VB.2022.00535
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00535
1. Juni 2023Deutsch21 min
(URT.2023.24589)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00535
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, wohnhaft in H, ist Halter des Hundes C, geboren 2019 (Mikrochip-Nr. 01). Den Hund hat A im Alter von rund zwei Monaten von
einer Züchterin in Deutschland erworben. In der zentralen Hundedatenbank AMICUS
ist die Rasse von Hund C mit "Bulldog x Alpenländische Dachsbracke"
erfasst.
B. Am 18. September 2020 ging beim Veterinäramt des Kantons Zürich ein
Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. September 2020 betreffend
"Verdachtsabklärung Rassetypenliste II Hund" ein. Darin heisst es, A
sei mit Hund C am 30. Mai 2020 "aufgefallen", da aufgrund der
äusseren Erscheinung des Hundes dessen Zugehörigkeit zur
Rassetypenliste II nicht ausgeschlossen werden konnte.
C. In
der Folge forderte das Veterinäramt A auf, seinen Hund durch einen amtlichen
Tierarzt beurteilen zu lassen. Diese Exterieurbeurteilung (Phänotypisierung)
erfolgte am 12. Oktober 2020 und ergab, dass es sich bei C um einen Hund
des Rassetyps "Bullartige Terrier" der Rasse "American
Staffordshire Terrier x Unbestimmt" handle.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Veterinäramt mit Verfügung
vom 17. Dezember 2020 fest, dass es sich bei Hund C "um einen
bullartigen Terrier und somit um einen Hund der Rassetypenliste II mit erhöhtem
Gefährdungspotential handelt" und dass dessen Haltung im Kanton Zürich
verboten sei (Dispositiv-Ziff. II a und b). Ausserdem ordnete es
die definitive Beschlagnahmung des Hundes C an, "ausser A teilt innert
Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung (…) die Umplatzierung des
Hundes in einen anderen Kanton oder seinen Wegzug in einen anderen Kanton
mit" (Dispositiv-Ziff. III). Einem allfälligen Rekurs gegen
Dispositiv-Ziff. II und III entzog das Veterinäramt die aufschiebende
Wirkung (Dispositiv-Ziff. VII Abs. 2).
Erwägungen
II.
A. Dagegen
gelangte A am 28. Januar 2021 an die Gesundheitsdirektion und beantragte
im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass es sich bei Hund C "nicht um
einen Hund der Rassenliste II handelt"; in prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Zwischenentscheid vom 17. Februar 2021 stellte die
Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Für
Hund C ordnete sie "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die generelle
Maulkorb- und Leinenpflicht im Kanton Zürich" an.
B. Mit
Verfügung vom 15. Juli 2022 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs im
Sinn der Erwägungen ab und änderte die Frist gemäss Dispositiv-Ziff. III
der Verfügung vom 17. Dezember 2020 dahingehend, dass diese "mit
Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung beginnt"
(Dispositiv-Ziff. I). Des Weiteren ordnete sie an, dass die mit
Zwischenentscheid vom 17. Februar 2021 vorsorglich angeordnete generelle
Maulkorb- und Leinenpflicht weiterhin gelte (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Mit Beschwerde vom 13. September 2022 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer) sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 15. Juli
2022.
aufzuheben und "es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Hund 'C'
bei sich im Kanton Zürich wohnen zu lassen"; eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die
Gesundheitsdirektion bzw. das Veterinäramt zurückzuweisen.
Die Gesundheitsdirektion schloss am 16. September 2022 auf Abweisung
der Beschwerde; ebensolches tat das Veterinäramt mit Beschwerdeantwort vom
11.
Oktober 2022. A replizierte am 26. Oktober 2022. Das Veterinäramt
verzichtete am 8. November 2022 auf eine Duplik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Zum
Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario).
2.
2.1
Im
Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dem Bund eine umfassende
Gesetzgebungskompetenz, die er mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (TSchG; SR 455) wahrgenommen hat. Gestützt darauf sieht
die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)
Vorschriften über die Hundehaltung und den Umgang mit Hunden vor. Zu beachten
ist insbesondere Art. 77 TSchV, wonach die Person, die einen Hund hält
oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen hat, damit der Hund Mensch und Tiere
nicht gefährdet. Die Kompetenz des Bundes bezieht sich jedoch nur auf den
Schutz von Tieren. Im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren
besteht nach geltendem Verfassungsrecht keine Gesetzgebungskompetenz des
Bundes. Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt daher in die Kompetenz
der Kantone (BGr, 18. Februar 2019, 2C_325/2018, E. 3.1;
15.
