VB.2022.00513
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00513
19. Oktober 2022Deutsch15 min
(URT.2022.24039)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00513
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug
(Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1987,
Staatsangehörige von Kenia, reiste am 6. Dezember 2001 als 14-jährige im
Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die Schweiz ein. Seit dem 14. Februar
2003 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Am 26. Juni 2015
heiratete sie in D (Kenia) B, geboren 1978, ebenfalls Staatsangehöriger von
Kenia. Nach der Heirat kehrte sie in die Schweiz zurück, während ihr Ehemann in
Kenia verblieb.
Am 22. Januar 2022
ersuchte A um Bewilligung der Einreise ihres Ehemannes. Mit Gesuch vom 14. Februar
2022 ersuchte B bei der Schweizer Vertretung in Nairobi ebenfalls um Erteilung
einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Gesuch wurde vom
Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Mai 2022 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen am 21. Juni
2022.
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 9. August 2022 ab.
III.
A und B
liessen am 7. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid
der Sicherheitsdirektion vom 9. August 2022 sowie die Verfügung des
Migrationsamtes vom 31. Mai 2022 vollumfänglich aufzuheben, das Gesuch um
Familiennachzug von B gutzuheissen und ihm eine Einreisebewilligung bzw.
hernach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin zu erteilen.
Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung
unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Sofern keine
wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen,
hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47
AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der
ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016,
2C_363/2016, E. 2.2).
2.1.2
Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug
hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht
auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an
einer frühzeitigen Integration, zumal die Integrationsfähigkeiten, insbesondere
auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb
etc., mit zunehmendem Alter abnehmen. Dass das Gesetz Nachzugsfristen
statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich
mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem
unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck
verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Inter-
essenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese
weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte
Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020,
2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021,
VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021,
Dispositiv
2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach
grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.
Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann
dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr
viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt,
solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGr, 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 4.1; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018,
VB.2017.00820, E. 2.1).
2.2 Unbestritten ist, dass die fünfjährige Nachzugsfrist
für den Beschwerdeführer mit der Heirat am 26. Juni 2015 begann und
ungenutzt am 26. Juni 2020 endete, weshalb das am 22. Januar 2022 eingereichte
Familiennachzugsgesuch verspätet erfolgt ist.
Zu
prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen
nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
2.2.1
Ein nachträglicher, d. h.
nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG
bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre
Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein
früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben
gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter
Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur
Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober
2011, 2C_205/2011, E. 4.6).
2.2.2
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen
des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,
E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April
2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Dabei ist
Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der
Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung
(BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012,
E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
2.2.3
Laut dem Bundesgericht hat eine Familie, die
freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an
einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer
solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über
die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel
gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die
nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung
der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend
macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere
dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf
es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung
erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020,
E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli
2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00433, E. 4.1).
2.2.4
Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind
durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016,
E. 2.4).
2.3
2.3.1 Die
Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, ihnen sei ein früherer Familiennachzug
aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, was zu berücksichtigen sei. So
habe die Beschwerdeführerin vom 31. August 2016 bis 7. Juli 2017 eine
berufsbegleitende Weiterbildung als … und ab dem 14. Oktober 2016 bis zum
31. Oktober 2020 eine berufsbegleitende Ausbildung als diplomierte als ...
absolviert. Während der Ausbildung sei ihr nur ein Teilpensum möglich gewesen,
weshalb sie entsprechend weniger Einkommen habe generieren können. Da sie
finanziell unabhängig habe sein wollen und ihr das Risiko eines Jobverlustes
als Ungelernte zu gross gewesen sei, habe sie sich für die Ausbildung
entschieden. Insbesondere wolle sie mit ihrer Ausbildung für ihren Mann –
sofern er keine Stelle mit ausreichender Bezahlung finden würde – sowie für
künftige Kinder aufkommen können. Erst der Abschluss der Ausbildung habe damit
den Nachzug möglich gemacht. Im Übrigen habe sie bereits im Zeitpunkt der
Heirat gewusst, dass sie eine Ausbildung absolvieren und deshalb ihr Pensum ab
dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns (August 2016) reduzieren werde. Infolgedessen
sei ihr klar gewesen, dass das Einkommen damit nicht mehr zur Unterhaltsdeckung
von zwei Personen ausreichen werde, weshalb es wenig Sinn gemacht hätte, ihren
Ehegatten für ein Jahr nachzuziehen um ihn dann wieder zurückzuschicken und ihn
nach der Ausbildung erneut nachzuziehen. Aufgrund ihrer langfristigen Pläne
habe sie zum damaligen Zeitpunkt deshalb von einem Familiennachzugsgesuch
abgesehen. Sodann habe aufseiten des Beschwerdeführers ebenfalls ein Hindernis
vorgelegen, um innert Nachzugsfrist in die Schweiz einzureisen. Aufgrund einer
massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands seines Vaters ab Anfang 2019
(u. a. starker Bluthochdruck, geschwollene Beine und
Herzkrankheit) habe er diesen bis zu seinem Tod im Januar 2020 aus kulturellen
Gründen pflegen müssen, zumal seine anderen Geschwister aus beruflichen oder
gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen seien. Auch sei ausserdem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Ehegattennachzug aufgrund der coronabedingten Behördenschliessungen
und der Beschaffung von erforderlichen Dokumenten für den Nachzug verzögert
hätten. Erst im Januar 2022 hätten die Beschwerdeführenden alle notwendigen
Unterlagen – unter anderem den Covid-Impfnachweis – beisammengehabt. Unter
diesen Umständen könne von einem freiwilligen Getrenntleben der Ehegatten über
einen längeren Zeitraum hinweg nicht die Rede sein. Im Übrigen machen die
Beschwerdeführenden geltend, dass sie im Zeitpunkt der Heirat nicht über die
Nachzugsfristen Bescheid gewusst hätten und auch der Zeitpunkt des Abschlusses
der Ausbildung nicht bekannt gewesen sei.
2.3.2
Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom
28. Mai 2015 führten die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Heirat vom
26. Juni 2015 eine langjährige Fernbeziehung und auch während des Laufs
der Nachzugsfrist lebte das Paar räumlich getrennt voneinander. Vor der
Heirat hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau nie in der Schweiz besucht,
vielmehr reiste die Beschwerdeführerin nach Kenia, um den Beschwerdeführer zu
besuchen. Zwar stellte der Beschwerdeführer am 2. April 2015 erstmals
einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch seiner heutigen
Ehefrau, welcher mit Verfügung vom 15. April 2015 abgewiesen wurde. Ein
erneuter Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch der
Beschwerdeführerin erfolgte erst am 23. Juli 2018 und damit drei Jahre
nach der Hochzeit, welchem schliesslich am 10. August 2018 entsprochen
wurde. Soweit die Beschwerdeführenden nun geltend machen, dass sie aufgrund der
berufsbegleitenden Ausbildung der Beschwerdeführerin und den damit
einhergehenden verminderten Einkommensverhältnissen den Familiennachzug nicht
hätten beantragen können, so ist der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Wie
diese zu Recht festhielt, sah der bis zum 31. Dezember 2018 geltende
Art. 43 Abs. 1 AuG hinsichtlich des Familiennachzugs keine
finanziellen Voraussetzungen vor und stand dieser damit einem Gesuch um
Familiennachzug nicht entgegen. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen wies
die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Hochzeit zudem bereits als Ungelernte
ohnehin einen Nettomonatslohn von über Fr. 5'000.- auf, weshalb sie ohne
Weiteres für den Lebensunterhalt beider Eheleute hätte aufkommen können. Stellt
man zudem auf die Funktion der Fünfjahresfrist ab, so besteht nebst der
Einwanderungseingrenzung andererseits auch ein Interesse an einer frühzeitigen
Integration bei erwachsenen Familienangehörigen, nehmen doch erfahrungsgemäss die
Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und
die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter ab. Folglich
besteht ein umso grösseres Interesse, die Ehegatten nach der Heirat
schnellstmöglich nachzuziehen und diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wusste
die Beschwerdeführerin wie behauptet bereits zum Zeitpunkt der Heirat, dass sie
im August 2016 eine Ausbildung beginnen und deswegen ihr Pensum verringern
würde, so wäre sie erst recht gehalten gewesen, den Beschwerdeführer unmittelbar
nach der Heirat nachzuziehen, sodass er sich in den Arbeitsmarkt hätte integrieren
können. Diesfalls hätte er zum Gesamteinkommen durch eine Anstellung –
zumindest im Niedriglohnbereich – beitragen und damit den Lebensunterhalt mit ihr
gemeinsam bestreiten können. Der Einwand der ungenügenden finanziellen
Verhältnisse für einen Familiennachzug während ihrer Ausbildung verfängt damit
nicht. Stattdessen entschieden sich beide Eheleute freiwillig mit dem Nachzug –
trotz erfüllter Nachzugsbedingungen – zuzuwarten und weiterhin räumlich
getrennt voneinander zu leben. Nach dem Gesagten ist auch der Einwand der
Beschwerdeführenden nicht zu hören, wonach die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers aufgrund des Sozialhilfebezugs während der Ausbildung der
Beschwerdeführerin bereits nach einem Jahr nicht mehr verlängert worden wäre.
Von einem nachgezogenen Ehegatten wird erwartet, dass er sich nach dem Nachzug
sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert, was
insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen auch die Teilhabe am
Wirtschaftsleben implementiert. Mithin hätten beide Ehegatten zusammen ihr
Existenzminimum ohne Weiteres zu decken vermocht.
