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Entscheid

VB.2022.00512

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00512

12. Januar 2023Deutsch27 min

(URT.2023.24275)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00512

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

(Parteientschädigung/URB),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C sind

verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni

2006 (GSG; LS 351) wies die Kantonspolizei Zürich (fortan Kantonspolizei) C

mit Verfügung vom 22. August 2022 aus der gemeinsamen Wohnung weg und

auferlegte ihm ein Rayonverbot um den Wohnort und die Schule der Tochter als

auch ein Kontaktverbot gegenüber A und der Tochter, jeweils für die Dauer von

14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311).

Erwägungen

II.

Mit Schreiben

vom 25. August 2022 ersuchte A das Bezirksgericht E um dreimonatige

Verlängerung der gegenüber ihr angeordneten Schutzmassnahmen. Eine Verlängerung

des Kontaktverbots gegenüber der Tochter wurde nicht beantragt. Der

Zwangsmassnahmenrichter am Bezirksgericht E führte am 30. August 2022 eine

Anhörung der Parteien durch. A wurde hierzu von ihrer Rechtsvertreterin

begleitet.

Mit Verfügung

vom 1. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die mit

Verfügung der Kantonspolizei vom 22. August 2022 angeordneten

Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot gegenüber A) bis und

mit 5. Dezember 2022, davon ausgenommen Kontakte auf behördliche oder

gerichtliche Vorladung hin (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten wurden

C auferlegt (Dispositivziffer 5). Das Gesuch von A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wurde zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben

(Dispositivziffer 6) und das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin abgewiesen (Dispositivziffer 7). Es wurde keine

Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 8).

III.

Dagegen liess A,

weiterhin anwaltlich vertreten, am 6. September 2022 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Entschädigungsfolge zuzüglich

Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten von C,

beantragen, es seien die Dispositivziffern 7 und 8 der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E vom 1. September 2022

aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

"7. Das

Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin

wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

8.

Der

Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'840.- inkl. MwSt. für das Verfahren zu bezahlen."

Eventualiter

sei die Dispositivziffer 7 der genannten Verfügung aufzuheben und wie

folgt zu ersetzen:

"7. Der

Gesuchstellerin wird RA B als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt."

Subeventualiter

seien die Dispositivziffern 7 und 8 der genannten Verfügung aufzuheben und

die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht liess A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren ersuchen und es sei ihr in der Person von RA B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

Das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht E liess sich mit Eingabe vom 20. September

2022.

vernehmen und reichte seine Akten ein.

C liess mit

Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 unter Entschädigungsfolge

zuzüglich Mehrwertsteuer die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung

im Sinn von § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG).

1.2

Streitgegenstand

ist die Nichtgewährung einer Parteientschädigung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung.

2.

2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben einen Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie zusätzlich nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], § 16 N. 46). Mittellos

ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

2.2

Für den

Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands muss das

Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise

betreffen, das heisst finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen

relativ stark tangieren. Zudem wird (kumulativ) vorausgesetzt, dass das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Die tatsächliche und

rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der

Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der

betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die

Gesundheit, die soziale Situation etc. sowie allgemein die Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden und die Interessen auf sich allein gestellt wirksam

wahrzunehmen. In Abweichung vom Regelfall entfällt bei der Prüfung der

Notwendigkeit der Vertretung das Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeit, wenn das infrage stehende Verfahren besonders intensiv in die

Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen droht (Plüss, § 16 N. 77 ff.).

2.3

Grundsätzlich

kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während der

Hängigkeit des Verfahrens gestellt werden (Plüss, § 16 N. 115). Die

Entschädigung umfasst die erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der

Gesuchseinreichung bis zur Schlussbesprechung des Endentscheids mit der

Klientschaft. Im Zeitraum vor der Gesuchseinreichung sind grundsätzlich nur

jene Leistungen zu berücksichtigen, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt

erbracht wurden, bei dessen Anlass das Gesuch gestellt wird. Mit einzubeziehen

ist insbesondere der Aufwand für das Verfassen der Sacheingaben, die zusammen

mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung eingereicht werden. Eine

weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn es

wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich gebotenen Prozesshandlung

nicht möglich war, gleichzeitig auch ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu stellen (Plüss, § 16 N. 94 f.).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid betreffend die unentgeltliche

Rechtspflege fest, dass der entsprechende Antrag am 31. August 2022

gestellt worden sei. Das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei von

der Beschwerdeführerin mit Hilfe der Opferhilfestelle abgefasst und am 25. August

2022.

gestellt worden. Die Anhörung der Parteien habe am 30. August 2022

stattgefunden. Somit seien sämtliche relevante Verfahrenshandlungen vor

Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgeschlossen gewesen.

