (besonders)

beschwerlich beurteilt werden müsste. Vielmehr fällt der Schulweg zunächst

leicht ab, bevor er – ab der Verzweigung zwischen der F-Strasse und dem H-Weg –

gleichmässig ansteigt, ohne dabei jedoch eine ausgeprägte Steigung aufzuweisen.

Mit Blick auf den Weg nach Hause ist sodann zu berücksichtigen, dass C auf den

ersten rund 500 m des Wegs bergab läuft, was sich als Erleichterung

auswirkt. Schliesslich weist der Schulweg keine gefährlichen Stellen auf,

welche die nötige Zeit für dessen Bewältigung verlängern würden. Insgesamt ist

die Länge des Schulwegs – auch unter Berücksichtigung der zu bewältigenden

Höhendifferenz – C zumutbar.

Anzumerken ist sodann, dass der Schulweg nicht

gefährlich ist. Insbesondere sind keine vielbefahrenen Strassen zu überqueren;

vielmehr handelt es sich dabei, soweit darauf überhaupt motorisierter Verkehr

zulässig ist – um Tempo-30-Zonen. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch zu

Recht nicht vor, der Schulweg sei zu gefährlich.

Schliesslich ist auch die Dauer der Mittagspause C zumutbar:

Unter Berücksichtigung einer Dauer des Schulwegs von 26 Minuten verbleiben

C über den Mittag zuhause rund 48 Minuten, was als ausreichend zu qualifizieren

ist (vgl. BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2; VGr,

29.

August 2017, VB.2017.00044, E. 3.4 [und das dazu ergangene

Urteil BGr, 22. Februar 2018, 2C_838/2017, E. 4.3]). Diese Zeit

reicht auch für das Umziehen aus, selbst wenn man dafür – wie von den

Beschwerdeführenden geltend gemacht – insgesamt zwanzig Minuten (bzw. vier Mal

je fünf Minuten) veranschlagen würde. C hat somit weiterhin die Möglichkeit,

ihr Mittagessen im gewohnten Umfeld einzunehmen und wird nicht in eine

Hortverpflegung "gezwungen".

4.3

Die Zuteilung von C ins Schulhaus D – anstatt ins Schulhaus E

– führt dazu, dass sich ihr Schulweg um rund 450 m verlängert (ca. 850 m

bis zum Schulhaus E; ca. 1300 m bis zum Schulhaus D

[maps.google.ch; map.geo.admin.ch]). Dieser Umstand greift zwar in den

Tagesablauf von C ein, wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen.

Entgegen ihrem Dafürhalten ist darin jedoch kein derart erheblicher Eingriff zu

erblicken, dass sich die Schulhauszuteilung deshalb als unzulässig erweisen

würde. Vielmehr ist auch dieser längere Schulweg C – wie gerade aufgezeigt –

zumutbar (vgl. zum Ganzen BGr, 28. März 2002, 2P.324/2001, E. 3.4;

VGr, 25. November 2021, VB.2021.00546, E. 5.4 Abs. 2; ferner BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3).

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, C sei in eine Klasse

zugeteilt worden, welche "fast ausschliesslich" aus Kindern mit

Migrationshintergrund bestehe. Dies widerspreche der Vorgabe, dass bei der

Klassenzuteilung auch die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und

Schüler zu berücksichtigen sind (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 VSV).

5.2

Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich im

vorinstanzlichen Verfahren aus, dass bei der Zusammensetzung der einzelnen

1.

Klassen der Schuleinheit G unter anderem auf ein ausgewogenes

Verhältnis zwischen Knaben und Mädchen geachtet und ausserdem den

unterschiedlichen Kultur- und Sprachkreisen der Schülerinnen und Schüler

Rechnung getragen wurde. Ausserdem gab die Beschwerdegegnerin an, dass drei

Kinder aus dem Kindergarten I, welche am nächsten beim Schulhaus D wohnen

würden (darunter auch C), einer dortigen 1. Klasse zugeteilt worden seien.

So könne C den Schulweg gemeinsam mit zwei anderen Kindern absolvieren.

