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Entscheid

VB.2022.00521

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00521

9. November 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24099)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00521

Urteil

der 2. Kammer

vom 9. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1991 geborene eritreische Staatsangehörige A reiste

am 15. Mai 2015 als Asylbewerberin in die Schweiz ein. Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) wies sie hierauf am 15. Juni 2015

dem Kanton Wallis zu und anerkannte sie am 3. Januar 2017 als Flüchtling,

worauf ihr am 5. Januar 2017 eine in der Folge regelmässig verlängerte

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Wallis erteilt wurde. Ihre beiden Kinder B

(geboren 2020) und C (geboren 2021) wurden in den Flüchtlingsstatus ihrer

Mutter miteinbezogen. Gemäss DNA-Gutachten ist der 1992 geborene, im Kanton

Zürich aufenthaltsberechtigte und ebenfalls als Flüchtling anerkannte Landsmann

E der biologische Vater der beiden Kinder, während rechtlich der immer noch in

Eritrea lebende Ex-Ehemann von A als Kindsvater gilt. Ein Verfahren betreffend

Anfechtung der (rechtlichen) Vaterschaft ist am 6. Oktober 2022 bei der

KESB Bezirk G (Wallis) anhängig gemacht worden. A und ihre beiden Kinder mussten

gemäss Bestätigung des … Wallis vom 2. Juni 2022 bislang mit rund Fr. 130'000.-

von der Sozialhilfe unterstützt werden.

Bereits nach der Geburt ihres ersten Kindes versuchte A

bei E im Kanton Zürich Wohnsitz zu nehmen. Mit unangefochten in Rechtskraft

erwachsener Verfügung vom 13. August 2021 wies das Migrationsamt ihr

entsprechendes Gesuch um Kantonswechsel aufgrund ihrer Stellenlosigkeit und

Sozialhilfeabhängigkeit, der ausstehenden Vaterschaftsanerkennung, sowie dem

ausstehenden Nachweis von Unterhaltszahlungen und einer (gefestigten)

Konkubinatsbeziehung ab.

Nach der Geburt ihres zweiten Kindes ersuchte A am 11. April

2022 erneut um die Bewilligung des Kantonswechsels für sich und ihre beiden

Kinder zwecks Wohnsitznahme bei ihrem Lebenspartner und (biologischen)

Kindsvater E. Das Migrationsamt erachtete dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch

und trat auf dieses am 15. Juni 2022 mangels Veränderung der

entscheiderheblichen Sach- und Rechtslage nicht ein.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 12. August 2022 ab. Zugleich wurde auch ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren

abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 8. September 2022 liess A – auch

im Namen der von ihr vertretenen Kinder B und C – dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 12. August 2022

aufzuheben, ihr der Zuzug in den Kanton Zürich zu bewilligen und eine

entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter wurde um Zusprechung

einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2022 setzte

das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Frist an, um unter Beilage

geeigneter Belege über den Stand eines allfälligen Vaterschaftsanerkennungsverfahrens

zu informieren sowie allfällige Unterhaltsleistungen des (biologischen)

Kindsvaters zu dokumentieren, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine

mangelhafte Mitwirkung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könnte. Weiter

wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und die Beschwerdeführenden dazu

angehalten, über sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah zu

informieren.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 liessen die

Beschwerdeführenden Unterlagen zur soeben erst eingeleiteten

Vaterschaftsanfechtung sowie eine aktuelle Lohnabrechnung, Scheidungsdokumente

und Quittungen zu finanziellen Unterstützungsleistungen nachreichen.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Nach telefonischer Aufforderung reichte die

Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 ihre Kostennote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Während

von den inzwischen rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden im Gesuch um

Kantonswechsel vom 11. April 2022 und in den Anträgen zum vorliegenden

Beschwerdeverfahren lediglich für die Beschwerdeführerin selbst ein

Kantonswechsel bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich beantragt wurde, ist im Rekursverfahren auch ausdrücklich ein

Kantonswechsel bzw. eine entsprechende Bewilligungserteilung für ihre beiden

Kinder beantragt worden. Wie sich aus der Beschwerdebegründung erschliesst,

bezieht sich die Beschwerde jedoch zumindest konkludent ebenfalls auf eine

Bewilligungserteilung an die beiden Kinder, zumal es unsinnig wäre, den

Kantonswechsel lediglich der Beschwerdeführerin zu bewilligen, obwohl

offenkundig die gemeinsame Fortsetzung des Familienlebens im Kanton Zürich

beabsichtigt ist.

2.2

Gemäss den

zutreffenden und insoweit unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen ist ein

früheres Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kantonswechsels mit

Verfügung vom 13. August 2021 abgewiesen worden und unangefochten in

Rechtskraft erwachsen. Sodann sind beide Vorinstanzen der Ansicht, dass auf das

Gesuch der Beschwerdeführenden auf Kantonswechsel mangels massgeblicher

Veränderung der Sach- und Rechtslage nicht einzutreten war.

2.3

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vor­instanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli

2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter

Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

2.4

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung

der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während die materiellen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die

Bewilligung des Nachzugsgesuchs weder Gegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Entgegen dem Antrag der

Beschwerdeführenden kann die Bewilligung des Kantonswechsels bzw. die Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen damit von vornherein nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bilden, sondern ist im vorliegenden Verfahren lediglich

zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der

Bewilligungsfrage besteht bzw. auf das entsprechende Begehren einzutreten

gewesen wäre.

3.

3.1

Auch wenn

über den Kantonswechsel bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch eingereicht werden. Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von

Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die

Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich

oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu

behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei

Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1;

BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Zudem sind Beweismittel, welche bereits bei der

vorangegangenen Beurteilung des Kantonswechsels bei gebotener Sorgfalt hätten

beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle

Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert

werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf

Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen

(BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004,

2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).

Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr

weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3

und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).

Zusammenfassend setzt der

Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der Sachverhalt oder die

Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel, mit welchen

eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits in einem früheren

Verfahren betreffend Kantonswechsel hätten eingebracht werden können.

3.2

Die

Beschwerdeführerin und die von ihr vertretenen Kinder bringen vor

Verwaltungsgericht sinngemäss zusammengefasst vor, dass ein Anspruch auf

Neubeurteilung bestünde, nachdem sie seit dem 28. September 2021

geschieden und nunmehr seit drei Jahren mit ihrem Lebenspartner liiert sei, mit

diesem inzwischen ein weiteres gemeinsames Kind habe und aufgrund des am 15. Juli

2022.

erstellten DNA-Gutachtens feststehe, dass er der leibliche Vater beider

Söhne sei. Zudem verweisen sie mit nachgereichter Stellungnahme vom 12. Oktober

2022.

darauf, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin am 6. Oktober

2022.

die Vaterschaft des Ex-Ehemannes bei der KESB angefochten habe. Weiter

wird darauf verwiesen, dass ab September 2022 eine bedarfsgerechte

3-Zimmerwohnung angemietet worden sei. Dies alles stelle eine erhebliche

Veränderung der Sachlage dar.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht hiermit mehrere Noven geltend, die bei der in

Rechtskraft erwachsenen Abweisung ihres Gesuchs um Bewilligung ihres

Kantonswechsels vom 13. August 2021 noch nicht Thema sein konnten,

namentlich die erst danach erfolgte Geburt eines weiteren Kindes, die Scheidung

von ihrem in Eritrea verbliebenen (Ex-)Ehemann, der Nachweis der biologischen

Vaterschaft ihres Lebenspartners und die Anmietung einer (knapp) bedarfsgerechten

3-Zimmerwohnung. In Bezug auf die inzwischen erfolgte Vaterschaftsanfechtung

ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass die Vermutung der Vaterschaft des

Ehemannes von Art. 255 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gemäss Art. 256

Abs. 1 ZGB grundsätzlich nur vom Ehemann selbst und dem Kind und nur vor

Gericht angefochten werden kann, während der leibliche Kindsvater nicht

klageberechtigt ist. Es erscheint damit zweifelhaft, ob in absehbarer Zukunft

eine Vaterschaftsanerkennung durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin

möglich sein wird. Nichts desto trotz kann aufgrund der Beziehungsdauer, der

insoweit erstellten Zeugung mehrerer Kinder, der behaupteten und teilweise

belegten affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zu den Kindern (inklusive

Anmietung einer Familienwohnung) ein konventionsrechtlich geschütztes

Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner nicht mehr

von vornherein in Abrede gestellt werden (vgl. dazu anstelle vieler BGr, 3. Mai

2018, 2C_880/2017, E. 3.1). Ebenso ist davon auszugehen, dass der

Existenzbedarf der Familie bei Bewilligung des Kantonswechsels im Sinn der

Beschwerdeschrift zumindest ganz überwiegend aus dem Erwerbseinkommen des

Lebenspartners bestritten werden könnte und die Familie zumindest seit September

2022.

auch über eine (knapp) bedarfsgerechte Wohnung im Kanton Zürich verfügt.

Die Bewilligungsvoraussetzungen können damit zumindest im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr von Vornherein in Abrede gestellt

werden, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die vorgebrachten Noven

grundsätzlich entscheidwesentlich sind.