Dem Antrag um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei sodann umfassend

entsprochen worden und somit bedürfe es auch keiner anwaltlichen Beratung im

Rahmen einer allfälligen Schlussbesprechung. Damit habe zum Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung seitens der

Beschwerdeführerin kein Bedarf mehr für eine solche bestanden und es seien auch

keine Aufwendungen mehr angefallen, welche zu entschädigen wären. Das Gesuch um

Dispositiv

unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei demnach abzuweisen und vor diesem

Hintergrund könne offenbleiben, ob das per E-Mail und ohne elektronische

Signatur eingereichte Gesuch überhaupt gültig eingereicht worden sei.

3.2 Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich am

Nachmittag des 29. August 2022 telefonisch bei der Vorinstanz nach dem

Stand der Dinge erkundigt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass sofort zu

einer Anhörung am Folgetag, dem 30. August 2022, vorgeladen würde. Sie

habe aufgrund bereits angesetzter Verhandlungen an einem anderen Bezirksgericht

abklären müssen, ob sie an der Anhörung teilnehmen könne. Aufgrund der

zeitlichen Dringlichkeit sei ein telefonisches Gesuch um Kosten- und

Entschädigungsfolgen sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung gestellt worden, wobei das Sekretariat des Gerichts

mitgeteilt habe, dies dem Gerichtsvorsitzenden weiterzuleiten. Anlässlich der

Anhörung habe Letzterer mitgeteilt, das telefonisch gestellte Gesuch müsse

schriftlich nachgereicht werden, weshalb sie in Aussicht gestellt habe, dies

möglichst rasch – am Vormittag des folgenden Tages, am 31. August 2022 –

zu tun, auch wenn dies im Anhörungsprotokoll nicht wörtlich so protokolliert worden

sei.

4.

4.1 Zu prüfen

ist zunächst, ob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei der

Vorinstanz ein rechtzeitiges und gültiges Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat und ob ihr diese folglich zu gewähren

gewesen wäre.

4.2 Die Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin, welche diese zunächst im Eheschutzverfahren, aber noch

nicht im Gewaltschutzverfahren, vertreten hatte, ersuchte mit Eingabe vom 26. August

2022, eingegangen bei der Vorinstanz am 29. August 2022, bezugnehmend auf

ihr Eheschutzgesuch sowie das Verlängerungsgesuch um Einsicht in die Akten. Das

Gesuch um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen hatte die Beschwerdeführerin

mit Hilfe der Opferhilfestelle abgefasst. Erst als ein in der Kanzlei der

Rechtsvertreterin tätiger Rechtsanwalt, mithin ein Bürokollege, sich am 29. August

2022 stellvertretend für sie telefonisch nach dem Stand der Dinge erkundigte,

erhielt sie Kenntnis davon, dass die Gegenpartei ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen gestellt hatte und dass am Folgetag eine

Anhörung der Parteien vorgesehen war. In der Folge liess sie – wiederum

vertreten durch ihren Bürokollegen – der Vorinstanz telefonisch gegenüber deren kaufmännischen Angestellten, welche

mit der telefonischen Information zur Vorladung zur Anhörung der Parteien

betraut war, ihre Teilnahme an der am darauffolgenden Tag stattfindenden

Anhörung mitteilen. Hierüber erstellte die Vorinstanz eine Aktennotiz. Die Rechtsvertreterin macht geltend, ihr Bürokollege

habe dabei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Vorinstanz

führt in der Beschwerdeantwort aus, das Gesuch sei nur angekündigt worden.