5.3

Dieses

Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist positiv zu gewichten, dass C

mit zwei Kindern aus dem gleichen Quartier ins Schulhaus D eingeteilt

wurde, sodass diese den Schulweg gemeinsam zurücklegen können. Die

Beschwerdegegnerin reichte dem Verwaltungsgericht sodann Klassenlisten ein,

welche die "Erstsprache" der einzelnen Schülerinnen und Schülern der

drei 1. Primarklassen ausweist. Aus diesen Klassenlisten geht hervor, dass

in den drei 1. Klassen der Schuleinheit G und insbesondere auch in

der Klasse von C auf eine möglichst ausgewogene Verteilung von deutsch- und

fremdsprachigen Kindern geachtet wurde. Es trifft zwar zu, dass sich in der

Klasse von C ein vergleichsweise höherer prozentualer Anteil an fremdsprachigen

Kindern findet als in den beiden anderen Klassen. Die Abweichungen bewegen sich

jedoch in einem zulässigen Rahmen, zumal es sich bei der sprachlichen Herkunft

– wie aufgezeigt – lediglich um ein Kriterium handelt, welches die

Beschwerdegegnerin bei der Zuteilung zu berücksichtigen hatte. Schliesslich ist

hier zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin insgesamt 31 Knaben und 23 Mädchen

auf drei 1. Klassen verteilen musste, was – bei einem möglichst

ausgewogenen Geschlechterverhältnis – unweigerlich Einfluss auf die weiteren

Zuteilungskriterien hat.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden bringen schliesslich unter Hinweis auf die Zuteilung bestimmter

Kinder ins Schulhaus E vor, diese seien bevorzugt worden. Diese

Bevorzugung erblicken sie darin, dass einige Schülerinnen und Schüler, welche

näher als die Beschwerdeführenden am Schulhaus D wohnen, dennoch ins Schulhaus E

zugeteilt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe dadurch gegen die die

Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und "die Gleichbehandlung

aller Kinder" verstossen.

6.2

Das

allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Rechte und Pflichten der von

einer Anordnung Betroffenen nach den gleichen Massstäben festzusetzen sind. In

diesem Sinn ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches

nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende

Behörde verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche

Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1, 117 Ia 257 E. 3b).

6.3

Die Frage der rechtsgleichen Behandlung von Kindern in

Bezug auf deren Schulweg ist nicht eine Frage der Zumutbarkeit desselben. Auch

ein zumutbarer Schulweg kann im Vergleich zu gleichen Sachverhalten

rechtsungleich sein (BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.2.2). Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass die

Schulhauszuteilung auf sachlichen Gründen beruht. Durch die Beachtung

festgelegter Zuteilungskriterien kann gewährleistet werden, dass die Schulhauszuteilung

nach sachlichen Kriterien und insofern rechtsgleich erfolgt (VGr, 5. Januar 2022,

VB.2021.00698, E. 3.3).

Bei der Anwendung der Zuteilungskriterien gemäss der Volksschulverordnung

(vgl. vorn, E. 3.2) hat die Schulpflege entsprechend dem

Rechtsgleichheitsgebot ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kriterien und

allen schulpflichtigen Kindern herzustellen, was äusserst komplex ist, weshalb

ihr dabei ein relativ grosser Ermessensspielraum zusteht (BGr, 29. Juli

2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3; VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00698,

E. 3.5; vgl. auch VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2

– 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2). Gleichzeitig lässt sich aus

dem Rechtsgleichheitsgebot nicht ableiten, dass alle Schülerinnen

und Schüler einen gleich langen Schulweg haben müssen; dies ist angesichts der

in Ausgleich zu bringenden Kriterien auch gar nicht möglich (BGr,

29.

Juli 2014, 2C_274/2014, E. 3.3.3; VGr, 5. Januar 2022,

VB.2021.00698, E. 3.5).

6.4

Die Beschwerdegegnerin hat die Zuteilung nach geografischen Kriterien

und unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 25 Abs. 1 VSV gebildet

(vgl. vorn, E. 5.2 f.). Die Beschwerdeführenden blenden diese Aspekte

aus und vergleichen lediglich die Länge der Schulwege vom Wohnort bestimmter

Kinder zum Schulhaus E bzw. zum Schulhaus D. Dieses Vorgehen greift

zu kurz, da so die weiteren massgeblichen Zuteilungskriterien unberücksichtigt

bleiben.

6.5

Insgesamt ist die Schulhauszuteilung von C nachvollziehbar und beruht

auf sachlichen Gründen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ausübung ihres

Ermessens das Gleichbehandlungsgebot somit nicht verletzt.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung

ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.