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Entscheid

VB.2022.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00513

19. Oktober 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24039)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00513

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

(Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1987,

Staatsangehörige von Kenia, reiste am 6. Dezember 2001 als 14-jährige im

Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrer Mutter in die Schweiz ein. Seit dem 14. Februar

2003 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Am 26. Juni 2015

heiratete sie in D (Kenia) B, geboren 1978, ebenfalls Staatsangehöriger von

Kenia. Nach der Heirat kehrte sie in die Schweiz zurück, während ihr Ehemann in

Kenia verblieb.

Am 22. Januar 2022

ersuchte A um Bewilligung der Einreise ihres Ehemannes. Mit Gesuch vom 14. Februar

2022 ersuchte B bei der Schweizer Vertretung in Nairobi ebenfalls um Erteilung

einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Gesuch wurde vom

Migrationsamt mit Verfügung vom 31. Mai 2022 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 21. Juni

2022.

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 9. August 2022 ab.

III.

A und B

liessen am 7. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid

der Sicherheitsdirektion vom 9. August 2022 sowie die Verfügung des

Migrationsamtes vom 31. Mai 2022 vollumfänglich aufzuheben, das Gesuch um

Familiennachzug von B gutzuheissen und ihm eine Einreisebewilligung bzw.

hernach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin zu erteilen.

Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit

§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung

unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Sofern keine

wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen,

hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47

AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der

ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016,

2C_363/2016, E. 2.2).

2.1.2

Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug

hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht

auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an

einer frühzeitigen Integration, zumal die Integrationsfähigkeiten, insbesondere

auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb

etc., mit zunehmendem Alter abnehmen. Dass das Gesetz Nachzugsfristen

statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich

mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem

unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck

verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Inter-

essenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese

weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte

Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens

nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020,

2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021,

VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021,

Dispositiv

2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach

grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.

Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann

dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr

viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt,

solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGr, 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 4.1; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018,

VB.2017.00820, E. 2.1).

2.2 Unbestritten ist, dass die fünfjährige Nachzugsfrist

für den Beschwerdeführer mit der Heirat am 26. Juni 2015 begann und

ungenutzt am 26. Juni 2020 endete, weshalb das am 22. Januar 2022 eingereichte

Familiennachzugsgesuch verspätet erfolgt ist.

Zu

prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen

nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

2.2.1

Ein nachträglicher, d. h.

nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG

bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre

Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein

früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben

gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter

Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur

Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober

2011, 2C_205/2011, E. 4.6).

2.2.2

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen

des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,

E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April

2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Dabei ist

Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der

Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung

(BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012,

E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

2.2.3

Laut dem Bundesgericht hat eine Familie, die

freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an

einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer

solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über

die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel

gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die

nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung

der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend

macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere

dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf

es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung

erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020,

E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli

2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00433, E. 4.1).

2.2.4

Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind

durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016,

E. 2.4).

2.3

2.3.1 Die

Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, ihnen sei ein früherer Familiennachzug

aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, was zu berücksichtigen sei. So

habe die Beschwerdeführerin vom 31. August 2016 bis 7. Juli 2017 eine

berufsbegleitende Weiterbildung als … und ab dem 14. Oktober 2016 bis zum

31. Oktober 2020 eine berufsbegleitende Ausbildung als diplomierte als ...

absolviert. Während der Ausbildung sei ihr nur ein Teilpensum möglich gewesen,

weshalb sie entsprechend weniger Einkommen habe generieren können. Da sie

finanziell unabhängig habe sein wollen und ihr das Risiko eines Jobverlustes

als Ungelernte zu gross gewesen sei, habe sie sich für die Ausbildung

entschieden. Insbesondere wolle sie mit ihrer Ausbildung für ihren Mann –

sofern er keine Stelle mit ausreichender Bezahlung finden würde – sowie für

künftige Kinder aufkommen können. Erst der Abschluss der Ausbildung habe damit

den Nachzug möglich gemacht. Im Übrigen habe sie bereits im Zeitpunkt der

Heirat gewusst, dass sie eine Ausbildung absolvieren und deshalb ihr Pensum ab

dem Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns (August 2016) reduzieren werde. Infolgedessen

sei ihr klar gewesen, dass das Einkommen damit nicht mehr zur Unterhaltsdeckung

von zwei Personen ausreichen werde, weshalb es wenig Sinn gemacht hätte, ihren

Ehegatten für ein Jahr nachzuziehen um ihn dann wieder zurückzuschicken und ihn

nach der Ausbildung erneut nachzuziehen. Aufgrund ihrer langfristigen Pläne

habe sie zum damaligen Zeitpunkt deshalb von einem Familiennachzugsgesuch

abgesehen. Sodann habe aufseiten des Beschwerdeführers ebenfalls ein Hindernis

vorgelegen, um innert Nachzugsfrist in die Schweiz einzureisen. Aufgrund einer

massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands seines Vaters ab Anfang 2019

