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Entscheid

VB.2022.00526

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00526

9. Mai 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24533)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00526

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, Rechtsanwalt, Advokatur A,

Beschwerdeführer,

gegen

1.1

B, vertreten durch RA C,

1.2

D,

2.

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt A ersuchte mit Eingabe vom

19. April und Ergänzung vom 4. Mai 2022 bei der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis gegenüber B und D zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche. B

und D sind die Kinder des am 3. August 2020 verstorbenen F; von ihm und

dessen Bruder E war A im Juli 2011 mit der Vertretung in einem erbrechtlichen

Verfahren beauftragt worden. Mit Vollmachten vom 28. Januar 2021

beauftragten B und D Rechtsanwalt A je einzeln mit der Wahrung ihrer Interessen

in derselben Erbstreitigkeit.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2022

wies die Aufsichtskommission das Gesuch von A ab und auferlegte diesem die

Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte Rechtsanwalt A am

12.

September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) sei der angefochtene Beschluss

aufzuheben und er vom Anwaltsgeheimnis gegenüber B und D zu entbinden; eventualiter

sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und er diesen gegenüber "ab

3.8.2020

ev. ab 28.1.2021" vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. September

2022.

beantragte B, der vorinstanzliche Beschluss sei zu bestätigen. Die Aufsichtskommission

verzichtete am 22. September 2022 auf eine Beschwerdeantwort; D erstatte

keine solche. Mit Replik vom 14. November 2022 hielt Rechtsanwalt A an

seinen Anträgen fest. Die Aufsichtskommission verzichtete am 23. November

2022.

ausdrücklich, B sowie D stillschweigend auf (erneute) Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 38 dem (kantonalen) Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG;

LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) erhoben werden. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich ebenso aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, da

er die Entbindung vom Berufsgeheimnis betrifft (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG) und ihm keine grundsätzliche

Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.

Die Rechtsanwälte und die Rechtsanwältinnen unterstehen

zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden

auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu

den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört

bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und

dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung

praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht

voraus (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.1, auch zum Folgenden).

Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben

sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde wenden (vgl. Art. 13

Abs. 1 Satz 2 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Kanton

Zürich ist nach § 21 Abs. 2 lit. d und § 33 AnwG die

Beschwerdegegnerin 2 für den Entscheid über die Entbindung zuständig.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin 2 erwog, beim Entbindungsverfahren handle es sich um

ein Zweiparteienverfahren mit einem oder mehreren Gesuchsgegnern, welche

Klienten (und damit Geheimnisherren) sind bzw. waren. Geheimnisherr und

folglich Gesuchsgegner sei demzufolge der Klient und nur dieser (vgl. den

Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA: "[…] von ihrer

Klientschaft anvertraut…"). Handle es sich beim Klienten um eine

natürliche Person und versterbe diese, so möchten zwar in bestimmten

Konstellationen das privatrechtliche Mandatsverhältnis oder einzelne Rechte und

Pflichten daraus auf die Erben übergehen (vgl. Art. 405 des

Obligationenrechts [OR]), nicht hingegen die Geheimnisherrschaft in Bezug auf

das anwaltliche Berufsrecht. Ein eigentliches Eintreten in die Stellung eines

Geheimnisherrn sei infolge ihrer höchstpersönlichen Natur abzulehnen (E. 3.2

mit Hinweis auf Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin

Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 5 Rz. 15 und BGE 135 III 597 [= Pra. 99/2010 Nr. 52] E. 3.2).

Aus diesen Überlegungen folgerte die

Beschwerdegegnerin 2 sodann, dass der Eintritt der

Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 in das Mandatsverhältnis nicht zu einem

Übergang der Geheimnisherrschaft geführt habe. Die Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis hätte damit gegenüber dem verstorbenen F beantragt werden

müssen. Der Beschwerdeführer habe aber lediglich die Beschwerdegegner 1.1

und 1.2 als Gesuchsgegner aufgeführt. Dementsprechend sei das

Entbindungsgesuch abzuweisen.

3.2

Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist insofern

beizupflichten, als damit bekräftigt wird, dass das Anwaltsgeheimnis den Tod

des Klienten bzw. der Klientin überdauert und auch dessen bzw. deren Erben

entgegenzuhalten ist (BGr, 9. Mai 2016, 2C_586/2015, E. 3.2 [nicht

publiziert in BGE 142 II 307]; BGE 135 III 597 [= Pra. 99/2010

Nr. 52] E. 3.3 und 3.4; Kaspar Schiller,

Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 467). Zu prüfen

ist, ob daraus abgeleitet werden kann, dass das Entbindungsverfahren zwingend

und namentlich selbst dann, wenn der Geheimnisherr verstorben ist, als

Zweiparteienverfahren ausgestaltet ist und ob aufgrund der fehlenden Nennung von

F als Gesuchsgegner auf Abweisung des Entbindungsgesuchs geschlossen werden

durfte.

