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Entscheid

VB.2022.00509

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00509

2. März 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24388)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00509

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Serbiens, war ab

1990 wiederholt als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig. Am 20. Juli

1994 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge

regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 7. Dezember

2020. Am 22. Januar 1995 reiste seine Ehefrau, die 1964 geborene serbische

Staatsangehörige B, in die Schweiz ein. Am 23. Februar 1995 wurde dieser

eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt,

welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am

7. Dezember 2020.

Da A und B seit 2004 wiederholt von der Sozialhilfe

unterstützt werden mussten, verwarnte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich

mit Verfügung vom 17. September bzw. 3. Oktober 2019 und drohte ihnen

den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den

Fall, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten. Bis am

17. August 2021 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen

Fr. 200'982.-. Am 19. November 2021 wies das Migrationsamt die

Gesuche von A und B vom 18. November 2020 um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 19. Februar 2022.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 26. Juli 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A und B zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Oktober

2022.

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Rekurskosten in Höhe von

insgesamt Fr. 1'440.- je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung,

gewährte die unentgeltliche Rechtspflege und nahm die Rekurskosten auf die

Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III), bestellte Rechtsanwältin C als

unentgeltliche Rechtsbeiständin und entschädigte diese mit Fr. 1'828.40

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 5. September 2022 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die

Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Darüber hinaus ersuchten sie um die

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und um Bestellung von

Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In prozessualer

Hinsicht beantragten A und B, das Migrationsamt sei anzuweisen, A einen Ausweis

auszustellen, damit er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. September

2022.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2022 wies die Vorsitzende

das Gesuch von A und B, wonach das Migrationsamt anzuweisen sei, A einen

Ausweis auszustellen, ab. Weiter stellte die Vorsitzende fest, dass A und B

über ein prozessuales Aufenthaltsrecht verfügen. Am 27. Oktober 2022

machten A und B eine weitere Eingabe. Am 22. Dezember 2022 reichte das

Migrationsamt zusätzliche Akten ein. Am 1. März 2023 machten A und B eine

weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Eine

migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen

Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8

Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind

hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1

E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der

Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung

zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im

Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass

die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben

berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2).

2.2

Die

Beschwerdeführenden sind seit dem Jahr 1994 bzw. 1995 in der Schweiz

aufenthaltsberechtigt, nachdem der Beschwerdeführer bereits vorher wiederholt

als Saisonnier in die Schweiz gekommen war. Es kann deshalb davon ausgegangen

werden, dass ihre sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass der

Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist.

3.

3.1

Gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung

widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie

zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 Abs. 1 AIG

stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage

dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das

staatliche Interesse, nicht jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an

ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe

lösen wollen, ist als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 15. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 6.3 – 11. Juni 2018, 2F_21/2017, E. 4.3;

vgl. EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59; BGE 139 I 330 E. 3.2).

Anders als im Fall des Widerrufs einer

Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht.

Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen

Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit

künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds

eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den

bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen,

wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und

nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018,

E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Die

Beschwerdeführenden werden seit 2004 mit Sozialhilfe unterstützt, bis zum 17. August

2021.

betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen insgesamt Fr. 200'982.-.

Sie haben damit dauerhaft und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen. Auch

wenn sich die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit immer wieder für eine

gewisse Zeit von der Sozialhilfe lösen konnten, gelang ihnen dies doch nie

nachhaltig. Der Beschwerdeführer war während seiner Anwesenheit in der Schweiz

wiederholt für verschiedene Arbeitgeber tätig, während die Beschwerdeführerin abgesehen

von einigen kurzzeitigen Arbeitsstellen meist erwerbslos war. Da es dem

Beschwerdeführer jeweils nur für kurze Zeit gelang, seine Arbeitsstellen zu

halten, mussten die Beschwerdeführenden seit Ende 2014 die meiste Zeit von der

Sozialhilfe unterstützt werden. So gelang es den Beschwerdeführenden seit Ende

2014.

nie, sich für länger als 15 Monate von der Sozialhilfe zu lösen.

