VB.2022.00533
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00533
1. März 2023Deutsch27 min
(URT.2023.24397)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00533
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1992
geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste als knapp Achtjähriger gemeinsam
mit den Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein, wo er 2001 in die
Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und ihm Asyl gewährt wurde.
Seit einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.
Er ist ausserdem Vater einer im Dezember 2014 geborenen Tochter schweizerischer
Staatsangehörigkeit.
Während seiner Anwesenheit in der Schweiz trat A
wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
vom 25. März 2011: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs;
-
Urteil des
Bezirksgerichts Winterthur vom 14. März 2012: Verurteilung zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen mehrfachen Raubs,
qualifizierten Raubs sowie Diebstahls;
-
Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom
26. April 2013: Verurteilung zu einem Freiheitsentzug nach dem
Jugendstrafgesetzbuch von 29 Tagen wegen mehrfacher sexueller Nötigung und
Vergewaltigung;
-
Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Winterthur
vom 4. Juli 2014: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 600.- wegen
wiederholten Fahrens ohne gültigen Fahrausweis;
-
Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Winterthur
vom 12. August 2016: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 550.- wegen
wiederholten Fahrens ohne gültigen Fahrausweis;
-
Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Juli
2017: Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme (Behandlung psychischer Störungen)
und Widerruf des bedingten Vollzugs des mit Urteil vom 14. März 2012
ausgesprochenen Strafteils wegen Raubs, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne
Berechtigung, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung desselben.
B. Unter
Hinweis namentlich auf die jüngste Verurteilung von A widerrief das
Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 17. Juli 2018 dessen
Asyl. Gleich verfuhr das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. November 2019
mit dessen Niederlassungsbewilligung.
Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. September
2020 insoweit gut, als sie die Verfügung des Migrationsamts vom 4. November
2019 aufhob und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zum
Neuentscheid an dieses zurückwies.
C. In der Folge klärte das Migrationsamt den
Sachverhalt weiter ab und gewährte A das rechtliche Gehör. Am 14. April
2022 verfügte es erneut den Widerruf von der Niederlassungsbewilligung von A
und ordnete an, dass dieser die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus
dem – unter Aufschub des Strafvollzugs angeordneten – Massnahmenvollzug zu
verlassen habe.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Juli 2022 ab, soweit
sie das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb
(Dispositiv-Ziff. I), hielt A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz nach seiner Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug an (Dispositiv-Ziff. II)
und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
(Dispositiv-Ziff. VI); die
Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'440.- wurden – einem
Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung
stattgebend – einstweilen
auf die Staatskasse genommen
(Dispositiv-Ziff. III) und der als unentgeltlicher Rechtsbeistand
eingesetzte Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff. IV unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht mit Fr. 1'586.15 (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
III.
A liess am 13. September
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge
seien die Dispositiv-Ziffern I und II des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 11. Juli 2022 aufzuheben, eventualiter sei er
ausländerrechtlich zu verwarnen bzw. subeventualiter die Sache im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. superprovisorische
Anordnung eines Vollzugsstopps und unentgeltliche Rechtspflege.
Am 21. September 2022
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort. Am
17.
Januar und am 23. Februar 2023 reichte der Rechtsvertreter von A – auf Aufforderung des Gerichts – zwei
Honorarnoten und zwei ergänzende Stellungnahmen
nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Präsidialverfügung
vom 14. September 2022 wurde im vorliegenden Verfahren angeordnet, dass
ein Vollzug der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu
unterbleiben habe. Soweit nicht schon dadurch erledigt, werden die Gesuche um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Anordnung
eines Vollzugsstopps mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, dass der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten, indem sie ihn – trotz einer
entsprechenden Empfehlung des SEM – nicht persönlich zu allfälligen
Vollzugshindernissen befragten.
3.2
Nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dazu gehört namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines
in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das
Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl.
BGE 133 I 270 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst
jedoch kein grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140
E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1). So lässt sich dem Anspruch keine
allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur
Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags
erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits
bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert.
Einer solchen antizipierten Beweiswürdigung steht auch der
Untersuchungsgrundsatz nicht entgegen (vgl. § 7 Abs. 1 VRG), zumal
dieser ohnehin durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]; ferner § 7 Abs. 2 VRG) relativiert wird (vgl. zum
Ganzen BGr, 20. September 2021, 2C_362/2021, E. 3.1, und 25. Juni
2021, 2C_106/2021, E. 2.1 f.).
