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Entscheid

VB.2022.00503

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00503

7. November 2022Deutsch10 min

(URT.2022.24084)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00503

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1956 geborene deutsche Staatsangehörige, reiste am

4. November 2021 in die Schweiz ein. Am 5. November 2021 ersuchte sie

beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer (Kurz‑)Aufenthaltsbewilligung.

Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Januar 2022 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. August 2022 ab.

III.

Am 2. September 2022 erhob A Beschwerde und

beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und ihr sei unverzüglich eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. September 2022

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss dem

von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Gesuchsformular vom 5. November

2021.

beantragte sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Aus den Eingaben der

Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch, dass sie dauerhaft in der Schweiz

verbleiben möchte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist daher (auch) die

Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung zu prüfen.

1.3

Im Gesuch

vom 5. November 2021 ist als Aufenthaltszweck "Nichterwerbstätig:

Privataufenthalt" vermerkt. In ihren Eingaben machte die

Beschwerdeführerin jedoch sinngemäss geltend, einer selbständigen

Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Es fragt sich daher, ob die Beschwerdeführerin

auch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer

selbständigen Erwerbstätigkeit ersucht hat. Dies kann aber letztlich

offenbleiben, da die Beschwerdeführerin, wie sich sogleich zeigt, ohnehin keine

selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn der massgebenden gesetzlichen Grundlage

ausübt (vgl. E. 4).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin stellt sinngemäss die Anträge, sie sei persönlich anzuhören

und ihr Audio- bzw. Printbook seien beizuziehen.

2.2

Die

Parteien haben aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör das Recht,

Beweisanträge zu stellen. Die Entscheidinstanz kann solche Beweisanträge jedoch

ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie aufgrund bereits

abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter

Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere

Beweiserhebung nicht geändert würde (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 7 N. 19; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 4.1).

2.3

In

Verfahren, die – wie das vorliegende – nicht in den Anwendungsbereich von

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101)

fallen, liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl.

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5; ferner BGr, 18. November

2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3, und 5. Februar 2020, 2C_120/2020, E. 2.2.1 f.;

VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 2.2). Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche

Anhörung (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 31). Das

Verwaltungsgericht sieht praxisgemäss von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn

die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage bieten (VGr, 13. April 2022, VB. 2021.00668,

E. 2.2).

2.4

Vorliegend

lässt sich der Sachverhalt anhand der Akten beurteilen. Die Beschwerdeführerin

hat ihren Standpunkt mehrfach schriftlich dargelegt und von einer persönlichen

Anhörung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dem sinngemässen Begehren

der Beschwerdeführerin auf persönliche Anhörung ist daher nicht stattzugeben.

Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Beizug des Audio- und

Printbooks der Beschwerdeführerin am Ergebnis nichts ändert, weshalb auch

darauf verzichtet werden kann.

3.

Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich

grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen

Union hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit

Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine

abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für die

betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer vorteilhaftere Regelung

enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

4.

4.1

Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit

Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Staatsangehörige

eines EU-Mitgliedstaats, die sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen wollen, eine

Aufenthaltserlaubnis, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden nachweisen,

sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu haben bzw. niederlassen zu

wollen.

4.2

Als

Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von

Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA genügt die Errichtung eines

Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst

existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was mittels geeigneter Unterlagen zu

belegen ist (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.1, und

31.

Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2; Staatssekretariat für Migration,

Weisungen VFP, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien

Personenverkehr, Bern, Oktober 2022, Ziff. 4.3.2). Die betroffene

Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr erlaubt, ihr

Leben und dasjenige der Familie zu fristen und nicht dauerhaft bzw. umfassend

sozialhilfeabhängig zu werden (BGr, 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2,

und 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1); andernfalls gilt die

betroffene Person nicht als erwerbstätig (BGr, 6. Februar 2020,

2C_451/2019, E. 3.2; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787, E. 6.1.2).

Die entsprechenden Voraussetzungen (nachhaltig und möglichst existenzsichernd)

ergeben sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 und 2 des

Anhangs I FZA: Hintergrund dieses Erfordernisses bildet der Umstand, dass

die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nur für die

gesuchstellende Person mit finanziellen und sozialen Risiken verbunden ist. Da Selbständigerwerbende

im Gegensatz zu Arbeitnehmenden nicht obligatorisch gegen Arbeits- bzw.

Verdienstlosigkeit versichert sind, stellen sie im Fall eines schlechten

Geschäftsgangs und bei Fehlen ausreichender finanzieller Reserven ein Risiko

für das staatliche Fürsorgesystem dar (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019,

E. 3.2, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Es darf jedoch kein bestimmtes

Mindesteinkommen vorausgesetzt werden. Ob Selbständigerwerbende ihr

Aufenthaltsrecht systematisch verlieren, wenn sie nicht mehr für ihren

Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden, ist

in der Lehre umstritten. Jedenfalls sind die Umstände zu berücksichtigen, die

zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige

Dauer und eine möglicherweise absehbare Ver­besserung der finanziellen

Situation (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.3 –

16.

