VB.2022.00512
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00512
12. Januar 2023Deutsch27 min
(URT.2023.24275)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00512
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(Parteientschädigung/URB),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind
verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni
2006 (GSG; LS 351) wies die Kantonspolizei Zürich (fortan Kantonspolizei) C
mit Verfügung vom 22. August 2022 aus der gemeinsamen Wohnung weg und
auferlegte ihm ein Rayonverbot um den Wohnort und die Schule der Tochter als
auch ein Kontaktverbot gegenüber A und der Tochter, jeweils für die Dauer von
14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311).
Erwägungen
II.
Mit Schreiben
vom 25. August 2022 ersuchte A das Bezirksgericht E um dreimonatige
Verlängerung der gegenüber ihr angeordneten Schutzmassnahmen. Eine Verlängerung
des Kontaktverbots gegenüber der Tochter wurde nicht beantragt. Der
Zwangsmassnahmenrichter am Bezirksgericht E führte am 30. August 2022 eine
Anhörung der Parteien durch. A wurde hierzu von ihrer Rechtsvertreterin
begleitet.
Mit Verfügung
vom 1. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die mit
Verfügung der Kantonspolizei vom 22. August 2022 angeordneten
Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot gegenüber A) bis und
mit 5. Dezember 2022, davon ausgenommen Kontakte auf behördliche oder
gerichtliche Vorladung hin (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten wurden
C auferlegt (Dispositivziffer 5). Das Gesuch von A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
(Dispositivziffer 6) und das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin abgewiesen (Dispositivziffer 7). Es wurde keine
Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 8).
III.
Dagegen liess A,
weiterhin anwaltlich vertreten, am 6. September 2022 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Entschädigungsfolge zuzüglich
Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten von C,
beantragen, es seien die Dispositivziffern 7 und 8 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E vom 1. September 2022
aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
"7. Das
Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin
wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
8.
Der
Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'840.- inkl. MwSt. für das Verfahren zu bezahlen."
Eventualiter
sei die Dispositivziffer 7 der genannten Verfügung aufzuheben und wie
folgt zu ersetzen:
"7. Der
Gesuchstellerin wird RA B als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt."
Subeventualiter
seien die Dispositivziffern 7 und 8 der genannten Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht liess A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren ersuchen und es sei ihr in der Person von RA B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
Das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E liess sich mit Eingabe vom 20. September
2022.
vernehmen und reichte seine Akten ein.
C liess mit
Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 unter Entschädigungsfolge
zuzüglich Mehrwertsteuer die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung
im Sinn von § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG).
1.2
Streitgegenstand
ist die Nichtgewährung einer Parteientschädigung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
2.
2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben einen Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 16 N. 46). Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
2.2
Für den
Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands muss das
Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise
betreffen, das heisst finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen
relativ stark tangieren. Zudem wird (kumulativ) vorausgesetzt, dass das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Die tatsächliche und
rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der
Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der
betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die
Gesundheit, die soziale Situation etc. sowie allgemein die Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam
wahrzunehmen. In Abweichung vom Regelfall entfällt bei der Prüfung der
Notwendigkeit der Vertretung das Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeit, wenn das infrage stehende Verfahren besonders intensiv in die
Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen droht (Plüss, § 16 N. 77 ff.).
2.3
Grundsätzlich
kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während der
Hängigkeit des Verfahrens gestellt werden (Plüss, § 16 N. 115). Die
Entschädigung umfasst die erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der
Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der
Klientschaft. Im Zeitraum vor der Gesuchseinreichung sind grundsätzlich nur
jene Leistungen zu berücksichtigen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt
erbracht wurden, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird. Mit einzubeziehen
ist insbesondere der Aufwand für das Verfassen der Sacheingaben, die zusammen
mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht werden. Eine
weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn es
wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich gebotenen Prozesshandlung
nicht möglich war, gleichzeitig auch ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu stellen (Plüss, § 16 N. 94 f.).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid betreffend die unentgeltliche
Rechtspflege fest, dass der entsprechende Antrag am 31. August 2022
gestellt worden sei. Das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei von
der Beschwerdeführerin mit Hilfe der Opferhilfestelle abgefasst und am 25. August
2022.
gestellt worden. Die Anhörung der Parteien habe am 30. August 2022
stattgefunden. Somit seien sämtliche relevante Verfahrenshandlungen vor
Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgeschlossen gewesen.
Dem Antrag um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei sodann umfassend
entsprochen worden und somit bedürfe es auch keiner anwaltlichen Beratung im
Rahmen einer allfälligen Schlussbesprechung. Damit habe zum Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung seitens der
Beschwerdeführerin kein Bedarf mehr für eine solche bestanden und es seien auch
keine Aufwendungen mehr angefallen, welche zu entschädigen wären. Das Gesuch um
Dispositiv
unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei demnach abzuweisen und vor diesem
Hintergrund könne offenbleiben, ob das per E-Mail und ohne elektronische
Signatur eingereichte Gesuch überhaupt gültig eingereicht worden sei.
3.2 Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich am
Nachmittag des 29. August 2022 telefonisch bei der Vorinstanz nach dem
Stand der Dinge erkundigt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass sofort zu
einer Anhörung am Folgetag, dem 30. August 2022, vorgeladen würde. Sie
habe aufgrund bereits angesetzter Verhandlungen an einem anderen Bezirksgericht
abklären müssen, ob sie an der Anhörung teilnehmen könne. Aufgrund der
zeitlichen Dringlichkeit sei ein telefonisches Gesuch um Kosten- und
Entschädigungsfolgen sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gestellt worden, wobei das Sekretariat des Gerichts
mitgeteilt habe, dies dem Gerichtsvorsitzenden weiterzuleiten. Anlässlich der
Anhörung habe Letzterer mitgeteilt, das telefonisch gestellte Gesuch müsse
schriftlich nachgereicht werden, weshalb sie in Aussicht gestellt habe, dies
möglichst rasch – am Vormittag des folgenden Tages, am 31. August 2022 –
zu tun, auch wenn dies im Anhörungsprotokoll nicht wörtlich so protokolliert worden
sei.
4.
4.1 Zu prüfen
ist zunächst, ob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz ein rechtzeitiges und gültiges Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat und ob ihr diese folglich zu gewähren
gewesen wäre.
4.2 Die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin, welche diese zunächst im Eheschutzverfahren, aber noch
nicht im Gewaltschutzverfahren, vertreten hatte, ersuchte mit Eingabe vom 26. August
2022, eingegangen bei der Vorinstanz am 29. August 2022, bezugnehmend auf
ihr Eheschutzgesuch sowie das Verlängerungsgesuch um Einsicht in die Akten. Das
Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen hatte die Beschwerdeführerin
mit Hilfe der Opferhilfestelle abgefasst. Erst als ein in der Kanzlei der
Rechtsvertreterin tätiger Rechtsanwalt, mithin ein Bürokollege, sich am 29. August
2022 stellvertretend für sie telefonisch nach dem Stand der Dinge erkundigte,
erhielt sie Kenntnis davon, dass die Gegenpartei ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen gestellt hatte und dass am Folgetag eine
Anhörung der Parteien vorgesehen war. In der Folge liess sie – wiederum
vertreten durch ihren Bürokollegen – der Vorinstanz telefonisch gegenüber deren kaufmännischen Angestellten, welche
mit der telefonischen Information zur Vorladung zur Anhörung der Parteien
betraut war, ihre Teilnahme an der am darauffolgenden Tag stattfindenden
Anhörung mitteilen. Hierüber erstellte die Vorinstanz eine Aktennotiz. Die Rechtsvertreterin macht geltend, ihr Bürokollege
habe dabei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Vorinstanz
führt in der Beschwerdeantwort aus, das Gesuch sei nur angekündigt worden.
Der im Zusammenhang mit der Mitteilung der Teilnahme an der Anhörung erstellten
Aktennotiz lässt sich weder das Stellen noch die Ankündigung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege entnehmen.
Im Protokoll der Anhörung vom 30. August 2022 durch
das Zwangsmassnahmengericht hingegen ist in einer Protokollnotiz am Schluss
festgehalten, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach der
eigentlichen Befragung der Parteien erklärt habe, telefonisch ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung angekündigt zu haben; sie habe keine Zeit mehr
gehabt, das schriftliche Gesuch auszuarbeiten. Daraufhin habe der Vizepräsident
mitgeteilt, Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege seien schriftlich zu stellen.
Der Protokollnotiz im Anhörungsprotokoll ist nicht zu
entnehmen, dass die Rechtsvertreterin insistiert habe, dieses Gesuch nun
(mündlich) zu Protokoll zu geben oder ob ihr überhaupt die Gelegenheit dazu
gegeben wurde. Aus dem Umständen lässt sich schliessen, dass sie davon
ausgegangen sein dürfte, dass eine Nachreichung der schriftlichen Fassung am
Folgetag genügen dürfte und das Gesuch an sich damit als mündlich gestellt
galt.
Mit E-Mail vom 31. August 2022 – folglich nach der
durchgeführten Anhörung und dem entsprechenden Hinweis des
Zwangsmassnahmenrichters – reichte die Rechtsvertreterin ein schriftliches
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
(Antrag 1) sowie "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer"
(Antrag 2) ein. Aus einer nach
Ergehen des angefochtenen Entscheids am 2. September 2022 versandten
E-Mail des zuständigen Gerichtsschreibers der Vorinstanz an die
Rechtsvertreterin – welche ihren Bürokollegen um entsprechende Zustellung der
Aktennotizen betreffend UP/URB ersuchen liess – geht hervor, dass keine
Aktennotizen bezüglich eines vorgängigen UP/URB-Gesuchs existierten,
"jedoch hatte der Einzelrichter an der Anhörung mitgeteilt, Kenntnis vom
entsprechenden Telefonat, […]" zu haben.
4.3
4.3.1
Im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess unterliegt die unentgeltliche
Rechtspflege dem Grundsatz der Verfahrenseinleitung durch Gesuch und wird nie
von Amtes wegen gewährt (vgl. § 16 VRG; Art. 119 der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Deshalb ist die korrekte Einreichung
des Gesuchs in formeller, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht – sei es im
zivil- oder im verwaltungsrechtlichen Verfahren – aufgrund seines konstitutiven
Charakters besonders relevant (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch
unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 763).
4.3.2
§ 8 Abs. 1 GSG (Marginalie "Form der Gesuche;
Zuständigkeit") sieht unter dem Titel "C. Gemeinsame
Verfahrensbestimmungen" vor, dass die Gesuche um gerichtliche Beurteilung
einer polizeilichen Schutzmassnahme und um Verlängerung, Änderung oder
Aufhebung einer haftrichterlichen Schutzmassnahme unter Beilage der Verfügung schriftlich
begründet werden müssen. Prozessuale Gesuche, wie dasjenige um unentgeltliche
Rechtspflege für das Gewaltschutzverfahren, werden nicht explizit erwähnt.
4.3.3
Im GSG finden sich besondere Verfahrensbestimmungen. Darüber hinaus sind
die Bestimmungen des VRG anwendbar. Dieses enthält keine Vorschriften bezüglich
Form und Frist der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl.
§ 16 VRG) und kennt keine im vorliegenden Zusammenhang relevante
Regelungen, die sich ausdrücklich und spezifisch auf ein summarisches Verfahren
beziehen würden (vgl. immerhin für vorsorgliche Massnahmen § 6 VRG sowie
für das vereinfachte Verfahren § 28a VRG). Auf das – erstinstanzliche –
Gewaltschutzverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht als gesondert und
gestützt auf das GSG ausgestaltetes Verfahren lassen sich weder die
Bestimmungen über den Rekurs (§§ 19 ff. VRG) noch über die Beschwerde
(§§ 41 ff. VRG) anwenden. Somit greift auch der Verweis in § 71 VRG auf die für das prozessuale Handeln ergänzend anwendbaren Vorschriften der
ZPO nicht, da sich dieser nur auf das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren bezieht und überdies den "8. Titel: Prozesskosten
und unentgeltliche Rechtspflege" der ZPO nicht umfasst.
