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Entscheid

VB.2022.00505

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00505

26. Oktober 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24902)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00505

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Andelfingen,

Beschwerdegegner,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit gleichentags publiziertem Beschluss vom 13. Mai

2022 ordnete der Gemeinderat Andelfingen auf der Zufahrt zur Baustelle

"Arealüberbauung Im Laufen" ab dem Kreuzungsbereich

Reitplatzstrasse/Oberkahnenstrasse über die Reitplatzstrasse,

Chrottenbuckstrasse, Steinackerstrasse und den Kellenweg bis zur Baustelle

zwecks Gewährleistung einer geordneten Baustellenzufahrt und Verkehrsführung

sowie zur Verminderung der Unfallgefahr für die Dauer vom 20. Juni 2022

bis Ende 2023 bzw. bis Bauvollendung im Sinn einer vorübergehenden

Verkehrsanordnung Tempo 30 an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 rekurrierte A an das

Statthalteramt des Bezirks Andelfingen (im Folgenden Statthalteramt

Andelfingen) und beantragte hauptsächlich, die Verkehrsanordnung aufzuheben

bzw. so weit anzupassen, dass ein "sicheres und faires Benützen" der

betroffenen Strassen und Trottoirs gewährleistet sei; im Weiteren verlangte er,

die Signale seien so anzubringen, dass Fussgänger die Trottoirs ohne

Behinderung benützen könnten.

Mit Verfügung vom 16. August 2022 trat das

Statthalteramt auf den Rekurs nicht ein (Dispositivziffer I); die

Verfahrenskosten von total Fr. 399.20 auferlegte es A (Dispositivziffer

II). Zur Begründung führte das Statthalteramt im Wesentlichen an, A habe es

unterlassen, aufzuzeigen, inwiefern er von der Verkehrsanordnung betroffen sei.

Auf eine solche Betroffenheit lasse sich auch nicht aufgrund der Akten

schliessen, sei es ihm doch nicht möglich, über die in Frage stehenden Strassen

an seinen Wohnort zu gelangen.

III.

Mit Beschwerde vom 2. September 2022 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, die Verfügung des Statthalteramts aufzuheben und dieses

anzuweisen, die angefochtene Signalisation gemäss seiner Rekurseingabe

"auf deren Rechtmässigkeit hin zu prüfen (Aufsicht über Strassenwesen der

Gemeinden)"; eventualiter sei das Statthalteramt anzuweisen, "auch

ohne Legitimation des Rekurrenten auf die im Rekursschreiben dargestellte

Sachverhaltsdarstellung einzugehen (Aufsicht über Strassenwesen der

Gemeinden)".

Am 9. September

2022.

gab der Bezirksrat Verzicht auf Stellungnahme bekannt. Der Gemeinderat

Andelfingen beantragte am 27. September 2022 unter Entschädigungsfolge die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Hierzu liess

sich A mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 nochmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden, gegen einen

Entscheid eines Statthalteramts gerichteten Beschwerde auf dem Gebiet von

temporären Verkehrsanordnungen zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;

LS 175.2]). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt des

Nachstehenden, einzutreten.

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer den Standort der Signale bzw. deren den Fussgängerverkehr

behindernde Positionierung auf dem Trottoir beanstandet, lässt sich auf seine

Beschwerde nicht eintreten. Bei Signalisierungen und Markierungen handelt es

sich lediglich um ein Erscheinungsbild der ihnen zugrundeliegenden

Verkehrsanordnung (BGE 126 IV 48 E. 2a S. 51) bzw. um Vollzug

derselben (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 3457). Vorschriftssignale der in

Frage stehenden Art dürfen denn auch erst angebracht werden, wenn die Verfügung

(Verkehrsanordnung) vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1bis

der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]).

Zwar ist bei vorübergehenden Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen ebenfalls

die für die Verkehrsanordnung zuständige Gemeindebehörde für den Entscheid über

Art, Standort und Ausführung von Signalen zuständig (§ 12 in Verbindung

mit § 5 Abs. 3 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November

2021.

[KSigV; LS 741.2]). Gegen fehlerhafte Anbringungen von Signalen steht

aber zunächst die Einsprache nach Art. 106 SSV offen, über welche wiederum

die anordnende Behörde – hier also abermals der Gemeinderat – zu befinden hat (§ 31 KSigV). Erst dagegen steht anschliessend der Instanzenzug offen (Jaag/Rüssli, Rz. 3460).

