VB.2022.00523
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00523
19. Oktober 2022Deutsch15 min
(URT.2022.24034)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00523
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1965 geborene angolanische Staatsangehörige A ist mit der 1972
geborenen Landsfrau C verheiratet. Das Ehepaar hat mehrere Kinder, wovon jedoch
lediglich das jüngste Kind D (geb. 2010) derzeit noch minderjährig ist.
Am 12. Juli 2002 reiste A illegal in
die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Seit dem 12. Januar
2005 lebt auch seine Ehefrau in der Schweiz. In der Folge wurde das Ehepaar am
18. Januar 2011 vorläufig aufgenommen und erhielt nach Prüfung eines
Härtefalls am 6. Juli 2016 Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich
erteilt. Die Familie musste zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Januar
2015 mit etwas über Fr. 100'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden,
bezieht aber seither keine Unterstützungsleistungen mehr.
Vom 30. September 2020 bis zum 30. Juni 2021
hielt sich A im Ausland bzw. in seinem Heimatland Angola auf,
worauf er mit Gesuch vom 1. Juli 2021 um (Wieder-)Erteilung seiner
inzwischen erloschenen Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Dabei gab er als
Wohnadresse wahrheitswidrig die Adresse seiner damals von ihm getrennt lebenden
und scheidungswilligen Ehefrau an, wo er sich erfolglos anzumelden versuchte.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 stellte das
Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, lehnte
zugleich sein Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 1. Juli
2021 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
B. Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. Januar
2022 ab.
C.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am
9. Mai 2022 (VB.2022.00079) nicht ein, nachdem der auferlegte
Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden war. In der Folge
wurde A eine Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2022 angesetzt.
D. Statt
der ihm angesetzten Ausreisefrist Folge zu leisten, ersuchte A am
14. Juli 2022 erneut um die (Wieder-)Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, worauf das Migrationsamt am 22. Juli 2022 nicht
eintrat, verbunden mit der Aufforderung, das Staatsgebiet der Schweiz
unverzüglich zu verlassen, ansonsten Zwangsmassnahmen ergriffen werden könnten.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. August 2022 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden erachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 12. September 2022 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei auf seine Beschwerde einzutreten und deren aufschiebende
Wirkung anzuerkennen bzw. ihm das Abwarten des Entscheids in der Schweiz zu
gestatten. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter
wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung sowie die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2022 hielt
das Verwaltungsgericht fest, dass im Endentscheid darüber zu befinden sei, ob
der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer sich hinreichend mit der
erstinstanzlichen Eintretensfrage auseinandergesetzt habe. Sodann hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer weder über ein
vorbestehendes Anwesenheitsrecht verfüge noch die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfülle, weshalb er den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im
Ausland abwarten müsse. Gleichwohl sah das Verwaltungsgericht vorerst von
Vollzugsmassnahmen ab und stellte einen Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid in
Aussicht.
Mit Eingabe vom 30. September 2022 reichte das
Migrationsamt ein Schreiben des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 15. September
2022.
nach.
Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen
liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.
VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli
2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter
Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai
2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
2.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung
der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, weshalb auf die Beschwerde von
vornherein nicht einzutreten ist, soweit um die (Wieder-)Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung oder die Beantragung der vorläufigen Aufnahme ersucht
wurde.
3.
3.1
Nach § 52 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen
ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober
2010, VB.2010.00167, E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues
Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem
verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue
Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt
wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn
sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von
den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde. Ebenso liegt eine unzulässige
Änderung des Streitgegenstands vor, wenn ein wesentlich abweichender
Rechtsgrund geltend gemacht wird (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 52
N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
3.2
Während
der Beschwerdeführer in seinem (Wiedererwägungs-)Gesuch vom 14. Juli 2022
noch geltend machte, dass ihm seine getrennt lebende Ehefrau das Besuchsrecht
für seinen minderjährigen Sohn ohne wichtigen Grund verweigere und er sich aus
diesem Grund an die KESB wenden wolle, behauptete er mit Rekursschrift vom 5. August
2022.
neu, sein Kind regelmässig zu besuchen bzw. zu betreuen und zu seiner
Ehefrau einen guten Kontakt zu unterhalten, worauf er wiederum seinen Anspruch
auf Neubeurteilung stützte.
Die im Rekursverfahren erstmals vorgetragenen Noven
betreffend die Wiederaufnahme seiner familiären Beziehungen bzw. des
Zusammenlebens waren damit noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens, weshalb fraglich erscheint, ob die Vorinstanz auf diese Vorbringen
überhaupt hätte eingehen müssen. Sodann erscheinen die Ausführungen des
Beschwerdeführers widersprüchlich und wenig verlässlich, zumal er zur
Wiederaufnahme seiner Beziehung keinerlei Belege vorzulegen vermochte und auch
heute lediglich mit einer c/o-Adresse bei seiner Ehefrau gemeldet ist (vgl.
dazu auch nachstehende Erwägungen). Letztlich kann aber offenbleiben, inwiefern
die Vorinstanz die erst im Rekursverfahren vorgetragenen Noven in ihre
Entscheidfindung miteinbeziehen musste, da diese im Sinn nachfolgender
Erwägungen ohnehin nicht geeignet erscheinen, den rechtskräftigen
Wegweisungsentscheid in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.
4.1
4.1.1
Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen
zufolge dessen längeren Auslandaufenthalts erloschen und sein Gesuch um
(Wieder-)Erteilung ist rechtskräftig abgewiesen worden, nachdem das
Verwaltungsgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde am 9. Mai 2022
(VB.2022.00079) aufgrund von Kautionssäumnis androhungsgemäss nicht eintrat.
4.1.2
Auch wenn über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig
entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere,
rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um
eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die
dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines
neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer
wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;
VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in
BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011,
VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann
materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei
Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1;
BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
4.1.3
Generell sind Beweismittel, welche bereits im kantonalen Widerrufsverfahren
oder bei vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten
beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine
materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung
provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf
Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen
(BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004,
2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).
Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr
weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3
und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1).
4.1.4
Zusammenfassend setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich
der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die
Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht
bereits im (kantonalen) Widerrufsverfahren oder bei früheren
Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können.
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer leitet aus folgenden Umständen einen Anspruch auf
Neubeurteilung ab: Er habe sowohl die Beziehung zu seinen Kindern als auch zur
Kindsmutter bzw. seiner Ehefrau wieder vertieft. Heute lebe er wieder mit
seiner Ehefrau zusammen und teile mit dieser die elterliche Sorge und Obhut
über ihren gemeinsamen minderjährigen Sohn. Zudem habe er eine
Arbeitszusicherung.
4.2.2
Der Beschwerdeführer hatte gemäss seinen eigenen Ausführungen den Kontakt
zu seinem minderjährigen Sohn und der Kindsmutter erst vor wenigen Wochen
wieder intensiviert, nachdem ihm seine Ehefrau zuvor den Kontakt verweigert
haben soll. Auch während seines neunmonatigen Aufenthalts im Ausland konnte er
den Kontakt zu seinen Angehörigen in der Schweiz höchstens über die Distanz
aufrechterhalten.
4.2.3
Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid unter Verweis auf die
einschlägige Bundesgerichtspraxis festgehalten wurde, können neue Sachumstände,
die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen
Wegweisung nicht Folge leistete, nur ausnahmsweise einen Anspruch auf
Neubeurteilung begründen, da andernfalls diejenigen bevorzugt würden, die sich
über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzen (vgl. BGr, 25. November 2021,
2C_826/2021, E. 4.3; BGr, 2. März 2021, 2C_663/2020, E. 3.6).
Dazu gehört nach zitierter Praxis namentlich auch die vorliegend geltend
gemachte Intensivierung familiärer Beziehungen oder Integrationsleistungen,
welche erst nach dem (rechtskräftigen) Wegweisungsentscheid erbracht wurden.
4.2.4
Sodann hat der im Wiedererwägungsverfahren im gesteigerten Masse
substanziierungs- und mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer keinerlei Belege
eingereicht, welche die von ihm behauptete Intensivierung der familiären
Kontakte belegen würde. Bis auf die im Beschwerdeverfahren gemachte Angabe
einer "c/o"-Adresse bei seiner Ehefrau ist eine Wiederaufnahme des
Ehe- bzw. Familienlebens völlig undokumentiert geblieben, obwohl der
rechtskundig vertretene Beschwerdeführer zur Belegung seiner Angaben mehrfach
Anlass und Gelegenheit gehabt hätte. In seiner Eingabe vom 14. Juli 2022
behauptete er (im Widerspruch zu früheren Angaben) noch, getrennt von seiner
Ehefrau zu leben, welche ihm den Kontakt zu seinem Kind verweigere. Selbst vor
Vorinstanz hielt er noch fest, "faktisch getrennt" von seiner Ehefrau
zu leben. Sodann versuchte er sich bereits in der Vergangenheit, gegen den
Willen seiner Ehefrau an deren Wohnort anzumelden, um eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erhalten. Bei früheren
Verlängerungsgesuchen gab er an, mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, obwohl
diese zumindest in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2021 festhielt, seit
"ungefähr 2017" definitiv getrennt von ihrem Ehemann zu leben, keinen
Kontakt zu diesem zu unterhalten und Scheidungsabsichten zu hegen. In einer
weiteren Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 deutete die Ehefrau an, dass
der Beschwerdeführer in Angola eine andere Frau (traditionell) geheiratet haben
könnte. Zudem hielt sie fest, dass er seine Familie nie finanziell unterstützt
habe und sich kaum um seinen minderjährigen Sohn kümmere. Bezüglich der in der
Beschwerdeschrift erwähnten Arbeitszusicherung sind keine aktuellen Dokumente
vorgelegt worden. In den Akten ist hierzu lediglich eine
Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Juli 2021 sowie Lohnabrechnungen
auffindbar, wonach das 2016 begründete Arbeitsverhältnis (auf Abruf) "bis
auf Weiteres" fortdauern würde und offenbar noch für Juni 2021 Lohn
ausbezahlt wurde. Im Widerspruch hierzu war er gemäss eigenen Angaben in seinem
Gesuch vom 1. Juli 2021 nach seiner Einreise jedoch weder erwerbstätig
noch auf Stellensuche (vgl. auch die ausführlichen Erwägungen des
Verwaltungsgerichts in der Präsidialverfügung vom 14. März 2022 betreffend
die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Entsprechend
erscheinen seine diesbezüglichen Angaben wenig verlässlich und unbelegt bzw.
