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Entscheid

VB.2022.00529

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00529

13. Juli 2023Deutsch30 min

(URT.2023.24690)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00529

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1981 geborener Staatsangehöriger Venezuelas und Italiens, hielt sich ab Oktober

2006 im Rahmen eines bewilligten Kurzaufenthalts für mehrere Monate in der Schweiz

auf. Am 24. Januar 2008 heiratete er in Südafrika die 1977 geborene

Schweizerin C, mit der er eine Tochter (geboren 2008) hat.

Am 4. Oktober 2008 gelangte A erneut in die Schweiz, wo ihm zunächst

eine Kurzaufenthaltsbewilligung und am 21. Januar 2009 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken erteilt wurden.

B. Mit

Verfügung vom 8. Juni 2010 bewilligte das Bezirksgericht Zürich den

Eheleuten A/C das Getrenntleben; am 9. Oktober 2012 erfolgte die Scheidung

der Ehe, wobei das gemeinsame Kind unter die elterliche Sorge der Kindsmutter

gestellt und A ein Besuchsrecht eingeräumt wurde.

Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass A seit März bzw.

Juli 2009 Sozialhilfe bezieht und eigenen Angaben zufolge zuletzt im Jahr 2012

einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen war, verweigerte das

Migrationsamt des Kantons Zürich dem Genannten – nach einschlägiger Verwarnung

– am 23. April 2021 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni 2021 an.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit

Entscheid vom 13. Juli 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine

neue Ausreisefrist bis 5. Oktober 2022 (Dispositiv-Ziff. II); die

Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'370.- wurden – einem

Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege stattgebend – einstweilen auf die

Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III) und die ihm als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigeordnete Rechtsvertreterin in Dispositiv-Ziff. IV mit

Fr. 1'482.80 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Staatskasse

entschädigt.

III.

Am 12. September 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid

aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, eventualiter

das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine

vorläufige Aufnahme zu beantragen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem

um Verfahrenssistierung, bis im "aktuell seit Mai 2021 laufenden

IV-Verfahren ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt", und um unentgeltliche

Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. September 2022 auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit

Präsidialverfügung vom 11. April 2023 forderte das Verwaltungsgericht A

auf, sich zum aktuellen Stand seines IV-Verfahrens zu äussern und in diesem

Zusammenhang weitere Unterlagen einzureichen. Nach der am 21. April 2023

erfolgten Mitteilung, dass das IV-Verfahren noch hängig und erst im Januar 2023

ein IV-Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, reichte der Rechtsvertreter von

A dem Verwaltungsgericht am 12. Juni 2023 einen vom 3. Mai 2023

datierenden negativen Vorbescheid der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich (SVA Zürich) und das dieser Verfügung zugrundeliegende

psychiatrische Gutachten vom 17. April 2023 ein; am 19. Juni 2023

folgte eine aktualisierte Honorarnote und am 7. Juli 2023 eine weitere

Ergänzung letzterer sowie eine Stellungnahme von des Arzts von A zum psychiatrischen

Gutachten vom 17. April 2023.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer

beantragt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des

"aktuell seit Mai 2021 laufenden IV-Verfahren[s]" zu sistieren.

Hierzu besteht keine Veranlassung: Der Beschwerdeführer hat bereits ein IV-Verfahren

erfolglos durchlaufen. Ein zweites Gesuch wies die IV-Stelle der SVA Zürich mit

Vorbescheid vom 3. Mai 2023 nach einer psychiatrischen Begutachtung des

Beschwerdeführers ab, die ergeben hatte, dass sich die von ihm bzw. von seinem

langjährigen Arzt geltend gemachten Einschränkungen nicht begründen liessen und

auch keine Anhaltspunkte bestünden, dass dies früher über längere Zeit anders

gewesen wäre. Obschon der Beschwerdeführer vorbringt, Einsprache gegen den

Vorbescheid erhoben zu haben, braucht der Ausgang dieses Verfahrens deshalb

nicht abgewartet zu werden, zumal – wie sich sogleich zeigt – selbst wenn das

Begehren inhaltlich berechtigt wäre nicht davon auszugehen ist, dass der

Beschwerdeführer seine letzte entlöhnte Anstellung aufgrund der behaupteten

dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hätte noch dass ihm ein Anspruch auf

eine Rente in massgeblichem Umfang zustünde (BGr, 3. Dezember 2020,

2C_580/2020, E. 1.2).

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines

Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]), weil die Vorinstanz die in den Akten

liegenden Arztberichte "in keinster Weise geprüft" habe und auf

verschiedene seiner Vorbringen zur damit belegten Arbeitsunfähigkeit sowie zur

Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederung in der Heimat nicht eingegangen und so

ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Wie der Blick in den Rekursentscheid

zeigt, ist diese Rüge unbegründet. So setzt sich die Vorinstanz sowohl mit den

vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen und der darin gestellten

Diagnose auseinander als auch mit dem ersten IV-Entscheid vom 19. Dezember

2019.

und der Frage der Zumutbarkeit einer Ausreise nach Venezuela oder Italien.

Dass sie dabei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt,

beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern einzig die Würdigung der

vorhandenen Belege und deren rechtliche Beurteilung. Praxisgemäss brauchte sich

die Begründung des Rekursentscheids auch nicht mit allen Einwänden des

Beschwerdeführers einlässlich auseinanderzusetzen (BGE 133 III 439 E. 3.3

mit Hinweisen). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.

Gleiches gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe

eine "Rechtsverweigerung" begangen, indem sie sein Vorbringen, es

liege "auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall" vor, ungeprüft

gelassen habe. Entgegen der Beschwerde nahm die Vorinstanz eine umfassende

Interessenabwägung vor und prüfte unter diesem Gesichtspunkt, ob die Wegweisung

des Beschwerdeführers für diesen zu einer unzumutbaren Härte führe. Darin, dass

diese Abwägung im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit der

Wegweisung erfolgte und die Vorinstanz betreffs die nachfolgende Beantwortung

der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben sei, lediglich

noch auf die diesbezüglichen Ausführungen verwies, ist keine Rechtsverweigerung

zu erblicken.

4.

4.1

In

materieller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer zunächst auf das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681),

woraus er ein Recht auf Verbleib und (damit verbunden) Sozialhilfebezug in der

Schweiz ableitet.

4.2

Arbeitnehmende,

die – wie der Beschwerdeführer – Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind

und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit

einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine

Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem

Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA,

auch zum Folgenden). Die Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um

mindestens fünf Jahre verlängert und darf der arbeitnehmenden Person nicht

allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge von Krankheit oder Unfall

vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und

deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies

ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA). Ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person

verlieren kann eine arbeitnehmende Person nur, wenn sie freiwillig arbeitslos

geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei

(ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere

feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich

bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; vgl. dazu

Art. 61a AIG).

Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge

dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene

arbeitnehmende Person darüber hinaus auf ein Verbleiberecht nach Art. 4

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b

der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni

1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei

Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat"

(Satz 1) oder "die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht,

die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats

geht" (Satz 2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person

ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat

insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie

Ergänzungsleistungen (BGE 146 II 89 E. 4.9, 141 II 1 E. 4.1).

Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben

können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine

vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr,

13.

November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist

erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder

Gehaltsverhältnis gerade aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben

hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen

ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen

Gründen nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen Beschäftigung

gehindert ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr

nachgehen kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den

angestammten Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf weiteren

Aufenthalt (BGE 146 II 89 E. 4.6).

4.3

Nach

seiner (zweiten) Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer zunächst ab

Ende Oktober 2008 über ein Personalvermittlungsunternehmen als Mitarbeiter in der

Kanalreinigung tätig. Wie lange dieses Anstellungsverhältnis dauerte, lässt

sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls bezog der Beschwerdeführer im Jahr

2009.

erstmals Sozialhilfe und gaben er und seine Ehefrau auch im Zeitpunkt des

Eheschutzverfahrens im Folgejahr an, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. 2011

und 2013 absolvierte der Beschwerdeführer mehrere

(Basis-)Beschäftigungsprogramme des Sozialamts. Ab Anfang Dezember 2013

arbeitete er während knapp drei Jahren im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprojekts

in einem Restaurant der Stadt Zürich und verdiente damit Fr. 1'280.-

brutto pro Monat bei einem Pensum von 32 Stunden pro Woche. Seit 2016 nimmt er

an einem Teillohnprogramm der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt

Zürich teil, wobei die Teilnahme auf 50 Stunden pro Monat beschränkt ist

und die Teilnehmenden lediglich eine Integrationszulage ausbezahlt erhalten,

keinen Lohn.

Da jedenfalls die letztgenannte Anstellung keiner echten

und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichzustellen ist, wie sie für

die Begründung bzw. Aufrechterhaltung der freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmereigenschaft vorausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 141 II 1

E. 2.2.3 ff.; ferner BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013,

E. 4.2, wonach die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm nicht

geeignet ist, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen

bzw. fortdauern zu lassen), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft schon vor Jahren verloren hat.