(u. a. starker Bluthochdruck, geschwollene Beine und

Herzkrankheit) habe er diesen bis zu seinem Tod im Januar 2020 aus kulturellen

Gründen pflegen müssen, zumal seine anderen Geschwister aus beruflichen oder

gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage gewesen seien. Auch sei ausserdem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Ehegattennachzug aufgrund der coronabedingten Behördenschliessungen

und der Beschaffung von erforderlichen Dokumenten für den Nachzug verzögert

hätten. Erst im Januar 2022 hätten die Beschwerdeführenden alle notwendigen

Unterlagen – unter anderem den Covid-Impfnachweis – beisammengehabt. Unter

diesen Umständen könne von einem freiwilligen Getrenntleben der Ehegatten über

einen längeren Zeitraum hinweg nicht die Rede sein. Im Übrigen machen die

Beschwerdeführenden geltend, dass sie im Zeitpunkt der Heirat nicht über die

Nachzugsfristen Bescheid gewusst hätten und auch der Zeitpunkt des Abschlusses

der Ausbildung nicht bekannt gewesen sei.

2.3.2

Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom

28. Mai 2015 führten die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Heirat vom

26. Juni 2015 eine langjährige Fernbeziehung und auch während des Laufs

der Nachzugsfrist lebte das Paar räumlich getrennt voneinander. Vor der

Heirat hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau nie in der Schweiz besucht,

vielmehr reiste die Beschwerdeführerin nach Kenia, um den Beschwerdeführer zu

besuchen. Zwar stellte der Beschwerdeführer am 2. April 2015 erstmals

einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch seiner heutigen

Ehefrau, welcher mit Verfügung vom 15. April 2015 abgewiesen wurde. Ein

erneuter Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch der

Beschwerdeführerin erfolgte erst am 23. Juli 2018 und damit drei Jahre

nach der Hochzeit, welchem schliesslich am 10. August 2018 entsprochen

wurde. Soweit die Beschwerdeführenden nun geltend machen, dass sie aufgrund der

berufsbegleitenden Ausbildung der Beschwerdeführerin und den damit

einhergehenden verminderten Einkommensverhältnissen den Familiennachzug nicht

hätten beantragen können, so ist der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen. Wie

diese zu Recht festhielt, sah der bis zum 31. Dezember 2018 geltende

Art. 43 Abs. 1 AuG hinsichtlich des Familiennachzugs keine

finanziellen Voraussetzungen vor und stand dieser damit einem Gesuch um

Familiennachzug nicht entgegen. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen wies

die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Hochzeit zudem bereits als Ungelernte

ohnehin einen Nettomonatslohn von über Fr. 5'000.- auf, weshalb sie ohne

Weiteres für den Lebensunterhalt beider Eheleute hätte aufkommen können. Stellt

man zudem auf die Funktion der Fünfjahresfrist ab, so besteht nebst der

Einwanderungseingrenzung andererseits auch ein Interesse an einer frühzeitigen

Integration bei erwachsenen Familienangehörigen, nehmen doch erfahrungsgemäss die

Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und

die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter ab. Folglich

besteht ein umso grösseres Interesse, die Ehegatten nach der Heirat

schnellstmöglich nachzuziehen und diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wusste

die Beschwerdeführerin wie behauptet bereits zum Zeitpunkt der Heirat, dass sie

im August 2016 eine Ausbildung beginnen und deswegen ihr Pensum verringern

würde, so wäre sie erst recht gehalten gewesen, den Beschwerdeführer unmittelbar

nach der Heirat nachzuziehen, sodass er sich in den Arbeitsmarkt hätte integrieren

können. Diesfalls hätte er zum Gesamteinkommen durch eine Anstellung –

zumindest im Niedriglohnbereich – beitragen und damit den Lebensunterhalt mit ihr

gemeinsam bestreiten können. Der Einwand der ungenügenden finanziellen

Verhältnisse für einen Familiennachzug während ihrer Ausbildung verfängt damit

nicht. Stattdessen entschieden sich beide Eheleute freiwillig mit dem Nachzug –

trotz erfüllter Nachzugsbedingungen – zuzuwarten und weiterhin räumlich

getrennt voneinander zu leben. Nach dem Gesagten ist auch der Einwand der

Beschwerdeführenden nicht zu hören, wonach die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers aufgrund des Sozialhilfebezugs während der Ausbildung der

Beschwerdeführerin bereits nach einem Jahr nicht mehr verlängert worden wäre.

Von einem nachgezogenen Ehegatten wird erwartet, dass er sich nach dem Nachzug

sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert, was

insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen auch die Teilhabe am

Wirtschaftsleben implementiert. Mithin hätten beide Ehegatten zusammen ihr

Existenzminimum ohne Weiteres zu decken vermocht.