Der im Zusammenhang mit der Mitteilung der Teilnahme an der Anhörung erstellten

Aktennotiz lässt sich weder das Stellen noch die Ankündigung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege entnehmen.

Im Protokoll der Anhörung vom 30. August 2022 durch

das Zwangsmassnahmengericht hingegen ist in einer Protokollnotiz am Schluss

festgehalten, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach der

eigentlichen Befragung der Parteien erklärt habe, telefonisch ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung angekündigt zu haben; sie habe keine Zeit mehr

gehabt, das schriftliche Gesuch auszuarbeiten. Daraufhin habe der Vizepräsident

mitgeteilt, Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege seien schriftlich zu stellen.

Der Protokollnotiz im Anhörungsprotokoll ist nicht zu

entnehmen, dass die Rechtsvertreterin insistiert habe, dieses Gesuch nun

(mündlich) zu Protokoll zu geben oder ob ihr überhaupt die Gelegenheit dazu

gegeben wurde. Aus dem Umständen lässt sich schliessen, dass sie davon

ausgegangen sein dürfte, dass eine Nachreichung der schriftlichen Fassung am

Folgetag genügen dürfte und das Gesuch an sich damit als mündlich gestellt

galt.

Mit E-Mail vom 31. August 2022 – folglich nach der

durchgeführten Anhörung und dem entsprechenden Hinweis des

Zwangsmassnahmenrichters – reichte die Rechtsvertreterin ein schriftliches

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

(Antrag 1) sowie "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer"

(Antrag 2) ein. Aus einer nach

Ergehen des angefochtenen Entscheids am 2. September 2022 versandten

E-Mail des zuständigen Gerichtsschreibers der Vorinstanz an die

Rechtsvertreterin – welche ihren Bürokollegen um entsprechende Zustellung der

Aktennotizen betreffend UP/URB ersuchen liess – geht hervor, dass keine

Aktennotizen bezüglich eines vorgängigen UP/URB-Gesuchs existierten,

"jedoch hatte der Einzelrichter an der Anhörung mitgeteilt, Kenntnis vom

entsprechenden Telefonat, […]" zu haben.

4.3

4.3.1

Im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess unterliegt die unentgeltliche

Rechtspflege dem Grundsatz der Verfahrenseinleitung durch Gesuch und wird nie

von Amtes wegen gewährt (vgl. § 16 VRG; Art. 119 der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Deshalb ist die korrekte Einreichung

des Gesuchs in formeller, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht – sei es im

zivil- oder im verwaltungsrechtlichen Verfahren – aufgrund seines konstitutiven

Charakters besonders relevant (vgl. Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch

unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 763).

4.3.2

§ 8 Abs. 1 GSG (Marginalie "Form der Gesuche;

Zuständigkeit") sieht unter dem Titel "C. Gemeinsame

Verfahrensbestimmungen" vor, dass die Gesuche um gerichtliche Beurteilung

einer polizeilichen Schutzmassnahme und um Verlängerung, Änderung oder

Aufhebung einer haftrichterlichen Schutzmassnahme unter Beilage der Verfügung schriftlich

begründet werden müssen. Prozessuale Gesuche, wie dasjenige um unentgeltliche

Rechtspflege für das Gewaltschutzverfahren, werden nicht explizit erwähnt.

4.3.3

Im GSG finden sich besondere Verfahrensbestimmungen. Darüber hinaus sind

die Bestimmungen des VRG anwendbar. Dieses enthält keine Vorschriften bezüglich

Form und Frist der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl.

§ 16 VRG) und kennt keine im vorliegenden Zusammenhang relevante

Regelungen, die sich ausdrücklich und spezifisch auf ein summarisches Verfahren

beziehen würden (vgl. immerhin für vorsorgliche Massnahmen § 6 VRG sowie

für das vereinfachte Verfahren § 28a VRG). Auf das – erstinstanzliche –

Gewaltschutzverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht als gesondert und

gestützt auf das GSG ausgestaltetes Verfahren lassen sich weder die

Bestimmungen über den Rekurs (§§ 19 ff. VRG) noch über die Beschwerde

(§§ 41 ff. VRG) anwenden. Somit greift auch der Verweis in § 71 VRG auf die für das prozessuale Handeln ergänzend anwendbaren Vorschriften der

ZPO nicht, da sich dieser nur auf das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren bezieht und überdies den "8. Titel: Prozesskosten

und unentgeltliche Rechtspflege" der ZPO nicht umfasst.

