VB.2022.00504
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00504
3. November 2022Deutsch11 min
(URT.2022.24080)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00504
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglichen
Führerausweisentzug;
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 8. August
2022 gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) den
Führerausweis vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, auf
unbestimmte Dauer ab sofort. Gleichzeitig ordnete es gestützt auf Art. 15d
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) an, dass die
Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines positiv lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arzts der
Anerkennungsstufe 4 abhängig gemacht werde. Sodann formulierte es folgende von
der Arztperson zu beantwortende Fragen:
a) Besteht eine Betäubungsmittelabhängigkeit
oder ein gewohnheitsmässiger Konsum von Betäubungsmitteln, wodurch die
betroffene Person mehr als jede andere Person gefährdet ist, ein
Motorfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss zu fahren?
b) Liegen andere verkehrsmedizinisch relevante
Befunde vor?
c) Kann die Fahreignung aus medizinischer Sicht
für die 1. Medizinische Gruppe bejaht werden und welche Auflagen sind
gegebenenfalls nötig?
d) Falls die Frage c mit "Nein"
beantwortet wird: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit
die Fahreignung wieder bejaht werden kann?
Schliesslich entzog es dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A
am 29. August 2022 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
(Rekursabteilung) und beantragte deren Aufhebung. Zudem sei dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August
2022.
wies die Rekursabteilung das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden
Wirkung ab (Dispositiv-Ziffer 1).
III.
Gegen diesen Zwischenentscheid
erhob A am 5. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er
beantragte, dessen Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. 7,7 % MWST zulasten des Staats. Das Strassenverkehrsamt beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022, die Beschwerde abzuweisen.
Nachdem es die Rekursabteilung versäumte, die Akten innert der bis 7. Oktober
2022.
laufenden Frist einzureichen, erfolgte mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober
2022.
eine entsprechende Mahnung, worauf die Akten am 14. Oktober 2022 am
Verwaltungsgericht eingegangen sind. Am 21. Oktober 2022 verzichtete A auf
Replik.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch
den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für
eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den
Einzelrichter zu fällen.
1.2
Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine
Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven
Entzug. Seine Anordnung stellt einen Zwischenentscheid dar. Dies gilt
selbstredend auch für die vorliegend angefochtene Verfügung, wonach dem Rekurs
keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Gegen Vor- und
Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93
Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]). Diese besondere Voraussetzung tritt zum allgemeinen Erfordernis des
schutzwürdigen Interesses hinzu (vgl. § 21 lit. a in Verbindung mit
§ 70 VRG), welches praxisgemäss aktuell sein muss.
Ein solch nicht
wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen,
da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt
ist (vgl. dazu etwa BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung
des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Allerdings können die anordnende
Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz aus besonderen
Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (Abs. 3). Vorliegend haben die
Beschwerdegegnerin bzw. der Vorsitzende der Rekursabteilung entsprechende
Anordnungen getroffen.
2.2
Verfahrensrechtlich
genügt es, wenn der Antrag (auf Entzug oder Wiedererteilung der aufschiebenden
Wirkung) glaubhaft gemacht wird (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 34). Über die
Gewährung oder Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wird dementsprechend
im summarischen Verfahren entschieden (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25
N. 35).
3.
3.1
Gemäss
Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)
kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung einer Person bestehen. Solche Zweifel sind berechtigt, wenn
konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der
Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur
Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen;
BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 4.3). Dies ist grundsätzlich zu
bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung
einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische
Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis daher in der Regel vorsorglich zu entziehen
(BGE 125 II 396 E. 3 mit Hinweisen).
3.2
Erhebt der
Betroffene gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug oder einen
Sicherungsentzug Beschwerde, ist dieser grundsätzlich keine aufschiebende
Wirkung zu gewähren. Angesichts der möglichen Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer kommt eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung vielmehr nur
bei besonderen Umständen in Betracht (BGr,; 9. Juni
2016, 1C_47/2016, E. 2.1; 21. Mai 2015, 1C_111/2015,
E. 4.7; BGE 127 II 122 E. 5 je mit
Hinweisen; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d SVG
N. 10).
4.
4.1
Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. August
2021.
wurde aufgrund der Fahrweise und des Verhaltens des Beschwerdeführers
anlässlich einer Kontrolle vom 5. Juli 2021 der dringende Verdacht
geäussert, er habe sein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt. Das hierauf
eingeholte pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM) vom 16. September 2021 empfahl eine
verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung. Eine solche
wurde mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. November 2021
angeordnet. Das entsprechende verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 21. Juni
2022.
beurteilte die Fahreignung aufgrund eines verkehrsrelevanten
Medikamentenmissbrauchs in Kombination mit ADHS und Bluthochdruck negativ; es
empfahl unter anderem die Einhaltung einer mindestens 6-monatigen
Medikamentenabstinenz für Benzodiazepine/Z-Hypnotika und Opiate/Opiodide, eine
regelmässige Behandlung der Krankheiten und eine Neubegutachtung frühestens im
November 2022. Aufgrund einer anschliessenden Stellungnahme des Beschwerdeführers
erfolgte am 11. Juli 2022 eine neue Fassung des Gutachtens sowie eine verkehrsmedizinische
Stellungnahme mit unveränderten Schlussfolgerungen.
