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Entscheid

VB.2022.00523

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00523

19. Oktober 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24034)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00523

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der 1965 geborene angolanische Staatsangehörige A ist mit der 1972

geborenen Landsfrau C verheiratet. Das Ehepaar hat mehrere Kinder, wovon jedoch

lediglich das jüngste Kind D (geb. 2010) derzeit noch minderjährig ist.

Am 12. Juli 2002 reiste A illegal in

die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Seit dem 12. Januar

2005 lebt auch seine Ehefrau in der Schweiz. In der Folge wurde das Ehepaar am

18. Januar 2011 vorläufig aufgenommen und erhielt nach Prüfung eines

Härtefalls am 6. Juli 2016 Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich

erteilt. Die Familie musste zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Januar

2015 mit etwas über Fr. 100'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden,

bezieht aber seither keine Unterstützungsleistungen mehr.

Vom 30. September 2020 bis zum 30. Juni 2021

hielt sich A im Ausland bzw. in seinem Heimatland Angola auf,

worauf er mit Gesuch vom 1. Juli 2021 um (Wieder-)Erteilung seiner

inzwischen erloschenen Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Dabei gab er als

Wohnadresse wahrheitswidrig die Adresse seiner damals von ihm getrennt lebenden

und scheidungswilligen Ehefrau an, wo er sich erfolglos anzumelden versuchte.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 stellte das

Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, lehnte

zugleich sein Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 1. Juli

2021 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

B. Den

hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. Januar

2022 ab.

C.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am

9. Mai 2022 (VB.2022.00079) nicht ein, nachdem der auferlegte

Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden war. In der Folge

wurde A eine Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2022 angesetzt.

D. Statt

der ihm angesetzten Ausreisefrist Folge zu leisten, ersuchte A am

14. Juli 2022 erneut um die (Wieder-)Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, worauf das Migrationsamt am 22. Juli 2022 nicht

eintrat, verbunden mit der Aufforderung, das Staatsgebiet der Schweiz

unverzüglich zu verlassen, ansonsten Zwangsmassnahmen ergriffen werden könnten.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. August 2022 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden erachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 12. September 2022 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei auf seine Beschwerde einzutreten und deren aufschiebende

Wirkung anzuerkennen bzw. ihm das Abwarten des Entscheids in der Schweiz zu

gestatten. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter

wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung sowie die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines Rechtsvertreters als

unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2022 hielt

das Verwaltungsgericht fest, dass im Endentscheid darüber zu befinden sei, ob

der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer sich hinreichend mit der

erstinstanzlichen Eintretensfrage auseinandergesetzt habe. Sodann hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer weder über ein

vorbestehendes Anwesenheitsrecht verfüge noch die Zulassungsvoraussetzungen

offensichtlich erfülle, weshalb er den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im

Ausland abwarten müsse. Gleichwohl sah das Verwaltungsgericht vorerst von

Vollzugsmassnahmen ab und stellte einen Entscheid über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid in

Aussicht.

Mit Eingabe vom 30. September 2022 reichte das

Migrationsamt ein Schreiben des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 15. September

2022.

nach.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen

liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vor­instanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli

2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter

Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai

2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

2.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung

der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, weshalb auf die Beschwerde von

vornherein nicht einzutreten ist, soweit um die (Wieder-)Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung oder die Beantragung der vorläufigen Aufnahme ersucht

wurde.

3.

3.1

Nach § 52 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und

neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen

ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009,

2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober

2010, VB.2010.00167, E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues

Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechts­folgen wie mit dem

verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue

Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt

wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn

sich der Anwesenheits­anspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von

den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde. Ebenso liegt eine unzulässige

Änderung des Streitgegenstands vor, wenn ein wesentlich abweichender

Rechtsgrund geltend gemacht wird (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 52

N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

3.2

Während

der Beschwerdeführer in seinem (Wiedererwägungs-)Gesuch vom 14. Juli 2022

noch geltend machte, dass ihm seine getrennt lebende Ehefrau das Besuchsrecht

für seinen minderjährigen Sohn ohne wichtigen Grund verweigere und er sich aus

diesem Grund an die KESB wenden wolle, behauptete er mit Rekursschrift vom 5. August

2022.

neu, sein Kind regelmässig zu besuchen bzw. zu betreuen und zu seiner

Ehefrau einen guten Kontakt zu unterhalten, worauf er wiederum seinen Anspruch

auf Neubeurteilung stützte.

Die im Rekursverfahren erstmals vorgetragenen Noven

betreffend die Wiederaufnahme seiner familiären Beziehungen bzw. des

Zusammenlebens waren damit noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen

Verfahrens, weshalb fraglich erscheint, ob die Vorinstanz auf diese Vorbringen

überhaupt hätte eingehen müssen. Sodann erscheinen die Ausführungen des

Beschwerdeführers widersprüchlich und wenig verlässlich, zumal er zur

Wiederaufnahme seiner Beziehung keinerlei Belege vorzulegen vermochte und auch

heute lediglich mit einer c/o-Adresse bei seiner Ehefrau gemeldet ist (vgl.

dazu auch nachstehende Erwägungen). Letztlich kann aber offenbleiben, inwiefern

die Vorinstanz die erst im Rekursverfahren vorgetragenen Noven in ihre

Entscheidfindung miteinbeziehen musste, da diese im Sinn nachfolgender

Erwägungen ohnehin nicht geeignet erscheinen, den rechtskräftigen

Wegweisungsentscheid in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

4.

