VB.2022.00532
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00532
9. November 2022Deutsch16 min
(URT.2022.24092)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00532
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung
zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim
Ehemann,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1990 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A
reiste im Februar 1996 in die Schweiz ein, wo er im Juli 2007 eine
Niederlassungsbewilligung erhielt.
A bezieht eine
volle IV-Rente und erhält Ergänzungsleistungen. Mit Gesuch vom 13. Januar
2022 beantragte er den Nachzug von X zur Vorbereitung der Heirat und
anschliessend zum Verbleib bei ihm im Kanton Zürich. Mit Konsulargesuch vom 25. Februar
2022 beantragte auch X in Pristina (Kosovo) die Erteilung einer
Einreisebewilligung. Das
Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juli 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei X die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz bzw. zum Verbleib in der Schweiz zwecks Eheschliessung
bzw. Familiennachzug zu erteilen. Weiter seien die Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung zu
bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu gewähren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Das
Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. BGr, 12. Januar
2018, 2C_140/2017, E. 3; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2;
VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März
2016, 2C_221/2016, E. 2.2]). Die Anforderungen an die
Begründungspflicht müssen einer im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältin
bekannt sein. Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf den Seiten 3 bis
13.
und 21 ff. bzw. in den Randziffern 1 bis 20 sowie 32 bis 36 auf eine
nahezu wortgleiche Wiedergabe der Rekursschrift vom 17. Juni 2022. Während
in den Randziffern 14, 15, 18, 32 und 33 einige wenige Angaben ergänzt werden,
enthalten die Randziffern 21 bis 31 neue Vorbringen. Auf die Beschwerde ist nachfolgend nur insoweit einzugehen,
als neue Vorbringen geltend gemacht werden oder darlegt wird, weshalb die
bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung
beanspruchen und nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt worden
sind.
2.
2.1
Die Erteilung
von Kurz- und Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer-
und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG), soweit keine anderen Bestimmungen des
Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur
Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und
Nordmazedonien besteht kein hier anwendbarer Staatsvertrag.
2.2
Nach Art. 98 Abs. 4 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht
Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens
ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die
Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2
lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des
Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1
EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden
gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung
ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14
BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine
Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die
Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie
nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich
erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGr, 2. Oktober
2021, 2C_309/2021, E. 3.1; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch
Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss
in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019,
E. 3).
2.3
Dem
Grundsatz, wonach
der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform
nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und
Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter
Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV)
primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache
entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.4
Infolge des Beschleunigungsgebots ist auf nicht
notwendige Zeugenbefragungen zu verzichten, sofern diese zu einer unnötigen
Verzögerung des Verfahrens führen würden. Von einer angebotenen, mündlichen Befragung von Zeugen kann in
antizipierter Beweiswürdigung ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs namentlich dann abgesehen werden, wenn
die Entscheidinstanz aufgrund der
vorhandenen Akten ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen
durfte, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr
geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; VGr, 25. Mai 2020,
VB.2019.00768, E. 2.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.).
3.
3.1
Als (künftige) Ehegattin des über die
Niederlassungsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers hat X nach Art. 43 Abs. 1 AIG
Anspruch auf Bewilligung des Ehegattennachzugs, wenn sie mit jenem
zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b),
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), sie sich in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d) oder zu
einem Sprachförderungsangebot angemeldet ist (Abs. 2) und der
niedergelassene Ehegatte keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
3.2
Die
aktuell geltende Fassung von Art. 43 AIG ist am 1. Januar
2019.
in Kraft getreten. Sie geht auf eine Revision zurück, deren Ziel unter
anderem die Umsetzung verschiedener parlamentarischer Initiativen, darunter der
Initiative "Vereinheitlichung beim Familiennachzug" (Nr. 10.485),
bildete. Diese Initiative bezweckte die Anpassung der Anforderungen beim
Familiennachzug von Personen mit Niederlassungsbewilligung an jene von Personen
mit Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen dieser Revision wurde auch Art. 43 Abs. 1
lit. e AIG eingeführt, welcher auf die parlamentarische Initiative
"Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen" (Nr. 08.428)
zurückgeht (BGr, 2. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.3 mit Hinweisen).
3.3
Aus den
Materialien ergibt sich, dass mit der Einführung von Art. 43 Abs. 1
lit. e AIG in erster Linie die Entlastung der öffentlichen Finanzen
bezweckt wurde. Es sollte sichergestellt werden, dass die Voraussetzung der
genügenden finanziellen Mittel für den Familiennachzug erfüllt ist, um so eine
zusätzliche Belastung durch den Familiennachzug zu verhindern. Den
parlamentarischen Beratungen lässt sich klar entnehmen, dass eine
Gleichbehandlung von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsbezügern im Hinblick
auf den Familiennachzug beabsichtigt wurde bzw. dass beide Konstellationen Hinderungsgründe
für den Familiennachzug darstellen sollten. Demgegenüber lässt sich den
Materialien nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Prüfung der genügenden
finanziellen Mittel beim Bezug von Ergänzungsleistungen anders oder strenger
habe handhaben wollen als bei der Sozialhilfeabhängigkeit oder dass er eine
Verletzung verfassungs- und völkerrechtlicher Garantien bewusst in Kauf
genommen habe. Vielmehr weist die Zusatzbotschaft zur Änderung des
Ausländerrechts [Integration] vom 4. März 2016, BBl 2016, 2837,
[Zusatzbotschaft AIG]) darauf hin, dass das wirtschaftliche Wohlergehen
praxisgemäss ein legitimes Ziel für die Einschränkung des Rechts auf Achtung
des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1
EMRK) bilde, wobei ein allfälliger Eingriff sich als verhältnismässig erweisen
müsse, was eine Interessenabwägung im Einzelfall voraussetze (BGr, 2. Oktober
2021, 2C_309/2021, E. 5.4 mit Hinweisen).
3.4
Zusammengefasst
ergibt sich, dass Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG die
finanzielle Selbständigkeit der Familie gewährleisten und eine zusätzliche
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindern sollen. Mit Blick auf Sinn und
Zweck von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG und auf dessen
Entstehungsgeschichte ist davon auszugehen, dass die für die Beurteilung der
Fürsorgeunabhängigkeit (Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG) entwickelten
Kriterien sinngemäss bei der Prüfung der Voraussetzung des fehlenden Bezugs von
Ergänzungsleistungen herangezogen werden können. Dabei ist jedoch auch dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass Fürsorgeleistungen und Ergänzungsleistungen
nach dem Gesagten nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen sind. Insbesondere
gilt es zu berücksichtigen, dass es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente
haben, in aller Regel nicht möglich ist, etwas an ihrer finanziellen Situation
zu ändern. Schliesslich hat ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Schutz
des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1
EMRK) auch im Falle des Bezugs von Ergänzungsleistungen verhältnismässig zu
sein (BGr, 2. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus,
dass keine Indizien für eine Scheinehe vorliegen. Näher zu prüfen ist
hingegen, ob die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz nach der Heirat
offensichtlich erfüllt sind, namentlich mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 lit. e
AIG.
4.2
Für die
Beurteilung dieser Frage ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit zurückzugreifen (vgl. E. 3.4). Das
Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit ist erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht
und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe
abgestellt werden (vgl. BGr, 15. September 2020, 2C_574/2018, E. 4.1
mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist
von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die
Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen miteinzubeziehen, sondern es sind die finanziellen
Möglichkeiten aller Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGr, 15. September
2020, 2C_35/2019, E. 4.1; BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1;
BGr, 31. Juli 2017, 2C_834/2016, E. 2.1). Das Einkommen der
Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und
können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich
als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGr,
2.
Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1; BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020,
E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3
Für die Prognose über die Auswirkungen des
Ehegattennachzugs auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner
Verlobten bzw. die Anwendung von Art. 43
Abs. 1 lit. e AIG kann zunächst auf die nachvollziehbaren und nicht
substanziiert bestrittenen Berechnungen der Vorinstanz abgestellt werden. X
müsste für die Deckung des künftigen gemeinsamen
Bedarfs sowie für den Wegfall des Ergänzungsleistungsbezugs des
Beschwerdeführers folglich ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.-
erzielen.
4.4
Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass seine Verlobte
aufgrund ihrer guten Ausbildung und Gesundheit, ihrer leidlichen
Deutschkenntnisse und ihres Arbeitswillens ohne
Weiteres in der Lage sei ein Einkommen von Fr. 3'000.- pro Monat zu erwirtschaften,
greift angesichts dieses beträchtlichen Fehlbetrags zu kurz. Die
Ausbildung von X kann mit Blick auf den Schweizer Bildungsstandard nicht als
überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Hinsichtlich ihrer
Deutschkenntnisse findet sich in den Akten eine Bescheinigung, dass sie im
Januar 2022 in ihrer Heimat einen Deutschkurs für das Niveau A1 besucht
hat. In der Schweiz ist ebenfalls der Besuch eines Kurses auf der Stufe A1
vorgesehen. Aktuell verfügt sie daher noch nicht über namhafte
Sprachkenntnisse. Wie sich ihrem Lebenslauf entnehmen lässt, kann X bisher
keinerlei Arbeitserfahrung vorweisen, weshalb nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden kann, dass sie langfristig dazu in der Lage ist, einer
Arbeit im erforderlichen Umfang nachzugehen. Die der Beschwerdeschrift
beigelegte Arbeitsbestätigung der D AG ist
überdies viel zu wenig konkret, als dass gestützt hierauf bestimmbare künftige
Einnahmen abgeleitet werden könnten. Der Bestätigung mangelt es an zentralen
Angaben zum zukünftigen Arbeitsverhältnis wie beispielsweise Angaben zu einem
allfälligen Verdienst, Kündigungsmodalitäten oder Hinweisen zu einer allfälligen
Probezeit. Auf die erbotene Zeugenbefragung von E ist in diesem Zusammenhang in
antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da mündliche Angaben seinerseits
zu einer künftigen Anstellung von X einerseits nicht verbindlich wären und sich
die Sachlage andererseits jederzeit ändern kann. Dasselbe gilt für die
behaupteten, nicht näher belegten telefonischen Interessensbekundungen an einer
Anstellung von X. Der Beschwerdeführer
führt in seiner Beschwerde schliesslich eigens aus, dass seine Verlobte weder
einen Arbeitsvertrag noch eine konkrete Zusicherung für einen Stellenantritt in
der Schweiz hat. Auch die Zahlen aus einer Medienmitteilung des
Staatssekretariats für Wirtschaft über die hiesige Gesamtbeschäftigung lassen
keine konkreten Rückschlüsse auf eine gesicherte Anstellung von X in der
Schweiz mit hinreichendem Verdienst zu. Insgesamt ist unter den gegebenen
Umständen somit nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und
seine Verlobte nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz
gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG
erfüllen würden.
4.5
Die in
der Beschwerde aufgeführten Entscheide ändern hieran nichts: Im Genfer
Entscheid war über ein Familiennachzugsgesuch eines bereits verheirateten
Beschwerdeführers zu entscheiden, welcher schwer invalid war und aus einem
Herkunftsland stammte, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen
abgeschlossen hat (vgl. Newsletter Inclusion Handicap, Handicap und Recht
08/2020: Familiennachzug für die Ehefrau eines Versicherten der
behinderungsbedingt auf Sozialhilfe angewiesen ist). Sowohl die Sach- wie auch
die Rechtslage sind folglich nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Dasselbe
gilt für den angerufenen Berner Fall in dem über ein Familiennachzugsgesuch
zweier Ehegatten mit drei gemeinsamen Kindern zu entscheiden war (vgl. VGr Bern,
28.