Februar 2019, 2C_837/2018, E. 2.1; 9. Januar 2015,
2C_545/2014, E. 2.2).
2.2
In diesem
Sinn hat der Kantonsrat am 14. April 2008 das (totalrevidierte)
Hundegesetz (HuG; LS 554.5) erlassen (vgl. ABl 2007, 732 ff.); es bezweckt
den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (§ 1 HuG).
Gemäss § 8 Abs. 1 HuG ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von
Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial verboten. Der Regierungsrat bezeichnet
die Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (§ 8 Abs. 2 HuG).
Gestützt darauf sieht § 5 Abs. 1 der Hundeverordnung vom
25.
November 2009 (HuV; LS 554.51) vor, dass zur Rassetypenliste II
im Sinn von § 8 Abs. 2 HuG Hunde zählen, die mindestens 10 %
Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben: American Staffordshire
Terrier (lit. a), Bull Terrier und American Bull Terrier (lit. b),
Staffordshire Bull Terrier (lit. c), American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier,
Bandog und Basicdog (lit. d). Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden mit
erhöhten Gefährdungspotenzial im Sinn von § 8 Abs. 1 HuG gilt gemäss
§ 6 Abs. 1 HuV die Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II
im Kanton Zürich.
2.3
Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen
(möglichen) Verstoss gegen § 8 Abs. 1 HuG fest, meldet sie dies
unverzüglich dem Veterinäramt. Dieses nimmt die notwendigen Abklärungen vor
(§ 17 Abs. 1 HuG; § 3 lit. b HuV; vgl. BGr,
15.
Februar 2019, 2C_837/2018, E. 2.2). Die Hundehalterin oder der
Hundehalter ist dabei auskunftspflichtig, insbesondere über die Voraussetzungen
für das Halten von Hunden gemäss §§ 6–8 HuG sowie die die Herkunft des
Hundes (§ 17 Abs. 2 lit. a und b HuG). Verfügt die Halterin
oder der Halter über Abstammungsnachweise, hat sie oder er diese vorzuweisen
(§ 5 Abs. 2 HuV). Unter "Abstammungsnachweis" ist in der
Regel die sogenannte Ahnentafel zu verstehen; eine von einem Landesverband (in
der Schweiz etwa die Schweizerische Kynologische Gesellschaft [SKG]) ausgestellte
Ahnentafel wird von den Vollzugsbehörden praxisgemäss akzeptiert (RRB 2020
Nr. 888, S. 8 ["Anfragen (Hunderecht I: 'gefährliche'
Rassetypen; Hunderecht II: Rassendefinitionen; Hunderecht III:
'Blutanteile')"]; vgl. etwa auch § 4 Abs. 3 lit. b des [Solothurnischen]
Gesetzes über das Halten von Hunden vom 7. November 2006 [BGS 614.71], wo
für eine Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen vorausgesetzt wird, dass
der "Abstammungsausweis des Hundes von einem anerkannten schweizerischen
Rasseclub anerkannt ist").
Der Blutanteil einer bestimmten Rasse in einem Individuum im Sinn von
§ 5 Abs. 1 HuV wird mathematisch anhand der Rasse seiner Ahnen bis
zurück zu den Urgrosseltern berechnet. Jeder Urgrosselternteil bestimmt so den
Blutanteil eines betreffenden Hundes zu 12,5 %. Liegt ein
Abstammungsnachweis vor, sind die Rassen der Vorfahren bis zu den Urgrosseltern
mütterlicher- und väterlicherseits bekannt. Somit kann der Wert des Blutanteils
einer im Abstammungsnachweis aufgeführten Rasse exakt berechnet werden. Gehört
keiner der reinrassigen Vorfahren bis zu den Urgrosseltern einer verbotenen
Rasse an, wird der Wert von 10 % nicht erreicht (vgl. zum Ganzen
Begründung des Regierungsrats zur Hundeverordnung vom 25. November 2009,
ABl 2009, S. 2339 ff. [Begründung HuV], 2346 f.; RRB 2020
Nr. 888, S. 8 f.).
Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zuordnung des
Hundes aus anderen Gründen zweifelhaft, entscheidet darüber das Veterinäramt
(§ 5 Abs. 3 HuV; vgl. auch den gleichlautenden § 4 Abs. 3 HuV
[betreffend Hunde der sog. Rassetypenliste I im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. a HuG]). Hat das Veterinäramt über die Zuordnung eines
Hundes zu einem Rassetyp zu entscheiden, ordnet es dazu eine amtstierärztliche
Beurteilung, eine sogenannte Phänotypisierung oder auch Exterieurbeurteilung,
an. Dabei ordnet eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt den Hund
aufgrund definierter äusserer Merkmale einem Rassetyp zu (vgl. RRB 2020
Nr. 888, S. 8 f.).
3.
3.1
Es ist
unbestritten, dass es sich beim Muttertier von Hund C um die reinrassige Olde
English-Bulldog-Hündin "D" handelt. Diese Rasse ist nicht in der
Rassetypenliste II enthalten und gehört damit nicht zu den im Kanton Zürich
verbotenen Hunderassen.
3.2
3.2.1
Zum
Vatertier von C, "E", liegt ein Gutachten vom 30. Oktober
2015.
von F bei den Akten. Bei ihm handelt es sich um einen von der Regierung
von Mittelfranken öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für
Hundewesen. F führte am 29. Oktober 2015 "sowohl eine Rassezuordnung
als auch eine Wesensbeurteilung" von E durch; dabei kam er zum
Ergebnis, dass es sich bei diesem um einen Hund der Rasse "American
Bulldog-Mix/Bullterrier-Mix" handle.
Die Vorinstanz erwog, aus dem Gutachten von F gehe insbesondere hervor,
dass das Vatertier von C von einem Bull Terrier-Mischling und damit von
einer gemäss § 5 HuV verbotenen Hunderasse abstamme. Ausserdem könne etwa
nicht ausgeschlossen werden, dass ein Urgrosselternteil von C ein
reinrassiger Bull Terrier war, womit bei C ein Blutanteil von 12,5 % einer
verbotenen Hunderasse vorliegen würde. Da aufgrund des Gutachtens nicht bekannt
sei, welcher Hunderassen die Urgrosseltern von C genau angehörten, vermöge
es auch nicht zweifelsfrei zu belegen, dass dieser "keinen oder einen
Blutanteil unter 10 % eines Hundes der Rassentypenliste II
aufweist".
3.2.2
Die
Vorinstanz kam vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass keine
Abstammungsnachweise vorliegen bzw. die Zuordnung von C zweifelhaft sei.
Aus diesem Grund sei der Beschwerdegegner gemäss § 5 Abs. 3 HuV
gehalten gewesen, über die Zuordnung zu einem Rassetyp mittels amtstierärztlicher
Beurteilung zu entscheiden.
Diesem Ergebnis ist zuzustimmen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es
wäre realitätsfern, vom Halter eines Kreuzungstiers zu verlangen, dass er über
Ahnentafeln nicht nur der Eltern-, sondern auch der Grosseltern- und
Urgrosselterntiere verfügen müsste, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Wie dargelegt, sind mit Abstammungsnachweisen im Sinn von § 5 Abs. 2 HuV grundsätzlich sogenannte Ahnentafeln gemeint (vorn, E. 2.3).
Ein Gutachten über das Vatertier von C kann einen Nachweis der Abstammung
mittels Ahnentafel nicht ersetzen. Des Weiteren kann von einem Hundehalter –
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – durchaus erwartet werden, dass er
eigene "Nachforschungen" zur Abstammung seines Hundes unternimmt und
die Ergebnisse dem Beschwerdegegner mitteilt. Immerhin leitet der Halter eines
Hundes, dessen Haltung im Kanton Zürich möglicherweise verboten ist, aus dem
Abstammungsnachweis das Recht ab, den Hund hier halten zu dürfen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 157 ff.). Schliesslich
brauchte der Beschwerdegegner auch keine Genanalyse anzuordnen, zumal mit einer
solchen keine gesicherte wissenschaftliche Zuordnung zu einer Hunderasse
vorgenommen werden kann (vgl. Begründung des Regierungsrats zur Hundeverordnung
vom 25. November 2009, ABl 2009 S. 2339 ff., 2346 f.).
