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Entscheid

VB.2022.00532

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00532

9. November 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24092)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00532

Urteil

der 2. Kammer

vom 9. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bewilligung

zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim

Ehemann,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1990 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A

reiste im Februar 1996 in die Schweiz ein, wo er im Juli 2007 eine

Niederlassungsbewilligung erhielt.

A bezieht eine

volle IV-Rente und erhält Ergänzungsleistungen. Mit Gesuch vom 13. Januar

2022 beantragte er den Nachzug von X zur Vorbereitung der Heirat und

anschliessend zum Verbleib bei ihm im Kanton Zürich. Mit Konsulargesuch vom 25. Februar

2022 beantragte auch X in Pristina (Kosovo) die Erteilung einer

Einreisebewilligung. Das

Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juli 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. September 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,

der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei X die Bewilligung zur

Einreise in die Schweiz bzw. zum Verbleib in der Schweiz zwecks Eheschliessung

bzw. Familiennachzug zu erteilen. Weiter seien die Kosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung zu

bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die

Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt. Das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. BGr, 12. Januar

2018, 2C_140/2017, E. 3; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2;

VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März

2016, 2C_221/2016, E. 2.2]). Die Anforderungen an die

Begründungspflicht müssen einer im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältin

bekannt sein. Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf den Seiten 3 bis

13.

und 21 ff. bzw. in den Randziffern 1 bis 20 sowie 32 bis 36 auf eine

nahezu wortgleiche Wiedergabe der Rekursschrift vom 17. Juni 2022. Während

in den Randziffern 14, 15, 18, 32 und 33 einige wenige Angaben ergänzt werden,

enthalten die Randziffern 21 bis 31 neue Vorbringen. Auf die Beschwerde ist nachfolgend nur insoweit einzugehen,

als neue Vorbringen geltend gemacht werden oder darlegt wird, weshalb die

bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung

beanspruchen und nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt worden

sind.

2.

2.1

Die Erteilung

von Kurz- und Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer-

und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG), soweit keine anderen Bestimmungen des

Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur

Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und

Nordmazedonien besteht kein hier anwendbarer Staatsvertrag.

2.2

Nach Art. 98 Abs. 4 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht

Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens

ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die

Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2

lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des

Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1

EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden

gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung

ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14

BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine

Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die

Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie

nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich

erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGr, 2. Oktober

2021, 2C_309/2021, E. 3.1; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch

Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss

in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019,

E. 3).

2.3

Dem

Grundsatz, wonach

der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform

nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und

Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter

Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV)

primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache

entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4

Infolge des Beschleunigungsgebots ist auf nicht

notwendige Zeugenbefragungen zu verzichten, sofern diese zu einer unnötigen

Verzögerung des Verfahrens führen würden. Von einer angebotenen, mündlichen Befragung von Zeugen kann in

antizipierter Beweiswürdigung ohne

Verletzung des rechtlichen Gehörs namentlich dann abgesehen werden, wenn

die Entscheidinstanz aufgrund der

vorhandenen Akten ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen

durfte, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr

geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; VGr, 25. Mai 2020,

VB.2019.00768, E. 2.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.).

3.

3.1

Als (künftige) Ehegattin des über die

Niederlassungsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers hat X nach Art. 43 Abs. 1 AIG

Anspruch auf Bewilligung des Ehegattennachzugs, wenn sie mit jenem

zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b),

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), sie sich in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d) oder zu

einem Sprachförderungsangebot angemeldet ist (Abs. 2) und der

niedergelassene Ehegatte keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

3.2

Die

aktuell geltende Fassung von Art. 43 AIG ist am 1. Januar

2019.

in Kraft getreten. Sie geht auf eine Revision zurück, deren Ziel unter

anderem die Umsetzung verschiedener parlamentarischer Initiativen, darunter der

Initiative "Vereinheitlichung beim Familiennachzug" (Nr. 10.485),

bildete. Diese Initiative bezweckte die Anpassung der Anforderungen beim

Familiennachzug von Personen mit Niederlassungsbewilligung an jene von Personen

mit Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen dieser Revision wurde auch Art. 43 Abs. 1

lit. e AIG eingeführt, welcher auf die parlamentarische Initiative

"Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen" (Nr. 08.428)

zurückgeht (BGr, 2. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.3 mit Hinweisen).