3.4

Allerdings

konnten die meisten dieser Noven noch gar nicht Gegenstand der vor­instanzlichen

Entscheide bilden, da sich die betreffenden Lebenssachverhalte erst nach dem

Rekursentscheid realisierten bzw. von den Beschwerdeführenden erst vor

Verwaltungsgericht vorgebracht wurden, teilweise sogar erst nach Ablauf der

Beschwerdefrist: So konnten die Vorinstanzen weder den inzwischen

abgeschlossenen Untermietvertrag für die (alleinige) Benutzung einer

Dreizimmerwohnung würdigen, noch mussten sie von einer Anfechtung der

(rechtlichen) Vaterschaft des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgehen,

nachdem konkrete Schritte in dieser Hinsicht im dargelegten Sinne erst am 6. Oktober 2022

erfolgten. Auch die biologische Vaterschaft des Lebenspartners stand erst mit

der Erstellung des DNA-Gutachtens vom 15. Juli 2022 – und damit nach

Fällung des Nichteintretensentscheids des Migrationsamts vom 15. Juni 2022

– fest. Weder im migrationsamtlichen noch im vorinstanzlichen Verfahren lag

damit eine Sachlage vor, welche eine materielle Neubeurteilung des

rechtskräftig verweigerten Kantonswechsels geboten hätte. Die vorinstanzlichen

Entscheide erweisen sich in diesem Sinn als rechtsfehlerfrei und das Migrationsamt

ist – aus damaliger Sicht – zu Recht auf das (erneute) Gesuch um Kantonswechsel

nicht eingetreten.

3.5

Im Rahmen

der vorliegend allein zu beurteilenden (erstinstanzlichen) Eintretensfrage

müsste die Beschwerde damit grundsätzlich vollumfänglich abgewiesen werden.

Gleichwohl rechtfertigt es sich vorliegend schon aus prozessökonomischen

Gründen, dass Verfahren zur materiellen Beurteilung an das Migrationsamt

zurückzuweisen, nachdem sich nachträglich zahlreiche entscheidwesentliche Noven

ergeben haben, welche zumindest aktuell eine materielle Neubeurteilung

aufdrängen. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das

Migrationsamt wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Lebenspartner der

Beschwerdeführerin tatsächlich die im Beschwerdeverfahren behauptete affektive

und wirtschaftliche Beziehung zu seinen (biologischen) Kindern unterhält und

sich die Familie entsprechend auf ihr konventions- und verfassungsmässig

geschütztes Recht auf Familienleben berufen kann.

4.

4.1

Eine

Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der

beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5).

Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG

statuierten Verursacherprinzip kann von einer Kostenauflage an die

unterliegende Partei und die Auferlegung einer Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw.

Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche

im vor­instanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).

4.2

Wie dargelegt wurde, ist den

Vorinstanzen vorliegend keine fehlerhafte Beurteilung der Eintretensfrage

vorzuwerfen und ist das Verfahren lediglich aufgrund der hernach eingetretenen

Noven zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Getreu dem Verursacherprinzip

rechtfertigt sich deshalb keine Neuregelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und ist der vorinstanzliche Entscheid

diesbezüglich zu bestätigten. Analoges gilt auch für das vorliegende

Beschwerdeverfahren, nachdem die entscheidwesentlichen Noven sich überwiegend

erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid und teilweise sogar erst nach Ablauf

der Beschwerdefrist verwirklicht haben. Allerdings ist entsprechend der Praxis

des Verwaltungsgerichts davon abzusehen, die Gerichtskosten auch den

minderjährigen und urteilsunfähigen Kindern der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00813, E. 7.3).

5.

5.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2

derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt

(§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

[GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den

auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise

erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im

Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.-

vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel

halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4). Letzteres

gilt grundsätzlich auch, wenn die Rechtsvertreter zwar über das Anwaltspatent

verfügen, jedoch nicht im Anwaltsregister eingetragen sind bzw. den

Anwaltsberuf nicht ausüben.

5.2

Aus

Ausgeführtem erschliesst sich, dass die Begehren der Beschwerdeführenden

zumindest im Rekursverfahren noch gemäss § 16 Abs. 1 VRG aussichtslos

waren, zumal entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift grundsätzlich

lediglich die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beurteilen war. Damit wurde

ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.

Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend auch diesbezüglich nicht zu

korrigieren. Aufgrund der hernach eingetretenen Noven kann die Beschwerde

hingegen im Beschwerdeverfahren nicht mehr als offensichtlich aussichtslos

beurteilt werden, wenngleich sich auch hier entscheidwesentliche Noven –

namentlich die Anmietung einer bedarfsgerechten Wohnung – erst nach Einreichung

der Beschwerdeschrift realisiert haben. Entsprechend ist den

Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

zu bewilligen, ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen und entsprechend ihrer Kostennote für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren zu entschädigen, woraus sich im Beschwerdeverfahren bei einen

Stundenaufwand von 5 Stunden à Fr. 110.-, Barauslagen von Fr. 20.-

und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 613.90

ergibt.

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Den

Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von MLaw D eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Juni 2022 und

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. August

2022.

werden aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin Nr. 1

auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

MLaw

D wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 613.90 (inklusive Barauslagen

und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführerin Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des

Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der Entschädigung).