3.3
Wie
aufgezeigt, besteht der Anspruch, persönlich angehört zu werden, nicht generell.
Es obliegt daher der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen, inwiefern es
unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass die urteilende Behörde
bzw. das Gericht einen persönlichen Eindruck von der Partei gewinnen kann
(BGE 142 I 188 E. 3.3).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vermochte sich
hier bereits im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt schriftlich zur Frage
allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu äussern bzw. hätte hinreichend
Gelegenheit gehabt, dies zu tun. Auch wurde er im Februar 2018 von der
Kantonspolizei St. Gallen persönlich zu seiner Beziehung zum Heimatland,
seiner familiären Situation und allfälligen Gründen befragt, die einer
Wohnsitznahme in der Türkei entgegensprächen. Das Protokoll der Befragung liegt
in den Akten. Inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen
Anhörung durch den Beschwerdegegner und/oder die Vorinstanz diesbezüglich
genauere bzw. weitere Angaben hätte machen können, ist nicht ersichtlich und es
werden auch keine solchen Gründe substanziiert vorgebracht. Vor diesem
Hintergrund ist es nur schwer vorstellbar, dass die Anhörung des
Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz zusätzliche
neue Erkenntnisse gebracht und einen entscheidenden Einfluss auf den Verfahrensausgang
gehabt hätte. Die Rüge der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geht insofern fehl (vgl. auch BGr,
30.
Januar 2020, 2C_588/2019, E. 2.3).
3.4
Mit Blick
auf das Gesagte kann im vorliegenden Verfahren ebenso auf die beantragte
Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden.
Gleiches gilt für die mit Schreiben vom 17. Januar
2023.
neu beantragte Befragung der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin. So
reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleichzeitig mit dem
betreffenden Antrag eine schriftliche Stellungnahme der Genannten ein und ist
nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern ihre ergänzende Befragung als Zeugin
etwas am Verfahrensausgang zu ändern vermöchte.
4.
4.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen
werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu
einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (BGE 139 I 145
E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021,
E. 5.1).
Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig
sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AIG), was sich für die rechtmässige
Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie
konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der
betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 13. Dezember
2022, 2C_832/2021, E. 5.2 mit Hinweisen; Andreas Zünd/Arthur Brunner,
Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 561 ff.,
Rz. 10.56 ff.). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier
geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. So besteht
bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der
straffälligen ausländischen Person zu beenden. Der Grad der fortbestehenden
Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die
entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine straffällig gewordene
ausländische Person mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird
(umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Fällt die
bzw. der Betroffene nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999.
(SR 0.142.112.681), darf selbst generalpräventiven Gesichtspunkten
Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen BGr, 13. Dezember 2022,
2C_832/2021, E. 5.2 – 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 3.3 –
15.
März 2021, 2C_911/2020, E. 2.3 [je mit Hinweisen]).
4.2
Handelt es
sich bei der straffällig gewordenen Person – wie beim Beschwerdeführer, dem die
derivative Flüchtlingseigenschaft bislang nicht aberkannt wurde – um einen
anerkannten Flüchtling, hat die kantonale Behörde im Rahmen des
Widerrufsverfahrens nicht nur die ausländerrechtlichen, sondern auch die
asylrechtlichen Voraussetzungen zu beachten (BGr, 14. September 2020,
2C_766/2019, E. 4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen hat sich dabei nach
Art. 65 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
sowie Art. 32 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu richten und setzt insofern voraus,
dass die betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend
gefährdet (vgl. hierzu auch Zünd/Brunner, Rz. 10.31, Rz. 10.84 und
Rz. 10.156 ff.). Sie steht überdies unter dem Vorbehalt des
Non-Refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 f. BV,
Art. 33 FK, Art. 3 EMRK). Danach darf kein Flüchtling in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung
gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33
Abs. 1 FK). Dieser Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die
Annahme bestehen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz
gefährdet, oder wenn sie als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil
sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig
verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33
Abs. 2 FK; vgl. auch BGE 139 II 65 E. 5.4, 135 II 110
E. 2.2.2; ferner Zünd/Brunner, Rz. 10.157).
Nach der Rechtsprechung soll in der Regel über die ausländerrechtliche
Aufenthaltsbeendigung und die damit verbundene Frage, ob deren Vollzug asyl-
bzw. flüchtlingsrechtliche Gründe entgegenstehen, in einer einzigen, mit dem SEM
koordiniert zu erlassenden Verfügung entschieden werden. Die kantonale
(Migrations-)Behörde, die über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
entscheidet, muss deshalb die Frage, ob die mit dem Verlust des
ausländerrechtlichen Anwesenheitsrechts verbundene Wegweisung vermutlich auch
wird vollzogen werden können, regelmässig bereits in die geforderte umfassende
Interessenabwägung einbeziehen, wozu sie eine Stellungnahme des SEM zu
allfälligen Vollzugshindernissen bzw. zum geplanten weiteren asyl- bzw.
