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Entscheid

VB.2022.00515

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00515

12. Mai 2023Deutsch13 min

(URT.2023.24548)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00515

Urteil

der 1. Kammer

vom 12. Mai 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

C,

vertreten durch RA D,

2.

E, vertreten durch RA F,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat Horgen, vertreten durch RA G,

Mitbeteiligter,

betreffend Inventarentlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Horgen beschloss am 28. Mai 2018, 34

Objekte des Natur- und Heimatschutzes zusätzlich in das Inventar der kunst- und

kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufzunehmen und 24

bislang inventarisierte Objekte, darunter das Gebäude H-Strasse 01/02, aus

dem Inventar zu entlassen.

Dieser Beschluss wurde am 8. Mai 2020 im Amtsblatt

des Kantons Zürich publiziert.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben einerseits C und I und J

sowie andererseits E mit Eingaben je vom 8. Juni 2020 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich (Verfahren G.-Nrn. R2.2020.00145 und

R2.2020.00147).

A stellte mit Eingabe vom 9. November 2020 das

Gesuch, in die Rekursverfahren beigeladen zu werden. Mit Verfügungen vom

12.

August 2021 wurde das Beiladungsgesuch abgewiesen. Die dagegen von A

erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil

vom 16. Dezember 2021 (VB.2021.00585) gut.

Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 vereinigte das Baurekursgericht

die Verfahren G.-Nrn. R2.2020.00145 und R2.2020.00147. Auf den Rekurs von I

und J trat es nicht ein. Die Rekurse von C und E hiess es gut, soweit es darauf

eintrat. Demgemäss hob es den Beschluss der Gemeinderats Horgen vom

28.

Mai 2018 insoweit auf, als damit das Gebäude H-Strasse 01/02 in

Horgen aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von

kommunaler Bedeutung entlassen worden war.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 7. September 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren –

Disp.-Ziff. III des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Beschluss

des Gemeinderats Horgen vom 28. Mai 2018 betreffend Entlassung des

Gebäudes H-Strasse 01/02 aus dem Inventar der kunst- und

kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung zu bestätigen. In

prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines Augenscheins.

Am 26. September 2022 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom

10.

Oktober 2022 verzichtete der Gemeinderat Horgen ausdrücklich darauf,

Anträge zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 beantragte E,

die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers

– abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom

14.

Oktober 2022 beantragte C, die Beschwerde sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers –

abzuweisen. Mit Replik vom 28. November 2022 hielt A an seinen Anträgen

fest. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 verzichtete der Gemeinderat Horgen

auf Stellungnahme sowie Stellung von Anträgen. Am 9. Januar 2023

erstatteten einerseits E und andererseits C je ihre Duplik. A liess sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00585, E. 2.2).

2.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob es zulässig ist, die

Grundstücke Kat.-Nrn. 03 sowie 04, die mit dem zusammengebauten

Wohngebäude H-Strasse 01/02 (Assek.-Nrn. 05 und 06) überstellt sind, aus

dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler

Bedeutung zu entlassen.

Die Vorinstanz kam im Rahmen der Überprüfung der vom

Gemeinderat Horgen beschlossenen Inventarentlassung zum Schluss, dass das

Gebäude H-Strasse 01/02 inzwischen keinen massgeblichen denkmal- und

heimatschutzrechtlichen Eigenwert mehr aufweise. Hingegen sei dem Gebäude

weiterhin ein erheblicher Situationswert und aus diesem Grund auch eine

beachtliche Schutzfähigkeit zu bescheinigen.

3.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Vorinstanz

auf den Rekurs nicht hätte eintreten dürfen, da die Beschwerdegegner nur

verlangen würden, dass die Streitobjekte im Inventar zu verbleiben hätten, sich

aber gegen eine Unterschutzstellung wenden würden.

3.1

Weil

Inventare eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte

ermöglichen wollen, sollen Aufnahme in die Inventare nicht nur jene Objekte

finden, welche mit Sicherheit formell geschützt werden; vielmehr geht es darum,

den gesamten Bestand der schutzfähigen Objekte zu erfassen, ohne Rücksicht auf

beabsichtigte Schutzmassnahmen seitens der Behörden (RB 1990 Nr. 72). Im

Rahmen der gemäss § 8 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom

20.