ist höchstens von einem erst seit wenigen Wochen wieder intensivierten Kontakt
auszugehen und erscheint offen, inwieweit der Beschwerdeführer nach seiner
Wiedereinreise wenigstens kurzzeitig einem Erwerb nachgegangen ist.
4.2.5
Soweit sich der Beschwerdeführer auf konventions- und verfassungsmässig
geschützte Beziehungen zu seiner Familie bzw. zur Schweiz beruft, ist ihm
einerseits entgegenzuhalten, dass er eine Intensivierung seiner Kontakte zu
seiner Familie zwar behauptet, eine gelebte und intakte Beziehung zu seiner
Ehefrau und seinen Kindern aber – wie bereits dargelegt wurde – in keinster
Weise belegt oder auch nur substanziiert. Weiter spricht bereits die kurze
Dauer seit der behaupteten Wiederaufnahme seiner familiären Beziehungen gegen
deren konventionsrechtlichen Schutz. Auf das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) kann er sich sodann schon deshalb nicht mehr berufen,
weil er nach längerem Auslandaufenthalt erst seit dem 30. Juni 2021 wieder
in der Schweiz lebt und hier seit seiner Rückkehr über keinerlei
Aufenthaltstitel verfügt. Einem derart prekären Aufenthalt ist grundsätzlich
keine massgebliche integrierende Wirkung zuzumessen (vgl. BGr, 13. April
2021, 2C_141/2021, E. 2.4).
4.2.6
Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer erst im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven nicht geeignet, eine erneute materielle
Prüfung seines Aufenthalts oder eines Härtefalles zu rechtfertigen, soweit
seine diesbezüglichen Angaben überhaupt belegt und glaubhaft erscheinen. Es
kann offenbleiben, ob seine Gesuchstellung wenige Monate nach seiner
rechtskräftigen Wegweisung darüber hinaus rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl.
BGr, 5. Januar 2021, 2C_2/2021, E. 2.2) oder ihm der weitere
Aufenthalt nicht ohnehin auch wegen seinem täuschenden Verhalten gegenüber der
Behörde bei seinem früheren Anmeldungsversuch bei seiner Ehefrau zu verweigern
wäre.
4.2.7
Ebenso wenig substanziiert der Beschwerdeführer, weshalb ihm eine
Wegweisung nach Angola plötzlich nicht mehr zumutbar sein soll, obwohl er sich
dort erst vor Kurzem neun Monate lang aufgehalten hatte und er sich dort einen
Reisepass besorgte. Mit seinem langen Heimataufenthalt hat er selbst den Tatbeweis
erbracht, dass ihm eine Rückkehr nach Angola zumutbar ist. Sodann steht auch
die politische und wirtschaftliche Lage seiner Wegweisung nicht entgegen (vgl.
zur Zumutbarkeit von Wegweisungen nach Angola ausführlich BVGr, 3. Mai
2022, E-3894/2020), zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die dortige
Lage seit der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers verändert haben
soll. Entsprechend erübrigt es sich auch, seine (erneute) vorläufige Aufnahme
beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zu beantragen, zumal vorliegend
ohnehin nur die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beantworten ist.
4.2.8
Damit sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Noven allesamt
ungeeignet, einen Anspruch auf Neuprüfung zu begründen und sind weder
Vollzugshindernisse noch konventionsrechtlich geschützte Beziehungen zur
hiesigen Bevölkerung ersichtlich, soweit diese Fragen sich überhaupt noch
innerhalb des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstands bewegen. Auf das
Gesuch um Neuprüfung war damit mangels relevanter Änderung der Rechts- oder
Sachlage nicht einzutreten, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese im dargelegten Sinn überhaupt einzutreten ist.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Auch wenn sich das
vorliegende Verfahren auf die Prüfung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage
beschränken konnte, rechtfertigt sich aufwandsgemäss keine Herabsetzung der in
ausländerechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr (vgl. § 2 in
Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Dies zumal aufgrund des
allenfalls sogar rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers auch
sein verfassungsmässiger Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege zweifelhaft
erscheint.
5.2
Entsprechend
dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Rekursverfahrens nicht geboten.
5.3
Da die
Begehren des Beschwerdeführers aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auch sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das
Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).