Zu prüfen bleibt, ob der Verlust allenfalls auf eine dauernde

Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist.

4.4

Gemäss den

Akten befand sich der Beschwerdeführer vom 16. August 2012 bis am

15.

Oktober 2012 (nach einem Suizidversuch) sowie vom 10. März 2015

bis am 25. März 2015 (auf Veranlassung seiner damaligen Vorgesetzten) in

stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK)

und vom 10. Oktober 2016 bis am 4. Mai 2017 halbstationär in der

Tagesklinik Militärstrasse der PUK. Seit Juli 2013 ist er in Behandlung eines

Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, der ihm im Dezember 2018, Juni

2019, Januar 2021 und Mai 2021 jeweils eine bis auf Weiteres bestehende,

vollständige Arbeitsunfähigkeit im normalen Arbeitsmarkt (zunächst) "seit

2013" bzw. (später) "seit 2012" attestierte wegen einer im Lauf

der Zeit chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit wechselndem Verlauf und

sich wiederholenden depressiven Episoden. Gemäss dem vor Verwaltungsgericht

eingereichten aktuellsten Arztbericht vom 22. August 2022 seien beim

Beschwerdeführer die sogenannten "negativen Symptome" der

Schizophrenie wie verflachte Affekte, sozialer Rückzug, verminderte soziale

Leistungsfähigkeit und ein Mangel an Antrieb "deutlich und objektivierbar".

Er leide auch unter schweren Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen,

grossen Ängsten sowie (häufig) unter Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und

Suizidgedanken. Aufgrund dieser Symptome sei der Beschwerdeführer zu 100 %

arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt. Darüber hinaus wird die Nebendiagnose

"Konsum von Cannabis, schädlicher Gebrauch" gestellt und betont, dass

bereits "ein Suchtverhalten alleine eine psychische Erkrankung darstellen

kann".

Der von der SVA Zürich mit der Erstattung eines

psychiatrischen Gutachtens betraute Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

wendet dagegen in seinem Bericht vom 17. April 2023 ein, dass die Diagnose

einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht nachvollziehbar und

plausibel begründet werden könne. Namentlich sei die Aktenlage bei der geltend

gemachten schweren und chronischen psychiatrischen Erkrankung auffallend dünn.

Es sei über die Jahre hinweg lediglich zu wenigen stationären und nur zu einem

etwas längeren teilstationären Aufenthalt gekommen, bei dem der Beschwerdeführer

aber nur selten anwesend gewesen sei. Es finde zwar seit Jahren eine

regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung statt, der behandelnde Arzt

weise jedoch wiederholt darauf hin, es sei erstaunlich, dass der

Beschwerdeführer auf die verordneten und ausreichend hoch dosierten

Neuroleptika nicht anspreche. "Der Behandler" stelle dabei teilweise

auch die Medikamenten-Compliance infrage, es fänden sich aber keine Hinweise

dafür, dass diese jemals kontrolliert worden wäre. Sodann klage der Beschwerdeführer

zwar über verschiedene Symptome, die Schilderung seines Tagesablaufs sowie

seiner weiteren Aktivitäten spreche allerdings nicht für relevante

Einschränkungen. Vielmehr klage der Beschwerdeführer teilweise über Symptome,

die sich nur schlecht mit dem Aktivitätsniveau vereinbaren liessen, von dem er

berichte. Noch viel auffälliger sei zudem die Diskrepanz zwischen den von

"Behandlerseite" geltend gemachten Einschränkungen und den Berichten

des Beschwerdeführers über seinen Alltag und die sozialen Aktivitäten, die auch

mit der Spezialabklärung dokumentiert seien. Von einem anhaltenden schweren

Rückzug könne nicht ausgegangen werden, auch nicht von einer gravierenden

anhaltenden Antriebslosigkeit. Teil der Begutachtung des Beschwerdeführers habe

schliesslich auch eine neuropsychologische Abklärung durch einen Kollegen

gebildet. Dieser beschreibe eine nicht authentische neuropsychologische Störung

im Rahmen einer Aggravation von intellektuell/neurokognitiven

Beeinträchtigungen. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer einen

Nonverbal-IQ von 51 erreicht, was mit seiner schulischen und beruflichen

Anamnese nicht zu vereinbaren sei. Der Beschwerdeführer habe auffällige

Resultate in den verwendeten Symptomvalidierungsverfahren erreicht und bei First-choice-Testverfahren

