VB.2022.00508
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00508
11. Mai 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24544)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00508
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 E,
1.2 F,
beide vertreten durch RA G,
2. Planungs- und Baukommission Richterswil,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Planungs- und Baukommission Richterswil erteilte E
und F am 18. August 2021 unter Nebenbestimmungen die baurechtliche
Bewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses Vers.-Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 an der H-Strasse 03 in Richterswil.
Erwägungen
II.
Hiergegen liessen A und B sowie C am 20. September
2022.
Rekurs beim Baurekursgericht erheben und beantragen, die Baubewilligung
sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verweigern. Nach zwei
Schriftenwechseln führte das Baurekursgericht am 13. Januar 2022 einen
Delegationsaugenschein durch und wies daraufhin den Rekurs am 5. Juli 2022
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. September 2022 liessen die
unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben;
2.
eventualiter sei der angefochtene Entscheid
abzuändern und die baurechtliche Bewilligung der Planungs- und Baukommission
Richterswil vom 18. August 2021 folgendermassen zu ergänzen: 'Der
Gebäudeteil an der südlichen Gebäudeecke ist entweder gänzlich wegzulassen oder
durch Zurückversetzen von der Hauptfassade in einer Weise zu redimensionieren,
dass das Attikageschoss optisch klarerweise als Dachgeschoss in Erscheinung
tritt. Der Baubewilligungsbehörde sind vor Baubeginn in diesem Sinn abgeänderte
Pläne zur Bewilligung einzureichen';
3.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführer."
Die Vernehmlassung des Baurekursgerichts vom 26. September
2022.
lautete auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte der
Planungs- und Bauausschuss Richterswil am 28. September 2022. E und F beantragten
– unter Zusprechung einer Parteientschädigung – am 6. Oktober 2022 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 9. November
2022, Duplik vom 28. November 2022, Triplik vom 9. Januar 2023 sowie
Stellungnahme der privaten Beschwerdegegner hierzu vom 20. Januar 2023
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 13. Februar 2023 teilten
die Beschwerdeführenden mit, dass sie auf eine weitere Äusserung verzichteten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer der Liegenschaften
Kat.-Nrn. 04 und 05 an der H-Strasse 06 und 07, die sich auf der
gegenüberliegenden westlichen Strassenseite des Baugrundstücks Kat.-Nr. 02 an
der H-Strasse 03 befinden, und in Anbetracht der gegen das Projekt
erhobenen Rügen gemäss § 338a des Bau- und Planungsgesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Richterswil vom 4. Oktober 1984 (mit
späteren Änderungen; BZO) liegt das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 an der H-Strasse 03
in der Zone W2, wo gemäss Art. 3 Abs. 1 BZO zwei Vollgeschosse
sowie ein Dachgeschoss und ein anrechenbares Untergeschoss zulässig sind. Die
Vorinstanzen und die Parteien gehen darin zu Recht einig, dass es sich bei dem
in den Plänen als "Hanggeschoss" ausgewiesenen Stockwerk nicht um ein
Untergeschoss, sondern um ein Vollgeschoss handelt. Das darüberliegende
"Erdgeschoss" bildet somit das zweite Vollgeschoss.
2.2
Streitig
vor Verwaltungsgericht ist nur noch die Frage, ob die projektierte Dachgestaltung
dazu führe, dass das sogenannte "Obergeschoss" nicht als – zulässiges
– Dachgeschoss, sondern als – unzulässiges – drittes Vollgeschoss zu würdigen
sei. Sodann halten die Beschwerdeführenden die Rüge aufrecht, dass sich das
Vorhaben deswegen nicht mehr befriedigend in die bauliche Umgebung einordne.
Die übrigen im Rekursverfahren erhobenen Rügen werden nicht mehr erneuert.
2.3
Als Vollgeschosse
gelten nach der für die Gemeinde Richterswil gemäss den Übergangsbestimmungen
zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 14. September 2015 massgebenden
Fassung von § 275 Abs. 1 Satz 1 PBG horizontale
Gebäudeabschnitte, die über dem gewachsenen Boden und
unter der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen.
Dachgeschosse sind gemäss § 275 Abs. 2 PBG horizontale
Gebäudeabschnitte, die über der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche
liegen. Gebäudeabschnitte mit einer Kniestockhöhe von höchstens 0,9 m,
gemessen 0,4 m hinter der Fassade, gelten als Dachgeschosse (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 1142). Diese Definition ist auf
Satteldächer zugeschnitten. Bei einem Flachdach entfällt die Kniestockregelung
und gilt ein Attikageschoss dann als Dachgeschoss, wenn es innerhalb der
Profillinie liegt, die am Schnittpunkt der tatsächlichen Dachfläche mit einem
Winkel von 45o ansetzt (BEZ 2003 Nr. 41;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1156 mit Skizze zu Schrägdach- und
Attikaprofil). Laut § 292 PBG dürfen Dachaufbauten,
ausgenommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie
und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt nicht breiter als ein
Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern
sie bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen (lit. a)
bzw. bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen (lit. b).
3.
3.1
Das Baurekursgericht
erwog, dass die vorgesehene Ausgestaltung des Obergeschosses keine Zuordnung zu
einer herkömmlichen Dachform zulasse. Auf der Nordwestseite sei das
Obergeschoss mit einem Schrägdach von 45o Neigung ausgestaltet. Geplant
seien ein Kniestock und eine bis zur Traufe reichende Dachaufbaute, die den
Anforderungen von § 275 Abs. 2 und § 292 PBG genügten. Auf der
Südostseite verlaufe das Dach mit einer Neigung von rund 22o bis zu
der gegenüber der Hauptfassade zurückspringenden Fassade des Obergeschosses.
Aufgrund dieses Rücksprungs entstehe eine Terrasse, die sich über zwei Drittel
der Fassadenlänge erstrecke. Im restlichen Drittel sei an der südlichen
Gebäudeecke ein bündig zur südwestseitigen Giebelfassade und zur südostseitigen
Trauffassade angesetzter Gebäudeteil mit nahezu waagrechtem Dach vorgesehen. Im
Entscheid VB.2018.00367 vom 28. März 2019 habe das Verwaltungsgericht ein
bezüglich der Dachform ähnliches Gebäude beurteilt. Darin habe das Gericht
allgemein festgehalten, dass die Ausgestaltung des Dachgeschosses als
Schrägdach auf der einen und als Attikageschoss auf der anderen Seite zulässig
sei. Dabei habe jede Dachhälfte den Vorschriften für Schrägdächer bzw. für
Attikageschosse zu genügen. Dass das Dach des Dachgeschosses nicht flach,
sondern mit 15o leicht ansteigend verlaufe, ändere nichts an dessen
Qualifikation als Attikageschoss. Ferner sei beim strittigen Bauvorhaben auf
der Südostseite das Dach über dem darunterliegenden Vollgeschoss auf zwei
Dritteln der Fassadenlänge als Flachdach bzw. Terrasse ausgestaltet. Die
gewählte Konstruktion lege es nahe, von einer Flachdachkonstruktion und nicht
von einem Schrägdach mit einem Dacheinschnitt auszugehen. An dieser
Qualifikation ändere die Neigung des Dach- bzw. Attikageschosses von 22o
nichts, weil die (hier fehlende) Neigung des Dachs über dem darunterliegenden
Vollgeschoss massgebend sei. Somit habe das projektierte Geschoss auf der
Südostseite den Anforderungen an Attikageschosse zu genügen, um als
Dachgeschoss zu gelten. Der die erlaubte Dachprofillinie durchstossende Teil an
der südlichen Gebäudeecke entspreche den Anforderungen von § 292 PBG.
Traufseitig dürften Dachaufbauten bis zur Fassade des darunterliegenden
Vollgeschosses vorstossen. Die Rechtsprechung erlaube, dass die Aufbauten
seitlich bis an die Stirnseite der Baute rückten, sofern das Dachgeschoss noch
als solches erkennbar sei und nicht den Eindruck eines Vollgeschosses
vermittle. Dies treffe hier trotz oder gerade wegen der unkonventionellen
Hybridform zu. Weil die Dachaufbaute das gemäss § 292 PBG zulässige
Drittel ausschöpfe, falle eine gemauerte Brüstung, die dem Sicherungsgeländer
als Sockel dienen sollte, ausser Betracht. Dieser geringfügige Mangel sei
mittels einer Auflage zu beheben; im Übrigen erweise sich das Vorhaben jedoch
als zulässig.
