VB.2022.00548
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00548
2. März 2023Deutsch30 min
(URT.2023.24384)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00548
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (geboren 1976) wird seit 2009 von den Sozialen Diensten der
Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
B. Mit Schreiben vom 2. April 2019 und 27. Juni 2019 wurde A
vom Sozialzentrum B aufgefordert, diverse Unregelmässigkeiten in seinen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen (wie Aufteilung Kosten für die Kinder,
getätigte Einkäufe bei Möbelfirmen, Einnahmen auf Kontoauszügen der
Sozialversicherungsanstalt, Finanzierung von Ausbildungen bzw.
Darlehensvertrag, Rückkauf Lebensversicherung etc.) zu begründen und zu
belegen, jeweils unter Androhung der Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe
bei Nichterfüllung der Auflage.
C. Am 2. Juni 2020 erliess das Sozialzentrum B eine
Auflage und Verwarnung betreffend Nachweis der Bedürftigkeit und forderte A
auf, "zur Unterzeichnung aller Vollmachten" am 29. Juni 2020 im Sozialzentrum B
zu erscheinen, unter Androhung der Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe im
Unterlassungsfall.
D. Mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B vom
7. Juli 2020 wurde die materielle Sozialhilfe für A mangels Nachweises der
wirtschaftlichen Notlage per 31. August 2020 ganz eingestellt. Auf eine
weitere Unterstützung werde nur nach Erfüllung der Auflage vom 2. Juni 2020
eingetreten und ein neues Unterstützungsgesuch werde erst wieder geprüft,
nachdem A zum Nachweis seiner Bedürftigkeit der in der Auflage vom 2. Juni
2020 formulierten Aufforderung, die Vollmachten zur Banken- und
Versicherungsauskunft zu unterzeichnen, nachgekommen sei.
E. A stellte am 18. August 2020 bei der Sozialbehörde der
Stadt Zürich ein Begehren um Neubeurteilung, welches diese mit Entscheid vom
29. Oktober 2020 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.
Erwägungen
II.
A. Dagegen erhob A am 14. Dezember 2020 Rekurs an den
Bezirksrat Zürich und beantragte die Feststellung, dass die Sozialen Dienste
sein rechtliches Gehör verletzt hätten sowie die Aufhebung der Auflagen und
Verwarnungen vom 2. April 2019, 27. Juni 2019 und 2. Juni 2020;
eventualiter sei festzustellen, dass die Auflagen und Verwarnungen
widerrechtlich gewesen seien und/oder sind. Weiter sei der Entscheid der
Sozialen Dienste vom 7. Juli 2020 aufzuheben und die Sozialen Dienste
seien unverzüglich anzuweisen, ihm weiterhin wirtschaftliche Hilfe im bisherigen
Umfang zu gewähren, bis über die Rekursanträge entschieden worden sei.
B. Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 wies der Bezirksrat Zürich
den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 14. September
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich die Feststellung, dass die
Sozialen Dienste seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Weiter
seien die Auflagen und Verwarnungen vom 2. April 2019, 27. Juni 2019
und 2. Juni 2020 aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass die
Auflagen und Verwarnungen widerrechtlich gewesen seien und/oder sind. Zudem sei
die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zur Neubeurteilung
zurückzuweisen; eventualiter sei der Entscheid der Sozialen Dienste vom
7.
Juli 2020 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht stellte A ein
sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe vom
22.
September 2022 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich
beantragte am 6. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 26. Oktober 2022 nahm A unter Festhalten an seinen
Beschwerdeanträgen nochmals Stellung. Daraufhin liess sich niemand mehr
vernehmen.
Die Akten der Vorinstanz mitsamt denjenigen der
Sozialbehörde der Stadt Zürich wurden beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten
über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,
ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer
von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022,
VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der Beschwerdeführer bis
zum Einstellungsbeschluss vom 29. Oktober 2020 mit rund Fr. 2'322.- pro
Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-. Zum Entscheid
berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs bzw. eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz, da sich diese mit
zwei seiner im Rekursverfahren erhobenen Rügen nicht auseinandergesetzt habe.
