VB.2022.00521
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00521
9. November 2022Deutsch15 min
(URT.2022.24099)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00521
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1991 geborene eritreische Staatsangehörige A reiste
am 15. Mai 2015 als Asylbewerberin in die Schweiz ein. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) wies sie hierauf am 15. Juni 2015
dem Kanton Wallis zu und anerkannte sie am 3. Januar 2017 als Flüchtling,
worauf ihr am 5. Januar 2017 eine in der Folge regelmässig verlängerte
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Wallis erteilt wurde. Ihre beiden Kinder B
(geboren 2020) und C (geboren 2021) wurden in den Flüchtlingsstatus ihrer
Mutter miteinbezogen. Gemäss DNA-Gutachten ist der 1992 geborene, im Kanton
Zürich aufenthaltsberechtigte und ebenfalls als Flüchtling anerkannte Landsmann
E der biologische Vater der beiden Kinder, während rechtlich der immer noch in
Eritrea lebende Ex-Ehemann von A als Kindsvater gilt. Ein Verfahren betreffend
Anfechtung der (rechtlichen) Vaterschaft ist am 6. Oktober 2022 bei der
KESB Bezirk G (Wallis) anhängig gemacht worden. A und ihre beiden Kinder mussten
gemäss Bestätigung des … Wallis vom 2. Juni 2022 bislang mit rund Fr. 130'000.-
von der Sozialhilfe unterstützt werden.
Bereits nach der Geburt ihres ersten Kindes versuchte A
bei E im Kanton Zürich Wohnsitz zu nehmen. Mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 13. August 2021 wies das Migrationsamt ihr
entsprechendes Gesuch um Kantonswechsel aufgrund ihrer Stellenlosigkeit und
Sozialhilfeabhängigkeit, der ausstehenden Vaterschaftsanerkennung, sowie dem
ausstehenden Nachweis von Unterhaltszahlungen und einer (gefestigten)
Konkubinatsbeziehung ab.
Nach der Geburt ihres zweiten Kindes ersuchte A am 11. April
2022 erneut um die Bewilligung des Kantonswechsels für sich und ihre beiden
Kinder zwecks Wohnsitznahme bei ihrem Lebenspartner und (biologischen)
Kindsvater E. Das Migrationsamt erachtete dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch
und trat auf dieses am 15. Juni 2022 mangels Veränderung der
entscheiderheblichen Sach- und Rechtslage nicht ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 12. August 2022 ab. Zugleich wurde auch ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren
abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 8. September 2022 liess A – auch
im Namen der von ihr vertretenen Kinder B und C – dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 12. August 2022
aufzuheben, ihr der Zuzug in den Kanton Zürich zu bewilligen und eine
entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter wurde um Zusprechung
einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2022 setzte
das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist an, um unter Beilage
geeigneter Belege über den Stand eines allfälligen Vaterschaftsanerkennungsverfahrens
zu informieren sowie allfällige Unterhaltsleistungen des (biologischen)
Kindsvaters zu dokumentieren, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine
mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könnte. Weiter
wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und die Beschwerdeführenden dazu
angehalten, über sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah zu
informieren.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 liessen die
Beschwerdeführenden Unterlagen zur soeben erst eingeleiteten
Vaterschaftsanfechtung sowie eine aktuelle Lohnabrechnung, Scheidungsdokumente
und Quittungen zu finanziellen Unterstützungsleistungen nachreichen.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Nach telefonischer Aufforderung reichte die
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 ihre Kostennote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Während
von den inzwischen rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden im Gesuch um
Kantonswechsel vom 11. April 2022 und in den Anträgen zum vorliegenden
Beschwerdeverfahren lediglich für die Beschwerdeführerin selbst ein
Kantonswechsel bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich beantragt wurde, ist im Rekursverfahren auch ausdrücklich ein
Kantonswechsel bzw. eine entsprechende Bewilligungserteilung für ihre beiden
Kinder beantragt worden. Wie sich aus der Beschwerdebegründung erschliesst,
bezieht sich die Beschwerde jedoch zumindest konkludent ebenfalls auf eine
Bewilligungserteilung an die beiden Kinder, zumal es unsinnig wäre, den
Kantonswechsel lediglich der Beschwerdeführerin zu bewilligen, obwohl
offenkundig die gemeinsame Fortsetzung des Familienlebens im Kanton Zürich
beabsichtigt ist.
2.2
Gemäss den
zutreffenden und insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen ist ein
früheres Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kantonswechsels mit
Verfügung vom 13. August 2021 abgewiesen worden und unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Sodann sind beide Vorinstanzen der Ansicht, dass auf das
Gesuch der Beschwerdeführenden auf Kantonswechsel mangels massgeblicher
Veränderung der Sach- und Rechtslage nicht einzutreten war.