3.2
Zur
Begründung ihres Rechtsmittels bringen die Beschwerdeführenden vor, dass nicht
nur auf der Nordwest-, sondern auch auf der Südostseite ein Satteldach geplant
sei. Wenn das Baurekursgericht auf der Südostseite ein Attikageschoss annehme,
lasse es ausser Acht, dass die Südostfassade im Obergeschoss gegenüber jener im
Erdgeschoss nur um 2,75 m zurückversetzt sei. Dies führe dazu, dass die
Distanz zwischen Firstlinie und rückspringender Südostfassade mit 4,56 m
grösser ausfalle als die Entfernung von 3,51 m zwischen Firstlinie und
Nordwestfassade. Bei einer giebelseitigen Betrachtung werde daher das
Obergeschoss als Satteldach wahrgenommen. Wegen der Neigung des südostseitigen
Dachs von immerhin 22o erscheine dieses auch bei traufseitiger
Betrachtung als Satteldach. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe es
nicht an, die fehlende Neigung des Dachs über dem darunterliegenden
Vollgeschoss als einziges Kriterium für die Qualifikation als Flachdach
heranzuziehen. Sachgerecht sei vielmehr eine Gesamtbetrachtung, wozu auch die
Ausladung des Dachs über dem Obergeschoss und die Dachneigung gehörten, und
diese führe – wie dies auch die Bauherrschaft im Rekursverfahren angenommen habe
– zur Würdigung als beidseitiges Satteldach. Aufgrund der unrichtigen
Qualifikation als Attikageschoss habe sich das Baurekursgericht nicht näher mit
dem Gebäudeteil an der südlichen Ecke auseinandergesetzt. Unter Dachaufbauten
im Sinn von § 292 lit. a PBG seien Bauteile zu verstehen, die
oberhalb der Dachhaut in Erscheinung träten bzw. die Dachfläche nach aussen
durchstiessen. Der genannte Teil erfülle diese Anforderungen nicht, sondern
stelle vielmehr selbst das eigentliche Dachgeschoss dar. Zudem sei der
Kniestock viel zu hoch. Mithin handle es sich beim Obergeschoss um ein
überzähliges Vollgeschoss. Selbst wenn mit der Vorinstanz von einem
Attikageschoss auszugehen und die südliche Gebäudeecke als Dachaufbaute zu
bezeichnen wäre, müsste das Dachgeschoss nach dem erwähnten Entscheid
VB.2018.00367 erkennbar sein und dürfte nicht der Eindruck eines Vollgeschosses
entstehen. Weshalb die gewählte unkonventionelle Hybridform des Dachs den
Eindruck eines Dach- und nicht eines Vollgeschosses vermittle, sei nicht
nachvollziehbar. Wie sich ebenfalls jenem Präjudiz entnehmen lasse, führe hier
die Dachneigung von 22o dazu, dass das Obergeschoss von Südosten her
betrachtet als Vollgeschoss wirke; noch eindeutiger falle dieser Schluss aus
südwestlichem Blickwinkel aus. Eventuell lasse sich der Mangel durch Verzicht
oder wenigstens beträchtliche Redimensionierung des Gebäudeteils an der
südlichen Ecke beheben. Anzumerken bleibe, dass die Anfechtenden ein
schutzwürdiges Interesse selbst an der auflageweisen Heilung des Mangels
hätten, denn sie hätten im Rekursverfahren eine unbefriedigende Dachgestaltung
gerügt. Diese Rüge werde auch vor Verwaltungsgericht aufrechterhalten.
3.3
Der
Planungs- und Bauausschuss Richterswil hält dem entgegen, dass die Dachform für
Neubauten in der Zone W2 nicht vorgeschrieben sei, weshalb das
"Obergeschoss" verschieden ausgestaltet werden dürfe. Sodann müsse
ein Attikageschoss kein Flachdach aufweisen; ebenso wenig gebe es Vorschriften
betreffend die Form von Dachaufbauten auf Attikageschossen. Selbst wenn das
südöstliche Dachgeschoss nicht als Attikageschoss zu würdigen wäre, müsste
dessen Ausgestaltung als gemäss Art. 9 BZO zulässiges Dachgeschoss mit
Dacheinschnitt bewilligt werden. Aufgrund des Rückversatzes von 2,75 m
träten sowohl die Fassade als auch die Lukarne des südöstlichen Dachgeschosses
wie ein Attikageschoss mit Flachdach in Erscheinung. Das auf dem Attikageschoss
geplante Schrägdach verstärke bloss dessen Sichtbarkeit. Die Schlepplukarne
weise gegenüber dem Dach des darunterliegenden Vollgeschosses stirnseitig eine
Höhe von 2,78 m auf, also weniger als die für Attikageschosse übliche Mindesthöhe
von 3 m. Die Dachneigung der Lukarne betrage sodann nur 5o.
Insgesamt bleibe das südöstliche Dachgeschoss klar als solches erkennbar.