flüchtlingsrechtlichen Vorgehen einholen kann (zum Ganzen BGE 135 II 110
E. 3.2; BGr, 6. Juni 2012, 2C_833/2011, E. 2.2 mit Hinweisen;
siehe sodann auch BGr, 14. September 2020, 2C_766/2019, E. 6.3, und
5.
Juli 2018, 2C_30/2018, E. 1.2.1).
5.
5.1
Mit der
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren ist vorliegend der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Keine Anwendung findet
Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet
wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine
Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen
hat, unzulässig ist. Die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Bestimmung ist
aus intertemporalrechtlichen Gründen nur anwendbar, wenn das fragliche Delikt
nach diesem Datum begangen wurde (BGE 146 II 1 E. 2.1.2), was hier
nicht der Fall ist.
Angesichts der konkreten Umstände, die nachfolgend näher
darzulegen sind, ergibt sich im Weiteren, dass das Fehlverhalten des
Beschwerdeführers die Schwelle von Art. 65 AsylG und Art. 32
FK erreicht (vgl. dazu BGr, 14. September 2020, 2C_766/2019, E. 5.3.1
mit Hinweisen). Dieses führte denn auch zum (rechtskräftigen) Widerruf des dem
Beschwerdeführer im Jahr 2001 gewährten Asyls, wobei sich der betreffende
Entscheid des SEM auf Art. 63 Abs. 2 AsylG stützt, welche Bestimmung
an den Widerruf des Asyls einer ausländischen Person ähnliche Anforderungen
stellt wie Art. 65 AsylG an deren Weg- bzw. Ausweisung.
5.2
Ausgangspunkt
und Massstab der migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die
Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten
Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215
E. 3.1; BGr, 5. Februar 2021, 2C_736/2020, E. 4.1).
5.2.1
Das Bezirksgericht Winterthur befand den Beschwerdeführer insbesondere des
Raubs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig. Gemäss den
Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil vom 26. Juli 2017 beging der
Beschwerdeführer im Jahr 2016 gewerbs- und bandenmässig insgesamt 40 Einbruchsdiebstähle,
teilweise als Versuch, und entwendete Wertgegenstände in der Höhe von
Fr. 180'600.-. Eine erste Serie von Delikten beging der Beschwerdeführer
dabei in der Zeit vom 7. Januar bis zum 30. Mai 2016 und eine zweite
Serie während seiner Flucht aus einem Psychiatriezentrum, wo er nach einem
untauglichen Suizidversuch in Untersuchungshaft untergebracht worden war, in
der Zeit vom 2. August bis zum 16. September 2016.
Bezüglich des Hauptdelikts, des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, gelangte das Bezirksgericht Winterthur im Rahmen der
Strafzumessung zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als
mittelschwer eingestuft werden müsse. So zeichne sich sein hemmungsloses und
dreistes Verhalten durch eine erhebliche Geringschätzung fremden Eigentums aus
und sei sein Tatmotiv rein gewinnorientiert gewesen. Zu Gunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt wurde dagegen, dass dieser jeweils in
Geschäfte und nicht in Privathäuser eingebrochen sei zu Zeiten, an welchen sich
keine Mitarbeitenden mehr in den Liegenschaften befunden hätten. Bezüglich der
schwersten Nebendelikte Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie Raub
stufte das Gericht das Verschulden des Beschwerdeführers sodann als erheblich
ein, insbesondere, da er teilweise mehr Schaden angerichtet habe, als zur
Entnahme des Deliktsguts notwendig gewesen wäre, und auch der Raub aus rein
finanziellen und egoistischen Interessen verübt worden sei.