4.3.4 Entsprechend der Natur der
Gewaltschutzmassnahmen, welche derjenigen von vorsorglichen Massnahmen
nahekommt, ist das Verfahren auf eine rasche Erledigung ausgerichtet (Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011
S. 127 ff., S. 129 f.). In Gewaltschutzverfahren, in
welchen eine kurzfristige Vornahme der Prozesshandlungen einerseits gesetzlich
vorgegeben ist und andererseits in der Regel auch im Interesse aller
Verfahrensbeteiligten liegt, wird sehr
zeitnah vorgeladen und rasch entschieden. Deshalb lässt es sich in der Praxis ohne
Weiteres mit einem summarischen Verfahren vergleichen.
4.3.5
Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege
ist im Zivilprozess ebenfalls als summarisches Verfahren ausgestaltet (Art. 119
Abs. 3 ZPO). Im Zivilprozess ist das Gesuch entweder schriftlich
oder elektronisch einzureichen (vgl. Art. 130 i.V.m. Art. 252 Abs. 2
Halbsatz 1 ZPO); in einfachen und dringenden Fällen kann es beim Gericht
auch mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 252 Abs. 2
Halbsatz 2 ZPO). Das Stellen des Gesuchs beim Gericht zu Protokoll setzt
voraus, dass die Erklärung am Ort des Gerichts abgegeben wird (vgl. Stephan Mazan in:
Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017 [BSK
ZPO], Art. 252 N. 8).
4.3.6
Da einem Gewaltschutzverfahren nach GSG die
Dringlichkeit immanent ist und es weitgehend einem summarischen Verfahren
entspricht, war es jedenfalls unter den vorliegend gegebenen zeitlichen
Verhältnissen in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 252 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO zulässig, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beim Gericht mündlich zu Protokoll zu
erklären. Dies muss entgegen Stephan Mazan, Basler Kommentar ZPO, Art. 252
N. 7, auch gelten, wenn das Gesuch von einer Rechtsvertreterin gestellt
wird. Eine schriftliche Nachreichung der Unterlagen ist dabei auch in
einem Gewaltschutzverfahren zulässig, wenn diese aufgrund der Kurzfristigkeit
nicht schneller erhältlich waren. Wie die
Beschwerdeführerin nachvollziehbar und glaubhaft darlegte, hätte vorliegend ein
Beharren auf der vorgängigen schriftlichen Einreichung des Gesuchs zu einer
übermässigen Erschwerung für dessen Einreichung geführt.
4.4 Um das Gesuch bei Gericht zu Protokoll zu stellen, ist
das persönliche Erscheinen vor Gericht erforderlich (vgl. E. 4.3.5),
weshalb ein Telefonanruf nicht genügt. Somit fällt der Telefonanruf, auf
welchen sich die Beschwerdeführerin zunächst beruft ausser Betracht, ohne dass in
tatsächlicher Hinsicht entschieden werden muss, ob ein Gesuch gestellt
oder ein solches nur angekündigt wurde und ob es
in rechtlicher Hinsicht genügt, wenn ein Gesuch bei Gericht gegenüber einer
kaufmännischen Mitarbeiterin gestellt wird.
4.5
4.5.1
Es stellt sich die Frage, ob ein
entsprechendes Gesuchs mündlich zuhanden des Protokolls gestellt wurde. Der
protokollierte Hinweis des Vorsitzenden des Zwangsmassnahmengerichts erschöpft
sich darin, Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege seien schriftlich zu stellen.
Es wurden keine weiteren diesbezüglichen Äusserungen protokolliert.
4.5.2
Der Vorsitzende des Zwangsmassnahmengerichts
führte im Beschwerdeverfahren hierzu aus, er habe festgehalten, dass eine
telefonische Ankündigung nicht der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs
gleichkomme. Gegen diese Feststellung seinerseits habe die Rechtsvertreterin nicht
opponiert und es sei auch nicht etwa nachgefragt worden, wie es sich bezüglich
des angeblich gestellten Gesuchs um Ausrichtung einer Parteientschädigung
verhalte. Er habe in Aussicht gestellt, dass der Entscheid in der Sache
voraussichtlich am Folgetag gefällt würde und gesagt, dass es der
Rechtsvertreterin überlassen sei, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
schriftlich und rechtzeitig einzureichen.