Dass die Beschwerdeführenden

ihren Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit finanzieren konnten, zeigt

sich auch an den beträchtlichen Schulden, die sie während ihrer Anwesenheit in

der Schweiz angehäuft haben. Die insgesamt 61 Verlustscheine des

Beschwerdeführers erreichen mit insgesamt Fr. 169'307.05 ein erhebliches

Mass. Auch wenn es sich bei diesen Verlustscheinen zu einem Grossteil um vor

längerer Zeit verursachte Schulden handelt, erhöhte der Beschwerdeführer diese

doch auch noch zu einem Zeitpunkt, als er bereits von der Sozialhilfe

unterstützt wurde. Auch die Beschwerdeführerin verursachte 12 Verlustscheine in

Höhe von insgesamt Fr. 5'499.90, die teilweise anfielen, als sie bereits

von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Die Beschwerdeführenden verschuldeten

sich, obwohl ihr Bedarf sichergestellt war.

Vor diesem Hintergrund vermag

auch der Antritt einer Vollzeitstelle durch den Beschwerdeführer ab Anfang

Februar 2023 nichts am Schluss zu ändern, dass bei den Beschwerdeführenden auch

künftig die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Der

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu

bejahen.

3.3

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist

weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Dabei

sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person

sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer

Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016,

2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 –

11.

September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Ob und gegebenenfalls

inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit

trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind

ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person

auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre

künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse

geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d. h. es muss ein sachgerechtes

Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum Ganzen BGr, 24. Juli

2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen).

3.3.1

Der Beschwerdeführer und teilweise auch die Beschwerdeführerin waren seit

der erstmaligen Unterstützung durch die Sozialhilfe wiederholt vorübergehend

erwerbstätig. Jedoch ergeben sich aus den Akten und den von den

Beschwerdeführenden eingereichten Belegen nur zeitweise und unter dem Druck der

drohenden Wegweisung systematische Versuche des Beschwerdeführers, langfristige

Stellen zu finden und so den Lebensunterhalt nachhaltig durch eine

Erwerbstätigkeit zu finanzieren.

3.3.2

Es gelang der Beschwerdeführerin trotz ihrer bald 30-jährigen Anwesenheit

in der Schweiz nicht, Deutschkenntnisse zu erwerben, was allfällige Bemühungen

um eine Stelle zusätzlich erschwert. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführenden

sich gegenüber den Sozialbehörden unkooperativ verhielten, Termine

unentschuldigt nicht wahrnahmen, Unterlagen nicht einreichten und trotz Deckung

des Lebensbedarfs Mietzinsschulden verursachten, die dann von den

Sozialbehörden beglichen werden mussten. Sodann hielten sich die

Beschwerdeführenden wiederholt über längere Zeit in ihrem Heimatland auf. Dies

ist zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen.

3.3.3

Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihre Sozialhilfeabhängigkeit sei

unverschuldet, da sie ihre Ursache in den gesundheitlichen Problemen des

Beschwerdeführers habe. Sie verweisen auf diverse ärztliche Zeugnisse, in denen

dem Beschwerdeführer eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich befand dagegen in insgesamt

sechs vom Beschwerdeführer angestrengten IV-Verfahren, der Beschwerdeführer sei

zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Aus der im Auftrag der

Sozialversicherungsanstalt erstellten interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom

16.

Juni 2021 ergibt sich unter anderem, dass die vom Beschwerdeführer

geltend gemachten schweren gesundheitlichen Beschwerden im Rahmen der

ärztlichen Untersuchungen grösstenteils nicht objektiviert werden konnten. Im

Gegenteil ergeben sich laut der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom

16.

Juni 2021 klare Hinweise auf ein Malingering (bewusste und

absichtliche Vortäuschung einer Krankheit) durch den Beschwerdeführer. Die ausführlichen,

auf umfangreichen Untersuchungen von Fachpersonen aus sechs verschiedenen

medizinischen Disziplinen beruhenden Befunde erscheinen deutlich glaubhafter

als die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisse, die teilweise

aufgrund der unverifizierten Schilderungen des Beschwerdeführers ausgestellt

wurden. Dies zeigt sich auch daran, dass die in den ärztlichen Zeugnissen

diagnostizierten schweren chronischen Erkrankungen den Beschwerdeführer

offenbar nicht daran hinderten, ab Februar 2023 eine Vollzeitstelle als

Lieferwagenchauffeur anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

zwar gewisse gesundheitliche Einschränkungen hat, von ihm aber aus

gesundheitlicher Sicht die Erzielung eines Erwerbseinkommens zu erwarten

gewesen wäre.

3.3.4

Nach dem

Gesagten haben die Beschwerdeführenden ihre Sozialhilfeabhängigkeit

grösstenteils selbst verschuldet und es besteht ein erhebliches öffentliches

Interesse an ihrer Wegweisung.

3.4

Dem öffentlichen Interesse an einer

Wegweisung der Beschwerdeführenden sind ihre privaten Interessen an einem

weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen.

3.4.1

Die

Beschwerdeführenden leben seit 1994 bzw. 1995 in der Schweiz, nachdem der

Beschwerdeführer bereits vorher wiederholt als Saisonnier anwesend war. Aus der

langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse der

Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz. Bei ihrer Einreise waren

sie 25 bzw. 31 Jahre, heute sind sie 54 bzw. 58 Jahre alt. Aufgrund ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit und hohen Verschuldung kann die wirtschaftliche und

berufliche Integration der Beschwerdeführenden nicht als gelungen bezeichnet

werden. Während die sprachliche Integration des Beschwerdeführers gut ist, hat

die Beschwerdeführerin nach wie vor kaum Deutschkenntnisse. Die

Beschwerdeführenden geben sodann an, keine sozialen Kontakte in der Schweiz zu

haben. Sie sind eng mit ihrem Heimatland verbunden, wo sie sich sehr oft

aufhalten.

3.4.2

Die Beschwerdeführenden haben in Serbien die Schule absolviert; die

Beschwerdeführerin absolvierte danach eine Ausbildung als Schneiderin und

arbeitete in diesem Bereich, während der Beschwerdeführer eine Ausbildung als

Dreher, Kranführer und Baggerführer abschloss. Sie haben in ihrem Heimatland

somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und die Schule

besucht. In Serbien leben neben ihren beiden erwachsenen Kindern auch die

Mutter der Beschwerdeführerin sowie der Vater und sechs Tanten bzw. Onkel des

Beschwerdeführers. Mit der Sprache und Kultur Serbiens sind die Beschwerdeführenden

nach wie vor bestens vertraut, zumal sie ihr Heimatland regelmässig besuchten.

Allein im Jahr 2022 besuchten sie Serbien mindestens vier Mal. Insgesamt steht

ausser Frage, dass eine Wiedereingliederung in Serbien für die

Beschwerdeführenden nach ihrer langen Abwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten

verbunden sein wird. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass ihrer Reintegration in

Serbien grosse Hindernisse entgegenstünden, zumal sie beide arbeitsfähig sind

und über ein soziales Netz von Verwandten in Serbien verfügen. Eine

Heimatentfremdung liegt nicht vor.

3.5

Unter

Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführenden deren privates Interesse

an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der

Dispositiv

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erweist sich demnach trotz der

langen Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und

bleibt diesen eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die

Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

5.3 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 16 N. 46). Mittellos

ist, wer nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu

bezahlen, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs

notwendig sind, wobei die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen

als auch Vermögen – zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.).

5.4 Die

Beschwerdeführenden bringen vor, ihre Mittellosigkeit ergebe sich aus ihrer

Sozialhilfeabhängigkeit. Da die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom

27. Oktober 2022 und 1. März 2023 ab Februar 2023 ein Monatseinkommen

des Beschwerdeführers von Fr. 4'500 brutto belegen, ist von einer

zwischenzeitlichen Ablösung von der Sozialhilfe auszugehen, zumal sie für die

Beschwerdeführerin einen Bruttomonatslohn von Fr. 1'500.- belegen und für

beide einen monatlichen Bedarf von Fr. 3'322.30 geltend machen. Die

Mittellosigkeit ist angesichts des den Bedarf deutlich übersteigenden

Einkommens nicht dargetan.

5.5 Das Gesuch

der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

7. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.