VB.2022.00520
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00520
17. April 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24524)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00520
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, ein 1964 geborener Staatsangehöriger Ghanas, reiste am
25. November 2005 in die Schweiz ein und erhielt nach der Heirat mit einer
Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung mit Verfügung des
Migrationsamts des Kantons Zürich vom 4. September 2008 verweigert wurde,
nachdem sich B von seiner damaligen Ehefrau getrennt hatte. Die Wegweisung
wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2014 letztinstanzlich
bestätigt. In der Folge hielt sich B illegal in der Schweiz auf. Am 11. Juli
2018 erteilte ihm das Migrationsamt wiedererwägungsweise eine
Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge wiederholt verlängert wurde. Am 19. September
2019 heiratete er in seiner Heimat seine 1977 geborene Landsfrau A. Das Paar
hat zwei Kinder, die 2020 geborenen Zwillingsschwestern D und E.
Am 21. September 2019 reichte A ein Gesuch um
Einreisebewilligung zum Verbleib bei B ein. Nach der Geburt von D und E
ersuchte B auch um deren Nachzug. Mit Verfügung vom 1. April 2022 wies
das Migrationsamt alle Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten B, A, E und D bei der
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. August
2022.
ab (Dispositiv- Ziff. I), auferlegte B, A, E und D die Rekurskosten
in Höhe von Fr. 1'320.- (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihnen keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Mit Beschwerde vom 9. September 2022 beantragten B
und A, der Rekursentscheid vom 9. August 2022 sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und A eine Einreisebewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Oktober 2022 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht. Weil auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 44 AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter
18.
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine solche erteilt
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind
(lit. c), die nachzuziehende Person sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d) und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte (lit. e). Anders als die
Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und
Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42
bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein;
die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug
des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit
die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich
hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3,
130.
II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2).
2.2
Die
Vorinstanz verneinte ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in
der Schweiz, da er lediglich über eine Härtefallbewilligung verfüge und nicht
besonders gut integriert sei.
2.3
Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann sich unter
anderem aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. wiederum aus Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf
es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration
hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich. Dabei kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für
eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte. Im Einzelfall kann es
sich anders verhalten und die Integration nach einem rechtmässigen Aufenthalt
von zehn Jahren zu wünschen übriglassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu
einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Fall
einer Wegweisung betroffen wäre (BGE 144 I 266 E. 3.9).
2.4
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Familiennachzug für Personen,
die gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall einen
Aufenthaltstitel erhalten haben. Denn die zuständigen Behörden erteilen eine
Härtefallbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen; somit kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die besonderen Umstände, welche den
Härtefall begründet hatten, sich nachträglich verändern oder wegfallen und es
sich somit rechtfertigt, die Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) zu verlängern
(VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 3.1.1 - BGr, 17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1 – 30. Juni
2005, 2A.8/2005, E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Ausnahmsweise
kann es jedoch vorkommen, dass sich ein Ausländer in einer Situation befindet,
von welcher keine Veränderung zu erwarten ist, und somit davon auszugehen ist,
dass die Aufenthaltsbewilligung auch in Zukunft regelmässig verlängert werden
wird. In einem solchen Fall muss faktisch von einer gefestigten Anwesenheit in
der Schweiz ausgegangen werden (VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 3.1.1
- BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2
– 17. November 2008, 2C_551/2008, E. 4.1 – 4. Mai 2005,
2A.2/2005, E. 2.4.1; vgl. BGE 137 I 351 [= Pra. 101/2012 Nr. 61]