Juli 1977 (KNHV) gebotenen Nachführung des Inventars kann es deshalb

nicht darum gehen, einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit einzelner Objekte

zu treffen, sondern neben der Aufnahme neuer schutzfähiger Objekte nur um die

Entlassung von solchen, welche die Voraussetzungen für die Inventaraufnahme

nicht mehr erfüllen, beispielsweise weil sie zerstört oder so verändert worden

sind, dass sie nicht mehr als schutzfähig erscheinen (VGr, 9. Februar

2011, VB.2010.00032, E. 5.3 = BEZ 2011 Nr. 21; 19. Mai 2010,

VB.2009.00662, E. 3.3, E. 4.2 [Erwägung in der BEZ nicht

publiziert] = BEZ 2010 Nr. 27; 10. Februar 2010, VB.2009.00424,

E. 3 = BEZ 2010 Nr. 15). Die Inventarbereinigung hat sich mithin auf

die Entlassung der wegen Zerstörung oder zu starken Eingriffen in die Substanz

nicht mehr schutzfähigen Liegenschaften zu beschränken (VGr, 9. Februar

2011, VB.2010.00032, E. 5.4 = BEZ 2011 Nr. 21).

Ein erfolgreiches Rechtsmittel gegen eine

Inventarbereinigung führt zum Verbleib des Objekts im Inventar (vgl. VGr, 9. Februar

2011, VB.2010.00032 =BEZ 2011 Nr. 21; 19. Mai 2010, VB.2009.00662,

E. 3.3 = BEZ 2010 Nr. 27; BRGE II Nr. 0071/2021 vom 27. April

2021, E. 5.1 = BEZ 2021 Nr. 25; Maja Saputelli, Inventarentlassung im

Rahmen einer Inventarbereinigung, PBG 2021/4 S. 30 ff., S. 31).

Eine Schutzabklärung, aus der entweder die Unterschutzstellung oder die

Inventarentlassung resultiert, ergeht nur dann, wenn die Eigentümerschaft diese

mittels eines Provokationsbegehrens explizit verlangt (dabei ist ein aktuelles

Interesse glaubhaft zu machen: zum Beispiel konkrete Bauabsichten, Erbteilung,

Verkauf) oder das inventarisierte Objekt potenziell gefährdet ist (vgl. BRGE

II Nr. 0071/2021 vom 27. April 2021, E. 5.1 = BEZ 2021 Nr. 25;

Saputelli, S. 33; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel

Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 302 ff.).

3.2

Die

Vorinstanz ist auf den Rekurs zu Recht eingetreten.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt

einen Augenschein und macht im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen

Augenschein eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.

4.1

Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der

zuständigen Behörde (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4,

mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Die Durchführung eines

Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind

und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,

wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht

zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember

2019, 1C_582/2018, E. 2.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79).

Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund des

vorinstanzlichen Augenscheins – insbesondere aus den Augenscheinfotografien –

mit ausreichender Deutlichkeit. Die Vornahme eines weiteren Augenscheins durch

das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden

Fragen nicht erforderlich.

4.2

Zur Kritik

des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Augenschein vom 4. Dezember 2020

ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer stellte seine Beiladungsgesuche

erst am 18. August 2021. Nachdem geklärt war, dass der Beschwerdeführer

beizuladen war (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00585), konnte er am 14. April

2022.

in die Rekursakten Einsicht nehmen, ohne dass er in der Folge die

Augenscheinprotokolle beanstandet oder eine Wiederholung des Augenscheins

verlangt hätte. Hingegen verwies er in der Folge zur Untermauerung seiner

eigenen Argumentation ausdrücklich auf den vorinstanzlichen Augenschein.

Das Augenscheinprotokoll muss Aufschluss über die an Ort

und Stelle gemachten Wahrnehmungen geben (Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 88). Entgegen dem Beschwerdeführer hatte die Vorinstanz darin keine

denkmalpflegerischen Würdigungen vorzunehmen. Die tatsächliche Grundlage für

die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der Ensemblewirkung bilden die

Augenscheinfotografien.

Mithin ist das vorinstanzliche Augenscheinprotokoll nicht

zu beanstanden und ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers ersichtlich.

5.

In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer,

die Vorinstanz habe den Situationswert mit der Zugehörigkeit zu einem Ensemble

mit Gebäuden begründet, die allesamt rechtskräftig aus dem Inventar entlassen

worden seien. Es sei nicht zulässig, nur einen Teil eines Ensembles unter

Schutz zu stellen.

5.1

5.1.1

Für die Inventarisierung ist einzig die potenzielle Schutzwürdigkeit

vorausgesetzt (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00065, E. 4.4.1). In das

Inventar werden entsprechend nicht nur Objekte aufgenommen, die mit Sicherheit

formell geschützt werden, sondern auch Objekte, bei denen die Möglichkeit

besteht, dass sie sich bei genauer Untersuchung als Denkmal erweisen könnten

(VGr, 29. November 2022, VB.2020.00800, E. 5.5; 3. Dezember

2020, VB.2020.00388, E. 4.3.2; 9. Februar 2011, VB.2010.00032,

E. 5.3; vgl. auch BGr, 7. Juni 2021, 1C_92/2021, E. 5.2). Ein Entscheid

über die Schutzwürdigkeit des Objekts bzw. eine Interessenabwägung hat noch

nicht zu erfolgen (vgl. VGr, 29. November 2022, VB.2020.00800, E. 5.5).

Als Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1

lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige

Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen

Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich

mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der Praxis

werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als Situationswert

bezeichnet (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 300; Walter Engeler,

Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).

Vorliegend geht es um die Frage, ob das Streitobjekt mit Blick auf den

Situationswert potenziell schutzwürdig ist.

5.1.2

Die besondere Stellung und Lage einer Baute begründet für sich allein

grundsätzlich keinen besonderen Situationswert im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Die zu schützende Baute muss vielmehr auch von ihrer

besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.)

sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen

(RB 1997 Nr. 73 E. 2). An diese zusätzlichen Voraussetzungen dürfen

indessen keine übermässig strengen Anforderungen gestellt werden. So darf

insbesondere nicht verlangt werden, dass die äusseren Teile der Baute einen

besonderen Eigenwert aufweisen. Denn dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass

die Baute nur noch aufgrund ihres Eigenwerts unter Schutz gestellt werden

könnte. Solches wäre mit § 203 Abs. 1 lit. c PBG nicht zu

vereinbaren, lässt doch diese Bestimmung den Situationswert für eine

Unterschutzstellung genügen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00407, E. 6.3.2;

5.

Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 8.2 mit Hinweisen). Dass

historische Bausubstanz nur noch ansatzweise vorhanden ist, steht der Annahme

eines hohen Situationswerts mithin nicht entgegen (VGr, 27. Januar 2022, VB.2021.00453,

E. 5.4.3; 22. Dezember 2021, VB.2021.00093/ VB.2021.00094, E. 5.3.6).

5.1.3

Als Ensemble, welches einen rechtserheblichen Situationswert im Sinn des

Natur- und Heimatschutzes zu begründen vermag, bezeichnet man eine Gruppe von

Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere

städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden (VGr, 27. Januar

2022, VB.2021.00453, E. 5.4.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die

Gesamtanlage mit ihrer besonderen geschichtlichen, kulturellen oder

ästhetischen Bedeutung den Charakter und die Identität eines Orts massgeblich

bestimmt und diesem eine besondere Wertigkeit gibt (VGr, 26. Januar 2011,

VB.2010.00472, E. 6.2). Eine rechtserhebliche Ensemblewirkung kann auch zu

Objekten bestehen, die nicht unter Schutz gestellt sind (vgl. VGr, 7. Oktober

2021, VB.2021.00051/VB.2021.00056, E. 5.4 und E. 6.1.2).

5.1.4

Eine Entlassung zwecks Inventarbereinigung ist nach dem Gesagten nur

zulässig, wenn dem fraglichen Objekt bereits die Schutzfähigkeit abgehen würde

bzw. die ursprüngliche Vermutung der Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben wäre

(vgl. E. 3.1).

Im Inventar

der schützenswerten Bauten von kommunaler Bedeutung der Gemeinde Horgen heisst

es zum streitbetroffenen Wohnhaus, dass das Gebäude, welches ursprünglich aus

der Zeit vor der Besiedlung der H stamme, "noch teilweise

Identitätsstifter für das Quartier" sei.

Die

Vorinstanz ist gestützt auf einen mit Fotografien dokumentierten Augenschein

zum Schluss gekommen, dass dem Gebäude nach wie vor eine identitätsstiftende

Wirkung zukomme und der entsprechende Eintrag im Inventar weiterhin begründet

sei, zumal dem Objekt auch heute noch eine bedeutende siedlungsprägende Wirkung

zukomme. Ein Bezug bestehe zu den mindestens aus dem 19. Jahrhundert

stammenden Bauten L-Weg 07/H-Strasse 08, L-Weg 09/010 sowie dem

Einzelhaus L-Weg 011. Den historischen Karten (vgl. GIS-Browser

[maps.zh.ch]) sei zu entnehmen, dass die vier genannten Gebäude bereits im

19.

Jahrhundert bestanden haben mussten. So sei auf den Karten J. Wild von

ca. 1850, Schreiter und Schönholzer von 1867, den Siegfriedkarten von 1880

und 1930 sowie der alten Landeskarte von 1956–65 ersichtlich, dass diese Gebäude

einst zu einer historischen Gruppe von nicht mehr als sieben Wohnhäusern gehört

hätten, die vormals eine ländliche Siedlung mit Bauernhäusern,

landwirtschaftlichen Nebenbauten und Hausgärten gebildet hätten. Die

ortsbauliche und räumliche Beziehung, welche die ehemaligen Bauernhäuser

entlang dem L-Weg und anschliessend nordwärts bis hin zum Gebäude H-Strasse 01/02

aufweisen würden, sei auf der Begehung immer noch sichtbar, nachvollziehbar und

erlebbar gewesen. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als diese Wegstrecke Teil

eines historischen Wegnetzes bilde und bereits im 19. Jahrhundert die

Bauernsiedlung H mit der M-Strasse verbunden habe. Entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers ist diese Gebäudegruppe auf den genannten Karten tatsächlich

ersichtlich (vgl. GIS-Browser [maps.zh.ch]).

Vorliegend bestehen diese

Gebäude noch, zu denen die Vorinstanz die Ensemblewirkung nachvollziehbar beschreibt.

Blosse Zweifel daran, ob die Schutzwürdigkeit gegeben ist – oder ob diese allenfalls

mit dem Abbruch von Nachbarobjekten künftig nicht mehr gegeben sein wird –

reichen für eine Entlassung im Rahmen einer Inventarbereinigung nicht aus (vgl.

BRGE II Nr. 0071/2021 vom 27. April 2021, E. 5.2.3 = BEZ 2021

Nr. 25). Es ist mithin nach wie vor von einer potenziellen Schutzwürdigkeit

auszugehen. Selbst der "Kurze Bericht zur Schutzwürdigkeit" von N vom

1.

Juli 2020, der vom Bauamt Horgen aufgrund der Rekurse in Auftrag

gegeben wurde, spricht davon, dass ein "geringer ortsbaulicher und

räumlicher Bezug" zum südwestlich gegenüberliegenden Gebäude L-Weg 07/H-Strasse 08

bestehe.

Darauf, dass dem Streitobjekt die Schutzfähigkeit

entsprechend dem Inventareintrag – namentlich: hinsichtlich des Situationswerts

– heute völlig abgehen würde, deutet mit Blick auf das Gesagte nichts hin. Der

bauliche Zustand ist unbestritten gut. Wie sich die bisherigen gestalterischen

Änderungen an der Baute auf den Situationswert auswirken, wird im Rahmen einer allfälligen

künftigen (ordentlichen) Schutzabklärung zu prüfen sein.

5.2

Das

Streitobjekt ist in materieller Hinsicht nach wie vor schutzfähig. Eine

Inventarentlassung im Rahmen einer Inventarbereinigung erweist sich daher als

unzulässig.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, den

Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 265.-- Zustellkosten,

Fr. 3'265.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- zu

bezahlen (insgesamt Fr. 3'000.--), zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.