VB.2022.00529
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00529
13. Juli 2023Deutsch30 min
(URT.2023.24690)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00529
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1981 geborener Staatsangehöriger Venezuelas und Italiens, hielt sich ab Oktober
2006 im Rahmen eines bewilligten Kurzaufenthalts für mehrere Monate in der Schweiz
auf. Am 24. Januar 2008 heiratete er in Südafrika die 1977 geborene
Schweizerin C, mit der er eine Tochter (geboren 2008) hat.
Am 4. Oktober 2008 gelangte A erneut in die Schweiz, wo ihm zunächst
eine Kurzaufenthaltsbewilligung und am 21. Januar 2009 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken erteilt wurden.
B. Mit
Verfügung vom 8. Juni 2010 bewilligte das Bezirksgericht Zürich den
Eheleuten A/C das Getrenntleben; am 9. Oktober 2012 erfolgte die Scheidung
der Ehe, wobei das gemeinsame Kind unter die elterliche Sorge der Kindsmutter
gestellt und A ein Besuchsrecht eingeräumt wurde.
Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass A seit März bzw.
Juli 2009 Sozialhilfe bezieht und eigenen Angaben zufolge zuletzt im Jahr 2012
einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen war, verweigerte das
Migrationsamt des Kantons Zürich dem Genannten – nach einschlägiger Verwarnung
– am 23. April 2021 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni 2021 an.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit
Entscheid vom 13. Juli 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine
neue Ausreisefrist bis 5. Oktober 2022 (Dispositiv-Ziff. II); die
Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'370.- wurden – einem
Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege stattgebend – einstweilen auf die
Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III) und die ihm als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnete Rechtsvertreterin in Dispositiv-Ziff. IV mit
Fr. 1'482.80 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Staatskasse
entschädigt.
III.
Am 12. September 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, eventualiter
das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine
vorläufige Aufnahme zu beantragen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem
um Verfahrenssistierung, bis im "aktuell seit Mai 2021 laufenden
IV-Verfahren ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt", und um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. September 2022 auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit
Präsidialverfügung vom 11. April 2023 forderte das Verwaltungsgericht A
auf, sich zum aktuellen Stand seines IV-Verfahrens zu äussern und in diesem
Zusammenhang weitere Unterlagen einzureichen. Nach der am 21. April 2023
erfolgten Mitteilung, dass das IV-Verfahren noch hängig und erst im Januar 2023
ein IV-Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, reichte der Rechtsvertreter von
A dem Verwaltungsgericht am 12. Juni 2023 einen vom 3. Mai 2023
datierenden negativen Vorbescheid der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich (SVA Zürich) und das dieser Verfügung zugrundeliegende
psychiatrische Gutachten vom 17. April 2023 ein; am 19. Juni 2023
folgte eine aktualisierte Honorarnote und am 7. Juli 2023 eine weitere
Ergänzung letzterer sowie eine Stellungnahme von des Arzts von A zum psychiatrischen
Gutachten vom 17. April 2023.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer
beantragt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des
"aktuell seit Mai 2021 laufenden IV-Verfahren[s]" zu sistieren.
Hierzu besteht keine Veranlassung: Der Beschwerdeführer hat bereits ein IV-Verfahren
erfolglos durchlaufen. Ein zweites Gesuch wies die IV-Stelle der SVA Zürich mit
Vorbescheid vom 3. Mai 2023 nach einer psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers ab, die ergeben hatte, dass sich die von ihm bzw. von seinem
langjährigen Arzt geltend gemachten Einschränkungen nicht begründen liessen und
auch keine Anhaltspunkte bestünden, dass dies früher über längere Zeit anders
gewesen wäre. Obschon der Beschwerdeführer vorbringt, Einsprache gegen den
Vorbescheid erhoben zu haben, braucht der Ausgang dieses Verfahrens deshalb
nicht abgewartet zu werden, zumal – wie sich sogleich zeigt – selbst wenn das
Begehren inhaltlich berechtigt wäre nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer seine letzte entlöhnte Anstellung aufgrund der behaupteten
dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hätte noch dass ihm ein Anspruch auf
eine Rente in massgeblichem Umfang zustünde (BGr, 3. Dezember 2020,
2C_580/2020, E. 1.2).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines
Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101]), weil die Vorinstanz die in den Akten
liegenden Arztberichte "in keinster Weise geprüft" habe und auf
verschiedene seiner Vorbringen zur damit belegten Arbeitsunfähigkeit sowie zur
Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederung in der Heimat nicht eingegangen und so
ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Wie der Blick in den Rekursentscheid
zeigt, ist diese Rüge unbegründet. So setzt sich die Vorinstanz sowohl mit den
vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen und der darin gestellten
Diagnose auseinander als auch mit dem ersten IV-Entscheid vom 19. Dezember
2019.
und der Frage der Zumutbarkeit einer Ausreise nach Venezuela oder Italien.
Dass sie dabei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt,
beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern einzig die Würdigung der
vorhandenen Belege und deren rechtliche Beurteilung. Praxisgemäss brauchte sich
die Begründung des Rekursentscheids auch nicht mit allen Einwänden des
Beschwerdeführers einlässlich auseinanderzusetzen (BGE 133 III 439 E. 3.3
mit Hinweisen). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.
Gleiches gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe
eine "Rechtsverweigerung" begangen, indem sie sein Vorbringen, es
liege "auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall" vor, ungeprüft
gelassen habe. Entgegen der Beschwerde nahm die Vorinstanz eine umfassende
Interessenabwägung vor und prüfte unter diesem Gesichtspunkt, ob die Wegweisung
des Beschwerdeführers für diesen zu einer unzumutbaren Härte führe. Darin, dass
diese Abwägung im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit der
Wegweisung erfolgte und die Vorinstanz betreffs die nachfolgende Beantwortung
der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben sei, lediglich
noch auf die diesbezüglichen Ausführungen verwies, ist keine Rechtsverweigerung
zu erblicken.
4.
4.1
In
materieller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer zunächst auf das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681),
woraus er ein Recht auf Verbleib und (damit verbunden) Sozialhilfebezug in der
Schweiz ableitet.
4.2
Arbeitnehmende,
die – wie der Beschwerdeführer – Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind
und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit
einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine
Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA,
auch zum Folgenden). Die Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um
mindestens fünf Jahre verlängert und darf der arbeitnehmenden Person nicht
allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge von Krankheit oder Unfall
vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und
deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies
ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA). Ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person
verlieren kann eine arbeitnehmende Person nur, wenn sie freiwillig arbeitslos
geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei
(ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere
feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich
bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; vgl. dazu
Art. 61a AIG).
Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene
arbeitnehmende Person darüber hinaus auf ein Verbleiberecht nach Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b
der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni
1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei
Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat"
(Satz 1) oder "die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht,
die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats
geht" (Satz 2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person
ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat
insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie
Ergänzungsleistungen (BGE 146 II 89 E. 4.9, 141 II 1 E. 4.1).
Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben
können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine
vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr,
13.
November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist
erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis gerade aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben
hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen
ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen
Gründen nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen Beschäftigung
gehindert ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr
nachgehen kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den
angestammten Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf weiteren
Aufenthalt (BGE 146 II 89 E. 4.6).
4.3
Nach
seiner (zweiten) Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer zunächst ab
Ende Oktober 2008 über ein Personalvermittlungsunternehmen als Mitarbeiter in der
Kanalreinigung tätig. Wie lange dieses Anstellungsverhältnis dauerte, lässt
sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls bezog der Beschwerdeführer im Jahr
2009.
erstmals Sozialhilfe und gaben er und seine Ehefrau auch im Zeitpunkt des
Eheschutzverfahrens im Folgejahr an, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. 2011
und 2013 absolvierte der Beschwerdeführer mehrere
(Basis-)Beschäftigungsprogramme des Sozialamts. Ab Anfang Dezember 2013
arbeitete er während knapp drei Jahren im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprojekts
in einem Restaurant der Stadt Zürich und verdiente damit Fr. 1'280.-
brutto pro Monat bei einem Pensum von 32 Stunden pro Woche. Seit 2016 nimmt er
an einem Teillohnprogramm der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt
Zürich teil, wobei die Teilnahme auf 50 Stunden pro Monat beschränkt ist
und die Teilnehmenden lediglich eine Integrationszulage ausbezahlt erhalten,
keinen Lohn.
Da jedenfalls die letztgenannte Anstellung keiner echten
und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichzustellen ist, wie sie für
die Begründung bzw. Aufrechterhaltung der freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmereigenschaft vorausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 141 II 1
E. 2.2.3 ff.; ferner BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013,
E. 4.2, wonach die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm nicht
geeignet ist, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen
bzw. fortdauern zu lassen), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft schon vor Jahren verloren hat.
