VB.2022.00537
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00537
30. März 2023Deutsch9 min
(URT.2023.24452)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00537
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend befristete
Anstellung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
arbeitete seit dem 1. September 2020 als Lehrer an der Kantonsschule B.
Sein Anstellungsverhältnis war zunächst auf ein Jahr befristet. Am
13. Juli 2021 verlängerte die Schulleitung der Kantonsschule B die Anstellung
von A bis zum 31. August 2022. Diese Verfügung erging zunächst ohne
Begründung. Am 23. Juli und am
2. August 2021 verlangte A eine schriftliche Begründung der Verfügung.
Die Bildungsdirektion trat auf einen gegen die Verfügung
vom 13. Juli 2021 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 27. August 2021
nicht ein. Am 29. August 2021
teilte die Rektorin der Kantonsschule B A den Grund für die nur befristete Verlängerung seiner
Anstellung mit. Die von A gegen den Rekursentscheid vom 27. August
2021 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
17. März 2022 ab (Verfahren VB.2021.00588).
B. Am
7. April 2022 verlangte A von der Kantonsschule B erneut eine
Begründung der Verfügung vom 13. Juli 2021.
C. Am 8. April
2022 ersuchte A die Kantonsschule B um Feststellung, ob sein
Anstellungsverhältnis befristet oder unbefristet sei. Am 5. Mai 2022
erliess die Kantonsschule B eine Feststellungsverfügung und bestätigte A,
dass sein Lehrauftrag mit Verfügung vom 13. Juli 2021 vom
1. September 2021 bis zum 31. August 2022 befristet verlängert worden
sei.
Erwägungen
II.
A. Am 10. Mai
2022.
erhob A gegen die Verfügung vom 13. Juli 2021 Rekurs an die
Bildungsdirektion und beantragte deren Aufhebung.
B. Am 22. Mai
2022.
erhob A gegen die Verfügung vom 5. Mai 2022 Rekurs an die
Bildungsdirektion und beantragte im Wesentlichen die Feststellung, dass er
unbefristet an der Kantonsschule B angestellt sei.
C. Mit
Verfügung vom 12. August 2022 vereinigte die Bildungsdirektion die beiden
Rekurse und wies sie ab.
III.
Am 14. September 2022 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass
er seit dem Herbstsemester 2021 an der Kantonsschule B unbefristet
angestellt sei.
Die Kantonsschule B verzichtete am 6. Oktober
2022.
auf eine Beschwerdeantwort. Am 11. Oktober 2022 verzichtete die
Bildungsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Bildungsdirektion über personalrechtliche Anordnungen
einer Kantonsschule zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in
Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999.
[MSG, LS 413.21]).
1.2
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Dabei setzen Feststellungsbegehren
ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn
der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und
Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel nicht
mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (VGr,
5.
Juni 2018, VB.2018.00088, E. 3 mit Hinweisen).
An der Klärung der Frage,
ob ein Anstellungsverhältnis sich von Gesetzes wegen von einem befristeten in
ein unbefristetes gewandelt habe, besteht ein schutzwürdiges Interesse, weil
die Bejahung einer solchen Konversion dazu führen würde, dass der
Beschwerdeführer weiterhin in einem Anstellungsverhältnis zum Beschwerdegegner
stünde (vgl. VGr, 5. Juni
2018, VB.2018.00088, E. 3, und 14. Februar 2018, VB.2017.00737,
E. 4.3). Folglich ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3
Streitgegenstand bildet das Begehren des
Beschwerdeführers um Feststellung, dass sein Anstellungsverhältnis unbefristet
sei und somit nicht per 31. August 2022 geendet habe. Der Beschwerdeführer
Dispositiv
will demnach erwirken, dass sein Anstellungsverhältnis fortbesteht. Nach neuer
verwaltungsgerichtlicher Praxis ist solchen Forderungen pauschal ein Streitwert
von einem Jahreslohn beizumessen (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00281,
E. 2). Damit beträgt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens rund
Fr. 50'000.-, weshalb die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer
fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG).
2.
2.1 Für
Lehrkräfte an Mittelschulen gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes,
soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen (§ 1 Abs. 2 des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]). Nach § 13
Abs. 2 Satz 1 PG sind befristete Anstellungsverhältnisse
grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig und gelten nach dessen Ablauf als
unbefristet. Wird das Anstellungsverhältnis weiter verlängert, hat es nach § 13
Abs. 2 Satz 2 PG die Wirkungen eines unbefristeten. Vorbehalten
bleiben indes besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die
Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit
aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben (§ 13 Abs. 2
Satz 3 PG).
Gemäss § 10 Abs. 1 MSG setzt sich der Lehrkörper
zusammen aus Lehrpersonen mit unbefristeter und mit befristeter Anstellung
(Satz 1); der unbefristeten geht dabei in der Regel eine befristete
Anstellung voraus (Satz 2). In diesem Sinn bestimmt § 3 Abs. 1 f.
der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO,
LS 413.111), dass Anstellungsverhältnisse von Lehrbeauftragten befristet,
diejenigen von Mittel- und Berufsschullehrpersonen unbefristet sind. Eine
unbefristete Anstellung setzt voraus, dass die Lehrperson in den Fächern, in
denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das
Lehrdiplom oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung
abgeschlossen hat sowie Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist
(§ 3 Abs. 4 MBVO); sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die
Lehrperson befristet anzustellen (§ 3 Abs. 5 MBVO). Darüber hinaus
ist die Anstellung befristet, wenn das Ende des Anstellungsverhältnisses
bereits bei der Anstellung feststeht (§ 3 Abs. 5 MBVO; zum Ganzen
VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 4.2).
Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Arbeit der
Lehrbeauftragten keinen Ausbildungscharakter habe, gibt keinen Anlass zur
Praxisänderung. Die Entstehungsgeschichte von § 13 PG – die vorberatende
Kantonsratskommission strich die Erwähnung der "besonderen Berufsgruppen,
wie (…) Lehrbeauftragte an Mittel- und Berufsschulen" aus dem Entwurf des
Regierungsrats – ist nicht entscheidend, zumal offenbleibt, weshalb die
Streichung erfolgte (vgl. ABl 1996, S. 1109 f., ABl 1998, S. 252,
Prot. KR 1995–1999, S. 11 585): Das Verwaltungsgericht argumentiert
im massgeblichen Entscheid VB.2011.00680 vom 15. Dezember 2011 materiell.
Inhaltlich ist an der damaligen Aussage, zu Beginn der Unterrichtstätigkeit
diene "die befristete Anstellung als Lehrbeauftragter in erster Linie dem
Erwerb erster Berufserfahrung und damit einem Ausbildungszweck", nach wie
vor festzuhalten. Dies wird übrigens auch in der Lehre vertreten (Fritz Lang,
Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter
Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern
1999, S. 49 ff., 65, besonders Fn. 79, wonach die Aufzählung der
betroffenen Berufsarten im Gesetz nicht abschliessend ist). Demnach ist die
befristete Anstellung von Lehrbeauftragten grundsätzlich zulässig.
2.2 Im
Zeitpunkt seiner Anstellung an der Kantonsschule B im Sommer 2020 verfügte
der Beschwerdeführer nur über wenige Woche Arbeitserfahrung, weshalb ihn die Schulleitung
der Kantonsschule B gestützt auf § 3 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4
MBVO nur befristet als Lehrbeauftragten anstellen durfte.
Im Juli 2021 verlängerte die Schulleitung der
Kantonsschule B das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer befristet
um ein Jahr. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Kantonsschule B
bereits im Sommer 2020 plante, im Herbst 2021 ein Anstellungsverfahren für eine
unbefristete Anstellung per Schuljahr 2022/2023 für das vom Beschwerdeführer
unterrichtete Fach durchzuführen. Eine Prorektorin der Kantonsschule B
informierte den Beschwerdeführer bereits anlässlich seines Bewerbungsgesprächs
entsprechend, was letzterer grundsätzlich nicht bestreitet. Damit stand schon
bei der Anstellung des Beschwerdeführers fest, dass der Lehrauftrag längstens
bis im Sommer 2022 dauern würde und per Schuljahr 2022/2023 durch eine
unbefristete Anstellung abgelöst werden sollte. Dem geplanten Vorgehen
entsprechend wurden auf Beginn des Schuljahrs 2022/2023 zwei Bewerbende im vom
Beschwerdeführer unterrichteten Fach als Mittelschullehrpersonen mbA ernannt.
Dass die Kantonsschule B per Schuljahr 2022/2023 kurzfristig gezwungen
wurde, einen neuen Lehrauftrag im vom Beschwerdeführer unterrichteten Fach zu
errichten, konnte sie zudem auf nachvollziehbare Weise mit unerwartet hohen
Anmeldezahlen für ihre Schulen begründen. Im Vorgehen der Kantonsschule B
ist deshalb keine Umgehung von § 13 Abs. 2 PG zu sehen. Auch aus dem
Umstand, dass die per Schuljahr 2022/2023 ausgeschriebene unbefristete
Arbeitsstelle ein höheres Pensum aufweist als der Lehrauftrag des
Beschwerdeführers, kann letzterer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es für
Mittelschulen möglich sein muss, einen kleineren Lehrauftrag beispielsweise
wegen steigenden Schülerzahlen in eine unbefristete Anstellung mit einem
grösseren Pensum umzuwandeln. Folglich durfte die Kantonsschule B das
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers im Sommer 2021 gestützt auf § 3 Abs. 5 MBVO befristet auf ein Jahr verlängern (vgl. VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 4.3,
und 14. Februar 2018, VB.2017.00737, E. 5.4.3).
2.3 Sodann führt die aufschiebende Wirkung der Rekursfrist
und der vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittel (§ 25 Abs. 1 VRG und § 55 VRG) nicht zu einer Verlängerung der befristeten Anstellung. Die
aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer des
Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten. Sie
führt nicht zu positiven bzw. gestaltenden Anordnungen (Regina Kiener in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 25 N 16 f.). Streitgegenstand war nicht
die Anstellung des Beschwerdeführers, sondern deren Befristung. Aus der aufschiebenden
Wirkung ergibt sich keine positive Folge in dem Sinn, dass die Verfügung über
ihre Geltungsdauer hinaus während des Rechtsmittelverfahrens wirksam blieb. Sie
fiel vielmehr mit dem Ablauf der Befristung dahin. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
3.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt
(vgl. E. 1.3), ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten nach
dem Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, ist nicht zu folgen,
da dessen Verfahrensfehler – das Nachliefern der Begründung für die Befristung
in einem Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung – dem Beschwerdeführer die
Prozessführung im Ergebnis nicht verunmöglichte und sich namentlich nicht auf
den Streitwert vor Verwaltungsgericht auswirkt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 4'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.