3.3

3.3.1

Das Verfahren der Aufsichtskommission richtet sich grundsätzlich nach den

Bestimmungen des Anwaltsgesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(§ 26 AnwG; vgl. zu den weitestgehend fehlenden Verfahrensvorschriften im

[eidgenössischen] Anwaltsgesetz BGr, 17. März 2012, 2C_661/2011, E. 3.1;

7.

April 2014, 2C_1127/2013, E. 3.1; ferner Art. 34 BGFA). Die

Entbindung vom Berufsgeheimnis ist in §§ 33–35 AnwG geregelt. § 33 AnwG sieht vor, dass eine Anwältin oder ein Anwalt die Aufsichtskommission

schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen kann, wenn die

Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann.

Die Klientschaft erhält gemäss § 34 Abs. 1 AnwG Gelegenheit zur

Stellungnahme, ausser wenn von vornherein feststeht, dass sie ausserstande ist,

die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien (vgl. zu

Konstellationen, in welchen auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet

werden kann, Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 5 Rz. 106). Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt

die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu

wertenden Interessen verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). § 35 AnwG regelt sodann die hier nicht weiter interessierende vorläufige Entbindung.

Der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004 lässt sich für den

vorliegenden Zusammenhang nichts Relevantes entnehmen; § 16 derselben

erklärt für die Entbindung vom Berufsgeheimnis §§ 33 f. AnwG für

massgeblich.

3.3.2

Aus diesen (verfahrensrechtlichen) Vorgaben des Anwaltsgesetzes lässt sich

nicht ableiten, dass das Verfahren vor der Aufsichtskommission als

Zweiparteienverfahren ausgestaltet wäre. Es trifft zwar zu, dass der um

Befreiung vom Anwaltsgeheimnis ersuchende Rechtsanwalt als Gesuchsteller

auftritt (§ 33 AnwG) und dass die Klientschaft, wenn möglich, Gelegenheit

erhält, zum Gesuch Stellung zu nehmen (§ 34 AnwG). Dadurch erhält die

Klientschaft die Möglichkeit, ihre Interessen darzutun, welche gegen eine

Offenbarung des Berufsgeheimnisses sprechen. Die Klientschaft wird somit primär

deshalb in das Verfahren miteinbezogen, damit ihr das rechtliche Gehör gewährt

werden kann (vgl. dazu bereits BGE 91 I 200 E. 2). Es steht

ihr jedoch frei, von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch zu machen.

Liegt keine Stellungnahme vor, wird gemäss § 34 Abs. 2 AnwG von der

Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der

Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden.

Die Aufsichtskommission hat sodann eine möglichst

umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr,

2C_37/2018, E. 6.4.2 [zum Berufsgeheimnis von Ärztinnen und Ärzten]; VGr,

27.

Oktober 2022, VB.2022.00339, E. 2.3, Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,

Bern 2017, S. 252 N 594); sie kann den Anwalt oder die

Anwältin nur vom Berufsgeheimnis entbinden, wenn das Interesse an der

Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der

Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG). Dies gilt auch, wenn gegenüber

einer bereits verstorbenen Person um Entbindung ersucht wird, wobei dann auf

eine mutmassliche Interessenlage aufgrund der äusseren Umstände abzustellen ist

(VGr, 6. Januar 2022, VB.2021.00686, E. 3.1.2; 5. April 2007,

VB.2007.00022, E. 3.2 f.; vgl. BGr, 15. August 2018, 2C_37/2018,

E. 6.3.2 und 6.4.4 [zum Arztgeheimnis]).

3.3.3

Aus den vorangehenden Überlegungen erhellt, dass es für das

Entbindungsverfahren nicht entscheidend ist, ob die (ehemalige) Klientschaft

als Gesuchsgegner bzw. als Gesuchsgegnerin am Verfahren teilnimmt oder nicht.

Handelt es sich dabei um eine verstorbene Person, ist diese ohnehin nicht

parteifähig, da die Persönlichkeit mit dem Tod endet (Art. 31 Abs. 1

des Zivilgesetzbuchs [SR 210]; BGE 129 I 302 E. 1.2; BGr,

22.