Namentlich sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass er bezüglich der
Auflage und Verwarnung vom 2. April 2019 eine Verletzung seiner Rechte auf
vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung geltend gemacht habe. Ebenso
wenig sei die Vorinstanz auf die gerügte unrichtige/ungenügende Feststellung
des Sachverhalts, welche auf die Nichtabnahme offerierter Beweise zurückzuführen
sei, eingegangen. Nebst dieser "allgemeinen Rüge" macht der
Beschwerdeführer bezüglich jeder seiner Rügen in Bezug auf die von der
Vorinstanz abgehandelten strittigen Themen (Fondsguthaben, 2. und 3. Säule,
Schulden, Bildung, Miete, Kostenbeteiligung und Möbel, Vorschüsse) geltend, die
Vorinstanz sei auf seine Vorbringen nicht eingegangen, weshalb ein Verstoss
gegen das Verbot der Rechtsverweigerung und/oder eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör" gerügt werde. Ebenso wenig sei die Vorinstanz auf
die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht eingegangen.
2.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV; SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache
zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung
zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen
tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern
kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich
die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 1. Juli 2021,
VB.2020.00161, E. 2.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Der
Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls sowie dem
Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107
E. 2b).
2.3
Es trifft zu, dass
die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht jedes einzelne Vorbringen und jedes
Argument des Beschwerdeführers rekapitulierte, doch ergibt sich aus der
Begründung zweifelsohne, dass die Vorinstanz auf jeden der strittigen
Themenbereiche einging, soweit sie es in ihrer Ermessensausübung für die
jeweilige Beurteilung als angemessen erachtete. Insofern hat sich die Vorinstanz mit den Vorbringen und dem
Parteistandpunkt des Beschwerdeführers im Wesentlichen auseinandergesetzt.
Bezüglich der weiteren Sachverhalte, welche Krankenkasse und Möbeleinkauf betreffen,
erübrigten sich für die Vorinstanz weitere Ausführungen, was in ihrem Ermessen
lag. Aus den Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend zur Kenntnis genommen hat.
2.4
Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers betreffend die
Terminfindung zur Akteneinsicht bleibt zu bemerken, dass zu deren Wahrnehmung
jeweils das gegen den Beschwerdeführer bestehende Hausverbot aufzuheben war und
die Beschwerdegegnerin durchaus Rücksicht auf Terminkollisionen nehmen kann,
jedoch die Terminfestsetzung letztlich in ihrer Kompetenz liegt und von einer
nicht berufstätigen Person erwartet werden darf, dass sie vorgeschlagene
Termine wahrnimmt. Nicht zuletzt blieb der Beschwerdeführer mehrmals Terminen
unentschuldigt fern. Daraus, dass sich die Vorinstanz hierzu nicht äusserte, erwuchs
dem Beschwerdeführer kein Nachteil.
2.5
Insgesamt erscheint der vorinstanzliche Entscheid – wenn auch
stellenweise etwas knapp (vgl. nachfolgend E. 6.8.3) – genügend
ausführlich begründet und es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers ersichtlich.
3.
3.1
Die Vorinstanz trat auf den
Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen und im Dispositiv
festzuhalten, dass die Sozialen Dienste den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt hätten, nicht ein. Sie stützte sich dafür auf dieselbe Begründung,
aufgrund welcher bereits die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 29. Oktober
2020.
auf denselben Antrag nicht eintrat. Der Verweis auf die subsidiäre Natur
von Feststellungsbegehren und den rechtsgestaltenden Antrag des
Beschwerdeführers sind zutreffend (vgl. VGr,
30.
September 2021, VB.2021.00468, E. 3.3), weshalb die
Vorinstanz zu Recht nicht auf den Antrag eintrat.
