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Entscheid

VB.2022.00535

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00535

1. Juni 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24589)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00535

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, wohnhaft in H, ist Halter des Hundes C, geboren 2019 (Mikrochip-Nr. 01). Den Hund hat A im Alter von rund zwei Monaten von

einer Züchterin in Deutschland erworben. In der zentralen Hundedatenbank AMICUS

ist die Rasse von Hund C mit "Bulldog x Alpenländische Dachsbracke"

erfasst.

B. Am 18. September 2020 ging beim Veterinäramt des Kantons Zürich ein

Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. September 2020 betreffend

"Verdachtsabklärung Rassetypenliste II Hund" ein. Darin heisst es, A

sei mit Hund C am 30. Mai 2020 "aufgefallen", da aufgrund der

äusseren Erscheinung des Hundes dessen Zugehörigkeit zur

Rassetypenliste II nicht ausgeschlossen werden konnte.

C. In

der Folge forderte das Veterinäramt A auf, seinen Hund durch einen amtlichen

Tierarzt beurteilen zu lassen. Diese Exterieurbeurteilung (Phänotypisierung)

erfolgte am 12. Oktober 2020 und ergab, dass es sich bei C um einen Hund

des Rassetyps "Bullartige Terrier" der Rasse "American

Staffordshire Terrier x Unbestimmt" handle.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Veterinäramt mit Verfügung

vom 17. Dezember 2020 fest, dass es sich bei Hund C "um einen

bullartigen Terrier und somit um einen Hund der Rassetypenliste II mit erhöhtem

Gefährdungspotential handelt" und dass dessen Haltung im Kanton Zürich

verboten sei (Dispositiv-Ziff. II a und b). Ausserdem ordnete es

die definitive Beschlagnahmung des Hundes C an, "ausser A teilt innert

Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung (…) die Umplatzierung des

Hundes in einen anderen Kanton oder seinen Wegzug in einen anderen Kanton

mit" (Dispositiv-Ziff. III). Einem allfälligen Rekurs gegen

Dispositiv-Ziff. II und III entzog das Veterinäramt die aufschiebende

Wirkung (Dispositiv-Ziff. VII Abs. 2).

Erwägungen

II.

A. Dagegen

gelangte A am 28. Januar 2021 an die Gesundheitsdirektion und beantragte

im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass es sich bei Hund C "nicht um

einen Hund der Rassenliste II handelt"; in prozessualer Hinsicht

ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Zwischenentscheid vom 17. Februar 2021 stellte die

Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Für

Hund C ordnete sie "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die generelle

Maulkorb- und Leinenpflicht im Kanton Zürich" an.

B. Mit

Verfügung vom 15. Juli 2022 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs im

Sinn der Erwägungen ab und änderte die Frist gemäss Dispositiv-Ziff. III

der Verfügung vom 17. Dezember 2020 dahingehend, dass diese "mit

Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung beginnt"

(Dispositiv-Ziff. I). Des Weiteren ordnete sie an, dass die mit

Zwischenentscheid vom 17. Februar 2021 vorsorglich angeordnete generelle

Maulkorb- und Leinenpflicht weiterhin gelte (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Mit Beschwerde vom 13. September 2022 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer) sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 15. Juli

2022.

aufzuheben und "es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Hund 'C'

bei sich im Kanton Zürich wohnen zu lassen"; eventualiter sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die

Gesundheitsdirektion bzw. das Veterinäramt zurückzuweisen.

Die Gesundheitsdirektion schloss am 16. September 2022 auf Abweisung

der Beschwerde; ebensolches tat das Veterinäramt mit Beschwerdeantwort vom

11.

Oktober 2022. A replizierte am 26. Oktober 2022. Das Veterinäramt

verzichtete am 8. November 2022 auf eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Zum

Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario).

2.

2.1

Im

Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dem Bund eine umfassende

Gesetzgebungskompetenz, die er mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (TSchG; SR 455) wahrgenommen hat. Gestützt darauf sieht

die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)

Vorschriften über die Hundehaltung und den Umgang mit Hunden vor. Zu beachten

ist insbesondere Art. 77 TSchV, wonach die Person, die einen Hund hält

oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen hat, damit der Hund Mensch und Tiere

nicht gefährdet. Die Kompetenz des Bundes bezieht sich jedoch nur auf den

Schutz von Tieren. Im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren

besteht nach geltendem Verfassungsrecht keine Gesetzgebungskompetenz des

Bundes. Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt daher in die Kompetenz

der Kantone (BGr, 18. Februar 2019, 2C_325/2018, E. 3.1;

15.