Januar 2018, 4A_635/2016, E. 3.1.1 [nicht publiziert in BGE 144 III 93]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen §§ 21–21a

N. 2). Daraus folgt, dass es sich beim Verfahren um Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis nicht zwingend um ein Zweiparteienverfahren handelt. Es ist

dementsprechend nicht entscheidend, ob der Gesuchsteller den Geheimnisherrn

bzw. sämtliche Geheimnisherren als Verfahrensparteien bezeichnet. Insofern kann

den Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden.

3.3.4

Es ist jedoch unentbehrlich, dass der

Gesuchsteller präzise bezeichnet, in Bezug auf welchen Klienten bzw. früheren Klienten

er um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersucht. Denn damit bestimmt er den

Gegenstand seines Entbindungsgesuchs. Diese Aufgabe obliegt allein dem

Gesuchsteller und es ist nicht Aufgabe der Aufsichtskommission, von Amtes wegen

die Geheimnisherren bzw. den Gesuchsgegenstand zu bestimmen oder zu ergänzen.

Von welcher Person ihm die Informationen anvertraut wurden, auf welche sich das

Entbindungsgesuch bezieht, ist sodann wesentlich für die von der

Aufsichtsbehörde vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. BGr, 2. Juni 2022,

2C_151/2022, E. 4.4).

3.4

In seinem

Entbindungsgesuch vom 19. April 2022 hat der Beschwerdeführer nur die

Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 als Gesuchsgegner aufgeführt und auch lediglich

darum ersucht, von seinem "Berufsgeheimnis mit Bezug auf die Gesuchsgegner"

entbunden zu werden.

Die beantragte Entbindung soll der Durchsetzung von

Honorarforderungen gegenüber den Gesuchsgegnern dienen, wobei die betreffenden

Honorarrechnungen gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers seine Tätigkeiten

in den Jahren 2011 bis 2022 betreffen, die er zunächst im Auftrag des

inzwischen (am 3. August 2020) verstorbenen F sowie dessen Bruder E ausübte.

In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Annahme

der Erbschaft ihres Vaters sei das gesamte Mandatsverhältnis auf die Beschwerdegegner 1.1

und 1.2 übergegangen. Tatsächlich wird in der Literatur die Auffassung

vertreten, dass unter gewissen Voraussetzungen das Mandatsverhältnis mit dem

Tod des Klienten nicht erlösche, sondern als solches auf die Erben übergehe,

wobei die Erben in diesem Fall Geheimnisherren würden und die

Geheimhaltungspflicht ihnen gegenüber nicht mehr gelte (Schiller, Rz. 470;

Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel

[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 13

N. 64 ff. [je auch zum Folgenden]). Dies sei dann der Fall, wenn eine

entsprechende Vereinbarung mit dem verstorbenen Klienten besteht, wenn es die

Natur des Geschäfts nahelege oder wenn die Interessen des Auftraggebers eine

vorübergehende Weiterführung des vom Anwalt betreuten Geschäfts erforderten,

bis die Erben in der Lage seien, es selbst zu tun (vgl. Art. 405 OR). Im

Licht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorn, E. 3.2) ist

jedoch in all diesen Fällen eine Entbindung des Anwalts durch den verstorbenen

Klienten vorauszusetzen (vgl. Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 5 Rz. 15;

Andrea Dorjee-Good, Das Anwaltsgeheimnis ist auch gegenüber den Erben

des Klienten zu wahren – BGE 135 III 597, successio 2010 S. 299 ff.,

305; ferner Schiller, Rz. 476 f.). Dass eine solche vorliege, machte

der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im

Beschwerdeverfahren geltend.

Sodann ist hier zu beachten, dass E ebenfalls – gemeinsam

mit seinem verstorbenen Bruder – Klient des Beschwerdeführers war. Sind mehrere

Klienten Geheimnisherren in gleicher Angelegenheit, ist der Geheimnisschutz in

Bezug auf jeden einzelnen Klienten zu beachten (Brunner/Henn/Kriesi,

Kap. 5 Rz. 11; Schiller, Rz. 462; Nater/Zindel, Kommentar

BGFA, Art. 13 N. 62 drittes Lemma). Der Beschwerdeführer

macht nicht geltend, dass er von E vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden wäre.

Dispositiv

Er ist demnach gehalten, auch diesen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu

ersuchen bzw., sollte er nicht einwilligen, sich von der

Beschwerdegegnerin 2 entbinden zu lassen. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass er offenbar nicht beabsichtigt, weitere Honoraransprüche gegenüber

E (als Solidarschuldner) geltend zu machen.