4.1

4.1.1

Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen

zufolge dessen längeren Auslandaufenthalts erloschen und sein Gesuch um

(Wieder-)Erteilung ist rechtskräftig abgewiesen worden, nachdem das

Verwaltungsgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde am 9. Mai 2022

(VB.2022.00079) aufgrund von Kautionssäumnis androhungsgemäss nicht eintrat.

4.1.2

Auch wenn über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig

entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch

einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere,

rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um

eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die

dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines

neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer

wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;

VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in

BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011,

VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann

materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei

Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1;

BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

4.1.3

Generell sind Beweismittel, welche bereits im kantonalen Widerrufsverfahren

oder bei vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten

beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine

materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung

provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf

Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen

(BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004,

2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).

Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr

weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3

und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).

4.1.4

Zusammenfassend setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich

der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die

Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht

bereits im (kantonalen) Widerrufsverfahren oder bei früheren

Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer leitet aus folgenden Umständen einen Anspruch auf

Neubeurteilung ab: Er habe sowohl die Beziehung zu seinen Kindern als auch zur

Kindsmutter bzw. seiner Ehefrau wieder vertieft. Heute lebe er wieder mit

seiner Ehefrau zusammen und teile mit dieser die elterliche Sorge und Obhut

über ihren gemeinsamen minderjährigen Sohn. Zudem habe er eine

Arbeitszusicherung.

4.2.2

Der Beschwerdeführer hatte gemäss seinen eigenen Ausführungen den Kontakt

zu seinem minderjährigen Sohn und der Kindsmutter erst vor wenigen Wochen

wieder intensiviert, nachdem ihm seine Ehefrau zuvor den Kontakt verweigert

haben soll. Auch während seines neunmonatigen Aufenthalts im Ausland konnte er

den Kontakt zu seinen Angehörigen in der Schweiz höchstens über die Distanz

aufrechterhalten.

4.2.3

Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid unter Verweis auf die

einschlägige Bundesgerichtspraxis festgehalten wurde, können neue Sachumstände,

die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen

Wegweisung nicht Folge leistete, nur ausnahmsweise einen Anspruch auf

Neubeurteilung begründen, da andernfalls diejenigen bevorzugt würden, die sich

über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzen (vgl. BGr, 25. November 2021,

2C_826/2021, E. 4.3; BGr, 2. März 2021, 2C_663/2020, E. 3.6).

Dazu gehört nach zitierter Praxis namentlich auch die vorliegend geltend

gemachte Intensivierung familiärer Beziehungen oder Integrationsleistungen,

welche erst nach dem (rechtskräftigen) Wegweisungsentscheid erbracht wurden.

4.2.4

Sodann hat der im Wiedererwägungsverfahren im gesteigerten Masse

substanziierungs- und mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer keinerlei Belege

eingereicht, welche die von ihm behauptete Intensivierung der familiären

Kontakte belegen würde. Bis auf die im Beschwerdeverfahren gemachte Angabe

einer "c/o"-Adresse bei seiner Ehefrau ist eine Wiederaufnahme des

Ehe- bzw. Familienlebens völlig undokumentiert geblieben, obwohl der

rechtskundig vertretene Beschwerdeführer zur Belegung seiner Angaben mehrfach

Anlass und Gelegenheit gehabt hätte. In seiner Eingabe vom 14. Juli 2022

behauptete er (im Widerspruch zu früheren Angaben) noch, getrennt von seiner

Ehefrau zu leben, welche ihm den Kontakt zu seinem Kind verweigere. Selbst vor

Vorinstanz hielt er noch fest, "faktisch getrennt" von seiner Ehefrau

zu leben. Sodann versuchte er sich bereits in der Vergangenheit, gegen den

Willen seiner Ehefrau an deren Wohnort anzumelden, um eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erhalten. Bei früheren

Verlängerungsgesuchen gab er an, mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, obwohl

diese zumindest in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2021 festhielt, seit

