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Entscheid

VB.2022.00544

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00544

21. September 2023Deutsch13 min

(URT.2023.24833)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00544

Urteil

der 1. Kammer

vom 21. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In

Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Baukonsortium D, bestehend aus:

1.1 E AG,

1.2 F GmbH,

alle vertreten durch RA G,

2. Baukommission Freienstein-Teufen, vertreten durch RA H,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 erteilte die

Baukommission Freienstein-Teufen dem Baukonsortium D die baurechtliche

Bewilligung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an den Adressen J-Strasse 02–03 in Freienstein.

Erwägungen

II.

A und B gelangten mit Rekursschrift vom 10. Januar 2022 an das

Baurekursgericht und beantragten nebst anderem die Aufhebung der

Baubewilligung. Mit Entscheid vom 14. Juli 2022 wies das Baurekursgericht

den Rekurs ab.

III.

Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde vom 14. September 2022 an

das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids und

der kommunalen Baubewilligung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht schloss am 3. Oktober 2022 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantworten vom 17. Oktober

2022.

und vom 26. Oktober 2022 beantragten das Baukonsortium D und die

Baubehörde Freienstein die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A und B. Im Rahmen

des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien, soweit sie sich nochmals

äusserten, an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Das weit

überwiegend der Wohn- und Gewerbezone WGb zugehörige, 10'005 m2

grosse Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt im östlichen Bereich des mit

Verfügung der Baudirektion vom 20. April 2011 rechtskräftig festgesetzten

privaten Gestaltungsplans "N", welcher das Gebiet der ehemaligen

Spinnerei- und Giessereibetriebe samt Wasserkraftwerk entlang der Töss im Süden

von Freienstein beschlägt. Das Baugrundstück grenzt im Norden teilweise an die K-Strasse

und im Süden an die Töss an; im Osten ist es hauptsächlich von mit Wohnhäusern

bebauten Grundstücken umgeben. Projektiert ist die Erstellung von zwei

Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 57 Wohnungen sowie 102 Fahrzeugabstellplätzen

in den Baufeldern E, F, G und J des Gestaltungsplangebiets. Die Erschliessung

soll über den L-Weg erfolgen. Dieser zweigt ab der M-Strasse ab, durchquert das

Gestaltungsplangebiet von Westen her und endet im östlichen Bereich des

Gestaltungsplangebiets beim Baugrundstück.

1.3

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat (§ 338a Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]; vgl. das vorinstanzliche Urteil E. 2.1, worauf in Anwendung von § 70

in Verbindung mit § 28 VRG verwiesen werden kann). Die Beschwerdeführenden

sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 04 an der K-Strasse 05.

Dieses Grundstück liegt ohne Sichtkontakt in rund 170 m Luftdistanz vom

Baugrundstück entfernt; dazwischen liegen mehrere überbaute Parzellen. Indes

stösst das Grundstück südlich an einen grossen Parkplatz an, der wiederum

unmittelbar an den zur Erschliessung des Bauvorhabens vorgesehenen L-Weg

angrenzt. Ihr Anfechtungsinteresse begründen die Beschwerdeführenden

hauptsächlich mit dem durch das Bauvorhaben ausgelösten Mehrverkehr auf dem L-Weg.

Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid sind die Beschwerdeführenden vom

zusätzlich zu erwartenden, durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen auf

dem L-Weg von mehr als 10 % in legitimationsbegründender Weise betroffen

und aus diesem Grund rechtsmittellegitimiert. Die private Beschwerdegegnerin

bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführenden.

1.4

Das

beschwerdeführerische Garagengebäude an der K-Strasse 05 wird, wie das

geplante Neubauvorhaben, über den L-Weg erschlossen. Zudem ist die

Hauptwohnseite des Wohngebäudes an der K-Strasse 05 offenkundig nach

Südwesten, in Richtung L-Weg, ausgerichtet (vgl. www.gis.zh.ch). Zwar liegt das

Grundstück Kat.-Nr. 04 in der Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Art. 43