E. 3.1).
2.5
Der
Beschwerdeführer lebt seit 2005 in der Schweiz. Er arbeitet seit dreizehn
Jahren als Reifenmonteur/Werkstattmitarbeiter für die gleiche Arbeitgeberin und
ist damit wirtschaftlich gut integriert. In der Schweiz lebt seit ihrem
sechsten Lebensjahr seine volljährige Tochter. Der Beschwerdegegner kam bereits
mit Verfügung vom 11. Juli 2018 zum Schluss, dass angesichts der langen
Aufenthaltsdauer und der beruflichen und wirtschaftlichen Integration des
Beschwerdeführers die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht
verhältnismässig wäre. Auch wenn seine hier wohnhafte Tochter inzwischen
volljährig ist, fällt die Interessenabwägung inzwischen noch klarer zugunsten
des Beschwerdeführers aus. Es ist davon auszugehen, dass die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch in Zukunft regelmässig
verlängert werden wird (vgl. auch VGr, 16. September 2021, VB.2021.00344, E. 2.2).
Auch wenn sich der Beschwerdeführer während sechs Jahren nur dank der
aufschiebenden Wirkung von gegen seine Wegweisung ergriffenen Rechtmitteln und
während dreieinhalb Jahren illegal in der Schweiz aufhielt, kann er einen
Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK geltend machen, womit er hier
gefestigt anwesenheitsberechtigt ist.
Vor diesem Hintergrund steht die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nur über eine Härtefallbewilligung verfügt, seinem
Nachzugsanspruch nicht entgegen.
3.
3.1
Beschwerdegegner
und Vorinstanz verweigerten den Familiennachzug, da die Beschwerdeführenden
ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Töchter nicht selbständig zu decken
vermöchten. Die Beschwerdeführenden machen hierzu vor Verwaltungsgericht neu
geltend, sie würden ihre beiden Kinder in Ghana bei der Grossmutter lassen und
den Kontakt mit ihnen in den Ferien und per Telefon pflegen. Sie beantragen
deshalb vor Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz nur,
soweit der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Einreisebewilligung
verweigert wurde; für den Nachzug der Beschwerdeführerin allein würden
genügende finanzielle Mittel vorhanden sein, sodass dieser zu bewilligen sei.
3.2
Das
Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c
AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht,
und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe
abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In erster
Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu vermeiden. In die Beurteilung sind deshalb die finanziellen
Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der
Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und
können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich
als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (zum
Ganzen BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.3
Besondere
Beachtung ist dem Schutz des Kindesinteresses beizulegen, möglichst mit beiden
Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu
werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).
Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis
des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – besonders
Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2
mit Verweis auf die familienrechtliche Rechtsprechung in BGE 142 III 481 E. 2.6,
BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).
3.4
Aus den
Vorbringen der Beschwerdeführenden bleibt unklar, in welchen Verhältnissen die
Kinder in Ghana leben würden, sodass sich nicht beurteilen lässt, ob dem
Kindswohl bei einem Nachzug der Mutter angemessen Rechnung getragen würde. Da
eine Trennung der Kinder von den Eltern grundsätzlich dem Kindswohl
widerspricht, sind vorliegend weitere Abklärungen notwendig – auch wenn die
finanziellen Verhältnisse für den Nachzug der Beschwerdeführerin ausreichen
würden (vgl. sogleich E. 3.5).
3.5
Nach
dem Gesagten ist die Angelegenheit zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts und
zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Hierbei ist sodann zu beachten, dass die volljährige und ausgebildete
Tochter des Beschwerdeführers nicht in die Berechnung einzubeziehen ist. Gemäss
den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten resultierte bei einem Nachzug der
Beschwerdeführerin mit den Kindern lediglich ein Manko von rund Fr. 1'000.-.
Dabei handelte es sich um einen Fehlbetrag, welchen die Beschwerdeführerin
gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung mit eigenem Einkommen sollte decken
können (vgl. BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4 mit Hinweisen;
BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2; VGr, 10. November
2022, VB.2022.522, E. 2.2.3 f. mit Hinweisen). Bei einem alleinigen
Nachzug der Beschwerdeführerin ergäbe sich gar ein Überschuss von rund Fr. 500.-.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs-
und Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden
antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).
Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 9. August
2022.
wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an
die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.a