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Entscheid

VB.2022.00533

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00533

1. März 2023Deutsch27 min

(URT.2023.24397)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00533

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1992

geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste als knapp Achtjähriger gemeinsam

mit den Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein, wo er 2001 in die

Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und ihm Asyl gewährt wurde.

Seit einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.

Er ist ausserdem Vater einer im Dezember 2014 geborenen Tochter schweizerischer

Staatsangehörigkeit.

Während seiner Anwesenheit in der Schweiz trat A

wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

vom 25. März 2011: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs;

-

Urteil des

Bezirksgerichts Winterthur vom 14. März 2012: Verurteilung zu einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen mehrfachen Raubs,

qualifizierten Raubs sowie Diebstahls;

-

Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom

26. April 2013: Verurteilung zu einem Freiheitsentzug nach dem

Jugendstrafgesetzbuch von 29 Tagen wegen mehrfacher sexueller Nötigung und

Vergewaltigung;

-

Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Winterthur

vom 4. Juli 2014: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 600.- wegen

wiederholten Fahrens ohne gültigen Fahrausweis;

-

Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Winterthur

vom 12. August 2016: Bestrafung mit einer Busse von Fr. 550.- wegen

wiederholten Fahrens ohne gültigen Fahrausweis;

-

Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Juli

2017: Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren, Anordnung

einer stationären therapeutischen Massnahme (Behandlung psychischer Störungen)

und Widerruf des bedingten Vollzugs des mit Urteil vom 14. März 2012

ausgesprochenen Strafteils wegen Raubs, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne

Berechtigung, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung desselben.

B. Unter

Hinweis namentlich auf die jüngste Verurteilung von A widerrief das

Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 17. Juli 2018 dessen

Asyl. Gleich verfuhr das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. November 2019

mit dessen Niederlassungsbewilligung.

Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. September

2020 insoweit gut, als sie die Verfügung des Migrationsamts vom 4. November

2019 aufhob und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zum

Neuentscheid an dieses zurückwies.

C. In der Folge klärte das Migrationsamt den

Sachverhalt weiter ab und gewährte A das rechtliche Gehör. Am 14. April

2022 verfügte es erneut den Widerruf von der Niederlassungsbewilligung von A

und ordnete an, dass dieser die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus

dem – unter Aufschub des Strafvollzugs angeordneten – Massnahmenvollzug zu

verlassen habe.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Juli 2022 ab, soweit

sie das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb

(Dispositiv-Ziff. I), hielt A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz nach seiner Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug an (Dispositiv-Ziff. II)

und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

(Dispositiv-Ziff. VI); die

Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'440.- wurden – einem

Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung

stattgebend – einstweilen

auf die Staatskasse genommen

(Dispositiv-Ziff. III) und der als unentgeltlicher Rechtsbeistand

eingesetzte Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff. IV unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht mit Fr. 1'586.15 (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.

III.

A liess am 13. September

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge

seien die Dispositiv-Ziffern I und II des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 11. Juli 2022 aufzuheben, eventualiter sei er

ausländerrechtlich zu verwarnen bzw. subeventualiter die Sache im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. superprovisorische

Anordnung eines Vollzugsstopps und unentgeltliche Rechtspflege.

Am 21. September 2022

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort. Am

17.

Januar und am 23. Februar 2023 reichte der Rechtsvertreter von A – auf Aufforderung des Gerichts – zwei

Honorarnoten und zwei ergänzende Stellungnahmen

nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Präsidialverfügung

vom 14. September 2022 wurde im vorliegenden Verfahren angeordnet, dass

ein Vollzug der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu

unterbleiben habe. Soweit nicht schon dadurch erledigt, werden die Gesuche um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Anordnung

eines Vollzugsstopps mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, dass der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten, indem sie ihn – trotz einer

entsprechenden Empfehlung des SEM – nicht persönlich zu allfälligen

Vollzugshindernissen befragten.

3.2

Nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dazu gehört namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines

in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das

Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl.

