VB.2022.00526
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00526
9. Mai 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24533)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00526
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, Rechtsanwalt, Advokatur A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1
B, vertreten durch RA C,
1.2
D,
2.
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt A ersuchte mit Eingabe vom
19. April und Ergänzung vom 4. Mai 2022 bei der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis gegenüber B und D zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche. B
und D sind die Kinder des am 3. August 2020 verstorbenen F; von ihm und
dessen Bruder E war A im Juli 2011 mit der Vertretung in einem erbrechtlichen
Verfahren beauftragt worden. Mit Vollmachten vom 28. Januar 2021
beauftragten B und D Rechtsanwalt A je einzeln mit der Wahrung ihrer Interessen
in derselben Erbstreitigkeit.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2022
wies die Aufsichtskommission das Gesuch von A ab und auferlegte diesem die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte Rechtsanwalt A am
12.
September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) sei der angefochtene Beschluss
aufzuheben und er vom Anwaltsgeheimnis gegenüber B und D zu entbinden; eventualiter
sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und er diesen gegenüber "ab
3.8.2020
ev. ab 28.1.2021" vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. September
2022.
beantragte B, der vorinstanzliche Beschluss sei zu bestätigen. Die Aufsichtskommission
verzichtete am 22. September 2022 auf eine Beschwerdeantwort; D erstatte
keine solche. Mit Replik vom 14. November 2022 hielt Rechtsanwalt A an
seinen Anträgen fest. Die Aufsichtskommission verzichtete am 23. November
2022.
ausdrücklich, B sowie D stillschweigend auf (erneute) Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 38 dem (kantonalen) Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG;
LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) erhoben werden. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich ebenso aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, da
er die Entbindung vom Berufsgeheimnis betrifft (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG) und ihm keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.
2.
Die Rechtsanwälte und die Rechtsanwältinnen unterstehen
zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden
auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu
den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört
bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und
dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung
praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht
voraus (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.1, auch zum Folgenden).
Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,
kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben
sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde wenden (vgl. Art. 13
Abs. 1 Satz 2 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Kanton
Zürich ist nach § 21 Abs. 2 lit. d und § 33 AnwG die
Beschwerdegegnerin 2 für den Entscheid über die Entbindung zuständig.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin 2 erwog, beim Entbindungsverfahren handle es sich um
ein Zweiparteienverfahren mit einem oder mehreren Gesuchsgegnern, welche
Klienten (und damit Geheimnisherren) sind bzw. waren. Geheimnisherr und
folglich Gesuchsgegner sei demzufolge der Klient und nur dieser (vgl. den
Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA: "[…] von ihrer
Klientschaft anvertraut…"). Handle es sich beim Klienten um eine
natürliche Person und versterbe diese, so möchten zwar in bestimmten
Konstellationen das privatrechtliche Mandatsverhältnis oder einzelne Rechte und
Pflichten daraus auf die Erben übergehen (vgl. Art. 405 des
Obligationenrechts [OR]), nicht hingegen die Geheimnisherrschaft in Bezug auf
das anwaltliche Berufsrecht. Ein eigentliches Eintreten in die Stellung eines
Geheimnisherrn sei infolge ihrer höchstpersönlichen Natur abzulehnen (E. 3.2
mit Hinweis auf Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin
Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 5 Rz. 15 und BGE 135 III 597 [= Pra. 99/2010 Nr. 52] E. 3.2).
Aus diesen Überlegungen folgerte die
Beschwerdegegnerin 2 sodann, dass der Eintritt der
Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 in das Mandatsverhältnis nicht zu einem
Übergang der Geheimnisherrschaft geführt habe. Die Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis hätte damit gegenüber dem verstorbenen F beantragt werden
müssen. Der Beschwerdeführer habe aber lediglich die Beschwerdegegner 1.1
und 1.2 als Gesuchsgegner aufgeführt. Dementsprechend sei das
Entbindungsgesuch abzuweisen.
3.2
Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist insofern
beizupflichten, als damit bekräftigt wird, dass das Anwaltsgeheimnis den Tod
des Klienten bzw. der Klientin überdauert und auch dessen bzw. deren Erben
entgegenzuhalten ist (BGr, 9. Mai 2016, 2C_586/2015, E. 3.2 [nicht
publiziert in BGE 142 II 307]; BGE 135 III 597 [= Pra. 99/2010
Nr. 52] E. 3.3 und 3.4; Kaspar Schiller,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 467). Zu prüfen
ist, ob daraus abgeleitet werden kann, dass das Entbindungsverfahren zwingend
und namentlich selbst dann, wenn der Geheimnisherr verstorben ist, als
Zweiparteienverfahren ausgestaltet ist und ob aufgrund der fehlenden Nennung von
F als Gesuchsgegner auf Abweisung des Entbindungsgesuchs geschlossen werden
durfte.
