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Entscheid

VB.2022.00506

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00506

19. Oktober 2022Deutsch18 min

(URT.2022.24033)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00506

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA MLaw B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1992 geborene russische Staatsangehörige A heiratete am 9. August 2016 in

seinem Heimatland die im Kanton Zürich niedergelassene, sozialhilfeabhängige

und 1988 geborene Landsfrau C. Hierauf reiste er am 5. Oktober 2016 in die

Schweiz ein, wo ihm in der Folge eine regelmässig verlängerte

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Mit

migrationsamtlichem Schreiben vom 13. Dezember 2017 wurde ihm der Widerruf

seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte er und seine Familie

sich nicht von der Sozialhilfe lösen oder zu anderen Klagen Anlass geben. Das

Ehepaar konnte sich in der Folge per April 2018 von der Sozialhilfe lösen,

worauf die Aufenthaltsbewilligung von A am 19. Juni 2019 bis zum 4. Oktober

2019 verlängert wurde.

B. Während

seines Aufenthalt in der Schweiz wurde A wiederholt straffällig und wie folgt

bestraft:

- Busse

von Fr. 180.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 12. Juni 2020;

- Busse

von Fr. 420 wegen mehrfacher Geschwindigkeitsüberschreitung und Verwendung

eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Luzern vom 17. Juli 2020;

- Geldstrafe

von 88 Tagessätzen à Fr. 110.- und Busse von Fr. 2'420.- wegen

Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher grober und einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland/BE vom 9. Juni 2020;

- Busse

von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des

Stadtrichteramts Zürich vom 30. Juni 2020;

- Busse

von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des

Stadtrichteramts Zürich vom 2. Juli 2020;

- Busse

von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des

Stadtrichteramts Zürich vom 20. Juli 2020;

- Busse

von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des

Stadtrichteramts Zürich vom 3. August 2020;

- Busse

von Fr. 250.- wegen Missachten eines Lichtsignals gemäss Strafbefehl des

Stadtrichteramts Zürich vom 7. August 2020;

- Busse

von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des

Stadtrichteramts Zürich vom 11. August 2020;

- Busse

von Fr. 40.- wegen Überschreitung der zulässigen Parkzeit gemäss

Strafbefehl des Statthalteramts Bülach vom 11. November 2020;

- Geldstrafe

von 92 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und Geldstrafe von Fr. 1'400.-

wegen dreimaligen Fahrens ohne Berechtigung, Nichteinholens des Schweizer

Führerausweises und Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau/BE vom 13. November 2020;

- Busse

von Fr. 60.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des

Statthalteramts Winterthur vom 4. Dezember 2020;

- Busse

von Fr. 120.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des

Statthalteramts Dietikon vom 11. Oktober 2021;

- Busse

von Fr. 250.- wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren gemäss Strafbefehl

des Statthalteramts Bülach vom 10. Juni 2022.

Weiter ist A wiederholt betrieben worden und liegen gemäss

Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 20. Mai 2022

Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 10'293.05 gegen ihn vor.

C. Nachdem

ein weiteres Verlängerungsgesuch verspätet eingereicht wurde und die eheliche

Gemeinschaft am 16. August 2019 aufgegeben worden war, stellte das

Migrationsamt am 24. April 2020 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung

von A fest, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Juli 2020.

D. Den

hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Oktober

2020 ab, wobei der Entscheid mangels bekannten Aufenthaltsorts von A per

amtlicher Publikation eröffnet wurde.

E. Nachdem

A noch während laufender Rechtsmittelfrist beim Migrationsamt um die

(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks

"Erwerbstätigkeit" ersuchte, trat das Migrationsamt auf das

entsprechende Gesuch am 26. November 2020 nicht ein. Gegen den Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2020 wurde innert

Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingelegt, womit dieser unangefochten in

Rechtskraft erwuchs.

Erwägungen

II.

Den gegen die migrationsamtliche Nichteintretensverfügung

vom 26. November 2020 fristgerecht erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 23. Juni 2021 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich hielt die Sicherheitsdirektion

fest, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.

III.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das

Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2021 (VB.2021.00566) teilweise gut,

soweit es darauf eintrat. Die Sache wurde zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

IV.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies das

Migrationsamt das Gesuch um (Wieder-)Er­teilung der Aufenthaltsbewilligung im

zweiten Rechtsgang ab und ordnete erneut an, dass A die Schweiz unverzüglich zu

verlassen habe.

