VB.2022.00506
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00506
19. Oktober 2022Deutsch18 min
(URT.2022.24033)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00506
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1992 geborene russische Staatsangehörige A heiratete am 9. August 2016 in
seinem Heimatland die im Kanton Zürich niedergelassene, sozialhilfeabhängige
und 1988 geborene Landsfrau C. Hierauf reiste er am 5. Oktober 2016 in die
Schweiz ein, wo ihm in der Folge eine regelmässig verlängerte
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Mit
migrationsamtlichem Schreiben vom 13. Dezember 2017 wurde ihm der Widerruf
seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte er und seine Familie
sich nicht von der Sozialhilfe lösen oder zu anderen Klagen Anlass geben. Das
Ehepaar konnte sich in der Folge per April 2018 von der Sozialhilfe lösen,
worauf die Aufenthaltsbewilligung von A am 19. Juni 2019 bis zum 4. Oktober
2019 verlängert wurde.
B. Während
seines Aufenthalt in der Schweiz wurde A wiederholt straffällig und wie folgt
bestraft:
- Busse
von Fr. 180.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 12. Juni 2020;
- Busse
von Fr. 420 wegen mehrfacher Geschwindigkeitsüberschreitung und Verwendung
eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Luzern vom 17. Juli 2020;
- Geldstrafe
von 88 Tagessätzen à Fr. 110.- und Busse von Fr. 2'420.- wegen
Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher grober und einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland/BE vom 9. Juni 2020;
- Busse
von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des
Stadtrichteramts Zürich vom 30. Juni 2020;
- Busse
von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des
Stadtrichteramts Zürich vom 2. Juli 2020;
- Busse
von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des
Stadtrichteramts Zürich vom 20. Juli 2020;
- Busse
von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des
Stadtrichteramts Zürich vom 3. August 2020;
- Busse
von Fr. 250.- wegen Missachten eines Lichtsignals gemäss Strafbefehl des
Stadtrichteramts Zürich vom 7. August 2020;
- Busse
von Fr. 40.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des
Stadtrichteramts Zürich vom 11. August 2020;
- Busse
von Fr. 40.- wegen Überschreitung der zulässigen Parkzeit gemäss
Strafbefehl des Statthalteramts Bülach vom 11. November 2020;
- Geldstrafe
von 92 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und Geldstrafe von Fr. 1'400.-
wegen dreimaligen Fahrens ohne Berechtigung, Nichteinholens des Schweizer
Führerausweises und Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau/BE vom 13. November 2020;
- Busse
von Fr. 60.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des
Statthalteramts Winterthur vom 4. Dezember 2020;
- Busse
von Fr. 120.- wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Strafbefehl des
Statthalteramts Dietikon vom 11. Oktober 2021;
- Busse
von Fr. 250.- wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren gemäss Strafbefehl
des Statthalteramts Bülach vom 10. Juni 2022.
Weiter ist A wiederholt betrieben worden und liegen gemäss
Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 20. Mai 2022
Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 10'293.05 gegen ihn vor.
C. Nachdem
ein weiteres Verlängerungsgesuch verspätet eingereicht wurde und die eheliche
Gemeinschaft am 16. August 2019 aufgegeben worden war, stellte das
Migrationsamt am 24. April 2020 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung
von A fest, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Juli 2020.
D. Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20. Oktober
2020 ab, wobei der Entscheid mangels bekannten Aufenthaltsorts von A per
amtlicher Publikation eröffnet wurde.
E. Nachdem
A noch während laufender Rechtsmittelfrist beim Migrationsamt um die
(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks
"Erwerbstätigkeit" ersuchte, trat das Migrationsamt auf das
entsprechende Gesuch am 26. November 2020 nicht ein. Gegen den Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2020 wurde innert
Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingelegt, womit dieser unangefochten in
Rechtskraft erwuchs.
Erwägungen
II.
Den gegen die migrationsamtliche Nichteintretensverfügung
vom 26. November 2020 fristgerecht erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 23. Juni 2021 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich hielt die Sicherheitsdirektion
fest, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
III.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2021 (VB.2021.00566) teilweise gut,
soweit es darauf eintrat. Die Sache wurde zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
IV.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies das
Migrationsamt das Gesuch um (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im
zweiten Rechtsgang ab und ordnete erneut an, dass A die Schweiz unverzüglich zu
verlassen habe.
