VB.2022.00547
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00547
2. März 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24381)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00547
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Informationszugang
(Kostenvorschuss/Revision),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe unterstützt.
B. Mit
Schreiben vom 26. März 2018 verlangte A beim Sozialzentrum Dorflinde gestützt
auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007 (IDG; LS 170.4) Zugang zu amtlichen Informationen respektive ihn
betreffende Personendaten. Das Schreiben wurde an das für A zuständige
Sozialzentrum B überwiesen.
C. Mit
Eingabe vom 7. Mai 2018 beanstandete A bei der Sozialbehörde der Stadt
Zürich, dass auf sein Zugangsgesuch vom 26. März 2018 bis dato nicht
reagiert worden sei. Er beantragte, es sei festzustellen, dass gegen §§ 27 und 28 IDG, eventualiter gegen das Beschleunigungsgebot, verstossen worden sei.
Zudem sei das "öffentliche Organ" anzuweisen, ihm die verlangten Informationen
innert 30 Tagen herauszugeben oder eine (abschlägige) Verfügung zu
erlassen. Die Sozialbehörde überwies die Eingabe von A zuständigkeitshalber dem
Stadtrat von Zürich, der die Eingabe als Gesuch um Neubeurteilung entgegennahm
und dieses mit Beschluss vom 21. November 2018 abwies, soweit er darauf
eintrat. Der Stadtrat erwog im Wesentlichen, da dem Informationszugangsgesuch
von A am 8. August 2018 inzwischen entsprochen worden sei, sei auf den
Feststellungsantrag, § 27 IDG sei verletzt worden, sowie auf den Antrag,
es seien die verlangten Informationen herauszugeben, nicht einzutreten.
§ 28 IDG sei nicht verletzt worden, weil A innert der vorgeschriebenen
Frist von 30 Tagen ermöglicht worden sei, Einsicht in die Akten zu nehmen.
D. Dagegen
rekurrierte A am 19. Januar 2019 beim Bezirksrat Zürich und beantragte im
Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats vom 21. November
2018.
E. Mit
Beschluss vom 27. Juni 2019 trat der Bezirksrat Zürich auf den Rekurs von A
gegen den Beschluss des Stadtrats vom 21. November 2018 bezüglich
Neubeurteilung nicht ein, nachdem A den ihn auferlegten Kostenvorschuss auch
innert erstreckter Frist nicht bezahlt hatte.
F. Auf
eine von A dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht trat der
Einzelrichter mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 mangels Rechtzeitigkeit
nicht ein (VB.2019.00616).
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 26. Oktober 2020 ersuchte A den Bezirksrat Zürich um Revision des
Bezirksratsbeschlusses vom 27. Juni 2019 (und des Zwischenentscheids vom
7.
März 2019). Gleichzeitig stellte er ein Begehren um unentgeltliche
Prozessführung.
B. Mit
Beschluss vom 12. November 2020 (Zwischenentscheid unentgeltliche Prozessführung/Kostenvorschuss)
wies der Bezirksrat Zürich das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab und setzte ihm, unter Androhung, dass bei Nichtbezahlung auf
das Revisionsgesuch nicht eingetreten würde, Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses an.
C. Gegen
diesen Zwischenentscheid erhob A am 4. Januar 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 11. Februar 2021
teilweise guthiess, den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 12. November
2020.
aufhob und die Sache im Sinn der Erwägungen an denselben zur neuen
Entscheidung zurückwies (VB.2021.00005).
D. Mit
Beschluss vom 7. Juli 2022 trat der Bezirksrat Zürich auf das
Revisionsgesuch von A nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 23. Juli 2022
an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die
Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 7. Juli 2022 sowie
die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Eventualiter sei der Bezirksrat
Zürich anzuweisen, seinen Zwischenentscheid vom 7. März 2019 und den
Endentscheid vom 27. Juni 2019 in Revision zu ziehen und unter Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf den Rekurs vom 19. Januar 2019
einzutreten. In prozessualer Hinsicht stellt A ein sinngemässes Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 schloss
die Stadt Zürich unter Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete am 5. Oktober 2022 unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. A nahm mit
Eingabe vom 18. Oktober 2022 unter Festhalten an seinen Beschwerdeanträgen
Stellung. Die Stadt Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Akten des Bezirksrats Zürich, beinhaltend dessen Akten
zu den Verfahren 01 sowie 02, wurden beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
2.
2.1
Gemäss
§ 86a VRG kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht von den am
Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens
festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a),
oder diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).
2.2
Revisionsgesuche
sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung
vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend
gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Das Revisionsgesuch ist bei
der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit
Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (§ 86b Abs. 2
Satz 1 VRG).
2.3
Gemäss
§ 86c Abs. 1 VRG muss das Revisionsgesuch die Revisionsgründe angeben
und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge
enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist,
genau bezeichnet werden.
3.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe ausgeführt,
ihm sei am 29. Juli 2020 das Schreiben des Sozialzentrums B vom
19.
April 2018 zugegangen, wobei es sich um ein neues Beweismittel handle.
Dem sei entgegenzuhalten, dass er selbiges Schreiben bereits in seine
Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 11. September 2019 gegen den
Beschluss des Bezirksrats vom 27. Juni 2019 hineinkopiert habe. Es sei
folglich davon auszugehen, dass sich dieses Schreiben bereits seit dem
4.
Juli 2018 in seinem Machtbereich befunden habe und es sich damit nicht
um ein neues Beweismittel handle, welches im früheren Verfahren nicht hätte beigebracht
werden können. Auf den Rekurs [recte: das Revisionsbegehren] sei folglich nicht
einzutreten. Selbst wenn der Beschwerdeführer behaupten würde, dieses Schreiben
erst kurz vor dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht im September
2019.
erhalten zu haben, wäre die 90-tägige Frist zur Einreichung des
Revisionsgesuchs verwirkt.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese auf das von ihm eingereichte
und der Begründung seines Revisionsbegehrens zugrunde liegenden Schreiben der Schweizerischen
Post AG vom 27. Juli 2020 nicht eingegangen sei und somit das offerierte
Beweismittel nicht abgenommen habe.
4.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht
ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 270 E. 3.1; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00161, E. 2.2).
4.3
Die
Vorinstanz geht in ihrer Begründung auf das vom Beschwerdeführer seinem
Revisionsbegehren als neues Beweismittel zugrunde gelegte Schreiben der Schweizerischen
Post AG vom 27. Juli 2020 in keiner Weise ein. Mit dem Beschwerdeführer
ist überdies festzuhalten, dass er in seinem Revisionsbegehren vom
26.
Oktober 2020 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in deren
Erwägung 4.1 des angefochtenen Entscheids nicht ausgeführt hat, dass ihm
"am 29. Juli 2020 das Schreiben des Sozialzentrums B vom 19. April
2018.
zugegangen sei", sondern dass ihm "am 29. Juli 2020 ein neues
Beweismittel (Beilage 1.1–1.2; ferner Beilage 2) zugegangen sei,
welches zeige, dass ihm folgendes Schreiben der Sozialen Dienste (SOD) vom
19.
April 2018 nie zugestellt worden sei". In Beilage 1.1 findet
sich sodann ein Schreiben der Schweizerischen Post AG vom 27. Juli 2020,
mit welchem Letztere informierte, dass zur Anfrage des Beschwerdeführers zu der
genannten Sendung kein Zustelldatum vorhanden sei und er sich bitte an den
Absender der Sendung wende, damit dieser eine Nachforschung einleiten könne.
Mit Beilage 2.2 reichte der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes Schreiben
vom 14. Dezember 2019 zuhanden der Sozialen Dienste ein, worin er diese um
Veranlassung einer Nachforschung bei der Post ersuchte und auf welches er den
vom 26. Oktober 2020 datierenden handschriftlichen Vermerk anbrachte,
"dass die SOD bis heute nicht darauf reagiert hätten".
4.4
Selbst
wenn dem Beschwerdeführer – was vorliegend nicht näher zu prüfen ist – von den Sozialen
Diensten andere Termine zur Akteneinsicht offeriert worden wären und er durch
postalische Zustellung sein Informationsrecht letztlich allenfalls wahren
konnte, hätte die Vorinstanz in der Begründung zumindest erwähnen müssen,
weshalb ihre Prüfung des neu offerierten Beweismittels abschlägig ausfiel.
Indem sich die Vorinstanz zu dem Schreiben der Schweizerischen Post AG und
dazu, weshalb es allenfalls unbeachtlich sei, nicht ansatzweise äusserte, kam
sie ihrer Begründungspflicht ungenügend nach. Das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers wurde dadurch verletzt, weshalb sich seine diesbezügliche
Rüge als berechtigt erweist. Daran ändert auch nichts, dass das (andere und
nicht als primäres Beweismittel angeführte) Schreiben vom 19. April 2018
dem Beschwerdeführer trotz offensichtlich bestehender Zustellproblematik – wenn
auch in einem späteren Zeitpunkt – bekannt gewesen sein muss und er dieses in
seine Beschwerde vom 11. September 2019 im Verfahren VB.2021.00005
hineinkopieren konnte. Die Argumente in seinem Revisionsgesuch beziehen sich
sodann auf das Nichteinhalten der gesetzlichen Frist von 30 Tagen gemäss
§ 28 Abs. 1 IDG. Darauf bezieht sich auch sein Vermerk auf
Beilage 2.2, zu welchem sich die Vorinstanz ebenfalls nicht äusserte,
obwohl dieser Vermerk bezüglich der Frage, wer eine Nachforschung bei der Post
auslösen kann, in Zusammenhang mit dem neu eingereichten Beweismittel
(Schreiben der Schweizerischen Post AG vom 27. Juli 2020) steht. Aufgrund
der kurzen Erwägung 4.1 des angefochtenen Entscheids kann das
Verwaltungsgericht sich nicht in der gebotenen Tiefe damit auseinandersetzen.
4.5
Die
formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat zur Folge, dass die
Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung
einer unteren Instanz ausnahmsweise heilen, wenn die Verletzung nicht schwer
wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen
uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer
Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen
und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2; statt vieler VGr, 30. April 2020,
VB.2020.00059, E. 2.2).
4.6
Bereits
mit Urteil vom 11. Februar 2021 (VB.2021.00005, E. 4.2 f.) wurde
die Vorinstanz darauf hingewiesen, es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichts,
das als (oberste kantonale) Rechtsmittelinstanz nicht über die gleiche Kognition
wie die Vorinstanz verfüge (§ 50 Abs. 2 VRG), an deren Stelle
gleichsam erstinstanzlich eine umfassendere Begründung zu den Eintretensvoraussetzungen
des Revisionsgesuchs nachzuliefern. Die Gehörsverletzung ist deshalb auch
vorliegend nicht zu heilen: Die Würdigung eingereichter Beweismittel und die
Prüfung der Einhaltung der gemäss § 86b Abs. 2 VRG 90-tägigen Frist
zur Einreichung des Revisionsgesuchs obliegen der Vorinstanz. Insofern stellt
eine Rückweisung keinen formalistischen Leerlauf dar. Dies gilt umso mehr, als
es bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Schreiben der Schweizerischen Post AG vom 27. Juli 2020 um ein erhebliches
Beweismittel im Sinn von § 86a lit. b VRG handelt, einer gewissen Ermessensausübung
bedarf und der Begründung des angefochtenen Beschlusses bezüglich des vom
Beschwerdeführer neu offerierten Beweismittels nichts entnommen werden kann.
Selbst wenn die Vorinstanz das Schreiben als für eine Revision irrelevant
erachtete, hätte dies zumindest in der Begründung Erwähnung finden müssen.
Zudem sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Revisionsfrist widersprüchlich,
da sie sich nicht auf das zur Revision Anlass gebende Beweismittel beziehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
inwiefern die mit der Rückweisung einhergehende Verzögerung für den
Beschwerdeführer zu einem Nachteil führen würde.
4.7
Die
Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung ab, da sich das Revisionsgesuch mangels Revisionsgrund als
aussichtslos erweise. Das Gesuch wird im Rahmen der Rückweisung erneut zu
prüfen sein, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
4.8
Da es sich beim Verfahren vor der Vorinstanz um ein
Revisionsverfahren handelte, auf welches § 27c VRG, welcher sich nur auf
die Rekurserledigung durch verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie
-kommissionen bezieht und überdies eine blosse Ordnungsfrist darstellt (vgl.
Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 27c N. 10, 19), keine Anwendung findet,
unterlag die Vorinstanz keiner gesetzlichen Behandlungsfrist. Eine wie vom
Beschwerdeführer gerügte diesbezügliche Rechtsverzögerung respektive
Rechtsverletzung oder Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz
liegt deshalb nicht vor. Für entsprechende Feststellungen im Dispositiv "zur
Wiedergutmachung und Prävention" besteht kein Anlass, weshalb die
Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.9
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschluss der
Vorinstanz vom 7. Juli 2022 ist aufzuheben, und die Sache ist an die
Vorinstanz zur neuen, rechtsgenügend begründeten Entscheidung des
Revisionsbegehrens zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Für die Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG ist in erster Linie das
Unterliegerprinzip massgebend; ergänzend kann insbesondere bei Verletzung von
Verfahrensvorschriften unabhängig vom Ausgang des Verfahrens das Verursacherprinzip zum Zug kommen. Gestützt darauf können auch einem
Gemeinwesen oder einer Vorinstanz
Verfahrenskosten auferlegt werden (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).
Infolge der festgestellten Gehörsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer und
da dessen Unterliegen nur einen Nebenpunkt betrifft, ist es angezeigt, die
Kosten des vorliegenden Verfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen.
5.2
Der nicht
vertretene Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG,
falls ihm die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es muss ein objektiv notwendiger,
nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von der
Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand das in einem solchen
Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des
Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein erheblicher
Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der
in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn der Beizug einer
externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr, 17. Juni 2021,
VB.2020.00457, E. 4.2; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 49). Mangels besonderen Aufwands und fehlender
anwaltlicher Vertretung ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.3
Durch die Kostenbelastung der Vorinstanz
wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
6.
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich
vom 7. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen
zum neuen Entscheid an den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Zürich auferlegt.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.