V.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. August 2022 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden erachtete. Sodann wurde erneut angeordnet, dass A die

Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.

VI.

Mit Beschwerde vom 5. September 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,

Weiter wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung

eines prozeduralen Aufenthaltsrechts, eventualiter um Anordnung eines

sofortigen Vollzugsstopps ersucht und die Zusprechung einer Parteientschädigung

beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2022 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde dem

Beschwerdeführer aufgrund seines fehlenden Aufenthaltstitels und seines

fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses angesetzt.

Mit Eingabe vom 30. September 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen.

Eventualiter sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses in drei Raten zu

bewilligen und subeventualiter sei ihm eine Nachfrist zur Zahlung des

Kostenvorschusses anzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022 nahm das

Verwaltungsgericht die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab und

stellte einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit dem

Endentscheid in Aussicht.

Während das Migrationsamt auf Vernehmlassung verzichtete,

liess sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 f. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe angewiesen

sind noch Ergänzungsleistungen beziehen oder beziehen könnten und sie sich in

der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich

zumindest zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot angemeldet haben.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis

Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw.

die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem

1.

Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019,

VB.2018.00796, E. 4.3). Zudem darf der

Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur

Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden, noch

dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2

AIG vorliegen. Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine

entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und –

soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft

nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde

(BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482

E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen

entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f.,

und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar

2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem

belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach

längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines

Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum

Ganzen VGr, 15. September 2021, VB.2021.00441, E. 4.2; VGr, 1. April

2020, VB.2020.00012, E. 2.1.5; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2).

2.2

Der

Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge nicht mehr in ehelicher

Gemeinschaft mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau, weshalb sich

vorliegend lediglich die Frage eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 43

AIG stellt.

2.3

Wie das

Verwaltungsgericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 1. Dezember

2021.

(VB.2021.00566) festhielt, ist die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers erloschen, nachdem er sein Verlängerungsgesuch zu spät

gestellt hatte, er (zumindest) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit seiner

Ehefrau zusammenlebte und der gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erhobene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2020

mangels fristgerechter Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Da Art. 50

AIG den Fortbestand eines Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG voraussetzt

und ein bereits untergegangener Anspruch nach Art. 50 AIG regelmässig

nicht wiederaufleben kann (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 in fine),

erscheint fraglich, ob bei der Berechnung der Dreijahresfrist vorliegend auch

der Zeitraum vor der behaupteten Wiederaufnahme der Ehebeziehung am 20. Oktober

2020.

berücksichtigt werden kann. Zudem ist mit dem unangefochten in Rechtskraft

erwachsenen Rekursentscheid vom 20. Oktober 2020 grundsätzlich bereits

festgehalten worden, dass das eheliche Zusammenleben nach der Trennung vom 16. August

2019.

bis zum 20. Oktober 2020 (Entscheiddatum) nicht wiederaufgenommen

Dispositiv

wurde. Es kann jedoch offenbleiben, ob bereits aus diesen Gründen eine

mindestens dreijährige Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG zu verneinen ist, da ungeachtet der dargelegten Sach- und Rechtslage die

Angaben der Eheleute zur Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens im Sinn

nachfolgender Erwägungen wenig glaubhaft erscheinen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer machte vor den

Vorinstanzen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, zwischen dem 20. Oktober

2020 und August 2021 wieder mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben, was

durch die Angaben der Eheleute, die Meldeverhältnisse, die schriftliche

Stellungnahme eines Freundes, ausgetauschte Chatnachrichten und eine

Wohnungskontrolle vom 17. Mai 2021 belegt sei.

