VB.2022.00536
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00536
6. April 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24469)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00536
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
vertreten durch B und
RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Primarschulpflege Uster,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulausschluss
(Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 trat die
Präsidentin der Primarschulpflege Uster auf ein Gesuch von A um Neubeurteilung "betreffend
2. Schulausschluss vom 20. Januar 2022 von D" nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 23. März 2022 an den Bezirksrat
Uster rekurrieren. Mit Beschluss vom 10. August 2022 wies der Bezirksrat
den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
III.
A liess am 12. September 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben. Er beantragt damit in der Hauptsache, unter
Entschädigungsfolge sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei
festzustellen, dass "die Verfügungen vom 20. Januar 2022 (…) und vom
28.
Januar 2022 des Gesamtschulleiters Herrn F (…) und die entsprechenden
darin angeordneten Massnahmen (…) widerrechtlich erfolgten". Daneben liess
A – wie bereits vor den Vorinstanzen – verschiedene weitere Anträge stellen,
über welche das Verwaltungsgericht "anordnungsweise" entscheiden
solle bzw. mit welchen die Schulleitung der Primarschule Uster zu verschiedenen
Nachweisen verpflichtet werden soll.
Die Primarschulpflege Uster verzichtete am
21.
September 2022 auf eine Beschwerdeantwort und der Bezirksrat Uster am
26.
September 2022 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte
betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Als
sorgeberechtigter Vater des von der Ausgangsverfügung betroffenen
schulpflichtigen Kindes ist der Beschwerdeführer praxisgemäss (auch) zur
Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert (VGr, 25. November 2021, VB.2021.00680,
E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen).
1.3
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs (teilweise) nicht an die Hand, weil
sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell
unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das
Nichteintreten zu wehren (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.4
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der hier zu beurteilenden Streitigkeit liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
D, geboren 2011, besuchte im Winter 2021/2022 die
4.
Klasse der Primarschule Uster. Ab dem 1. Dezember 2021 galt im
Kanton Zürich eine Maskentragpflicht für Schülerinnen und Schüler ab der
4.
Primarklasse (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich vom
22.
September 2021 [V Covid-19 Bildungsbereich, LS 818.14], in
der Fassung gemäss RRB vom 24. November 2021 [OS 76, 509]). D gab
gegenüber der Schule an, er verfüge über einen ärztlich bescheinigten
Maskentragdispens; diesen zeigte er den Lehrern oder der Schulleitung jedoch
nicht. Ausserdem weigerten sich die Eltern von D, ihn am wöchentlichen
repetitiven Testen teilnehmen zu lassen, wie dies gemäss § 2
Abs. 3 V Covid-19 Bildungsbereich für Personen mit einer
ärztlich bescheinigten Maskentragdispens vorgeschrieben war. In
der Folge wurde D am 13. Januar 2022 vom Gesamtschulleiter "ab sofort
vorerst bis am Freitag, 21. Januar 2022 von schulischen und
ausserschulischen Präsenzveranstaltungen der Primarschule Uster – Schulhaus E –
und der Betreuungseinrichtung Hort G (Mittagstisch Montag/Dienstag)
ausgeschlossen". Die Massnahmen wurden mit Verfügung des
Gesamtschulleiters vom 20. Januar 2022 bis am 18. Februar 2022
verlängert. Einem allfälligen Neubeurteilungsgesuch entzog dieser die
aufschiebende Wirkung.
Am 25. Januar 2022 beschloss die Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich, die repetitiven Covid-Tests an den Schulen ab dem
29.
Januar 2022 bis Ende Februar 2022 zu sistieren. Ab dem 31. Januar
2022.
besuchte D wieder die Schule. Der Beschwerdeführer liess der Schulleitung
in diesem Zusammenhang vorab einen Maskentragdispens sowie ein negatives
PCR-Testresultat einreichen. Am 3. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer
bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Neubeurteilung im Sinn von § 74 Abs. 1 VSG "betreffend 2. Schulausschluss vom 20. Januar
2022.
von D durch Schulleitung" einreichen. Die Beschwerdegegnerin trat
darauf mit Beschluss vom 18. Februar 2022 nicht ein, da der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs die Schule wieder
habe besuchen können, zuvor einen Maskentragdispens eingereicht habe und die
Testpflicht von den kantonalen Stellen sistiert worden sei. Er habe somit kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse (mehr).
3.
3.1
Nach § 74 Abs. 1 VSG müssen Anordnungen
der Schulleitung, der Leitung Bildung, von unterstellten Kommissionen oder
Gemeindeangestellten nicht schriftlich begründet werden. Sie erwachsen in
Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen eine Neubeurteilung durch die
Schulpflege verlangt wird; ein entsprechender Hinweis muss gemäss § 75
Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
(VSV, LS 412.101) in der Anordnung enthalten sein. Dem Lauf der
Frist und der Einreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu
(§ 75 Abs. 2 VSV). Deren Entzug ist gestützt auf § 25 Abs. 3 VRG zulässig (§ 4 VRG und dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 4 N. 2, 4, 5–8). Die Schulpflege entscheidet in der Regel innerhalb
von 30 Tagen nach Eingang des Begehrens (§ 74 Abs. 2 VSG). Sie
überprüft die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Der Entscheid ist
schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen
(§ 75 Abs. 3 VSV). Bei der Neubeurteilung im Sinn von
§ 74 VSG handelt es sich somit um ein ordentliches, vollkommenes und reformatorisches
Rechtsmittel (vgl. auch § 170 f. des Gemeindegesetzes vom
20.
April 2015 [GG, LS 131.1], insbesondere § 171 Abs. 3 GG
und dazu VGr, 19. Oktober 2020, VB.2020.00566,
E. 3.2 mit Hinweisen; zur "Anlehnung" an das Gemeindegesetz bei
der Verwendung des Begriffs der Neubeurteilung vgl. die Weisung des
Regierungsrats zur Änderung des Volksschulgesetzes und des Lehrpersonalgesetzes
vom 4. Dezember 2018, ABl 2018-12-14, S. 11 f.; ferner VGr, 26. März
2021, VB.2021.00221, E. 1.2).
Der Umfang der Tätigkeit einer Rechtsmittelbehörde wird
durch den Streitgegenstand umrissen; dieser umfasst das durch die Verfügung
geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Somit kann nur
Gegenstand des Rekurs- bzw. hier des Neubeurteilungsverfahrens sein, was auch
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz
zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in die Zuständigkeit der Rekurs-
bzw. der Neubeurteilungsbehörde (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 44 f., 48; vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9 f.).
3.2
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines
Begehrens um Neubeurteilung vom 3. Februar 2022 Anträge stellte, welche
über die Prüfung des Schulausschlusses von D vom 20. Januar 2022
hinausgingen, hatte die Beschwerdegegnerin darüber nicht zu befinden (vgl. die
Anträge A 2.–6. sowie B und C). Darauf wies sie selbst zu Recht
ausdrücklich hin. Hinzu kommt, dass die Anträge teilweise interne
schulorganisatorische Massnahmen betrafen (zum Beispiel die dauerhafte Gewährung
Dispositiv
von freier Platzwahl im Schulzimmer); solche werden nicht verfügt und entziehen
sich somit in der Regel einer Anfechtung (Stephan Hördegen, Entwicklungen beim
Rechtsschutz im Schulbereich, recht 2018 S. 155 ff., 156 mit Hinweis
auf BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.3 und 19. Juni 2014,
2C_1123/2013, E. 2.3.1; vgl. VGr, 27. Mai 2021, VB.2021.00172,
E. 1.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Soweit die Anträge sodann zukünftige
Sachverhalte betrafen – etwa die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs "im
Falle künftiger Massnahmen" oder das "Nichtentziehen bzw. Gewährung
der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln aller Art (inkl. Wiedererwägungsgesuchen)
gegen künftige Entscheide der Schulleitung" – so fehlte es dem
Beschwerdeführer von vornherein an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (vgl.
dazu auch E. 4.2 Abs. 1).
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die
entsprechenden Begehren eingetreten. Die Vorinstanz hätte folglich den Rekurs –
soweit er sich gegen das diesbezügliche Nichteintreten der Beschwerdegegnerin
richtete – abweisen müssen, anstatt darauf nicht einzutreten (vgl. Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Dies ändert jedoch vorliegend
nichts am Verfahrensausgang. Soweit die Vorinstanz die erwähnten Anträge nicht
materiell behandelte, ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen das
Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die über den Schulausschluss
hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers richtet.
4.
4.1 In der
Hauptsache, das heisst betreffend Anordnung bzw. Verlängerung des
Schulausschlusses mit Verfügung vom 20. Januar 2022, bringt der
Beschwerdeführer vor, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz
hätten zu Unrecht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verneint bzw. zu Unrecht
nicht auf dieses Erfordernis verzichtet.
4.2 Nach § 21 Abs. 1 VRG
ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend
gemachte Interesse muss dabei grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es
sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des
Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Diese
Legitimationsbestimmung findet – wie die weiteren Regeln über das
Rekursverfahren – im Rahmen eines Neubeurteilungsverfahrens analog Anwendung, soweit das Volksschulgesetz und die
Volksschulverordnung dieses nicht abweichend regeln (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 10b N. 5 [zur analogen Anwendbarkeit der
Bestimmungen zum Rekursverfahren auf das Einspracheverfahren gemäss §§ 10a
lit. c und 10b VRG]; VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00469,
E. 2.2; ferner Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias
Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz
[Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 171 N. 1).