2.3
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.
VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli
2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter
Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
2.4
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung
der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während die materiellen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die
Bewilligung des Nachzugsgesuchs weder Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Entgegen dem Antrag der
Beschwerdeführenden kann die Bewilligung des Kantonswechsels bzw. die Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen damit von vornherein nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden, sondern ist im vorliegenden Verfahren lediglich
zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der
Bewilligungsfrage besteht bzw. auf das entsprechende Begehren einzutreten
gewesen wäre.
3.
3.1
Auch wenn
über den Kantonswechsel bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von
Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];
VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu
behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei
Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1;
BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Zudem sind Beweismittel, welche bereits bei der
vorangegangenen Beurteilung des Kantonswechsels bei gebotener Sorgfalt hätten
beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle
Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert
werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf
Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen
(BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004,
2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).
Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr
weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3
und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).
Zusammenfassend setzt der
Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der Sachverhalt oder die
Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel, mit welchen
eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits in einem früheren
Verfahren betreffend Kantonswechsel hätten eingebracht werden können.
3.2
Die
Beschwerdeführerin und die von ihr vertretenen Kinder bringen vor
Verwaltungsgericht sinngemäss zusammengefasst vor, dass ein Anspruch auf
Neubeurteilung bestünde, nachdem sie seit dem 28. September 2021
geschieden und nunmehr seit drei Jahren mit ihrem Lebenspartner liiert sei, mit
diesem inzwischen ein weiteres gemeinsames Kind habe und aufgrund des am 15. Juli
2022.
erstellten DNA-Gutachtens feststehe, dass er der leibliche Vater beider
Söhne sei. Zudem verweisen sie mit nachgereichter Stellungnahme vom 12. Oktober
2022.
darauf, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin am 6. Oktober
2022.
die Vaterschaft des Ex-Ehemannes bei der KESB angefochten habe. Weiter
wird darauf verwiesen, dass ab September 2022 eine bedarfsgerechte
3-Zimmerwohnung angemietet worden sei. Dies alles stelle eine erhebliche
Veränderung der Sachlage dar.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht hiermit mehrere Noven geltend, die bei der in
Rechtskraft erwachsenen Abweisung ihres Gesuchs um Bewilligung ihres
Kantonswechsels vom 13. August 2021 noch nicht Thema sein konnten,
namentlich die erst danach erfolgte Geburt eines weiteren Kindes, die Scheidung
von ihrem in Eritrea verbliebenen (Ex-)Ehemann, der Nachweis der biologischen
Vaterschaft ihres Lebenspartners und die Anmietung einer (knapp) bedarfsgerechten
3-Zimmerwohnung. In Bezug auf die inzwischen erfolgte Vaterschaftsanfechtung
ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass die Vermutung der Vaterschaft des
Ehemannes von Art. 255 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gemäss Art. 256
Abs. 1 ZGB grundsätzlich nur vom Ehemann selbst und dem Kind und nur vor
Gericht angefochten werden kann, während der leibliche Kindsvater nicht
klageberechtigt ist. Es erscheint damit zweifelhaft, ob in absehbarer Zukunft
eine Vaterschaftsanerkennung durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin
möglich sein wird. Nichts desto trotz kann aufgrund der Beziehungsdauer, der
insoweit erstellten Zeugung mehrerer Kinder, der behaupteten und teilweise
belegten affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zu den Kindern (inklusive
Anmietung einer Familienwohnung) ein konventionsrechtlich geschütztes
Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner nicht mehr
von vornherein in Abrede gestellt werden (vgl. dazu anstelle vieler BGr, 3. Mai
2018, 2C_880/2017, E. 3.1). Ebenso ist davon auszugehen, dass der
Existenzbedarf der Familie bei Bewilligung des Kantonswechsels im Sinn der
Beschwerdeschrift zumindest ganz überwiegend aus dem Erwerbseinkommen des
Lebenspartners bestritten werden könnte und die Familie zumindest seit September
2022.
auch über eine (knapp) bedarfsgerechte Wohnung im Kanton Zürich verfügt.
Die Bewilligungsvoraussetzungen können damit zumindest im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr von Vornherein in Abrede gestellt
werden, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die vorgebrachten Noven
grundsätzlich entscheidwesentlich sind.
3.4
Allerdings
konnten die meisten dieser Noven noch gar nicht Gegenstand der vorinstanzlichen
Entscheide bilden, da sich die betreffenden Lebenssachverhalte erst nach dem
Rekursentscheid realisierten bzw. von den Beschwerdeführenden erst vor
Verwaltungsgericht vorgebracht wurden, teilweise sogar erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist: So konnten die Vorinstanzen weder den inzwischen
abgeschlossenen Untermietvertrag für die (alleinige) Benutzung einer
Dreizimmerwohnung würdigen, noch mussten sie von einer Anfechtung der
(rechtlichen) Vaterschaft des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgehen,
nachdem konkrete Schritte in dieser Hinsicht im dargelegten Sinne erst am 6. Oktober 2022
erfolgten. Auch die biologische Vaterschaft des Lebenspartners stand erst mit
der Erstellung des DNA-Gutachtens vom 15. Juli 2022 – und damit nach
Fällung des Nichteintretensentscheids des Migrationsamts vom 15. Juni 2022
– fest. Weder im migrationsamtlichen noch im vorinstanzlichen Verfahren lag
damit eine Sachlage vor, welche eine materielle Neubeurteilung des
rechtskräftig verweigerten Kantonswechsels geboten hätte. Die vorinstanzlichen
Entscheide erweisen sich in diesem Sinn als rechtsfehlerfrei und das Migrationsamt
ist – aus damaliger Sicht – zu Recht auf das (erneute) Gesuch um Kantonswechsel
nicht eingetreten.
3.5
Im Rahmen
der vorliegend allein zu beurteilenden (erstinstanzlichen) Eintretensfrage
müsste die Beschwerde damit grundsätzlich vollumfänglich abgewiesen werden.
Gleichwohl rechtfertigt es sich vorliegend schon aus prozessökonomischen
Gründen, dass Verfahren zur materiellen Beurteilung an das Migrationsamt
zurückzuweisen, nachdem sich nachträglich zahlreiche entscheidwesentliche Noven
ergeben haben, welche zumindest aktuell eine materielle Neubeurteilung
aufdrängen. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das
Migrationsamt wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin tatsächlich die im Beschwerdeverfahren behauptete affektive
und wirtschaftliche Beziehung zu seinen (biologischen) Kindern unterhält und
sich die Familie entsprechend auf ihr konventions- und verfassungsmässig
geschütztes Recht auf Familienleben berufen kann.
4.
4.1
Eine
Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5).
Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG
statuierten Verursacherprinzip kann von einer Kostenauflage an die
unterliegende Partei und die Auferlegung einer Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw.
Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche
im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).
4.2
Wie dargelegt wurde, ist den
Vorinstanzen vorliegend keine fehlerhafte Beurteilung der Eintretensfrage
vorzuwerfen und ist das Verfahren lediglich aufgrund der hernach eingetretenen
Noven zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Getreu dem Verursacherprinzip
rechtfertigt sich deshalb keine Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und ist der vorinstanzliche Entscheid
diesbezüglich zu bestätigten. Analoges gilt auch für das vorliegende
Beschwerdeverfahren, nachdem die entscheidwesentlichen Noven sich überwiegend
erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid und teilweise sogar erst nach Ablauf
der Beschwerdefrist verwirklicht haben. Allerdings ist entsprechend der Praxis
des Verwaltungsgerichts davon abzusehen, die Gerichtskosten auch den
minderjährigen und urteilsunfähigen Kindern der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00813, E. 7.3).
5.
5.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2
derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt
(§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
[GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den
auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise
erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im
Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.-
vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel
halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). Letzteres
gilt grundsätzlich auch, wenn die Rechtsvertreter zwar über das Anwaltspatent
verfügen, jedoch nicht im Anwaltsregister eingetragen sind bzw. den
Anwaltsberuf nicht ausüben.
5.2
Aus
Ausgeführtem erschliesst sich, dass die Begehren der Beschwerdeführenden
zumindest im Rekursverfahren noch gemäss § 16 Abs. 1 VRG aussichtslos
waren, zumal entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift grundsätzlich
lediglich die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beurteilen war. Damit wurde
ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend auch diesbezüglich nicht zu
korrigieren. Aufgrund der hernach eingetretenen Noven kann die Beschwerde
hingegen im Beschwerdeverfahren nicht mehr als offensichtlich aussichtslos
beurteilt werden, wenngleich sich auch hier entscheidwesentliche Noven –
namentlich die Anmietung einer bedarfsgerechten Wohnung – erst nach Einreichung
der Beschwerdeschrift realisiert haben. Entsprechend ist den
Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen, ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen und entsprechend ihrer Kostennote für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zu entschädigen, woraus sich im Beschwerdeverfahren bei einen
Stundenaufwand von 5 Stunden à Fr. 110.-, Barauslagen von Fr. 20.-
und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 613.90
ergibt.
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Den
Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von MLaw D eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Juni 2022 und
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. August
2022.
werden aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin Nr. 1
auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
MLaw
D wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 613.90 (inklusive Barauslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des
Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der Entschädigung).