Abs. 1 lit. c der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986

(LSV). Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass zufolge des Bauvorhabens

eine Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens von (weit)

mehr als 10 % zu erwarten ist. Die vorinstanzlich eruierten, derzeit über

den L-Weg erschlossenen Fahrzeugabstellplätze (ca. 95) wurden von der privaten

Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Die neu projektierten (102) ergeben sich

aus der Baubewilligung. Angesichts dieser Zahlen durfte die Vorinstanz ohne

Weiteres an die vom Verwaltungsgericht entwickelte Praxis anknüpfen, wonach im

Sinne einer Richtlinie eine direkt auf ein Bauvorhaben gestützte

durchschnittliche tägliche Verkehrszunahme von mindestens 10 % im Falle

des – wie vorliegend – direkten Anstosses an den entsprechenden Verkehrsträger

als legitimationsbegründend im Sinne von § 338a Satz 1 PBG zu

betrachten ist. Auch das Kriterium der wahrnehmbar stärkeren

Verkehrslärmimmissionen um 1 dB (A), was einer Verkehrszunahme des

Strassenverkehrs um 25 % entspricht, ist ohne Weiteres erfüllt (zum Ganzen

VGr, 10. Juli 2008, VB.2008.00051, E. 5.1; ebenso VGr, 2. Juli

2008, VB.2008.00001, E. 6, beide mit weiteren Verweisen). Von einer bloss

marginalen Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf dem L-Weg kann entgegen der

privaten Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein. Angesichts der (mehr als)

Verdoppelung der über den L-Weg erschlossenen Fahrzeugabstellplätze ändern an

der zu bejahenden Betroffenheit der Beschwerdeführenden auch das vorbestehende

Rauschen der Töss und die von den Beschwerdeführenden ebenfalls als störend

empfundenen Emissionen des Betriebs südlich des L-Wegs nichts. Die

Beschwerdeführenden, welche im Verfahren vor der Vorinstanz vollständig

unterlagen, sind daher im Sinne von § 338a PBG beschwerdelegitimiert.

1.5

Weil auch

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Im

Rekursverfahren beantragten die Beschwerdeführenden eine akzessorische

Überprüfung des im Jahr 2011 rechtskräftig festgesetzten (vgl. vorne E. 1.2)

Gestaltungsplans "N". Sie machten geltend, bei der Festsetzung des

Gestaltungsplans noch nicht Eigentümer ihres Grundstücks gewesen zu sein,

weshalb sie sich nicht für ihre Interessen hätten einsetzen können. Die

Erschliessungen im Gestaltungsplangebiet entsprächen den raumplanerischen

Zielen nicht mehr; das Gebiet vor den Wohnhäusern an der K-Strasse sei zu einem

Parkplatzreservoir samt Durchgangsstrasse und Umschlagplatz verkommen. Die

Vorinstanz wurde ersucht, die Erschliessungen im Gestaltungsplangebiet auf ihre

Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Das Baurekursgericht wies die Rüge ab und

verneinte einen Anspruch auf akzessorische Überprüfung der im Gestaltungsplan

festgelegten Erschliessung.

2.2

In ihrer

Beschwerdeschrift vom 14. September 2022 sowie in ihrer Replik vom

15.

November 2022 beantragten die Beschwerdeführenden erneut eine

akzessorische Überprüfung der im Gestaltungsplan festgelegten Erschliessung.

Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführenden vor dieser

vorgebracht, weshalb eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans

gerechtfertigt sei. In den Ziff. 3.4 und 5.8 des Berichts zum

Gestaltungsplan gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni

2000.

(RPV) sei normiert worden, dass alle Flächen innerhalb des Areals, die

nicht explizit als Grün- oder Freihalteflächen ausgewiesen seien, als

Erschliessungs- und Aufenthaltsflächen zur Verfügung stünden bzw. gestaltet

werden sollten, sodass sie von den Nutzerinnen und Nutzern des Areals auch als

Aufenthaltsflächen genutzt werden könnten und entsprechend dieser

Doppelfunktion überdies als Mischverkehrsflächen mit reduziertem

Geschwindigkeitsniveau auszugestalten seien. Im Gebiet südlich der

beschwerdeführerischen Liegenschaft sei diese Vorgabe nicht umgesetzt worden.

Auf dem L-Weg gelte nämlich Tempo 50 km/h; die Mischnutzung als

Dispositiv

Aufenthaltsfläche sei nicht möglich. Es lägen demnach erheblich veränderte

Verhältnisse im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Erlasses des

Gestaltungsplans im Jahr 2011 vor, die namentlich auf die kontinuierliche

Vergrösserung des Betriebs südlich des L-Wegs zurückzuführen seien. Die

vormaligen Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 hätten kein Interesse

daran gehabt, gegen den Gestaltungsplan vorzugehen. Dessen Bestimmungen seien

auch nicht "per se" rechtswidrig. Erst die durch die nacheinander

erteilten Baubewilligungen und die hier angefochtene Baubewilligung geschaffene

Situation führe dazu, dass die Beschwerdeführenden ein Interesse daran hätten,

die "Nicht-Kohärenz der gegenwärtigen Lage" mit den Bestimmungen des

Gestaltungsplans zu monieren.