Die Ehefrau des

Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 20. März 2020 (Eingangsdatum)

zunächst mit, seit dem 16. August 2019 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer

zusammenzuleben, keinen Kontakt zu diesem zu unterhalten und sich in Russland

bereits scheiden gelassen zu haben. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020

bestätigte sie erneut ihre Trennung, wenngleich eine Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens in Betracht gezogen wurde. In nachfolgenden

Stellungnahmen vom 16. Dezember 2020 und 25. Mai 2021 sowie bei ihrer

polizeilichen Befragung vom 14. April 2022 führte sie hingegen aus, das

eheliche Zusammenleben am 10. Oktober 2020 wiederaufgenommen und bis

August 2021 mit dem Beschwerdeführer zusammengewohnt zu haben. Eine

entsprechende Wiederaufnahme der Beziehung wurde auch durch einen Freund des

Ehepaares (D) bestätigt und ist durch die nachgereichte WhatsApp-Kommunikation

zwischen den Eheleuten dokumentiert. Weiter meldete sich der Beschwerdeführer

am 9. November 2020 rückwirkend per 20. Oktober 2020 wieder bei

seiner Ehefrau an. Gemäss russischem Eheschein ist die Ehe bislang – entgegen

den ursprünglichen Angaben der Ehefrau – auch in Russland nicht geschieden

worden. Am 17. Mai 2021 sollen dem Beschwerdeführer an der gemeinsamen

(damaligen) Meldeadresse der Ehegatten mehrere Zahlungsbefehle übergeben worden

sein.

3.2 Auch wenn

die Angaben der Eheleute, die eingereichte Stellungnahme eines Freundes, die

Meldeverhältnisse, die Übergabe der Zahlungsbefehle und die

WhatsApp-Kommunikation eine zeitweilige Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens zwischen Oktober 2020 und August 2021 indizieren, bestehen

vorliegend zahlreiche Gegenindizien, welche geeignet sind, die Darstellung der

Eheleute bzw. des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen:

-

Der Beschwerdeführer hat zur Sicherung seines weiteren Aufenthalts in

der Schweiz ein immanentes Eigeninteresse daran, die (zeitweilige)

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu behaupten, weshalb auf seine

diesbezüglichen Angaben nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann. Dies zumal

er im Sinn nachfolgender Ausführungen sich wiederholt widersprüchlich zur Dauer

seiner Ehebeziehung und dem Zweck seines weiteren Aufenthalts geäussert hat.

-

Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hat sich der Beschwerdeführer erst am

Tag der Einreichung seines Bewilligungsgesuchs vom 9. November 2020

rückwirkend auf den 20. Oktober 2020 wieder an der Adresse seiner Ehefrau

angemeldet, was bereits ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Erschleichung

eines Aufenthaltsrechts vermuten lässt.

-

Das Bewilligungsgesuch vom 9. November 2020 erfolge zwecks "Erwerbstätigkeit"

und nicht zur Wiederaufnahme des Ehelebens, was ebenfalls gegen die

(zeitweilige) Wiederaufnahme des Ehelebens spricht.

- Die

Ehefrau des Beschwerdeführers verfasste ihre Stellungnahme vom 25. Mai

2021 erst nach vorheriger Konsultation der Anwältin des Beschwerdeführers. Auch

bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2022 verwies sie

wiederholt auf die Anwältin des Beschwerdeführers, was indiziert, dass die

Ehefrau ihre Aussagen zur Ermöglichung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers

angepasst haben könnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird

der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hierbei nicht vorgeworfen,

vorsätzlich und standeswidrig Einfluss auf die Aussagen der Ehefrau genommen zu

haben. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Eheleute zum Zeitpunkt ihrer

Aussagen sowohl aufgrund der vorangegangenen Entscheide als auch durch die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über die Rechtslage aufgeklärt waren

und entsprechend zielgerichtete Aussagen machen konnten.

-

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hielt in einer den

Beschwerdeführer betreffenden Sistierungsverfügung vom 1. Dezember 2020

fest, dass dieser derzeit über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge

und sämtliche polizeilichen Abklärungen zum Aufenthaltsort erfolglos geblieben

seien, weshalb er am 13. November 2020 im automatisierten

Polizeifahndungssystem RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden

sei. Auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise auch aufgrund des drohenden

Wegweisungsvollzugs untertauchte, deuten die Verhältnisse zum Zeitpunkt der

Verfahrenssistierung nicht auf eine tatsächliche Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens hin.