4.2
Gestützt auf diesen Sachverhalt erging mit Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2022 der vorsorgliche Führerausweisentzug
gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV sowie die
Anordnung einer weiteren Fahreignungsabklärung. Zur Begründung verwies die
Beschwerdegegnerin auf die Administrativmassnahmen gegen den Beschwerdeführer
im Jahr 2019 wegen Angetrunkenheit und Suchtproblematik, auf den Vorfall vom 5. Juli
2021.
sowie auf das Gutachten des IRM, welches die erheblichen Zweifel an der
Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt, sondern verstärkt habe.
4.3
In der
vorliegenden Sache erfolgten somit bereits ein verkehrsmedizinisches Gutachten
und eine ergänzende Stellungnahme, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers
verneinen. Damit sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu bejahen. Die
Pflicht der Behörden, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, gilt denn
auch in gesteigertem Masse, wenn – wie vorliegend – bereits
verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, die
Fahreignung sei nicht gegeben (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N. 14 mit Hinweis auf BGr,
29.
Oktober 2012, 1C_347/2012; VGr, 23. August 2019, VB.2019.00321,
E. 5.1). Offensichtliche Mängel in den Gutachten, welche geeignet wären,
die vorläufigen Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen, sind nicht
ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Verlauf des
Verfahrens erhebliche Inkonsistenzen und Fehler des Gutachtens dargelegt;
namentlich werde ausser Acht gelassen, dass er nur gelegentlich Dormicum
eingenommen habe, welches im Übrigen weder im Blut noch im Urin habe
nachgewiesen werden können; damit bestehe kein Suchtpotenzial. Diese
Ausführungen sind allerdings im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens
nicht geeignet, das Gutachten massgeblich infrage zu stellen, zumal die
Gutachterinnen in ihrer ergänzenden Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers
zu keinen abweichenden Schlussfolgerungen gelangt sind. Ein bloss vager
Verdacht, wie ihn der Beschwerdeführer annimmt, liegt damit nicht vor. Der
vorläufige Entzug des Führerausweises vermag sich damit bei vorläufiger
Beurteilung auf ausreichende Verdachtsgründe zu stützen.
4.4
Daran
vermag entgegen der Beschwerde auch nichts zu ändern, dass die
Beschwerdegegnerin zunächst noch von einem vorsorglichen Entzug abgesehen
hatte; es liegt auf der Hand, dass die ärztliche Expertise samt ergänzender
Stellungnahme, welche die Fahreignung negativ beurteilten, entscheidender
Anlass für den vorsorglichen Ausweisentzug war. Dass der vorsorgliche Entzug
nicht schon früher angeordnet worden war und auch, dass dem Beschwerdeführer
vor Erlass der strittigen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wurde, spricht
entgegen der Beschwerde nicht für das Fehlen begründeter Zweifel an der
Fahreignung.
4.5
Des
Weiteren erachtet der Beschwerdeführer den Entzug der aufschiebenden Wirkung
als unverhältnismässig, da die angefochtene Verfügung den frühestmöglichen
Zeitpunkt der Wiedererteilung auf November 2022 definiere. Wohl führte das
Strassenverkehrsamt in der Begründung der strittigen Verfügung aus, die
Neubegutachtung für die Wiederzulassung erfolge frühestens im November 2022.
Diese Ausführungen sind allerdings nicht Teil des massgeblichen Dispositivs
geworden (vgl. dazu etwa Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7); Letzteres
enthält keine Mindestdauer für den Entzug, sondern spricht einzig von "unbestimmter
Zeit ab sofort" (Dispositiv-Ziffer 1). Folglich ist dem Vorbringen
nicht weiter nachzugehen.
Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende erscheint
der angefochtene Entscheid auch im Übrigen nicht als unverhältnismässig, selbst
wenn er den Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart
treffen mag.
4.6
Zusammengefasst
liegen keine besonderen Umstände im Sinn der dargelegten Rechtsprechung zum
vorsorglichen Führerausweisentzug vor, welche dem Entzug der aufschiebenden
entgegenstehen würden. Angesichts der vorliegend erhöhten Gefahr für anderer
Verkehrsteilnehmer steht der Erteilung der aufschiebenden Wirkung das
überwiegende Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit entgegen.
5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende
Begründung der angefochtenen Zwischenverfügung der Rekursabteilung betreffend
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es fehle an einer
Auseinandersetzung mit seiner Argumentation.
5.1
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 fliesst unter anderem ein Recht der
Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die
Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung
berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45
mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.2
Es trifft
zu, dass die Rekursbehörde den Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden
Wirkung mit kurzer Begründung abgewiesen hat. Indessen wurde die Aktenlage
zutreffend geschildert und daraus der Schluss gezogen, dass keine besonderen
Umstände vorliegen würden, um in Abweichung von der ständigen Praxis dem Rekurs
die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Da der Entscheid über die Gewährung
aufschiebender Wirkung lediglich eine summarische Prüfung erfordert (vgl. vorn
E. 2), erscheint die Begründung durch die Vorinstanz noch als ausreichend.
Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.
6.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Der erstinstanzlich
angeordnete und am 30. August 2022 durch den stellvertretenden Chef der
Rekursabteilung bestätigte Entzug der aufschiebenden Wirkung hat Bestand.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm angesichts seines Unterliegens von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar.
Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.