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Entscheid

VB.2022.00504

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00504

3. November 2022Deutsch11 min

(URT.2022.24080)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00504

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend vorsorglichen

Führerausweisentzug;

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 8. August

2022 gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen

und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) den

Führerausweis vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, auf

unbestimmte Dauer ab sofort. Gleichzeitig ordnete es gestützt auf Art. 15d

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) an, dass die

Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines positiv lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arzts der

Anerkennungsstufe 4 abhängig gemacht werde. Sodann formulierte es folgende von

der Arztperson zu beantwortende Fragen:

a) Besteht eine Betäubungsmittelabhängigkeit

oder ein gewohnheitsmässiger Konsum von Betäubungsmitteln, wodurch die

betroffene Person mehr als jede andere Person gefährdet ist, ein

Motorfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss zu fahren?

b) Liegen andere verkehrsmedizinisch relevante

Befunde vor?

c) Kann die Fahreignung aus medizinischer Sicht

für die 1. Medizinische Gruppe bejaht werden und welche Auflagen sind

gegebenenfalls nötig?

d) Falls die Frage c mit "Nein"

beantwortet wird: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit

die Fahreignung wieder bejaht werden kann?

Schliesslich entzog es dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A

am 29. August 2022 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

(Rekursabteilung) und beantragte deren Aufhebung. Zudem sei dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.

Mit Zwischenverfügung vom 30. August

2022.

wies die Rekursabteilung das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden

Wirkung ab (Dispositiv-Ziffer 1).

III.

Gegen diesen Zwischenentscheid

erhob A am 5. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er

beantragte, dessen Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. 7,7 % MWST zulasten des Staats. Das Strassenverkehrsamt beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022, die Beschwerde abzuweisen.

Nachdem es die Rekursabteilung versäumte, die Akten innert der bis 7. Oktober

2022.

laufenden Frist einzureichen, erfolgte mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober

2022.

eine entsprechende Mahnung, worauf die Akten am 14. Oktober 2022 am

Verwaltungsgericht eingegangen sind. Am 21. Oktober 2022 verzichtete A auf

Replik.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch

den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern

sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den

Einzelrichter zu fällen.

1.2

Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine

Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven

Entzug. Seine Anordnung stellt einen Zwischenentscheid dar. Dies gilt

selbstredend auch für die vorliegend angefochtene Verfügung, wonach dem Rekurs

keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Gegen Vor- und

Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93

Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG]). Diese besondere Voraussetzung tritt zum allgemeinen Erfordernis des

schutzwürdigen Interesses hinzu (vgl. § 21 lit. a in Verbindung mit

§ 70 VRG), welches praxisgemäss aktuell sein muss.

Ein solch nicht

wiedergutzumachender Nachteil ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen,

da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt

ist (vgl. dazu etwa BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde

ist daher einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung

des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Allerdings können die anordnende

Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz aus besonderen

Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (Abs. 3). Vorliegend haben die

Beschwerdegegnerin bzw. der Vorsitzende der Rekursabteilung entsprechende

Anordnungen getroffen.

2.2

Verfahrensrechtlich

genügt es, wenn der Antrag (auf Entzug oder Wiedererteilung der aufschiebenden

Wirkung) glaubhaft gemacht wird (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 34). Über die

Gewährung oder Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wird dementsprechend

im summarischen Verfahren entschieden (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25

N. 35).

3.

3.1

Gemäss

Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)

kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung einer Person bestehen. Solche Zweifel sind berechtigt, wenn

konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der

Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur

Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen;

BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 4.3). Dies ist grundsätzlich zu

bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung

einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische

Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis daher in der Regel vorsorglich zu entziehen

(BGE 125 II 396 E. 3 mit Hinweisen).

3.2

Erhebt der

Betroffene gegen einen vorsorglichen Führerausweisentzug oder einen

Sicherungsentzug Beschwerde, ist dieser grundsätzlich keine aufschiebende

Wirkung zu gewähren. Angesichts der möglichen Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer kommt eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung vielmehr nur

bei besonderen Umständen in Betracht (BGr,; 9. Juni

2016, 1C_47/2016, E. 2.1; 21. Mai 2015, 1C_111/2015,

E. 4.7; BGE 127 II 122 E. 5 je mit

Hinweisen; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d SVG

N. 10).

4.

4.1

Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. August

2021.

wurde aufgrund der Fahrweise und des Verhaltens des Beschwerdeführers

anlässlich einer Kontrolle vom 5. Juli 2021 der dringende Verdacht

geäussert, er habe sein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt. Das hierauf

eingeholte pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin (IRM) vom 16. September 2021 empfahl eine

verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung. Eine solche

wurde mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 5. November 2021

angeordnet. Das entsprechende verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 21. Juni

2022.

beurteilte die Fahreignung aufgrund eines verkehrsrelevanten

Medikamentenmissbrauchs in Kombination mit ADHS und Bluthochdruck negativ; es

empfahl unter anderem die Einhaltung einer mindestens 6-monatigen

Medikamentenabstinenz für Benzodiazepine/Z-Hypnotika und Opiate/Opiodide, eine

regelmässige Behandlung der Krankheiten und eine Neubegutachtung frühestens im

November 2022. Aufgrund einer anschliessenden Stellungnahme des Beschwerdeführers

erfolgte am 11. Juli 2022 eine neue Fassung des Gutachtens sowie eine verkehrsmedizinische

Stellungnahme mit unveränderten Schlussfolgerungen.

4.2

Gestützt auf diesen Sachverhalt erging mit Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2022 der vorsorgliche Führerausweisentzug

gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV sowie die

Anordnung einer weiteren Fahreignungsabklärung. Zur Begründung verwies die

Beschwerdegegnerin auf die Administrativmassnahmen gegen den Beschwerdeführer

im Jahr 2019 wegen Angetrunkenheit und Suchtproblematik, auf den Vorfall vom 5. Juli

2021.

sowie auf das Gutachten des IRM, welches die erheblichen Zweifel an der

Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt, sondern verstärkt habe.

4.3

In der

vorliegenden Sache erfolgten somit bereits ein verkehrsmedizinisches Gutachten

und eine ergänzende Stellungnahme, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers

verneinen. Damit sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu bejahen. Die

Pflicht der Behörden, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, gilt denn

auch in gesteigertem Masse, wenn – wie vorliegend – bereits

verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, die

Fahreignung sei nicht gegeben (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N. 14 mit Hinweis auf BGr,

29.

Oktober 2012, 1C_347/2012; VGr, 23. August 2019, VB.2019.00321,

E. 5.1). Offensichtliche Mängel in den Gutachten, welche geeignet wären,

die vorläufigen Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen, sind nicht

ersichtlich. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Verlauf des

Verfahrens erhebliche Inkonsistenzen und Fehler des Gutachtens dargelegt;

namentlich werde ausser Acht gelassen, dass er nur gelegentlich Dormicum

eingenommen habe, welches im Übrigen weder im Blut noch im Urin habe

nachgewiesen werden können; damit bestehe kein Suchtpotenzial. Diese

Ausführungen sind allerdings im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens

nicht geeignet, das Gutachten massgeblich infrage zu stellen, zumal die

Gutachterinnen in ihrer ergänzenden Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers

zu keinen abweichenden Schlussfolgerungen gelangt sind. Ein bloss vager

Verdacht, wie ihn der Beschwerdeführer annimmt, liegt damit nicht vor. Der

vorläufige Entzug des Führerausweises vermag sich damit bei vorläufiger

Beurteilung auf ausreichende Verdachtsgründe zu stützen.

4.4

Daran

vermag entgegen der Beschwerde auch nichts zu ändern, dass die

Beschwerdegegnerin zunächst noch von einem vorsorglichen Entzug abgesehen

hatte; es liegt auf der Hand, dass die ärztliche Expertise samt ergänzender

Stellungnahme, welche die Fahreignung negativ beurteilten, entscheidender

Anlass für den vorsorglichen Ausweisentzug war. Dass der vorsorgliche Entzug

nicht schon früher angeordnet worden war und auch, dass dem Beschwerdeführer

vor Erlass der strittigen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wurde, spricht

entgegen der Beschwerde nicht für das Fehlen begründeter Zweifel an der

Fahreignung.

4.5

Des

Weiteren erachtet der Beschwerdeführer den Entzug der aufschiebenden Wirkung

als unverhältnismässig, da die angefochtene Verfügung den frühestmöglichen

Zeitpunkt der Wiedererteilung auf November 2022 definiere. Wohl führte das

Strassenverkehrsamt in der Begründung der strittigen Verfügung aus, die

Neubegutachtung für die Wiederzulassung erfolge frühestens im November 2022.

Diese Ausführungen sind allerdings nicht Teil des massgeblichen Dispositivs

geworden (vgl. dazu etwa Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7); Letzteres

enthält keine Mindestdauer für den Entzug, sondern spricht einzig von "unbestimmter

Zeit ab sofort" (Dispositiv-Ziffer 1). Folglich ist dem Vorbringen

nicht weiter nachzugehen.

Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende erscheint

der angefochtene Entscheid auch im Übrigen nicht als unverhältnismässig, selbst

wenn er den Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart

treffen mag.

4.6

Zusammengefasst

liegen keine besonderen Umstände im Sinn der dargelegten Rechtsprechung zum

vorsorglichen Führerausweisentzug vor, welche dem Entzug der aufschiebenden

entgegenstehen würden. Angesichts der vorliegend erhöhten Gefahr für anderer

Verkehrsteilnehmer steht der Erteilung der aufschiebenden Wirkung das

überwiegende Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit entgegen.

5.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende

Begründung der angefochtenen Zwischenverfügung der Rekursabteilung betreffend

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es fehle an einer

Auseinandersetzung mit seiner Argumentation.

5.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 fliesst unter anderem ein Recht der

Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen

wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die

Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung

berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45

mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich Betroffene über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.2

Es trifft

zu, dass die Rekursbehörde den Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden

Wirkung mit kurzer Begründung abgewiesen hat. Indessen wurde die Aktenlage

zutreffend geschildert und daraus der Schluss gezogen, dass keine besonderen

Umstände vorliegen würden, um in Abweichung von der ständigen Praxis dem Rekurs

die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Da der Entscheid über die Gewährung

aufschiebender Wirkung lediglich eine summarische Prüfung erfordert (vgl. vorn

E. 2), erscheint die Begründung durch die Vorinstanz noch als ausreichend.

Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.

6.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Der erstinstanzlich

angeordnete und am 30. August 2022 durch den stellvertretenden Chef der

Rekursabteilung bestätigte Entzug der aufschiebenden Wirkung hat Bestand.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm angesichts seines Unterliegens von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar.

Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.