VB.2022.00527
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00527
12. Oktober 2022Deutsch7 min
(URT.2022.24019)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00527
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulpflege D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sonderschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der im September 2009 geborene C besuchte im
Schuljahr 2021/2022 eine 5. Klasse der Primarschule D, wobei er im
Rahmen der integrierten Sonderschulung wöchentlich mit vier Lektionen
schulische Heilpädagogik, acht Lektionen Klassenassistenz, individuellen
Lernzielen sowie – nach Möglichkeit – 13 Lektionen Betreuung durch die
"Schulinsel" besonders unterstützt wurde. Mit Beschluss vom
15. Juni 2022 entschied die Primarschulpflege D, dass der Knabe ab dem
Schuljahr 2022/2023 montags und dienstags in der Heilpädagogischen Schule
(HPS) E zu beschulen sei; an den verbleibenden Tagen werde die integrierte
Sonderschulung in der Primarschule D weitergeführt.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten die
Eltern von C, A und B, am 3. Juli 2022 beim Bezirksrat E und beantragten, der
Beschluss der Primarschulpflege D vom 15. Juni
2022.
sei "zu widerrufen", sodass sie mit der Schule "eine
alternative Lösung zur HPS E" erarbeiten könnten.
Mit Beschluss vom 9. August
2022.
hiess der Bezirksrat E den Rekurs teilweise gut (Dispositiv-Ziff. I)
und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass C lediglich
"im Sinne einer Probezeit bis zu den Herbstferien 2022" montags und
dienstags teilintegriert in der HPS E zu beschulen sei
(Dispositiv-Ziff. II). Der Bezirksrat wies die Primarschulpflege D zudem
an, "umgehend eine Abklärung von C im standardisierten Abklärungsverfahren
(SAV) im Sinne von § 38 Abs. 2 VSG [Volksschulgesetz vom
7.
Februar 2005 {LS 412.100}] i.V.m. § 25 Abs. 5 VSM [Verordnung
über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 {LS 412.103}]
beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) des Bezirks E in Auftrag zu geben" (Dispositiv-Ziff. III)
und nach Vorliegen des Abklärungsberichts unter Berücksichtigung der
Erfahrungen aus der Probezeit rechtzeitig einen Beschluss über die
Weiterbeschulung von C nach den Herbstferien 2022 zu fassen (Dispositiv-Ziff. IV).
Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'380.- wurden A und B zu
zwei Dritteln und der Primarschule D zu einem Drittel auferlegt (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 12. September 2022 führten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten, der Beschluss des Bezirksrats E vom 9. August 2022,
"C im Sinne einer Probezeit bis zu den Herbstferien an der HPS E
teilintegriert zu beschulen", sowie der Beschluss der Primarschulpflege D
vom 15. Juni 2022 seien aufzuheben und die Kosten des Rekursverfahrens
vollumfänglich der Primarschulpflege D aufzuerlegen. Bereits Ende August 2022
hatten A und B ihren Sohn von der öffentlichen
Schule abgemeldet und das kantonale Volksschulamt darum ersucht, ihren Sohn
privat zu Hause unterrichten zu können.
Der Bezirksrat E am 20. September 2022 und die
Primarschulpflege D am 23. September 2022 verzichteten auf Vernehmlassung
bzw. Beschwerdebeantwortung. Hierzu äusserten sich A und B am 30. September 2022.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 VSG und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide
eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen betreffend sonderpädagogische
Massnahmen zuständig.
1.2
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG
ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein
aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der
Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden
abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26); fehlte es schon bei der
Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).
Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses der Vorinstanz vom
9.
August 2022 beanspruchte bloss bis zu Beginn der Herbstferien 2022 am
10.
Oktober 2022 Geltung, sodass das Interesse der Beschwerdeführenden an
der Aufhebung der genannten Dispositiv-Ziffer während des Beschwerdeverfahrens
dahingefallen und dieses insofern als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 63 N. 6). Materiell zu beurteilen ist die
Beschwerde dagegen insofern, als sich die Beschwerdeführenden damit explizit
gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid in Dispositiv-Ziff. V des
Rekursentscheids vom 9. August 2022 wenden. In diesem Umfang besteht nach
wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung (vgl.
BGr, 25. Juni 2021, 5A_767/2020, E. 2.3).
1.3
Sowohl
über die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens als auch die
Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Kostenentscheids hat die Einzelrichterin
zu befinden (§ 38b Abs. 1 lit. b und lit. c VRG).
2.
Mit Blick auf die in Dispositiv-Ziff. II ihres
Beschlusses vom 9. August 2022 getroffene Anordnung auferlegt die
Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens in Anwendung von § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden
(Dispositiv-Ziff. V). Dabei übersieht sie, dass die in den
Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3)
fallenden Verfahren betreffend den benachteiligungsfreien Zugang zur Ausbildung
grundsätzlich unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. dazu
statt vieler BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2, wonach es für
die Anwendbarkeit des Behindertengleichstellungsgesetzes in Fällen wie dem
vorliegenden genügt, wenn die Sonderschulungsbedürftigkeit des betroffenen
Kindes sachverhaltlich erstellt ist).
In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen;
Dispositiv-Ziff. V des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. August 2022
ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Drittel
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu
nehmen sind.
Die Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin kann im
vorliegenden Verfahren nicht korrigiert werden, nachdem Letztere kein
Rechtsmittel gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 9. August 2022 bzw.
Dispositiv-Ziff. V darin erhoben hat.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit das
Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden
demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon
ist vorliegend (im Hintergrund) auszugehen (vgl. BGr, 29. September 2021,
2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
offensteht.
Sollte es sich bei dem angefochtenen Beschluss der
Vorinstanz vom 9. August 2022 um einen Zwischenentscheid handeln, wäre die
vorliegende Verfügung allerdings ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a
N. 32). Das Bundesgericht liesse sich daher im Sinn des Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) nur anrufen,
wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des
Beschlusses des Bezirksrats E vom 9. August 2022 werden die Kosten des
Rekursverfahrens zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu zwei
Dritteln auf die Staatskasse genommen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat E.