4.3.4 Entsprechend der Natur der

Gewaltschutzmassnahmen, welche derjenigen von vorsorglichen Massnahmen

nahekommt, ist das Verfahren auf eine rasche Erledigung ausgerichtet (Andreas Conne/Kaspar Plüss,

Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011

S. 127 ff., S. 129 f.). In Gewaltschutzverfahren, in

welchen eine kurzfristige Vornahme der Prozesshandlungen einerseits gesetzlich

vorgegeben ist und andererseits in der Regel auch im Interesse aller

Verfahrensbeteiligten liegt, wird sehr

zeitnah vorgeladen und rasch entschieden. Deshalb lässt es sich in der Praxis ohne

Weiteres mit einem summarischen Verfahren vergleichen.

4.3.5

Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

ist im Zivilprozess ebenfalls als summarisches Verfahren ausgestaltet (Art. 119

Abs. 3 ZPO). Im Zivilprozess ist das Gesuch entweder schriftlich

oder elektronisch einzureichen (vgl. Art. 130 i.V.m. Art. 252 Abs. 2

Halbsatz 1 ZPO); in einfachen und dringenden Fällen kann es beim Gericht

auch mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 252 Abs. 2

Halbsatz 2 ZPO). Das Stellen des Gesuchs beim Gericht zu Protokoll setzt

voraus, dass die Erklärung am Ort des Gerichts abgegeben wird (vgl. Stephan Mazan in:

Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017 [BSK

ZPO], Art. 252 N. 8).

4.3.6

Da einem Gewaltschutzverfahren nach GSG die

Dringlichkeit immanent ist und es weitgehend einem summarischen Verfahren

entspricht, war es jedenfalls unter den vorliegend gegebenen zeitlichen

Verhältnissen in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 3 in Verbindung

mit Art. 252 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO zulässig, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin beim Gericht mündlich zu Protokoll zu

erklären. Dies muss entgegen Stephan Mazan, Basler Kommentar ZPO, Art. 252

N. 7, auch gelten, wenn das Gesuch von einer Rechtsvertreterin gestellt

wird. Eine schriftliche Nachreichung der Unterlagen ist dabei auch in

einem Gewaltschutzverfahren zulässig, wenn diese aufgrund der Kurzfristigkeit

nicht schneller erhältlich waren. Wie die

Beschwerdeführerin nachvollziehbar und glaubhaft darlegte, hätte vorliegend ein

Beharren auf der vorgängigen schriftlichen Einreichung des Gesuchs zu einer

übermässigen Erschwerung für dessen Einreichung geführt.

4.4 Um das Gesuch bei Gericht zu Protokoll zu stellen, ist

das persönliche Erscheinen vor Gericht erforderlich (vgl. E. 4.3.5),

weshalb ein Telefonanruf nicht genügt. Somit fällt der Telefonanruf, auf

welchen sich die Beschwerdeführerin zunächst beruft ausser Betracht, ohne dass in

tatsächlicher Hinsicht entschieden werden muss, ob ein Gesuch gestellt

oder ein solches nur angekündigt wurde und ob es

in rechtlicher Hinsicht genügt, wenn ein Gesuch bei Gericht gegenüber einer

kaufmännischen Mitarbeiterin gestellt wird.

4.5

4.5.1

Es stellt sich die Frage, ob ein

entsprechendes Gesuchs mündlich zuhanden des Protokolls gestellt wurde. Der

protokollierte Hinweis des Vorsitzenden des Zwangsmassnahmengerichts erschöpft

sich darin, Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege seien schriftlich zu stellen.

Es wurden keine weiteren diesbezüglichen Äusserungen protokolliert.