4.
4.1
Die
gestützt auf § 5 Abs. 3 HuV angeordnete Exterieurbeurteilung von C
fand am 12. Oktober 2020 statt. Amtstierarzt Dr. med. vet. G kam dabei gestützt auf das äussere
Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung "der vorliegenden Akten"
zum Schluss, dass es sich bei C um einen Hund des Rassetyps "Bullartige
Terrier" der Rasse "American Staffordshire Terrier x Unbestimmt"
handle.
4.2
Bei der
Exterieurbeurteilung handelt es sich um ein behördlich angeordnetes Gutachten
eines Sachverständigen, namentlich eines amtlichen Tierarztes oder einer
amtlichen Tierärztin. In Fachfragen darf die entscheidende Behörde nur aus
triftigen Gründen von einem solchen Gutachten abweichen. Derartige Gründe sind
anzunehmen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die
Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGr, 10. Oktober
2014, 1C_893/2013, E. 5.3.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1) oder wenn das
Gutachten in seiner Sachverhaltsfeststellung oder Begründung Irrtümer,
Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche enthält (VGr, 5. April 2017,
VB.2016.00048, E. 4.2.3; Plüss, § 7 N. 146; vgl. auch BGE 136 II 539 E. 3.2; zum Ganzen VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228,
E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen).
4.3
Vorab ist
in formeller Hinsicht Folgendes festzuhalten: Das Gutachten enthält zwar eine
Beschreibung des Exterieurs von Hund C, jedoch keine Hinweise, welche die
anschliessende Zuordnung als Mischlingshund der Rasse "American
Staffordshire Terrier x Unbestimmt" bzw. zum Rassetyp Bullartiger
Terrier erklären würden. Die Erläuterung der Vorgehensweise lieferte der
Beschwerdegegner jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nach. Bei der
Phänotypisierung werde ein Hund anhand von definierten äusseren Merkmalen einer
Rasse und einem Rassetyp zugeordnet. Dabei werde auf Kriterien zurückgegriffen,
welche vom grössten anerkannten Fachverband, der Fédération Cynologique
Internationale (FCI), die Weltorganisation der Kynologie, entwickelt worden
seien. Die FCI habe über 360 verschiedene Rassen anerkannt, welche in
10.
Gruppen eingeteilt würden (zum Beispiel Gruppe 1: Hütehunde und
Treibhunde [ausgenommen Schweizer Sennenhunde]; Gruppe 2: Terrier;
Gruppe 3: Spitze und Hunde vom Urtyp; Gruppe 4: Vorstehhunde, etc.).
Eine FCI-Gruppe umfasse jeweils verschiedene Rassen, die eine Reihe von
eindeutig zu unterscheidenden, durch Vererbung übertragbaren, gemeinsamen
Merkmalen aufwiesen. Für diese Rassen gebe es jeweils sogenannte
Rassestandards, die von Kommissionen der FCI erstellt worden seien. In diesen
Rassestandards werde eine Rasse anhand äusserlich beobachtbarer und messbarer
Merkmale beschrieben (so etwa im FCI-Standard Nr. 286 "American
Staffordshire Terrier"). Die Phänotypisierung im Kanton Zürich stelle auf
diese Kriterien zur Bestimmung der Rasse respektive des Rassetyps ab. Unter
Hinweis auf die von Tierarzt Dr. med. vet. G festgestellten
äusserlichen Merkmale erläuterte der Beschwerdegegner sodann, dass sich mit
Blick auf die im FCI-Standard Nr. 286 genannten Merkmale eine Zuordnung von C
als American Staffordshire Terrier aufdränge. Wie der Beschwerdegegner im
vorinstanzlichen Verfahren ausserdem nachvollziehbar darlegte, können die
typischen Merkmale wie kräftig-muskulöser Körperbau und ausgeprägte
Kiefermuskulatur, die allen Hunden der Rassetypenliste II gemeinsam sind,
anhand des Phänotyps von erfahrenen amtlichen Tierärzten zuverlässig beurteilt
werden. Vor diesem Hintergrund ist das Gutachten als nachvollziehbar zu
qualifizieren.