Insgesamt erachtete das
Bezirksgericht Winterthur daher eine Einsatzstrafe von 68 Monaten als
angemessen. Die verschiedenen, teils einschlägigen Vorstrafen des – im
Tatzeitpunkt voll schuldfähigen – Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er
während einer laufenden Strafuntersuchung bzw. teilweise auf der Flucht
delinquierte, wurden im Weiteren straferhöhend berücksichtigt. Strafmindernd
wurden wiederum das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers
(Geständnisbereitschaft, Kooperation, Reue) sowie dessen schwierige Kindheit
und Jugend berücksichtigt. Daraus resultierte die letztlich ausgesprochene
Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren.
5.2.2
Allein schon die Höhe der Freiheitsstrafe, mit welcher das Bezirksgericht
das geschilderte Verhalten ahndete, indiziert ein in ausländerrechtlicher
Hinsicht grosses Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse
an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Zu beachten ist ferner, dass der
Beschwerdeführer mit 40 Straftaten innerhalb von etwas mehr als sechs Monaten
eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legte, wobei sowohl Raub als auch
Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch Delikte darstellen, die seit dem
1.
Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische strafrechtliche
Landesverweisung bilden (Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. d
des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Auch wenn diese Regelungen nicht
rückwirkend angewendet werden dürfen, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen, dass entsprechende Taten heute – unter Vorbehalt der Anwendung
der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) –
zwingend zu einer Landesverweisung führen würden, was die Schwere der
Gesetzesverletzung und die Bedeutung der durch den Beschwerdeführer
beeinträchtigten Rechtsgüter unterstreicht (BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019,
E. 5.2.2, und 13. Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2).
Erschwerend kommt hinzu, dass, was bereits bei der
Bemessung der gegenüber dem Beschwerdeführer im Juli 2017 ausgesprochenen
mehrjährigen Freiheitsstrafe Berücksichtigung fand, dieser schon früher
wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde der
Beschwerdeführer namentlich bereits im März 2012 zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wegen mehrfachen Raubs, qualifizierten
Raubs sowie Diebstahls und lief ihm (unter anderem) aus diesem Grund nicht nur
im Tatzeitpunkt immer noch eine Probezeit, sondern war er deshalb auch im Juni 2012
ausländerrechtlich verwarnt worden. Das deliktische Verhalten des
Beschwerdeführers in der Vergangenheit zeugt insgesamt von einer grossen
Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Regeln, Gesetzen und den
Rechtsgütern Dritter.
5.2.3
Was die vom Beschwerdeführer aktuell ausgehende Rückfallgefahr anbelangt,
ist zwar mit diesem darin übereinzustimmen, dass seine letzte strafrechtliche
Verurteilung über fünf Jahre zurückliegt; der Beschwerdeführer befand sich
jedoch von September 2016 bis Juli 2022 praktisch durchgehend in Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft und im Massnahmenvollzug – einzig vom 10. Oktober bis
zum 11. November 2018 war er erneut flüchtig. Die straffreie Zeit ist
deshalb schon aus diesem Grund stark zu relativieren (vgl. auch BGr, 10. Februar
2020, 2C_782/2019, E. 3.3.2, wonach eine Relativierung auch dann
angebracht ist, wenn die ausländische Person während der fraglichen Zeit unter
dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens stand).
Der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme
gegenüber dem Beschwerdeführer lag zudem die fachärztliche Einschätzung
zugrunde, dass dieser an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit
deutlicher Ausprägung leide, die mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit
erneuter Delinquenz einhergehe und einer mehrjährigen und intensiven sowohl
persönlichkeits- als auch deliktorientierten Therapie bedürfe. Im anschliessend
bis Anfang Juli 2022 dauernden Massnahmenvollzug machte der Beschwerdeführer
jedoch kaum Fortschritte in der Therapie. Gemäss dem vom 21. April 2021
datierenden Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums C, wo der Beschwerdeführer
von Oktober 2017 bis April 2021 untergebracht war, wirkten bei ihm
vielmehr dissoziale Anteile der Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt unreifen
Anteilen, einer übermässigen Beeinflussbarkeit und einer kognitiven Begabung im
unteren Normbereich ungünstig zusammen und resultierten daraus erhebliche
Einschränkungen seiner Therapiefähigkeit. Daran vermochten auch die folgenden
Therapiebemühungen und ein Wechsel der Vollzugseinrichtung nichts zu ändern.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die gegenüber dem Beschwerdeführer
angeordnete stationäre Massnahme vielmehr infolge Aussichtslosigkeit
aufgehoben, da aus Sicht der Vollzugsbehörde im Rahmen langjähriger
Behandlungsversuche in unterschiedlichen Einrichtungen kein Massnahmenerfolg
habe erzielt werden können. Im Gegenteil sei laut aktuellem psychiatrischen
Gutachten eine fehlende Besserung der Verhaltensmuster sowie die unveränderte
dysfunktionale Einstellung des Beschwerdeführers festgestellt worden.