Zu prüfen bleibt, ob der Verlust allenfalls auf eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist.
4.4
Gemäss den
Akten befand sich der Beschwerdeführer vom 16. August 2012 bis am
15.
Oktober 2012 (nach einem Suizidversuch) sowie vom 10. März 2015
bis am 25. März 2015 (auf Veranlassung seiner damaligen Vorgesetzten) in
stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK)
und vom 10. Oktober 2016 bis am 4. Mai 2017 halbstationär in der
Tagesklinik Militärstrasse der PUK. Seit Juli 2013 ist er in Behandlung eines
Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, der ihm im Dezember 2018, Juni
2019, Januar 2021 und Mai 2021 jeweils eine bis auf Weiteres bestehende,
vollständige Arbeitsunfähigkeit im normalen Arbeitsmarkt (zunächst) "seit
2013" bzw. (später) "seit 2012" attestierte wegen einer im Lauf
der Zeit chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit wechselndem Verlauf und
sich wiederholenden depressiven Episoden. Gemäss dem vor Verwaltungsgericht
eingereichten aktuellsten Arztbericht vom 22. August 2022 seien beim
Beschwerdeführer die sogenannten "negativen Symptome" der
Schizophrenie wie verflachte Affekte, sozialer Rückzug, verminderte soziale
Leistungsfähigkeit und ein Mangel an Antrieb "deutlich und objektivierbar".
Er leide auch unter schweren Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen,
grossen Ängsten sowie (häufig) unter Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und
Suizidgedanken. Aufgrund dieser Symptome sei der Beschwerdeführer zu 100 %
arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt. Darüber hinaus wird die Nebendiagnose
"Konsum von Cannabis, schädlicher Gebrauch" gestellt und betont, dass
bereits "ein Suchtverhalten alleine eine psychische Erkrankung darstellen
kann".
Der von der SVA Zürich mit der Erstattung eines
psychiatrischen Gutachtens betraute Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
wendet dagegen in seinem Bericht vom 17. April 2023 ein, dass die Diagnose
einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht nachvollziehbar und
plausibel begründet werden könne. Namentlich sei die Aktenlage bei der geltend
gemachten schweren und chronischen psychiatrischen Erkrankung auffallend dünn.
Es sei über die Jahre hinweg lediglich zu wenigen stationären und nur zu einem
etwas längeren teilstationären Aufenthalt gekommen, bei dem der Beschwerdeführer
aber nur selten anwesend gewesen sei. Es finde zwar seit Jahren eine
regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung statt, der behandelnde Arzt
weise jedoch wiederholt darauf hin, es sei erstaunlich, dass der
Beschwerdeführer auf die verordneten und ausreichend hoch dosierten
Neuroleptika nicht anspreche. "Der Behandler" stelle dabei teilweise
auch die Medikamenten-Compliance infrage, es fänden sich aber keine Hinweise
dafür, dass diese jemals kontrolliert worden wäre. Sodann klage der Beschwerdeführer
zwar über verschiedene Symptome, die Schilderung seines Tagesablaufs sowie
seiner weiteren Aktivitäten spreche allerdings nicht für relevante
Einschränkungen. Vielmehr klage der Beschwerdeführer teilweise über Symptome,
die sich nur schlecht mit dem Aktivitätsniveau vereinbaren liessen, von dem er
berichte. Noch viel auffälliger sei zudem die Diskrepanz zwischen den von
"Behandlerseite" geltend gemachten Einschränkungen und den Berichten
des Beschwerdeführers über seinen Alltag und die sozialen Aktivitäten, die auch
mit der Spezialabklärung dokumentiert seien. Von einem anhaltenden schweren
Rückzug könne nicht ausgegangen werden, auch nicht von einer gravierenden
anhaltenden Antriebslosigkeit. Teil der Begutachtung des Beschwerdeführers habe
schliesslich auch eine neuropsychologische Abklärung durch einen Kollegen
gebildet. Dieser beschreibe eine nicht authentische neuropsychologische Störung
im Rahmen einer Aggravation von intellektuell/neurokognitiven
Beeinträchtigungen. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer einen
Nonverbal-IQ von 51 erreicht, was mit seiner schulischen und beruflichen
Anamnese nicht zu vereinbaren sei. Der Beschwerdeführer habe auffällige
Resultate in den verwendeten Symptomvalidierungsverfahren erreicht und bei First-choice-Testverfahren
Resultate, die im Vergleich mit der Trefferwahrscheinlichkeit, die bei reinem
Raten zu erreichen gewesen wäre, im Unter-Zufalls-Bereich liege. Das bedeute,
dass ein so schlechtes Resultat nur dann erreicht werden könne, wenn der
Beschwerdeführer die richtigen Antworten gewusst habe. Es müsse darum von einer
gezielten Manipulation ausgegangen werden. Insgesamt sei zwar plausibel, dass
beim Beschwerdeführer aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren (Trennung,
Scheidung) vorübergehend eine gewisse psychische Symptomatik bestanden habe,
die anhaltende und gravierende schwere Erkrankung im Sinn einer paranoiden
Schizophrenie mit den vom behandelnden Arzt geltend gemachten anhaltenden
gravierenden Einschränkungen sei aber nicht plausibel. Weil sich bei der
aktuellen Untersuchung viele Hinweise auf Diskrepanzen, Widersprüche,
Aggravation bis hin zur eindeutigen Simulation von neuropsychologischen
Einschränkungen fänden, könne letztlich "psychiatrischerseits" keine
Diagnose gestellt werden. Eindeutig feststellen lasse sich indes, dass die vom
behandelnden Arzt geltend gemachten Einschränkungen so nicht bestünden. Das
Gutachten geht daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer
aus bzw. davon, dass bei ihm lediglich während seiner Klinik- und
Tagesklinikaufenthalte aus formalen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden
habe.
Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2023 verneinte die
IV-Stelle der SVA Zürich vor diesem Hintergrund zum zweiten Mal einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Ein erstes Gesuch um Ausrichtung
einer solchen hatte sie bereits am 19. Dezember 2016 mit der Begründung
abgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss
medizinischer Einschätzung bei einer Cannabisabstinenz während mindestens sechs
Monaten wesentlich verbessern könnte, sich der Beschwerdeführer jedoch weigere,
sein Konsumverhalten anzupassen bzw. sich einer regelmässigen
Abstinenzkontrolle zu unterziehen.
4.5
Das
vorzitierte Gutachten vom 17. April 2023 ist schlüssig begründet und die
darin erfolgte detaillierte Schilderung der Widersprüche und Ungereimtheiten in
der Diagnosestellung durch den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers
nachvollziehbar. Daran vermögen auch die Einwendungen des Letztgenannten in der
nachgereichten Stellungnahme vom 31. Mai 2023 nichts zu ändern. Namentlich
trifft es nicht zu, dass die Diagnose paranoide Schizophrenie auch noch von
einem weiteren Arzt bzw. einer weiteren Ärztin eindeutig gestellt wurde, heisst
es in dem in diesem Zusammenhang erwähnten ärztlichen Bericht doch, dass beim
Beschwerdeführer psychopathologisch "ein bunter Symptom-Komplex"
vorliege, "der sich – aufgrund der Sprachbarriere und seiner z.T.
inkonsistenten Angaben – nicht eindeutig zuordnen liess".
Damit bestehen aber nicht nur keine Anhaltspunkte in den
Akten dafür, dass der Beschwerdeführer seine letzte "echte"
Anstellung infolge der geltend gemachten Erkrankung verloren hätte, sondern ist
auch nicht erstellt, dass er aktuell dauerhaft arbeitsunfähig wäre (vgl.
BGE 144 II 121 E. 3.6.2, wonach für den Eintritt der dauernden
Arbeitsunfähigkeit auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren abzustellen sei; ferner BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021,
E. 6.2.1, wonach der Einschätzung der IV-Stelle gegenüber den Berichten
der behandelnden Ärzte praxisgemäss ein grösseres Gewicht beigelegt werden
dürfe).
4.6
Dem
Beschwerdeführer steht somit kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA
zu. Dass er aus einer anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen
(neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermöchte, ist sodann weder dargetan
noch ersichtlich. Namentlich verfügte der Beschwerdeführer angesichts der
kurzen Dauer seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz selbst im Fall der
Zusprechung einer Invalidenrente nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um
gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA als Nichterwerbstätiger
zugelassen zu werden (vgl. dazu etwa BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020,
E. 8 mit Hinweisen).
Gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien
Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, SR 142.203) kann die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers daher widerrufen bzw.
braucht sie nicht verlängert zu werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr,
14.
Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).
5.
5.1
Das
Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den
Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl.
Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt auch die
Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags
vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien
(Niederlassungsvereinbarung, SR 0.142.114.541.3), die Staatsangehörigen
Italiens, die sich wie der Beschwerdeführer über fünf Jahre ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, grundsätzlich einen Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt, was den weniger weitgehenden
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (Ziff. 1 der
genannten Niederlassungsvereinbarung in Verbindung mit Art. 5 VFP; vgl. dazu
BGE 120 Ib 360 E. 3a).
Der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem
Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63
Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; vgl.
BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 5.2).
5.2
Nach
Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die
Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen,
wenn diese oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen
ist (lit. e). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die oder der
Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle
Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.
Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und
9.
August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis).
5.3
Hier
überschreiten bereits die dem Beschwerdeführer zwischen Juli 2009 und Dezember
2020.
ausgerichteten Unterstützungsleistungen in Höhe von knapp
Fr. 400'000.- die Erheblichkeitsschwelle, die das Bundesgericht mit seiner
Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat (vgl.
BGr, 10. April 2012, 2C_502/2011, E. 4.1, und 9. April 2009,
2C_672/2008, E. 3.3). Der Bezug dauert seither unverändert fort. Aufgrund
der vergleichsweise kurzen Dauer, während der der Beschwerdeführer hier bislang
im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig war, seiner langen Arbeitslosigkeit und der
fehlenden Bemühungen um eine berufliche Integration ist zudem nicht damit zu
rechnen, dass er in den nächsten Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen
für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Damit ist der Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben.
5.4
Die
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds
nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96
Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV). Praxisgemäss sind diesbezüglich
namentlich die Schwere des Verschuldens – so bei einer im Raum stehenden
Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG die Schwere des Verschuldens an der
Sozialhilfeabhängigkeit –, der Grad der Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BGr,
31.
Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden; ferner BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 3.3.3 mit
Hinweisen, wonach im Rahmen der Prüfung des letztgenannten Punkts namentlich
die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gast-
wie im Heimatstaat zu beachten sind sowie der gesundheitliche Zustand der
betroffenen ausländischen Person).
Bei Personen, die sich auf das Recht auf Privat- und/oder
Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen
können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei analoge
Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw.
Interessenabwägung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 bzw.
Art. 96 Abs. 1 AIG.
5.5
5.5.1
Der heute 42-jährige Beschwerdeführer absolvierte in der Heimat ein
Informatikstudium und lebte hernach während einiger Monate bei einer seiner
Schwestern in den USA, wo er in einem Einzelhandelsunternehmen für Unterhaltungselektronik
arbeitete. 2005 reiste er nach Spanien und war dort als Servicemitarbeiter und
Türsteher tätig, bis er seine spätere Ehefrau kennenlernte und ihr im Oktober
2006.
in die Schweiz folgte. In der Schweiz angekommen, hatte der Beschwerdeführer
ab Ende November 2006 zunächst eine unbefristete Stelle als Serviceangestellter
und Securitymitarbeiter in einem Gastronomieunternehmen inne und ab Anfang Juni
2007.
eine befristete Stelle als Hilfsmonteur bei einem Unternehmen für
Bewässerungstechnik.
Noch im Jahr 2007 verliessen der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau bzw. damalige Verlobte die Schweiz allerdings wieder, weil der
Beschwerdeführer – wie er später angab – vergessen hatte, eine Kerze in ihrer
Wohnung auszulöschen, und es zu einem Brand gekommen war. Sie seien gemeinsam
nach Südafrika gezogen zur Mutter seiner Verlobten und hätten dort im Januar
2008.
geheiratet. Im Oktober 2008 kehrten sie mit ihrer kleinen Tochter in die
Schweiz zurück. Wie lange der Beschwerdeführer hier in der Folge einer
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachging, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. Eigenen – unbelegt gebliebenen – Angaben zufolge arbeitete er noch
bis 2012 "regelmässig" im Rahmen verschiedener Temporäranstellungen,
da seine Ehefrau bis dahin Bewerbungen für ihn geschrieben habe. Der einzige
für den Zeitraum nach seiner zweiten Einreise eingereichte Arbeitsvertrag
betreffs eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt datiert allerdings vom
Oktober 2008. Im Zeitpunkt des eheschutzrichterlichen Verfahrens im Jahr
2010.
ging der Beschwerdeführer zudem nachweislich keiner Erwerbstätigkeit nach.
Seit März 2009 wird er fortwährend von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb ihn
der Beschwerdegegner – nach einer einschlägigen Ermahnung im September 2013 –
mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 ausländerrechtlich verwarnte.
In einem Schreiben vom 26. September 2013 erklärte
der Beschwerdeführer diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdegegner, dass das
definitive Scheitern seiner Ehe im Jahr 2012 und die Trennung von seiner
Tochter für ihn sehr schmerzhaft gewesen seien. Er habe keinen Sinn mehr im
Leben gesehen und habe erst im April 2013 wieder angefangen zu arbeiten. Er
habe auf Anraten seines Arztes und seiner Sozialarbeiterin zunächst zwei Monate
am Programm "…" teilgenommen und im Anschluss daran an einem
Beschäftigungsprogramm. Aktuell warte er auf den Beginn eines
Teillohnprogramms. Zeitgleich bemühe er sich darum, einen Job zu finden.
Entsprechend geht auch aus dem Bericht zur Teilnahme des Beschwerdeführers an dem
erwähnten Basisbeschäftigungsprogramm (vom 1. Juli bis am 26. Juli
2013) hervor, dass dieser einen sehr motivierten und engagierten Arbeitseinsatz
gezeigt habe und die nötigen Kompetenzen für den ersten Arbeitsmarkt mitbringe.
Für einen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt wird eine Arbeit im Teillohn
empfohlen. Der Beschwerdeführer brauche zudem dringend eine weitere
Deutschförderung, weshalb ihm der Besuch eines Deutschkurses zu ermöglichen sei.
Dass der Beschwerdeführer in der Folge bzw. jemals einen
Deutschkurs absolviert hätte, ist nicht belegt. Ab Dezember 2013 arbeitete er
allerdings im Rahmen eines Teillohnprogramms der Stadt Zürich in einem
Restaurant und vermochte mit seinem Teillohn einen Beitrag zur Reduktion seiner
Fürsorgeabhängigkeit zu leisten. 2016 wurde das Beschäftigungsverhältnis des
Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge aufgelöst, weil sie ihn am bisherigen
Ort nicht mehr gebraucht hätten und ihm das andere Restaurant, in das man ihn
"geschickt" habe, nicht gefallen habe bzw. weil er gesagt habe,
"dass er nicht mehr mit den Leuten könne". Seither nahm der
Beschwerdeführer an keinem Arbeitsintegrationsprojekt mehr teil, sondern
leistete nur noch unregelmässige Einsätze über die "…", ein Projekt,
das sich an Erwachsene richtet, die vom Sozialdepartement der Stadt Zürich
finanziell unterstützt werden und nicht in der Lage sind, in einem
Arbeitsintegrationsangebot zur sozialen und beruflichen Integration (Teillohn
oder Gemeinnützige Arbeit) zu arbeiten sowie keine Aussicht auf eine Stelle im
ersten Arbeitsmarkt haben. Selbständige Stellensuchbemühungen unternahm der
Beschwerdeführer – wie er im Rahmen seiner Begutachtung einräumte – ab 2016
oder 2017 auch keine mehr, zumal er zuvor zwar "im ersten Arbeitsmarkt
gesucht" habe, er aber immer abgelehnt worden sei, weil eine besser
qualifizierte Person die angebotene Stelle erhalten habe. Seitens der IV-Stelle
der SVA Zürich war ein Anspruch des Beschwerdeführers (auch) auf berufliche
Wiedereingliederung bereits im Dezember 2016 verneint worden, weil die Behörde
davon ausgegangen war, dass sich sein Gesundheitszustand mit einer
Cannabisabstinenz verbessern liesse, welcher Massnahme sich der
Beschwerdeführer verweigerte.
5.5.2
Dem Beschwerdeführer ist mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte
vorzuhalten, seine sprachliche und berufliche Integration in der ersten Zeit
nach seiner Einreise vernachlässigt und in den letzten Jahren trotz
einschlägiger Verwarnung keinerlei Bemühungen (mehr) unternommen zu haben, um
auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Der Einwand des
Beschwerdeführers, dass das Ausbleiben entsprechender Bemühungen bzw. seine
Fürsorgeabhängigkeit als unverschuldet zu gelten hätten, weil er psychisch beeinträchtigt
sei, trifft in dieser allgemeinen Form nicht zu. Gestützt auf das seitens der
IV-Stelle der SVA Zürich eingeholte, einleuchtend begründete psychiatrische
Gutachten vom 17. April 2023 ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz aus gesundheitlichen
Gründen nur marginale Einschränkungen aufwies bzw. nur zeitweise in seiner
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war und sich den Verdacht der Simulation gefallen
lassen muss (dazu auch vorn E. 4.4 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht
bemerkt, war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, zwischen 2013 und 2016
– das heisst kurz nach seiner ersten und während der Zeit seiner zweiten
stationären Behandlung in der PUK – einer Teilzeittätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt
nachzugehen, die qualitativ und quantitativ einer echten wirtschaftlichen
Tätigkeit entsprach. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seither verschlechtert hätte, bringt selbst der behandelnde Arzt nicht vor; im
Gegenteil führt er im Rahmen seines Berichts vom 19. Mai 2021 an, dass
ihnen "im Laufe des Jahres 2016 – 2017" eine etwas bessere Kontrolle
der schizophrenen Symptome des Beschwerdeführers gelungen sei und dank einer
neuen Medikation seit 2017 weitere Hospitalisationen hätten vermieden werden
können.