Mit der Vorinstanz ist der
Beschwerdegegner jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse einer
Exterieurbeurteilung und die Zuordnung eines Hundes zu einer bestimmen Rasse
für den Halter oder die Halterin nachvollziehbar sein müssen. Dies bedeutet
insbesondere, dass bei Exterieurbeurteilung künftig Erläuterungen, insbesondere
unter Bezugnahme auf den beigezogenen Rassestandard bzw. die beigezogenen
Rassestandards, anzubringen sind, damit das Ergebnis der Phänotypisierung
nachvollzogen und verstanden werden kann.
4.4
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass tierärztliche Gutachten
sei "aus verschiedenen Gründen mangelhaft bzw. ungenügend".
4.4.1
Zunächst bringt er vor, der Bewegungsablauf sei unzulässigerweise nicht in
die Beurteilung von C miteinbezogen worden. Er verweist in diesem
Zusammenhang auf die bereits zitierte Antwort des Regierungsrats auf Anfragen
aus dem Kantonsrat (RRB 2020 Nr. 888, S. 9; vorn, E. 2.3). Der
Regierungsrat hielt dafür, dass das Veterinäramt bei der Beurteilung, ob es
sich um einen Hund der Rassentypenliste II handelt, auf das
charakteristische Erscheinungsbild und den Bewegungsablauf des Tieres
abstelle. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf die Rekursduplik
des Beschwerdegegners. Dort führte dieser aus, es sei "die gängige Praxis
des Veterinäramts, sich lediglich auf den Phänotyp abzustützen"; in der
Praxis sei es so, dass gerade bei Mischlingshunden weder das Wesen noch der
Bewegungsablauf zuverlässige Kriterien für die Zuordnung zu einer Rasse
darstellten. Diese Ausführungen sind als schlüssig zu qualifizieren; aus der
Nichtberücksichtigung des Bewegungsablaufs ergibt sich daher kein Mangel des
Gutachtens.
4.4.2
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Grösse und das Gewicht
Hund von C gegen eine Zuordnung zur Rasse American Staffordshire Terrier
sprächen. Wie der Beschwerdegegner in diesem Kontext zu Recht vorbringt, dienen
das Gewicht und die Grösse jedoch primär der Zuordnung eines Hundes entweder
zur Rassentypenliste I oder II. Dabei gehören die grossen oder massigen
Rassetypen (welche nicht gleichzeitig ein erhöhtes Gefährdungspotenzial
aufweisen) zur Rassetypenliste I (§ 7 Abs. 2 lit. a HuG;
§ 4 Abs. 1 HuV). Ohnehin berücksichtige der Beschwerdegegner, dass
zwar Grösse und Gewicht von C nicht eindeutig dem Rassestandard des
American Staffordshire Terrier entsprächen, was jedoch aufgrund "der
angeblich beteiligten grosswüchsigen Rassen American Bulldog und Dogge nicht zu
erstaunen" vermöge. Ein Mangel des Gutachtens liegt auch in dieser
Hinsicht nicht vor.
4.4.3
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren dafürhält, das Gefährdungspotenzial
von C sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden, so übergeht er, dass
gerade die Zuordnung zu einer in § 5 Abs. 1 HuV genannten Rasse ein
"erhöhtes Gefährdungspotenzial" im Sinn von § 8 Abs. 1 HuG
bedeutet (vgl. in diesem Kontext BGE 136 I 1 E. 4.3.1). Es war denn auch
nicht die Aufgabe des Tierarztes im Rahmen der Phänotypisierung, das
Gefährdungspotenzial von Hund C abzuklären.
4.4.4
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Wesen von C sei nicht
berücksichtigt worden. Er verweist (sinngemäss) auf die Wesensprüfung bzw. die
Wesensbeurteilung, welche ("soweit notwendig") gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. c HuG im Rahmen von Abklärungen bei Meldungen von Verletzungen
durch Hunde und auffälligem Verhalten derselben angeordnet werden können.