3.2
Auch im Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerdeführer wiederum
dasselbe Feststellungsbegehren (Beschwerdeantrag Ziffer 1), worauf in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz, mit derselben Begründung sowie unter
Verweis auf den einem subsidiären Feststellungsbegehren vorgehenden
Beschwerdeantrag Ziffer 5, womit der Beschwerdeführer die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids beantragt, nicht einzutreten ist.
4.
4.1
Wer für seinen Lebensunterhalt
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG;
LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt
Dispositiv
demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die
Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche
noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit
während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der
Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs –
auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts
bzw. der Bedürftigkeit angewiesen
(Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
Basel 2011, S. 142; VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch).
4.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht
obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss
§ 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss
Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren
(Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte
unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die
hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV).
Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre
Verhältnisse, kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der
Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in
Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV).
Überdies ist die
Fürsorgebehörde berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden (und der
weiteren in Abs. 1 genannten Personen) Auskünfte bei Dritten einzuholen,
die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen
(§ 18 Abs. 4 SHG).
4.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die
gänzliche Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter
dem Vorbehalt von Art. 12 BV zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine
ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert
(lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden
sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der
Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise
zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine
Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der
für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden
Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780,
E. 2.3, auch zum Folgenden). So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der
Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für
die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen
kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin
gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können
(VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber
nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende
Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die
Verweigerung oder Einstellung der
Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr,
11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3). Geht die
Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und
entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine
Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich
nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den
dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich
insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in
der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des
Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (VGr,
17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.2 mit weiterem Hinweis).
5.
5.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die einzelnen Auflagen der
Beschwerdegegnerin seien nicht zu beanstanden und die in diesem Zusammenhang
erhobenen erheblichen Zweifel an der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
seien auch weiterhin begründet, nachdem dieser die Erfüllung der Auflagen immer
noch verweigere. Der Beschwerdeführer habe es in der Hand, durch die
Unterzeichnung der verlangten Vollmachten der Beschwerdegegnerin die Abklärung
seiner Bedürftigkeit zu ermöglichen. Seine Weigerung hierzu bestärke einerseits
die bestehenden Zweifel an seiner Bedürftigkeit, anderseits könne die
Beschwerdegegnerin deshalb nicht prüfen, ob nach wie vor eine Notlage bestehe.
Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. August 2020 sei deshalb
verhältnismässig und nicht zu beanstanden.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Würdigung
des Sachverhalts und macht geltend, die von ihm offerierten Beweise bezüglich
Erfüllung der Auflagen seien nur ungenügend abgenommen worden. Auf die
einzelnen Vorbringen zu den strittigen Auflagen wird im Folgenden, soweit
erforderlich, Bezug genommen.
6.
6.1 Im Rahmen der Einstellung der
Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob die Auflagen vom 2. April 2019, 27. Juni 2019 und
2. Juni 2020 an den Beschwerdeführer zulässig waren. Aufgrund der
von der Beschwerdegegnerin beschriebenen Umstände, wonach u. a. nicht nachvollziehbare bzw.
nicht vollständig belegte Überweisungen bzw. Ausgaben und Anzahlungen im Rahmen
von Prozessfinanzierungen oder Einzahlungen im Rahmen privater Vorsorge des
Beschwerdeführers ersichtlich waren, ist nicht zu beanstanden, dass der
Verdacht geschöpft wurde, der Beschwerdeführer könnte über weitere finanzielle
Mittel verfügen, und entsprechende Auflagen erlassen wurden.
Regelmässig erbrachte freiwillige
Leistungen sind anzurechnen, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget
enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden. Ob eine Ausnahme von der
Anrechnung gemacht wird, liegt im Ermessen des Sozialhilfeorgans (Alexander
Suter, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, ZESO 2/20
S. 6). Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter
anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die
Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft
mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen
erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für
Ferien, Geschenke zur Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere
punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter; vgl. VGr,
21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2; VGr, 7. Dezember 2020,
VB.2020.00514, E. 2.3; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.; derselbe,
Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 241 f.). Von einer Anrechnung
ist aber nicht abzusehen, wenn mit den Zuwendungen Dritter ungedeckte,
überhöhte Miet- oder Lebenshaltungskosten oder Luxusausgaben finanziert werden.