V.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. August 2022 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden erachtete. Sodann wurde erneut angeordnet, dass A die
Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
VI.
Mit Beschwerde vom 5. September 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
Weiter wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung
eines prozeduralen Aufenthaltsrechts, eventualiter um Anordnung eines
sofortigen Vollzugsstopps ersucht und die Zusprechung einer Parteientschädigung
beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2022 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde dem
Beschwerdeführer aufgrund seines fehlenden Aufenthaltstitels und seines
fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses angesetzt.
Mit Eingabe vom 30. September 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen.
Eventualiter sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses in drei Raten zu
bewilligen und subeventualiter sei ihm eine Nachfrist zur Zahlung des
Kostenvorschusses anzusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022 nahm das
Verwaltungsgericht die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab und
stellte einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Endentscheid in Aussicht.
Während das Migrationsamt auf Vernehmlassung verzichtete,
liess sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 f. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe angewiesen
sind noch Ergänzungsleistungen beziehen oder beziehen könnten und sie sich in
der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich
zumindest zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot angemeldet haben.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis
Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw.
die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem
1.
Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019,
VB.2018.00796, E. 4.3). Zudem darf der
Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur
Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden, noch
dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2
AIG vorliegen. Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine
entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und –
soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft
nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde
(BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482
E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen
entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f.,
und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar
2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem
belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach
längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines
Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum
Ganzen VGr, 15. September 2021, VB.2021.00441, E. 4.2; VGr, 1. April
2020, VB.2020.00012, E. 2.1.5; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2).
2.2
Der
Beschwerdeführer lebt eigenen Angaben zufolge nicht mehr in ehelicher
Gemeinschaft mit seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau, weshalb sich
vorliegend lediglich die Frage eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 43
AIG stellt.
2.3
Wie das
Verwaltungsgericht bereits in seinem Rückweisungsentscheid vom 1. Dezember
2021.
(VB.2021.00566) festhielt, ist die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers erloschen, nachdem er sein Verlängerungsgesuch zu spät
gestellt hatte, er (zumindest) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit seiner
Ehefrau zusammenlebte und der gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erhobene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober 2020
mangels fristgerechter Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Da Art. 50
AIG den Fortbestand eines Anspruchs nach Art. 42 und 43 AIG voraussetzt
und ein bereits untergegangener Anspruch nach Art. 50 AIG regelmässig
nicht wiederaufleben kann (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 in fine),
erscheint fraglich, ob bei der Berechnung der Dreijahresfrist vorliegend auch
der Zeitraum vor der behaupteten Wiederaufnahme der Ehebeziehung am 20. Oktober
2020.
berücksichtigt werden kann. Zudem ist mit dem unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Rekursentscheid vom 20. Oktober 2020 grundsätzlich bereits
festgehalten worden, dass das eheliche Zusammenleben nach der Trennung vom 16. August
2019.
bis zum 20. Oktober 2020 (Entscheiddatum) nicht wiederaufgenommen
Dispositiv
wurde. Es kann jedoch offenbleiben, ob bereits aus diesen Gründen eine
mindestens dreijährige Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG zu verneinen ist, da ungeachtet der dargelegten Sach- und Rechtslage die
Angaben der Eheleute zur Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens im Sinn
nachfolgender Erwägungen wenig glaubhaft erscheinen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte vor den
Vorinstanzen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, zwischen dem 20. Oktober
2020 und August 2021 wieder mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben, was
durch die Angaben der Eheleute, die Meldeverhältnisse, die schriftliche
Stellungnahme eines Freundes, ausgetauschte Chatnachrichten und eine
Wohnungskontrolle vom 17. Mai 2021 belegt sei.