BGE 133 I 270 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst

jedoch kein grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140

E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1). So lässt sich dem Anspruch keine

allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur

Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags

erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder

Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits

bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen

darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert.

Einer solchen antizipierten Beweiswürdigung steht auch der

Untersuchungsgrundsatz nicht entgegen (vgl. § 7 Abs. 1 VRG), zumal

dieser ohnehin durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,

SR 142.20]; ferner § 7 Abs. 2 VRG) relativiert wird (vgl. zum

Ganzen BGr, 20. September 2021, 2C_362/2021, E. 3.1, und 25. Juni

2021, 2C_106/2021, E. 2.1 f.).

3.3

Wie

aufgezeigt, besteht der Anspruch, persönlich angehört zu werden, nicht generell.

Es obliegt daher der Partei, die sich darauf beruft, darzulegen, inwiefern es

unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass die urteilende Behörde

bzw. das Gericht einen persönlichen Eindruck von der Partei gewinnen kann

(BGE 142 I 188 E. 3.3).

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vermochte sich

hier bereits im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt schriftlich zur Frage

allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu äussern bzw. hätte hinreichend

Gelegenheit gehabt, dies zu tun. Auch wurde er im Februar 2018 von der

Kantonspolizei St. Gallen persönlich zu seiner Beziehung zum Heimatland,

seiner familiären Situation und allfälligen Gründen befragt, die einer

Wohnsitznahme in der Türkei entgegensprächen. Das Protokoll der Befragung liegt

in den Akten. Inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen

Anhörung durch den Beschwerdegegner und/oder die Vorinstanz diesbezüglich

genauere bzw. weitere Angaben hätte machen können, ist nicht ersichtlich und es

werden auch keine solchen Gründe substanziiert vorgebracht. Vor diesem

Hintergrund ist es nur schwer vorstellbar, dass die Anhörung des

Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz zusätzliche

neue Erkenntnisse gebracht und einen entscheidenden Einfluss auf den Verfahrensausgang

gehabt hätte. Die Rüge der Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör geht insofern fehl (vgl. auch BGr,

30.

Januar 2020, 2C_588/2019, E. 2.3).

3.4

Mit Blick

auf das Gesagte kann im vorliegenden Verfahren ebenso auf die beantragte

Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden.

Gleiches gilt für die mit Schreiben vom 17. Januar

2023.

neu beantragte Befragung der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin. So

reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleichzeitig mit dem

betreffenden Antrag eine schriftliche Stellungnahme der Genannten ein und ist

nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern ihre ergänzende Befragung als Zeugin

etwas am Verfahrensausgang zu ändern vermöchte.

4.

4.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen

werden, wenn diese zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu

einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt wurde (BGE 139 I 145

E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021,

E. 5.1).

Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig

sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96 AIG), was sich für die rechtmässige

Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie

konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der

betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die

ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 13. Dezember

2022, 2C_832/2021, E. 5.2 mit Hinweisen; Andreas Zünd/Arthur Brunner,

Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et

al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 561 ff.,

Rz. 10.56 ff.). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier

geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. So besteht

bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der

straffälligen ausländischen Person zu beenden. Der Grad der fortbestehenden

Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die

entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine straffällig gewordene

ausländische Person mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird

(umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht. Fällt die

bzw. der Betroffene nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni

1999.

(SR 0.142.112.681), darf selbst generalpräventiven Gesichtspunkten

Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen BGr, 13. Dezember 2022,

2C_832/2021, E. 5.2 – 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 3.3 –

15.

März 2021, 2C_911/2020, E. 2.3 [je mit Hinweisen]).

4.2

Handelt es

sich bei der straffällig gewordenen Person – wie beim Beschwerdeführer, dem die

derivative Flüchtlingseigenschaft bislang nicht aberkannt wurde – um einen

anerkannten Flüchtling, hat die kantonale Behörde im Rahmen des

Widerrufsverfahrens nicht nur die ausländerrechtlichen, sondern auch die

asylrechtlichen Voraussetzungen zu beachten (BGr, 14. September 2020,

2C_766/2019, E. 4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen hat sich dabei nach

Art. 65 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)

sowie Art. 32 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu richten und setzt insofern voraus,

dass die betroffene Ausländerin bzw. der betroffene Ausländer die innere oder

äussere Sicherheit der Schweiz oder die öffentliche Ordnung schwerwiegend

gefährdet (vgl. hierzu auch Zünd/Brunner, Rz. 10.31, Rz. 10.84 und

Rz. 10.156 ff.). Sie steht überdies unter dem Vorbehalt des

Non-Refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 f. BV,

Art. 33 FK, Art. 3 EMRK). Danach darf kein Flüchtling in irgendeiner Form

zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder

seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu

einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauung

gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land

gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 33

Abs. 1 FK). Dieser Grundsatz entfällt, wenn erhebliche Gründe für die

Annahme bestehen, dass die betroffene Person die Sicherheit der Schweiz

gefährdet, oder wenn sie als "gemeingefährlich" zu gelten hat, weil

sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig

verurteilt worden ist (Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33

Abs. 2 FK; vgl. auch BGE 139 II 65 E. 5.4, 135 II 110

E. 2.2.2; ferner Zünd/Brunner, Rz. 10.157).

Nach der Rechtsprechung soll in der Regel über die ausländerrechtliche

Aufenthaltsbeendigung und die damit verbundene Frage, ob deren Vollzug asyl-

bzw. flüchtlingsrechtliche Gründe entgegenstehen, in einer einzigen, mit dem SEM

koordiniert zu erlassenden Verfügung entschieden werden. Die kantonale

(Migrations-)Behörde, die über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

entscheidet, muss deshalb die Frage, ob die mit dem Verlust des

ausländerrechtlichen Anwesenheitsrechts verbundene Wegweisung vermutlich auch

wird vollzogen werden können, regelmässig bereits in die geforderte umfassende

Interessenabwägung einbeziehen, wozu sie eine Stellungnahme des SEM zu

allfälligen Vollzugshindernissen bzw. zum geplanten weiteren asyl- bzw.

flüchtlingsrechtlichen Vorgehen einholen kann (zum Ganzen BGE 135 II 110

E. 3.2; BGr, 6. Juni 2012, 2C_833/2011, E. 2.2 mit Hinweisen;

siehe sodann auch BGr, 14. September 2020, 2C_766/2019, E. 6.3, und

5.

Juli 2018, 2C_30/2018, E. 1.2.1).

5.

5.1

Mit der

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren ist vorliegend der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Keine Anwendung findet

Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet

wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine

Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen

hat, unzulässig ist. Die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Bestimmung ist

aus intertemporalrechtlichen Gründen nur anwendbar, wenn das fragliche Delikt

nach diesem Datum begangen wurde (BGE 146 II 1 E. 2.1.2), was hier

nicht der Fall ist.

Angesichts der konkreten Umstände, die nachfolgend näher

darzulegen sind, ergibt sich im Weiteren, dass das Fehlverhalten des

Beschwerdeführers die Schwelle von Art. 65 AsylG und Art. 32

FK erreicht (vgl. dazu BGr, 14. September 2020, 2C_766/2019, E. 5.3.1

mit Hinweisen). Dieses führte denn auch zum (rechtskräftigen) Widerruf des dem

Beschwerdeführer im Jahr 2001 gewährten Asyls, wobei sich der betreffende

Entscheid des SEM auf Art. 63 Abs. 2 AsylG stützt, welche Bestimmung

an den Widerruf des Asyls einer ausländischen Person ähnliche Anforderungen

stellt wie Art. 65 AsylG an deren Weg- bzw. Ausweisung.

