VB.2022.00530
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00530
8. Dezember 2022Deutsch17 min
(URT.2022.24207)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00530
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erlöschen
bzw. Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung /
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1964 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1989 (erstmals) in
die Schweiz ein und ersuchte in der Folge zweimal erfolglos um Asyl. Am
4. März 1996 heiratete A eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte
italienische Staatsangehörige, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons
Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte. Am
29. März 2001 erteilte das Migrationsamt A eine Niederlassungsbewilligung.
Im Jahr 2005 wurde die Ehe geschieden.
B. Nachdem
das Amtsgericht D in Deutschland am 3. Januar 2020 einen Haftbefehl gegen A
erlassen hatte, wurde er am 14. Februar 2020 im Kosovo verhaftet. Am
5. April 2020 überstellten die kosovarischen Behörden A nach Deutschland,
wo er in Untersuchungshaft versetzt wurde. Mit E-Mail vom 30. Juli 2020
wandte sich Rechtsanwalt C an das Migrationsamt und teilte diesem mit,
dass A sich unfreiwillig in Deutschland in Untersuchungshaft befinde. Das
Migrationsamt antwortete gleichentags, allfällige Rechtsfolgen des Aufenthalts
in Deutschland könnten geprüft werden, sobald A sich wieder in der Schweiz
befinde und sich gemeldet habe.
Mit Schreiben vom 30. November 2020 informierte das
Migrationsamt den Beschwerdeführer darüber, dass seine Niederlassungsbewilligung
erloschen sei. Der Beschwerdeführer ersuchte das Migrationsamt am
8. Dezember 2020 um nochmalige Überprüfung der Rechtslage und beantragte
"höchstvorsorglich" die Aufrechterhaltung seiner
Niederlassungsbewilligung für die Dauer von vier Jahren. Mit Schreiben vom
11. Dezember 2020 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer abermals
mit, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen sei.
C. Am 18. März
2021 verurteilte das Gericht D A zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unter Bewährung
und entliess ihn aus der Haft. Am 22. März 2021 reiste A wieder in die
Schweiz ein.
In der Folge gewährte das Migrationsamt A am
4. August 2021 sowie am 9. Februar 2022 das rechtliche Gehör zu der
beabsichtigten Feststellung, seine Niederlassungsbewilligung sei erloschen. Mit
Verfügung vom 21. April 2022 stellte das Migrationsamt fest, dass die
Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei. Zudem wies das Migrationsamt ein
Gesuch von A um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Am 25. Mai 2022 erhob A Rekurs gegen die Verfügung
des Migrationsamts vom 21. April 2022. Mit Entscheid vom 8. Juli 2022
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs sowie das Gesuch von A um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab
(Dispositiv-Ziff. I, III und IV), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens
(Dispositiv-Ziff. V) und sprach keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. VI).
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 12. September 2022
Beschwerde. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und es sei festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht
erloschen sei. Eventualiter sei ihm die Niederlassungsbewilligung wieder zu
erteilen, subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt
zurückzuweisen. A beantragte zudem, im Rahmen der aufschiebenden Wirkung sei
das Migrationsamt anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid auf
Ausweisungsmassnahmen zu verzichten. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung seiner Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. September
2022.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion
über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Feststellende
Verfügungen sind gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG anfechtbar (Jürg
Bosshart/Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 27). Entsprechend ist
die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zulässig (§ 41 Abs. 1 VRG).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegner im Rahmen der aufschiebenden
Wirkung anzuweisen, auf Ausweisungsmassnahmen zu verzichten, wird mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung ist
auf Dauer angelegt. Sie wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG, SR 142.20]). Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt
die Niederlassungsbewilligung allerdings mit der Abmeldung einer ausländischen
Person ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz ohne
Abmeldung, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten
Auslandsaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Auf Gesuch hin
kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61
Abs. 2 Satz 2 AIG). Dem Gesuch um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu (Andreas Zünd/Arthur
Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022,
Rz. 10.16).
2.2
Für ein Erlöschen infolge eines
sechsmonatigen Auslandsaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen
Aufenthalts; es kommt weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die
Absichten der betroffenen Person an (BGr, 1. Mai 2019, 2C_397/2018,
E. 5.2 und 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.1, je mit
Hinweisen). Nicht entscheidend ist deshalb, ob der Auslandsaufenthalt
freiwillig oder unfreiwillig erfolgte (BGr, 7. November 2012, 2C_461/2012,
E. 2.4; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 2.1). Ausländerinnen
und Ausländer, die wegen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
abgehalten worden sind, fristgerecht nach Art. 61 AIG zu handeln, können die
versäumte Handlung gemäss Art. 10a der Verordnung 3 über Massnahmen
zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24) nachholen.
