VB.2022.00516
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00516
13. Oktober 2022Deutsch12 min
(URT.2022.24022)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00516
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorgliche
Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte am 8. Juli 2022 den Eignungstest für
das Medizinstudium (EMS). Aufgrund des erreichten Testresultats teilte ihr die
Universität Zürich mit erfügung vom 2. August 2022 keinen Studienplatz in
Humanmedizin zu.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am 5. August 2022 an
die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und ersuchte unter anderem
sinngemäss um vorsorgliche Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin für
das Studienjahr 2022/2023. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2022 wies
die Vorsitzende der Rekurskommission dieses Gesuch ab.
III.
Dagegen führte A am 7. September
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass sie "für das
diesjährige Studienjahr 2022/2023 in Humanmedizin an der Universität Zürich
immatrikuliert werde"; eventualiter beantragte sie, eine solche
Immatrikulation für das Studienjahr 2023/2024, wobei "auf eine erneute
Teilnahme am EMS 2023" verzichtet werden solle. Die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen beantragte am 13. September 2022 die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Ebensolches tat die Universität Zürich mit
Beschwerdeantwort vom 16. September 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 1 f. und 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) in
Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen
Rekursentscheide über Anordnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Jürg
Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38, 49; VGr, 27. Mai
2021, VB.2021.00098, E. 1).
1.2
1.2.1
Mit der angefochtenen Präsidialverfügung wies die
Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Zuteilung eines
Studienplatzes in Humanmedizin für das Studienjahr 2022/2023 ab. Es
Dispositiv
handelt sich demnach um einen Zwischenentscheid (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19a N. 31; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 32).
1.2.2 Gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die
Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist ein Vor- oder
Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend
kommt lediglich erstere Variante in Betracht.
1.2.3
Bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen bzw.
verweigert wurden, wird das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils regelmässig bejaht (vgl. BGE 137 III 324 E. 1.1; VGr,
3. Februar 2022, VB.2021.00846, E. 1.2.2 Abs. 2 – 24. Juni
2015, VB.2015.00173, E. 1.2.2; Bertschi, § 19a N. 48 viertes
Lemma). Hier ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil darin zu
erblicken, dass die Beschwerdeführerin nicht an den bereits am
19. September 2022 begonnenen Lehrveranstaltungen teilnehmen kann und so
Unterrichtsinhalte verpasst. Dies wiederum bedeutet einen Nachteil, welcher
auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht
(mehr) beseitigt werden könnte.
1.3 Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
§ 3 lit. a und b der Verordnung über die
Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität
Zürich vom 8. April 2020 (VZMS, LS 415.432) legt der Regierungsrat
unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten jährlich die Zahl der Studienplätze
für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge sowie für Schwerpunkte eines
Bachelorstudiengangs fest (vgl. zu den Voraussetzungen von
Zulassungsbeschränkungen § 14 UniG). Mit Beschluss vom 1. Juni 2022
ordnete der Regierungsrat für das Medizinstudium, Studienrichtungen Human- und
Zahnmedizin sowie Veterinärmedizin, an der Universität Zürich für die Bachelorstudiengänge
des ersten Studienjahres 2022/2023 eine Zulassungsbeschränkung an (RRB
Nr. 820/2022). Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der
Studienanwärterinnen und -anwärter. Diese wird mithilfe von Eignungsprüfungen
abgeklärt (§ 14 Abs. 4 UniG; § 5 Abs. 1 VZMS). Für ein
Medizinstudium ist deshalb der Eignungstest für das Medizinstudium (EMS),
welcher von swissuniversities (Rektorenkonferenz der Schweizerischen
Hochschulen; vgl. Art. 7 lit. b und Art. 19 f. des
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20])
in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik (ZTD) am
Departement für Psychologie der Universität Freiburg i. Ü. vorbereitet und durchgeführt wird, zu
absolvieren (§§ 6 f. VZMS; vgl. auch § 17 VZMS; zum Ganzen VGr, 27. Mai
2021, VB.2021.00098, E. 2.1).
2.2 Für die
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr 2022/2023 musste eine
Bewerberin oder ein Bewerber am EMS einen Test-Prozentrang von 68 oder mehr und
einen mittleren Rangplatz aller Aufgabengruppen von maximal 411 erreichen. Der Test-Prozentrang
zeigt an, wie viele Prozent aller Bewerberinnen und Bewerber ein schlechteres
oder gleich gutes Ergebnis erreicht haben; die Differenz zu 100 zeigt an, wie
viel Prozent der Teilnehmenden ein besseres Testergebnis erreicht haben. Um den
mittleren Rangplatz zu errechnen, wird für jede einzelne Aufgabengruppe des EMS
ein separater Rangplatz aufgrund der jeweils erzielten Leistung berechnet und
gemittelt (VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00098, E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin erreichte am EMS 2022 den
Test-Prozentrang 29 und den mittleren Rangplatz 650. Sie erfüllte damit die
Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr
2022/2023 nicht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag
auf (vorsorgliche) Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin für das
Studienjahr 2022/2023 im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund eines positiven
Covid-Testresultats vom 5. Juli 2022 habe sie telefonisch mit B, Leiter
Medizin und Gesundheit des Bereichs Lehre bei swissuniversities, Kontakt
aufgenommen. Mit ihm habe sie vereinbart, dass sie am 8. Juli 2022 erst kurz
vor Beginn des Tests beim Testlokal erscheinen solle, damit ein allfälliges
Ansteckungsrisiko für die weiteren Kandidatinnen und Kandidaten möglichst
minimiert werden könne. Ausserdem habe B ihr empfohlen, während des Tests eine
FFP2-Maske zu tragen. Am Testtag selbst habe das Aufsichtspersonal dann aber
darauf bestanden, dass sie ihre FFP2-Maske während der gesamten Testdauer von
235 Minuten trage; nur für kurze Trinkpausen hätte sie die Maske abnehmen
dürfen. Selbst für den "Konzentrationstest", für welchen sie ihre
letzten "Konzentrationsreserven" habe "anzapfen" wollen,
sei ihr das Ablegen der Maske nicht gestattet worden, obwohl sie zu diesem
Zeitpunkt das Aufsichtspersonal über ein negatives Covid-Testresultat vom
8. Juli 2022 informiert habe. Unmittelbar nach Abschluss des EMS habe sie
deshalb erneut ein Telefonat mit B geführt und sich bei ihm beschwert. In
Nachgang dazu habe sie ausserdem eine E-Mail an swissuniversities geschrieben,
um ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen.
Die Beschwerdeführerin rügt vor diesem Hintergrund eine
ungleiche und ungerechte Behandlung gegenüber allen anderen Testkandidatinnen
und Testkandidaten, welche keine Maske hätten tragen müssen. Gemäss eigenen
Angaben "litt und leide" sie "immer unter akuter Atemnot",
wenn sie eine Maske tragen müsse. Aufgrund dieser Atemnot sei ihre
Konzentrationsfähigkeit während des EMS 2022 eingeschränkt gewesen, was zu
einem schlechteren Testresultat geführt habe.
3.2 Die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht voraussetzungslos möglich, sondern
setzt deren Notwendigkeit und mithin besondere Gründe voraus (Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 6 N. 16 f., auch zum Folgenden). Verlangt wird
insofern zunächst, dass die Anordnung der Massnahme dringlich ist. Diese hat
sodann einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher,
sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um dieses Ziel
vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen. Erforderlich
ist ferner, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für
den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der
durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch
verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose soll dabei
berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder
rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem
Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch
beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. VGr,
21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 Abs. 1 – 25. März 2020,
VB.2020.00100, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).
Erscheint das Begehren in
der Hauptsache bei summarischer Beurteilung als aussichtslos bzw. besitzt
dieses keine "ernsthafte[n] Erfolgsaussichten", sind die
Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen von vornherein nicht
gegeben, sodass sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt (VGr,
21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 Abs. 2 –
22. November 2017, VB.2017.00503, E. 2.2 – 9. Januar 2013,
VB.2012.00670, E. 3.3; Kiener, § 6 N. 17).
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht mit ihren Vorbringen Mängel im Prüfungsablauf geltend.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Unstimmigkeit im
Prüfungsverfahren zum Anlass genommen werden kann, das Prüfungsergebnis infrage
zu stellen: Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen
rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer
Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst
haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2
– 3. Oktober 2000, 1P.420/2000, E. 4b). Nach ständiger Praxis des
Bundesgerichts sind dabei behauptete Mängel im Prüfungsablauf – soweit möglich
– sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen,
ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai
2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen sowie E. 6.2; ferner BGr,
6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4).