-

Im klaren Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen der Eheleute und den

Meldeverhältnissen erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch

die Kantonspolizei E vom 27. April 2022, von Juni 2021 bis Januar

2022 in F (Deutschland) und (erst) danach wieder mit seiner Ehefrau

zusammengelebt zu haben. In Übereinstimmung damit ist der ansonsten in kurzen

Abständen immer wieder straffällig gewordene Beschwerdeführer just in diesem

Zeitraum in der Schweiz nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

-

Wie die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer polizeilichen Befragung

vom 14. April 2022 einräumte und insoweit unstrittig ist, hat der

Beschwerdeführer entgegen der offiziellen Meldeverhältnisse nie am

G-Weg 01 gewohnt. Die Ehefrau konnte bei ihrer Befragung überdies auch

keine Auskunft über die nachfolgende Wohnadresse des Beschwerdeführers geben,

was gegen fortbestehende eheliche Kontakte spricht.

-

Die zwischen den Ehegatten im April und Juli 2021 ausgetauschten

WhatsApp-Nachrichten bezeugen lediglich, dass die Eheleute im damaligen

Zeitraum in sporadischem telefonischem Kontakt standen, welcher aber bereits

aufgrund des Inhalts der ausgetauschten Nachrichten rein freundschaftlicher

Natur gewesen sein könnte. Da dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits

unmittelbar der Wegweisungsvollzug drohte und der eingereichte Nachrichtenverlauf

lediglich eine kurze Zeitspanne ab­deckt, ist darüberhinaus denkbar, dass die

Nachrichten in Täuschungsabsichten ausgetauscht wurden (vgl. VGr, 25. Mai

2022, VB.2022.00213, E. 2.6.2; VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.4.3).

Jedenfalls wäre bei der behaupteten Ehegemeinschaft vom anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass ein aussagekräftigerer,

vollständiger und einen grösseren Zeitraum abdeckender Nachrichtenverlauf

eingereicht wird.

-

D steht unbestrittenermassen in einem besonderen Näheverhältnis zum

Ehepaar und hat ansonsten ohnehin nur begrenzten Einblick in das Innenleben der

Ehebeziehung, weshalb auf seine Angaben ebenfalls nicht vorbehaltslos

abgestellt werden kann (vgl. VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679, E. 3.4.2).

-

Der eingereichte russische Eheschein vermag lediglich eine formell

fortbestehende Ehe, nicht aber den Fortbestand einer gelebten Ehegemeinschaft

zu dokumentieren.

-

Soweit der Beschwerdeführer behaupten lässt, dass beide Ehegatten sich

anlässlich einer am 17. Mai 2021 durchgeführten Polizeikontrolle gemeinsam

in der ehelichen Wohnung befunden hätten, finden sich hierzu in den Akten

keinerlei aussagekräftigen Belege. Zwar wird dem Beschwerdeführer mit E-Mail

vom 15. September 2021 die Zustellung mehrerer Zahlungsbefehle durch die

Funktionäre der Gemeindepolizei H an dessen Wohnort bestätigt. Jedoch geht

aus diesem Dokument nicht rechtsgenügend hervor, dass tatsächlich eine

persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer selbst erfolgte, wäre doch auch

seine Ehefrau ohne Weiteres empfangsberechtigt gewesen. Jedenfalls sind die

näheren Umstände der Übergabe nicht dokumentiert und diente der Besuch der

Gemeindepolizei auch nicht der Feststellung der tatsächlichen Wohnverhältnisse.

Es wäre diesfalls auch ohne Weiteres denkbar, dass sich der Beschwerdeführer

erst nach entsprechender Aufforderung an die Wohnadresse seiner Ehefrau begeben

hatte oder zufällig dort war (z. B.

um seine Post abzuholen), um dort die Zahlungsbefehle entgegenzunehmen.

-

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss der im

Beschwerdeverfahren eingereichten Vorladung des Militärkommissärs des

Kreises I (Russland) immer noch unter seiner früheren russischen

Wohnadresse registriert ist, womit nicht auszuschliessen ist, dass er sich dort

nie ordentlich abgemeldet und allenfalls auch noch nach seiner Einreise in die

Schweiz regelmässig aufgehalten hat.