Dispositiv
Gutachterlich werde aus diesen Gründen nicht zu einer Wiederaufnahme der
Massnahmenbehandlung geraten. Auch die beiden Einrichtungen, in denen der
Beschwerdeführer zuletzt untergebracht war, berichteten, dass es diesem oft und
zu schnell um die unmittelbare Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse gehe und
diese im Mittelpunkt stünden. Die Motivation für die Massnahme sei beim Beschwerdeführer
nicht gegeben und ihm habe auch in der Therapie keine nachhaltige Einsicht in
das Unrecht seiner Delinquenz und ein Wissen zur individuellen Deliktdynamik
vermittelt werden können.
5.2.4
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist von einem unverändert hohen Risiko
weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter durch den Beschwerdeführer
auszugehen. An der Fernhaltung des Genannten besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches
Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen
werden könnte, das heisst, wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen
eine Wegweisung sprechen würden.
5.3 Die
privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich weiter in der Schweiz aufhalten
zu können, sind zweifelsohne ebenfalls von Gewicht; sie vermögen indessen das
öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht zu überwiegen:
5.3.1
Obschon sich der Beschwerdeführer seit über 22 Jahren in der Schweiz
aufhält, ist er hier nicht gut integriert. Wohl hat er in der Schweiz die
Schulen besucht und beherrscht er die hiesige Sprache im Rahmen des Üblichen,
er verfügt jedoch über keine (abgeschlossene) Berufsausbildung und war noch nie
länger bzw. im Rahmen einer Festanstellung erwerbstätig. Seit Jahren muss der
Beschwerdeführer deshalb von der öffentlichen Hand unterstützt werden
Gleichzeitig hat er – auch wegen seiner wiederholten strafrechtlichen
Verurteilungen – Schulden angehäuft. Die gesellschaftliche Integration des
Beschwerdeführers wiederum kann schon aufgrund seiner wiederholten Delinquenz nicht
als geglückt bezeichnet werden, zumal er durch die Art seiner Delikte erkennen liess,
dass er keine Hemmungen hat, Rechtsgüter anderer Personen zu gefährden.
Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem
Verbleib in der Schweiz ergibt sich demnach im Wesentlichen aus seinem
langjährigen hiesigen Aufenthalt und seinen familiären Interessen.
5.3.2
Der Beschwerdeführer ist Vater eines Schweizer Kindes. Vor
Verwaltungsgericht bringt er zudem neu vor, nach der Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug eine alte Bekannte wieder getroffen und sich mit ihr verlobt
zu haben. Auch leben die vier Schwestern des Beschwerdeführers, sein Bruder und
seine Mutter in Winterthur.
Weder die Beziehung zur Tochter noch jene zu seinen
Geschwistern oder seiner Mutter fällt allerdings in den Schutzbereich des
Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. So legt der
Beschwerdeführer, der selbst im Alter von 12 Jahren fremdplatziert wurde,
nicht dar, inwiefern er zu seiner Familie in einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis stünde, das im Hinblick auf den Schutz des
Familienlebens im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen
wäre (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Zur Beziehung zu
seiner minderjährigen Tochter gab der Beschwerdeführer sodann noch im Juni 2016
im Rahmen einer polizeilichen Befragung wegen des Verdachts, seiner damaligen
Freundin und Mutter seiner Tochter gegenüber tätlich geworden zu sein und sie
bedroht zu haben, an, dass das Mädchen seit Geburt fremdplatziert sei und er
"eher weniger" Kontakt zu ihm habe. Primäre familiäre Bezugsperson
sei die Kindsmutter, der auch das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden sei.
Während seiner Zeit im Massnahmenvollzug vermochte der Beschwerdeführer zwar
langsam eine Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen, indem man ihm gestattete,
das Mädchen alle zwei Monate extern im Rahmen begleiteter Sachurlaube und unter
sozialpädagogischer Begleitung zu treffen sowie (ab April 2018) einmal im Monat
mit ihm zu telefonieren; von einer in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht (besonders)
engen Eltern-Kind-Beziehung, wie es die Rechtsprechung in Konstellationen wie
der vorliegenden für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8
Abs. 1 EMRK verlangt, kann allerdings nicht gesprochen werden. Die
Beziehung zu seiner Freundin ist sodann noch relativ frisch und das junge Paar
musste sich von Anfang an bewusst sein, dass sie ihr Familienleben allenfalls
nicht bzw. nur verzögert in der Schweiz würden leben können. Insofern wird das
private Interesse der Verlobten des Beschwerdeführers an einem Verzicht auf den
Widerruf von dessen Niederlassungsbewilligung relativiert (vgl. BGr, 2. August
2018, 2C_409/2017, E. 5.4).
Es ist dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich zumutbar,
den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie, seiner Partnerin und zu seinem Kind in
der Schweiz im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die
modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrzunehmen.
5.3.3
Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei
ist unbestritten, dass dieser sein Heimatland seit seiner Ausreise im
Juli 2000 nie mehr besucht hat und auch keine Beziehungen zu dort lebenden
Verwandten unterhält, weshalb ihn der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung schwer treffen. Nachdem der Beschwerdeführer erst als
Achtjähriger in die Schweiz gelangt und hier jedenfalls bis zu seiner
Fremdplatzierung in einer türkischen Familie aufgewachsen ist, dürfte er indes
mit der Sprache und der Kultur seiner Heimat immer noch vertraut sein. Er räumt
denn auch ein, Türkisch und Kurdisch zu sprechen bzw. zu verstehen, auch wenn
er die Sprachen im Laufe der Jahre "ein wenig verlernt" habe bzw.
"einfach nicht alles" verstehe. Seine Mutter begab sich zudem laut
dem Beschwerdeführer "öfters" ferienhalber in die Türkei, was darauf
hindeutet, dass jedenfalls Erstere dort immer noch über soziale Kontakte
verfügt, auf welche der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr ins Heimatland
allenfalls zurückgreifen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, in
der Schweiz seit Jahren verbeiständet zu sein, woraus sich ergebe, dass er
einen – in der Heimat nicht zu deckenden – weitergehenden Bedarf nach Unterstützung
habe, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen
Erkrankung die obligatorischen Schulen in der Schweiz besucht und während des
Massnahmenvollzugs nicht nur in internen Betrieben gearbeitet, sondern auch
zusätzlichen Schulunterricht genossen hat (vgl. auch VGr, 4. März 2022,
VB.2022.00054, E. 2.2). Sein psychischer Zustand verlangte ausserdem
(bislang) nicht nach der Errichtung einer umfassenden Beistandschaft, vielmehr
stand dem Beschwerdeführer "bloss" im Kindesalter infolge
verschiedener Fremdplatzierungen ein Erziehungsbeistand bzw. ein
Besuchsrechtsbeistand zur Seite und seit Erreichen der Volljährigkeit ein
Vertretungsbeistand, welcher ihn "soweit nötig" beim Erledigen
administrativer und finanzieller Angelegenheiten vertritt; eine umfassende
Vertretungsbefugnis kommt dem Beistand lediglich im Bereich Wohnungs- bzw.
Unterkunftsbeschaffung und in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu. Zur
Begründung der sogenannten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- und
Einkommensverwaltung wurde damals angeführt, dass die Situation des
Beschwerdeführers sehr instabil sei und er längerfristig Unterstützung und
Begleitung benötige, sowohl in der Betreuung, als auch im finanziellen Bereich.
Seine Unerfahrenheit bei der Regelung administrativer und finanzieller
Angelegenheiten und seine massiven Probleme im persönlichen Bereich würden die
Notwendigkeit einer Beistandschaft unterstreichen.
Insgesamt erscheint eine
Integration des erst 30-jährigen Beschwerdeführers in der Türkei nicht
ausgeschlossen, zumal in seinem Heimatland gemäss der vom SEM eingeholten Stellungnahme eine allfällig angezeigte
"Verbeiständung" des Beschwerdeführers grundsätzlich ebenfalls möglich
wäre. Gleiches gilt für eine allenfalls erforderliche psychiatrische Behandlung
(vgl. BGr, 26. Mai 2016,
2C_183/2016, E. 2.2.2 mit Hinweis). Auch ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen zumindest in
finanzieller Hinsicht auch von der Schweiz aus unterstützen kann.
