VB.2022.00503
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00503
7. November 2022Deutsch10 min
(URT.2022.24084)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00503
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1956 geborene deutsche Staatsangehörige, reiste am
4. November 2021 in die Schweiz ein. Am 5. November 2021 ersuchte sie
beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer (Kurz‑)Aufenthaltsbewilligung.
Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Januar 2022 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. August 2022 ab.
III.
Am 2. September 2022 erhob A Beschwerde und
beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und ihr sei unverzüglich eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. September 2022
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss dem
von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Gesuchsformular vom 5. November
2021.
beantragte sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Aus den Eingaben der
Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch, dass sie dauerhaft in der Schweiz
verbleiben möchte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist daher (auch) die
Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung zu prüfen.
1.3
Im Gesuch
vom 5. November 2021 ist als Aufenthaltszweck "Nichterwerbstätig:
Privataufenthalt" vermerkt. In ihren Eingaben machte die
Beschwerdeführerin jedoch sinngemäss geltend, einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Es fragt sich daher, ob die Beschwerdeführerin
auch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit ersucht hat. Dies kann aber letztlich
offenbleiben, da die Beschwerdeführerin, wie sich sogleich zeigt, ohnehin keine
selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn der massgebenden gesetzlichen Grundlage
ausübt (vgl. E. 4).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin stellt sinngemäss die Anträge, sie sei persönlich anzuhören
und ihr Audio- bzw. Printbook seien beizuziehen.
2.2
Die
Parteien haben aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör das Recht,
Beweisanträge zu stellen. Die Entscheidinstanz kann solche Beweisanträge jedoch
ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn sie aufgrund bereits
abgenommener Beweise ihre Meinung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter
Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere
Beweiserhebung nicht geändert würde (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 7 N. 19; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 4.1).
2.3
In
Verfahren, die – wie das vorliegende – nicht in den Anwendungsbereich von
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101)
fallen, liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl.
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5; ferner BGr, 18. November
2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3, und 5. Februar 2020, 2C_120/2020, E. 2.2.1 f.;
VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 2.2). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche
Anhörung (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 31). Das
Verwaltungsgericht sieht praxisgemäss von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn
die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage bieten (VGr, 13. April 2022, VB. 2021.00668,
E. 2.2).
2.4
Vorliegend
lässt sich der Sachverhalt anhand der Akten beurteilen. Die Beschwerdeführerin
hat ihren Standpunkt mehrfach schriftlich dargelegt und von einer persönlichen
Anhörung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dem sinngemässen Begehren
der Beschwerdeführerin auf persönliche Anhörung ist daher nicht stattzugeben.
Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Beizug des Audio- und
Printbooks der Beschwerdeführerin am Ergebnis nichts ändert, weshalb auch
darauf verzichtet werden kann.
3.
Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich
grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit
Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine
abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für die
betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer vorteilhaftere Regelung
enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
4.
4.1
Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Staatsangehörige
eines EU-Mitgliedstaats, die sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen wollen, eine
Aufenthaltserlaubnis, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden nachweisen,
sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu haben bzw. niederlassen zu
wollen.
4.2
Als
Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von
Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA genügt die Errichtung eines
Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst
existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was mittels geeigneter Unterlagen zu
belegen ist (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.1, und
31.
Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2; Staatssekretariat für Migration,
Weisungen VFP, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien
Personenverkehr, Bern, Oktober 2022, Ziff. 4.3.2). Die betroffene
Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr erlaubt, ihr
Leben und dasjenige der Familie zu fristen und nicht dauerhaft bzw. umfassend
sozialhilfeabhängig zu werden (BGr, 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2,
und 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1); andernfalls gilt die
betroffene Person nicht als erwerbstätig (BGr, 6. Februar 2020,
2C_451/2019, E. 3.2; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787, E. 6.1.2).
Die entsprechenden Voraussetzungen (nachhaltig und möglichst existenzsichernd)
ergeben sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 und 2 des
Anhangs I FZA: Hintergrund dieses Erfordernisses bildet der Umstand, dass
die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nur für die
gesuchstellende Person mit finanziellen und sozialen Risiken verbunden ist. Da Selbständigerwerbende
im Gegensatz zu Arbeitnehmenden nicht obligatorisch gegen Arbeits- bzw.
Verdienstlosigkeit versichert sind, stellen sie im Fall eines schlechten
Geschäftsgangs und bei Fehlen ausreichender finanzieller Reserven ein Risiko
für das staatliche Fürsorgesystem dar (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019,
E. 3.2, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Es darf jedoch kein bestimmtes
Mindesteinkommen vorausgesetzt werden. Ob Selbständigerwerbende ihr
Aufenthaltsrecht systematisch verlieren, wenn sie nicht mehr für ihren
Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden, ist
in der Lehre umstritten. Jedenfalls sind die Umstände zu berücksichtigen, die
zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige
Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der finanziellen
Situation (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.3 –
16.