Die Ehefrau des
Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 20. März 2020 (Eingangsdatum)
zunächst mit, seit dem 16. August 2019 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer
zusammenzuleben, keinen Kontakt zu diesem zu unterhalten und sich in Russland
bereits scheiden gelassen zu haben. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020
bestätigte sie erneut ihre Trennung, wenngleich eine Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens in Betracht gezogen wurde. In nachfolgenden
Stellungnahmen vom 16. Dezember 2020 und 25. Mai 2021 sowie bei ihrer
polizeilichen Befragung vom 14. April 2022 führte sie hingegen aus, das
eheliche Zusammenleben am 10. Oktober 2020 wiederaufgenommen und bis
August 2021 mit dem Beschwerdeführer zusammengewohnt zu haben. Eine
entsprechende Wiederaufnahme der Beziehung wurde auch durch einen Freund des
Ehepaares (D) bestätigt und ist durch die nachgereichte WhatsApp-Kommunikation
zwischen den Eheleuten dokumentiert. Weiter meldete sich der Beschwerdeführer
am 9. November 2020 rückwirkend per 20. Oktober 2020 wieder bei
seiner Ehefrau an. Gemäss russischem Eheschein ist die Ehe bislang – entgegen
den ursprünglichen Angaben der Ehefrau – auch in Russland nicht geschieden
worden. Am 17. Mai 2021 sollen dem Beschwerdeführer an der gemeinsamen
(damaligen) Meldeadresse der Ehegatten mehrere Zahlungsbefehle übergeben worden
sein.
3.2 Auch wenn
die Angaben der Eheleute, die eingereichte Stellungnahme eines Freundes, die
Meldeverhältnisse, die Übergabe der Zahlungsbefehle und die
WhatsApp-Kommunikation eine zeitweilige Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens zwischen Oktober 2020 und August 2021 indizieren, bestehen
vorliegend zahlreiche Gegenindizien, welche geeignet sind, die Darstellung der
Eheleute bzw. des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen:
-
Der Beschwerdeführer hat zur Sicherung seines weiteren Aufenthalts in
der Schweiz ein immanentes Eigeninteresse daran, die (zeitweilige)
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu behaupten, weshalb auf seine
diesbezüglichen Angaben nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann. Dies zumal
er im Sinn nachfolgender Ausführungen sich wiederholt widersprüchlich zur Dauer
seiner Ehebeziehung und dem Zweck seines weiteren Aufenthalts geäussert hat.
-
Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hat sich der Beschwerdeführer erst am
Tag der Einreichung seines Bewilligungsgesuchs vom 9. November 2020
rückwirkend auf den 20. Oktober 2020 wieder an der Adresse seiner Ehefrau
angemeldet, was bereits ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Erschleichung
eines Aufenthaltsrechts vermuten lässt.
-
Das Bewilligungsgesuch vom 9. November 2020 erfolge zwecks "Erwerbstätigkeit"
und nicht zur Wiederaufnahme des Ehelebens, was ebenfalls gegen die
(zeitweilige) Wiederaufnahme des Ehelebens spricht.
- Die
Ehefrau des Beschwerdeführers verfasste ihre Stellungnahme vom 25. Mai
2021 erst nach vorheriger Konsultation der Anwältin des Beschwerdeführers. Auch
bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2022 verwies sie
wiederholt auf die Anwältin des Beschwerdeführers, was indiziert, dass die
Ehefrau ihre Aussagen zur Ermöglichung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers
angepasst haben könnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird
der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hierbei nicht vorgeworfen,
vorsätzlich und standeswidrig Einfluss auf die Aussagen der Ehefrau genommen zu
haben. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Eheleute zum Zeitpunkt ihrer
Aussagen sowohl aufgrund der vorangegangenen Entscheide als auch durch die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über die Rechtslage aufgeklärt waren
und entsprechend zielgerichtete Aussagen machen konnten.
-
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hielt in einer den
Beschwerdeführer betreffenden Sistierungsverfügung vom 1. Dezember 2020
fest, dass dieser derzeit über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge
und sämtliche polizeilichen Abklärungen zum Aufenthaltsort erfolglos geblieben
seien, weshalb er am 13. November 2020 im automatisierten
Polizeifahndungssystem RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden
sei. Auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise auch aufgrund des drohenden
Wegweisungsvollzugs untertauchte, deuten die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Verfahrenssistierung nicht auf eine tatsächliche Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens hin.