2.3 Diese

Ausführungen der Beschwerdeführenden sind aus mehreren Gründen nicht

zielführend. Erstens ist es mit der Auffassung der Vorinstanz zutreffend, dass

die betroffenen Grundeigentümer sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des

Gestaltungsplans gegen die vorgesehene Erschliessungslösung hätten einbringen

müssen. Nutzungspläne sind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass

anzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung in Zusammenhang mit der

Erteilung einer Baubewilligung ist nur in Ausnahmesituationen zugelassen (vgl.

grundlegend BGE 106 Ia 310 E. 3; BGE 135 II 209 E. 5.1 mit Hinweisen;

VGr, 28. April 2022, VB.2020.00722, E. 4.2). Eine solche Ausnahme

liegt mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz insbesondere nicht in dem

Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben erst im Jahr 2012

Grundeigentümer ihrer Parzelle geworden sind und der vormalige Eigentümer – aus

welchen Gründen auch immer – nicht gegen den Gestaltungsplan opponierte.

Planungs- und baurechtliche "Anfechtungsansprüche" sind an das

betreffende Grundstück gebunden bzw. objektgebunden und nicht an die Person des

jeweiligen Eigentümers; die durch den Voreigentümer verwirkte

Rechtsmittelerhebung lebt mit der Handänderung eines von einer Nutzungsplanung

betroffenen Grundstücks nicht wieder auf. In diesem Sinne tritt ein

Grundeigentümer etwa auch in einen rechtskräftig gewordenen

Wiederherstellungsbefehl betreffend bauliche Massnahmen auf dem von ihm

erworbenen Grundstück ein (VGr, 12. Juni 1987, VB 40/1987, in BEZ 1987 Nr. 22

= ZBl 89/1988); ebenso in das unterlassene Verlangen eines Zustellbegehrens

durch den Voreigentümer (VGr, 21. Juni 2001, VB.2001.00045, E. 2b =

RB 2001 Nr. 12) oder in eine denkmalschutzrechtlich dem Voreigentümer

auferlegte Unterschutzstellungsverpflichtung. Die Rechtsauffassung der

Beschwerdeführenden liefe hingegen darauf hinaus, dass jedwelche

Nutzungsplanung allein zufolge Eigentümerwechsels eines von der Nutzungsplanung

betroffenen Grundstücks stets von Neuem in Frage gestellt werden könnte.

2.4 Zweitens –

dies in Ergänzung der insoweit etwas knapp ausgefallenen Erwägungen der

Vorinstanz – ist es zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführenden sich bereits

im Rekursverfahren auf die "Verletzung" des Berichts gemäss Art. 47

RPV in Bezug auf die monierte Nichtausgestaltung der Flächen südlich ihrer

Liegenschaft (L-Weg; angrenzender Parkplatz) als Mischverkehrsflächen mit

reduziertem Geschwindigkeitsniveau beriefen (Rekursschrift Rz. 24; Replik Rz. 7 f.).

Mit dieser Rüge verkannten bzw. verkennen die Beschwerdeführenden jedoch

Bedeutung und Rechtsnatur des Planungsberichts im Sinne von Art. 47 RPV.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 RPV erstattet die Behörde, welche die

Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]) Bericht darüber, wie die

Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG),

die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne

und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG)

berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts,

insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Art. 47 Abs. 1

RPV umschreibt den Mindestinhalt des Planungsberichts. Der Planungsbericht ist

für die kantonale Genehmigungsbehörde bestimmt. Er ermöglicht es ihr, die

Herausforderungen der Ortsplanung in der betreffenden Gemeinde besser zu

verstehen und von Amtes wegen Auskünfte über die verschiedenen entscheidenden

Aspekte zu erhalten (BGr 1C_852/2013 vom 4. Dezember 2014, E. 3.1.2

mit Hinweis). Der Bericht gemäss Art. 47 RPV ist nicht eigentlicher

Bestandteil des Nutzungsplans, sondern Teil der zugehörigen

Entscheidungsgrundlagen (Heinz Aemisegger/Samuel Kissling in: Heinz

Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar

RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur

Nutzungsplanung N. 45 ff.; zum Ganzen vgl. auch Samuel Kissling, Der

Bericht zur Nutzungsplanung, Raum & Umwelt 2018 Nr. 4). Bindend sind

allein

die Gestaltungsplanvorschriften (GPV; vorliegend

"Bestimmungen") und der dazugehörige Situationsplan im Massstab 1:1000,

wie dies in Ziff. 2 der Bestimmungen zum privaten Gestaltungsplan "N"

denn auch explizit vermerkt wurde. Eine Berufung auf Ausführungen im Bericht

gemäss Art. 47 RPV kann daher von vornherein kein Argument für eine

akzessorische Überprüfung des in Rechtskraft erwachsenen Gestaltungsplans

darstellen.

2.5 Drittens –

dies ebenfalls in Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz – wurde die

nunmehr monierte Ausgestaltung des L-Wegs samt der Parkierungsfläche südlich

der Parzelle der Beschwerdeführenden in Anwendung der Bestimmungen des

Gestaltungsplans von der Baudirektion des Kantons Zürich sowie der

Beschwerdegegnerin 2 im Jahr 2017 konkret (Detailprojekt) und

rechtskräftig bewilligt. Die Beschwerdeführenden, welche eigenen Angaben

zufolge ihr Grundstück im Jahr 2012 erwarben, verzichteten in jenen Verfahren

auf die Zustellung der baurechtlichen Entscheide im Sinne von § 315 PBG.

Auch aus diesem Grund ist eine akzessorische Prüfung der

Gestaltungsplanvorschriften aus dem Jahr 2011 nicht mehr zulässig.

2.6 Zusammenfassend

besteht für eine akzessorische Überprüfung der Erschliessungen des privaten

Gestaltungsplans "N" unter keinem Titel ein Anlass. Die

anderslautende Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet.

3.

3.1 In Bezug

auf die konkrete Baubewilligung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 machten die

Beschwerdeführenden im Rekursverfahren geltend, durch das Bauvorhaben werde die

Verkehrssicherheit vor ihrer Liegenschaft auf dem L-Weg nicht mehr

gewährleistet, welche Rüge die Vorinstanz mit einlässlichen Erwägungen als

unbegründet verwarf. Im Beschwerdeverfahren halten die Beschwerdeführenden an

dieser Rüge nicht mehr fest, sondern rügen – erklärtermassen – neu, dass das

Bauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 daselbst dem Bericht

gemäss Art. 47 RPV im oben umschriebenen Sinne (Mischverkehrsfläche mit

reduzierter Geschwindigkeit und Aufenthaltsqualität) widerspreche und damit die

Bestimmungen des Gestaltungsplans verletze.

3.2 Im

baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip. Innerhalb des im

Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein

engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend

gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Nachbarn, welche als Rekurrenten

vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung

der Baubewilligung verlangt haben, können sich vor Verwaltungsgericht gemäss

ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 1. Juni

2023, VB.2022.00250, E. 10; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 41 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden umfasst die vor der Vorinstanz vorgetragene

(und umfassend beantwortete) Rüge mangelnder Verkehrssicherheit auf dem L-Weg

nicht auch die Rüge, das Bauvorhaben daselbst verhindere auf dem L-Weg die

Einrichtung einer Mischverkehrsfläche und die Statuierung einer Temporeduktion

im Sinne der Erwägungen im Bericht gemäss Art. 47 RPV. Die Rüge ist auch

nicht im Sinne von § 52 Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid

veranlasst worden, sondern hätte bereits im Rekursverfahren geltend gemacht

werden müssen. Mitunter handelt es sich um die unzulässige Geltendmachung eines

neuen Bauhinderungsgrundes vor Verwaltungsgericht im Sinne der dargelegten

Rechtsprechung, weshalb auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin wäre

die Rüge aber aus dem bereits dargelegten Grund (E. 2.4 vorne) auch nicht

zielführend: Den Formulierungen im Bericht gemäss Art. 47 RPV kommt nicht

nur in Bezug auf die allgemeine Erschliessungssituation im Perimeter des

Gestaltungsplans keine Rechtsverbindlichkeit zu, sondern auch hinsichtlich der

Auswirkungen eines konkreten Bauvorhabens auf Erschliessungseinrichtungen im

Gestaltungsplangebiet.

3.4 Ein

justiziabler Anspruch im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführenden

eingeführten Begriff der "Einheit" des (rechtskräftigen)

Gestaltungsplans existiert schliesslich nicht. Rechtsverbindlich sind wie

erwähnt die Bestimmungen des Gestaltungsplans und der Situationsplan im

Massstab 1:1000. Eine entsprechende Verletzung durch das konkrete Bauvorhaben

machen die Beschwerdeführenden nicht geltend.

4.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'205.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.