VB.2022.00545
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00545
8. Februar 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24328)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00545
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
Gemeinde Wald, vertreten durch Schulpflege Wald, Schulverwaltung,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Schülertransport;
Schulwegsicherung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind die Eltern von C, geboren 2012. Am 4. November
2021 ersuchten A und B die Schulpflege Wald um Einrichtung eines
Schulbustransports für C, welche damals die 3. Klasse im Schulhaus D
besuchte. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 wies die Schulpflege das
Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten A und B am 7. Januar 2022 an den
Bezirksrat Hinwil. Dieser hiess den Rekurs am 14. Juli 2022 gut, hob den
Beschluss der Schulpflege Wald vom 9. Dezember 2021 auf und verpflichtete
diese "zur Schulwegsicherung des Schulwegs von C".
III.
Mit Beschwerde vom 14. September 2022 beantragte die
Gemeinde Wald, vertreten durch die Schulpflege Wald, der Beschluss des
Bezirksrats Hinwil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen
zurückzuweisen. Sodann seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen;
"[e]ventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.)
zulasten der Beschwerdegegner 1 und 2".
Der Bezirksrat Hinwil verzichtete am 26. September
2022.
auf eine Vernehmlassung. A und B reichten keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger
öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c; zum Ganzen: Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 102 ff.
und 116 ff.).
Der angefochtene Beschluss verpflichtet die
Beschwerdeführerin wegen eines als unzumutbar erkannten Schulwegs zur
"Schulwegsicherung" für die schulpflichtige Tochter der Beschwerdegegner.
Die genaue Umsetzung (mittels Schulbustransport oder "durch Entschädigung
der fahrenden Privatperson oder anderweitig" liess die Vorinstanz zwar
offen; in jedem Fall resultiert daraus jedoch eine Verpflichtung zu einer
(finanziellen) Leistung in einem der Beschwerdeführerin zur Regelung
zugewiesenen Bereich (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101] in
Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 VSV; vgl. dazu auch sogleich E. 2.2).
Sie ist deshalb im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b
und c VRG in ihrer Gemeindeautonomie bzw. bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt und zur
Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020,
VB.2020.00134, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen).
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 19
und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen
Kindern offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt
sich unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren
Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 1. September
2020, VB.2020.00134, E. 2.1 – 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.1
Abs. 2 mit Hinweisen). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die
Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall.
Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende
Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren
sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGE 140 I 153 E. 2.3.3;
BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 226 ff.). Als gefährlich gelten unter anderem Strassen
ohne Gehsteig, insbesondere enge Durchgangsstrassen mit hohem
Verkehrsaufkommen, Lastwagenverkehr oder unübersichtlichen Kurven, längere
Partien durch einsame Wälder sowie das Fehlen von Fussgängerstreifen,
Lichtsignalanlagen und dergleichen (VGr, 24. November 2010,
VB.2010.00476, E. 3.4 mit Hinweisen; Plotke, S. 228 ff.)
2.2
In diesem Sinn ist im Kanton Zürich bei der
Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf
die Länge und die Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1
Satz 1 VSV). Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg dennoch aufgrund
der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnet die
Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1
VSV). Sie verfügt dabei über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss
auszuüben hat (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 2.1 Abs. 2
– 5. November 2008, VB.2008.00363, E. 5.1). Als schulwegsichernde
verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen kommen beispielsweise der
Transport der betroffenen Kinder mit einem Schulbus, die Übernahme von
Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, die Einrichtung
eines Begleit- oder Lotsendiensts sowie die Erstellung von
Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen infrage (statt vieler VGr, 25. November
2021, VB.2021.00543, E. 4.3 – 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.1
Abs. 4 [mit Hinweisen auf die Lehre]). Während der Mittagspause kann ausserdem
– als Alternative etwa für einen Schulbustransport – schulseitig ein
Mittagstisch organisiert werden, damit der Schulweg nur zweimal am Tag
absolviert werden muss (BGE 140 I 153 E. 2.3.3).
2.3
Zur Frage der zumutbaren Länge und
Gefährlichkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Praxis eidgenössischer
sowie kantonaler Behörden und Gerichte (vgl. Plotke, S. 229 mit weiteren
Hinweisen).