5.2

Ausgangspunkt

und Massstab der migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die

Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten

Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215

E. 3.1; BGr, 5. Februar 2021, 2C_736/2020, E. 4.1).

5.2.1

Das Bezirksgericht Winterthur befand den Beschwerdeführer insbesondere des

Raubs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs für schuldig. Gemäss den

Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil vom 26. Juli 2017 beging der

Beschwerdeführer im Jahr 2016 gewerbs- und bandenmässig insgesamt 40 Einbruchsdiebstähle,

teilweise als Versuch, und entwendete Wertgegenstände in der Höhe von

Fr. 180'600.-. Eine erste Serie von Delikten beging der Beschwerdeführer

dabei in der Zeit vom 7. Januar bis zum 30. Mai 2016 und eine zweite

Serie während seiner Flucht aus einem Psychiatriezentrum, wo er nach einem

untauglichen Suizidversuch in Untersuchungshaft untergebracht worden war, in

der Zeit vom 2. August bis zum 16. September 2016.

Bezüglich des Hauptdelikts, des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, gelangte das Bezirksgericht Winterthur im Rahmen der

Strafzumessung zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als

mittelschwer eingestuft werden müsse. So zeichne sich sein hemmungsloses und

dreistes Verhalten durch eine erhebliche Geringschätzung fremden Eigentums aus

und sei sein Tatmotiv rein gewinnorientiert gewesen. Zu Gunsten des

Beschwerdeführers berücksichtigt wurde dagegen, dass dieser jeweils in

Geschäfte und nicht in Privathäuser eingebrochen sei zu Zeiten, an welchen sich

keine Mitarbeitenden mehr in den Liegenschaften befunden hätten. Bezüglich der

schwersten Nebendelikte Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie Raub

stufte das Gericht das Verschulden des Beschwerdeführers sodann als erheblich

ein, insbesondere, da er teilweise mehr Schaden angerichtet habe, als zur

Entnahme des Deliktsguts notwendig gewesen wäre, und auch der Raub aus rein

finanziellen und egoistischen Interessen verübt worden sei.

Insgesamt erachtete das

Bezirksgericht Winterthur daher eine Einsatzstrafe von 68 Monaten als

angemessen. Die verschiedenen, teils einschlägigen Vorstrafen des – im

Tatzeitpunkt voll schuldfähigen – Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er

während einer laufenden Strafuntersuchung bzw. teilweise auf der Flucht

delinquierte, wurden im Weiteren straferhöhend berücksichtigt. Strafmindernd

wurden wiederum das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers

(Geständnisbereitschaft, Kooperation, Reue) sowie dessen schwierige Kindheit

und Jugend berücksichtigt. Daraus resultierte die letztlich ausgesprochene

Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren.

5.2.2

Allein schon die Höhe der Freiheitsstrafe, mit welcher das Bezirksgericht

das geschilderte Verhalten ahndete, indiziert ein in ausländerrechtlicher

Hinsicht grosses Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse

an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Zu beachten ist ferner, dass der

Beschwerdeführer mit 40 Straftaten innerhalb von etwas mehr als sechs Monaten

eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legte, wobei sowohl Raub als auch

Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch Delikte darstellen, die seit dem

1.

Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische strafrechtliche

Landesverweisung bilden (Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. d

des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Auch wenn diese Regelungen nicht

rückwirkend angewendet werden dürfen, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu

berücksichtigen, dass entsprechende Taten heute – unter Vorbehalt der Anwendung

der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) –

zwingend zu einer Landesverweisung führen würden, was die Schwere der

Gesetzesverletzung und die Bedeutung der durch den Beschwerdeführer

beeinträchtigten Rechtsgüter unterstreicht (BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019,

E. 5.2.2, und 13. Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2).

Erschwerend kommt hinzu, dass, was bereits bei der

Bemessung der gegenüber dem Beschwerdeführer im Juli 2017 ausgesprochenen

mehrjährigen Freiheitsstrafe Berücksichtigung fand, dieser schon früher

wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde der

Beschwerdeführer namentlich bereits im März 2012 zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wegen mehrfachen Raubs, qualifizierten

Raubs sowie Diebstahls und lief ihm (unter anderem) aus diesem Grund nicht nur

im Tatzeitpunkt immer noch eine Probezeit, sondern war er deshalb auch im Juni 2012

ausländerrechtlich verwarnt worden. Das deliktische Verhalten des

Beschwerdeführers in der Vergangenheit zeugt insgesamt von einer grossen

Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber Regeln, Gesetzen und den

Rechtsgütern Dritter.

5.2.3

Was die vom Beschwerdeführer aktuell ausgehende Rückfallgefahr anbelangt,

ist zwar mit diesem darin übereinzustimmen, dass seine letzte strafrechtliche

Verurteilung über fünf Jahre zurückliegt; der Beschwerdeführer befand sich

jedoch von September 2016 bis Juli 2022 praktisch durchgehend in Untersuchungs-

bzw. Sicherheitshaft und im Massnahmenvollzug – einzig vom 10. Oktober bis

zum 11. November 2018 war er erneut flüchtig. Die straffreie Zeit ist

deshalb schon aus diesem Grund stark zu relativieren (vgl. auch BGr, 10. Februar

2020, 2C_782/2019, E. 3.3.2, wonach eine Relativierung auch dann

angebracht ist, wenn die ausländische Person während der fraglichen Zeit unter

dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens stand).

Der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme

gegenüber dem Beschwerdeführer lag zudem die fachärztliche Einschätzung

zugrunde, dass dieser an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit

deutlicher Ausprägung leide, die mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit

erneuter Delinquenz einhergehe und einer mehrjährigen und intensiven sowohl

persönlichkeits- als auch deliktorientierten Therapie bedürfe. Im anschliessend

bis Anfang Juli 2022 dauernden Massnahmenvollzug machte der Beschwerdeführer

jedoch kaum Fortschritte in der Therapie. Gemäss dem vom 21. April 2021

datierenden Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums C, wo der Beschwerdeführer

von Oktober 2017 bis April 2021 untergebracht war, wirkten bei ihm

vielmehr dissoziale Anteile der Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt unreifen

Anteilen, einer übermässigen Beeinflussbarkeit und einer kognitiven Begabung im

unteren Normbereich ungünstig zusammen und resultierten daraus erhebliche

Einschränkungen seiner Therapiefähigkeit. Daran vermochten auch die folgenden

Therapiebemühungen und ein Wechsel der Vollzugseinrichtung nichts zu ändern.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde die gegenüber dem Beschwerdeführer

angeordnete stationäre Massnahme vielmehr infolge Aussichtslosigkeit

aufgehoben, da aus Sicht der Vollzugsbehörde im Rahmen langjähriger

Behandlungsversuche in unterschiedlichen Einrichtungen kein Massnahmenerfolg

habe erzielt werden können. Im Gegenteil sei laut aktuellem psychiatrischen

Gutachten eine fehlende Besserung der Verhaltensmuster sowie die unveränderte

dysfunktionale Einstellung des Beschwerdeführers festgestellt worden.

Dispositiv

Gutachterlich werde aus diesen Gründen nicht zu einer Wiederaufnahme der

Massnahmenbehandlung geraten. Auch die beiden Einrichtungen, in denen der

Beschwerdeführer zuletzt untergebracht war, berichteten, dass es diesem oft und

zu schnell um die unmittelbare Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse gehe und

diese im Mittelpunkt stünden. Die Motivation für die Massnahme sei beim Beschwerdeführer

nicht gegeben und ihm habe auch in der Therapie keine nachhaltige Einsicht in

das Unrecht seiner Delinquenz und ein Wissen zur individuellen Deliktdynamik

vermittelt werden können.

5.2.4

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist von einem unverändert hohen Risiko

weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter durch den Beschwerdeführer

auszugehen. An der Fernhaltung des Genannten besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches

Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen

werden könnte, das heisst, wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen

eine Wegweisung sprechen würden.

5.3 Die

privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich weiter in der Schweiz aufhalten

zu können, sind zweifelsohne ebenfalls von Gewicht; sie vermögen indessen das

öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht zu überwiegen:

5.3.1

Obschon sich der Beschwerdeführer seit über 22 Jahren in der Schweiz

aufhält, ist er hier nicht gut integriert. Wohl hat er in der Schweiz die

Schulen besucht und beherrscht er die hiesige Sprache im Rahmen des Üblichen,

er verfügt jedoch über keine (abgeschlossene) Berufsausbildung und war noch nie

länger bzw. im Rahmen einer Festanstellung erwerbstätig. Seit Jahren muss der

Beschwerdeführer deshalb von der öffentlichen Hand unterstützt werden

Gleichzeitig hat er – auch wegen seiner wiederholten strafrechtlichen

Verurteilungen – Schulden angehäuft. Die gesellschaftliche Integration des

Beschwerdeführers wiederum kann schon aufgrund seiner wiederholten Delinquenz nicht

als geglückt bezeichnet werden, zumal er durch die Art seiner Delikte erkennen liess,

dass er keine Hemmungen hat, Rechtsgüter anderer Personen zu gefährden.

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem

Verbleib in der Schweiz ergibt sich demnach im Wesentlichen aus seinem

langjährigen hiesigen Aufenthalt und seinen familiären Interessen.

5.3.2

Der Beschwerdeführer ist Vater eines Schweizer Kindes. Vor

Verwaltungsgericht bringt er zudem neu vor, nach der Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug eine alte Bekannte wieder getroffen und sich mit ihr verlobt

zu haben. Auch leben die vier Schwestern des Beschwerdeführers, sein Bruder und

seine Mutter in Winterthur.

Weder die Beziehung zur Tochter noch jene zu seinen

Geschwistern oder seiner Mutter fällt allerdings in den Schutzbereich des

Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. So legt der

Beschwerdeführer, der selbst im Alter von 12 Jahren fremdplatziert wurde,

nicht dar, inwiefern er zu seiner Familie in einem besonderen

Abhängigkeitsverhältnis stünde, das im Hinblick auf den Schutz des

Familienlebens im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen

wäre (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Zur Beziehung zu

seiner minderjährigen Tochter gab der Beschwerdeführer sodann noch im Juni 2016

im Rahmen einer polizeilichen Befragung wegen des Verdachts, seiner damaligen

Freundin und Mutter seiner Tochter gegenüber tätlich geworden zu sein und sie

bedroht zu haben, an, dass das Mädchen seit Geburt fremdplatziert sei und er

"eher weniger" Kontakt zu ihm habe. Primäre familiäre Bezugsperson

sei die Kindsmutter, der auch das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden sei.

Während seiner Zeit im Massnahmenvollzug vermochte der Beschwerdeführer zwar

langsam eine Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen, indem man ihm gestattete,

das Mädchen alle zwei Monate extern im Rahmen begleiteter Sachurlaube und unter

sozialpädagogischer Begleitung zu treffen sowie (ab April 2018) einmal im Monat

mit ihm zu telefonieren; von einer in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht (besonders)

engen Eltern-Kind-Beziehung, wie es die Rechtsprechung in Konstellationen wie

der vorliegenden für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8

Abs. 1 EMRK verlangt, kann allerdings nicht gesprochen werden. Die

Beziehung zu seiner Freundin ist sodann noch relativ frisch und das junge Paar

musste sich von Anfang an bewusst sein, dass sie ihr Familienleben allenfalls

nicht bzw. nur verzögert in der Schweiz würden leben können. Insofern wird das

private Interesse der Verlobten des Beschwerdeführers an einem Verzicht auf den

Widerruf von dessen Niederlassungsbewilligung relativiert (vgl. BGr, 2. August

2018, 2C_409/2017, E. 5.4).

Es ist dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich zumutbar,

den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie, seiner Partnerin und zu seinem Kind in

der Schweiz im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die

modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrzunehmen.

5.3.3

Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei

ist unbestritten, dass dieser sein Heimatland seit seiner Ausreise im

Juli 2000 nie mehr besucht hat und auch keine Beziehungen zu dort lebenden

Verwandten unterhält, weshalb ihn der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

und die Wegweisung schwer treffen. Nachdem der Beschwerdeführer erst als

Achtjähriger in die Schweiz gelangt und hier jedenfalls bis zu seiner

Fremdplatzierung in einer türkischen Familie aufgewachsen ist, dürfte er indes

mit der Sprache und der Kultur seiner Heimat immer noch vertraut sein. Er räumt

denn auch ein, Türkisch und Kurdisch zu sprechen bzw. zu verstehen, auch wenn

er die Sprachen im Laufe der Jahre "ein wenig verlernt" habe bzw.

"einfach nicht alles" verstehe. Seine Mutter begab sich zudem laut

dem Beschwerdeführer "öfters" ferienhalber in die Türkei, was darauf

hindeutet, dass jedenfalls Erstere dort immer noch über soziale Kontakte

verfügt, auf welche der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr ins Heimatland

allenfalls zurückgreifen könnte.

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, in

der Schweiz seit Jahren verbeiständet zu sein, woraus sich ergebe, dass er

einen – in der Heimat nicht zu deckenden – weitergehenden Bedarf nach Unterstützung

habe, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen

Erkrankung die obligatorischen Schulen in der Schweiz besucht und während des

Massnahmenvollzugs nicht nur in internen Betrieben gearbeitet, sondern auch

zusätzlichen Schulunterricht genossen hat (vgl. auch VGr, 4. März 2022,

VB.2022.00054, E. 2.2). Sein psychischer Zustand verlangte ausserdem

(bislang) nicht nach der Errichtung einer umfassenden Beistandschaft, vielmehr

stand dem Beschwerdeführer "bloss" im Kindesalter infolge

verschiedener Fremdplatzierungen ein Erziehungsbeistand bzw. ein

Besuchsrechtsbeistand zur Seite und seit Erreichen der Volljährigkeit ein

Vertretungsbeistand, welcher ihn "soweit nötig" beim Erledigen

administrativer und finanzieller Angelegenheiten vertritt; eine umfassende

Vertretungsbefugnis kommt dem Beistand lediglich im Bereich Wohnungs- bzw.

Unterkunftsbeschaffung und in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu. Zur

Begründung der sogenannten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- und

Einkommensverwaltung wurde damals angeführt, dass die Situation des

Beschwerdeführers sehr instabil sei und er längerfristig Unterstützung und

Begleitung benötige, sowohl in der Betreuung, als auch im finanziellen Bereich.

Seine Unerfahrenheit bei der Regelung administrativer und finanzieller

Angelegenheiten und seine massiven Probleme im persönlichen Bereich würden die

Notwendigkeit einer Beistandschaft unterstreichen.

Insgesamt erscheint eine

Integration des erst 30-jährigen Beschwerdeführers in der Türkei nicht

ausgeschlossen, zumal in seinem Heimatland gemäss der vom SEM eingeholten Stellungnahme eine allfällig angezeigte

"Verbeiständung" des Beschwerdeführers grundsätzlich ebenfalls möglich

wäre. Gleiches gilt für eine allenfalls erforderliche psychiatrische Behandlung

(vgl. BGr, 26. Mai 2016,

2C_183/2016, E. 2.2.2 mit Hinweis). Auch ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen zumindest in

finanzieller Hinsicht auch von der Schweiz aus unterstützen kann.

5.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob der

Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gegen das Non-Refoulement-Prinzip

(Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV, Art. 33

FK und Art. 3 EMRK) verstösst.

5.4.1

Der Beschwerdeführer gilt zwar auch weiterhin formell als Flüchtling. Zu

berücksichtigen ist jedoch, dass ihm diese Eigenschaft lediglich im Rahmen der

Erteilung des Familienasyls zuerkannt worden ist. Um sich auf das

Non-Refoulement-Gebot berufen zu können, müsste der Beschwerdeführer insofern

dartun, dass ihm bei einer Wegweisung in die Türkei Folter oder unmenschliche

Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK drohten (vgl. BGr, 30. Januar 2020,

2C_588/2019, E. 5.2). Solches gelingt ihm mit dem blossen Hinweis auf den

Umstand, dass er in der Heimat keinen Militärdienst geleistet hat, nicht.

Ohne zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem

Heimatstaat tatsächlich zum Militärdienstpflicht verpflichtet wäre und

einberufen würde, gilt es diesbezüglich vielmehr mit dem Bundesgericht

festzuhalten, dass es sich bei der Wehrpflicht um eine Bürgerpflicht nach dem

Recht des Heimatstaats des Beschwerdeführers handelt, wie sie für alle Türken

und in ähnlicher Form auch in der Schweiz besteht (BGr, 8. Mai 2020,

2C_952/2019, E. 4.2.4 mit Hinweisen; siehe ferner BGr, 14. September

2020, 2C_766/2019, E. 7.4).

5.4.2

Kein Vollzugshindernis stellt im Weiteren die allgemeine Lage in der Türkei

dar. Das Bundesverwaltungsgericht als oberste Instanz im Asylrecht geht in

konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei – auch unter Berücksichtigung

des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts und der bewaffneten

Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit

Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der

Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 – nicht von einer

Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen

auszugehen sei. Dies gelte auch für Angehörige der kurdischen Ethnie wie den

Beschwerdeführer (BGr, 13. Juli 2021, 2C_182/2020, E. 3.3.2, und BGr,

14. September 2020, 2C_766/2019, E. 7.5 [je mit Hinweisen, auch zum

Folgenden]). Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer substanziiert

darlegen müssen, weshalb er konkret durch die allgemeine Lage in der Türkei

gefährdet ist, zumal er aus D stammt, mithin nicht aus einer Region bei der die

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit

des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht. Die Stadt liegt auch nicht innerhalb des

Gebiets, in dem es Mitte Februar 2023 zu heftigen Erdbeben kam.

5.4.3

Bezüglich der Gründe, die ursprünglich zur Anerkennung der (abgeleiteten)

Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bzw. zur Anerkennung der

(originären) Flüchtlingseigenschaft von dessen Vater führten, lässt sich

schliesslich der vom Beschwerdegegner eingeholten Stellungnahmen

des SEM vom 28. August 2019 und vom 11. November 2021 entnehmen, dass

in der Türkei nichts mehr gegen den Vater des Beschwerdeführers vorliege.

Ebenso hätten die vom SEM in Auftrag gegebenen Abklärungen durch die Schweizer

Botschaft in Ankara ergeben, dass der Beschwerdeführer gegenüber den türkischen

Behörden als unbescholten gelte. Aufgrund der Aktenlage fehlten mit anderen

Worten konkrete und stichhaltige Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in

der Türkei aktuell oder im Fall einer Wegweisung einer flüchtlingsrechtlich

relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dem setzt der Beschwerdeführer

nichts entgegen.

5.5 Folglich

verstösst eine Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht gegen das

Non-Refoulement-Prinzip. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an

der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz dessen

private Interessen an einem Verbleib im Land. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

7.3 Der

Beschwerdeführer ist mittellos. Mit Blick insbesondere auf die Dauer seines

hiesigen Aufenthalts und das Fehlen eines sozialen Netzes im Heimatland lässt

sich die Rechtsmittelerhebung auch nicht als von vornherein aussichtslos

bezeichnen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren ist.

Der Aufwand von Fr. 3'278.80 (inklusive

Mehrwertsteuer und Barauslagen), welcher der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang in seiner Kostennote vom 23. Februar

202 geltend macht, erscheint dabei insgesamt als angemessen.

Rechtsanwalt B ist daher in entsprechendem Umfang aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

7.4 Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

gutgeheissen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person

seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B

wird dafür mit Fr. 3'278.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien

b) die

Sicherheitsdirektion;

c) das SEM;

d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).