Resultate, die im Vergleich mit der Trefferwahrscheinlichkeit, die bei reinem

Raten zu erreichen gewesen wäre, im Unter-Zufalls-Bereich liege. Das bedeute,

dass ein so schlechtes Resultat nur dann erreicht werden könne, wenn der

Beschwerdeführer die richtigen Antworten gewusst habe. Es müsse darum von einer

gezielten Manipulation ausgegangen werden. Insgesamt sei zwar plausibel, dass

beim Beschwerdeführer aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren (Trennung,

Scheidung) vorübergehend eine gewisse psychische Symptomatik bestanden habe,

die anhaltende und gravierende schwere Erkrankung im Sinn einer paranoiden

Schizophrenie mit den vom behandelnden Arzt geltend gemachten anhaltenden

gravierenden Einschränkungen sei aber nicht plausibel. Weil sich bei der

aktuellen Untersuchung viele Hinweise auf Diskrepanzen, Widersprüche,

Aggravation bis hin zur eindeutigen Simulation von neuropsychologischen

Einschränkungen fänden, könne letztlich "psychiatrischerseits" keine

Diagnose gestellt werden. Eindeutig feststellen lasse sich indes, dass die vom

behandelnden Arzt geltend gemachten Einschränkungen so nicht bestünden. Das

Gutachten geht daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer

aus bzw. davon, dass bei ihm lediglich während seiner Klinik- und

Tagesklinikaufenthalte aus formalen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden

habe.

Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2023 verneinte die

IV-Stelle der SVA Zürich vor diesem Hintergrund zum zweiten Mal einen Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Ein erstes Gesuch um Ausrichtung

einer solchen hatte sie bereits am 19. Dezember 2016 mit der Begründung

abgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss

medizinischer Einschätzung bei einer Cannabisabstinenz während mindestens sechs

Monaten wesentlich verbessern könnte, sich der Beschwerdeführer jedoch weigere,

sein Konsumverhalten anzupassen bzw. sich einer regelmässigen

Abstinenzkontrolle zu unterziehen.

4.5

Das

vorzitierte Gutachten vom 17. April 2023 ist schlüssig begründet und die

darin erfolgte detaillierte Schilderung der Widersprüche und Ungereimtheiten in

der Diagnosestellung durch den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers

nachvollziehbar. Daran vermögen auch die Einwendungen des Letztgenannten in der

nachgereichten Stellungnahme vom 31. Mai 2023 nichts zu ändern. Namentlich

trifft es nicht zu, dass die Diagnose paranoide Schizophrenie auch noch von

einem weiteren Arzt bzw. einer weiteren Ärztin eindeutig gestellt wurde, heisst

es in dem in diesem Zusammenhang erwähnten ärztlichen Bericht doch, dass beim

Beschwerdeführer psychopathologisch "ein bunter Symptom-Komplex"

vorliege, "der sich – aufgrund der Sprachbarriere und seiner z.T.

inkonsistenten Angaben – nicht eindeutig zuordnen liess".

Damit bestehen aber nicht nur keine Anhaltspunkte in den

Akten dafür, dass der Beschwerdeführer seine letzte "echte"

Anstellung infolge der geltend gemachten Erkrankung verloren hätte, sondern ist

auch nicht erstellt, dass er aktuell dauerhaft arbeitsunfähig wäre (vgl.

BGE 144 II 121 E. 3.6.2, wonach für den Eintritt der dauernden

Arbeitsunfähigkeit auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren abzustellen sei; ferner BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021,

E. 6.2.1, wonach der Einschätzung der IV-Stelle gegenüber den Berichten

der behandelnden Ärzte praxisgemäss ein grösseres Gewicht beigelegt werden

dürfe).

4.6

Dem

Beschwerdeführer steht somit kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA

zu. Dass er aus einer anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen

(neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermöchte, ist sodann weder dargetan

noch ersichtlich. Namentlich verfügte der Beschwerdeführer angesichts der

kurzen Dauer seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz selbst im Fall der

Zusprechung einer Invalidenrente nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um

gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA als Nichterwerbstätiger

zugelassen zu werden (vgl. dazu etwa BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020,

E. 8 mit Hinweisen).

Gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien

Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, SR 142.203) kann die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers daher widerrufen bzw.

braucht sie nicht verlängert zu werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr,

14.

Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

5.

5.1

Das

Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den

Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl.

Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt auch die

Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags

vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien

(Niederlassungsvereinbarung, SR 0.142.114.541.3), die Staatsangehörigen

Italiens, die sich wie der Beschwerdeführer über fünf Jahre ununterbrochen und

ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, grundsätzlich einen Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt, was den weniger weitgehenden

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (Ziff. 1 der

genannten Niederlassungsvereinbarung in Verbindung mit Art. 5 VFP; vgl. dazu

BGE 120 Ib 360 E. 3a).

Der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem

Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63

Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; vgl.

BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 5.2).

5.2

Nach

Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die

Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen,

wenn diese oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen

ist (lit. e). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die oder der

Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle

Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten

Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.

Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der

finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren

Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und

9.

August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis).

5.3

Hier

überschreiten bereits die dem Beschwerdeführer zwischen Juli 2009 und Dezember

2020.

ausgerichteten Unterstützungsleistungen in Höhe von knapp

Fr. 400'000.- die Erheblichkeitsschwelle, die das Bundesgericht mit seiner

Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat (vgl.

BGr, 10. April 2012, 2C_502/2011, E. 4.1, und 9. April 2009,

2C_672/2008, E. 3.3). Der Bezug dauert seither unverändert fort. Aufgrund

der vergleichsweise kurzen Dauer, während der der Beschwerdeführer hier bislang

im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig war, seiner langen Arbeitslosigkeit und der

fehlenden Bemühungen um eine berufliche Integration ist zudem nicht damit zu

rechnen, dass er in den nächsten Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen

für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Damit ist der Widerrufsgrund

von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben.

5.4

Die

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds

nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96

Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV). Praxisgemäss sind diesbezüglich

namentlich die Schwere des Verschuldens – so bei einer im Raum stehenden

Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG die Schwere des Verschuldens an der

Sozialhilfeabhängigkeit –, der Grad der Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BGr,

31.

Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden; ferner BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 3.3.3 mit

Hinweisen, wonach im Rahmen der Prüfung des letztgenannten Punkts namentlich

die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gast-

wie im Heimatstaat zu beachten sind sowie der gesundheitliche Zustand der

betroffenen ausländischen Person).

Bei Personen, die sich auf das Recht auf Privat- und/oder

Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen

können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei analoge

Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw.

Interessenabwägung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 bzw.

Art. 96 Abs. 1 AIG.

5.5

5.5.1

Der heute 42-jährige Beschwerdeführer absolvierte in der Heimat ein

Informatikstudium und lebte hernach während einiger Monate bei einer seiner

Schwestern in den USA, wo er in einem Einzelhandelsunternehmen für Unterhaltungselektronik

arbeitete. 2005 reiste er nach Spanien und war dort als Servicemitarbeiter und

Türsteher tätig, bis er seine spätere Ehefrau kennenlernte und ihr im Oktober

2006.

in die Schweiz folgte. In der Schweiz angekommen, hatte der Beschwerdeführer

ab Ende November 2006 zunächst eine unbefristete Stelle als Serviceangestellter

und Securitymitarbeiter in einem Gastronomieunternehmen inne und ab Anfang Juni

2007.

eine befristete Stelle als Hilfsmonteur bei einem Unternehmen für

Bewässerungstechnik.

Noch im Jahr 2007 verliessen der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau bzw. damalige Verlobte die Schweiz allerdings wieder, weil der

Beschwerdeführer – wie er später angab – vergessen hatte, eine Kerze in ihrer

Wohnung auszulöschen, und es zu einem Brand gekommen war. Sie seien gemeinsam

nach Südafrika gezogen zur Mutter seiner Verlobten und hätten dort im Januar

2008.

geheiratet. Im Oktober 2008 kehrten sie mit ihrer kleinen Tochter in die

Schweiz zurück. Wie lange der Beschwerdeführer hier in der Folge einer

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachging, lässt sich den Akten nicht

entnehmen. Eigenen – unbelegt gebliebenen – Angaben zufolge arbeitete er noch

bis 2012 "regelmässig" im Rahmen verschiedener Temporäranstellungen,

da seine Ehefrau bis dahin Bewerbungen für ihn geschrieben habe. Der einzige

für den Zeitraum nach seiner zweiten Einreise eingereichte Arbeitsvertrag

betreffs eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt datiert allerdings vom

Oktober 2008. Im Zeitpunkt des eheschutzrichterlichen Verfahrens im Jahr

2010.

ging der Beschwerdeführer zudem nachweislich keiner Erwerbstätigkeit nach.

Seit März 2009 wird er fortwährend von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb ihn

der Beschwerdegegner – nach einer einschlägigen Ermahnung im September 2013 –

mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 ausländerrechtlich verwarnte.