Als zumutbar eingestuft wurden in der Vergangenheit etwa eine
Wegstrecke von 2,5 km Länge oder eine halbe Stunde Fussmarsch für ein Kind
in der Kindergartenstufe, falls keine gravierenden Höhenunterschiede oder
besonders steile Partien zu überwinden sind (vgl. VGr, 10. Oktober 2007,
VB.2007.00218, E. 2.2.2 mit Hinweisen; ferner Plotke, S. 227), ein
Schulweg von 40 Minuten, der teils zu Fuss (ca. 15 Minuten bis zur
Bushaltestelle) und teils mit dem Schulbus (restliche Zeit) zurückzulegen ist,
bei einem Schüler der Unterstufe (BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3,
bestätigt in BGr, 16. März 2017, 2C_1063/2015, E. 5.3) oder aber ein
Schulweg von 40 Minuten bei einer Wegstrecke von 8 km und einem
Höhenunterschied von 100 m für Schüler im Alter von 13 bis 16 Jahren (BGr, 14. Oktober
2004, 2P.101/2004, E. 4).
Als unzumutbar erachtet wurden demgegenüber ein Schulweg
von durchschnittlich 50 und mehr Minuten pro Weg und einer zusätzlichen
Busfahrt für eine achtjährige Schülerin (BGr, 12. Februar 2016,
2C_414/2015, E. 4.4.4), ein teilweise sehr steiler Schulweg von 2,5 km
Länge mit einer Höhendifferenz von etwa 500 m, der weitgehend durch Waldgebiet
führte, für Schüler der 1. und 3. Primarklasse (VPB 64/2000 Nr. 56 E. 5.2)
oder ein teilweise ungesicherter Schulweg von über 2,5 km Länge und deutlich
über 200 Höhenmetern vorbei an einer Kantonsstrasse sowie einem Autobahnzubringer
für eine Erstklässlerin (Kantonsgericht Basel-Landschaft, 11. Februar
2015, 810 14 245, E. 4.4.3 f.).
3.
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend
lediglich zu beurteilen ist, ob der Schulweg C heute (sie besucht derzeit die
4.
Primarklasse) zumutbar ist. Nicht zu beurteilen ist dagegen, ob ihr der
Schulweg zumutbar war, als sie noch die 3. Primarklasse besuchte. Die
Beschwerdeführerin gibt denn auch ausdrücklich an, "die Beurteilung des
Bezirksrates Hinwil bezüglich der 3. Klasse, nicht jedoch bezüglich der
4.
Klasse" zu akzeptieren.
3.2
Cs
Schulweg von ihrem Wohnort an der E-Strasse 01 in F zum Schulhaus D
ist rund 1,6 km lang, wobei insgesamt rund 117 Höhenmeter zu
überwinden sind. Zunächst führt der Weg für ca. 1,2 km entlang der E-Strasse;
dabei handelt es sich um eine Nebenstrasse ohne Strassenmarkierungen und ohne
Trottoir. Auf rund einem Drittel dieser Strecke ist die Strasse talseitig von
Wald gesäumt. Gegenüber einem Wohnhaus an der E-Strasse 02 fällt die
Böschung relativ steil von der Strasse ab. Am unteren Ende der E-Strasse, wo
diese in die G-Strasse einmündet, befindet sich ein öffentlicher Parkplatz. Bei
der G-Strasse handelt es sich gemäss dem kantonalen (Verkehrs-)Richtplan um
eine Hauptverkehrsstrasse, auf welcher eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von
80.
km/h gilt. Beim erwähnten Parkplatz kann die Strasse an einer
übersichtlichen Stelle über einen Fussgängerstreifen (mit Mittelinsel)
überquert werden. Entlang der G-Strasse führt der Weg sodann auf einem durch
einen Grünstreifen abgetrennten Fuss- und Veloweg weiter in Richtung D. Nach
rund 340 m biegt der Weg schliesslich in die I-Strasse (eine Nebenstrasse)
ab, wo sich nach rund 85 m auf der linken Seite das Schulhaus D
befindet.