Die Angaben der Eheleute, die offiziellen

Meldeverhältnisse und die übrigen in der Beschwerdeschrift angeführten Indizien

erscheinen damit wenig verlässlich. Vielmehr legt die Indizienlage nahe, dass

die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung im August 2019 nie oder höchstens

kurzzeitig wiederaufgenommen wurde und die Eheleute hierzu in

rechtsmissbräuchlicher Weise Falschangaben machten, um dem Beschwerdeführer den

weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Jedenfalls ist es dem

Beschwerdeführer nicht gelungen, den (Fort-)Bestand bzw. die Wiederaufnahme

einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft glaubhaft zu machen.

4.

4.1 Nach

dargelegter Sach- und Rechtslage erscheint somit bereits zweifelhaft, ob die

vor­angegangene Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist,

nachdem mit Rekursentscheid vom 20. Oktober 2020 bereits rechtskräftig

über entsprechende (nacheheliche) Aufenthaltsansprüche entschieden wurde (vgl. E. 2

vorstehend). Jedenfalls ist auch unter Mitberücksichtigung der vorangegangenen

Ehegemeinschaft die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht

hinreichend nachgewiesen worden und sind damit bereits die zeitlichen

Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt (vgl. E. 3 vorstehend).

4.2 Es kann

offenbleiben, inwiefern der wiederholt betriebene, mehrfach straffällig

gewordene und derzeit erwerbslose Beschwerdeführer die weiteren materiellen

Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch erfüllen würde.

Ebenso kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 51 Abs. 2

lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG durch falsche oder unvollständige Angaben seinen

weiteren Aufenthalt zu erschleichen versuchte.

4.3 Anzumerken

ist überdies, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen bereits erwähnten

eigenen Angaben gegenüber der Kantonspolizei E von Juni 2021 bis Januar

2022 in Deutschland aufhielt, womit er ein allfälliges Aufenthaltsrecht gemäss Art. 61

Abs. 2 AIG ungeachtet des behaupteten nachehelichen Aufenthaltsanspruchs

aufgrund seiner mehr als sechsmonatigen Landesabwesenheit verloren hätte.

5.

Ein nachehelicher Härtefall im

Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht

substanziiert geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden

Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt, dass ihm aufgrund seiner

vorangegangenen Einreise in die Schweiz und der damit verbundenen Quittierung

seines Dienstes bei einer russischen Spezialeinheit in seinem Heimatland

Verfolgung drohen könnte, hätte er bereits bei der Beurteilung des

rechtskräftig entschiedenen Verfahrens betreffend Erlöschens bzw.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und vor Vorinstanzen Anlass und

Gelegenheit gehabt, entsprechende Rügen vorzutragen. Das Institut der

Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung darf nicht dazu dienen,

prozessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. dazu bereits VGr, 1. Dezember

2021, VB.2021.00566, E. 2.5 f., den Beschwerdeführer betreffend und

mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf die ihm aufgrund der aktuellen

Teilmobilmachung in Russland allenfalls drohende Zwangsrekrutierung ist kein

relevanter Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz

ersichtlich und hat hierüber allenfalls das Staatssekretariat für Migration

(SEM) im Rahmen einer allfälligen vorläufigen Aufnahme oder im Rahmen eines

ordentlichen Asylverfahrens zu entscheiden.

Dementsprechend ist im

vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen, ob dem Beschwerdeführer

aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei einer russischen Spezialeinheit und dem

Krieg in der Ukraine in Russland Verfolgung oder Zwangsrekrutierung droht und

ihm deshalb eine Rückkehr in seine Heimat derzeit unzumutbar ist. Allerdings

ist das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um

vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu ersuchen, zur weiteren Klärung, ob

dem Beschwerdeführer in seiner Heimat die Zwangsrekrutierung durch die

russischen Streitkräfte droht und deswegen allenfalls eine vorläufige Aufnahme

in Betracht zu ziehen ist.

6.

Auf die beantragte (erneute) Anhörung der Eheleute und

weitere Beweiserhebungen kann aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage in

antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Sodann kann aus denselben

Gründen auch den Vorinstanzen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorgeworfen werden.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde damit mangels

nachehelichem Aufenthaltsrecht abzuweisen, jedoch die vorläufige Aufnahme zu

beantragen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

im Hauptantrag unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine

Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage

waren die Begehren des Beschwerdeführers von Beginn an offensichtlich

aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG abzuweisen ist.

10.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das

Migrationsamt wird angewiesen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die

vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).