In einem Schreiben vom 26. September 2013 erklärte

der Beschwerdeführer diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdegegner, dass das

definitive Scheitern seiner Ehe im Jahr 2012 und die Trennung von seiner

Tochter für ihn sehr schmerzhaft gewesen seien. Er habe keinen Sinn mehr im

Leben gesehen und habe erst im April 2013 wieder angefangen zu arbeiten. Er

habe auf Anraten seines Arztes und seiner Sozialarbeiterin zunächst zwei Monate

am Programm "…" teilgenommen und im Anschluss daran an einem

Beschäftigungsprogramm. Aktuell warte er auf den Beginn eines

Teillohnprogramms. Zeitgleich bemühe er sich darum, einen Job zu finden.

Entsprechend geht auch aus dem Bericht zur Teilnahme des Beschwerdeführers an dem

erwähnten Basisbeschäftigungsprogramm (vom 1. Juli bis am 26. Juli

2013) hervor, dass dieser einen sehr motivierten und engagierten Arbeitseinsatz

gezeigt habe und die nötigen Kompetenzen für den ersten Arbeitsmarkt mitbringe.

Für einen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt wird eine Arbeit im Teillohn

empfohlen. Der Beschwerdeführer brauche zudem dringend eine weitere

Deutschförderung, weshalb ihm der Besuch eines Deutschkurses zu ermöglichen sei.

Dass der Beschwerdeführer in der Folge bzw. jemals einen

Deutschkurs absolviert hätte, ist nicht belegt. Ab Dezember 2013 arbeitete er

allerdings im Rahmen eines Teillohnprogramms der Stadt Zürich in einem

Restaurant und vermochte mit seinem Teillohn einen Beitrag zur Reduktion seiner

Fürsorgeabhängigkeit zu leisten. 2016 wurde das Beschäftigungsverhältnis des

Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge aufgelöst, weil sie ihn am bisherigen

Ort nicht mehr gebraucht hätten und ihm das andere Restaurant, in das man ihn

"geschickt" habe, nicht gefallen habe bzw. weil er gesagt habe,

"dass er nicht mehr mit den Leuten könne". Seither nahm der

Beschwerdeführer an keinem Arbeitsintegrationsprojekt mehr teil, sondern

leistete nur noch unregelmässige Einsätze über die "…", ein Projekt,

das sich an Erwachsene richtet, die vom Sozialdepartement der Stadt Zürich

finanziell unterstützt werden und nicht in der Lage sind, in einem

Arbeitsintegrationsangebot zur sozialen und beruflichen Integration (Teillohn

oder Gemeinnützige Arbeit) zu arbeiten sowie keine Aussicht auf eine Stelle im

ersten Arbeitsmarkt haben. Selbständige Stellensuchbemühungen unternahm der

Beschwerdeführer – wie er im Rahmen seiner Begutachtung einräumte – ab 2016

oder 2017 auch keine mehr, zumal er zuvor zwar "im ersten Arbeitsmarkt

gesucht" habe, er aber immer abgelehnt worden sei, weil eine besser

qualifizierte Person die angebotene Stelle erhalten habe. Seitens der IV-Stelle

der SVA Zürich war ein Anspruch des Beschwerdeführers (auch) auf berufliche

Wiedereingliederung bereits im Dezember 2016 verneint worden, weil die Behörde

davon ausgegangen war, dass sich sein Gesundheitszustand mit einer

Cannabisabstinenz verbessern liesse, welcher Massnahme sich der

Beschwerdeführer verweigerte.

5.5.2

Dem Beschwerdeführer ist mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte

vorzuhalten, seine sprachliche und berufliche Integration in der ersten Zeit

nach seiner Einreise vernachlässigt und in den letzten Jahren trotz

einschlägiger Verwarnung keinerlei Bemühungen (mehr) unternommen zu haben, um

auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Der Einwand des

Beschwerdeführers, dass das Ausbleiben entsprechender Bemühungen bzw. seine

Fürsorgeabhängigkeit als unverschuldet zu gelten hätten, weil er psychisch beeinträchtigt

sei, trifft in dieser allgemeinen Form nicht zu. Gestützt auf das seitens der

IV-Stelle der SVA Zürich eingeholte, einleuchtend begründete psychiatrische

Gutachten vom 17. April 2023 ist vielmehr davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz aus gesundheitlichen

Gründen nur marginale Einschränkungen aufwies bzw. nur zeitweise in seiner

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war und sich den Verdacht der Simulation gefallen

lassen muss (dazu auch vorn E. 4.4 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht

bemerkt, war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, zwischen 2013 und 2016