-
Im klaren Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen der Eheleute und den
Meldeverhältnissen erklärte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch
die Kantonspolizei E vom 27. April 2022, von Juni 2021 bis Januar
2022 in F (Deutschland) und (erst) danach wieder mit seiner Ehefrau
zusammengelebt zu haben. In Übereinstimmung damit ist der ansonsten in kurzen
Abständen immer wieder straffällig gewordene Beschwerdeführer just in diesem
Zeitraum in der Schweiz nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
-
Wie die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer polizeilichen Befragung
vom 14. April 2022 einräumte und insoweit unstrittig ist, hat der
Beschwerdeführer entgegen der offiziellen Meldeverhältnisse nie am
G-Weg 01 gewohnt. Die Ehefrau konnte bei ihrer Befragung überdies auch
keine Auskunft über die nachfolgende Wohnadresse des Beschwerdeführers geben,
was gegen fortbestehende eheliche Kontakte spricht.
-
Die zwischen den Ehegatten im April und Juli 2021 ausgetauschten
WhatsApp-Nachrichten bezeugen lediglich, dass die Eheleute im damaligen
Zeitraum in sporadischem telefonischem Kontakt standen, welcher aber bereits
aufgrund des Inhalts der ausgetauschten Nachrichten rein freundschaftlicher
Natur gewesen sein könnte. Da dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits
unmittelbar der Wegweisungsvollzug drohte und der eingereichte Nachrichtenverlauf
lediglich eine kurze Zeitspanne abdeckt, ist darüberhinaus denkbar, dass die
Nachrichten in Täuschungsabsichten ausgetauscht wurden (vgl. VGr, 25. Mai
2022, VB.2022.00213, E. 2.6.2; VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.4.3).
Jedenfalls wäre bei der behaupteten Ehegemeinschaft vom anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass ein aussagekräftigerer,
vollständiger und einen grösseren Zeitraum abdeckender Nachrichtenverlauf
eingereicht wird.
-
D steht unbestrittenermassen in einem besonderen Näheverhältnis zum
Ehepaar und hat ansonsten ohnehin nur begrenzten Einblick in das Innenleben der
Ehebeziehung, weshalb auf seine Angaben ebenfalls nicht vorbehaltslos
abgestellt werden kann (vgl. VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679, E. 3.4.2).
-
Der eingereichte russische Eheschein vermag lediglich eine formell
fortbestehende Ehe, nicht aber den Fortbestand einer gelebten Ehegemeinschaft
zu dokumentieren.
-
Soweit der Beschwerdeführer behaupten lässt, dass beide Ehegatten sich
anlässlich einer am 17. Mai 2021 durchgeführten Polizeikontrolle gemeinsam
in der ehelichen Wohnung befunden hätten, finden sich hierzu in den Akten
keinerlei aussagekräftigen Belege. Zwar wird dem Beschwerdeführer mit E-Mail
vom 15. September 2021 die Zustellung mehrerer Zahlungsbefehle durch die
Funktionäre der Gemeindepolizei H an dessen Wohnort bestätigt. Jedoch geht
aus diesem Dokument nicht rechtsgenügend hervor, dass tatsächlich eine
persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer selbst erfolgte, wäre doch auch
seine Ehefrau ohne Weiteres empfangsberechtigt gewesen. Jedenfalls sind die
näheren Umstände der Übergabe nicht dokumentiert und diente der Besuch der
Gemeindepolizei auch nicht der Feststellung der tatsächlichen Wohnverhältnisse.
Es wäre diesfalls auch ohne Weiteres denkbar, dass sich der Beschwerdeführer
erst nach entsprechender Aufforderung an die Wohnadresse seiner Ehefrau begeben
hatte oder zufällig dort war (z. B.
um seine Post abzuholen), um dort die Zahlungsbefehle entgegenzunehmen.
-
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Vorladung des Militärkommissärs des
Kreises I (Russland) immer noch unter seiner früheren russischen
Wohnadresse registriert ist, womit nicht auszuschliessen ist, dass er sich dort
nie ordentlich abgemeldet und allenfalls auch noch nach seiner Einreise in die
Schweiz regelmässig aufgehalten hat.