November 2018, 2C_13/2018, E. 4.2 – 2. November 2015,
2C_243/2015, E. 3.3.1, je mit Hinweisen).
Entscheidend ist, dass die bzw. der Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats selbständig ein eigenes Gewerbe in einem wirtschaftlich
relevanten Ausmass betreibt. Der Umstand, dass dies allenfalls (noch) nicht
gewinnbringend erfolgt, stellt die Selbständigkeit der Erwerbstätigkeit nicht
infrage, solange die betroffene Person deswegen nicht dauernd und in
erheblichem Masse Sozialhilfeleistungen beziehen muss, sondern diesbezüglich
auf persönliche Reserven zurückgreifen kann (BGr, 6. Februar 2020,
2C_451/2019, E. 5.3.3).
4.3
Die
Beschwerdeführerin wird von der Fürsorge unterstützt. Diesbezüglich gab sie in
ihrem Rekurs an, sie "benötige nicht viel, um hier glücklich wirken zu
können". Sie führte aus, eine Unterkunft wie die Not-Wohnung in B und
etwas Geld für eine gute Verpflegung und Körperpflege würden ihr genügen. Die
Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie werde ihren Lebensunterhalt
"rechtzeitig" aus eigener Kraft bestreiten können und sie sorge für
ihren Vermögensaufbau. Dennoch lassen ihre Ausführungen einzig den Schluss zu,
es liege keine nachhaltige und möglichst existenzsichernde Geschäftstätigkeit
vor.
Die Beschwerdeführerin gibt an, seit über 30 Jahren
als "Lebens-Forscherin" und Schriftstellerin tätig zu sein. Dabei
wirke sie für das Leben anstatt für Geld. Den ihrer Ansicht nach bevorstehenden
Vermögensaufbau begründete die Beschwerdeführerin in erster Linie mit der
"Resonanz". Es ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als "Lebens-Forscherin" und
Schriftstellerin – sofern es sich dabei überhaupt um eine Geschäftstätigkeit
handelt – in absehbarer Zeit ein Einkommen wird erwirtschaften können. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich weiterentwickelt und ihre
neueren Bücher würden eine extrem hochwertige Qualität aufweisen, ändert an
dieser Einschätzung nichts. Einen Businessplan, Geschäftsbücher,
Kundenverzeichnisse oder dergleichen, welche auf eine in Zukunft
existenzsichernde Geschäftstätigkeit hindeuten könnten, reichte die
Beschwerdeführerin nicht ein. In ihrer Beschwerde gab sie an: "Audio- und
Printbook [sind] fertig für einen Verlag […], der sich bei MIR bewerben muss
[…]." Dass die Beschwerdeführerin mit dieser Haltung ein existenzsicherndes
Einkommen wird erzielen können, ist unwahrscheinlich. Eine Verbesserung der finanziellen
Lage der Beschwerdeführerin ist nicht absehbar. Vielmehr ist anzunehmen, dass
die Beschwerdeführerin dauerhaft in erheblichem Masse von der Fürsorge
unterstützt werden muss.
4.4
Nach dem
Gesagten liegt keine nachhaltige und (möglichst) existenzsichernde
Geschäftstätigkeit vor. Die Beschwerdeführerin übt keine selbständige
Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA aus,
weshalb sie aus dieser Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
5.
5.1
Art. 6
FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sieht ein
Aufenthaltsrecht für Angehörige eines EU-Mitgliedstaats vor, die keine Erwerbstätigkeit
ausüben. Diese erhalten gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA eine
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,
sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen
müssen, und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der
sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn der
Bestimmung verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch
finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt
finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf
Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Die für den Lebensunterhalt
notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP,
SR 142.203) nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
5.2
Die
Beschwerdeführerin lebt in einer "Not-Wohnung" in B und wird von der
Fürsorge unterstützt. Sie gibt selbst an, über keine eigenen finanziellen
Mittel zu verfügen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
von Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I
FZA nicht. Die Vorinstanzen erteilten ihr folglich zu Recht keine
Aufenthaltsbewilligung für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.
6.
Die Beschwerdeführerin ist nicht auf
Stellensuche. Daher kommt ihr kein Anspruch auf Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und
Art. 18 Abs. 2 und 3 VFP zu.
7.
7.1
Die
Vorinstanzen verneinten das Vorliegen wichtiger Gründe, welche die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin ausnahmsweise gebieten
würden, und sahen davon ab, ihr im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
7.2
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird weder substanziiert geltend
gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Auch ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 20
VFP liegt nicht vor. Die
Beschwerdeführerin reiste im Alter von 65 Jahren in die Schweiz ein. Hinweise
auf nahe Familienangehörige in der Schweiz bestehen keine. Eine Rückkehr nach
Deutschland ist ihr zumutbar.
7.3
Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der
Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nach dem Gesagten nicht
rechtsverletzend.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.