Zwar bezeichnet die streitige Verkehrsanordnung in ihrer Planbeilage die

ungefähre Lage der Signale; deren genaue Ausgestaltung und Standorte (vgl. dazu

Art. 101 ff. SSV), welche den Beschwerdeführer hauptsächlich zu

Kritik veranlassen, ist daraus indessen nicht ersichtlich, weshalb

diesbezüglich erst noch ein anfechtbarer Entscheid zu ergehen hätte. Eine

entsprechende Überprüfung hat der Gemeinderat denn auch in Aussicht gestellt

(Vernehmlassung an das Statthalteramt). Infolgedessen liegt diese Frage

ausserhalb des Streitgegenstands der angefochtenen Verkehrsanordnung und es

kann auf den betreffenden Antrag nicht eingetreten werden.

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer weiter darum ersucht, das Statthalteramt sei auch ohne seine

Legitimation im Rahmen der "Aufsicht über Strassenwesen der

Gemeinden" zur Behandlung seiner rekursweise vorgetragenen Rügen gegen die

Verkehrsanordnung anzuhalten, lässt sich auf seine Beschwerde ebenso wenig

eintreten. Zwar trifft zu, dass dem Statthalteramt die Aufsicht über das Strassenwesen

zukommt (§ 12 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März

1985.

[BezVG; LS 173.1]). Gegen den ablehnenden Bescheid, auf eine

Aufsichtsbeschwerde hin tätig zu werden, ist indes lediglich eine erneute

Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz – hier

den Regierungsrat – zu richten wäre. Dem Verwaltungsgericht kommen weder

gegenüber dem Beschwerdegegner noch der Vorinstanz Aufsichtsfunktionen zu (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 74, 85; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

[KV; LS 101]).

1.4

Damit

bleibt im Wesentlichen zu prüfen, ob das Statthalteramt zu Recht in Verneinung

seiner Legitimation nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die

angefochtene temporäre Verkehrsanordnung eingetreten ist.

2.

2.1

Das

Statthalteramt ist – wie erwähnt (oben Sachverhaltsziffer II am Ende) – mangels

Legitimation nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. Dabei hat

es die Legitimationsvoraussetzungen im Zusammenhang mit lokalen

Verkehrsanordnungen korrekt anhand der ständigen verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung wiedergegeben: Gegen solche Anordnungen steht die

Rechtsmittelbefugnis allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer

Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das

bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren

der Strasse nicht genügt. Aber auch regelmässige Benützer eines von einer

Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren

Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer

gewissen Intensität zur Folge hat (statt vieler jüngst etwa VGr, 26. September

2022, VB.2022.00024, E. 3.3 mit Hinweisen; Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 48 ff.).

2.2

Der

Beschwerdeführer stellt mit seiner Beschwerde nicht in Abrede, "nie den

Anspruch" gestellt zu haben, durch die temporäre Verkehrsanordnung

beeinträchtigt zu sein. Er habe vielmehr aufgrund seiner langen beruflichen

Erfahrung als … der Kantonspolizei Zürich mit seinem Rekurs das Statthalteramt

auf die seines Erachtens unangebrachte und unverhältnismässige

Verkehrsanordnung aufmerksam machen wollen, welche keiner seriösen

verkehrstechnischen Beurteilung standhalte. Der Beschwerdeführer macht auch in

der Beschwerdeschrift nicht geltend, die anordnungsbetroffenen Strassen in

legitimationsbegründender Weise regelmässig zu benützen. Ebenso wenig

bestreitet er die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Zufahrt zu seinem

Wohnort am B-Weg nicht über die betreffende Strecke führe. Er macht somit

lediglich allgemeine öffentliche Interessen geltend, ohne erkennbar von der

betreffenden Einschränkung berührt zu sein. Weil die Geltendmachung von allein

öffentlichen Interessen die allgemeine Rekurslegitimation nach § 21 Abs. 1 VRG, welche ein Berührtsein stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit

und eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand erfordert (Bertschi, § 21