Nachfolgend sind der den
einzelnen Auflagen jeweils zugrunde liegende Sachverhalt und die entsprechenden
Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen:
6.2 Darlehensvertrag und Lebensversicherung
6.2.1
Die Vorinstanz erwog, mit Auflage vom 2. April
2019 sei der Beschwerdeführer – unter anderem – zur Einreichung von Belegen
aller Fondsguthaben aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin
mit Schreiben vom 26. April 2019 und unter Verweis auf einen in das
Dokument eingefügten Darlehensvertrag vom 19. Februar 2010 mitgeteilt, das
fremdfinanzierte Fondsguthaben bei der "C-Versicherung" sei zugunsten
eines Gläubigers liquidiert worden. Hierzu habe er den Auszug eines Schreibens
vom 10. September 2018 eingereicht, wonach ein Rückkauf einer E-Police per
31. August 2018 durchgeführt werden könne und das Guthaben von
Fr. 23'132.- auf ein Konto bei der D-Bank vergütet werde, wobei der
Beschwerdeführer den genannten Kontoinhaber – wie auch den Darlehensgeber –
geschwärzt habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit Auflage vom
27. Juni 2019 aufgefordert worden, die Unterlagen betreffend
Darlehensvertrag und Lebensversicherung sowie Rückkauf der E-Police einzureichen.
Er habe jedoch keine Unterlagen eingereicht und sich in seinem Rekurs auf den
Standpunkt gestellt, dies sei treuwidrig und nicht nötig.
Wie die Vorinstanz diesbezüglich weiter ausführte,
stellten diese Vorgänge unterstützungsrelevante Sachverhalte dar, welche
entsprechend zu begründen und belegen wären. Weder die Zweckbestimmung noch die
Verwendung von Einkünften entbinde die hilfesuchende Person von ihrer
Auskunfts- und Meldepflicht. Es könne deshalb unerheblich bleiben, ob der
Beschwerdeführer mit dem Rückkauf der Lebensversicherung tatsächlich die
Darlehensschulden zurückbezahlt habe, wie er behaupte.
6.2.2
Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, er habe beim
Einschwärzen darauf geachtet, dass der Zahlungsempfänger ersichtlich bleibe, um
damit eine Überweisung an sich selbst auszuschliessen. Er wisse nach wie vor
nicht, worin die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung bestehe. Er habe die
Auflage unter Wahrung der zugesicherten Anonymität erfüllt.
6.2.3
Die Liquidation zugunsten eines Gläubigers bzw. die
Finanzierung einer Lebensversicherung wie auch die Tatsache, Darlehensnehmer
eines Darlehensvertrags zu sein, führen zweifelsohne zu einer potenziellen
Besserstellung des Beschwerdeführers im Vergleich mit anderen Sozialhilfeempfängern
und entsprechen einer Auskunftspflicht, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz
bezüglich der Offenlegung dieser Zahlungsvorgänge zutreffen (vgl. zum Darlehen:
VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00456, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen;
zur Lebensversicherung: Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.4.01, 1. März
2021). Die vollständigen Unterlagen zur Abklärung der finanziellen Vorgänge, in
welche der Beschwerdeführer involviert war, wurden von der Beschwerdegegnerin
zu Recht eingefordert. Von Treuwidrigkeit kann zudem nur schon aufgrund der
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur regelmässigen Überprüfung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Rede sein. Die Auffassung
der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich über das
Fondsguthaben verfügen konnte, sowie die geäusserten Zweifel, ob der
Beschwerdeführer dieses Guthaben – zumal der Empfänger als auch die
Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem auch im Beschwerdeverfahren unbekannt
bleiben – nicht sich selbst auszahlte bzw. dieses am Ende nicht ihm
zugutekam, konnte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht
ausräumen. Ebenso wenig legte er Gründe dar, welche gegen die Zumutbarkeit der
Einreichung der vollständigen, ungeschwärzten Unterlagen sprechen. Aus der
Behauptung, er habe dem Darlehensgeber Anonymität zugesichert, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.3 Aus- und Weiterbildungskosten
6.3.1
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe
unbestritten regelmässig an fremdfinanzierten, kostenpflichtigen Aus- und
Weiterbildungen teilgenommen. Sämtliche Zuwendungen von Drittpersonen stellten
unterstützungsrelevante Sachverhalte dar, weshalb sämtliche Zahlungen von
Drittpersonen, unabhängig von deren Verwendungszweck, zu melden seien. Zu Recht
seien deshalb mit Auflage vom 2. April 2019 eine Aufstellung der besuchten
Ausbildungen sowie die Belege von deren Kosten und Finanzierung verlangt worden.
In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer sich
darauf beschränkt, mitzuteilen, dass die Ausbildungen fremdfinanziert worden
seien. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass er aufgrund der ausbleibenden
Reaktion der Sozialen Dienste damit habe rechnen dürfen, die Auflage sei damit
erfüllt. Dass dem jedoch nicht so sei, hätte ihm spätestens mit dem Entscheid
der Zentrumsleitung vom 7. Juli 2020 bewusst werden müssen. Aus mehreren
seiner Aussagen sei zu schliessen, dass es sich um nicht unerhebliche Beträge
handeln müsse, weshalb begründete erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit
bestünden.
6.3.2
Die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen stellt
zweifelsohne eine für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevante Zuwendung
Dritter dar. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde weiterhin
auf den Standpunkt, dass er, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er
jahrelang Schulden ohne Nachfrage habe machen dürfen und seine zweitletzte
Ausbildung vor über sieben Jahren ohne Fragen zur Finanzierung gefördert worden
sei, mit der Auskunft, dass die letzte Ausbildung fremdfinanziert worden sei,
der Auflage rechtsgenügend nachgekommen sei. Auch daraus, dass die Finanzierung
von Aus- und Weiterbildungen in früheren Jahren, mithin vor sieben Jahren,
keine Konsequenzen wie eine Einstellung nach sich zogen, kann der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Auflage vom 2. April 2019 nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Wenn diese Sachverhalte nun in der regelmässigen
Überprüfung von der Beschwerdegegnerin als unterstützungsrelevant beurteilt
werden und dazu berechtigterweise Auskünfte verlangt werden, ist dies in keiner
Weise – wie vom Beschwerdeführer behauptet – treuwidrig. Mit der Auffassung der
Vorinstanz ist die Auflage ohne Weiteres als zumutbar zu bezeichnen. Zuletzt
verfängt auch das Argument des Beschwerdeführers nicht, wonach seine
Ausbildungen zweifelsohne geeignet seien, seine Situation zu verbessern, zumal
trotz mehrerer Aus- und Weiterbildungen bis heute keine Ablösung von der Sozialhilfe
erfolgte.
6.4 Kostenvorschüsse
6.4.1
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe auf
verschiedene Anzahlungen des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht sowie
des Bundesgerichts verwiesen, deren Finanzierung unbekannt sei. Da der
Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 7. März 2019 [Anm.: betreffend
unentgeltliche Prozessführung/Kostenvorschuss] darauf hingewiesen habe, dass
der Beschwerdeführer trotz bestehender Sozialhilfeabhängigkeit in fünf
Verfahren beim Verwaltungsgericht (vgl. VB.2018.00482; VB.2018.00483;
VB.2018.00488; VB.2018.00489 und VB.2018.00518) einen Kostenvorschuss von
insgesamt Fr. 7'000.- habe bezahlen können (E. 2.2 des genannten
bezirksrätlichen Entscheids), sei der Beschwerdeführer von der
Beschwerdegegnerin mit Auflage vom 2. April 2019 zu Recht aufgefordert
worden, die Bezahlung dieser Kostenvorschüsse zu erklären. Die Herkunft der
entsprechenden Zuwendungen bleibe weiterhin unbekannt. Hinzu komme, dass einem
Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2020 entnommen werden könne, dass
ein verlangter (nicht näher bezifferter) Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig
eingegangen sei.