Februar 2019, 2C_837/2018, E. 2.1; 9. Januar 2015,

2C_545/2014, E. 2.2).

2.2

In diesem

Sinn hat der Kantonsrat am 14. April 2008 das (totalrevidierte)

Hundegesetz (HuG; LS 554.5) erlassen (vgl. ABl 2007, 732 ff.); es bezweckt

den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (§ 1 HuG).

Gemäss § 8 Abs. 1 HuG ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von

Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial verboten. Der Regierungsrat bezeichnet

die Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (§ 8 Abs. 2 HuG).

Gestützt darauf sieht § 5 Abs. 1 der Hundeverordnung vom

25.

November 2009 (HuV; LS 554.51) vor, dass zur Rassetypenliste II

im Sinn von § 8 Abs. 2 HuG Hunde zählen, die mindestens 10 %

Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben: American Staffordshire

Terrier (lit. a), Bull Terrier und American Bull Terrier (lit. b),

Staffordshire Bull Terrier (lit. c), American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier,

Bandog und Basicdog (lit. d). Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden mit

erhöhten Gefährdungspotenzial im Sinn von § 8 Abs. 1 HuG gilt gemäss

§ 6 Abs. 1 HuV die Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II

im Kanton Zürich.

2.3

Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen

(möglichen) Verstoss gegen § 8 Abs. 1 HuG fest, meldet sie dies

unverzüglich dem Veterinäramt. Dieses nimmt die notwendigen Abklärungen vor

(§ 17 Abs. 1 HuG; § 3 lit. b HuV; vgl. BGr,

15.

Februar 2019, 2C_837/2018, E. 2.2). Die Hundehalterin oder der

Hundehalter ist dabei auskunftspflichtig, insbesondere über die Voraussetzungen

für das Halten von Hunden gemäss §§ 6–8 HuG sowie die die Herkunft des

Hundes (§ 17 Abs. 2 lit. a und b HuG). Verfügt die Halterin

oder der Halter über Abstammungsnachweise, hat sie oder er diese vorzuweisen

(§ 5 Abs. 2 HuV). Unter "Abstammungsnachweis" ist in der

Regel die sogenannte Ahnentafel zu verstehen; eine von einem Landesverband (in

der Schweiz etwa die Schweizerische Kynologische Gesellschaft [SKG]) ausgestellte

Ahnentafel wird von den Vollzugsbehörden praxisgemäss akzeptiert (RRB 2020

Nr. 888, S. 8 ["Anfragen (Hunderecht I: 'gefährliche'

Rassetypen; Hunderecht II: Rassendefinitionen; Hunderecht III:

'Blutanteile')"]; vgl. etwa auch § 4 Abs. 3 lit. b des [Solothurnischen]

Gesetzes über das Halten von Hunden vom 7. November 2006 [BGS 614.71], wo

für eine Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen vorausgesetzt wird, dass

der "Abstammungsausweis des Hundes von einem anerkannten schweizerischen

Rasseclub anerkannt ist").

Der Blutanteil einer bestimmten Rasse in einem Individuum im Sinn von

§ 5 Abs. 1 HuV wird mathematisch anhand der Rasse seiner Ahnen bis

zurück zu den Urgrosseltern berechnet. Jeder Urgrosselternteil bestimmt so den

Blutanteil eines betreffenden Hundes zu 12,5 %. Liegt ein

Abstammungsnachweis vor, sind die Rassen der Vorfahren bis zu den Urgrosseltern

mütterlicher- und väterlicherseits bekannt. Somit kann der Wert des Blutanteils

einer im Abstammungsnachweis aufgeführten Rasse exakt berechnet werden. Gehört

keiner der reinrassigen Vorfahren bis zu den Urgrosseltern einer verbotenen

Rasse an, wird der Wert von 10 % nicht erreicht (vgl. zum Ganzen

Begründung des Regierungsrats zur Hundeverordnung vom 25. November 2009,

ABl 2009, S. 2339 ff. [Begründung HuV], 2346 f.; RRB 2020

Nr. 888, S. 8 f.).

Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zuordnung des

Hundes aus anderen Gründen zweifelhaft, entscheidet darüber das Veterinäramt

(§ 5 Abs. 3 HuV; vgl. auch den gleichlautenden § 4 Abs. 3 HuV

[betreffend Hunde der sog. Rassetypenliste I im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. a HuG]). Hat das Veterinäramt über die Zuordnung eines

Hundes zu einem Rassetyp zu entscheiden, ordnet es dazu eine amtstierärztliche

Beurteilung, eine sogenannte Phänotypisierung oder auch Exterieurbeurteilung,

an. Dabei ordnet eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt den Hund

aufgrund definierter äusserer Merkmale einem Rassetyp zu (vgl. RRB 2020

Nr. 888, S. 8 f.).

3.

3.1

Es ist

unbestritten, dass es sich beim Muttertier von Hund C um die reinrassige Olde

English-Bulldog-Hündin "D" handelt. Diese Rasse ist nicht in der

Rassetypenliste II enthalten und gehört damit nicht zu den im Kanton Zürich

verbotenen Hunderassen.

3.2

3.2.1

Zum

Vatertier von C, "E", liegt ein Gutachten vom 30. Oktober

2015.

von F bei den Akten. Bei ihm handelt es sich um einen von der Regierung

von Mittelfranken öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für

Hundewesen. F führte am 29. Oktober 2015 "sowohl eine Rassezuordnung

als auch eine Wesensbeurteilung" von E durch; dabei kam er zum

Ergebnis, dass es sich bei diesem um einen Hund der Rasse "American

Bulldog-Mix/Bullterrier-Mix" handle.

Die Vorinstanz erwog, aus dem Gutachten von F gehe insbesondere hervor,

dass das Vatertier von C von einem Bull Terrier-Mischling und damit von

einer gemäss § 5 HuV verbotenen Hunderasse abstamme. Ausserdem könne etwa

nicht ausgeschlossen werden, dass ein Urgrosselternteil von C ein

reinrassiger Bull Terrier war, womit bei C ein Blutanteil von 12,5 % einer

verbotenen Hunderasse vorliegen würde. Da aufgrund des Gutachtens nicht bekannt

sei, welcher Hunderassen die Urgrosseltern von C genau angehörten, vermöge

es auch nicht zweifelsfrei zu belegen, dass dieser "keinen oder einen

Blutanteil unter 10 % eines Hundes der Rassentypenliste II

aufweist".

3.2.2

Die

Vorinstanz kam vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass keine

Abstammungsnachweise vorliegen bzw. die Zuordnung von C zweifelhaft sei.

Aus diesem Grund sei der Beschwerdegegner gemäss § 5 Abs. 3 HuV

gehalten gewesen, über die Zuordnung zu einem Rassetyp mittels amtstierärztlicher

Beurteilung zu entscheiden.

Diesem Ergebnis ist zuzustimmen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es

wäre realitätsfern, vom Halter eines Kreuzungstiers zu verlangen, dass er über

Ahnentafeln nicht nur der Eltern-, sondern auch der Grosseltern- und

Urgrosselterntiere verfügen müsste, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Wie dargelegt, sind mit Abstammungsnachweisen im Sinn von § 5 Abs. 2 HuV grundsätzlich sogenannte Ahnentafeln gemeint (vorn, E. 2.3).

Ein Gutachten über das Vatertier von C kann einen Nachweis der Abstammung

mittels Ahnentafel nicht ersetzen. Des Weiteren kann von einem Hundehalter –

entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – durchaus erwartet werden, dass er

eigene "Nachforschungen" zur Abstammung seines Hundes unternimmt und

die Ergebnisse dem Beschwerdegegner mitteilt. Immerhin leitet der Halter eines

Hundes, dessen Haltung im Kanton Zürich möglicherweise verboten ist, aus dem

Abstammungsnachweis das Recht ab, den Hund hier halten zu dürfen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 157 ff.). Schliesslich

brauchte der Beschwerdegegner auch keine Genanalyse anzuordnen, zumal mit einer

solchen keine gesicherte wissenschaftliche Zuordnung zu einer Hunderasse

vorgenommen werden kann (vgl. Begründung des Regierungsrats zur Hundeverordnung

vom 25. November 2009, ABl 2009 S. 2339 ff., 2346 f.).