Vor diesem Hintergrund muss die Sozialhilfeabhängigkeit
des Beschwerdeführers zumindest als teilweise selbstverschuldet gelten und
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausreise. Der Umstand,
dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren an Beschäftigungsprogrammen
beteiligt und die zuständige Fürsorgebehörde erklärt, er komme seiner
Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis damit nach, ändert nichts an
dieser Einschätzung, ist das Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht doch
nicht gleich zu beurteilen wie im fürsorgerechtlichen Kontext (vgl. BGr,
13.
August 2018, 2C_1048/2017, E. 3.4.4; ferner BGr, 1. Februar
2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3). Spätestens nach der Abweisung seines ersten
IV-Gesuchs und seiner ausländerrechtlichen Verwarnung hätte dem
Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er aus Sicht der Migrationsbehörden
unabhängig von der Diagnose seines Arztes und der Auffassung der zuständigen
Sozialbehörde Anstrengungen unternehmen muss, um sich beruflich in der Schweiz
zu integrieren und sich von der Sozialhilfe zu lösen.
5.6
Dem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind im
Folgenden seine persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib
gegenüberzustellen:
5.6.1
Der 42-jährige Beschwerdeführer lebt seit bald 15 Jahren
ununterbrochen in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer gilt es jedoch mit
Blick auf seine mangelhafte Integration erheblich zu relativieren, weshalb
fraglich erscheint, ob er sich auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens in
Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann (siehe dazu BGE 147 I 268
E. 1.2.4, 144 I 266 E. 3.9 [je mit Hinweisen]). So ist die
beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers als gescheitert
einzustufen, nachdem er schon seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt mehr nachgeht, seit 2009 in beträchtlichem Umfang Sozialhilfe
bezieht und nach eigenen Angaben rund Fr. 30'000.- Schulden hat, dies
alles teilweise selbst verschuldet.
Hinsichtlich der sozialen Integration hat der Beschwerdeführer
abgesehen von der Beziehung zu seiner Tochter keine nennenswerten Verbindungen
in der Schweiz, ebenso wenig wie anderweitige familiäre Beziehungen. Zur
Tochter hat er sodann zwar regelmässig telefonischen Kontakt, seinen Angaben im
Rahmen der IV-Begutachtung zufolge sieht er sie jedoch nur jedes zweite
Wochenende am Samstag für etwa zweieinhalb Stunden. Dies entspricht der mit
Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2012 zum Urteil erhobenen Vereinbarung
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau, wonach sich sein
Besuchsrecht "[a]ufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes" auf
einzelne Tage ohne Übernachtung beschränke nach Absprache der Parteien
"(im Konfliktfall zwei einzelne Tage pro Monat)". Den in der
genehmigten Scheidungskonvention vorgesehenen Kindesunterhalt vermag der
Beschwerdeführer der Kindsmutter ebenfalls nicht zu bezahlen. Insofern ist die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter weder in affektiver
noch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng, sodass seine Wegweisung das
konventionsrechtlich geschützte Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK)
nicht berührt (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5 mit Hinweisen; ferner
bezüglich eines Schweizer Kindes BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 4.3
mit Hinweisen; ferner BGr, 15. Februar 2006, 2A.77/2006, E. 2.2.1).
Aufgrund der geringen Distanz lässt sich die Beziehung zu seiner Tochter zudem
ohne Weiteres auch bei einer Wegweisung nach Italien aufrechterhalten.