3.3

Aus den

Materialien ergibt sich, dass mit der Einführung von Art. 43 Abs. 1

lit. e AIG in erster Linie die Entlastung der öffentlichen Finanzen

bezweckt wurde. Es sollte sichergestellt werden, dass die Voraussetzung der

genügenden finanziellen Mittel für den Familiennachzug erfüllt ist, um so eine

zusätzliche Belastung durch den Familiennachzug zu verhindern. Den

parlamentarischen Beratungen lässt sich klar entnehmen, dass eine

Gleichbehandlung von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsbezügern im Hinblick

auf den Familiennachzug beabsichtigt wurde bzw. dass beide Konstellationen Hinderungsgründe

für den Familiennachzug darstellen sollten. Demgegenüber lässt sich den

Materialien nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Prüfung der genügenden

finanziellen Mittel beim Bezug von Ergänzungsleistungen anders oder strenger

habe handhaben wollen als bei der Sozialhilfeabhängigkeit oder dass er eine

Verletzung verfassungs- und völkerrechtlicher Garantien bewusst in Kauf

genommen habe. Vielmehr weist die Zusatzbotschaft zur Änderung des

Ausländerrechts [Integration] vom 4. März 2016, BBl 2016, 2837,

[Zusatzbotschaft AIG]) darauf hin, dass das wirtschaftliche Wohlergehen

praxisgemäss ein legitimes Ziel für die Einschränkung des Rechts auf Achtung

des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1

EMRK) bilde, wobei ein allfälliger Eingriff sich als verhältnismässig erweisen

müsse, was eine Interessenabwägung im Einzelfall voraussetze (BGr, 2. Oktober

2021, 2C_309/2021, E. 5.4 mit Hinweisen).

3.4

Zusammengefasst

ergibt sich, dass Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG die

finanzielle Selbständigkeit der Familie gewährleisten und eine zusätzliche

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindern sollen. Mit Blick auf Sinn und

Zweck von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG und auf dessen

Entstehungsgeschichte ist davon auszugehen, dass die für die Beurteilung der

Fürsorgeunabhängigkeit (Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG) entwickelten

Kriterien sinngemäss bei der Prüfung der Voraussetzung des fehlenden Bezugs von

Ergänzungsleistungen herangezogen werden können. Dabei ist jedoch auch dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass Fürsorgeleistungen und Ergänzungsleistungen

nach dem Gesagten nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen sind. Insbesondere

gilt es zu berücksichtigen, dass es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente

haben, in aller Regel nicht möglich ist, etwas an ihrer finanziellen Situation

zu ändern. Schliesslich hat ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Schutz

des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1

EMRK) auch im Falle des Bezugs von Ergänzungsleistungen verhältnismässig zu

sein (BGr, 2. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus,

dass keine Indizien für eine Scheinehe vorliegen. Näher zu prüfen ist

hingegen, ob die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz nach der Heirat

offensichtlich erfüllt sind, namentlich mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 lit. e

AIG.

4.2

Für die

Beurteilung dieser Frage ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum

Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit zurückzugreifen (vgl. E. 3.4). Das

Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit ist erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr

der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht

und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe

abgestellt werden (vgl. BGr, 15. September 2020, 2C_574/2018, E. 4.1

mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist

von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die

Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten

Familienangehörigen miteinzubeziehen, sondern es sind die finanziellen

Möglichkeiten aller Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGr, 15. September

2020, 2C_35/2019, E. 4.1; BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1;

BGr, 31. Juli 2017, 2C_834/2016, E. 2.1). Das Einkommen der

Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und

können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich

als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGr,

2.

Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1; BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020,

E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3

Für die Prognose über die Auswirkungen des

Ehegattennachzugs auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner

Verlobten bzw. die Anwendung von Art. 43

Abs. 1 lit. e AIG kann zunächst auf die nachvollziehbaren und nicht

substanziiert bestrittenen Berechnungen der Vorinstanz abgestellt werden. X

müsste für die Deckung des künftigen gemeinsamen

Bedarfs sowie für den Wegfall des Ergänzungsleistungsbezugs des

Beschwerdeführers folglich ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.-

erzielen.

4.4

Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass seine Verlobte

aufgrund ihrer guten Ausbildung und Gesundheit, ihrer leidlichen

Deutschkenntnisse und ihres Arbeitswillens ohne

Weiteres in der Lage sei ein Einkommen von Fr. 3'000.- pro Monat zu erwirtschaften,

greift angesichts dieses beträchtlichen Fehlbetrags zu kurz. Die

Ausbildung von X kann mit Blick auf den Schweizer Bildungsstandard nicht als

überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Hinsichtlich ihrer

Deutschkenntnisse findet sich in den Akten eine Bescheinigung, dass sie im

Januar 2022 in ihrer Heimat einen Deutschkurs für das Niveau A1 besucht

hat. In der Schweiz ist ebenfalls der Besuch eines Kurses auf der Stufe A1

vorgesehen. Aktuell verfügt sie daher noch nicht über namhafte

Sprachkenntnisse. Wie sich ihrem Lebenslauf entnehmen lässt, kann X bisher

keinerlei Arbeitserfahrung vorweisen, weshalb nicht ohne Weiteres davon

ausgegangen werden kann, dass sie langfristig dazu in der Lage ist, einer

Arbeit im erforderlichen Umfang nachzugehen. Die der Beschwerdeschrift

beigelegte Arbeitsbestätigung der D AG ist

überdies viel zu wenig konkret, als dass gestützt hierauf bestimmbare künftige

Einnahmen abgeleitet werden könnten. Der Bestätigung mangelt es an zentralen

Angaben zum zukünftigen Arbeitsverhältnis wie beispielsweise Angaben zu einem

allfälligen Verdienst, Kündigungsmodalitäten oder Hinweisen zu einer allfälligen

Probezeit. Auf die erbotene Zeugenbefragung von E ist in diesem Zusammenhang in

antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da mündliche Angaben seinerseits

zu einer künftigen Anstellung von X einerseits nicht verbindlich wären und sich

die Sachlage andererseits jederzeit ändern kann. Dasselbe gilt für die

behaupteten, nicht näher belegten telefonischen Interessensbekundungen an einer

Anstellung von X. Der Beschwerdeführer

führt in seiner Beschwerde schliesslich eigens aus, dass seine Verlobte weder

einen Arbeitsvertrag noch eine konkrete Zusicherung für einen Stellenantritt in

der Schweiz hat. Auch die Zahlen aus einer Medienmitteilung des

Staatssekretariats für Wirtschaft über die hiesige Gesamtbeschäftigung lassen

keine konkreten Rückschlüsse auf eine gesicherte Anstellung von X in der

Schweiz mit hinreichendem Verdienst zu. Insgesamt ist unter den gegebenen

Umständen somit nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und

seine Verlobte nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz

gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG

erfüllen würden.

4.5

Die in

der Beschwerde aufgeführten Entscheide ändern hieran nichts: Im Genfer

Entscheid war über ein Familiennachzugsgesuch eines bereits verheirateten

Beschwerdeführers zu entscheiden, welcher schwer invalid war und aus einem

Herkunftsland stammte, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen

abgeschlossen hat (vgl. Newsletter Inclusion Handicap, Handicap und Recht

08/2020: Familiennachzug für die Ehefrau eines Versicherten der

behinderungsbedingt auf Sozialhilfe angewiesen ist). Sowohl die Sach- wie auch

die Rechtslage sind folglich nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Dasselbe

gilt für den angerufenen Berner Fall in dem über ein Familiennachzugsgesuch

zweier Ehegatten mit drei gemeinsamen Kindern zu entscheiden war (vgl. VGr Bern,

28.

