VB.2022.00515
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00515
12. Mai 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24548)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00515
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
C,
vertreten durch RA D,
2.
E, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat Horgen, vertreten durch RA G,
Mitbeteiligter,
betreffend Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Horgen beschloss am 28. Mai 2018, 34
Objekte des Natur- und Heimatschutzes zusätzlich in das Inventar der kunst- und
kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufzunehmen und 24
bislang inventarisierte Objekte, darunter das Gebäude H-Strasse 01/02, aus
dem Inventar zu entlassen.
Dieser Beschluss wurde am 8. Mai 2020 im Amtsblatt
des Kantons Zürich publiziert.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben einerseits C und I und J
sowie andererseits E mit Eingaben je vom 8. Juni 2020 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich (Verfahren G.-Nrn. R2.2020.00145 und
R2.2020.00147).
A stellte mit Eingabe vom 9. November 2020 das
Gesuch, in die Rekursverfahren beigeladen zu werden. Mit Verfügungen vom
12.
August 2021 wurde das Beiladungsgesuch abgewiesen. Die dagegen von A
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil
vom 16. Dezember 2021 (VB.2021.00585) gut.
Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 vereinigte das Baurekursgericht
die Verfahren G.-Nrn. R2.2020.00145 und R2.2020.00147. Auf den Rekurs von I
und J trat es nicht ein. Die Rekurse von C und E hiess es gut, soweit es darauf
eintrat. Demgemäss hob es den Beschluss der Gemeinderats Horgen vom
28.
Mai 2018 insoweit auf, als damit das Gebäude H-Strasse 01/02 in
Horgen aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von
kommunaler Bedeutung entlassen worden war.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 7. September 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren –
Disp.-Ziff. III des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Beschluss
des Gemeinderats Horgen vom 28. Mai 2018 betreffend Entlassung des
Gebäudes H-Strasse 01/02 aus dem Inventar der kunst- und
kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung zu bestätigen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines Augenscheins.
Am 26. September 2022 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
10.
Oktober 2022 verzichtete der Gemeinderat Horgen ausdrücklich darauf,
Anträge zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 beantragte E,
die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers
– abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom
14.
Oktober 2022 beantragte C, die Beschwerde sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers –
abzuweisen. Mit Replik vom 28. November 2022 hielt A an seinen Anträgen
fest. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 verzichtete der Gemeinderat Horgen
auf Stellungnahme sowie Stellung von Anträgen. Am 9. Januar 2023
erstatteten einerseits E und andererseits C je ihre Duplik. A liess sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00585, E. 2.2).
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob es zulässig ist, die
Grundstücke Kat.-Nrn. 03 sowie 04, die mit dem zusammengebauten
Wohngebäude H-Strasse 01/02 (Assek.-Nrn. 05 und 06) überstellt sind, aus
dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler
Bedeutung zu entlassen.
Die Vorinstanz kam im Rahmen der Überprüfung der vom
Gemeinderat Horgen beschlossenen Inventarentlassung zum Schluss, dass das
Gebäude H-Strasse 01/02 inzwischen keinen massgeblichen denkmal- und
heimatschutzrechtlichen Eigenwert mehr aufweise. Hingegen sei dem Gebäude
weiterhin ein erheblicher Situationswert und aus diesem Grund auch eine
beachtliche Schutzfähigkeit zu bescheinigen.
3.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Vorinstanz
auf den Rekurs nicht hätte eintreten dürfen, da die Beschwerdegegner nur
verlangen würden, dass die Streitobjekte im Inventar zu verbleiben hätten, sich
aber gegen eine Unterschutzstellung wenden würden.
3.1
Weil
Inventare eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte
ermöglichen wollen, sollen Aufnahme in die Inventare nicht nur jene Objekte
finden, welche mit Sicherheit formell geschützt werden; vielmehr geht es darum,
den gesamten Bestand der schutzfähigen Objekte zu erfassen, ohne Rücksicht auf
beabsichtigte Schutzmassnahmen seitens der Behörden (RB 1990 Nr. 72). Im
Rahmen der gemäss § 8 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom
20.
Juli 1977 (KNHV) gebotenen Nachführung des Inventars kann es deshalb
nicht darum gehen, einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit einzelner Objekte
zu treffen, sondern neben der Aufnahme neuer schutzfähiger Objekte nur um die
Entlassung von solchen, welche die Voraussetzungen für die Inventaraufnahme
nicht mehr erfüllen, beispielsweise weil sie zerstört oder so verändert worden
sind, dass sie nicht mehr als schutzfähig erscheinen (VGr, 9. Februar
2011, VB.2010.00032, E. 5.3 = BEZ 2011 Nr. 21; 19. Mai 2010,
VB.2009.00662, E. 3.3, E. 4.2 [Erwägung in der BEZ nicht
publiziert] = BEZ 2010 Nr. 27; 10. Februar 2010, VB.2009.00424,
E. 3 = BEZ 2010 Nr. 15). Die Inventarbereinigung hat sich mithin auf
die Entlassung der wegen Zerstörung oder zu starken Eingriffen in die Substanz
nicht mehr schutzfähigen Liegenschaften zu beschränken (VGr, 9. Februar
2011, VB.2010.00032, E. 5.4 = BEZ 2011 Nr. 21).
Ein erfolgreiches Rechtsmittel gegen eine
Inventarbereinigung führt zum Verbleib des Objekts im Inventar (vgl. VGr, 9. Februar
2011, VB.2010.00032 =BEZ 2011 Nr. 21; 19. Mai 2010, VB.2009.00662,
E. 3.3 = BEZ 2010 Nr. 27; BRGE II Nr. 0071/2021 vom 27. April
2021, E. 5.1 = BEZ 2021 Nr. 25; Maja Saputelli, Inventarentlassung im
Rahmen einer Inventarbereinigung, PBG 2021/4 S. 30 ff., S. 31).
Eine Schutzabklärung, aus der entweder die Unterschutzstellung oder die
Inventarentlassung resultiert, ergeht nur dann, wenn die Eigentümerschaft diese
mittels eines Provokationsbegehrens explizit verlangt (dabei ist ein aktuelles
Interesse glaubhaft zu machen: zum Beispiel konkrete Bauabsichten, Erbteilung,
Verkauf) oder das inventarisierte Objekt potenziell gefährdet ist (vgl. BRGE
II Nr. 0071/2021 vom 27. April 2021, E. 5.1 = BEZ 2021 Nr. 25;
Saputelli, S. 33; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel
Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 302 ff.).
3.2
Die
Vorinstanz ist auf den Rekurs zu Recht eingetreten.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt
einen Augenschein und macht im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen
Augenschein eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
4.1
Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der
zuständigen Behörde (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4,
mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Die Durchführung eines
Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind
und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht
zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember
2019, 1C_582/2018, E. 2.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79).
Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund des
vorinstanzlichen Augenscheins – insbesondere aus den Augenscheinfotografien –
mit ausreichender Deutlichkeit. Die Vornahme eines weiteren Augenscheins durch
das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden
Fragen nicht erforderlich.
4.2
Zur Kritik
des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Augenschein vom 4. Dezember 2020
ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer stellte seine Beiladungsgesuche
erst am 18. August 2021. Nachdem geklärt war, dass der Beschwerdeführer
beizuladen war (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00585), konnte er am 14. April
2022.
in die Rekursakten Einsicht nehmen, ohne dass er in der Folge die
Augenscheinprotokolle beanstandet oder eine Wiederholung des Augenscheins
verlangt hätte. Hingegen verwies er in der Folge zur Untermauerung seiner
eigenen Argumentation ausdrücklich auf den vorinstanzlichen Augenschein.
Das Augenscheinprotokoll muss Aufschluss über die an Ort
und Stelle gemachten Wahrnehmungen geben (Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 88). Entgegen dem Beschwerdeführer hatte die Vorinstanz darin keine
denkmalpflegerischen Würdigungen vorzunehmen. Die tatsächliche Grundlage für
die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der Ensemblewirkung bilden die
Augenscheinfotografien.
Mithin ist das vorinstanzliche Augenscheinprotokoll nicht
zu beanstanden und ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers ersichtlich.
5.
In materieller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer,
die Vorinstanz habe den Situationswert mit der Zugehörigkeit zu einem Ensemble
mit Gebäuden begründet, die allesamt rechtskräftig aus dem Inventar entlassen
worden seien. Es sei nicht zulässig, nur einen Teil eines Ensembles unter
Schutz zu stellen.
5.1
5.1.1
Für die Inventarisierung ist einzig die potenzielle Schutzwürdigkeit
vorausgesetzt (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00065, E. 4.4.1). In das
Inventar werden entsprechend nicht nur Objekte aufgenommen, die mit Sicherheit
formell geschützt werden, sondern auch Objekte, bei denen die Möglichkeit
besteht, dass sie sich bei genauer Untersuchung als Denkmal erweisen könnten
(VGr, 29. November 2022, VB.2020.00800, E. 5.5; 3. Dezember
2020, VB.2020.00388, E. 4.3.2; 9. Februar 2011, VB.2010.00032,
E. 5.3; vgl. auch BGr, 7. Juni 2021, 1C_92/2021, E. 5.2). Ein Entscheid
über die Schutzwürdigkeit des Objekts bzw. eine Interessenabwägung hat noch
nicht zu erfolgen (vgl. VGr, 29. November 2022, VB.2020.00800, E. 5.5).
Als Schutzobjekte in Betracht fallen gemäss § 203 Abs. 1
lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der Praxis
werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als Situationswert
bezeichnet (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 300; Walter Engeler,
Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139).
Vorliegend geht es um die Frage, ob das Streitobjekt mit Blick auf den
Situationswert potenziell schutzwürdig ist.
5.1.2
Die besondere Stellung und Lage einer Baute begründet für sich allein
grundsätzlich keinen besonderen Situationswert im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Die zu schützende Baute muss vielmehr auch von ihrer
besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.)
sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen
(RB 1997 Nr. 73 E. 2). An diese zusätzlichen Voraussetzungen dürfen
indessen keine übermässig strengen Anforderungen gestellt werden. So darf
insbesondere nicht verlangt werden, dass die äusseren Teile der Baute einen
besonderen Eigenwert aufweisen. Denn dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass
die Baute nur noch aufgrund ihres Eigenwerts unter Schutz gestellt werden
könnte. Solches wäre mit § 203 Abs. 1 lit. c PBG nicht zu
vereinbaren, lässt doch diese Bestimmung den Situationswert für eine
Unterschutzstellung genügen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00407, E. 6.3.2;
5.
Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 8.2 mit Hinweisen). Dass
historische Bausubstanz nur noch ansatzweise vorhanden ist, steht der Annahme
eines hohen Situationswerts mithin nicht entgegen (VGr, 27. Januar 2022, VB.2021.00453,
E. 5.4.3; 22. Dezember 2021, VB.2021.00093/ VB.2021.00094, E. 5.3.6).
5.1.3
Als Ensemble, welches einen rechtserheblichen Situationswert im Sinn des
Natur- und Heimatschutzes zu begründen vermag, bezeichnet man eine Gruppe von
Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere
städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden (VGr, 27. Januar
2022, VB.2021.00453, E. 5.4.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die
Gesamtanlage mit ihrer besonderen geschichtlichen, kulturellen oder
ästhetischen Bedeutung den Charakter und die Identität eines Orts massgeblich
bestimmt und diesem eine besondere Wertigkeit gibt (VGr, 26. Januar 2011,
VB.2010.00472, E. 6.2). Eine rechtserhebliche Ensemblewirkung kann auch zu
Objekten bestehen, die nicht unter Schutz gestellt sind (vgl. VGr, 7. Oktober
2021, VB.2021.00051/VB.2021.00056, E. 5.4 und E. 6.1.2).
5.1.4
Eine Entlassung zwecks Inventarbereinigung ist nach dem Gesagten nur
zulässig, wenn dem fraglichen Objekt bereits die Schutzfähigkeit abgehen würde
bzw. die ursprüngliche Vermutung der Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben wäre
(vgl. E. 3.1).
Im Inventar
der schützenswerten Bauten von kommunaler Bedeutung der Gemeinde Horgen heisst
es zum streitbetroffenen Wohnhaus, dass das Gebäude, welches ursprünglich aus
der Zeit vor der Besiedlung der H stamme, "noch teilweise
Identitätsstifter für das Quartier" sei.
Die
Vorinstanz ist gestützt auf einen mit Fotografien dokumentierten Augenschein
zum Schluss gekommen, dass dem Gebäude nach wie vor eine identitätsstiftende
Wirkung zukomme und der entsprechende Eintrag im Inventar weiterhin begründet
sei, zumal dem Objekt auch heute noch eine bedeutende siedlungsprägende Wirkung
zukomme. Ein Bezug bestehe zu den mindestens aus dem 19. Jahrhundert
stammenden Bauten L-Weg 07/H-Strasse 08, L-Weg 09/010 sowie dem
Einzelhaus L-Weg 011. Den historischen Karten (vgl. GIS-Browser
[maps.zh.ch]) sei zu entnehmen, dass die vier genannten Gebäude bereits im
19.
Jahrhundert bestanden haben mussten. So sei auf den Karten J. Wild von
ca. 1850, Schreiter und Schönholzer von 1867, den Siegfriedkarten von 1880
und 1930 sowie der alten Landeskarte von 1956–65 ersichtlich, dass diese Gebäude
einst zu einer historischen Gruppe von nicht mehr als sieben Wohnhäusern gehört
hätten, die vormals eine ländliche Siedlung mit Bauernhäusern,
landwirtschaftlichen Nebenbauten und Hausgärten gebildet hätten. Die
ortsbauliche und räumliche Beziehung, welche die ehemaligen Bauernhäuser
entlang dem L-Weg und anschliessend nordwärts bis hin zum Gebäude H-Strasse 01/02
aufweisen würden, sei auf der Begehung immer noch sichtbar, nachvollziehbar und
erlebbar gewesen. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als diese Wegstrecke Teil
eines historischen Wegnetzes bilde und bereits im 19. Jahrhundert die
Bauernsiedlung H mit der M-Strasse verbunden habe. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers ist diese Gebäudegruppe auf den genannten Karten tatsächlich
ersichtlich (vgl. GIS-Browser [maps.zh.ch]).
Vorliegend bestehen diese
Gebäude noch, zu denen die Vorinstanz die Ensemblewirkung nachvollziehbar beschreibt.
Blosse Zweifel daran, ob die Schutzwürdigkeit gegeben ist – oder ob diese allenfalls
mit dem Abbruch von Nachbarobjekten künftig nicht mehr gegeben sein wird –
reichen für eine Entlassung im Rahmen einer Inventarbereinigung nicht aus (vgl.
BRGE II Nr. 0071/2021 vom 27. April 2021, E. 5.2.3 = BEZ 2021
Nr. 25). Es ist mithin nach wie vor von einer potenziellen Schutzwürdigkeit
auszugehen. Selbst der "Kurze Bericht zur Schutzwürdigkeit" von N vom
1.
Juli 2020, der vom Bauamt Horgen aufgrund der Rekurse in Auftrag
gegeben wurde, spricht davon, dass ein "geringer ortsbaulicher und
räumlicher Bezug" zum südwestlich gegenüberliegenden Gebäude L-Weg 07/H-Strasse 08
bestehe.
Darauf, dass dem Streitobjekt die Schutzfähigkeit
entsprechend dem Inventareintrag – namentlich: hinsichtlich des Situationswerts
– heute völlig abgehen würde, deutet mit Blick auf das Gesagte nichts hin. Der
bauliche Zustand ist unbestritten gut. Wie sich die bisherigen gestalterischen
Änderungen an der Baute auf den Situationswert auswirken, wird im Rahmen einer allfälligen
künftigen (ordentlichen) Schutzabklärung zu prüfen sein.
5.2
Das
Streitobjekt ist in materieller Hinsicht nach wie vor schutzfähig. Eine
Inventarentlassung im Rahmen einer Inventarbereinigung erweist sich daher als
unzulässig.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, den
Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 265.-- Zustellkosten,
Fr. 3'265.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- zu
bezahlen (insgesamt Fr. 3'000.--), zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.