4.

4.1

Die

gestützt auf § 5 Abs. 3 HuV angeordnete Exterieurbeurteilung von C

fand am 12. Oktober 2020 statt. Amtstierarzt Dr. med. vet. G kam dabei gestützt auf das äussere

Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung "der vorliegenden Akten"

zum Schluss, dass es sich bei C um einen Hund des Rassetyps "Bullartige

Terrier" der Rasse "American Staffordshire Terrier x Unbestimmt"

handle.

4.2

Bei der

Exterieurbeurteilung handelt es sich um ein behördlich angeordnetes Gutachten

eines Sachverständigen, namentlich eines amtlichen Tierarztes oder einer

amtlichen Tierärztin. In Fachfragen darf die entscheidende Behörde nur aus

triftigen Gründen von einem solchen Gutachten abweichen. Derartige Gründe sind

anzunehmen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die

Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGr, 10. Oktober

2014, 1C_893/2013, E. 5.3.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1) oder wenn das

Gutachten in seiner Sachverhaltsfeststellung oder Begründung Irrtümer,

Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche enthält (VGr, 5. April 2017,

VB.2016.00048, E. 4.2.3; Plüss, § 7 N. 146; vgl. auch BGE 136 II 539 E. 3.2; zum Ganzen VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228,

E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen).

4.3

Vorab ist

in formeller Hinsicht Folgendes festzuhalten: Das Gutachten enthält zwar eine

Beschreibung des Exterieurs von Hund C, jedoch keine Hinweise, welche die

anschliessende Zuordnung als Mischlingshund der Rasse "American

Staffordshire Terrier x Unbestimmt" bzw. zum Rassetyp Bullartiger

Terrier erklären würden. Die Erläuterung der Vorgehensweise lieferte der

Beschwerdegegner jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nach. Bei der

Phänotypisierung werde ein Hund anhand von definierten äusseren Merkmalen einer

Rasse und einem Rassetyp zugeordnet. Dabei werde auf Kriterien zurückgegriffen,

welche vom grössten anerkannten Fachverband, der Fédération Cynologique

Internationale (FCI), die Weltorganisation der Kynologie, entwickelt worden

seien. Die FCI habe über 360 verschiedene Rassen anerkannt, welche in

10.

Gruppen eingeteilt würden (zum Beispiel Gruppe 1: Hütehunde und

Treibhunde [ausgenommen Schweizer Sennenhunde]; Gruppe 2: Terrier;

Gruppe 3: Spitze und Hunde vom Urtyp; Gruppe 4: Vorstehhunde, etc.).

Eine FCI-Gruppe umfasse jeweils verschiedene Rassen, die eine Reihe von

eindeutig zu unterscheidenden, durch Vererbung übertragbaren, gemeinsamen

Merkmalen aufwiesen. Für diese Rassen gebe es jeweils sogenannte

Rassestandards, die von Kommissionen der FCI erstellt worden seien. In diesen

Rassestandards werde eine Rasse anhand äusserlich beobachtbarer und messbarer

Merkmale beschrieben (so etwa im FCI-Standard Nr. 286 "American

Staffordshire Terrier"). Die Phänotypisierung im Kanton Zürich stelle auf

diese Kriterien zur Bestimmung der Rasse respektive des Rassetyps ab. Unter

Hinweis auf die von Tierarzt Dr. med. vet. G festgestellten

äusserlichen Merkmale erläuterte der Beschwerdegegner sodann, dass sich mit

Blick auf die im FCI-Standard Nr. 286 genannten Merkmale eine Zuordnung von C

als American Staffordshire Terrier aufdränge. Wie der Beschwerdegegner im

vorinstanzlichen Verfahren ausserdem nachvollziehbar darlegte, können die

typischen Merkmale wie kräftig-muskulöser Körperbau und ausgeprägte

Kiefermuskulatur, die allen Hunden der Rassetypenliste II gemeinsam sind,

anhand des Phänotyps von erfahrenen amtlichen Tierärzten zuverlässig beurteilt

werden. Vor diesem Hintergrund ist das Gutachten als nachvollziehbar zu

qualifizieren.

