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Entscheid

VB.2022.00527

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00527

12. Oktober 2022Deutsch7 min

(URT.2022.24019)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00527

Urteil

der Einzelrichterin

vom 12. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Primarschulpflege D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sonderschulung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der im September 2009 geborene C besuchte im

Schuljahr 2021/2022 eine 5. Klasse der Primarschule D, wobei er im

Rahmen der integrierten Sonderschulung wöchentlich mit vier Lektionen

schulische Heilpädagogik, acht Lektionen Klassenassistenz, individuellen

Lernzielen sowie – nach Möglichkeit – 13 Lektionen Betreuung durch die

"Schulinsel" besonders unterstützt wurde. Mit Beschluss vom

15. Juni 2022 entschied die Primarschulpflege D, dass der Knabe ab dem

Schuljahr 2022/2023 montags und dienstags in der Heilpädagogischen Schule

(HPS) E zu beschulen sei; an den verbleibenden Tagen werde die integrierte

Sonderschulung in der Primarschule D weitergeführt.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten die

Eltern von C, A und B, am 3. Juli 2022 beim Bezirksrat E und beantragten, der

Beschluss der Primarschulpflege D vom 15. Juni

2022.

sei "zu widerrufen", sodass sie mit der Schule "eine

alternative Lösung zur HPS E" erarbeiten könnten.

Mit Beschluss vom 9. August

2022.

hiess der Bezirksrat E den Rekurs teilweise gut (Dispositiv-Ziff. I)

und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass C lediglich

"im Sinne einer Probezeit bis zu den Herbstferien 2022" montags und

dienstags teilintegriert in der HPS E zu beschulen sei

(Dispositiv-Ziff. II). Der Bezirksrat wies die Primarschulpflege D zudem

an, "umgehend eine Abklärung von C im standardisierten Abklärungsverfahren

(SAV) im Sinne von § 38 Abs. 2 VSG [Volksschulgesetz vom

7.

Februar 2005 {LS 412.100}] i.V.m. § 25 Abs. 5 VSM [Verordnung

über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 {LS 412.103}]

beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) des Bezirks E in Auftrag zu geben" (Dispositiv-Ziff. III)

und nach Vorliegen des Abklärungsberichts unter Berücksichtigung der

Erfahrungen aus der Probezeit rechtzeitig einen Beschluss über die

Weiterbeschulung von C nach den Herbstferien 2022 zu fassen (Dispositiv-Ziff. IV).

Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'380.- wurden A und B zu

zwei Dritteln und der Primarschule D zu einem Drittel auferlegt (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 12. September 2022 führten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragten, der Beschluss des Bezirksrats E vom 9. August 2022,

"C im Sinne einer Probezeit bis zu den Herbstferien an der HPS E

teilintegriert zu beschulen", sowie der Beschluss der Primarschulpflege D

vom 15. Juni 2022 seien aufzuheben und die Kosten des Rekursverfahrens

vollumfänglich der Primarschulpflege D aufzuerlegen. Bereits Ende August 2022

hatten A und B ihren Sohn von der öffentlichen

Schule abgemeldet und das kantonale Volksschulamt darum ersucht, ihren Sohn

privat zu Hause unterrichten zu können.

Der Bezirksrat E am 20. September 2022 und die

Primarschulpflege D am 23. September 2022 verzichteten auf Vernehmlassung

bzw. Beschwerdebeantwortung. Hierzu äusserten sich A und B am 30. September 2022.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 VSG und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide

eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen betreffend sonderpädagogische

Massnahmen zuständig.

1.2

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG

ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein

aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der

Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden

abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26); fehlte es schon bei der

Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).

Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses der Vorinstanz vom

9.

August 2022 beanspruchte bloss bis zu Beginn der Herbstferien 2022 am

10.

Oktober 2022 Geltung, sodass das Interesse der Beschwerdeführenden an

der Aufhebung der genannten Dispositiv-Ziffer während des Beschwerdeverfahrens

dahingefallen und dieses insofern als gegenstandslos

geworden abzuschreiben ist (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 63 N. 6). Materiell zu beurteilen ist die

Beschwerde dagegen insofern, als sich die Beschwerdeführenden damit explizit

gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid in Dispositiv-Ziff. V des

Rekursentscheids vom 9. August 2022 wenden. In diesem Umfang besteht nach

wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung (vgl.

BGr, 25. Juni 2021, 5A_767/2020, E. 2.3).

1.3

Sowohl

über die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens als auch die

Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Kostenentscheids hat die Einzelrichterin

zu befinden (§ 38b Abs. 1 lit. b und lit. c VRG).

2.

Mit Blick auf die in Dispositiv-Ziff. II ihres

Beschlusses vom 9. August 2022 getroffene Anordnung auferlegt die

Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens in Anwendung von § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden

(Dispositiv-Ziff. V). Dabei übersieht sie, dass die in den

Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3)

fallenden Verfahren betreffend den benachteiligungsfreien Zugang zur Ausbildung

grundsätzlich unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. dazu

statt vieler BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2, wonach es für

die Anwendbarkeit des Behindertengleichstellungsgesetzes in Fällen wie dem

vorliegenden genügt, wenn die Sonderschulungsbedürftigkeit des betroffenen

Kindes sachverhaltlich erstellt ist).

In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen;

Dispositiv-Ziff. V des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. August 2022

ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Drittel

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu

nehmen sind.

Die Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin kann im

vorliegenden Verfahren nicht korrigiert werden, nachdem Letztere kein

Rechtsmittel gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 9. August 2022 bzw.

Dispositiv-Ziff. V darin erhoben hat.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit das

Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf

Art. 10 Abs. 1 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden

demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in

keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon

ist vorliegend (im Hintergrund) auszugehen (vgl. BGr, 29. September 2021,

2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG

offensteht.

Sollte es sich bei dem angefochtenen Beschluss der

Vorinstanz vom 9. August 2022 um einen Zwischenentscheid handeln, wäre die

vorliegende Verfügung allerdings ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a

N. 32). Das Bundesgericht liesse sich daher im Sinn des Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) nur anrufen,

wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos

geworden abgeschrieben wird. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des

Beschlusses des Bezirksrats E vom 9. August 2022 werden die Kosten des

Rekursverfahrens zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu zwei

Dritteln auf die Staatskasse genommen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat E.