4.3 Nach
ständiger Praxis kann ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen
unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine
rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die
Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse
liegt (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00243, E. 3.1 – 13. September
2022, VB.2022.00291, E. 1.2 Abs. 1 – 12. Mai 2022,
VB.20222.00043, E. 1 Abs. 2; vgl. BGr, 21. Februar
2022, 2C_115/2021, E. 1.3.3, und 3. September 2021, 2C_308/2021,
E. 1.3 f. [nicht publ. in BGE 148 I 33]). Ob die genannten
Voraussetzungen für den Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen Interesses
erfüllt sind, ist durch die zuständige (Rechtsmittel-)Behörde von Amtes wegen
zu beurteilen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53).
4.4 Das Verwaltungsgericht befasste sich in den Verfahren VB.2022.00291 und
VB.2021.00680 ausführlich mit Ausschlüssen vom Primarschülern vom
Präsenzunterricht aufgrund der Weigerung der Teilnahme an Covid-19-Tests
(Ausbruchstests) und erachtete diese Massnahme jeweils für rechtmässig (VGr, 13. September
2022, VB.2022.00291, E. 3 – 25. November 2021,
VB.2021.00680, E. 4 f.; vgl. auch VGr, 24. November 2022,
VB.2022.00396, E. 5.3; ferner VGr, 12. Mai 2022,
VB.2022.00043, E. 3 [betreffend Zuständigkeit zur Anordnung einer
temporären Maskentragpflicht innerhalb eines Schulhauses]; VGr,
16. Dezember 2021, AN.2021.00010, E. 3 ff., bestätigt in BGr,
2. November 2022, 2C_106/2022 [zu § 3 f. V Covid-19
Bildungsbereich]).
Im Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids, das heisst am
18. Februar 2022, war lediglich der erste vorgenannte Entscheid ergangen. Darin
erwog das Verwaltungsgericht, dass sich angesichts der im massgebenden
Zeitpunkt bestehenden hohen Unsicherheit über Ursachen, Folgen und geeignete
Bekämpfungsmassnahmen bei neu auftretenden Infektionskrankheiten und mit Blick auf
den Beurteilungsspielraum, der den zuständigen Behörden zukommt, der Ausschluss
einer Schülerin der 5. Klasse vom Präsenzunterricht während zehn Tagen als
verhältnismässig und zulässig erwies. Dieser Entscheid wurde in der Folge vom
Bundesgericht bestätigt (BGr, 16. Februar 2023, 2C_99/2022). Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich das Bundesgericht im Februar 2022 bereits
einlässlich mit der Thematik der Maskentragpflicht an Schulen befasst hatte
(vgl. BGE 148 I 89; BGr, 23. November 2021, 2C_228/2021; ferner BGE 147 I 393 [zur Maskentragpflicht in Supermärkten und Geschäften]).
Das Verwaltungsgericht hat sich somit bereits mit der hier
aufgeworfenen, materiellen Frage auseinandergesetzt und diese – unter
Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts –
entschieden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht aufgezeigt, inwiefern sich die Ausgangslage im hier massgebenden
Zeitpunkt im Januar und Februar 2022 mit Blick auf die bestehenden
Unsicherheiten über die Gefährlichkeit der wiederum neuen und noch
ansteckenderen Omikron-Virusvariante sowie unter Berücksichtigung des
Ermessens, das den zuständigen Behörden zukommt, derart verändert hätte, dass
sich eine erneute Beurteilung der Zulässigkeit eines kurzzeitigen Ausschlusses
vom Präsenzunterricht aufdrängt (vgl. BGr, 12. Mai 2022, 2C_83/2022,
E. 1.4.3 – 14. März 2022, 2C_1032/2021, E. 1.2.3). Vielmehr
beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf vorzubringen,
"die Frage der Zulässigkeit von von der Schulleitung angeordneten
Schulausschlüssen wegen der Verweigerung eines Schülers, sich wöchentlich
testen zu lassen bzw. eine Maske zu tragen", könne sich grundsätzlich wieder
stellen.
Vor diesem Hintergrund bestand für die Beschwerdegegnerin
keine Veranlassung, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses zu verzichten.
4.5 Im
Ergebnis trat somit die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das
Neubeurteilungsbegehren ein, weil sie ein aktuelles Interesse des
Beschwerdeführers verneinte. Folglich ist die diesbezügliche vorinstanzliche
Abweisung des Rekurses nicht zu beanstanden.
An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seinem (behaupteten) Feststellungsinteresse nichts zu ändern.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.