3.3
3.3.1
Das Verfahren der Aufsichtskommission richtet sich grundsätzlich nach den
Bestimmungen des Anwaltsgesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(§ 26 AnwG; vgl. zu den weitestgehend fehlenden Verfahrensvorschriften im
[eidgenössischen] Anwaltsgesetz BGr, 17. März 2012, 2C_661/2011, E. 3.1;
7.
April 2014, 2C_1127/2013, E. 3.1; ferner Art. 34 BGFA). Die
Entbindung vom Berufsgeheimnis ist in §§ 33–35 AnwG geregelt. § 33 AnwG sieht vor, dass eine Anwältin oder ein Anwalt die Aufsichtskommission
schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen kann, wenn die
Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann.
Die Klientschaft erhält gemäss § 34 Abs. 1 AnwG Gelegenheit zur
Stellungnahme, ausser wenn von vornherein feststeht, dass sie ausserstande ist,
die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien (vgl. zu
Konstellationen, in welchen auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet
werden kann, Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 5 Rz. 106). Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt
die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu
wertenden Interessen verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). § 35 AnwG regelt sodann die hier nicht weiter interessierende vorläufige Entbindung.
Der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004 lässt sich für den
vorliegenden Zusammenhang nichts Relevantes entnehmen; § 16 derselben
erklärt für die Entbindung vom Berufsgeheimnis §§ 33 f. AnwG für
massgeblich.
3.3.2
Aus diesen (verfahrensrechtlichen) Vorgaben des Anwaltsgesetzes lässt sich
nicht ableiten, dass das Verfahren vor der Aufsichtskommission als
Zweiparteienverfahren ausgestaltet wäre. Es trifft zwar zu, dass der um
Befreiung vom Anwaltsgeheimnis ersuchende Rechtsanwalt als Gesuchsteller
auftritt (§ 33 AnwG) und dass die Klientschaft, wenn möglich, Gelegenheit
erhält, zum Gesuch Stellung zu nehmen (§ 34 AnwG). Dadurch erhält die
Klientschaft die Möglichkeit, ihre Interessen darzutun, welche gegen eine
Offenbarung des Berufsgeheimnisses sprechen. Die Klientschaft wird somit primär
deshalb in das Verfahren miteinbezogen, damit ihr das rechtliche Gehör gewährt
werden kann (vgl. dazu bereits BGE 91 I 200 E. 2). Es steht
ihr jedoch frei, von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch zu machen.
Liegt keine Stellungnahme vor, wird gemäss § 34 Abs. 2 AnwG von der
Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der
Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden.
Die Aufsichtskommission hat sodann eine möglichst
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr,
2C_37/2018, E. 6.4.2 [zum Berufsgeheimnis von Ärztinnen und Ärzten]; VGr,
27.
Oktober 2022, VB.2022.00339, E. 2.3, Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, S. 252 N 594); sie kann den Anwalt oder die
Anwältin nur vom Berufsgeheimnis entbinden, wenn das Interesse an der
Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der
Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG). Dies gilt auch, wenn gegenüber
einer bereits verstorbenen Person um Entbindung ersucht wird, wobei dann auf
eine mutmassliche Interessenlage aufgrund der äusseren Umstände abzustellen ist
(VGr, 6. Januar 2022, VB.2021.00686, E. 3.1.2; 5. April 2007,
VB.2007.00022, E. 3.2 f.; vgl. BGr, 15. August 2018, 2C_37/2018,
E. 6.3.2 und 6.4.4 [zum Arztgeheimnis]).
3.3.3
Aus den vorangehenden Überlegungen erhellt, dass es für das
Entbindungsverfahren nicht entscheidend ist, ob die (ehemalige) Klientschaft
als Gesuchsgegner bzw. als Gesuchsgegnerin am Verfahren teilnimmt oder nicht.
Handelt es sich dabei um eine verstorbene Person, ist diese ohnehin nicht
parteifähig, da die Persönlichkeit mit dem Tod endet (Art. 31 Abs. 1
des Zivilgesetzbuchs [SR 210]; BGE 129 I 302 E. 1.2; BGr,
22.