Juni 2022, 100.2020.306U).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer kann weder aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK) noch aus dem Bundesgesetz
über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom
13.
Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) einen Anspruch
auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung seiner Verlobten ableiten.
Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu
verwiesen.
5.2
Das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens garantiert der Verlobten des Beschwerdeführers
schliesslich ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer und X sind aktuell noch nicht
verheiratet und ihre Beziehung ist angesichts der relativ kurzen Dauer, des
fehlenden gemeinsamen Haushalts sowie der überwiegenden geografischen
Trennungen nicht als ein der Ehe gleichkommendes Konkubinatsverhältnis zu
qualifizieren (vgl. BGE 135 I 143, E. 3.1; BGr, 3. Mai 2018,
2C_880/2017, E. 3.1, vgl. auch BGE 144 I 266, E. 2.4 f.).
Eingriffe in das betreffende Grundrecht wären jedoch selbst dann zulässig,
sofern sich diese im konkreten Fall als verhältnismässig erweisen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1).
5.3
Hinsichtlich
einer Härtefallprüfung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist zu
bemerken, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte seit rund eineinhalb
Jahren ein Paar sind. Den Angaben der Beschwerdeschrift zufolge hat der
Beschwerdeführer seine diesjährigen Sommerferien sowie auch bereits zuvor
"immer wieder ein paar Wochen" in Nordmazedonien bei seiner Verlobten
verbracht. Angesichts der Dauer ihrer Beziehung ist somit davon auszugehen,
dass er sich in den vergangenen Jahren häufig und regelmässig in seinem
Heimatland aufgehalten hat. Unter diesen Umständen erscheint äusserst
unglaubwürdig, dass ihm eine Reise in seine Heimat zwecks Heirat aufgrund
seines fragilen Gesundheitszustandes nicht zumutbar sein soll. Eine allfällige
mangelhafte Hörgeräteversorgung in Mazedonien ist diesbezüglich irrelevant, da
der Beschwerdeführer seine Hörhilfe problemlos aus der Schweiz in seine Heimat
mitführen kann, wie er es auf seinen vergangenen Reisen dorthin zweifellos
getan hat. Die erforderlichen Kontrollen bei Fachärzten und seine Hörtrainings
kann er weiterhin in der Schweiz wahrnehmen. Bei allfälligen anderweitigen
Verständigungsproblemen kann ihn seine Verlobte vor Ort unterstützen. Ein
Härtefall ist folglich zu verneinen.
5.4
Weitere
Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an X
sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert dargetan.
6.
6.1
Zu prüfen
bleibt, ob eine Bewilligungsverweigerung im konkreten Fall verhältnismässig und
zumutbar ist (vgl. Art. 96 AIG). Unter Berücksichtigung der
vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung (vgl. E. 5.3)
ist das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Heirat in der Schweiz
im konkreten Fall deutlich geringer als das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen
Wohlergehen des Landes und der Vermeidung eines Sozialhilfe- oder (weiteren) Ergänzungsleistungsbezugs
des Beschwerdeführers oder seiner Verlobten. Die Bewilligungsverweigerung ist
folglich verhältnismässig, zumal ein Familiennachzug nach erfolgter Heirat
hierdurch nicht dauerhaft ausgeschlossen wird. Vielmehr erscheint eine erneute
Prüfung nach der Heirat angezeigt, wenn X ein konkretes Stellenangebot in der
Schweiz nachweisen kann, insbesondere falls sich ihre Deutschkenntnisse bis
dahin weiter verbessert haben sollten.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist für das Beschwerdeverfahren zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde
massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen ausführlich und korrekt
dargelegt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden
und es werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente genannt,
welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Eine
substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgte
im Übrigen nur sehr beschränkt. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren bei
dieser Ausgangslage tief. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
folglich abzuweisen.
8.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: