VB.2022.00522
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00522
10. November 2022Deutsch13 min
(URT.2022.24102)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00522
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
dieser substituiert
durch MLaw D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
B ist eine im Jahr 1992 geborene Staatsangehörige der
Elfenbeinküste. Im Alter von 14 Jahren erhielt sie im Rahmen des
Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung. Aus der Beziehung von B mit A,
einem im Jahr 1989 geborenen Landsmann, ging im Jahr 2019 die Tochter E hervor.
Diese ist Staatsangehörige der Elfenbeinküste und wie ihre Mutter in der
Schweiz niederlassungsberechtigt. Am 13. Dezember 2019 heirateten B und A
in der ivorischen Botschaft in Tunesien. Letzterer hielt sich damals als
Student am Institut Méditerranéen des Technologies et Formations de Cadres in
Tunis auf.
B.
Am 6. November 2020 ersuchte A auf der Schweizer
Botschaft in Tunesien um Bewilligung der Einreise zur Wohnsitznahme bei seiner
Ehefrau. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch
ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. August 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. September 2022 liessen B und A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, A die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am
12.
September 2022 liessen B und A dem Gericht weitere Dokumente
einreichen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. September
2022.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 3. November 2022 reichte die Vertreterin der
Beschwerdeführenden dem Gericht eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person
keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
6.
Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen
könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle
der Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. d die Anmeldung zu einem
Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2 AIG).
Nicht strittig ist, dass die Voraussetzungen gemäss
Art. 43 Abs. 1 lit. a, b, d und e AIG erfüllt sind.
2.2
Vorinstanz
und Beschwerdegegner verneinten jedoch das Vorhandensein genügender
finanzieller Mittel.
2.2.1
Mit dem in Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG festgelegten Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit soll sichergestellt werden, dass
die finanzielle Selbständigkeit der Familie gewährleistet ist und eine
(zusätzliche) Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindert wird. Blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf
Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen
Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf
längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen der
hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind die
finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen
der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen
und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses
grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinne müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGr,
24.
Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.1 – 5. Oktober 2021,
2C_309/2021, E. 5.5 [je mit Hinweisen]).
2.2.2
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. Juni 2021 mit einem
Arbeitspensum von 100 % als Köchin bei der F GmbH, wo sie monatlich
Fr. 4'132.25 netto verdient. Dass die Beschwerdeführenden zum heutigen
Zeitpunkt weiteres Einkommen erwirtschaften, welches hier zu berücksichtigen
wäre, wird nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor.
2.2.3
Diese Einnahmen sind den
monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaars sowie deren Tochter
gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze
sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der
Grundbedarf für einen Drei-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 1'871.-
pro Monat. Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'540.- zu addieren. Des Weiteren sind die Kosten für die Hausrats- und
Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat
miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881,
E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis).
Die Vorinstanz veranschlagte sodann unter
dem Titel der Gesundheitskosten insgesamt Fr. 1'042.70 (vgl. dazu SKOS-Richtlinien
C.5 Abs. 2), für auswärtige Verpflegung der Beschwerdeführerin Fr. 215.-
und eine Integrationszulage von Fr. 100.- für den Beschwerdeführer (vgl.
zur Frage, ob Letztere zulässigerweise zum monatlichen Bedarf addiert wurde,
etwa VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.5
Abs. 2 mit Hinweisen). Insgesamt resultierte daraus ein Fehlbetrag von
rund Fr. 696.-.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
sind jedoch bei der Beschwerdeführerin keine Verpflegungskosten anzurechnen.
Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, wird ihr dafür vom
Bruttolohn monatlich Fr. 140.- abgezogen. Die von der Vorinstanz
miteinbezogenen Erwerbsunkosten von monatlich Fr. 215.- entfallen somit.
Überdies wäre auch beim Beschwerdeführer eine Prämienverbilligung zu
berücksichtigen und in Abzug zu bringen. Deren Höhe braucht hier nicht
errechnet zu werden. Denn in jedem Fall resultiert damit ein Fehlbetrag von
weniger als Fr. 500.-. Ein solcher ist gemäss jüngster bundesgerichtlicher
Rechtsprechung als gering zu qualifizieren und es sind deshalb an den Nachweis
eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen
zu stellen (BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 f. [monatlicher
Fehlbetrag von Fr. 491.-]; vgl. auch BGr, 25. Februar 2022,
2C_944/2021, E. 4.6 [Fehlbetrag von monatlich rund Fr. 735.- wurde
als "überschaubar" beurteilt]).
2.2.4
Der Beschwerdeführer hat im Juni 2020 am
Institut Méditerranéen des Technologies et Formations de Cadres in Tunis eine
Berufsausbildung im Bereich Informatik absolviert ("Brevet
Technicien Professionel" mit Spezialgebiet "Informatique appliquée à
la gestion") und dabei (sehr) gute Noten erreicht. Neben der
fachlichen Ausbildung hat der Beschwerdeführer dabei unter anderem auch
Englischunterricht erhalten. Daneben spricht er Französisch (als
Muttersprache).
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
der heute 32 Jahre alte Beschwerdeführer arbeitswillig und gesund ist.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist vor diesem Hintergrund davon
auszugehen, dass es ihm möglich sein sollte, selbst in einem Teilzeitpensum ein
Einkommen zu erwirtschaften, welches einen allfälligen Fehlbetrag zu decken
vermag. Folglich ist hier nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer
(bisher) keine konkrete Arbeitszusicherung vorweisen kann (vgl. zum Ganzen BGr,
21.