5.6.2
Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Venezuela lässt sich den Akten entnehmen, dass er dort während neun Jahren die
Schule besuchte und ein fünfjähriges Studium absolvierte. Nach dem Studium
verliess er sein Heimatland. Seine Mutter und sein Zwillingsbruder leben heute
noch dort; Erstere wohnt laut dem Beschwerdeführer in einem grossen Haus mit
ihren Geschwistern zusammen und hält per WhatsApp den Kontakt zu ihm. Auf den
ersten Blick erscheint dem Beschwerdeführer die Rückkehr in das Land, in dem er
sozialisiert wurde, daher zumutbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug von Wegweisungen nach Venezuela in seiner aktuellen Rechtsprechung
nicht generell als unzumutbar einstuft und bei Personen mit einem höheren
Bildungsabschluss und sozialen Beziehungen im Land grundsätzlich auch von einer
individuellen Zumutbarkeit ausgeht (BVGr, 31. Mai 2023, E-1495/2023,
E. 8.4).
Fraglich erscheint einzig, ob der Beschwerdeführer in der
Heimat Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung oder zu erforderlichen
Medikamenten hätte, falls sein Gesundheitszustand danach verlangen sollte. Wie
die Vorinstanz zu Recht bemerkt, kann ihm allerdings zugemutet werden,
alternativ nach Italien auszureisen, wo seine medizinische Versorgung
sichergestellt wäre. Eigenen Angaben zufolge spricht bzw. versteht der
Beschwerdeführer Italienisch. Auch hat er in der Vergangenheit schon in
unterschiedlichen (ihm vorher fremden) Ländern gelebt und gearbeitet. Die
wirtschaftlichen Perspektiven dürften für ihn zwar in beiden Ländern (Italien
und Venezuela) schon deshalb nicht einfach sein, weil er seit Jahren ohne
regelmässige Erwerbstätigkeit ist. Allerdings hat der Beschwerdeführer auch in
der Schweiz nicht Fuss fassen können und kann daraus nichts abgeleitet werden
(vgl. etwa BGr, 4. Oktober 2021, 2C_685/2021, E. 4.4). Den zuletzt
ohnehin bloss begrenzten Kontakt zur Tochter kann er – wie schon erwähnt
(E. 5.6.1) – von Italien aus auch einfacher mittels regelmässiger Besuche
pflegen.
5.7
Insgesamt
sind keine Gründe ersichtlich, die hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten.
Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist
sich damit aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen als verhältnismässig.
6.
Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschwerdeführer
auch nicht auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder auf Art. 8 Abs. 1
EMRK berufen und daraus einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten.
Soweit die Voraussetzungen für eine Anwendung der genannten Bestimmungen bei
ihm überhaupt gegeben sind (Vorliegen erheblicher Konsequenzen für das Privat-
und Familienleben des Beschwerdeführers, die mit seiner Lebenssituation nach
dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind, ausgeprägte
Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse und/oder enge Beziehung zur Schweizer
Tochter), was nach dem Gesagten zweifelhaft erscheint, führen das Vorliegen des
Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und die Bejahung
der Verhältnismässigkeit der Wegweisung nämlich auch zum Erlöschen der betreffenden
Ansprüche (zum Ganzen vorn E. 5; siehe ferner BGr, 11. März 2021,
2C_896/2020, E. 4.1, und 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 3.2).
Aus dem gleichen Grund brauchte der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen zu
erteilen wegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 20 VFP oder wegen eines
persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die
eventualiter beantragte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist
schliesslich – angesichts der Zumutbarkeit seiner Wegweisung – ebenfalls nicht
angezeigt.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen,
auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos. In
Anbetracht seines langjährigen hiesigen Aufenthalts und des Umstands, dass er
Vater einer Schweizer Tochter ist, war seine Beschwerde sodann auch nicht
Dispositiv
offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines
Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
8.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden.
Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von rund 17 Stunden sowie Auslagen
in Höhe von Fr. 101.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Nachdem sich hier
weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen
stellen, erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand als zu hoch, auch wenn die
geltend gemachte Gesundheitsproblematik und die Präsidialverfügung des
Verwaltungsgerichts vom 11. April 2023 einen gewissen zusätzlichen Aufwand
notwendig gemacht haben (siehe dazu wie auch zum Folgenden VGr, 9. April
2020, VB.2020.00054, E. 3.2 f.). Bei einem für gewöhnliche Fälle im
Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von durchschnittlich 8 bis 12 Stunden
ist hier insgesamt ein Aufwand von 13 Stunden noch angemessen; die
Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen. Der unentgeltliche
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist daher für das Beschwerdeverfahren mit
insgesamt Fr. 3'189.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
8.4 Es gilt
den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Rechtsanwalt B wird für seinen
Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 3'189.10
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zwecks
Ausrichtung der Entschädigung).