2.3
Der Beschwerdeführer wurde am 14. Februar 2020 im Kosovo verhaftet und
in der Folge nach Deutschland überstellt, wo er sich bis zum 18. März 2021
in Haft befand. Am 22. März 2021 reiste er wieder in die Schweiz ein. Der
Beschwerdeführer hielt sich folglich länger als sechs Monate ausserhalb der
Schweiz auf. Dass er nicht innerhalb der Frist von Art. 61 Abs. 2 AIG
in die Schweiz zurückkehren konnte, liegt nicht an Massnahmen im Zusammenhang
mit dem Coronavirus, sondern an seiner Inhaftierung aufgrund einer Straftat.
Sofern der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig ein Gesuch um Aufrechterhaltung
seiner Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 61 Abs. 2
Satz 2 AIG gestellt hat, ist seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes
wegen erloschen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG).
3.
3.1
Gemäss Art. 61
Abs. 2 Satz 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung bei Auslandsabwesenheit
auf Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten bleiben. Das Gesuch um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der
sechsmonatigen Frist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG eingereicht
werden (Art. 79 Abs. 2 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]).
3.2
Der
Beschwerdeführer hielt sich im Januar 2020 nachweislich in Zürich auf. Im
Februar 2020 reiste er in den Kosovo, wo er am 14. Februar 2020 verhaftet
wurde.
3.3
Mit E-Mail
vom 30. Juli 2020 teilte Rechtsanwalt C dem Beschwerdegegner mit, der
Beschwerdeführer befinde sich in Deutschland in Untersuchungshaft, weshalb er
sich leider nicht um seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz kümmern könne. Er
habe ihn gebeten, dies dem Beschwerdegegner mitzuteilen. Ob dieses E‑Mail
als Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu qualifizieren
ist, kann – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.
3.4
Jede
Person hat nach Art. 9 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) Anspruch darauf, von staatlichen
Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (vgl. auch Art. 5
Abs. 3 BV). Daraus ergibt sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Gemäss diesem ist eine Person, die berechtigterweise auf eine
behördliche Auskunft vertraute und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann, in
ihrem Vertrauen in die Auskunft zu schützen (BGE 137 I 69 E. 2.5;
BGr, 20. Mai 2021, 1C_392/2020, E. 6.2, und 12. Juni 2018,
2C_199/2017, E. 3.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 ff.).
3.5
Der
Beschwerdegegner bestätigte den Eingang des E-Mails vom 30. Juli 2020
gleichentags und antwortete, allfällige Rechtsfolgen des Aufenthalts in
Deutschland könnten geprüft werden, sobald der Beschwerdeführer sich wieder in
der Schweiz befinde und sich gemeldet habe.
Der Beschwerdegegner unterliess es folglich, abzuklären,
ob der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben um Aufrechterhaltung seiner
Niederlassungsbewilligung ersuchte. Er wies den Beschwerdeführer auch nicht
darauf hin, dass dieses E-Mail nicht als Gesuch um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung entgegengenommen werde. Darüber hinaus teilte der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit seinem E-Mail vom 30. Juli 2020
sinngemäss mit, er müsse und könne derzeit nichts weiter unternehmen, um seine
Niederlassungsbewilligung aufrechtzuerhalten. Gestützt auf diese – falsche –
Auskunft des Beschwerdegegners durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass
er keine weiteren Schritte bezüglich seines Aufenthaltsrechts zu unternehmen habe,
bis er sich wieder in der Schweiz befinde. Die Auskunft wurde dem Beschwerdeführer
von der zuständigen Behörde erteilt und erging ohne Vorbehalt.