Dass
seitens der Rechtsvertreterin auf diese Ausführungen des Vorsitzenden keine
Opposition erfolgte, ist unter den vorliegenden Umständen nachvollziehbar, auch
wenn vorauszusetzen ist, dass einer Rechtsanwältin die Vorschriften über das
Stellen von Gesuchen bekannt sind. Offenbar haben die Beteiligten in der
Verhandlung die Möglichkeit, das Gesuch mündlich zu stellen, nicht erörtert.
Wie erwähnt, bestand diese Möglichkeit. Wenn die Rechtsvertreterin jedoch vor
Gericht anlässlich der mündlichen Anhörung, zu welcher sie die
Beschwerdeführerin begleitete, erklärt, sie habe bereits telefonisch ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung angekündigt und sie habe vor der Anhörung
keine Zeit mehr gehabt, das schriftliche Gesuch auszuarbeiten, musste dies
unter den dargelegten Umständen als Gesuchsstellung in mündlicher Form zuhanden
des Protokolls qualifiziert werden. Unter den gegebenen zeitlichen Verhältnissen
mit Anhörungsschluss um 18.15 Uhr und Fällung des Entscheids am Folgetag wäre
eine rechtzeitige schriftliche Einreichung des Gesuchs vor dem Entscheid nur
noch übermässig erschwert möglich gewesen. In dieser Situation darauf zu
beharren, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe in diesem Zeitpunkt
noch gar kein Gesuch gestellt, weil sie nicht ausdrücklich sagte, sie erkläre
dieses zu Protokoll, würde eine übermässige Formstrenge bedeuten, die durch den
Zweck der Formvorschriften nicht gefordert ist (überspitzter Formalismus). Die
in der protokollierten Verhandlung erfolgte Bezugnahme der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin auf das angekündigte bzw. gestellte Gesuch musste unter
den gegebenen Umständen so verstanden werden, dass das Gesuch damit als
gestellt gelten sollte und die Nachreichung einer schriftlichen Ausführung
lediglich noch der Begründung sowie der Einreichung von Unterlagen galt. Daran
ändert nichts, dass die Rechtsvertreterin das Gesuch noch nicht mit dem
vorgängigen Gesuch um Akteneinsicht vom 26. August 2022 gestellt hatte, da
sie Letzteres noch im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren gestellt hatte
und sie die Beschwerdeführerin bis dahin im Gewaltschutzverfahren noch nicht
vertreten hatte. Es ist ihr also zuzubilligen, erst anhand der Akten über eine
weitere Mandatsübernahme bzw. weitere Schritte wie Begleitung an eine
Verhandlung etc. zu entscheiden. Damit ist von
einem rechtzeitig und gültig gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und um Bestellung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin auszugehen.
4.6 Da das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für jene Leistungen gilt, die im Hinblick
auf den Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass es gestellt wird
(vgl. E. 2.3), sind davon vorliegend die Anhörung, welcher die
Rechtsvertreterin beiwohnte und die Vorbereitung dazu, erfasst, selbst wenn das
Gesuch erst am Ende der Anhörung gestellt wurde. Die schriftliche Nachreichung
des Gesuchs bzw. der zu dessen Beurteilung benötigten Unterlagen kann ihr unter
den vorliegenden Umständen in Bezug auf den Zeitpunkt der Gesuchsstellung selbst
nicht zum Nachteil gereichen. Das Gesuch wurde somit nicht erst in einem
Zeitpunkt gestellt, in welchem es keine relevanten Leistungen mehr zum
Gegenstand gehabt hätte.