Juni 2022, 100.2020.306U).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer kann weder aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen

mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK) noch aus dem Bundesgesetz

über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom

13.

Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) einen Anspruch

auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung seiner Verlobten ableiten.

Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu

verwiesen.

5.2

Das in Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens garantiert der Verlobten des Beschwerdeführers

schliesslich ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer und X sind aktuell noch nicht

verheiratet und ihre Beziehung ist angesichts der relativ kurzen Dauer, des

fehlenden gemeinsamen Haushalts sowie der überwiegenden geografischen

Trennungen nicht als ein der Ehe gleichkommendes Konkubinatsverhältnis zu

qualifizieren (vgl. BGE 135 I 143, E. 3.1; BGr, 3. Mai 2018,

2C_880/2017, E. 3.1, vgl. auch BGE 144 I 266, E. 2.4 f.).

Eingriffe in das betreffende Grundrecht wären jedoch selbst dann zulässig,

sofern sich diese im konkreten Fall als verhältnismässig erweisen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1).

5.3

Hinsichtlich

einer Härtefallprüfung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist zu

bemerken, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte seit rund eineinhalb

Jahren ein Paar sind. Den Angaben der Beschwerdeschrift zufolge hat der

Beschwerdeführer seine diesjährigen Sommerferien sowie auch bereits zuvor

"immer wieder ein paar Wochen" in Nordmazedonien bei seiner Verlobten

verbracht. Angesichts der Dauer ihrer Beziehung ist somit davon auszugehen,

dass er sich in den vergangenen Jahren häufig und regelmässig in seinem

Heimatland aufgehalten hat. Unter diesen Umständen erscheint äusserst

unglaubwürdig, dass ihm eine Reise in seine Heimat zwecks Heirat aufgrund

seines fragilen Gesundheitszustandes nicht zumutbar sein soll. Eine allfällige

mangelhafte Hörgeräteversorgung in Mazedonien ist diesbezüglich irrelevant, da

der Beschwerdeführer seine Hörhilfe problemlos aus der Schweiz in seine Heimat

mitführen kann, wie er es auf seinen vergangenen Reisen dorthin zweifellos

getan hat. Die erforderlichen Kontrollen bei Fachärzten und seine Hörtrainings

kann er weiterhin in der Schweiz wahrnehmen. Bei allfälligen anderweitigen

Verständigungsproblemen kann ihn seine Verlobte vor Ort unterstützen. Ein

Härtefall ist folglich zu verneinen.

5.4

Weitere

Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an X

sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert dargetan.

6.

6.1

Zu prüfen

bleibt, ob eine Bewilligungsverweigerung im konkreten Fall verhältnismässig und

zumutbar ist (vgl. Art. 96 AIG). Unter Berücksichtigung der

vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung (vgl. E. 5.3)

ist das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Heirat in der Schweiz

im konkreten Fall deutlich geringer als das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen

Wohlergehen des Landes und der Vermeidung eines Sozialhilfe- oder (weiteren) Ergänzungsleistungsbezugs

des Beschwerdeführers oder seiner Verlobten. Die Bewilligungsverweigerung ist

folglich verhältnismässig, zumal ein Familiennachzug nach erfolgter Heirat

hierdurch nicht dauerhaft ausgeschlossen wird. Vielmehr erscheint eine erneute

Prüfung nach der Heirat angezeigt, wenn X ein konkretes Stellenangebot in der

Schweiz nachweisen kann, insbesondere falls sich ihre Deutschkenntnisse bis

dahin weiter verbessert haben sollten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist für das Beschwerdeverfahren zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde

massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen ausführlich und korrekt

dargelegt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden

und es werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente genannt,

welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Eine

substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgte

im Übrigen nur sehr beschränkt. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren bei

dieser Ausgangslage tief. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

folglich abzuweisen.

8.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: