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Entscheid

VB.2022.00547

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00547

2. März 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24381)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00547

Urteil

der 3. Kammer

vom 2. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang

(Kostenvorschuss/Revision),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe unterstützt.

B. Mit

Schreiben vom 26. März 2018 verlangte A beim Sozialzentrum Dorflinde gestützt

auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007 (IDG; LS 170.4) Zugang zu amtlichen Informationen respektive ihn

betreffende Personendaten. Das Schreiben wurde an das für A zuständige

Sozialzentrum B überwiesen.

C. Mit

Eingabe vom 7. Mai 2018 beanstandete A bei der Sozialbehörde der Stadt

Zürich, dass auf sein Zugangsgesuch vom 26. März 2018 bis dato nicht

reagiert worden sei. Er beantragte, es sei festzustellen, dass gegen §§ 27 und 28 IDG, eventualiter gegen das Beschleunigungsgebot, verstossen worden sei.

Zudem sei das "öffentliche Organ" anzuweisen, ihm die verlangten Informationen

innert 30 Tagen herauszugeben oder eine (abschlägige) Verfügung zu

erlassen. Die Sozialbehörde überwies die Eingabe von A zuständigkeitshalber dem

Stadtrat von Zürich, der die Eingabe als Gesuch um Neubeurteilung entgegennahm

und dieses mit Beschluss vom 21. November 2018 abwies, soweit er darauf

eintrat. Der Stadtrat erwog im Wesentlichen, da dem Informationszugangsgesuch

von A am 8. August 2018 inzwischen entsprochen worden sei, sei auf den

Feststellungsantrag, § 27 IDG sei verletzt worden, sowie auf den Antrag,

es seien die verlangten Informationen herauszugeben, nicht einzutreten.

§ 28 IDG sei nicht verletzt worden, weil A innert der vorgeschriebenen

Frist von 30 Tagen ermöglicht worden sei, Einsicht in die Akten zu nehmen.

D. Dagegen

rekurrierte A am 19. Januar 2019 beim Bezirksrat Zürich und beantragte im

Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats vom 21. November

2018.

E. Mit

Beschluss vom 27. Juni 2019 trat der Bezirksrat Zürich auf den Rekurs von A

gegen den Beschluss des Stadtrats vom 21. November 2018 bezüglich

Neubeurteilung nicht ein, nachdem A den ihn auferlegten Kostenvorschuss auch

innert erstreckter Frist nicht bezahlt hatte.

F. Auf

eine von A dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht trat der

Einzelrichter mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 mangels Rechtzeitigkeit

nicht ein (VB.2019.00616).

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 26. Oktober 2020 ersuchte A den Bezirksrat Zürich um Revision des

Bezirksratsbeschlusses vom 27. Juni 2019 (und des Zwischenentscheids vom

7.

März 2019). Gleichzeitig stellte er ein Begehren um unentgeltliche

Prozessführung.

B. Mit

Beschluss vom 12. November 2020 (Zwischenentscheid unentgeltliche Prozessführung/Kostenvorschuss)

wies der Bezirksrat Zürich das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ab und setzte ihm, unter Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf

das Revisionsgesuch nicht eingetreten würde, Frist zur Leistung eines

Kostenvorschusses an.

C. Gegen

diesen Zwischenentscheid erhob A am 4. Januar 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 11. Februar 2021

teilweise guthiess, den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 12. November

2020.

aufhob und die Sache im Sinn der Erwägungen an denselben zur neuen

Entscheidung zurückwies (VB.2021.00005).

D. Mit

Beschluss vom 7. Juli 2022 trat der Bezirksrat Zürich auf das

Revisionsgesuch von A nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 23. Juli 2022

an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die

Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 7. Juli 2022 sowie

die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Eventualiter sei der Bezirksrat

Zürich anzuweisen, seinen Zwischenentscheid vom 7. März 2019 und den

Endentscheid vom 27. Juni 2019 in Revision zu ziehen und unter Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung auf den Rekurs vom 19. Januar 2019

einzutreten. In prozessualer Hinsicht stellt A ein sinngemässes Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 schloss

die Stadt Zürich unter Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete am 5. Oktober 2022 unter Verweis auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. A nahm mit

Eingabe vom 18. Oktober 2022 unter Festhalten an seinen Beschwerdeanträgen

Stellung. Die Stadt Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Akten des Bezirksrats Zürich, beinhaltend dessen Akten

zu den Verfahren 01 sowie 02, wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

2.

2.1

Gemäss

§ 86a VRG kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von

Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht von den am

Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens

festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a),

oder diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die

sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).

2.2

Revisionsgesuche

sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung

vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend

gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Das Revisionsgesuch ist bei

der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit

Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (§ 86b Abs. 2

Satz 1 VRG).

2.3

Gemäss

§ 86c Abs. 1 VRG muss das Revisionsgesuch die Revisionsgründe angeben

und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge

enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist,

genau bezeichnet werden.

3.

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe ausgeführt,

ihm sei am 29. Juli 2020 das Schreiben des Sozialzentrums B vom

19.

April 2018 zugegangen, wobei es sich um ein neues Beweismittel handle.

Dem sei entgegenzuhalten, dass er selbiges Schreiben bereits in seine

Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 11. September 2019 gegen den

Beschluss des Bezirksrats vom 27. Juni 2019 hineinkopiert habe. Es sei

folglich davon auszugehen, dass sich dieses Schreiben bereits seit dem

4.

Juli 2018 in seinem Machtbereich befunden habe und es sich damit nicht

um ein neues Beweismittel handle, welches im früheren Verfahren nicht hätte beigebracht

werden können. Auf den Rekurs [recte: das Revisionsbegehren] sei folglich nicht

einzutreten. Selbst wenn der Beschwerdeführer behaupten würde, dieses Schreiben

erst kurz vor dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht im September

2019.

erhalten zu haben, wäre die 90-tägige Frist zur Einreichung des

Revisionsgesuchs verwirkt.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese auf das von ihm eingereichte

und der Begründung seines Revisionsbegehrens zugrunde liegenden Schreiben der Schweizerischen

Post AG vom 27. Juli 2020 nicht eingegangen sei und somit das offerierte

Beweismittel nicht abgenommen habe.

4.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid

zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht

ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über

die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 270 E. 3.1; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00161, E. 2.2).

4.3

Die

Vorinstanz geht in ihrer Begründung auf das vom Beschwerdeführer seinem

Revisionsbegehren als neues Beweismittel zugrunde gelegte Schreiben der Schweizerischen

Post AG vom 27. Juli 2020 in keiner Weise ein. Mit dem Beschwerdeführer

ist überdies festzuhalten, dass er in seinem Revisionsbegehren vom

26.

Oktober 2020 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in deren

Erwägung 4.1 des angefochtenen Entscheids nicht ausgeführt hat, dass ihm

"am 29. Juli 2020 das Schreiben des Sozialzentrums B vom 19. April

2018.

zugegangen sei", sondern dass ihm "am 29. Juli 2020 ein neues

Beweismittel (Beilage 1.1–1.2; ferner Beilage 2) zugegangen sei,

welches zeige, dass ihm folgendes Schreiben der Sozialen Dienste (SOD) vom

19.

April 2018 nie zugestellt worden sei". In Beilage 1.1 findet

sich sodann ein Schreiben der Schweizerischen Post AG vom 27. Juli 2020,

mit welchem Letztere informierte, dass zur Anfrage des Beschwerdeführers zu der

genannten Sendung kein Zustelldatum vorhanden sei und er sich bitte an den

Absender der Sendung wende, damit dieser eine Nachforschung einleiten könne.

Mit Beilage 2.2 reichte der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes Schreiben

vom 14. Dezember 2019 zuhanden der Sozialen Dienste ein, worin er diese um

Veranlassung einer Nachforschung bei der Post ersuchte und auf welches er den

vom 26. Oktober 2020 datierenden handschriftlichen Vermerk anbrachte,

"dass die SOD bis heute nicht darauf reagiert hätten".

4.4

Selbst

wenn dem Beschwerdeführer – was vorliegend nicht näher zu prüfen ist – von den Sozialen

Diensten andere Termine zur Akteneinsicht offeriert worden wären und er durch

postalische Zustellung sein Informationsrecht letztlich allenfalls wahren

konnte, hätte die Vorinstanz in der Begründung zumindest erwähnen müssen,

weshalb ihre Prüfung des neu offerierten Beweismittels abschlägig ausfiel.

Indem sich die Vorinstanz zu dem Schreiben der Schweizerischen Post AG und

dazu, weshalb es allenfalls unbeachtlich sei, nicht ansatzweise äusserte, kam

sie ihrer Begründungspflicht ungenügend nach. Das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers wurde dadurch verletzt, weshalb sich seine diesbezügliche

Rüge als berechtigt erweist. Daran ändert auch nichts, dass das (andere und

nicht als primäres Beweismittel angeführte) Schreiben vom 19. April 2018

dem Beschwerdeführer trotz offensichtlich bestehender Zustellproblematik – wenn

auch in einem späteren Zeitpunkt – bekannt gewesen sein muss und er dieses in

seine Beschwerde vom 11. September 2019 im Verfahren VB.2021.00005

hineinkopieren konnte. Die Argumente in seinem Revisionsgesuch beziehen sich

sodann auf das Nichteinhalten der gesetzlichen Frist von 30 Tagen gemäss

§ 28 Abs. 1 IDG. Darauf bezieht sich auch sein Vermerk auf

Beilage 2.2, zu welchem sich die Vorinstanz ebenfalls nicht äusserte,

obwohl dieser Vermerk bezüglich der Frage, wer eine Nachforschung bei der Post

auslösen kann, in Zusammenhang mit dem neu eingereichten Beweismittel

(Schreiben der Schweizerischen Post AG vom 27. Juli 2020) steht. Aufgrund

der kurzen Erwägung 4.1 des angefochtenen Entscheids kann das

Verwaltungsgericht sich nicht in der gebotenen Tiefe damit auseinandersetzen.

4.5

Die

formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat zur Folge, dass die

Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung

einer unteren Instanz ausnahmsweise heilen, wenn die Verletzung nicht schwer

wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen

uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer

Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen

und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2; statt vieler VGr, 30. April 2020,

VB.2020.00059, E. 2.2).

4.6

Bereits

mit Urteil vom 11. Februar 2021 (VB.2021.00005, E. 4.2 f.) wurde

die Vorinstanz darauf hingewiesen, es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichts,

das als (oberste kantonale) Rechtsmittelinstanz nicht über die gleiche Kognition

wie die Vorinstanz verfüge (§ 50 Abs. 2 VRG), an deren Stelle

gleichsam erstinstanzlich eine umfassendere Begründung zu den Eintretensvoraussetzungen

des Revisionsgesuchs nachzuliefern. Die Gehörsverletzung ist deshalb auch

vorliegend nicht zu heilen: Die Würdigung eingereichter Beweismittel und die

Prüfung der Einhaltung der gemäss § 86b Abs. 2 VRG 90-tägigen Frist

zur Einreichung des Revisionsgesuchs obliegen der Vorinstanz. Insofern stellt

eine Rückweisung keinen formalistischen Leerlauf dar. Dies gilt umso mehr, als

es bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten

Schreiben der Schweizerischen Post AG vom 27. Juli 2020 um ein erhebliches

Beweismittel im Sinn von § 86a lit. b VRG handelt, einer gewissen Ermessensausübung

bedarf und der Begründung des angefochtenen Beschlusses bezüglich des vom

Beschwerdeführer neu offerierten Beweismittels nichts entnommen werden kann.

Selbst wenn die Vorinstanz das Schreiben als für eine Revision irrelevant

erachtete, hätte dies zumindest in der Begründung Erwähnung finden müssen.

Zudem sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Revisionsfrist widersprüchlich,

da sie sich nicht auf das zur Revision Anlass gebende Beweismittel beziehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,

inwiefern die mit der Rückweisung einhergehende Verzögerung für den

Beschwerdeführer zu einem Nachteil führen würde.

4.7

Die

Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung ab, da sich das Revisionsgesuch mangels Revisionsgrund als

aussichtslos erweise. Das Gesuch wird im Rahmen der Rückweisung erneut zu

prüfen sein, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

4.8

Da es sich beim Verfahren vor der Vorinstanz um ein

Revisionsverfahren handelte, auf welches § 27c VRG, welcher sich nur auf

die Rekurserledigung durch verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie

-kommissionen bezieht und überdies eine blosse Ordnungsfrist darstellt (vgl.

Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 27c N. 10, 19), keine Anwendung findet,

unterlag die Vorinstanz keiner gesetzlichen Behandlungsfrist. Eine wie vom

Beschwerdeführer gerügte diesbezügliche Rechtsverzögerung respektive

Rechtsverletzung oder Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz

liegt deshalb nicht vor. Für entsprechende Feststellungen im Dispositiv "zur

Wiedergutmachung und Prävention" besteht kein Anlass, weshalb die

Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.9

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschluss der

Vorinstanz vom 7. Juli 2022 ist aufzuheben, und die Sache ist an die

Vorinstanz zur neuen, rechtsgenügend begründeten Entscheidung des

Revisionsbegehrens zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Für die Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG ist in erster Linie das

Unterliegerprinzip massgebend; ergänzend kann insbesondere bei Verletzung von

Verfahrensvorschriften unabhängig vom Ausgang des Verfahrens das Verursacherprinzip zum Zug kommen. Gestützt darauf können auch einem

Gemeinwesen oder einer Vorinstanz

Verfahrenskosten auferlegt werden (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

Infolge der festgestellten Gehörsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer und

da dessen Unterliegen nur einen Nebenpunkt betrifft, ist es angezeigt, die

Kosten des vorliegenden Verfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen.

5.2

Der nicht

vertretene Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG,

falls ihm die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv notwendiger,

nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von der

Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem solchen

Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des

Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher

Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der

in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer

externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr, 17. Juni 2021,

VB.2020.00457, E. 4.2; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 49). Mangels besonderen Aufwands und fehlender

anwaltlicher Vertretung ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.3

Durch die Kostenbelastung der Vorinstanz

wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

6.

Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR

173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich

vom 7. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

zum neuen Entscheid an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'345.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Zürich auferlegt.

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.