Januar 2018, 4A_635/2016, E. 3.1.1 [nicht publiziert in BGE 144 III 93]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen §§ 21–21a
N. 2). Daraus folgt, dass es sich beim Verfahren um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis nicht zwingend um ein Zweiparteienverfahren handelt. Es ist
dementsprechend nicht entscheidend, ob der Gesuchsteller den Geheimnisherrn
bzw. sämtliche Geheimnisherren als Verfahrensparteien bezeichnet. Insofern kann
den Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden.
3.3.4
Es ist jedoch unentbehrlich, dass der
Gesuchsteller präzise bezeichnet, in Bezug auf welchen Klienten bzw. früheren Klienten
er um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersucht. Denn damit bestimmt er den
Gegenstand seines Entbindungsgesuchs. Diese Aufgabe obliegt allein dem
Gesuchsteller und es ist nicht Aufgabe der Aufsichtskommission, von Amtes wegen
die Geheimnisherren bzw. den Gesuchsgegenstand zu bestimmen oder zu ergänzen.
Von welcher Person ihm die Informationen anvertraut wurden, auf welche sich das
Entbindungsgesuch bezieht, ist sodann wesentlich für die von der
Aufsichtsbehörde vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. BGr, 2. Juni 2022,
2C_151/2022, E. 4.4).
3.4
In seinem
Entbindungsgesuch vom 19. April 2022 hat der Beschwerdeführer nur die
Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 als Gesuchsgegner aufgeführt und auch lediglich
darum ersucht, von seinem "Berufsgeheimnis mit Bezug auf die Gesuchsgegner"
entbunden zu werden.
Die beantragte Entbindung soll der Durchsetzung von
Honorarforderungen gegenüber den Gesuchsgegnern dienen, wobei die betreffenden
Honorarrechnungen gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers seine Tätigkeiten
in den Jahren 2011 bis 2022 betreffen, die er zunächst im Auftrag des
inzwischen (am 3. August 2020) verstorbenen F sowie dessen Bruder E ausübte.
In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Annahme
der Erbschaft ihres Vaters sei das gesamte Mandatsverhältnis auf die Beschwerdegegner 1.1
und 1.2 übergegangen. Tatsächlich wird in der Literatur die Auffassung
vertreten, dass unter gewissen Voraussetzungen das Mandatsverhältnis mit dem
Tod des Klienten nicht erlösche, sondern als solches auf die Erben übergehe,
wobei die Erben in diesem Fall Geheimnisherren würden und die
Geheimhaltungspflicht ihnen gegenüber nicht mehr gelte (Schiller, Rz. 470;
Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel
[Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 13
N. 64 ff. [je auch zum Folgenden]). Dies sei dann der Fall, wenn eine
entsprechende Vereinbarung mit dem verstorbenen Klienten besteht, wenn es die
Natur des Geschäfts nahelege oder wenn die Interessen des Auftraggebers eine
vorübergehende Weiterführung des vom Anwalt betreuten Geschäfts erforderten,
bis die Erben in der Lage seien, es selbst zu tun (vgl. Art. 405 OR). Im
Licht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorn, E. 3.2) ist
jedoch in all diesen Fällen eine Entbindung des Anwalts durch den verstorbenen
Klienten vorauszusetzen (vgl. Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 5 Rz. 15;
Andrea Dorjee-Good, Das Anwaltsgeheimnis ist auch gegenüber den Erben
des Klienten zu wahren – BGE 135 III 597, successio 2010 S. 299 ff.,
305; ferner Schiller, Rz. 476 f.). Dass eine solche vorliege, machte
der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im
Beschwerdeverfahren geltend.
Sodann ist hier zu beachten, dass E ebenfalls – gemeinsam
mit seinem verstorbenen Bruder – Klient des Beschwerdeführers war. Sind mehrere
Klienten Geheimnisherren in gleicher Angelegenheit, ist der Geheimnisschutz in
Bezug auf jeden einzelnen Klienten zu beachten (Brunner/Henn/Kriesi,
Kap. 5 Rz. 11; Schiller, Rz. 462; Nater/Zindel, Kommentar
BGFA, Art. 13 N. 62 drittes Lemma). Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, dass er von E vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden wäre.
Dispositiv
Er ist demnach gehalten, auch diesen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu
ersuchen bzw., sollte er nicht einwilligen, sich von der
Beschwerdegegnerin 2 entbinden zu lassen. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass er offenbar nicht beabsichtigt, weitere Honoraransprüche gegenüber
E (als Solidarschuldner) geltend zu machen.