3.4 Eine
Kandidatin oder ein Kandidat sollte eine Prüfung grundsätzlich unter Umständen
erbringen können, die eine volle Konzentration auf die gestellten Aufgaben
ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, welche die Kandidierenden in der
Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Allerdings kann
nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen
werden, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens infrage zu stellen. Vielmehr
muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie sich nach der
allgemeinen Erfahrung und dem Lauf der Dinge eignet, die Feststellung des
Wissens und der Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch
wesentlich zu erschweren (BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.3.1; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 3.5).
3.5 Hier kann
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Tragen einer
FFP2-Maske subjektiv als unangenehm und belastend empfunden hat und sie sich
dadurch in ihrer Konzentration gestört fühlte (vgl. etwa BGE 148 I 89
E. 6.5 mit Hinweis). Sie behauptet indessen nicht, dass sie während der
Prüfung die Aufsichtspersonen auf ihre (angebliche) Atemnot und die daraus
resultierenden Konzentrationsschwierigkeiten hingewiesen hätte. Wäre ihr die
beim Tragen von Masken regelmässig auftretende Atemnot tatsächlich bereits
bewusst gewesen, so hätte sie diese im Vorfeld des EMS – etwa bereits am
5. Juli 2022 gegenüber B – erwähnen können und müssen. Dies hat die
Beschwerdeführerin jedoch nicht getan; im Gegenteil hat sie sich, indem sie am
8. Juli 2022 mit einer FFP2-Maske zum Testlokal kam, zumindest implizit
mit der Empfehlung von B einverstanden erklärt (vgl. BGr, 19. Dezember
2014, 2C_368/2014, E. 5.2).
Ohnehin ist die (angebliche) Atemnot der Beschwerdeführerin,
welche beim Tragen einer Maske auftritt bzw. aufgetreten sein soll, nicht
belegt. Ebensolches gilt für das zweite, negative Covid-Testresultat, über
welches die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2022 verfügt haben will. In
ihrer Rekurschrift führte sie diesbezüglich aus, sie habe "erst eine knappe
Stunde vor Testbeginn" von ihrem negativen Testresultat erfahren. Sofern
ein solches tatsächlich vorlag, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin dieses nicht – wie davor das positive Testresultat – den
verantwortlichen Personen bei swissuniversities und/oder den Aufsichtspersonen
des EMS vor Beginn des Tests zur Kenntnis brachte.
Schliesslich ist hier Folgendes von zentraler Bedeutung:
Aufgrund des tatsächlich erreichten Testrangs von 29 erscheint höchst
unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne das Tragen einer FFP2-Maske
am EMS einen Testrang erzielt hätte, welcher für die Zuteilung eines
Studienplatzes in Humanmedizin ausgereicht hätte. Denn dafür hätte die
Beschwerdeführerin einen Testrang von mindestens 68 und damit ein besseres Resultat
als weitere 39 % aller Kandidatinnen und Kandidaten erreichen müssen. Auf
der Warteliste für die Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin belegt
die Beschwerdeführerin denn auch lediglich Platz 1196. Ebenso ist angesichts
der bei den einzelnen Aufgabengruppen erreichten Punktzahlen nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin gegen Ende des Tests stärker von der Maske (und den
daraus resultierenden Konzentrationsschwierigkeiten) beeinträchtigt gewesen
wäre als zu Beginn desselben (vgl. zur Bearbeitung der 9 Aufgabengruppen
in vorgegebener Reihenfolge und innerhalb eines fixen Zeitrahmens vgl. www.swissuniversities.ch
> Service > Anmeldung zum Medizinstudium > Eignungstest >
Aufbau des EMS). Vor diesem Hintergrund ist nach allgemeiner Lebenserfahrung
und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ohne FFP2-Maske einen Testrang von mindestens 68 erreicht
hätte (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7).
3.6 Insgesamt
ist gestützt auf eine summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage davon
auszugehen, dass das Begehren der Beschwerdeführerin in der Hauptsache keine ernsthaften
Erfolgsaussichten hat. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme erübrigt sich demnach. Vor diesem Hintergrund sind
sowohl der Haupt- wie auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin
abzuweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2 mit Hinweisen).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Da es sich hier nicht um einen End-, sondern bloss um
einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche
Massnahme handelt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG gegeben (vgl. dazu vorn, E. 1.2.2).
Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der
Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. zum Ganzen VGr, 21. Oktober
2020, VB.2020.00685, E. 6).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.