5.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gegen das Non-Refoulement-Prinzip
(Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV, Art. 33
FK und Art. 3 EMRK) verstösst.
5.4.1
Der Beschwerdeführer gilt zwar auch weiterhin formell als Flüchtling. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass ihm diese Eigenschaft lediglich im Rahmen der
Erteilung des Familienasyls zuerkannt worden ist. Um sich auf das
Non-Refoulement-Gebot berufen zu können, müsste der Beschwerdeführer insofern
dartun, dass ihm bei einer Wegweisung in die Türkei Folter oder unmenschliche
Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK drohten (vgl. BGr, 30. Januar 2020,
2C_588/2019, E. 5.2). Solches gelingt ihm mit dem blossen Hinweis auf den
Umstand, dass er in der Heimat keinen Militärdienst geleistet hat, nicht.
Ohne zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem
Heimatstaat tatsächlich zum Militärdienstpflicht verpflichtet wäre und
einberufen würde, gilt es diesbezüglich vielmehr mit dem Bundesgericht
festzuhalten, dass es sich bei der Wehrpflicht um eine Bürgerpflicht nach dem
Recht des Heimatstaats des Beschwerdeführers handelt, wie sie für alle Türken
und in ähnlicher Form auch in der Schweiz besteht (BGr, 8. Mai 2020,
2C_952/2019, E. 4.2.4 mit Hinweisen; siehe ferner BGr, 14. September
2020, 2C_766/2019, E. 7.4).
5.4.2
Kein Vollzugshindernis stellt im Weiteren die allgemeine Lage in der Türkei
dar. Das Bundesverwaltungsgericht als oberste Instanz im Asylrecht geht in
konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei – auch unter Berücksichtigung
des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts und der bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit
Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der
Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 – nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
auszugehen sei. Dies gelte auch für Angehörige der kurdischen Ethnie wie den
Beschwerdeführer (BGr, 13. Juli 2021, 2C_182/2020, E. 3.3.2, und BGr,
14. September 2020, 2C_766/2019, E. 7.5 [je mit Hinweisen, auch zum
Folgenden]). Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer substanziiert
darlegen müssen, weshalb er konkret durch die allgemeine Lage in der Türkei
gefährdet ist, zumal er aus D stammt, mithin nicht aus einer Region bei der die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit
des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht. Die Stadt liegt auch nicht innerhalb des
Gebiets, in dem es Mitte Februar 2023 zu heftigen Erdbeben kam.
5.4.3
Bezüglich der Gründe, die ursprünglich zur Anerkennung der (abgeleiteten)
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bzw. zur Anerkennung der
(originären) Flüchtlingseigenschaft von dessen Vater führten, lässt sich
schliesslich der vom Beschwerdegegner eingeholten Stellungnahmen
des SEM vom 28. August 2019 und vom 11. November 2021 entnehmen, dass
in der Türkei nichts mehr gegen den Vater des Beschwerdeführers vorliege.
Ebenso hätten die vom SEM in Auftrag gegebenen Abklärungen durch die Schweizer
Botschaft in Ankara ergeben, dass der Beschwerdeführer gegenüber den türkischen
Behörden als unbescholten gelte. Aufgrund der Aktenlage fehlten mit anderen
Worten konkrete und stichhaltige Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in
der Türkei aktuell oder im Fall einer Wegweisung einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dem setzt der Beschwerdeführer
nichts entgegen.
5.5 Folglich
verstösst eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht gegen das
Non-Refoulement-Prinzip. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an
der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz dessen
private Interessen an einem Verbleib im Land. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
7.3 Der
Beschwerdeführer ist mittellos. Mit Blick insbesondere auf die Dauer seines
hiesigen Aufenthalts und das Fehlen eines sozialen Netzes im Heimatland lässt
sich die Rechtsmittelerhebung auch nicht als von vornherein aussichtslos
bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren ist.
Der Aufwand von Fr. 3'278.80 (inklusive
Mehrwertsteuer und Barauslagen), welcher der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang in seiner Kostennote vom 23. Februar
202 geltend macht, erscheint dabei insgesamt als angemessen.
Rechtsanwalt B ist daher in entsprechendem Umfang aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
7.4 Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person
seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B
wird dafür mit Fr. 3'278.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien
b) die
Sicherheitsdirektion;
c) das SEM;
d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).