Die Angaben der Eheleute, die offiziellen
Meldeverhältnisse und die übrigen in der Beschwerdeschrift angeführten Indizien
erscheinen damit wenig verlässlich. Vielmehr legt die Indizienlage nahe, dass
die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung im August 2019 nie oder höchstens
kurzzeitig wiederaufgenommen wurde und die Eheleute hierzu in
rechtsmissbräuchlicher Weise Falschangaben machten, um dem Beschwerdeführer den
weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Jedenfalls ist es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, den (Fort-)Bestand bzw. die Wiederaufnahme
einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft glaubhaft zu machen.
4.
4.1 Nach
dargelegter Sach- und Rechtslage erscheint somit bereits zweifelhaft, ob die
vorangegangene Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist,
nachdem mit Rekursentscheid vom 20. Oktober 2020 bereits rechtskräftig
über entsprechende (nacheheliche) Aufenthaltsansprüche entschieden wurde (vgl. E. 2
vorstehend). Jedenfalls ist auch unter Mitberücksichtigung der vorangegangenen
Ehegemeinschaft die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht
hinreichend nachgewiesen worden und sind damit bereits die zeitlichen
Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt (vgl. E. 3 vorstehend).
4.2 Es kann
offenbleiben, inwiefern der wiederholt betriebene, mehrfach straffällig
gewordene und derzeit erwerbslose Beschwerdeführer die weiteren materiellen
Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch erfüllen würde.
Ebenso kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 51 Abs. 2
lit. a und Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG durch falsche oder unvollständige Angaben seinen
weiteren Aufenthalt zu erschleichen versuchte.
4.3 Anzumerken
ist überdies, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen bereits erwähnten
eigenen Angaben gegenüber der Kantonspolizei E von Juni 2021 bis Januar
2022 in Deutschland aufhielt, womit er ein allfälliges Aufenthaltsrecht gemäss Art. 61
Abs. 2 AIG ungeachtet des behaupteten nachehelichen Aufenthaltsanspruchs
aufgrund seiner mehr als sechsmonatigen Landesabwesenheit verloren hätte.
5.
Ein nachehelicher Härtefall im
Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht
substanziiert geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt, dass ihm aufgrund seiner
vorangegangenen Einreise in die Schweiz und der damit verbundenen Quittierung
seines Dienstes bei einer russischen Spezialeinheit in seinem Heimatland
Verfolgung drohen könnte, hätte er bereits bei der Beurteilung des
rechtskräftig entschiedenen Verfahrens betreffend Erlöschens bzw.
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und vor Vorinstanzen Anlass und
Gelegenheit gehabt, entsprechende Rügen vorzutragen. Das Institut der
Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung darf nicht dazu dienen,
prozessuale Versäumnisse nachzuholen (vgl. dazu bereits VGr, 1. Dezember
2021, VB.2021.00566, E. 2.5 f., den Beschwerdeführer betreffend und
mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf die ihm aufgrund der aktuellen
Teilmobilmachung in Russland allenfalls drohende Zwangsrekrutierung ist kein
relevanter Zusammenhang mit seinem ehebedingten Aufenthalt in der Schweiz
ersichtlich und hat hierüber allenfalls das Staatssekretariat für Migration
(SEM) im Rahmen einer allfälligen vorläufigen Aufnahme oder im Rahmen eines
ordentlichen Asylverfahrens zu entscheiden.
Dementsprechend ist im
vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen, ob dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei einer russischen Spezialeinheit und dem
Krieg in der Ukraine in Russland Verfolgung oder Zwangsrekrutierung droht und
ihm deshalb eine Rückkehr in seine Heimat derzeit unzumutbar ist. Allerdings
ist das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu ersuchen, zur weiteren Klärung, ob
dem Beschwerdeführer in seiner Heimat die Zwangsrekrutierung durch die
russischen Streitkräfte droht und deswegen allenfalls eine vorläufige Aufnahme
in Betracht zu ziehen ist.
6.
Auf die beantragte (erneute) Anhörung der Eheleute und
weitere Beweiserhebungen kann aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Sodann kann aus denselben
Gründen auch den Vorinstanzen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorgeworfen werden.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde damit mangels
nachehelichem Aufenthaltsrecht abzuweisen, jedoch die vorläufige Aufnahme zu
beantragen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
im Hauptantrag unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine
Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage
waren die Begehren des Beschwerdeführers von Beginn an offensichtlich
aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG abzuweisen ist.
10.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das
Migrationsamt wird angewiesen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).