Mit der Vorinstanz ist der

Beschwerdegegner jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse einer

Exterieurbeurteilung und die Zuordnung eines Hundes zu einer bestimmen Rasse

für den Halter oder die Halterin nachvollziehbar sein müssen. Dies bedeutet

insbesondere, dass bei Exterieurbeurteilung künftig Erläuterungen, insbesondere

unter Bezugnahme auf den beigezogenen Rassestandard bzw. die beigezogenen

Rassestandards, anzubringen sind, damit das Ergebnis der Phänotypisierung

nachvollzogen und verstanden werden kann.

4.4

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass tierärztliche Gutachten

sei "aus verschiedenen Gründen mangelhaft bzw. ungenügend".

4.4.1

Zunächst bringt er vor, der Bewegungsablauf sei unzulässigerweise nicht in

die Beurteilung von C miteinbezogen worden. Er verweist in diesem

Zusammenhang auf die bereits zitierte Antwort des Regierungsrats auf Anfragen

aus dem Kantonsrat (RRB 2020 Nr. 888, S. 9; vorn, E. 2.3). Der

Regierungsrat hielt dafür, dass das Veterinäramt bei der Beurteilung, ob es

sich um einen Hund der Rassentypenliste II handelt, auf das

charakteristische Erscheinungsbild und den Bewegungsablauf des Tieres

abstelle. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf die Rekursduplik

des Beschwerdegegners. Dort führte dieser aus, es sei "die gängige Praxis

des Veterinäramts, sich lediglich auf den Phänotyp abzustützen"; in der

Praxis sei es so, dass gerade bei Mischlingshunden weder das Wesen noch der

Bewegungsablauf zuverlässige Kriterien für die Zuordnung zu einer Rasse

darstellten. Diese Ausführungen sind als schlüssig zu qualifizieren; aus der

Nichtberücksichtigung des Bewegungsablaufs ergibt sich daher kein Mangel des

Gutachtens.

4.4.2

Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Grösse und das Gewicht

Hund von C gegen eine Zuordnung zur Rasse American Staffordshire Terrier

sprächen. Wie der Beschwerdegegner in diesem Kontext zu Recht vorbringt, dienen

das Gewicht und die Grösse jedoch primär der Zuordnung eines Hundes entweder

zur Rassentypenliste I oder II. Dabei gehören die grossen oder massigen

Rassetypen (welche nicht gleichzeitig ein erhöhtes Gefährdungspotenzial

aufweisen) zur Rassetypenliste I (§ 7 Abs. 2 lit. a HuG;

§ 4 Abs. 1 HuV). Ohnehin berücksichtige der Beschwerdegegner, dass

zwar Grösse und Gewicht von C nicht eindeutig dem Rassestandard des

American Staffordshire Terrier entsprächen, was jedoch aufgrund "der

angeblich beteiligten grosswüchsigen Rassen American Bulldog und Dogge nicht zu

erstaunen" vermöge. Ein Mangel des Gutachtens liegt auch in dieser

Hinsicht nicht vor.

4.4.3

Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren dafürhält, das Gefährdungspotenzial

von C sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden, so übergeht er, dass

gerade die Zuordnung zu einer in § 5 Abs. 1 HuV genannten Rasse ein

"erhöhtes Gefährdungspotenzial" im Sinn von § 8 Abs. 1 HuG

bedeutet (vgl. in diesem Kontext BGE 136 I 1 E. 4.3.1). Es war denn auch

nicht die Aufgabe des Tierarztes im Rahmen der Phänotypisierung, das

Gefährdungspotenzial von Hund C abzuklären.

4.4.4

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Wesen von C sei nicht

berücksichtigt worden. Er verweist (sinngemäss) auf die Wesensprüfung bzw. die

Wesensbeurteilung, welche ("soweit notwendig") gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. c HuG im Rahmen von Abklärungen bei Meldungen von Verletzungen

durch Hunde und auffälligem Verhalten derselben angeordnet werden können.

Weshalb der Gutachter neben der Exterieurbeurteilung auch eine

Wesensbeurteilung hätte vornehmen müssen, legt der Beschwerdeführer jedoch

nicht nachvollziehbar dar. Ersterer war lediglich gehalten, im Auftrag des

Beschwerdegegners die Zuordnung von C zu einem bestimmten Rassetyp und zu

einer bestimmten Rasse vorzunehmen.

4.5

Zusammenfassend

vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Überzeugungskraft des

Gutachtens nicht zu erschüttern. Es ist folglich darauf abzustellen. Hund C ist

Dispositiv

demnach der Rasse "American Staffordshire Terrier x Unbestimmt" und

damit einem im Kanton Zürich verbotenen Rassetyp zuzuordnen.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit gemäss

Art. 10 Abs. 2 BV. Dieses Grundrecht umfasst neben den Rechten auf

körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit auch das

Recht auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren

Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Es enthält jedoch keine allgemeine

Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt,

der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E. 7.1, 133 I 110 E. 5.2).

5.2 Das Bundesgericht

hat sich bereits mehrfach zu Aspekten des Verhältnisses von Menschen zu Hunden

unter dem Blickwinkel der persönlichen Freiheit geäussert. In BGE 133 I 249 (=

Pra 97/2008 Nr. 22, E. 2) hat es entschieden, dass das Halten

von Hunden einer bestimmten Rasse grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der

persönlichen Freiheit fällt (vgl. BGE 132 I 7 E. 3.2 [mit weiteren

Hinweisen] und BGr, 2. März 2007, 2P.221/2006, E. 2, wo es diese

Frage jeweils noch offengelassen hatte). Dagegen hielt das Bundesgericht in BGE 134 I 293 (E. 5.2.1) dafür, dass die

Wegnahme und allfällige (definitive) Fremdplatzierung eines Hundes (zur

Erzwingung der Bezahlung bzw. als administrative Sanktion für die

Nichtbezahlung einer relativ niedrigen Geldforderung des Staates [zum Beispiel

der Hundesteuer]) unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit nicht

unproblematisch sei (zum Ganzen BGr, 10. Februar 2014, 2C_856/2013,

E. 5.2).

Vorliegend geht es um die definitive Beschlagnahmung des

Hundes C bzw. um dessen Umplatzierung in einen anderen Kanton, nachdem dieser

seit mehr als drei Jahren gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in H lebte. In

dieser besonderen Konstellation lässt sich die Beziehung des Beschwerdeführers

zu seinem Hund unter die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2

BV subsumieren (BGE 134 I 293 E. 5.2.1; BGr, 18. Februar 2019,

2C_325/2018, E. 4.1; BGr, 27. April 2007, 2P.24/2006, E. 3.2;

vgl. BGE 133 I 249 [= Pra 97/2008 Nr. 22] E. 2; VGr,

11. Mai 2000, VB.2000.00070, E. 2b Abs. 2).

5.3 Gemäss

Art. 36 Abs. 1 BV bedarf die Einschränkung von Grundrechten einer

gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Eingriffe in einem formellen

Gesetz vorgesehen sein müssen. Die Einschränkung muss durch ein öffentliches

Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und

verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3).

5.3.1

Das Verbot, Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bzw. eines Hundes der Rassetypenliste II

im Kanton Zürich zu halten, ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 2 HuG

in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HuV. Dass der Wortlaut von § 8 Abs. 1 HuG "wenig aussagekräftig" ist, hielt das Bundesgericht

im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle dieser Bestimmung ausdrücklich fest.

Gleichzeitig wies es daraufhin, dass der Normsinn nicht nur nach dem Wortlaut,

sondern nach den anerkannten Auslegungsregeln zu bestimmen ist (BGE 136 I 1

E. 5.3.2). Die verbotenen Hunderassen sind in § 5 Abs. 1 HuV

ausdrücklich aufgelistet; diese Bestimmung stützt sich auf die Delegation in

§ 8 Abs. 2 HuG. Folglich ist sowohl die Normdichte als auch die

Normstufe der gesetzlichen Grundlage als ausreichend zu qualifizieren (ebenso

bereits BGE 136 I 1 E. 5.2 f. zur schwerwiegenden Einschränkung der

Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV durch das in § 8 Abs. 1 HuG ebenfalls vorgesehene Zuchtverbot). Es braucht somit hier nicht beurteilt