4.7
4.7.1
Zu prüfen sind folglich die Voraussetzungen
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Massgabe der genannten
rechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 2.1; § 16 Abs. 2 VRG): Dass das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen von der
Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Vertretung mit Hilfe der
Opferberatungsstelle verfasst und bei der Vorinstanz eingereicht werden konnte,
spricht nicht grundsätzlich gegen die Notwendigkeit einer
Rechtsbeiständin im Gewaltschutzverfahren und deren Begleitung anlässlich einer
Anhörung, sondern zeigt, dass sie sich auf fachkundige Unterstützung Dritter
angewiesen betrachtete. In Bezug auf das Stellen des Verlängerungsgesuchs war
die Beschwerdeführerin jedoch selbständig und in rechtsgenügender Weise in der
Lage, beim Zwangsmassnahmengericht um Erstreckung der Schutzmassnahmen zu
ersuchen, weshalb sich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung – was überdies
auch nicht geltend gemacht wird – nicht auf diesen Verfahrensschritt erstrecken
kann. Der Beschwerdegegner war ebenfalls anwaltlich vertreten, auch wenn ihn
sein Rechtsbeistand zu der Anhörung nicht begleitete. Letzteres wusste die
Beschwerdeführerin vorgängig jedoch – soweit ersichtlich – nicht. In dieser
Situation rechtfertigt sich der Beizug einer Rechtsbeiständin für den weiteren
Verlauf des Verlängerungsverfahrens für die nicht rechtskundige – und überdies
der deutschen Sprache nicht mächtige – Beschwerdeführerin, für welche die
Verlängerung der Schutzmassnahmen angesichts der vom Beschwerdegegner
ausgesprochenen Drohungen und dessen gewalttätiger Handlungen von relativ grosser
Tragweite war. Der Untersuchungsgrundsatz erleichtert es zwar nicht anwaltlich
vertretenen Parteien bis zu einem gewissen Grad, ihre Standpunkte darzulegen
(vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Er lässt jedoch eine anwaltliche Vertretung
nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Die Untersuchungsmaxime gilt nicht
unbegrenzt. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in
Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den
Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Dies entbindet die Beteiligten
indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von
Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, kann deshalb eine anwaltliche
Vertretung erforderlich sein (VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632, E. 7.4).
Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren in der Anhörung vor
die Aufgabe gestellt, ihre Sachdarstellung der fortbestehenden
Gefährdungssituation darzulegen und diejenige des Beschwerdegegners zu
bestreiten, wollte sie doch die Verlängerung der Schutzmassnahmen erreichen. Insofern
rechtfertigt es sich, dass sie ihre Rechte über eine anwaltliche Vertretung
wahrte. Im Übrigen vermag der Beizug eines Dolmetschers einen Rechtsbeistand,
der juristisch ausgebildet ist und auch beispielsweise bei der Erläuterung von
Entscheiden tätig wird, nicht zu ersetzen (vgl. BGr, 24. September 2008,
1C_339/2008, E. 2.2).
4.7.2
Das Übernehmen von anwaltlichen Vertretungskosten übersteigt die
finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, welche über kein Einkommen
verfügt, weshalb ihre Mittelosigkeit zu bejahen ist. Ihre Begehren konnten –
zumal sie bezüglich der Verlängerung der Schutzmassnahmen obsiegte – auch nicht
als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.
4.7.3
Die Beschwerdeführerin hatte deshalb im Gewaltschutzverfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung und es
ist ihr ab der Prozesshandlung der Anhörung (unter Einschluss der Vorbereitung)
in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
4.8
4.8.1
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der
Regel Fr. 220.– pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.
4.8.2
Angesichts der in den Akten liegenden Honorarnote für das Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen,
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin festzulegen (§ 63 Abs. 1 VRG; vgl. Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 17 f.). Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 6. September
2022 einen Zeitaufwand von 6 Stunden 40 Minuten geltend, was
angesichts der Anhörungsdauer von 3 Stunden 15 Minuten angemessen ist.
Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 40.- (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Gesamtaufwand von Fr. 1'706.67
(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 1'838.08
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Daran ist die zuzusprechende
Parteientschädigung anzurechnen (vgl. E. 5).
5.
5.1 Die
Vorinstanz erwog, in Ermangelung eines entsprechenden Antrags sei der
Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2 Der
Beschwerdegegner stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, für die
Zusprechung einer Parteientschädigung sei ein Antrag erforderlich und der
Zusatz "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt." lasse
nicht direkt auf einen Antrag auf Parteientschädigung schliessen, zumal hier
der Wille der Beschwerdeführerin, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht
klar zum Ausdruck gebracht worden sei. Trotz der kurzfristigen Information über
den Zeitpunkt der Anhörung, sei die zeitliche Dringlichkeit für ein mündliches
Gesuch zu verneinen. Die relevanten Verfahrenshandlungen seien zudem bereits
abgeschlossen gewesen.
5.3 Im
Gewaltschutzverfahren hat nach § 12 Abs. 2 GSG jede Partei die
Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu
entschädigen. Somit erwächst der Rechtsvertreterin auch daraus, dass sie den
Entschädigungsantrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.
MwSt." nicht weiter begründete, kein Nachteil, dies umso mehr als auch
ausserhalb des Gewaltschutzverfahrens ein Antrag auf Parteientschädigung keiner
Begründung bedarf (Plüss, § 17 N. 16). Da kein Antrag erforderlich
ist, kann der Anspruch auch nicht mangels Rechtzeitigkeit abgesprochen werden.
Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in der Hauptsache
obsiegte, wäre ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen.
5.4 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine
"angemessene" Entschädigung zuzusprechen, deren Höhe die
Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen hat
(Plüss, § 17 N. 63, N. 80 ff.). Bei der Bemessung ist Rücksicht auf die Bedeutung der
Streitsache, die Schwierigkeit des Verfahrens sowie den erforderlichen Zeit-
und Arbeitsaufwand zu nehmen (Plüss, § 17 N. 71; vgl. auch § 8 Abs. 1
der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Da die angemessene Entschädigung
nicht zwingend die gesamten Aufwendungen aus unentgeltlicher Verbeiständung
decken muss, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorliegend
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Plüss, § 16 N. 102).
5.5 Aus
prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich auch hier, auf eine
Rückweisung zu verzichten und die Parteientschädigung festzulegen (vgl. E. 4.8.2).
Nach ständiger Rechtsprechung
verfügt das Verwaltungsgericht denn auch über die Kompetenz zur Entscheidung
von Ermessensfragen, wenn es den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz aufhebt
und ein reformatorischer (Neu-)Entscheid eine Ermessensausübung erfordert
(Donatsch, § 64 N. 13). Da eine Parteientschädigung, wie
erwähnt, nur angemessen zu sein hat und mit Blick auf die vorliegenden Umstände
rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 800.- inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer
festzulegen. Da der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen ist, ist die
Parteientschädigung der Rechtsvertreterin auszurichten und an die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104,
§ 17 N. 45).
5.6 Zu
erwähnen bleibt schliesslich, dass die Argumentation der Rechtsvertreterin
bezüglich der geltend gemachten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz, indem diese ihr keine Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote
gegeben habe, fehlgeht. Darin, dass einer Partei bzw. ihrem Rechtsbeistand
keine explizite Aufforderung zur Einreichung einer Honorarnote bzw. die
Gelegenheit zur Einreichung geboten wird, liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da es der Rechtsvertretung – umso mehr im Wissen darum, dass demnächst
der Endentscheid ergehen wird – unbenommen ist, jederzeit eine Honorarnote
einzureichen und ansonsten die Parteientschädigung nicht ausbliebe, sondern
nach – in diesem Fall zulässigen – Ermessen festgesetzt wird (vgl. Plüss, § 17
N. 72, § 16 N. 108).
6.
6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.
Demzufolge ist Dispositivziffer 7 der Verfügung der
Vorinstanz vom 1. September 2022 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin
ist für das Gewaltschutzverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren
und es ist ihr in der Person ihrer Rechtsanwältin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Dispositivziffer 8 der genannten Verfügung
ist ebenfalls aufzuheben und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Die
Parteientschädigung ist an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
(in der Höhe von total Fr. 1'838.10 inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer)
anzurechnen, weshalb die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das
erstinstanzliche Gewaltschutzverfahren mit einem Betrag von Fr. 1'038.10
inklusive 7,7% Mehrwertsteuer – unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG (vgl. E. 6.2) – aus der Gerichtskasse
der Vorinstanz zu entschädigen ist.