November 2018, 2C_13/2018, E. 4.2 – 2. November 2015,

2C_243/2015, E. 3.3.1, je mit Hinweisen).

Entscheidend ist, dass die bzw. der Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats selbständig ein eigenes Gewerbe in einem wirtschaftlich

relevanten Ausmass betreibt. Der Umstand, dass dies allenfalls (noch) nicht

gewinnbringend erfolgt, stellt die Selbständigkeit der Erwerbstätigkeit nicht

infrage, solange die betroffene Person deswegen nicht dauernd und in

erheblichem Masse Sozialhilfeleistungen beziehen muss, sondern diesbezüglich

auf persönliche Reserven zurückgreifen kann (BGr, 6. Februar 2020,

2C_451/2019, E. 5.3.3).

4.3

Die

Beschwerdeführerin wird von der Fürsorge unterstützt. Diesbezüglich gab sie in

ihrem Rekurs an, sie "benötige nicht viel, um hier glücklich wirken zu

können". Sie führte aus, eine Unterkunft wie die Not-Wohnung in B und

etwas Geld für eine gute Verpflegung und Körperpflege würden ihr genügen. Die

Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie werde ihren Lebensunterhalt

"rechtzeitig" aus eigener Kraft bestreiten können und sie sorge für

ihren Vermögensaufbau. Dennoch lassen ihre Ausführungen einzig den Schluss zu,

es liege keine nachhaltige und möglichst existenzsichernde Geschäftstätigkeit

vor.

Die Beschwerdeführerin gibt an, seit über 30 Jahren

als "Lebens-Forscherin" und Schriftstellerin tätig zu sein. Dabei

wirke sie für das Leben anstatt für Geld. Den ihrer Ansicht nach bevorstehenden

Vermögensaufbau begründete die Beschwerdeführerin in erster Linie mit der

"Resonanz". Es ist nicht davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als "Lebens-Forscherin" und

Schriftstellerin – sofern es sich dabei überhaupt um eine Geschäftstätigkeit

handelt – in absehbarer Zeit ein Einkommen wird erwirtschaften können. Das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich weiterentwickelt und ihre

neueren Bücher würden eine extrem hochwertige Qualität aufweisen, ändert an

dieser Einschätzung nichts. Einen Businessplan, Geschäftsbücher,

Kundenverzeichnisse oder dergleichen, welche auf eine in Zukunft

existenzsichernde Geschäftstätigkeit hindeuten könnten, reichte die

Beschwerdeführerin nicht ein. In ihrer Beschwerde gab sie an: "Audio- und

Printbook [sind] fertig für einen Verlag […], der sich bei MIR bewerben muss

[…]." Dass die Beschwerdeführerin mit dieser Haltung ein existenzsicherndes

Einkommen wird erzielen können, ist unwahrscheinlich. Eine Verbesserung der finanziellen

Lage der Beschwerdeführerin ist nicht absehbar. Vielmehr ist anzunehmen, dass

die Beschwerdeführerin dauerhaft in erheblichem Masse von der Fürsorge

unterstützt werden muss.

4.4

Nach dem

Gesagten liegt keine nachhaltige und (möglichst) existenzsichernde

Geschäftstätigkeit vor. Die Beschwerdeführerin übt keine selbständige

Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA aus,

weshalb sie aus dieser Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

5.

5.1

Art. 6

FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sieht ein

Aufenthaltsrecht für Angehörige eines EU-Mitgliedstaats vor, die keine Erwerbstätigkeit

ausüben. Diese erhalten gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA eine

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,

sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen

müssen, und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der

sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn der

Bestimmung verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch

finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt

finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf

Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Die für den Lebensunterhalt

notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP,

SR 142.203) nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

5.2

Die

Beschwerdeführerin lebt in einer "Not-Wohnung" in B und wird von der

Fürsorge unterstützt. Sie gibt selbst an, über keine eigenen finanziellen

Mittel zu verfügen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen

von Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I

FZA nicht. Die Vorinstanzen erteilten ihr folglich zu Recht keine

Aufenthaltsbewilligung für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.

6.

Die Beschwerdeführerin ist nicht auf

Stellensuche. Daher kommt ihr kein Anspruch auf Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und

Art. 18 Abs. 2 und 3 VFP zu.

7.

7.1

Die

Vorinstanzen verneinten das Vorliegen wichtiger Gründe, welche die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin ausnahmsweise gebieten

würden, und sahen davon ab, ihr im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

7.2

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird weder substanziiert geltend

gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Auch ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 20

VFP liegt nicht vor. Die

Beschwerdeführerin reiste im Alter von 65 Jahren in die Schweiz ein. Hinweise

auf nahe Familienangehörige in der Schweiz bestehen keine. Eine Rückkehr nach

Deutschland ist ihr zumutbar.

7.3

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der

Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nach dem Gesagten nicht

rechtsverletzend.

8.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.