– das heisst kurz nach seiner ersten und während der Zeit seiner zweiten

stationären Behandlung in der PUK – einer Teilzeittätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt

nachzugehen, die qualitativ und quantitativ einer echten wirtschaftlichen

Tätigkeit entsprach. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seither verschlechtert hätte, bringt selbst der behandelnde Arzt nicht vor; im

Gegenteil führt er im Rahmen seines Berichts vom 19. Mai 2021 an, dass

ihnen "im Laufe des Jahres 2016 – 2017" eine etwas bessere Kontrolle

der schizophrenen Symptome des Beschwerdeführers gelungen sei und dank einer

neuen Medikation seit 2017 weitere Hospitalisationen hätten vermieden werden

können.

Vor diesem Hintergrund muss die Sozialhilfeabhängigkeit

des Beschwerdeführers zumindest als teilweise selbstverschuldet gelten und

besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausreise. Der Umstand,

dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren an Beschäftigungsprogrammen

beteiligt und die zuständige Fürsorgebehörde erklärt, er komme seiner

Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis damit nach, ändert nichts an

dieser Einschätzung, ist das Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht doch

nicht gleich zu beurteilen wie im fürsorgerechtlichen Kontext (vgl. BGr,

13.

August 2018, 2C_1048/2017, E. 3.4.4; ferner BGr, 1. Februar

2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3). Spätestens nach der Abweisung seines ersten

IV-Gesuchs und seiner ausländerrechtlichen Verwarnung hätte dem

Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er aus Sicht der Migrationsbehörden

unabhängig von der Diagnose seines Arztes und der Auffassung der zuständigen

Sozialbehörde Anstrengungen unternehmen muss, um sich beruflich in der Schweiz

zu integrieren und sich von der Sozialhilfe zu lösen.

5.6

Dem

öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind im

Folgenden seine persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib

gegenüberzustellen:

5.6.1

Der 42-jährige Beschwerdeführer lebt seit bald 15 Jahren

ununterbrochen in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer gilt es jedoch mit

Blick auf seine mangelhafte Integration erheblich zu relativieren, weshalb

fraglich erscheint, ob er sich auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens in

Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann (siehe dazu BGE 147 I 268

E. 1.2.4, 144 I 266 E. 3.9 [je mit Hinweisen]). So ist die

beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers als gescheitert

einzustufen, nachdem er schon seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt mehr nachgeht, seit 2009 in beträchtlichem Umfang Sozialhilfe

bezieht und nach eigenen Angaben rund Fr. 30'000.- Schulden hat, dies

alles teilweise selbst verschuldet.

Hinsichtlich der sozialen Integration hat der Beschwerdeführer

abgesehen von der Beziehung zu seiner Tochter keine nennenswerten Verbindungen

in der Schweiz, ebenso wenig wie anderweitige familiäre Beziehungen. Zur

Tochter hat er sodann zwar regelmässig telefonischen Kontakt, seinen Angaben im

Rahmen der IV-Begutachtung zufolge sieht er sie jedoch nur jedes zweite

Wochenende am Samstag für etwa zweieinhalb Stunden. Dies entspricht der mit

Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2012 zum Urteil erhobenen Vereinbarung

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau, wonach sich sein

Besuchsrecht "[a]ufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes" auf

einzelne Tage ohne Übernachtung beschränke nach Absprache der Parteien

"(im Konfliktfall zwei einzelne Tage pro Monat)". Den in der

genehmigten Scheidungskonvention vorgesehenen Kindesunterhalt vermag der

Beschwerdeführer der Kindsmutter ebenfalls nicht zu bezahlen. Insofern ist die

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter weder in affektiver

noch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng, sodass seine Wegweisung das

konventionsrechtlich geschützte Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK)

nicht berührt (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5 mit Hinweisen; ferner

bezüglich eines Schweizer Kindes BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 4.3

mit Hinweisen; ferner BGr, 15. Februar 2006, 2A.77/2006, E. 2.2.1).

Aufgrund der geringen Distanz lässt sich die Beziehung zu seiner Tochter zudem

ohne Weiteres auch bei einer Wegweisung nach Italien aufrechterhalten.