2.3.3
Gemäss dem
Beschwerdeführer sei ein weiterer wichtiger Grund für einen nachträglichen
Nachzug in seiner Betreuungspflicht gegenüber seinem Vater zu sehen. Zwar lässt
sich aus den Akten erschliessen, dass sein Vater sehr krank und allenfalls auf
Betreuung angewiesen gewesen war. Auch versuchte der Beschwerdeführer
darzulegen, weshalb nur er als einziger von vier Kindern in der Lage gewesen
sein soll, die Betreuungspflichten wahrzunehmen. Der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach er keine Nachweise für eine Alternativbetreuung im
Rahmen von Pflegeheimen, Spitex und bezahlten Drittbetreuungen habe vorbringen
müssen, ist hingegen nicht zu hören, zumal es den nachzugswilligen Personen
obliegt, die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im
Zuge ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August
2016, 2C_363/2016, E. 2.4). Blosse
Behauptungen reichen nicht aus. Inwiefern sich der Beschwerdeführer
tatsächlich ernsthaft um eine Alternativlösung insbesondere im Rahmen von
Pflegeheimen, Spitex
und bezahlten Drittbetreuungen bemüht hat, lässt sich aus den Akten nicht
erschliessen und kann dies offenbleiben, zumal der Vater des Beschwerdeführers
bereits am 15. Januar 2020 und damit noch vor Ablauf der Frist für den
Nachzug verstarb. Wie die Vorinstanzen zu Recht feststellten, hätte der
Beschwerdeführer selbst nach der Beerdigung und der Regelung der
diesbezüglichen administrativen Belange noch die Möglichkeit gehabt, innert
Nachzugsfrist zumindest das Gesuch einzureichen.
2.3.4 Die allfällige
Rechtsunkenntnis betreffend die Nachzugsfristen der Beschwerdeführenden mag
zwar die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs erklären, vermag aber nicht
einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen. Auch eine Fristwiederherstellung
nach Treu und Glauben ist vorliegend nicht geboten und wird im
Beschwerdeverfahren auch zu Recht nicht geltend gemacht: So sind die Behörden
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische Personen über sämtliche sie
betreffenden Fristen aktiv zu informieren und lässt sich eine solche Pflicht
auch nicht aus der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 57 AIG
(ehemals Art. 56 AuG) ableiten (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013,
E. 4; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355,
E. 2.3.3).
Im Übrigen
gilt es zu betonen, dass es die gesuchsstellende
Person selber zu verantworten hat, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute
Nachzugsbedingungen vorliegen. Auch stellen schlechte Erfolgsaussichten eines
früheren Gesuchs – für sich allein genommen –noch keinen Grund dar, um ein
nachträgliches Gesuch um Familiennachzug
gutzuheissen (vgl. BGr, 27. April 2020,
2C_948/2019, E. 3.4.1 – 22. Mai 2017,
2C_1/2017, E. 4.2.6 – 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 3.2; VGr,
17. März 2022, VB.2021.00703, E. 2.5 mit Hinweisen).
2.3.5 Dass die
Beschwerdeführenden zumindest in den ersten drei Ehejahren – insbesondere dem
Ehejahr vor dem Ausbildungsbeginn – ohne Weiteres einen höchstwahrscheinlich
bewilligungsfähigen Nachzug hätten beantragen können, ist ihnen
entgegenzuhalten. Das Zuwarten der Beschwerdeführenden ist damit zumindest aus
rechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt, zumal sie den Nachzug gemäss eigenen
Angaben bereits von Anfang an geplant hätten. Wie
aufgezeigt wollte der (Bundes-)Gesetzgeber mit Art. 47 AIG gerade im
Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der
Einwanderung keinen jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen von
ausländischen Personen mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte und
Ausnahmen davon nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 47
Abs. 4 AIG zulässt. Diese Regelung hält auch vor Art. 8 Abs. 2
EMRK stand.
Die Beschwerdeführenden
behaupten zudem nicht substanziiert, die Beziehung nicht auch weiterhin in der
bisher gewählten Form über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Es ist
deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie bisher in
Kenia bleiben und das Eheleben im selben Umfang weitergeführt werden kann,
zumal sie sich entgegenhalten lassen müssen, dass sie den Kontakt bereits über
sieben Jahre während der Ehe sowie noch jahrelang davor auf Besuche und
gegebenenfalls Kontaktmöglichkeiten über die modernen Kommunikationsmittel
beschränkt haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bislang erst
einmal zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten hatte und damit auch noch
keine wesentliche Integrationsleistung in die hiesige Kultur erbracht hat. Auch ist es der Beschwerdeführerin nicht
verwehrt, zur dauernden Pflege ihres Ehelebens zu ihrem Ehemann nach Kenia zu
ziehen. Sie verbrachte in den letzten Jahren regelmässig mehrere Wochen im
Land, in welchem auch der Eheschluss erfolgte und ist sie mit der dort
gesprochenen Sprache und der dortigen Kultur vertraut. Des Weiteren hätte sie
mit der Familie ihres Ehemannes ein genügendes soziales Netz, welches ihr die
dortige Integration erleichtern würde.
2.3.6 Das
Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen Nachzugsfristen erscheint mangels
wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG sachlich gerechtfertigt und ist vom
Gesetzgeber vorgesehen. Damit hat die Vorinstanz das Nachzugsgesuch der
Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und erscheint ihr Anspruch auf Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht
als verletzt, weshalb hierin weder ein
überspitzter Formalismus noch eine fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen
ist.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführenden unterliegen,
steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).