"ungefähr 2017" definitiv getrennt von ihrem Ehemann zu leben, keinen

Kontakt zu diesem zu unterhalten und Scheidungsabsichten zu hegen. In einer

weiteren Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 deutete die Ehefrau an, dass

der Beschwerdeführer in Angola eine andere Frau (traditionell) geheiratet haben

könnte. Zudem hielt sie fest, dass er seine Familie nie finanziell unterstützt

habe und sich kaum um seinen minderjährigen Sohn kümmere. Bezüglich der in der

Beschwerdeschrift erwähnten Arbeitszusicherung sind keine aktuellen Dokumente

vorgelegt worden. In den Akten ist hierzu lediglich eine

Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Juli 2021 sowie Lohnabrechnungen

auffindbar, wonach das 2016 begründete Arbeitsverhältnis (auf Abruf) "bis

auf Weiteres" fortdauern würde und offenbar noch für Juni 2021 Lohn

ausbezahlt wurde. Im Widerspruch hierzu war er gemäss eigenen Angaben in seinem

Gesuch vom 1. Juli 2021 nach seiner Einreise jedoch weder erwerbstätig

noch auf Stellensuche (vgl. auch die ausführlichen Erwägungen des

Verwaltungsgerichts in der Präsidialverfügung vom 14. März 2022 betreffend

die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Entsprechend

erscheinen seine diesbezüglichen Angaben wenig verlässlich und unbelegt bzw.

ist höchstens von einem erst seit wenigen Wochen wieder intensivierten Kontakt

auszugehen und erscheint offen, inwieweit der Beschwerdeführer nach seiner

Wiedereinreise wenigstens kurzzeitig einem Erwerb nachgegangen ist.

4.2.5

Soweit sich der Beschwerdeführer auf konventions- und verfassungsmässig

geschützte Beziehungen zu seiner Familie bzw. zur Schweiz beruft, ist ihm

einerseits entgegenzuhalten, dass er eine Intensivierung seiner Kontakte zu

seiner Familie zwar behauptet, eine gelebte und intakte Beziehung zu seiner

Ehefrau und seinen Kindern aber – wie bereits dargelegt wurde – in keinster

Weise belegt oder auch nur substanziiert. Weiter spricht bereits die kurze

Dauer seit der behaupteten Wiederaufnahme seiner familiären Beziehungen gegen

deren konventionsrechtlichen Schutz. Auf das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) kann er sich sodann schon deshalb nicht mehr berufen,

weil er nach längerem Auslandaufenthalt erst seit dem 30. Juni 2021 wieder

in der Schweiz lebt und hier seit seiner Rückkehr über keinerlei

Aufenthaltstitel verfügt. Einem derart prekären Aufenthalt ist grundsätzlich

keine massgebliche integrierende Wirkung zuzumessen (vgl. BGr, 13. April

2021, 2C_141/2021, E. 2.4).

4.2.6

Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer erst im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven nicht geeignet, eine erneute materielle

Prüfung seines Aufenthalts oder eines Härtefalles zu rechtfertigen, soweit

seine diesbezüglichen Angaben überhaupt belegt und glaubhaft erscheinen. Es

kann offenbleiben, ob seine Gesuchstellung wenige Monate nach seiner

rechtskräftigen Wegweisung darüber hinaus rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl.

BGr, 5. Januar 2021, 2C_2/2021, E. 2.2) oder ihm der weitere

Aufenthalt nicht ohnehin auch wegen seinem täuschenden Verhalten gegenüber der

Behörde bei seinem früheren Anmeldungsversuch bei seiner Ehefrau zu verweigern

wäre.

4.2.7

Ebenso wenig substanziiert der Beschwerdeführer, weshalb ihm eine

Wegweisung nach Angola plötzlich nicht mehr zumutbar sein soll, obwohl er sich

dort erst vor Kurzem neun Monate lang aufgehalten hatte und er sich dort einen

Reisepass besorgte. Mit seinem langen Heimataufenthalt hat er selbst den Tatbeweis

erbracht, dass ihm eine Rückkehr nach Angola zumutbar ist. Sodann steht auch

die politische und wirtschaftliche Lage seiner Wegweisung nicht entgegen (vgl.

zur Zumutbarkeit von Wegweisungen nach Angola ausführlich BVGr, 3. Mai

2022, E-3894/2020), zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die dortige

Lage seit der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers verändert haben

soll. Entsprechend erübrigt es sich auch, seine (erneute) vorläufige Aufnahme

beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zu beantragen, zumal vorliegend

ohnehin nur die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beantworten ist.

4.2.8

Damit sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Noven allesamt

ungeeignet, einen Anspruch auf Neuprüfung zu begründen und sind weder

Vollzugshindernisse noch konventionsrechtlich geschützte Beziehungen zur

hiesigen Bevölkerung ersichtlich, soweit diese Fragen sich überhaupt noch

innerhalb des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstands bewegen. Auf das

Gesuch um Neuprüfung war damit mangels relevanter Änderung der Rechts- oder

Sachlage nicht einzutreten, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist,

soweit auf diese im dargelegten Sinn überhaupt einzutreten ist.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es

ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Auch wenn sich das

vorliegende Verfahren auf die Prüfung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage

beschränken konnte, rechtfertigt sich aufwandsgemäss keine Herabsetzung der in

ausländerechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr (vgl. § 2 in

Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Dies zumal aufgrund des

allenfalls sogar rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers auch

sein verfassungsmässiger Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege zweifelhaft

erscheint.

5.2

Entsprechend

dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

des Rekursverfahrens nicht geboten.

5.3

Da die

Begehren des Beschwerdeführers aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auch sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das

Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).