September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 – 17. März
2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4 – 5. Oktober 2021, 2C_309/2021,
E. 6.3 f. – 16. August 2018, 2C_184/2018, E. 2.4; VGr, 11. November
2021, VB.2021.00314, E. 3.2 am Ende – 26. April 2022, VB.2021.00266,
E. 3.5).
Schliesslich ist zugunsten der Beschwerdeführenden zu
werten, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt seit über zehn Jahren
stets selbständig bestreiten konnte und sie auch keine Schulden aufweist (BGr,
16.
August 2018, 2C_184/2018, E. 2.4).
2.2.5
Insgesamt ist den Beschwerdeführenden hinsichtlich ihres Einkommens eine
positive Prognose zu stellen. Es besteht somit keine hinreichend konkrete
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit, um die Voraussetzung gemäss Art. 43
Dispositiv
Abs. 1 lit. c AIG zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat demnach
gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um
unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird
somit gegenstandslos.
Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchten wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das monatliche Einkommen der
Beschwerdeführerin von Fr. 4'132.25.
4.2.1
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 20).
4.2.2
Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit ist auf der Kostenseite vom
sogenannten erweiterten Grundbedarf gemäss den Richtlinien für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem
Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an
die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009
(nachfolgend: Richtlinie) auszugehen (vgl. Plüss, § 16 N. 32 f.).
Gemäss diesen wird für eine (alleinerziehende) Person ohne
Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen zunächst ein pauschaler
monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'350.- angerechnet (Richtlinie
Ziff. II 2.2). Für die bald vierjährige Tochter, welche gemeinsam mit der
Beschwerdeführerin lebt, ist sodann ein Grundbetrag von Fr. 400.- zu
veranschlagen (Richtlinie Ziff. II 4). Dieser monatliche Grundbetrag von
insgesamt Fr. 1'750.- ist sodann um einen Zuschlag von 20 % zu
erhöhen (Plüss, § 16 N. 35; vgl. BGr, 11. Oktober 2018,
8C_157/2018, E. 7). Dazu sind die effektiven Wohnkosten (Richtlinie
Ziff. III 1.1), die Kosten der Krankenkasse (unter Berücksichtigung der
Prämienverbilligung; Richtlinie Ziff. III 2), die Kosten für die Hausrat-
und Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten für das ÖV-Abonnement von
Fr. 85.- (Richtlinie Ziff. III 3.4 a) hinzuzurechnen (vgl. für
die weiteren Beträge vorn, E. 2.2.3).
Bereits aus dem Vorgenannten resultieren monatliche
Kosten, welche das Einkommen der Beschwerdeführerin übersteigen. Entgegen der
Vorinstanz sind die Beschwerdeführenden demnach als mittellos im Sinn von
§ 16 Abs. 1 VRG zu qualifizieren. Sie waren überdies nicht in der
Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mit Blick auf den
Verfahrensausgang ist ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung somit
gutzuheissen.
4.2.3 Sowohl das Rekurs- wie auch das
Beschwerdeverfahren wurde von MLaw D mit Substitutionsvollmacht geführt.
Dabei unterzeichnete sie die Eingaben an das Verwaltungsgericht jeweils allein.
Die Rekursschrift war dagegen sowohl von Rechtsanwalt C als auch von MLaw D
unterzeichnet. Demnach ist den Beschwerdeführenden für das
Rekursverfahren Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Soweit den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsvertretung im
Rekursverfahren verweigert wurde, ist die Sache zur Festlegung von dessen Entschädigung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren ist den
Beschwerdeführenden antragsgemäss MLaw D als unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen.
4.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz gilt für
Personen, die im Sinn von Art. 5 des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom
23. Juni 2000 (BGFA) in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind
und damit den Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen
Aufsichtsbehörde (Art. 14 BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese
Voraussetzung nicht erfüllen – wie etwa Praktikanten bzw. Substituten und Volontäre
–, werden demgegenüber zu einem geringeren Stundenansatz von praxisgemäss
Fr. 110.- entschädigt (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462,
E. 4.4 Abs. 1– 13. Januar 2021, VB.2020.00244, E. 5.2.3
– 19. Juli 2017, VB.2017.00279, E. 6.3). Gestützt auf diese
Überlegungen ist der Stundenansatz auch vorliegend auf Fr. 110.- festzusetzen
(zum Ganzen VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462, E. 4.4
Abs. 1).
Für das Beschwerdeverfahren macht die Vertreterin der
Beschwerdeführenden insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und
55 Minuten zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Durch die Ausrichtung
der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an die unentgeltliche
Rechtsbeiständin ist ihr Entschädigungsanspruch abgegolten.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 17. Mai
2022 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 9. August 2022
werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 9. August
2022 wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren gutgeheissen. Den
Beschwerdeführenden wird in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, dessen
Entschädigung für das Rekursverfahren festzusetzen, wobei die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden vorbehalten bleibt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom
9. August 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und
wird dieser verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Beschwerdeführenden unter Anrechnung an dessen Entschädigung für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von MLaw D eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, MLaw D für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).