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Entscheid

VB.2022.00537

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00537

30. März 2023Deutsch9 min

(URT.2023.24452)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00537

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend befristete

Anstellung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

arbeitete seit dem 1. September 2020 als Lehrer an der Kantonsschule B.

Sein Anstellungsverhältnis war zunächst auf ein Jahr befristet. Am

13. Juli 2021 verlängerte die Schulleitung der Kantonsschule B die Anstellung

von A bis zum 31. August 2022. Diese Verfügung erging zunächst ohne

Begründung. Am 23. Juli und am

2. August 2021 verlangte A eine schriftliche Begründung der Verfügung.

Die Bildungsdirektion trat auf einen gegen die Verfügung

vom 13. Juli 2021 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 27. August 2021

nicht ein. Am 29. August 2021

teilte die Rektorin der Kantonsschule B A den Grund für die nur befristete Verlängerung seiner

Anstellung mit. Die von A gegen den Rekursentscheid vom 27. August

2021 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

17. März 2022 ab (Verfahren VB.2021.00588).

B. Am

7. April 2022 verlangte A von der Kantonsschule B erneut eine

Begründung der Verfügung vom 13. Juli 2021.

C. Am 8. April

2022 ersuchte A die Kantonsschule B um Feststellung, ob sein

Anstellungsverhältnis befristet oder unbefristet sei. Am 5. Mai 2022

erliess die Kantonsschule B eine Feststellungsverfügung und bestätigte A,

dass sein Lehrauftrag mit Verfügung vom 13. Juli 2021 vom

1. September 2021 bis zum 31. August 2022 befristet verlängert worden

sei.

Erwägungen

II.

A. Am 10. Mai

2022.

erhob A gegen die Verfügung vom 13. Juli 2021 Rekurs an die

Bildungsdirektion und beantragte deren Aufhebung.

B. Am 22. Mai

2022.

erhob A gegen die Verfügung vom 5. Mai 2022 Rekurs an die

Bildungsdirektion und beantragte im Wesentlichen die Feststellung, dass er

unbefristet an der Kantonsschule B angestellt sei.

C. Mit

Verfügung vom 12. August 2022 vereinigte die Bildungsdirektion die beiden

Rekurse und wies sie ab.

III.

Am 14. September 2022 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass

er seit dem Herbstsemester 2021 an der Kantonsschule B unbefristet

angestellt sei.

Die Kantonsschule B verzichtete am 6. Oktober

2022.

auf eine Beschwerdeantwort. Am 11. Oktober 2022 verzichtete die

Bildungsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Bildungsdirektion über personalrechtliche Anordnungen

einer Kantonsschule zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in

Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni

1999.

[MSG, LS 413.21]).

1.2

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Dabei setzen Feststellungsbegehren

ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn

der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und

Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel nicht

mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (VGr,

5.

Juni 2018, VB.2018.00088, E. 3 mit Hinweisen).

An der Klärung der Frage,

ob ein Anstellungsverhältnis sich von Gesetzes wegen von einem befristeten in

ein unbefristetes gewandelt habe, besteht ein schutzwürdiges Interesse, weil

die Bejahung einer solchen Konversion dazu führen würde, dass der

Beschwerdeführer weiterhin in einem Anstellungsverhältnis zum Beschwerdegegner

stünde (vgl. VGr, 5. Juni

2018, VB.2018.00088, E. 3, und 14. Februar 2018, VB.2017.00737,

E. 4.3). Folglich ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Da auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Streitgegenstand bildet das Begehren des

Beschwerdeführers um Feststellung, dass sein Anstellungsverhältnis unbefristet

sei und somit nicht per 31. August 2022 geendet habe. Der Beschwerdeführer

Dispositiv

will demnach erwirken, dass sein Anstellungsverhältnis fortbesteht. Nach neuer

verwaltungsgerichtlicher Praxis ist solchen Forderungen pauschal ein Streitwert

von einem Jahreslohn beizumessen (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281,

E. 2). Damit beträgt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens rund

Fr. 50'000.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer

fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG).

2.

2.1 Für

Lehrkräfte an Mittelschulen gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes,

soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen (§ 1 Abs. 2 des

Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]). Nach § 13

Abs. 2 Satz 1 PG sind befristete Anstellungsverhältnisse

grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als

unbefristet. Wird das Anstellungsverhältnis weiter verlängert, hat es nach § 13

Abs. 2 Satz 2 PG die Wirkungen eines unbefristeten. Vorbehalten

bleiben indes besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die

Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit

aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben (§ 13 Abs. 2

Satz 3 PG).

Gemäss § 10 Abs. 1 MSG setzt sich der Lehrkörper

zusammen aus Lehrpersonen mit unbefristeter und mit befristeter Anstellung

(Satz 1); der unbefristeten geht dabei in der Regel eine befristete

Anstellung voraus (Satz 2). In diesem Sinn bestimmt § 3 Abs. 1 f.

der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO,

LS 413.111), dass Anstellungsverhältnisse von Lehrbeauftragten befristet,

diejenigen von Mittel- und Berufsschullehrpersonen unbefristet sind. Eine

unbefristete Anstellung setzt voraus, dass die Lehrperson in den Fächern, in

denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das

Lehrdiplom oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung

abgeschlossen hat sowie Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist

(§ 3 Abs. 4 MBVO); sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die

Lehrperson befristet anzustellen (§ 3 Abs. 5 MBVO). Darüber hinaus

ist die Anstellung befristet, wenn das Ende des Anstellungsverhältnisses

bereits bei der Anstellung feststeht (§ 3 Abs. 5 MBVO; zum Ganzen

VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 4.2).

Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Arbeit der

Lehrbeauftragten keinen Ausbildungscharakter habe, gibt keinen Anlass zur

Praxisänderung. Die Entstehungsgeschichte von § 13 PG – die vorberatende

Kantonsratskommission strich die Erwähnung der "besonderen Berufsgruppen,

wie (…) Lehrbeauftragte an Mittel- und Berufsschulen" aus dem Entwurf des

Regierungsrats – ist nicht entscheidend, zumal offenbleibt, weshalb die

Streichung erfolgte (vgl. ABl 1996, S. 1109 f., ABl 1998, S. 252,

Prot. KR 1995–1999, S. 11 585): Das Verwaltungsgericht argumentiert

im massgeblichen Entscheid VB.2011.00680 vom 15. Dezember 2011 materiell.

Inhaltlich ist an der damaligen Aussage, zu Beginn der Unterrichtstätigkeit

diene "die befristete Anstellung als Lehrbeauftragter in erster Linie dem

Erwerb erster Berufserfahrung und damit einem Ausbildungszweck", nach wie

vor festzuhalten. Dies wird übrigens auch in der Lehre vertreten (Fritz Lang,

Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter

Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern

1999, S. 49 ff., 65, besonders Fn. 79, wonach die Aufzählung der

betroffenen Berufsarten im Gesetz nicht abschliessend ist). Demnach ist die

befristete Anstellung von Lehrbeauftragten grundsätzlich zulässig.

2.2 Im

Zeitpunkt seiner Anstellung an der Kantonsschule B im Sommer 2020 verfügte

der Beschwerdeführer nur über wenige Woche Arbeitserfahrung, weshalb ihn die Schulleitung

der Kantonsschule B gestützt auf § 3 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4

MBVO nur befristet als Lehrbeauftragten anstellen durfte.

Im Juli 2021 verlängerte die Schulleitung der

Kantonsschule B das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer befristet

um ein Jahr. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Kantonsschule B

bereits im Sommer 2020 plante, im Herbst 2021 ein Anstellungsverfahren für eine

unbefristete Anstellung per Schuljahr 2022/2023 für das vom Beschwerdeführer

unterrichtete Fach durchzuführen. Eine Prorektorin der Kantonsschule B

informierte den Beschwerdeführer bereits anlässlich seines Bewerbungsgesprächs

entsprechend, was letzterer grundsätzlich nicht bestreitet. Damit stand schon

bei der Anstellung des Beschwerdeführers fest, dass der Lehrauftrag längstens

bis im Sommer 2022 dauern würde und per Schuljahr 2022/2023 durch eine

unbefristete Anstellung abgelöst werden sollte. Dem geplanten Vorgehen

entsprechend wurden auf Beginn des Schuljahrs 2022/2023 zwei Bewerbende im vom

Beschwerdeführer unterrichteten Fach als Mittelschullehrpersonen mbA ernannt.

Dass die Kantonsschule B per Schuljahr 2022/2023 kurzfristig gezwungen

wurde, einen neuen Lehrauftrag im vom Beschwerdeführer unterrichteten Fach zu

errichten, konnte sie zudem auf nachvollziehbare Weise mit unerwartet hohen

Anmeldezahlen für ihre Schulen begründen. Im Vorgehen der Kantonsschule B

ist deshalb keine Umgehung von § 13 Abs. 2 PG zu sehen. Auch aus dem

Umstand, dass die per Schuljahr 2022/2023 ausgeschriebene unbefristete

Arbeitsstelle ein höheres Pensum aufweist als der Lehrauftrag des

Beschwerdeführers, kann letzterer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es für

Mittelschulen möglich sein muss, einen kleineren Lehrauftrag beispielsweise

wegen steigenden Schülerzahlen in eine unbefristete Anstellung mit einem

grösseren Pensum umzuwandeln. Folglich durfte die Kantonsschule B das

Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers im Sommer 2021 gestützt auf § 3 Abs. 5 MBVO befristet auf ein Jahr verlängern (vgl. VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 4.3,

und 14. Februar 2018, VB.2017.00737, E. 5.4.3).

2.3 Sodann führt die aufschiebende Wirkung der Rekursfrist

und der vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittel (§ 25 Abs. 1 VRG und § 55 VRG) nicht zu einer Verlängerung der befristeten Anstellung. Die

aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer des

Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten. Sie

führt nicht zu positiven bzw. gestaltenden Anordnungen (Regina Kiener in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 25 N 16 f.). Streitgegenstand war nicht

die Anstellung des Beschwerdeführers, sondern deren Befristung. Aus der aufschiebenden

Wirkung ergibt sich keine positive Folge in dem Sinn, dass die Verfügung über

ihre Geltungsdauer hinaus während des Rechtsmittelverfahrens wirksam blieb. Sie

fiel vielmehr mit dem Ablauf der Befristung dahin. Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

3.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt

(vgl. E. 1.3), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten nach

dem Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, ist nicht zu folgen,

da dessen Verfahrensfehler – das Nachliefern der Begründung für die Befristung

in einem Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung – dem Beschwerdeführer die

Prozessführung im Ergebnis nicht verunmöglichte und sich namentlich nicht auf

den Streitwert vor Verwaltungsgericht auswirkt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 4'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.