Für die Bauherrschaft erfüllt die südostseitige
Dachgestaltung sowohl die Anforderungen an ein Dachgeschoss mit Schrägdach als
auch jene an ein Attikageschoss, weshalb sich die Frage nach deren Zuordnung
erübrige. Die Beschwerdeführenden machten einzig geltend, dass die Dachaufbaute
den Vorgaben für eine solche bei Attikageschossen widerspreche. Die damit
verbundene Rüge, dass das Dachgeschoss als solches nicht mehr erkennbar sei,
beschlage jedoch einen Ermessensentscheid. Dieser Einwand überzeuge nicht,
zumal die gewählte Positionierung der Anbaute nach der Rechtsprechung zulässig
sei. Im Unterschied zum Präjudiz VB.2018.00367 könne vorliegend nicht von einer
überdimensionierten Wirkung des Dachgeschosses gesprochen werden. Wie bereits
im Rekursverfahren dargelegt, seien auch sämtliche Vorschriften für ein
Schrägdach eingehalten; insbesondere dürften Dachaufbauten an den Gebäudeecken
platziert werden. Bei der projektierten Dachaufbaute handle es sich tatsächlich
um eine solche und diese stelle nicht das eigentliche Dachgeschoss dar.
Inwiefern sich das Bauvorhaben nicht rechtsgenügend einordne, werde in der
Beschwerde nicht näher ausgeführt. Weil das Projekt rechtmässig sei, bestehe
für die eventuell beantragte Redimensionierung der Dachaufbaute kein Anlass; im
Übrigen hätten die Beschwerdeführenden mangels Sicht auf diesen Gebäudeteil
kein schutzwürdiges Interesse daran.
4.
4.1
Mit der
Beschwerde können laut § 50 Abs. 1 VRG Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nach § 50 Abs. 2 VRG nur in bestimmten, hier nicht vorliegenden Fällen zulässig (vgl. Donatsch,
Kommentar VRG, § 50 N. 66 ff.). Die Auslegung der Begriffe des
Vollgeschosses und des Dachgeschosses als Legaldefinitionen prüft das
Verwaltungsgericht frei. Demgegenüber übt es bei der seitens des
Baurekursgerichts als Fachgericht vorgenommenen Überprüfung der Frage
Zurückhaltung, ob die individuell gestaltete und in ihrer Erscheinung singuläre
Hybridform des "Obergeschosses" als Attika- oder als Dachgeschoss
einzustufen sei. Weil das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet
(Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 37), tut die Rechtsauffassung der
privaten Parteien hierzu nichts zur Sache.
4.2
Die
Beschwerdeführenden begründen ihre Rüge, dass das projektierte, in den
Baugesuchsplänen als "Obergeschoss" bezeichnete, Stockwerk nicht als
(zulässiges) Dachgeschoss, sondern als (unzulässiges) drittes Vollgeschoss zu
würdigen sei, einzig mit dessen Ausgestaltung auf der Südostseite. Nicht im
Streit liegt die den Grundstücken Kat.-Nrn. 04 und 05 der
Beschwerdeführenden zugewandte Nordwestseite dieses Geschosses. Wie das
Baurekursgericht – unter Hinweis auf den Entscheid VB.2018.00367 vom 28. März
2019, E. 4.4 – zutreffend festgehalten hat und von den Parteien nicht infrage
gestellt wird, ist es zulässig, das Dachgeschoss eines Gebäudes auf der einen
Seite mit einem Schrägdach zu versehen und auf der anderen Seite als
Attikageschoss zu konzipieren (vgl. zur Veranschaulichung Skizze in
BRGE III Nr. 0063/2018).
4.3
Für die
rechtliche Würdigung der streitbetroffenen Südostseite des
"Obergeschosses" erscheint es sachgerecht, diese Beurteilung aufgrund
der trauf- wie auch der giebelseitigen Ansicht insgesamt vorzunehmen.
4.4
Das
"Obergeschoss" wird gemäss den Baugesuchsplänen innerhalb der
Profillinie von 45o auf die horizontal verlaufende obere Begrenzung
des Erdgeschosses aufgesetzt und erfüllt insoweit die Anforderungen an ein
Attikageschoss. Zwar weist ein solches regelmässig ein Flachdach auf, indessen
gibt es weder kantonal- noch kommunalrechtlich eine Vorschrift, die ein
Schrägdach auf einem Attikageschoss untersagt. Dachaufbauten auf Flachdächern
dürfen – wie bei Schrägdächern – bis zur Fassadenflucht des darunterliegenden
Vollgeschosses vorstossen, also mit der betreffenden Fassade bündig sein
(BEZ 2005 Nr. 22). An der Qualifikation als Dachgeschoss ändert sich
nichts, wenn der entsprechende Gebäudeteil bis an die Stirnseite reicht und wie
als Teil von dieser in Erscheinung tritt. Denn es existiert keine Norm, dass
Dachaufbauten nicht an den Gebäudeecken der betreffenden Traufseiten, sondern
nur in der Mitte der Fassaden platziert werden dürften (VGr, 21. Mai 2003,
VB.2003.00005, E. 2a). Auch wenn eher unüblich, ist die Anordnung von
Dachaufbauten an den Gebäudeecken grundsätzlich zulässig, solange das
Dachgeschoss als solches erkennbar bleibt und nicht als (unzulässiges) Vollgeschoss
erscheint (BEZ 2005 Nr. 22; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1219 f.
mit Skizze). Mit einer Länge von 3,68 m hält die Dachaufbaute an der
südlichen Gebäudeecke das zulässige Mass eines Drittels der Gesamtlänge von 11,52 m
klar ein.
Nach dem Gesagten erweist sich die vom Baurekursgericht
vorgenommene Würdigung des "Obergeschosses" als Attikageschoss nicht
als rechtsverletzend. Wenn die Vorinstanz dieser Ausgestaltung attestiert hat,
dass sie noch als Dachgeschoss und nicht als Vollgeschoss in Erscheinung trete,
lässt sich diese Auffassung – auch mit Blick auf die Visualisierung des
Bauvorhabens in act. … – durchaus vertreten.
4.5
Zum gleichen
Ergebnis würde jedoch auch die von den Beschwerdeführenden verfochtene und vom
Baurekursgericht nicht weiter geprüfte Annahme führen, dass es sich bei der
südöstlichen Dachhälfte um ein Schrägdach mit Dacheinschnitt handle. Laut Art. 9
BZO sind in der Zone W2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte zulässig, sofern sie
sich gut in das Gesamtbild einordnen. Diese Voraussetzung kann hier als erfüllt
betrachtet werden. Wie sich den Schnitten der Baugesuchspläne entnehmen lässt,
werden die zulässige Gebäudehöhe (§§ 278–280 PBG) und Firsthöhe (§ 281 PBG, je in der hier massgebenden, vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. September
2015.
gültigen Fassung) eingehalten. Ebenso ist die Voraussetzung von § 292 lit. a PBG erfüllt, wonach die Aufbaute an der südlichen Gebäudeecke über
die tatsächliche Dachebene hinausragen muss.
Sodann kann – wiederum unter Hinweis auf die
Visualisierung des Projekts – dem Einwand der Beschwerdeführenden nicht gefolgt
werden, dass es sich bei der genannten Aufbaute nicht um eine solche im Sinn
von § 292 lit. a PBG handle, sondern diese das eigentliche
Dachgeschoss darstelle.
4.6
Abschliessend
halten die Beschwerdeführenden die Rüge der unbefriedigenden Einordnung des
Bauvorhabens im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG aufrecht. Dabei setzen sie
sich jedoch mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht näher auseinander, sondern
begnügen sich damit, deren Erwägungen zur Dachform als widersprüchlich zu
beanstanden. Das Baurekursgericht räume "letztlich (ein), dass die
gewählte Dachform eben doch quartierfremd ist". Es kann offenbleiben, ob
auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels gehöriger Begründung nicht einzutreten
(Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 17 und § 54 N. 4) oder ob
sie als unbegründet zu verwerfen ist. Dass die hybride Dachgestaltung als
solche ästhetisch nicht zu befriedigen vermöge, behaupten die
Beschwerdeführenden zu Recht nicht. Ebenso wenig lässt sich aber sagen, dass
damit im heterogenen Erscheinungsbild der benachbarten Häuser ein stossender
Gegensatz geschaffen würde.
5.
Weil sich das Bauvorhaben nach dem Gesagten als rechtskonform erweist,
stellt sich die Frage nach der von den Beschwerdeführenden im Eventualantrag
verlangten Weglassung oder Redimensionierung des Teils an der südlichen
Gebäudeecke von vornherein nicht. Denn die Erteilung einer Baubewilligung unter
Nebenbestimmungen setzt nach § 321 Abs. 1 PBG das Vorliegen eines
Mangels voraus. Anzumerken bleibt, dass das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführenden an einer solchen Auflage ohnehin als sehr fraglich
erscheint, weil die südliche Gebäudeecke des streitbetroffenen Nachbarhauses
von ihren Liegenschaften aus kaum eingesehen werden kann.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu gleichen Teilen solidarisch
kostenpflichtig (§ 70 VRG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 und 14 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu. Vielmehr haben sie der
obsiegenden privaten Beschwerdegegnerschaft kraft § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine solche Vergütung im angemessenen Betrag von Fr. 2'000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.- Zustellkosten,
Fr. 4'780.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 werden solidarisch
verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von
total Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.