3.3
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Schulweg "auch für ein 4.-Klass-Kind
im Alter von 10 Jahren" unzumutbar sei. Sie hob dabei eine
"enge, unübersichtliche, von Autos befahrene Kurve" auf der E-Strasse
auf der Höhe des erwähnten Waldstücks hervor. Unter Bezugnahme auf ein von der
Beschwerdegegnerschaft eingereichtes Foto erwog die Vorinstanz sodann, dass die
Strasse für Fahrzeuge nicht vollständig und für Fussgänger "d.h. am Rand
der Strasse" überhaupt nicht von Schnee befreit sei. Ausserdem war die Vorinstanz
der Ansicht, dass die E-Strasse nicht breit genug sei "für (sich
allenfalls gar kreuzende) Fahrzeuge und ein Fahrrad".
3.4
3.4.1
Diese vorinstanzlichen Erwägungen zur Unzumutbarkeit des Schulwegs erweisen
sich als zu pauschal. Denn ob ein Schulweg zumutbar ist, bestimmt sich nicht
anhand einzelner Tage mit besonderen Witterungsverhältnissen, sondern ist
aufgrund einer Gesamtbetrachtung über den Zeitraum eines ganzen Jahres zu
beurteilen (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 3.4 Abs. 1
– 10. Oktober 2007, VB.2007.00218, E. 3.3.2; vgl. VGr, 5. Januar 2022,
VB.2022.00698, E. 2.4 Abs. 2). Aus dem Umstand, dass die Strasse auf
dem von der Beschwerdegegnerschaft eingereichten Bild schneebedeckt ist, lässt
sich folglich nicht auf die Unzumutbarkeit des Schulwegs schliessen.
3.4.2
Was die Länge des Schulwegs von 1,6 km anbelangt, so ist festzuhalten,
dass diese einem (in wenigen Tagen) elf Jahre alten Mädchen wie C, die – soweit
ersichtlich – an keinen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, zumutbar ist.
Der Umstand, dass die E-Strasse kein Trottoir aufweist und teilweise an einem
Wald vorbeiführt, lässt den Weg sodann nicht als (zu) gefährlich erscheinen.
Die Strasse ist nur wenig befahren und genug breit, damit ein Fahrzeug mit
genügend Abstand an C vorbeifahren kann. Die Beschwerdeführerin räumt zwar ein,
dass die E-Strasse an gewissen Stellen nicht breit genug ist, damit sich zwei
Autos und eine Fussgängerin bzw. eine Fahrradfahrerin gleichzeitig kreuzen
können. Ein solches Szenario dürfte jedoch lediglich selten vorkommen, zumal
das Verkehrsaufkommen auf der E-Strasse begrenzt ist (der Verkehr dürfte sich im
Wesentlichen auf die wenigen Anwohner und vereinzelten Freizeitverkehr
beschränken).
3.4.3
Was die Zumutbarkeit des Schulwegs im
Winter angeht, ist Folgendes festzuhalten: Das Wohnhaus der Beschwerdegegner
liegt auf rund 875 m. ü. M.; es ist somit nicht
auszuschliessen, dass der Schulweg von C in den Wintermonaten teilweise verschneit
oder (stellenweise) vereist ist (vgl. VGr, 1. September 2020,
VB.2020.00134, E. 3.3 Abs. 2 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die E-Strasse werde von der dafür
zuständigen Gemeinde Hinwil "intensiv geräumt". Wie es sich damit
verhält, braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Denn C ist der Weg von
zuhause zur Schule auch bei Schnee und Eis grundsätzlich zumutbar, zumal die
Strasse – wie dargelegt – nur wenig befahren ist und selbst bei Schnee und Eis
ohne grössere Probleme begehbar sein sollte. Ohnehin machen gelegentlich
auftretende witterungsbedingte Erschwernisse den Schulweg nicht unzumutbar (VGr,
11.
November 2015, VB.2015.00551, E. 3.5.4 mit Hinweis). Die Strasse weist sodann keine (sehr) steilen Stellen auf, welche bei
Eis eine grössere Rutschgefahr mit sich bringen würden. Der (breite) Fussweg
neben der G-Strasse ist sodann flach und wird – da es sich bei dieser Strasse
um eine Hauptverkehrsachse handelt – wohl regelmässig von Schnee und Eis
befreit.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken,
dass – sollte der grundsätzlich zumutbare Schulweg etwa aufgrund (sehr) starken
Schneefalls und/oder starker Vereisung zu Fuss ausnahmsweise nicht zu
bewältigen sein – in Betracht käme, dass die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerschaft (oder von diesen beizuziehende Angehörige, Nachbarn oder
Dritte) unter Schadloshaltung für den damit verbundenen Aufwand mit dem
Schultransport betraut, statt selber einen solchen einzurichten (VGr, 1. September
2020, VB.2020.00134, E. 3.4 Abs. 2; vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3;
BGr, 15. Juli 2019, 2C_167/2019, E. 2.2 – 1. Juni 2012,
2C_433/2011, E. 4.3).
3.4.4
Der Rückweg von der Schule nach Hause
ist für C beschwerlicher, da sie dabei rund 117 Höhenmeter überwinden
muss. Dieser Umstand wirkt sich selbstredend auf die Dauer des Schulwegs aus,
macht diesen aber nicht unzumutbar. Denn selbst unter Annahme einer durchschnittlichen
Geschwindigkeit (bergauf) von 2,5 km/h wäre es C möglich, den Weg innert
rund 38 Minuten zu bewältigen. Diese Dauer des Schulwegs ist einem knapp
elfjährigen Mädchen zumutbar. Anzufügen ist, dass auch bei Abstellen auf Leistungskilometer
kein anderes Ergebnis resultiert. Bei einem entsprechenden Vorgehen beträgt der
Rückweg rund 2,75 km, wofür C – ausgehend von einer Marschgeschwindigkeit
von 4 km/h – rund 41 Minuten benötigt. Auch diese Dauer ist einem Kind der
4.
Primarklasse zumutbar (vgl. vorn, E. 2.3 Abs. 1; ferner VGr,
1.
September 2020, VB.2020.00134, E. 3.3 Abs. 3 – 21. November
2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1). Ohnehin ist es in der Praxis des
Verwaltungsgerichts nicht üblich, mit Leistungskilometern zu
operieren, da Höhendifferenzen bzw. Gefälle unter dem Gesichtspunkt der
Beschwerlichkeit des Schulwegs berücksichtigt werden (VGr, 13. Oktober
2022, VB.2022.00500, E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Hier
lässt die Höhendifferenz von 117 m den Schulweg von rund 1,6 km nicht
als so beschwerlich erscheinen, dass dieser als unzumutbar beurteilt werden
müsste. Der Hinweg geht schliesslich bergab, weshalb er sich weitaus schneller
zurücklegen lässt. Da bereits die Dauer des Rückwegs keine Unzumutbarkeit
bedeutet, muss dies umso mehr für den Weg zur Schule gelten. Wie lange C dafür
genau benötigt, braucht vor diesem Hintergrund nicht im Detail beleuchtet zu
werden.
Sofern die Beschwerdegegnerschaft der
Ansicht ist, dass der Schulweg nach Hause über den Mittag zu viel Zeit in
Anspruch nimmt bzw. dass C zu wenig Zeit für die Mittagsverpflegung zu Hause
verbleibt, so haben sie die Möglichkeit, C für den Mittagstisch im Schulhaus D
anzumelden. Ein solcher wird an allen Wochentagen (ausser am Mittwoch)
angeboten.
3.5
Insgesamt
erscheint der zu beurteilende Schulweg aufgrund einer Gesamtbetrachtung der
knapp elfjährigen C zumutbar, sodass von der Beschwerdeführerin keine
Massnahmen nach § 8 Abs. 3 VSV zu ergreifen gewesen wären. Die Vorinstanz hat somit durch ihre Anordnung in unzulässiger Weise in
das der Beschwerdeführerin zugestandene Ermessen eingegriffen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die von der
Beschwerdeführerin beantragten Befragungen durchzuführen.
5.
5.1
Mit Blick
auf die Verlegung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist zu
berücksichtigen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss über das (ursprüngliche)
Begehren der Beschwerdegegner hinausging; Letztere haben sodann keine Beschwerdeantwort
eingereicht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Vorinstanz als
unterliegend zu betrachten und ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenverlegung drängt sich sodann
nicht auf.
5.2
Die
obsiegende Beschwerdeführerin beantragte eine Parteientschädigung. Die
Zusprechung einer Parteientschädigung an Gemeinwesen kommt praxisgemäss jedoch
nur unter besonderen Umständen infrage, namentlich, wenn ausserordentliche
Bemühungen notwendig waren (Plüss, § 17 N. 50 ff.). Ein solcher
Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2020.00134,
E. 4.2 Abs. 2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des
Bezirksrats Hinwil vom 14. Juli 2022 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Hinwil auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.