5.6.2

Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach

Venezuela lässt sich den Akten entnehmen, dass er dort während neun Jahren die

Schule besuchte und ein fünfjähriges Studium absolvierte. Nach dem Studium

verliess er sein Heimatland. Seine Mutter und sein Zwillingsbruder leben heute

noch dort; Erstere wohnt laut dem Beschwerdeführer in einem grossen Haus mit

ihren Geschwistern zusammen und hält per WhatsApp den Kontakt zu ihm. Auf den

ersten Blick erscheint dem Beschwerdeführer die Rückkehr in das Land, in dem er

sozialisiert wurde, daher zumutbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht den

Vollzug von Wegweisungen nach Venezuela in seiner aktuellen Rechtsprechung

nicht generell als unzumutbar einstuft und bei Personen mit einem höheren

Bildungsabschluss und sozialen Beziehungen im Land grundsätzlich auch von einer

individuellen Zumutbarkeit ausgeht (BVGr, 31. Mai 2023, E-1495/2023,

E. 8.4).

Fraglich erscheint einzig, ob der Beschwerdeführer in der

Heimat Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung oder zu erforderlichen

Medikamenten hätte, falls sein Gesundheitszustand danach verlangen sollte. Wie

die Vorinstanz zu Recht bemerkt, kann ihm allerdings zugemutet werden,

alternativ nach Italien auszureisen, wo seine medizinische Versorgung

sichergestellt wäre. Eigenen Angaben zufolge spricht bzw. versteht der

Beschwerdeführer Italienisch. Auch hat er in der Vergangenheit schon in

unterschiedlichen (ihm vorher fremden) Ländern gelebt und gearbeitet. Die

wirtschaftlichen Perspektiven dürften für ihn zwar in beiden Ländern (Italien

und Venezuela) schon deshalb nicht einfach sein, weil er seit Jahren ohne

regelmässige Erwerbstätigkeit ist. Allerdings hat der Beschwerdeführer auch in

der Schweiz nicht Fuss fassen können und kann daraus nichts abgeleitet werden

(vgl. etwa BGr, 4. Oktober 2021, 2C_685/2021, E. 4.4). Den zuletzt

ohnehin bloss begrenzten Kontakt zur Tochter kann er – wie schon erwähnt

(E. 5.6.1) – von Italien aus auch einfacher mittels regelmässiger Besuche

pflegen.

5.7

Insgesamt

sind keine Gründe ersichtlich, die hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten.

Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist

sich damit aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen als verhältnismässig.

6.

Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschwerdeführer

auch nicht auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder auf Art. 8 Abs. 1

EMRK berufen und daraus einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten.

Soweit die Voraussetzungen für eine Anwendung der genannten Bestimmungen bei

ihm überhaupt gegeben sind (Vorliegen erheblicher Konsequenzen für das Privat-

und Familienleben des Beschwerdeführers, die mit seiner Lebenssituation nach

dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind, ausgeprägte

Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse und/oder enge Beziehung zur Schweizer

Tochter), was nach dem Gesagten zweifelhaft erscheint, führen das Vorliegen des

Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und die Bejahung

der Verhältnismässigkeit der Wegweisung nämlich auch zum Erlöschen der betreffenden

Ansprüche (zum Ganzen vorn E. 5; siehe ferner BGr, 11. März 2021,

2C_896/2020, E. 4.1, und 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 3.2).

Aus dem gleichen Grund brauchte der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen zu

erteilen wegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 20 VFP oder wegen eines

persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die

eventualiter beantragte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist

schliesslich – angesichts der Zumutbarkeit seiner Wegweisung – ebenfalls nicht

angezeigt.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen,

auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos. In

Anbetracht seines langjährigen hiesigen Aufenthalts und des Umstands, dass er

Vater einer Schweizer Tochter ist, war seine Beschwerde sodann auch nicht

Dispositiv

offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines

Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden.

Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von rund 17 Stunden sowie Auslagen

in Höhe von Fr. 101.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Nachdem sich hier

weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen

stellen, erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand als zu hoch, auch wenn die

geltend gemachte Gesundheitsproblematik und die Präsidialverfügung des

Verwaltungsgerichts vom 11. April 2023 einen gewissen zusätzlichen Aufwand

notwendig gemacht haben (siehe dazu wie auch zum Folgenden VGr, 9. April

2020, VB.2020.00054, E. 3.2 f.). Bei einem für gewöhnliche Fälle im

Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von durchschnittlich 8 bis 12 Stunden

ist hier insgesamt ein Aufwand von 13 Stunden noch angemessen; die

Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen. Der unentgeltliche

Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist daher für das Beschwerdeverfahren mit

insgesamt Fr. 3'189.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

8.4 Es gilt

den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

gutgeheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Rechtsanwalt B wird für seinen

Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 3'189.10

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zwecks

Ausrichtung der Entschädigung).