4.5.2

Der Vorsitzende des Zwangsmassnahmengerichts

führte im Beschwerdeverfahren hierzu aus, er habe festgehalten, dass eine

telefonische Ankündigung nicht der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs

gleichkomme. Gegen diese Feststellung seinerseits habe die Rechtsvertreterin nicht

opponiert und es sei auch nicht etwa nachgefragt worden, wie es sich bezüglich

des angeblich gestellten Gesuchs um Ausrichtung einer Parteientschädigung

verhalte. Er habe in Aussicht gestellt, dass der Entscheid in der Sache

voraussichtlich am Folgetag gefällt würde und gesagt, dass es der

Rechtsvertreterin überlassen sei, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

schriftlich und rechtzeitig einzureichen.

Dass

seitens der Rechtsvertreterin auf diese Ausführungen des Vorsitzenden keine

Opposition erfolgte, ist unter den vorliegenden Umständen nachvollziehbar, auch

wenn vorauszusetzen ist, dass einer Rechtsanwältin die Vorschriften über das

Stellen von Gesuchen bekannt sind. Offenbar haben die Beteiligten in der

Verhandlung die Möglichkeit, das Gesuch mündlich zu stellen, nicht erörtert.

Wie erwähnt, bestand diese Möglichkeit. Wenn die Rechtsvertreterin jedoch vor

Gericht anlässlich der mündlichen Anhörung, zu welcher sie die

Beschwerdeführerin begleitete, erklärt, sie habe bereits telefonisch ein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung angekündigt und sie habe vor der Anhörung

keine Zeit mehr gehabt, das schriftliche Gesuch auszuarbeiten, musste dies

unter den dargelegten Umständen als Gesuchsstellung in mündlicher Form zuhanden

des Protokolls qualifiziert werden. Unter den gegebenen zeitlichen Verhältnissen

mit Anhörungsschluss um 18.15 Uhr und Fällung des Entscheids am Folgetag wäre

eine rechtzeitige schriftliche Einreichung des Gesuchs vor dem Entscheid nur

noch übermässig erschwert möglich gewesen. In dieser Situation darauf zu

beharren, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe in diesem Zeitpunkt

noch gar kein Gesuch gestellt, weil sie nicht ausdrücklich sagte, sie erkläre

dieses zu Protokoll, würde eine übermässige Formstrenge bedeuten, die durch den

Zweck der Formvorschriften nicht gefordert ist (überspitzter Formalismus). Die

in der protokollierten Verhandlung erfolgte Bezugnahme der Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin auf das angekündigte bzw. gestellte Gesuch musste unter

den gegebenen Umständen so verstanden werden, dass das Gesuch damit als

gestellt gelten sollte und die Nachreichung einer schriftlichen Ausführung

lediglich noch der Begründung sowie der Einreichung von Unterlagen galt. Daran

ändert nichts, dass die Rechtsvertreterin das Gesuch noch nicht mit dem

vorgängigen Gesuch um Akteneinsicht vom 26. August 2022 gestellt hatte, da

sie Letzteres noch im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren gestellt hatte

und sie die Beschwerdeführerin bis dahin im Gewaltschutzverfahren noch nicht

vertreten hatte. Es ist ihr also zuzubilligen, erst anhand der Akten über eine

weitere Mandatsübernahme bzw. weitere Schritte wie Begleitung an eine

Verhandlung etc. zu entscheiden. Damit ist von

einem rechtzeitig und gültig gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und um Bestellung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin auszugehen.

4.6 Da das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für jene Leistungen gilt, die im Hinblick

auf den Verfahrensschritt erbracht wurden, bei dessen Anlass es gestellt wird

(vgl. E. 2.3), sind davon vorliegend die Anhörung, welcher die

Rechtsvertreterin beiwohnte und die Vorbereitung dazu, erfasst, selbst wenn das

Gesuch erst am Ende der Anhörung gestellt wurde. Die schriftliche Nachreichung

des Gesuchs bzw. der zu dessen Beurteilung benötigten Unterlagen kann ihr unter

den vorliegenden Umständen in Bezug auf den Zeitpunkt der Gesuchsstellung selbst

nicht zum Nachteil gereichen. Das Gesuch wurde somit nicht erst in einem

Zeitpunkt gestellt, in welchem es keine relevanten Leistungen mehr zum

Gegenstand gehabt hätte.

4.7

4.7.1

Zu prüfen sind folglich die Voraussetzungen

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Massgabe der genannten

rechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 2.1; § 16 Abs. 2 VRG): Dass das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen von der

Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Vertretung mit Hilfe der

Opferberatungsstelle verfasst und bei der Vorinstanz eingereicht werden konnte,

spricht nicht grundsätzlich gegen die Notwendigkeit einer

Rechtsbeiständin im Gewaltschutzverfahren und deren Begleitung anlässlich einer

Anhörung, sondern zeigt, dass sie sich auf fachkundige Unterstützung Dritter

angewiesen betrachtete. In Bezug auf das Stellen des Verlängerungsgesuchs war

die Beschwerdeführerin jedoch selbständig und in rechtsgenügender Weise in der

Lage, beim Zwangsmassnahmengericht um Erstreckung der Schutzmassnahmen zu

ersuchen, weshalb sich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung – was überdies

auch nicht geltend gemacht wird – nicht auf diesen Verfahrensschritt erstrecken

kann. Der Beschwerdegegner war ebenfalls anwaltlich vertreten, auch wenn ihn

sein Rechtsbeistand zu der Anhörung nicht begleitete. Letzteres wusste die

Beschwerdeführerin vorgängig jedoch – soweit ersichtlich – nicht. In dieser

Situation rechtfertigt sich der Beizug einer Rechtsbeiständin für den weiteren

Verlauf des Verlängerungsverfahrens für die nicht rechtskundige – und überdies

der deutschen Sprache nicht mächtige – Beschwerdeführerin, für welche die

Verlängerung der Schutzmassnahmen angesichts der vom Beschwerdegegner

ausgesprochenen Drohungen und dessen gewalttätiger Handlungen von relativ grosser

Tragweite war. Der Untersuchungsgrundsatz erleichtert es zwar nicht anwaltlich

vertretenen Parteien bis zu einem gewissen Grad, ihre Standpunkte darzulegen

(vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Er lässt jedoch eine anwaltliche Vertretung

nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Die Untersuchungsmaxime gilt nicht

unbegrenzt. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in

Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den

Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Dies entbindet die Beteiligten

indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von

Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, kann deshalb eine anwaltliche

Vertretung erforderlich sein (VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632, E. 7.4).

Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren in der Anhörung vor

die Aufgabe gestellt, ihre Sachdarstellung der fortbestehenden

Gefährdungssituation darzulegen und diejenige des Beschwerdegegners zu

bestreiten, wollte sie doch die Verlängerung der Schutzmassnahmen erreichen. Insofern

rechtfertigt es sich, dass sie ihre Rechte über eine anwaltliche Vertretung

wahrte. Im Übrigen vermag der Beizug eines Dolmetschers einen Rechtsbeistand,

der juristisch ausgebildet ist und auch beispielsweise bei der Erläuterung von

Entscheiden tätig wird, nicht zu ersetzen (vgl. BGr, 24. September 2008,

1C_339/2008, E. 2.2).

4.7.2

Das Übernehmen von anwaltlichen Vertretungskosten übersteigt die

finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, welche über kein Einkommen

verfügt, weshalb ihre Mittelosigkeit zu bejahen ist. Ihre Begehren konnten –

zumal sie bezüglich der Verlängerung der Schutzmassnahmen obsiegte – auch nicht

als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.

4.7.3

Die Beschwerdeführerin hatte deshalb im Gewaltschutzverfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung und es

ist ihr ab der Prozesshandlung der Anhörung (unter Einschluss der Vorbereitung)

in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen.

4.8

4.8.1

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der

Regel Fr. 220.– pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

4.8.2

Angesichts der in den Akten liegenden Honorarnote für das Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen,

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin festzulegen (§ 63 Abs. 1 VRG; vgl. Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 17 f.). Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 6. September

2022 einen Zeitaufwand von 6 Stunden 40 Minuten geltend, was

angesichts der Anhörungsdauer von 3 Stunden 15 Minuten angemessen ist.

Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 40.- (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Gesamtaufwand von Fr. 1'706.67

(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 1'838.08

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Daran ist die zuzusprechende

Parteientschädigung anzurechnen (vgl. E. 5).

5.

5.1 Die

Vorinstanz erwog, in Ermangelung eines entsprechenden Antrags sei der

Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2 Der

Beschwerdegegner stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, für die

Zusprechung einer Parteientschädigung sei ein Antrag erforderlich und der

Zusatz "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt." lasse

nicht direkt auf einen Antrag auf Parteientschädigung schliessen, zumal hier

der Wille der Beschwerdeführerin, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht

klar zum Ausdruck gebracht worden sei. Trotz der kurzfristigen Information über

den Zeitpunkt der Anhörung, sei die zeitliche Dringlichkeit für ein mündliches

Gesuch zu verneinen. Die relevanten Verfahrenshandlungen seien zudem bereits

abgeschlossen gewesen.

5.3 Im

Gewaltschutzverfahren hat nach § 12 Abs. 2 GSG jede Partei die

Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu

entschädigen. Somit erwächst der Rechtsvertreterin auch daraus, dass sie den

Entschädigungsantrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl.

MwSt." nicht weiter begründete, kein Nachteil, dies umso mehr als auch

ausserhalb des Gewaltschutzverfahrens ein Antrag auf Parteientschädigung keiner

Begründung bedarf (Plüss, § 17 N. 16). Da kein Antrag erforderlich

ist, kann der Anspruch auch nicht mangels Rechtzeitigkeit abgesprochen werden.

Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in der Hauptsache

obsiegte, wäre ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen.

5.4 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine

"angemessene" Entschädigung zuzusprechen, deren Höhe die

Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen hat

(Plüss, § 17 N. 63, N. 80 ff.). Bei der Bemessung ist Rücksicht auf die Bedeutung der

Streitsache, die Schwierigkeit des Verfahrens sowie den erforderlichen Zeit-

und Arbeitsaufwand zu nehmen (Plüss, § 17 N. 71; vgl. auch § 8 Abs. 1

der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]). Da die angemessene Entschädigung

nicht zwingend die gesamten Aufwendungen aus unentgeltlicher Verbeiständung

decken muss, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorliegend

nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Plüss, § 16 N. 102).

5.5 Aus

prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich auch hier, auf eine

Rückweisung zu verzichten und die Parteientschädigung festzulegen (vgl. E. 4.8.2).

Nach ständiger Rechtsprechung

verfügt das Verwaltungsgericht denn auch über die Kompetenz zur Entscheidung

von Ermessensfragen, wenn es den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz aufhebt

und ein reformatorischer (Neu-)Entscheid eine Ermessensausübung erfordert

(Donatsch, § 64 N. 13). Da eine Parteientschädigung, wie

erwähnt, nur angemessen zu sein hat und mit Blick auf die vorliegenden Umstände

rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 800.- inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer

festzulegen. Da der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen ist, ist die

Parteientschädigung der Rechtsvertreterin auszurichten und an die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104,

§ 17 N. 45).

5.6 Zu

erwähnen bleibt schliesslich, dass die Argumentation der Rechtsvertreterin

bezüglich der geltend gemachten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die

Vorinstanz, indem diese ihr keine Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote

gegeben habe, fehlgeht. Darin, dass einer Partei bzw. ihrem Rechtsbeistand

keine explizite Aufforderung zur Einreichung einer Honorarnote bzw. die

Gelegenheit zur Einreichung geboten wird, liegt keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs, da es der Rechtsvertretung – umso mehr im Wissen darum, dass demnächst

der Endentscheid ergehen wird – unbenommen ist, jederzeit eine Honorarnote

einzureichen und ansonsten die Parteientschädigung nicht ausbliebe, sondern

nach – in diesem Fall zulässigen – Ermessen festgesetzt wird (vgl. Plüss, § 17

N. 72, § 16 N. 108).

6.

6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.

Demzufolge ist Dispositivziffer 7 der Verfügung der

Vorinstanz vom 1. September 2022 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin

ist für das Gewaltschutzverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren

und es ist ihr in der Person ihrer Rechtsanwältin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen. Dispositivziffer 8 der genannten Verfügung

ist ebenfalls aufzuheben und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Die

Parteientschädigung ist an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

(in der Höhe von total Fr. 1'838.10 inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer)

anzurechnen, weshalb die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das

erstinstanzliche Gewaltschutzverfahren mit einem Betrag von Fr. 1'038.10

inklusive 7,7% Mehrwertsteuer – unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG (vgl. E. 6.2) – aus der Gerichtskasse

der Vorinstanz zu entschädigen ist.

6.2 Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,

der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

7.1 Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem Unterliegen. Aufgrund

seiner Parteistellung wären die Kosten zu fünf Sechsteln dem überwiegend unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Das Verfahren bezüglich der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung bezog sich jedoch auf ein Verhältnis zwischen der

Beschwerdeführerin und der Vorinstanz (BGE 139 III 334 E. 4.2) und der

Beschwerdegegner hat an dieser Streitsache keinerlei Interesse, womit der

Beschwerdegegner faktisch nur bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren zu

seinen Lasten zuzusprechenden Parteientschädigung teilweise unterliegt. Mangels

eines Verfahrensfehlers rechtfertigt es sich sodann auch nicht, die Kosten

gestützt auf das Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen. Folglich sind

die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen zu zwei Dritteln auf die

Gerichtskasse zu nehmen und je zu einem Sechstel der Beschwerdeführerin und dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 48 f., 54,

59). Aus denselben Gründen ist die Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren mit einer reduzierten Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei ein Betrag von Fr. 800.- (inklusive

7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG;

vgl. E. 5.5). Die Entschädigung ist an ihre Rechtsvertreterin auszurichten

(vgl. E. 5.6).

7.2

7.2.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren ebenfalls nach Massgabe der genannten rechtlichen

Bestimmungen (vgl. E. 2.1).

7.2.2

Den eingereichten Unterlagen zufolge ist die Beschwerdeführerin auch für

das Beschwerdeverfahren als mittellos zu bezeichnen. Nach dem vorliegenden

Verfahrensausgang sind ihre Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos zu

bezeichnen. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung für

das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

7.2.3 Zudem war der Beizug einer

Rechtsbeiständin angesichts der sich im Beschwerdeverfahren stellenden

Rechtsfragen gerechtfertigt. Folglich

ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu

bewilligen und ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

7.2.4

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr; LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts entschädigt, wobei die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt

und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt auch hier

in der Regel Fr. 220.– pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen (§ 3 AnwGebV; vgl. E. 4.8.1).

7.2.5

Rechtsanwältin B macht in ihrer auf telefonische Aufforderung hin

eingereichten Honorarnote vom 1. November 2022 einen Zeitaufwand von 5,35

Stunden geltend. Das Gesuch um Vollstreckbarkeitsbescheinigung gehört nicht zum

Beschwerdeverfahren. Des Weiteren wird die Rechnungsstellung, worunter die

Aufwendungen zur Erstellung der Honorarrechnung fallen, nicht vergütet (§ 22 Abs. 2 AnwGebV). Die Entschädigung ist deshalb entsprechend um diese

Aufwendungen zu kürzen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 51.40

(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt

einen Aufwand von Fr. 1'393.07 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)

respektive total Fr. 1'500.35 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer).

Rechtsanwältin B ist demzufolge unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 800.-

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) mit Fr. 700.35 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

7.2.6

Die Beschwerdeführerin wird für diesen Betrag (Fr. 700.35) wiederum

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen (vgl. E. 6.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern 7 und 8 der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts E vom 1. September 2022

werden aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Gewaltschutzverfahren Geschäfts-Nr. 01 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt.

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird für das Gewaltschutzverfahren

Geschäfts-Nr. 01 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdegegners

zugesprochen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft.

Das Bezirksgericht E wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Gewaltschutzverfahren Geschäfts-Nr. 01

für ihren Aufwand von total Fr. 1'838.10 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer) unter Anrechnung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung mit

Fr. 1'038.10 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer), zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden zu je einem

Sechstel der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegt und zu zwei

Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil

wird

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Rechtsanwältin

B wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Kasse des Verwaltungsgerichts

zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

8. Rechtsanwältin

B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total Fr. 1'500.35

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) unter Anrechnung der ihr zugesprochenen

Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 mit Fr. 700.35

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Bezirksgericht E;

c) die Kasse des Verwaltungsgerichts.