VB.2022.00505
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00505
26. Oktober 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24902)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00505
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Andelfingen,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit gleichentags publiziertem Beschluss vom 13. Mai
2022 ordnete der Gemeinderat Andelfingen auf der Zufahrt zur Baustelle
"Arealüberbauung Im Laufen" ab dem Kreuzungsbereich
Reitplatzstrasse/Oberkahnenstrasse über die Reitplatzstrasse,
Chrottenbuckstrasse, Steinackerstrasse und den Kellenweg bis zur Baustelle
zwecks Gewährleistung einer geordneten Baustellenzufahrt und Verkehrsführung
sowie zur Verminderung der Unfallgefahr für die Dauer vom 20. Juni 2022
bis Ende 2023 bzw. bis Bauvollendung im Sinn einer vorübergehenden
Verkehrsanordnung Tempo 30 an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 rekurrierte A an das
Statthalteramt des Bezirks Andelfingen (im Folgenden Statthalteramt
Andelfingen) und beantragte hauptsächlich, die Verkehrsanordnung aufzuheben
bzw. so weit anzupassen, dass ein "sicheres und faires Benützen" der
betroffenen Strassen und Trottoirs gewährleistet sei; im Weiteren verlangte er,
die Signale seien so anzubringen, dass Fussgänger die Trottoirs ohne
Behinderung benützen könnten.
Mit Verfügung vom 16. August 2022 trat das
Statthalteramt auf den Rekurs nicht ein (Dispositivziffer I); die
Verfahrenskosten von total Fr. 399.20 auferlegte es A (Dispositivziffer
II). Zur Begründung führte das Statthalteramt im Wesentlichen an, A habe es
unterlassen, aufzuzeigen, inwiefern er von der Verkehrsanordnung betroffen sei.
Auf eine solche Betroffenheit lasse sich auch nicht aufgrund der Akten
schliessen, sei es ihm doch nicht möglich, über die in Frage stehenden Strassen
an seinen Wohnort zu gelangen.
III.
Mit Beschwerde vom 2. September 2022 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, die Verfügung des Statthalteramts aufzuheben und dieses
anzuweisen, die angefochtene Signalisation gemäss seiner Rekurseingabe
"auf deren Rechtmässigkeit hin zu prüfen (Aufsicht über Strassenwesen der
Gemeinden)"; eventualiter sei das Statthalteramt anzuweisen, "auch
ohne Legitimation des Rekurrenten auf die im Rekursschreiben dargestellte
Sachverhaltsdarstellung einzugehen (Aufsicht über Strassenwesen der
Gemeinden)".
Am 9. September
2022.
gab der Bezirksrat Verzicht auf Stellungnahme bekannt. Der Gemeinderat
Andelfingen beantragte am 27. September 2022 unter Entschädigungsfolge die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Hierzu liess
sich A mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 nochmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden, gegen einen
Entscheid eines Statthalteramts gerichteten Beschwerde auf dem Gebiet von
temporären Verkehrsanordnungen zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt des
Nachstehenden, einzutreten.
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer den Standort der Signale bzw. deren den Fussgängerverkehr
behindernde Positionierung auf dem Trottoir beanstandet, lässt sich auf seine
Beschwerde nicht eintreten. Bei Signalisierungen und Markierungen handelt es
sich lediglich um ein Erscheinungsbild der ihnen zugrundeliegenden
Verkehrsanordnung (BGE 126 IV 48 E. 2a S. 51) bzw. um Vollzug
derselben (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons
Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 3457). Vorschriftssignale der in
Frage stehenden Art dürfen denn auch erst angebracht werden, wenn die Verfügung
(Verkehrsanordnung) vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1bis
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]).
Zwar ist bei vorübergehenden Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen ebenfalls
die für die Verkehrsanordnung zuständige Gemeindebehörde für den Entscheid über
Art, Standort und Ausführung von Signalen zuständig (§ 12 in Verbindung
mit § 5 Abs. 3 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November
2021.
[KSigV; LS 741.2]). Gegen fehlerhafte Anbringungen von Signalen steht
aber zunächst die Einsprache nach Art. 106 SSV offen, über welche wiederum
die anordnende Behörde – hier also abermals der Gemeinderat – zu befinden hat (§ 31 KSigV). Erst dagegen steht anschliessend der Instanzenzug offen (Jaag/Rüssli, Rz. 3460).
Zwar bezeichnet die streitige Verkehrsanordnung in ihrer Planbeilage die
ungefähre Lage der Signale; deren genaue Ausgestaltung und Standorte (vgl. dazu
Art. 101 ff. SSV), welche den Beschwerdeführer hauptsächlich zu
Kritik veranlassen, ist daraus indessen nicht ersichtlich, weshalb
diesbezüglich erst noch ein anfechtbarer Entscheid zu ergehen hätte. Eine
entsprechende Überprüfung hat der Gemeinderat denn auch in Aussicht gestellt
(Vernehmlassung an das Statthalteramt). Infolgedessen liegt diese Frage
ausserhalb des Streitgegenstands der angefochtenen Verkehrsanordnung und es
kann auf den betreffenden Antrag nicht eingetreten werden.
1.3
Soweit der
Beschwerdeführer weiter darum ersucht, das Statthalteramt sei auch ohne seine
Legitimation im Rahmen der "Aufsicht über Strassenwesen der
Gemeinden" zur Behandlung seiner rekursweise vorgetragenen Rügen gegen die
Verkehrsanordnung anzuhalten, lässt sich auf seine Beschwerde ebenso wenig
eintreten. Zwar trifft zu, dass dem Statthalteramt die Aufsicht über das Strassenwesen
zukommt (§ 12 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März
1985.
[BezVG; LS 173.1]). Gegen den ablehnenden Bescheid, auf eine
Aufsichtsbeschwerde hin tätig zu werden, ist indes lediglich eine erneute
Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz – hier
den Regierungsrat – zu richten wäre. Dem Verwaltungsgericht kommen weder
gegenüber dem Beschwerdegegner noch der Vorinstanz Aufsichtsfunktionen zu (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 74, 85; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
[KV; LS 101]).
1.4
Damit
bleibt im Wesentlichen zu prüfen, ob das Statthalteramt zu Recht in Verneinung
seiner Legitimation nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die
angefochtene temporäre Verkehrsanordnung eingetreten ist.
2.
2.1
Das
Statthalteramt ist – wie erwähnt (oben Sachverhaltsziffer II am Ende) – mangels
Legitimation nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. Dabei hat
es die Legitimationsvoraussetzungen im Zusammenhang mit lokalen
Verkehrsanordnungen korrekt anhand der ständigen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung wiedergegeben: Gegen solche Anordnungen steht die
Rechtsmittelbefugnis allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer
Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das
bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren
der Strasse nicht genügt. Aber auch regelmässige Benützer eines von einer
Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren
Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer
gewissen Intensität zur Folge hat (statt vieler jüngst etwa VGr, 26. September
2022, VB.2022.00024, E. 3.3 mit Hinweisen; Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 48 ff.).
2.2
Der
Beschwerdeführer stellt mit seiner Beschwerde nicht in Abrede, "nie den
Anspruch" gestellt zu haben, durch die temporäre Verkehrsanordnung
beeinträchtigt zu sein. Er habe vielmehr aufgrund seiner langen beruflichen
Erfahrung als … der Kantonspolizei Zürich mit seinem Rekurs das Statthalteramt
auf die seines Erachtens unangebrachte und unverhältnismässige
Verkehrsanordnung aufmerksam machen wollen, welche keiner seriösen
verkehrstechnischen Beurteilung standhalte. Der Beschwerdeführer macht auch in
der Beschwerdeschrift nicht geltend, die anordnungsbetroffenen Strassen in
legitimationsbegründender Weise regelmässig zu benützen. Ebenso wenig
bestreitet er die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Zufahrt zu seinem
Wohnort am B-Weg nicht über die betreffende Strecke führe. Er macht somit
lediglich allgemeine öffentliche Interessen geltend, ohne erkennbar von der
betreffenden Einschränkung berührt zu sein. Weil die Geltendmachung von allein
öffentlichen Interessen die allgemeine Rekurslegitimation nach § 21 Abs. 1 VRG, welche ein Berührtsein stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit
und eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand erfordert (Bertschi, § 21
N. 14), nicht zu begründen vermag, erweist sich der Nichteintretensentscheid
des Statthalteramts im Ergebnis nicht als rechtsverletzend. Dass die
Rechtsmittelbelehrung der Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners keinen
Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen enthielt, ist nicht zu beanstanden
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 46), zumal es sich beim
Berührtsein in schutzwürdigen (eigenen) Interessen um eine allgemeine, nicht
speziell für Verkehrsanordnungen geltende Voraussetzung des
Verwaltungsverfahrensrechts handelt. Dass das Statthalteramt die Rechtsmitteleingabe
des Beschwerdeführers als Rekurs entgegennahm und nicht bloss als
aufsichtsrechtliche Anzeige behandelte, ist ebenso wenig zu beanstanden, finden
sich doch in der Rekursschrift keinerlei Hinweise, dass es ihm lediglich um
eine aufsichtsrechtliche Begutachtung der Anordnung ging; vielmehr wies die
Rechtsschrift nebst der Bezeichnung als Rekurs klare und einschlägige
Rechtsbegehren und eine Begründung auf, sodass am Rechtsmittelwillen des
Beschwerdeführers nicht zu zweifeln war. Entsprechende Relativierungen finden
sich nunmehr erst in der Beschwerdeschrift, was indessen nichts an der
Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ändert.
2.3
Der
Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Erwägung des Statthalteramts zur
möglichen Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels in der Darlegung
allfälliger legitimationsbegründender Tatsachen. Darin gibt das Statthalteramt
die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in einem ähnlichen Fall
(VGr, 19. September 2019, VB.2019.00074) an sich korrekt wieder. Letzteres
war in jenem Entscheid zum Ergebnis gekommen, dass sich das Setzen einer kurzen
Nachfrist zur Verbesserung des Rekurses gemäss § 23 Abs. 2 VRG dann
erübrige, wenn die Rechtsmitteleingabe über eine Begründung verfüge, diese
jedoch fehlerhaft, untauglich oder sachlich unzureichend sei; eine Begründung,
welche sich nicht zur Betroffenheit äussere, sei lediglich unzureichend und
damit nicht verbesserungsfähig. Dem widersprach jedoch das Bundesgericht, an
welches das genannte verwaltungsgerichtliche Urteil weitergezogen wurde; es
erblickte darin vielmehr einen im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG
verbesserungsfähigen Mangel (BGr, 5. August 2020, 1C_588/2019). Vorliegend
unterliess es daher das Statthalteramt grundsätzlich zu Unrecht, dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist zu setzen, um darlegen zu können, inwieweit er
– etwa als regelmässiger Benützer der betroffenen Strassen – von der Verkehrsanordnung
legitimationsbegründend betroffen sei. Eine Rückweisung der Sache an das
Statthalteramt würde sich indessen als prozessualer Leerlauf erweisen, nachdem
der Beschwerdeführer – wie erwähnt – vor Verwaltungsgericht selber eingeräumt
hat, nicht als Betroffener Rekurs eingelegt zu haben. Im Übrigen könnte auch
deswegen davon abgesehen werden, weil das Statthalteramt noch eine
Eventualbegründung für sein Nichteintreten beigefügt hat: Selbst wenn der
Beschwerdeführer einen Teil der durch die Verkehrsanordnung betroffenen
Strassen regelmässig beführe, sei seine Legitimation zu verneinen, weil die
Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit lediglich eine Fahrzeitverzögerung von
einigen Sekunden zur Folge habe, womit keine Beeinträchtigung von genügender
Intensität vorliege. Der Beschwerdeführer hält dem nichts entgegen. Immerhin
ist dem Versäumnis des Statthalteramts, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur
Verbesserung seiner Eingabe einzuräumen, bei der Verteilung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen.
2.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten sind nach Massgabe des Unterlieger-
bzw. des Verursacherprinzips je hälftig dem Beschwerdeführer und dem
Statthalteramt Andelfingen aufzuerlegen. Einem obsiegenden Gemeinwesen ist nur
ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner ist
durch das vorliegende Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand
entstanden, weshalb ihm eine solche zu verwehren ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'345.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Statthalteramt Andelfingen
je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt Andelfingen;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).