Rechtsanwalt C legte gegenüber dem Beschwerdegegner dar, vom
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Durchführung einer
Strafsache kontaktiert und von diesem gebeten worden zu sein, den
Beschwerdegegner in Bezug auf seinen Aufenthaltsstatus über die
Untersuchungshaft in Deutschland zu informieren. Der Beschwerdeführer war
folglich zu diesem Zeitpunkt in migrationsrechtlichen Fragen grundsätzlich
nicht anwaltlich vertreten. Die Unrichtigkeit der Auskunft des
Beschwerdegegners musste für ihn daher nicht erkennbar sein. Hätte der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nicht die sinngemässe Auskunft erteilt,
er müsse und könne aktuell nichts tun, hätte dieser sich allenfalls darüber
informiert, was er tun konnte oder musste, um seine Niederlassungsbewilligung
zu behalten. Aufgrund der Auskunft des Beschwerdegegners unterliess es der
Beschwerdeführer jedoch, innert der bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist
verbleibenden Tage ein explizites Gesuch um Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung zu stellen.
Der Beschwerdeführer hat ein gewichtiges Interesse an der
Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung, nachdem er rund 30 Jahre in
der Schweiz lebte. Er hielt sich unfreiwillig im Ausland auf und meldete sich
vor Ablauf von sechs Monaten von sich aus bei den Schweizer Behörden, zwecks
Regelung seines Aufenthaltsstatus. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem
Vertrauen auf die Zusage zu schützen und die allenfalls verpasste Frist von
sechs Monaten ist wiederherzustellen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 407 f.).
3.6
Sofern das
E-Mail vom 30. Juli 2020 nicht als Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
zu qualifizieren ist, stellte der Beschwerdeführer spätestens am
8.
Dezember 2020 ein entsprechendes Gesuch, folglich nur acht Tage nachdem
der Beschwerdegegner ihn über die Unrichtigkeit der Auskunft vom 30. Juli
2020.
informiert hatte. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist dieses
Gesuch als rechtzeitig zu qualifizieren.
4.
4.1
Die
Vorinstanz ist der Ansicht, das Gesuch des Beschwerdeführers vom
8.
Dezember 2020 um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung sei
mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2020 rechtskräftig
abgewiesen worden. Sie erwägt, die Verfügungsqualität des Schreibens vom
11.
Dezember 2020 sei für den damals anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer erkennbar gewesen. Obschon das Schreiben keine
Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, wäre der Beschwerdeführer gehalten
gewesen, eine anfechtbare Verfügung anzufordern, wenn er sich den Rechtsweg
hätte offenhalten wollen.
4.2
Wie aus
dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 9. Februar 2022 deutlich wird,
überprüfte der Beschwerdegegner die Frage des Erlöschens nach dem 11. Dezember
2020.
nochmals und stellte das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung mit
Verfügung vom 21. April 2022 (erneut) fest. Sofern das Schreiben vom
11.
Dezember 2020 tatsächlich als Verfügung zu qualifizieren ist, zog der
Beschwerdegegner diese folglich in Wiedererwägung. Gegen den im Anschluss
gefällten Entscheid vom 21. April 2022 steht der Rechtmittelweg offen und
der Beschwerdeführer erhob innert Frist Rekurs. Daher ist im vorliegenden
Verfahren über das Erlöschen bzw. die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
zu entscheiden. Es liegt kein in Rechtskraft erwachsener Entscheid vor, der dem
entgegenstehen würde.
Ob dem Schreiben vom 11. Dezember 2020 Verfügungsqualität
zukam und der ausländische Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verpflichtet
gewesen wäre, auf das Schreiben zu reagieren, kann nach dem Gesagten
offenbleiben.
5.
5.1
Aus Art. 61
Abs. 2 AIG ergeben sich keine Voraussetzungen, die für die
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung erfüllt sein müssen. Eine
Inhaftierung im Ausland kann Anlass für die Aufrechterhaltung einer
Niederlassungsbewilligung sein, handelt es sich dabei doch typischerweise um
einen zeitlich befristeten Auslandsaufenthalt. Liegt dem haftbedingten Auslandsaufenthalt
ein strafbares Verhalten zugrunde, ist allenfalls ein Widerrufsgrund gegeben.
Wäre der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund eines Widerrufsgrunds
gerechtfertigt, ist das Gesuch um Aufrechterhaltung abzulehnen. Dabei genügt es
für die Verweigerung der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung jedoch
nicht, dass ein Widerrufsgrund vorliegt, sondern der Widerruf muss im konkreten
Fall auch verhältnismässig sein (BGr, 7. November 2012, 2C_461/2012,
E. 2.4.1; Andreas Zünd/Arthur Brunner, Beendigung der Anwesenheit,
Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
A., Basel 2022, Rz. 10.18).
5.2
Die Vorinstanzen gingen davon aus,
das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht materiell
behandeln zu müssen, und nahmen dementsprechend bislang keine rechtsgenügende
Prüfung des Gesuchs vor. Da das Gesuch nach Treu und Glauben als rechtzeitig
gestellt zu betrachten ist und noch nicht rechtskräftig über das Gesuch
entschieden wurde, ist dies nachzuholen. Die Sache ist daher zur (neuen)
Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist teilweise
gutzuheissen und die Sache ist zur Entscheidung über das Gesuch um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen.
7.
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten
Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen
als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer
bzw. seiner Vertretung eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je zuzüglich
Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.
8.1
Der
Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des
Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos. Die Auffassung
der Vorinstanz, die Rekursbegehren seien offensichtlich aussichtslos, erweist
Dispositiv
sich angesichts des Verfahrensausgangs als nicht zutreffend. Demnach ist dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
8.2 Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,
LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde. Dieser Stundenansatz gilt für Personen, die im Sinn
von Art. 5 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) in
einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind und damit den Berufsregeln
gemäss Art. 12 BGFA sowie der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 14
BGFA) unterstellt sind. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen – wie
etwa Praktikantinnen und Praktikanten bzw. Substitutinnen und Substituten –,
werden demgegenüber zu einem geringeren Stundenansatz von praxisgemäss
Fr. 110.- entschädigt (VGr, 13. Januar 2021,
VB.2020.00244, E. 5.2.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00582,
E. 5.2.1 Abs. 2 [nicht publiziert] – 9. Januar 2020,
VB.2018.00709, E. 6.2.2 Abs. 4 [nicht publiziert] – 19. Juli 2017,
VB.2017.00279, E. 6.3).
Für das Rekursverfahren macht die Rechtsvertreterin einen
Aufwand von 10,5 Stunden für sich sowie (zu einem reduzierten Ansatz) 9,1 Stunden
für ihre Substitutin und eine Auslagenpauschale im Umfang von 3 % des
Honorars geltend. Der geltend gemachte Aufwand für das Rekursverfahren ist angemessen.
Der Aufwand von Rechtsanwältin B ist mit Fr. 220.- pro Stunde zu
entschädigen, derjenige ihrer Substitutin mit Fr. 110.- pro Stunde. Die
Entschädigung für den Aufwand beträgt dementsprechend Fr. 3'311.- zzgl.
Mehrwertsteuer. Die Auslagen sind antragsgemäss mit einer Pauschale von 3 %
des Honorars zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers ist folglich für das Rekursverfahren mit insgesamt mit
Fr. 3'672.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Nach der Anrechnung der
Parteientschädigung für das Rekursverfahren von Fr. 2'154.- (inkl.
Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Staatskasse auszurichtender Betrag für
das Rekursverfahren von Fr. 1'518.90 (inkl. Mehrwertsteuer).
Für das Beschwerdeverfahren macht die Rechtsvertreterin
einen Aufwand von 11,3 Stunden für sich sowie (zu einem reduzierten
Ansatz) 10,9 Stunden für ihre Substitutin und Auslagen im Betrag von
Fr. 166.45 geltend. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird jedoch nur der erforderliche Aufwand entschädigt (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 88 ff.). Da die Rechtsvertreterin den
Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten hat, war sie mit dem
Sachverhalt sowie den sich stellenden Rechtsfragen bereits vertraut. Der geltend
gemachte Aufwand erweist sich daher als zu hoch. Für das Beschwerdeverfahren
erscheint ein Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 220.- sowie 4 Stunden zu einem reduzierten Stundenansatz von
Fr. 110.- angemessen, weshalb die Kostennote der Rechtsvertreterin
entsprechend zu kürzen ist. Die von ihr geltend gemachte Auslagenpauschale von
3 % ist nur im Umfang des gekürzten Honorars zu gewähren. Somit ist die
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für das
Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'928.60 (inkl. Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
Nach der Anrechnung der
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50 (inkl.
Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von
Fr. 1'313.10 (inkl. Mehrwertsteuer).
8.3 Abschliessend gilt es den
Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2).
Die Rückweisung ist daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerdesofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des
Entscheids der Vorinstanz vom 8. Juli 2022 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 21. April 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird im
Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und V des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 8. Juli 2022 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für
das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Der
Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI verpflichtet, Rechtsanwältin B
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. Juli 2022 wird
Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Fr. 1'518.90
(inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'000.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Rechtsanwältin B
wird mit Fr. 1'313.10 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).