N. 14), nicht zu begründen vermag, erweist sich der Nichteintretensentscheid

des Statthalteramts im Ergebnis nicht als rechtsverletzend. Dass die

Rechtsmittelbelehrung der Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners keinen

Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen enthielt, ist nicht zu beanstanden

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 46), zumal es sich beim

Berührtsein in schutzwürdigen (eigenen) Interessen um eine allgemeine, nicht

speziell für Verkehrsanordnungen geltende Voraussetzung des

Verwaltungsverfahrensrechts handelt. Dass das Statthalteramt die Rechtsmitteleingabe

des Beschwerdeführers als Rekurs entgegennahm und nicht bloss als

aufsichtsrechtliche Anzeige behandelte, ist ebenso wenig zu beanstanden, finden

sich doch in der Rekursschrift keinerlei Hinweise, dass es ihm lediglich um

eine aufsichtsrechtliche Begutachtung der Anordnung ging; vielmehr wies die

Rechtsschrift nebst der Bezeichnung als Rekurs klare und einschlägige

Rechtsbegehren und eine Begründung auf, sodass am Rechtsmittelwillen des

Beschwerdeführers nicht zu zweifeln war. Entsprechende Relativierungen finden

sich nunmehr erst in der Beschwerdeschrift, was indessen nichts an der

Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ändert.

2.3

Der

Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Erwägung des Statthalteramts zur

möglichen Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels in der Darlegung

allfälliger legitimationsbegründender Tatsachen. Darin gibt das Statthalteramt

die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in einem ähnlichen Fall

(VGr, 19. September 2019, VB.2019.00074) an sich korrekt wieder. Letzteres

war in jenem Entscheid zum Ergebnis gekommen, dass sich das Setzen einer kurzen

Nachfrist zur Verbesserung des Rekurses gemäss § 23 Abs. 2 VRG dann

erübrige, wenn die Rechtsmitteleingabe über eine Begründung verfüge, diese

jedoch fehlerhaft, untauglich oder sachlich unzureichend sei; eine Begründung,

welche sich nicht zur Betroffenheit äussere, sei lediglich unzureichend und

damit nicht verbesserungsfähig. Dem widersprach jedoch das Bundesgericht, an

welches das genannte verwaltungsgerichtliche Urteil weitergezogen wurde; es

erblickte darin vielmehr einen im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG

verbesserungsfähigen Mangel (BGr, 5. August 2020, 1C_588/2019). Vorliegend

unterliess es daher das Statthalteramt grundsätzlich zu Unrecht, dem

Beschwerdeführer eine Nachfrist zu setzen, um darlegen zu können, inwieweit er

– etwa als regelmässiger Benützer der betroffenen Strassen – von der Verkehrsanordnung

legitimationsbegründend betroffen sei. Eine Rückweisung der Sache an das

Statthalteramt würde sich indessen als prozessualer Leerlauf erweisen, nachdem

der Beschwerdeführer – wie erwähnt – vor Verwaltungsgericht selber eingeräumt

hat, nicht als Betroffener Rekurs eingelegt zu haben. Im Übrigen könnte auch

deswegen davon abgesehen werden, weil das Statthalteramt noch eine

Eventualbegründung für sein Nichteintreten beigefügt hat: Selbst wenn der

Beschwerdeführer einen Teil der durch die Verkehrsanordnung betroffenen

Strassen regelmässig beführe, sei seine Legitimation zu verneinen, weil die

Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit lediglich eine Fahrzeitverzögerung von

einigen Sekunden zur Folge habe, womit keine Beeinträchtigung von genügender

Intensität vorliege. Der Beschwerdeführer hält dem nichts entgegen. Immerhin

ist dem Versäumnis des Statthalteramts, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur

Verbesserung seiner Eingabe einzuräumen, bei der Verteilung der Gerichtskosten

Rechnung zu tragen.

2.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Gerichtskosten sind nach Massgabe des Unterlieger-

bzw. des Verursacherprinzips je hälftig dem Beschwerdeführer und dem

Statthalteramt Andelfingen aufzuerlegen. Einem obsiegenden Gemeinwesen ist nur

ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner ist

durch das vorliegende Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand

entstanden, weshalb ihm eine solche zu verwehren ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'345.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Statthalteramt Andelfingen

je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt Andelfingen;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).