2.3.3

Gemäss dem

Beschwerdeführer sei ein weiterer wichtiger Grund für einen nachträglichen

Nachzug in seiner Betreuungspflicht gegenüber seinem Vater zu sehen. Zwar lässt

sich aus den Akten erschliessen, dass sein Vater sehr krank und allenfalls auf

Betreuung angewiesen gewesen war. Auch versuchte der Beschwerdeführer

darzulegen, weshalb nur er als einziger von vier Kindern in der Lage gewesen

sein soll, die Betreuungspflichten wahrzunehmen. Der Einwand des

Beschwerdeführers, wonach er keine Nachweise für eine Alternativbetreuung im

Rahmen von Pflegeheimen, Spitex und bezahlten Drittbetreuungen habe vorbringen

müssen, ist hingegen nicht zu hören, zumal es den nachzugswilligen Personen

obliegt, die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im

Zuge ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August

2016, 2C_363/2016, E. 2.4). Blosse

Behauptungen reichen nicht aus. Inwiefern sich der Beschwerdeführer

tatsächlich ernsthaft um eine Alternativlösung insbesondere im Rahmen von

Pflegeheimen, Spitex

und bezahlten Drittbetreuungen bemüht hat, lässt sich aus den Akten nicht

erschliessen und kann dies offenbleiben, zumal der Vater des Beschwerdeführers

bereits am 15. Januar 2020 und damit noch vor Ablauf der Frist für den

Nachzug verstarb. Wie die Vorinstanzen zu Recht feststellten, hätte der

Beschwerdeführer selbst nach der Beerdigung und der Regelung der

diesbezüglichen administrativen Belange noch die Möglichkeit gehabt, innert

Nachzugsfrist zumindest das Gesuch einzureichen.

2.3.4 Die allfällige

Rechtsunkenntnis betreffend die Nachzugsfristen der Beschwerdeführenden mag

zwar die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs erklären, vermag aber nicht

einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen. Auch eine Fristwiederherstellung

nach Treu und Glauben ist vorliegend nicht geboten und wird im

Beschwerdeverfahren auch zu Recht nicht geltend gemacht: So sind die Behörden

grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische Personen über sämtliche sie

betreffenden Fristen aktiv zu informieren und lässt sich eine solche Pflicht

auch nicht aus der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 57 AIG

(ehemals Art. 56 AuG) ableiten (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013,

E. 4; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355,

E. 2.3.3).

Im Übrigen

gilt es zu betonen, dass es die gesuchsstellende

Person selber zu verantworten hat, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute

Nachzugsbedingungen vorliegen. Auch stellen schlechte Erfolgsaussichten eines

früheren Gesuchs – für sich allein genommen –noch keinen Grund dar, um ein

nachträgliches Gesuch um Familiennachzug

gutzuheissen (vgl. BGr, 27. April 2020,

2C_948/2019, E. 3.4.1 – 22. Mai 2017,

2C_1/2017, E. 4.2.6 – 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 3.2; VGr,

17. März 2022, VB.2021.00703, E. 2.5 mit Hinweisen).

2.3.5 Dass die

Beschwerdeführenden zumindest in den ersten drei Ehejahren – insbesondere dem

Ehejahr vor dem Ausbildungsbeginn – ohne Weiteres einen höchstwahrscheinlich

bewilligungsfähigen Nachzug hätten beantragen können, ist ihnen

entgegenzuhalten. Das Zuwarten der Beschwerdeführenden ist damit zumindest aus

rechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt, zumal sie den Nachzug gemäss eigenen

Angaben bereits von Anfang an geplant hätten. Wie

aufgezeigt wollte der (Bundes-)Gesetzgeber mit Art. 47 AIG gerade im

Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der

Einwanderung keinen jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen von

ausländischen Personen mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte und

Ausnahmen davon nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 47

Abs. 4 AIG zulässt. Diese Regelung hält auch vor Art. 8 Abs. 2

EMRK stand.

Die Beschwerdeführenden

behaupten zudem nicht substanziiert, die Beziehung nicht auch weiterhin in der

bisher gewählten Form über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Es ist

deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie bisher in

Kenia bleiben und das Eheleben im selben Umfang weitergeführt werden kann,

zumal sie sich entgegenhalten lassen müssen, dass sie den Kontakt bereits über

sieben Jahre während der Ehe sowie noch jahrelang davor auf Besuche und

gegebenenfalls Kontaktmöglichkeiten über die modernen Kommunikationsmittel

beschränkt haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich bislang erst

einmal zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten hatte und damit auch noch

keine wesentliche Integrationsleistung in die hiesige Kultur erbracht hat. Auch ist es der Beschwerdeführerin nicht

verwehrt, zur dauernden Pflege ihres Ehelebens zu ihrem Ehemann nach Kenia zu

ziehen. Sie verbrachte in den letzten Jahren regelmässig mehrere Wochen im

Land, in welchem auch der Eheschluss erfolgte und ist sie mit der dort

gesprochenen Sprache und der dortigen Kultur vertraut. Des Weiteren hätte sie

mit der Familie ihres Ehemannes ein genügendes soziales Netz, welches ihr die

dortige Integration erleichtern würde.

2.3.6 Das

Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen Nachzugsfristen erscheint mangels

wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG sachlich gerecht­fertigt und ist vom

Gesetzgeber vorgesehen. Damit hat die Vorinstanz das Nach­zugsgesuch der

Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und erscheint ihr Anspruch auf Schutz des Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht

als verletzt, weshalb hierin weder ein

überspitzter Formalismus noch eine fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen

ist.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführenden unterliegen,

steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).