Weshalb der Gutachter neben der Exterieurbeurteilung auch eine
Wesensbeurteilung hätte vornehmen müssen, legt der Beschwerdeführer jedoch
nicht nachvollziehbar dar. Ersterer war lediglich gehalten, im Auftrag des
Beschwerdegegners die Zuordnung von C zu einem bestimmten Rassetyp und zu
einer bestimmten Rasse vorzunehmen.
4.5
Zusammenfassend
vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Überzeugungskraft des
Gutachtens nicht zu erschüttern. Es ist folglich darauf abzustellen. Hund C ist
Dispositiv
demnach der Rasse "American Staffordshire Terrier x Unbestimmt" und
damit einem im Kanton Zürich verbotenen Rassetyp zuzuordnen.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit gemäss
Art. 10 Abs. 2 BV. Dieses Grundrecht umfasst neben den Rechten auf
körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit auch das
Recht auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren
Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Es enthält jedoch keine allgemeine
Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt,
der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E. 7.1, 133 I 110 E. 5.2).
5.2 Das Bundesgericht
hat sich bereits mehrfach zu Aspekten des Verhältnisses von Menschen zu Hunden
unter dem Blickwinkel der persönlichen Freiheit geäussert. In BGE 133 I 249 (=
Pra 97/2008 Nr. 22, E. 2) hat es entschieden, dass das Halten
von Hunden einer bestimmten Rasse grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der
persönlichen Freiheit fällt (vgl. BGE 132 I 7 E. 3.2 [mit weiteren
Hinweisen] und BGr, 2. März 2007, 2P.221/2006, E. 2, wo es diese
Frage jeweils noch offengelassen hatte). Dagegen hielt das Bundesgericht in BGE 134 I 293 (E. 5.2.1) dafür, dass die
Wegnahme und allfällige (definitive) Fremdplatzierung eines Hundes (zur
Erzwingung der Bezahlung bzw. als administrative Sanktion für die
Nichtbezahlung einer relativ niedrigen Geldforderung des Staates [zum Beispiel
der Hundesteuer]) unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit nicht
unproblematisch sei (zum Ganzen BGr, 10. Februar 2014, 2C_856/2013,
E. 5.2).
Vorliegend geht es um die definitive Beschlagnahmung des
Hundes C bzw. um dessen Umplatzierung in einen anderen Kanton, nachdem dieser
seit mehr als drei Jahren gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in H lebte. In
dieser besonderen Konstellation lässt sich die Beziehung des Beschwerdeführers
zu seinem Hund unter die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2
BV subsumieren (BGE 134 I 293 E. 5.2.1; BGr, 18. Februar 2019,
2C_325/2018, E. 4.1; BGr, 27. April 2007, 2P.24/2006, E. 3.2;
vgl. BGE 133 I 249 [= Pra 97/2008 Nr. 22] E. 2; VGr,
11. Mai 2000, VB.2000.00070, E. 2b Abs. 2).
5.3 Gemäss
Art. 36 Abs. 1 BV bedarf die Einschränkung von Grundrechten einer
gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Eingriffe in einem formellen
Gesetz vorgesehen sein müssen. Die Einschränkung muss durch ein öffentliches
Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und
verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3).
5.3.1
Das Verbot, Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bzw. eines Hundes der Rassetypenliste II
im Kanton Zürich zu halten, ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 2 HuG
in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HuV. Dass der Wortlaut von § 8 Abs. 1 HuG "wenig aussagekräftig" ist, hielt das Bundesgericht
im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle dieser Bestimmung ausdrücklich fest.
Gleichzeitig wies es daraufhin, dass der Normsinn nicht nur nach dem Wortlaut,
sondern nach den anerkannten Auslegungsregeln zu bestimmen ist (BGE 136 I 1
E. 5.3.2). Die verbotenen Hunderassen sind in § 5 Abs. 1 HuV
ausdrücklich aufgelistet; diese Bestimmung stützt sich auf die Delegation in
§ 8 Abs. 2 HuG. Folglich ist sowohl die Normdichte als auch die
Normstufe der gesetzlichen Grundlage als ausreichend zu qualifizieren (ebenso
bereits BGE 136 I 1 E. 5.2 f. zur schwerwiegenden Einschränkung der
Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV durch das in § 8 Abs. 1 HuG ebenfalls vorgesehene Zuchtverbot). Es braucht somit hier nicht beurteilt
zu werden, ob es hier um eine schwerwiegende oder eine leichte
Grundrechtseinschränkung geht (vgl. in diesem Zusammenhang Prot. KR 2007–2011,
S. 2848 [Votum Geilinger]; allgemein zur Abgrenzung etwa Regina
Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018,
§ 9 N. 34 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, "ein
unbefangener Bürger hätte mit Blick auf das Gesetz selbst erwarten können, dass
ein [Blut-]Anteil von 50 % erforderlich ist, damit ein Hund als Listenhund
gilt", kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der
kantonsrätlichen Beratung zu § 8 HuG geht hervor, dass der Gesetzgeber
auch Kreuzungen mit Hunden der Rassentypenliste II verbieten wollte (vgl.
Prot. KR 2007–2011, S. 2850; ferner ABl 2005, S. 1580 f.
[Begründung zur Änderung der Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden
vom 11. November 1971]). Ebenso räumte der Gesetzgeber dem Regierungsrat
die Kompetenz ein, die Rassentypenliste II "hinsichtlich
Mischungen" zu spezifizieren (Prot. KR 2007–2011, S. 3267 f.
[Votum Ziegler]). Weshalb sodann "das Verfahren zur Bestimmung, ob
10 % Blutanteil erreicht werden" im Hundegesetz oder der
Hundeverordnung verankert sein müsste, leuchtet nicht ein. Dieser Blutanteil
soll sicherstellen, dass Hunde, welche von einem reinrassigen Urgrosselterntier
der Rassetypenliste II oder aber von mehreren Mischlingshunden mit
Blutanteil von Rassen der Rassetypenliste II abstammen, im Kanton Zürich
verboten sind (Begründung HuV, S. 2347). Er lässt sich – soweit
Ahnentafeln vorhanden sind – ohne Weiteres errechnen. Eine gesetzliche
Verankerung eines Verfahrens zu dessen Bestimmung war deshalb gar nicht
notwendig.
5.3.2
Nach der Rechtsprechung besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die
von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen, nämlich
die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10
Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 BV), vermieden werden (BGE 136 I 1 E. 4.3.2; BGE 133 I 249 [= Pra 97/2008 Nr. 22] E. 4.2; VGr,
9. Mai 2019, VB.2019.00084, E. 2.4; 20. November 2014,
VB.2014.00452, E. 7.1).
5.3.3
Dieses öffentliche Interesse am Schutz der
Allgemeinheit vor gefährlichen Hunden ist – entgegen der Beschwerde – als
gewichtig zu qualifizieren. Angesichts der (potenziellen) Gefährlichkeit von
Hunden der Rassetypenliste II (vgl. dazu BGE 136 I 1 E. 4.3.1 mit
Hinweisen) kommt dem Schutz der Bevölkerung hier sodann auch Vorrang vor den
privaten Interessen des Beschwerdeführers zu (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.4.4; BGE 133 I 249 E. 4.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer
das Halten von Hunden im Kanton Zürich weiterhin erlaubt ist, soweit diese
nicht unter das Verbot von § 8 Abs. 1 HuG fallen. Ausserdem besteht
für ihn die Möglichkeit, gemeinsam mit Hund C in einen Kanton umzuziehen, der
kein Hundehalteverbot betreffend den eruierten Rassentyp American Staffordshire
Terrier kennt.
Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass
ein milderes Mittel in Form einer Maulkorb- und Leinenpflicht bestünde; die
angefochtene Anordnung sei folglich gar nicht erforderlich. Es trifft zwar zu,
dass auch durch diese Massnahmen dem subjektiven Sicherheitsbedürfnis der
Bevölkerung (vgl. dazu BGE 132 I 7 E. 4.2) Rechnung getragen werden
könnte. Jedoch ist ein Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde der
Rassetypenliste II lediglich für das vorübergehende Halten eines solchen
Hundes während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr vorgesehen (§ 6
Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 lit. a HuV). Indem
der Gesetzgeber ein (ansonsten) generelles Halteverbot von Hunden der
Rassetypenliste II gesetzlich verankert hat, bleibt vorliegend kein Raum
für die Anordnung einer (generellen) Maulkorb- und Leinenpflicht.
5.4 Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt und ist die persönliche
Freiheit des Beschwerdeführers folglich nicht verletzt.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).