VB.2022.00509
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00509
2. März 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24388)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00509
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Serbiens, war ab
1990 wiederholt als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig. Am 20. Juli
1994 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge
regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am 7. Dezember
2020. Am 22. Januar 1995 reiste seine Ehefrau, die 1964 geborene serbische
Staatsangehörige B, in die Schweiz ein. Am 23. Februar 1995 wurde dieser
eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt,
welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am
7. Dezember 2020.
Da A und B seit 2004 wiederholt von der Sozialhilfe
unterstützt werden mussten, verwarnte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich
mit Verfügung vom 17. September bzw. 3. Oktober 2019 und drohte ihnen
den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den
Fall, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müssten. Bis am
17. August 2021 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen
Fr. 200'982.-. Am 19. November 2021 wies das Migrationsamt die
Gesuche von A und B vom 18. November 2020 um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 19. Februar 2022.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 26. Juli 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A und B zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Oktober
2022.
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Rekurskosten in Höhe von
insgesamt Fr. 1'440.- je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung,
gewährte die unentgeltliche Rechtspflege und nahm die Rekurskosten auf die
Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III), bestellte Rechtsanwältin C als
unentgeltliche Rechtsbeiständin und entschädigte diese mit Fr. 1'828.40
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 5. September 2022 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen die
Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Darüber hinaus ersuchten sie um die
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und um Bestellung von
Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In prozessualer
Hinsicht beantragten A und B, das Migrationsamt sei anzuweisen, A einen Ausweis
auszustellen, damit er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. September
2022.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2022 wies die Vorsitzende
das Gesuch von A und B, wonach das Migrationsamt anzuweisen sei, A einen
Ausweis auszustellen, ab. Weiter stellte die Vorsitzende fest, dass A und B
über ein prozessuales Aufenthaltsrecht verfügen. Am 27. Oktober 2022
machten A und B eine weitere Eingabe. Am 22. Dezember 2022 reichte das
Migrationsamt zusätzliche Akten ein. Am 1. März 2023 machten A und B eine
weitere Eingabe.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Eine
migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen
Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8
Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind
hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1
E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung
zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im
Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer
von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass
die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben
berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2).
2.2
Die
Beschwerdeführenden sind seit dem Jahr 1994 bzw. 1995 in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt, nachdem der Beschwerdeführer bereits vorher wiederholt
als Saisonnier in die Schweiz gekommen war. Es kann deshalb davon ausgegangen
werden, dass ihre sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass der
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist.
3.
3.1
Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie
zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 Abs. 1 AIG
stellt eine Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage
dar, welche dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das
staatliche Interesse, nicht jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an
ausländische Personen erbringen zu müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe
lösen wollen, ist als öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 15. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 6.3 – 11. Juni 2018, 2F_21/2017, E. 4.3;
vgl. EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59; BGE 139 I 330 E. 3.2).
Anders als im Fall des Widerrufs einer
Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht.
Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen
Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit
künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds
eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den
bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen,
wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und
nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018,
E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
Die
Beschwerdeführenden werden seit 2004 mit Sozialhilfe unterstützt, bis zum 17. August
2021.
betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen insgesamt Fr. 200'982.-.
Sie haben damit dauerhaft und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen. Auch
wenn sich die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit immer wieder für eine
gewisse Zeit von der Sozialhilfe lösen konnten, gelang ihnen dies doch nie
nachhaltig. Der Beschwerdeführer war während seiner Anwesenheit in der Schweiz
wiederholt für verschiedene Arbeitgeber tätig, während die Beschwerdeführerin abgesehen
von einigen kurzzeitigen Arbeitsstellen meist erwerbslos war. Da es dem
Beschwerdeführer jeweils nur für kurze Zeit gelang, seine Arbeitsstellen zu
halten, mussten die Beschwerdeführenden seit Ende 2014 die meiste Zeit von der
Sozialhilfe unterstützt werden. So gelang es den Beschwerdeführenden seit Ende
2014.
nie, sich für länger als 15 Monate von der Sozialhilfe zu lösen.