3.5 In der
Gesuchsbegründung stand über weite Teile das Mandatsverhältnis mit dem Vater der
Gesuchsgegner, F (und mit dessen Bruder E), im Zentrum. Eine Entbindung diesem
(bzw. diesen) gegenüber war jedoch vom Beschwerdeführer gemäss dem klaren
Wortlaut seines Gesuchs nicht beantragt und damit nicht zum Gegenstand des
Verfahrens gemacht worden (vgl. dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45).
3.6 Die vom
Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Gesuchs vorgebrachten Rügen
verfangen nicht. Soweit er vorbringt, "in keiner Rechtsschrift ist von [F]
etwas Persönliches, gar Höchstpersönliches erwähnt", übergeht er, dass
bereits das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses an sich dem Anwaltsgeheimnis
untersteht (vorn, E. 2). Ebenso gehen seine Ausführungen, es handle sich
vorliegend um "eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit" an der
Sache vorbei. Er übersieht dabei, dass der im Anwaltsgeheimnis begründete
Geheimhaltungsanspruch unabhängig vom Gegenstand des Mandatsverhältnisses höchstpersönlicher
Natur ist und deshalb die Geheimnisherrschaft selbst dann nicht auf die Erben
übergeht, wenn es in einem Mandat um Vermögenswerte ging, die ihrerseits auf
die Erben übergegangen sind. Der Beschwerdeführer vermischt somit zu Unrecht
die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit seiner Prozessführung in einer
erbrechtlichen Streitigkeit. Vor diesem Hintergrund kann auf den vom
Beschwerdeführer beantragten Beizug verschiedener Prozessakten verzichtet
werden.
3.7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer gestellte
Gesuch damit zu Recht abgewiesen. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch
frei, ein neues Gesuch betreffend F und (ein weiteres) betreffend die
Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 (sowie gegebenenfalls ein solches
betreffend E) einzureichen. Dieses Vorgehen erwähnt die Beschwerdegegnerin 2
denn auch ausdrücklich.
4.
4.1 Im
Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte das
Entbindungsgesuch zumindest für die Zeitspanne nach dem Tod des Erblassers bzw.
– subeventualiter – "spätestens ab dem Datum der Bevollmächtigung" am
28. Januar 2021 beurteilen müssen.
4.2 Diesbezüglich
führt der vorinstanzliche Entscheid in E. 4 aus, der Vollständigkeit
halber sei festzuhalten, dass die beiden Gesuchsgegner durchaus auch
Geheimnisherren in Bezug auf einzelne, sie betreffende Honorarforderungen sein
könnten und somit als Gesuchsgegner infrage kämen. Diesbezüglich erscheine das
Gesuch jedoch als zu wenig substanziiert. Die Entbindungsvoraussetzungen seien
für jeden Gesuchsgegner einzeln darzulegen und zu belegen.
4.3 Der
Beschwerdeführer legte in seinem Entbindungsgesuch dar und belegte, wie das
Mandatsverhältnis zwischen ihm und F sowie E zustande kam, welche Arbeiten er
ausführte, wie das Mandatsverhältnis auf die Beschwerdegegner 1.1 und 1.2
überging bzw. wie auch zwischen letzteren und ihm ein Mandatsverhältnis
begründet wurde. Gleichzeitig führte er aus, die Beschwerdegegner 1.1
und 1.2 hätten den für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Erbfolge im
Nachlass von F in Rechnung gestellten Honorarbetrag bezahlt. Es ist somit
gestützt auf das Gesuch nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber den
Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 für den Zeitraum ab dem Tod ihres
Vaters bzw. ab der (gemeinsamen) Mandatierung des Beschwerdeführers am
21. Januar 2021 von seinem Berufsgeheimnis ihnen gegenüber entbunden
werden will. Mit Blick auf die gemäss § 34 Abs. 3 AnwG vorzunehmende
Interessenabwägung durch die Beschwerdegegnerin 2 hätte der
Beschwerdeführer sein Interesse an der Offenbarung spezifisch für diesen
Zeitraum bzw. diese Zeiträume darlegen müssen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügt, dringt er damit nach dem Gesagten nicht durch. Es trifft zwar zu,
dass die Vorinstanz in der diesbezüglich gerügten Erwägung nur sehr kurze
Ausführungen macht. Da sie diese aber ohnehin lediglich "[d]er
Vollständigkeit halber" und mit Blick auf die davor erwähnten, allenfalls
neu einzureichenden Gesuche anbringt, ist darin keine Gehörsverletzung zu
erblicken (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 229 E. 5.2; BGr, 7. Oktober 2020, 2C_346/2020, E. 2.2).
4.4 Zusammengefasst
ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'330.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien.