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Entscheid

VB.2022.00516

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00516

13. Oktober 2022Deutsch12 min

(URT.2022.24022)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00516

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend vorsorgliche

Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolvierte am 8. Juli 2022 den Eignungstest für

das Medizinstudium (EMS). Aufgrund des erreichten Testresultats teilte ihr die

Universität Zürich mit erfügung vom 2. August 2022 keinen Studienplatz in

Humanmedizin zu.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 5. August 2022 an

die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und ersuchte unter anderem

sinngemäss um vorsorgliche Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin für

das Studienjahr 2022/2023. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2022 wies

die Vorsitzende der Rekurskommission dieses Gesuch ab.

III.

Dagegen führte A am 7. September

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass sie "für das

diesjährige Studienjahr 2022/2023 in Humanmedizin an der Universität Zürich

immatrikuliert werde"; eventualiter beantragte sie, eine solche

Immatrikulation für das Studienjahr 2023/2024, wobei "auf eine erneute

Teilnahme am EMS 2023" verzichtet werden solle. Die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen beantragte am 13. September 2022 die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Ebensolches tat die Universität Zürich mit

Beschwerdeantwort vom 16. September 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 1 f. und 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) in

Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide über Anordnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Jürg

Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38, 49; VGr, 27. Mai

2021, VB.2021.00098, E. 1).

1.2

1.2.1

Mit der angefochtenen Präsidialverfügung wies die

Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Zuteilung eines

Studienplatzes in Humanmedizin für das Studienjahr 2022/2023 ab. Es

Dispositiv

handelt sich demnach um einen Zwischenentscheid (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19a N. 31; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 32).

1.2.2 Gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die

Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist ein Vor- oder

Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend

kommt lediglich erstere Variante in Betracht.

1.2.3

Bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen bzw.

verweigert wurden, wird das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden

Nachteils regelmässig bejaht (vgl. BGE 137 III 324 E. 1.1; VGr,

3. Februar 2022, VB.2021.00846, E. 1.2.2 Abs. 2 – 24. Juni

2015, VB.2015.00173, E. 1.2.2; Bertschi, § 19a N. 48 viertes

Lemma). Hier ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil darin zu

erblicken, dass die Beschwerdeführerin nicht an den bereits am

19. September 2022 begonnenen Lehrveranstaltungen teilnehmen kann und so

Unterrichtsinhalte verpasst. Dies wiederum bedeutet einen Nachteil, welcher

auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht

(mehr) beseitigt werden könnte.

1.3 Da auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1 Gemäss

§ 3 lit. a und b der Verordnung über die

Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität

Zürich vom 8. April 2020 (VZMS, LS 415.432) legt der Regierungsrat

unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten jährlich die Zahl der Studienplätze

für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge sowie für Schwerpunkte eines

Bachelorstudiengangs fest (vgl. zu den Voraussetzungen von

Zulassungsbeschränkungen § 14 UniG). Mit Beschluss vom 1. Juni 2022

ordnete der Regierungsrat für das Medizinstudium, Studienrichtungen Human- und

Zahnmedizin sowie Veterinärmedizin, an der Universität Zürich für die Bachelorstudiengänge

des ersten Studienjahres 2022/2023 eine Zulassungsbeschränkung an (RRB

Nr. 820/2022). Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der

Studienanwärterinnen und -anwärter. Diese wird mithilfe von Eignungsprüfungen

abgeklärt (§ 14 Abs. 4 UniG; § 5 Abs. 1 VZMS). Für ein

Medizinstudium ist deshalb der Eignungstest für das Medizinstudium (EMS),

welcher von swissuniversities (Rektorenkonferenz der Schweizerischen

Hochschulen; vgl. Art. 7 lit. b und Art. 19 f. des

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20])

in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik (ZTD) am

Departement für Psychologie der Universität Freiburg i. Ü. vorbereitet und durchgeführt wird, zu

absolvieren (§§ 6 f. VZMS; vgl. auch § 17 VZMS; zum Ganzen VGr, 27. Mai

2021, VB.2021.00098, E. 2.1).

2.2 Für die

Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr 2022/2023 musste eine

Bewerberin oder ein Bewerber am EMS einen Test-Prozentrang von 68 oder mehr und

einen mittleren Rangplatz aller Aufgabengruppen von maximal 411 erreichen. Der Test-Prozentrang

zeigt an, wie viele Prozent aller Bewerberinnen und Bewerber ein schlechteres

oder gleich gutes Ergebnis erreicht haben; die Differenz zu 100 zeigt an, wie

viel Prozent der Teilnehmenden ein besseres Testergebnis erreicht haben. Um den

mittleren Rangplatz zu errechnen, wird für jede einzelne Aufgabengruppe des EMS

ein separater Rangplatz aufgrund der jeweils erzielten Leistung berechnet und

gemittelt (VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00098, E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin erreichte am EMS 2022 den

Test-Prozentrang 29 und den mittleren Rangplatz 650. Sie erfüllte damit die

Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr

2022/2023 nicht.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag

auf (vorsorgliche) Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin für das

Studienjahr 2022/2023 im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund eines positiven

Covid-Testresultats vom 5. Juli 2022 habe sie telefonisch mit B, Leiter

Medizin und Gesundheit des Bereichs Lehre bei swissuniversities, Kontakt

aufgenommen. Mit ihm habe sie vereinbart, dass sie am 8. Juli 2022 erst kurz

vor Beginn des Tests beim Testlokal erscheinen solle, damit ein allfälliges

Ansteckungsrisiko für die weiteren Kandidatinnen und Kandidaten möglichst

minimiert werden könne. Ausserdem habe B ihr empfohlen, während des Tests eine

FFP2-Maske zu tragen. Am Testtag selbst habe das Aufsichtspersonal dann aber

darauf bestanden, dass sie ihre FFP2-Maske während der gesamten Testdauer von

235 Minuten trage; nur für kurze Trinkpausen hätte sie die Maske abnehmen

dürfen. Selbst für den "Konzentrationstest", für welchen sie ihre

letzten "Konzentrationsreserven" habe "anzapfen" wollen,

sei ihr das Ablegen der Maske nicht gestattet worden, obwohl sie zu diesem

Zeitpunkt das Aufsichtspersonal über ein negatives Covid-Testresultat vom

8. Juli 2022 informiert habe. Unmittelbar nach Abschluss des EMS habe sie

deshalb erneut ein Telefonat mit B geführt und sich bei ihm beschwert. In

Nachgang dazu habe sie ausserdem eine E-Mail an swissuniversities geschrieben,

um ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen.

Die Beschwerdeführerin rügt vor diesem Hintergrund eine

ungleiche und ungerechte Behandlung gegenüber allen anderen Testkandidatinnen

und Testkandidaten, welche keine Maske hätten tragen müssen. Gemäss eigenen

Angaben "litt und leide" sie "immer unter akuter Atemnot",

wenn sie eine Maske tragen müsse. Aufgrund dieser Atemnot sei ihre

Konzentrationsfähigkeit während des EMS 2022 eingeschränkt gewesen, was zu

einem schlechteren Testresultat geführt habe.

3.2 Die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist nicht voraussetzungslos möglich, sondern

setzt deren Notwendigkeit und mithin besondere Gründe voraus (Regina Kiener,

Kommentar VRG, § 6 N. 16 f., auch zum Folgenden). Verlangt wird

insofern zunächst, dass die Anordnung der Massnahme dringlich ist. Diese hat

sodann einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher,

sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um dieses Ziel

vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen. Erforderlich

ist ferner, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für

den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der

durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch

verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose soll dabei

berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder

rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem

Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch

beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. VGr,

21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 Abs. 1 – 25. März 2020,

VB.2020.00100, E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

Erscheint das Begehren in

der Hauptsache bei summarischer Beurteilung als aussichtslos bzw. besitzt

dieses keine "ernsthafte[n] Erfolgsaussichten", sind die

Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen von vornherein nicht

gegeben, sodass sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt (VGr,

21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2 Abs. 2 –

22. November 2017, VB.2017.00503, E. 2.2 – 9. Januar 2013,

VB.2012.00670, E. 3.3; Kiener, § 6 N. 17).

3.3 Die

Beschwerdeführerin macht mit ihren Vorbringen Mängel im Prüfungsablauf geltend.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Unstimmigkeit im

Prüfungsverfahren zum Anlass genommen werden kann, das Prüfungsergebnis infrage

zu stellen: Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen

rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer

Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst

haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2

– 3. Oktober 2000, 1P.420/2000, E. 4b). Nach ständiger Praxis des

Bundesgerichts sind dabei behauptete Mängel im Prüfungsablauf – soweit möglich

– sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen,

ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai

2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen sowie E. 6.2; ferner BGr,

6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4).

3.4 Eine

Kandidatin oder ein Kandidat sollte eine Prüfung grundsätzlich unter Umständen

erbringen können, die eine volle Konzentration auf die gestellten Aufgaben

ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, welche die Kandidierenden in der

Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Allerdings kann

nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen

werden, um die Durchführung des Prüfungsverfahrens infrage zu stellen. Vielmehr

muss die Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie sich nach der

allgemeinen Erfahrung und dem Lauf der Dinge eignet, die Feststellung des

Wissens und der Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu verunmöglichen oder doch

wesentlich zu erschweren (BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.3.1; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 3.5).

3.5 Hier kann

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Tragen einer

FFP2-Maske subjektiv als unangenehm und belastend empfunden hat und sie sich

dadurch in ihrer Konzentration gestört fühlte (vgl. etwa BGE 148 I 89

E. 6.5 mit Hinweis). Sie behauptet indessen nicht, dass sie während der

Prüfung die Aufsichtspersonen auf ihre (angebliche) Atemnot und die daraus

resultierenden Konzentrationsschwierigkeiten hingewiesen hätte. Wäre ihr die

beim Tragen von Masken regelmässig auftretende Atemnot tatsächlich bereits

bewusst gewesen, so hätte sie diese im Vorfeld des EMS – etwa bereits am

5. Juli 2022 gegenüber B – erwähnen können und müssen. Dies hat die

Beschwerdeführerin jedoch nicht getan; im Gegenteil hat sie sich, indem sie am

8. Juli 2022 mit einer FFP2-Maske zum Testlokal kam, zumindest implizit

mit der Empfehlung von B einverstanden erklärt (vgl. BGr, 19. Dezember

2014, 2C_368/2014, E. 5.2).

Ohnehin ist die (angebliche) Atemnot der Beschwerdeführerin,

welche beim Tragen einer Maske auftritt bzw. aufgetreten sein soll, nicht

belegt. Ebensolches gilt für das zweite, negative Covid-Testresultat, über

welches die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2022 verfügt haben will. In

ihrer Rekurschrift führte sie diesbezüglich aus, sie habe "erst eine knappe

Stunde vor Testbeginn" von ihrem negativen Testresultat erfahren. Sofern

ein solches tatsächlich vorlag, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdeführerin dieses nicht – wie davor das positive Testresultat – den

verantwortlichen Personen bei swissuniversities und/oder den Aufsichtspersonen

des EMS vor Beginn des Tests zur Kenntnis brachte.

Schliesslich ist hier Folgendes von zentraler Bedeutung:

Aufgrund des tatsächlich erreichten Testrangs von 29 erscheint höchst

unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne das Tragen einer FFP2-Maske

am EMS einen Testrang erzielt hätte, welcher für die Zuteilung eines

Studienplatzes in Humanmedizin ausgereicht hätte. Denn dafür hätte die

Beschwerdeführerin einen Testrang von mindestens 68 und damit ein besseres Resultat

als weitere 39 % aller Kandidatinnen und Kandidaten erreichen müssen. Auf

der Warteliste für die Zuteilung eines Studienplatzes in Humanmedizin belegt

die Beschwerdeführerin denn auch lediglich Platz 1196. Ebenso ist angesichts

der bei den einzelnen Aufgabengruppen erreichten Punktzahlen nicht ersichtlich,

dass die Beschwerdeführerin gegen Ende des Tests stärker von der Maske (und den

daraus resultierenden Konzentrationsschwierigkeiten) beeinträchtigt gewesen

wäre als zu Beginn desselben (vgl. zur Bearbeitung der 9 Aufgabengruppen

in vorgegebener Reihenfolge und innerhalb eines fixen Zeitrahmens vgl. www.swissuniversities.ch

> Service > Anmeldung zum Medizinstudium > Eignungstest >

Aufbau des EMS). Vor diesem Hintergrund ist nach allgemeiner Lebenserfahrung

und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ohne FFP2-Maske einen Testrang von mindestens 68 erreicht

hätte (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7).

3.6 Insgesamt

ist gestützt auf eine summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage davon

auszugehen, dass das Begehren der Beschwerdeführerin in der Hauptsache keine ernsthaften

Erfolgsaussichten hat. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme erübrigt sich demnach. Vor diesem Hintergrund sind

sowohl der Haupt- wie auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin

abzuweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeits­bewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2 mit Hinweisen).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Da es sich hier nicht um einen End-, sondern bloss um

einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche

Massnahme handelt, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 BGG gegeben (vgl. dazu vorn, E. 1.2.2).

Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der

Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung

verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. zum Ganzen VGr, 21. Oktober

2020, VB.2020.00685, E. 6).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.