Dass die Beschwerdeführenden
ihren Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit finanzieren konnten, zeigt
sich auch an den beträchtlichen Schulden, die sie während ihrer Anwesenheit in
der Schweiz angehäuft haben. Die insgesamt 61 Verlustscheine des
Beschwerdeführers erreichen mit insgesamt Fr. 169'307.05 ein erhebliches
Mass. Auch wenn es sich bei diesen Verlustscheinen zu einem Grossteil um vor
längerer Zeit verursachte Schulden handelt, erhöhte der Beschwerdeführer diese
doch auch noch zu einem Zeitpunkt, als er bereits von der Sozialhilfe
unterstützt wurde. Auch die Beschwerdeführerin verursachte 12 Verlustscheine in
Höhe von insgesamt Fr. 5'499.90, die teilweise anfielen, als sie bereits
von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Die Beschwerdeführenden verschuldeten
sich, obwohl ihr Bedarf sichergestellt war.
Vor diesem Hintergrund vermag
auch der Antritt einer Vollzeitstelle durch den Beschwerdeführer ab Anfang
Februar 2023 nichts am Schluss zu ändern, dass bei den Beschwerdeführenden auch
künftig die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu
bejahen.
3.3
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist
weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Dabei
sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person
sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer
Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016,
2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 –
11.
September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Ob und gegebenenfalls
inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit
trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind
ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person
auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre
künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse
geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d. h. es muss ein sachgerechtes
Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum Ganzen BGr, 24. Juli
2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen).
3.3.1
Der Beschwerdeführer und teilweise auch die Beschwerdeführerin waren seit
der erstmaligen Unterstützung durch die Sozialhilfe wiederholt vorübergehend
erwerbstätig. Jedoch ergeben sich aus den Akten und den von den
Beschwerdeführenden eingereichten Belegen nur zeitweise und unter dem Druck der
drohenden Wegweisung systematische Versuche des Beschwerdeführers, langfristige
Stellen zu finden und so den Lebensunterhalt nachhaltig durch eine
Erwerbstätigkeit zu finanzieren.
3.3.2
Es gelang der Beschwerdeführerin trotz ihrer bald 30-jährigen Anwesenheit
in der Schweiz nicht, Deutschkenntnisse zu erwerben, was allfällige Bemühungen
um eine Stelle zusätzlich erschwert. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführenden
sich gegenüber den Sozialbehörden unkooperativ verhielten, Termine
unentschuldigt nicht wahrnahmen, Unterlagen nicht einreichten und trotz Deckung
des Lebensbedarfs Mietzinsschulden verursachten, die dann von den
Sozialbehörden beglichen werden mussten. Sodann hielten sich die
Beschwerdeführenden wiederholt über längere Zeit in ihrem Heimatland auf. Dies
ist zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen.
3.3.3
Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihre Sozialhilfeabhängigkeit sei
unverschuldet, da sie ihre Ursache in den gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers habe. Sie verweisen auf diverse ärztliche Zeugnisse, in denen
dem Beschwerdeführer eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich befand dagegen in insgesamt
sechs vom Beschwerdeführer angestrengten IV-Verfahren, der Beschwerdeführer sei
zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Aus der im Auftrag der
Sozialversicherungsanstalt erstellten interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom
16.
Juni 2021 ergibt sich unter anderem, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten schweren gesundheitlichen Beschwerden im Rahmen der
ärztlichen Untersuchungen grösstenteils nicht objektiviert werden konnten. Im
Gegenteil ergeben sich laut der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom
16.
Juni 2021 klare Hinweise auf ein Malingering (bewusste und
absichtliche Vortäuschung einer Krankheit) durch den Beschwerdeführer. Die ausführlichen,
auf umfangreichen Untersuchungen von Fachpersonen aus sechs verschiedenen
medizinischen Disziplinen beruhenden Befunde erscheinen deutlich glaubhafter
als die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnisse, die teilweise
aufgrund der unverifizierten Schilderungen des Beschwerdeführers ausgestellt
wurden. Dies zeigt sich auch daran, dass die in den ärztlichen Zeugnissen
diagnostizierten schweren chronischen Erkrankungen den Beschwerdeführer
offenbar nicht daran hinderten, ab Februar 2023 eine Vollzeitstelle als
Lieferwagenchauffeur anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
zwar gewisse gesundheitliche Einschränkungen hat, von ihm aber aus
gesundheitlicher Sicht die Erzielung eines Erwerbseinkommens zu erwarten
gewesen wäre.