zu werden, ob es hier um eine schwerwiegende oder eine leichte

Grundrechtseinschränkung geht (vgl. in diesem Zusammenhang Prot. KR 2007–2011,

S. 2848 [Votum Geilinger]; allgemein zur Abgrenzung etwa Regina

Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018,

§ 9 N. 34 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, "ein

unbefangener Bürger hätte mit Blick auf das Gesetz selbst erwarten können, dass

ein [Blut-]Anteil von 50 % erforderlich ist, damit ein Hund als Listenhund

gilt", kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der

kantonsrätlichen Beratung zu § 8 HuG geht hervor, dass der Gesetzgeber

auch Kreuzungen mit Hunden der Rassentypenliste II verbieten wollte (vgl.

Prot. KR 2007–2011, S. 2850; ferner ABl 2005, S. 1580 f.

[Begründung zur Änderung der Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden

vom 11. November 1971]). Ebenso räumte der Gesetzgeber dem Regierungsrat

die Kompetenz ein, die Rassentypenliste II "hinsichtlich

Mischungen" zu spezifizieren (Prot. KR 2007–2011, S. 3267 f.

[Votum Ziegler]). Weshalb sodann "das Verfahren zur Bestimmung, ob

10 % Blutanteil erreicht werden" im Hundegesetz oder der

Hundeverordnung verankert sein müsste, leuchtet nicht ein. Dieser Blutanteil

soll sicherstellen, dass Hunde, welche von einem reinrassigen Urgrosselterntier

der Rassetypenliste II oder aber von mehreren Mischlingshunden mit

Blutanteil von Rassen der Rassetypenliste II abstammen, im Kanton Zürich

verboten sind (Begründung HuV, S. 2347). Er lässt sich – soweit

Ahnentafeln vorhanden sind – ohne Weiteres errechnen. Eine gesetzliche

Verankerung eines Verfahrens zu dessen Bestimmung war deshalb gar nicht

notwendig.

5.3.2

Nach der Rechtsprechung besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die

von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen, nämlich

die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10

Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 BV), vermieden werden (BGE 136 I 1 E. 4.3.2; BGE 133 I 249 [= Pra 97/2008 Nr. 22] E. 4.2; VGr,

9. Mai 2019, VB.2019.00084, E. 2.4; 20. November 2014,

VB.2014.00452, E. 7.1).

5.3.3

Dieses öffentliche Interesse am Schutz der

Allgemeinheit vor gefährlichen Hunden ist – entgegen der Beschwerde – als

gewichtig zu qualifizieren. Angesichts der (potenziellen) Gefährlichkeit von

Hunden der Rassetypenliste II (vgl. dazu BGE 136 I 1 E. 4.3.1 mit

Hinweisen) kommt dem Schutz der Bevölkerung hier sodann auch Vorrang vor den

privaten Interessen des Beschwerdeführers zu (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.4.4; BGE 133 I 249 E. 4.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer

das Halten von Hunden im Kanton Zürich weiterhin erlaubt ist, soweit diese

nicht unter das Verbot von § 8 Abs. 1 HuG fallen. Ausserdem besteht

für ihn die Möglichkeit, gemeinsam mit Hund C in einen Kanton umzuziehen, der

kein Hundehalteverbot betreffend den eruierten Rassentyp American Staffordshire

Terrier kennt.

Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass

ein milderes Mittel in Form einer Maulkorb- und Leinenpflicht bestünde; die

angefochtene Anordnung sei folglich gar nicht erforderlich. Es trifft zwar zu,

dass auch durch diese Massnahmen dem subjektiven Sicherheitsbedürfnis der

Bevölkerung (vgl. dazu BGE 132 I 7 E. 4.2) Rechnung getragen werden

könnte. Jedoch ist ein Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde der

Rassetypenliste II lediglich für das vorübergehende Halten eines solchen

Hundes während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr vorgesehen (§ 6

Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 lit. a HuV). Indem

der Gesetzgeber ein (ansonsten) generelles Halteverbot von Hunden der

Rassetypenliste II gesetzlich verankert hat, bleibt vorliegend kein Raum

für die Anordnung einer (generellen) Maulkorb- und Leinenpflicht.

5.4 Zusammenfassend

sind die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt und ist die persönliche

Freiheit des Beschwerdeführers folglich nicht verletzt.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).