6.2 Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,
der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
7.1 Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem Unterliegen. Aufgrund
seiner Parteistellung wären die Kosten zu fünf Sechsteln dem überwiegend unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Das Verfahren bezüglich der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung bezog sich jedoch auf ein Verhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und der Vorinstanz (BGE 139 III 334 E. 4.2) und der
Beschwerdegegner hat an dieser Streitsache keinerlei Interesse, womit der
Beschwerdegegner faktisch nur bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren zu
seinen Lasten zuzusprechenden Parteientschädigung teilweise unterliegt. Mangels
eines Verfahrensfehlers rechtfertigt es sich sodann auch nicht, die Kosten
gestützt auf das Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen. Folglich sind
die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen zu zwei Dritteln auf die
Gerichtskasse zu nehmen und je zu einem Sechstel der Beschwerdeführerin und dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 48 f., 54,
59). Aus denselben Gründen ist die Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren mit einer reduzierten Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ein Betrag von Fr. 800.- (inklusive
7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG;
vgl. E. 5.5). Die Entschädigung ist an ihre Rechtsvertreterin auszurichten
(vgl. E. 5.6).
7.2
7.2.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren ebenfalls nach Massgabe der genannten rechtlichen
Bestimmungen (vgl. E. 2.1).
7.2.2
Den eingereichten Unterlagen zufolge ist die Beschwerdeführerin auch für
das Beschwerdeverfahren als mittellos zu bezeichnen. Nach dem vorliegenden
Verfahrensausgang sind ihre Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos zu
bezeichnen. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung für
das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
7.2.3 Zudem war der Beizug einer
Rechtsbeiständin angesichts der sich im Beschwerdeverfahren stellenden
Rechtsfragen gerechtfertigt. Folglich
ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu
bewilligen und ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
7.2.4
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr; LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts entschädigt, wobei die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt
und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt auch hier
in der Regel Fr. 220.– pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen (§ 3 AnwGebV; vgl. E. 4.8.1).
7.2.5
Rechtsanwältin B macht in ihrer auf telefonische Aufforderung hin
eingereichten Honorarnote vom 1. November 2022 einen Zeitaufwand von 5,35
Stunden geltend. Das Gesuch um Vollstreckbarkeitsbescheinigung gehört nicht zum
Beschwerdeverfahren. Des Weiteren wird die Rechnungsstellung, worunter die
Aufwendungen zur Erstellung der Honorarrechnung fallen, nicht vergütet (§ 22 Abs. 2 AnwGebV). Die Entschädigung ist deshalb entsprechend um diese
Aufwendungen zu kürzen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 51.40
(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt
einen Aufwand von Fr. 1'393.07 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)
respektive total Fr. 1'500.35 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer).
Rechtsanwältin B ist demzufolge unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 800.-
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) mit Fr. 700.35 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
7.2.6
Die Beschwerdeführerin wird für diesen Betrag (Fr. 700.35) wiederum
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen (vgl. E. 6.2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern 7 und 8 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts E vom 1. September 2022
werden aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Gewaltschutzverfahren Geschäfts-Nr. 01 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird für das Gewaltschutzverfahren
Geschäfts-Nr. 01 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners
zugesprochen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft.
Das Bezirksgericht E wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Gewaltschutzverfahren Geschäfts-Nr. 01
für ihren Aufwand von total Fr. 1'838.10 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer) unter Anrechnung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung mit
Fr. 1'038.10 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer), zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden zu je einem
Sechstel der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegt und zu zwei
Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil
wird
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Rechtsanwältin
B wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Kasse des Verwaltungsgerichts
zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
8. Rechtsanwältin
B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total Fr. 1'500.35
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) unter Anrechnung der ihr zugesprochenen
Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 mit Fr. 700.35
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Bezirksgericht E;
c) die Kasse des Verwaltungsgerichts.