3.3.4
Nach dem
Gesagten haben die Beschwerdeführenden ihre Sozialhilfeabhängigkeit
grösstenteils selbst verschuldet und es besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse an ihrer Wegweisung.
3.4
Dem öffentlichen Interesse an einer
Wegweisung der Beschwerdeführenden sind ihre privaten Interessen an einem
weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen.
3.4.1
Die
Beschwerdeführenden leben seit 1994 bzw. 1995 in der Schweiz, nachdem der
Beschwerdeführer bereits vorher wiederholt als Saisonnier anwesend war. Aus der
langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse der
Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz. Bei ihrer Einreise waren
sie 25 bzw. 31 Jahre, heute sind sie 54 bzw. 58 Jahre alt. Aufgrund ihrer
Sozialhilfeabhängigkeit und hohen Verschuldung kann die wirtschaftliche und
berufliche Integration der Beschwerdeführenden nicht als gelungen bezeichnet
werden. Während die sprachliche Integration des Beschwerdeführers gut ist, hat
die Beschwerdeführerin nach wie vor kaum Deutschkenntnisse. Die
Beschwerdeführenden geben sodann an, keine sozialen Kontakte in der Schweiz zu
haben. Sie sind eng mit ihrem Heimatland verbunden, wo sie sich sehr oft
aufhalten.
3.4.2
Die Beschwerdeführenden haben in Serbien die Schule absolviert; die
Beschwerdeführerin absolvierte danach eine Ausbildung als Schneiderin und
arbeitete in diesem Bereich, während der Beschwerdeführer eine Ausbildung als
Dreher, Kranführer und Baggerführer abschloss. Sie haben in ihrem Heimatland
somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und die Schule
besucht. In Serbien leben neben ihren beiden erwachsenen Kindern auch die
Mutter der Beschwerdeführerin sowie der Vater und sechs Tanten bzw. Onkel des
Beschwerdeführers. Mit der Sprache und Kultur Serbiens sind die Beschwerdeführenden
nach wie vor bestens vertraut, zumal sie ihr Heimatland regelmässig besuchten.
Allein im Jahr 2022 besuchten sie Serbien mindestens vier Mal. Insgesamt steht
ausser Frage, dass eine Wiedereingliederung in Serbien für die
Beschwerdeführenden nach ihrer langen Abwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten
verbunden sein wird. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass ihrer Reintegration in
Serbien grosse Hindernisse entgegenstünden, zumal sie beide arbeitsfähig sind
und über ein soziales Netz von Verwandten in Serbien verfügen. Eine
Heimatentfremdung liegt nicht vor.
3.5
Unter
Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführenden deren privates Interesse
an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der
Dispositiv
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden erweist sich demnach trotz der
langen Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und
bleibt diesen eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
5.3 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 16 N. 46). Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu
bezahlen, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs
notwendig sind, wobei die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen
als auch Vermögen – zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.).
5.4 Die
Beschwerdeführenden bringen vor, ihre Mittellosigkeit ergebe sich aus ihrer
Sozialhilfeabhängigkeit. Da die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
27. Oktober 2022 und 1. März 2023 ab Februar 2023 ein Monatseinkommen
des Beschwerdeführers von Fr. 4'500 brutto belegen, ist von einer
zwischenzeitlichen Ablösung von der Sozialhilfe auszugehen, zumal sie für die
Beschwerdeführerin einen Bruttomonatslohn von Fr. 1'500.- belegen und für
beide einen monatlichen Bedarf von Fr. 3'322.30 geltend machen. Die
Mittellosigkeit ist angesichts des den Bedarf deutlich übersteigenden
Einkommens nicht dargetan.
5.5 Das Gesuch
der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.