3.5 In der

Gesuchsbegründung stand über weite Teile das Mandatsverhältnis mit dem Vater der

Gesuchsgegner, F (und mit dessen Bruder E), im Zentrum. Eine Entbindung diesem

(bzw. diesen) gegenüber war jedoch vom Beschwerdeführer gemäss dem klaren

Wortlaut seines Gesuchs nicht beantragt und damit nicht zum Gegenstand des

Verfahrens gemacht worden (vgl. dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 45).

3.6 Die vom

Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Gesuchs vorgebrachten Rügen

verfangen nicht. Soweit er vorbringt, "in keiner Rechtsschrift ist von [F]

etwas Persönliches, gar Höchstpersönliches erwähnt", übergeht er, dass

bereits das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses an sich dem Anwaltsgeheimnis

untersteht (vorn, E. 2). Ebenso gehen seine Ausführungen, es handle sich

vorliegend um "eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit" an der

Sache vorbei. Er übersieht dabei, dass der im Anwaltsgeheimnis begründete

Geheimhaltungsanspruch unabhängig vom Gegenstand des Mandatsverhältnisses höchstpersönlicher

Natur ist und deshalb die Geheimnisherrschaft selbst dann nicht auf die Erben

übergeht, wenn es in einem Mandat um Vermögenswerte ging, die ihrerseits auf

die Erben übergegangen sind. Der Beschwerdeführer vermischt somit zu Unrecht

die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit seiner Prozessführung in einer

erbrechtlichen Streitigkeit. Vor diesem Hintergrund kann auf den vom

Beschwerdeführer beantragten Beizug verschiedener Prozessakten verzichtet

werden.

3.7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer gestellte

Gesuch damit zu Recht abgewiesen. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch

frei, ein neues Gesuch betreffend F und (ein weiteres) betreffend die

Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 (sowie gegebenenfalls ein solches

betreffend E) einzureichen. Dieses Vorgehen erwähnt die Beschwerdegegnerin 2

denn auch ausdrücklich.

4.

4.1 Im

Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte das

Entbindungsgesuch zumindest für die Zeitspanne nach dem Tod des Erblassers bzw.

– subeventualiter – "spätestens ab dem Datum der Bevollmächtigung" am

28. Januar 2021 beurteilen müssen.

4.2 Diesbezüglich

führt der vorinstanzliche Entscheid in E. 4 aus, der Vollständigkeit

halber sei festzuhalten, dass die beiden Gesuchsgegner durchaus auch

Geheimnisherren in Bezug auf einzelne, sie betreffende Honorarforderungen sein

könnten und somit als Gesuchsgegner infrage kämen. Diesbezüglich erscheine das

Gesuch jedoch als zu wenig substanziiert. Die Entbindungsvoraussetzungen seien

für jeden Gesuchsgegner einzeln darzulegen und zu belegen.

4.3 Der

Beschwerdeführer legte in seinem Entbindungsgesuch dar und belegte, wie das

Mandatsverhältnis zwischen ihm und F sowie E zustande kam, welche Arbeiten er

ausführte, wie das Mandatsverhältnis auf die Beschwerdegegner 1.1 und 1.2

überging bzw. wie auch zwischen letzteren und ihm ein Mandatsverhältnis

begründet wurde. Gleichzeitig führte er aus, die Beschwerdegegner 1.1

und 1.2 hätten den für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Erbfolge im

Nachlass von F in Rechnung gestellten Honorarbetrag bezahlt. Es ist somit

gestützt auf das Gesuch nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber den

Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 für den Zeitraum ab dem Tod ihres

Vaters bzw. ab der (gemeinsamen) Mandatierung des Beschwerdeführers am

21. Januar 2021 von seinem Berufsgeheimnis ihnen gegenüber entbunden

werden will. Mit Blick auf die gemäss § 34 Abs. 3 AnwG vorzunehmende

Interessenabwägung durch die Beschwerdegegnerin 2 hätte der

Beschwerdeführer sein Interesse an der Offenbarung spezifisch für diesen

Zeitraum bzw. diese Zeiträume darlegen müssen.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs rügt, dringt er damit nach dem Gesagten nicht durch. Es trifft zwar zu,

dass die Vorinstanz in der diesbezüglich gerügten Erwägung nur sehr kurze

Ausführungen macht. Da sie diese aber ohnehin lediglich "[d]er

Vollständigkeit halber" und mit Blick auf die davor erwähnten, allenfalls

neu einzureichenden Gesuche anbringt, ist darin keine Gehörsverletzung zu

erblicken (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 229 E. 5.2; BGr, 7. Oktober 2020, 2C_346/2020, E. 2.2).

4.4 Zusammengefasst

ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'330.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an die Parteien.