6.4.2
Die Fremdfinanzierung von Prozesskostenvorschüssen stellt
ebenfalls eine für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevante Zuwendung
Dritter dar. Der Beschwerdeführer stellt sich auch diesbezüglich in seiner
Beschwerde weiterhin auf den Standpunkt, dass er, da er jahrelang Schulden für
Gebühren habe machen dürfen, dies den Sozialen Diensten als Empfänger der
Rechtsmittelentscheide bekannt gewesen sei und von diesen seine
Sozialhilfeabhängigkeit auch in Kenntnis dieser Vorschüsse bejaht worden sei,
mit dem Hinweis auf eine Fremdfinanzierung der Auflage rechtsgenügend
nachgekommen sei. Auch dieser Einwand geht fehl, da die Überprüfung zur
Abklärung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers berechtigt ist. Er kann
sich auch hier nicht darauf berufen, dass er aufgrund einer ausbleibenden
unmittelbaren Reaktion der Sozialen Dienste habe davon ausgehen können, die
Auflage vom 2. April 2019 sei erfüllt. Mit der Vorinstanz ist auch diese
Auflage ohne Weiteres als zumutbar zu bezeichnen. Die Herkunft der
Drittzuwendungen zur Prozessfinanzierung wurde vom Beschwerdeführer nach wie
vor nicht ansatzweise aufgeklärt.
6.5 Zweite und Dritte Säule
6.5.1
Die Vorinstanz erwog, vom Beschwerdeführer seien mit
der Auflage vom 2. April 2019 zu Recht Belege von Freizügigkeitskonten und
privater Vorsorge verlangt worden. Wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt habe,
liessen die Höhe und eine allfällige Regelmässigkeit von Einzahlungen auf die
Konten der zweiten und dritten Säule Rückschlüsse auf zusätzliche
Einkommensquellen des Beschwerdeführers zu. Diese Einkommen würden
unterstützungsrelevante Sachverhalte darstellen, weshalb unerheblich sei, ob
darauf zugegriffen werden könne. Die Weigerung zur Einreichung dieser
Unterlagen bestärke die vorliegend bereits bestehenden Zweifel an der
Mittellosigkeit.
6.5.2
In Vorsorgeprodukte einbezahlte Beträge können –
sofern sie nicht zweifellos aus den Sozialhilfeleistungen angespart wurden –
anrechenbares Einkommen bzw., sofern die dafür benötigten finanziellen Mittel
von Drittpersonen stammen, anrechenbare Zuwendungen Dritter darstellen. Sie
sind somit für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevant. Da es im Rahmen des
Sozialhilfebezugs Fragen aufwirft, wenn grössere Summen gespart und in die
private Vorsorge investiert werden können, ist eine entsprechende Abklärung der
Herkunft dieser Beträge ebenfalls gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer rügt,
eine Zweckumschreibung der Auflage im Rechtsmittelverfahren, wonach diese der
Abklärung von Einkommen dienen solle, was die Sozialen Dienste jedoch in einem
Zwischenentscheid zu verfügen hätten, sei nicht verhältnismässig. Die Auflage
vom 2. April 2019 diente der umfassenden Abklärung des Nachweises der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, mithin der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse. Ob damit ein allfälliges "Vermögen" in Form
gebundener Vorsorgeguthaben oder ein "Einkommen" in Form der darauf
geflossenen Guthaben eruiert werden solle, ist deshalb nicht relevant. Zudem wird
dem Beschwerdeführer damit auch nicht nachteilig in den Instanzenzug
eingegriffen. Wenn der Kontoauszug einen entsprechenden Saldo des
Vorsorgeguthabens zeigte, stellte sich zeitgleich die Frage nach dessen
Finanzierung. Auch ist es nicht treuwidrig, wenn dies im Rahmen der umfassenden
Abklärung der auch insofern zweifelhaften Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
Gegenstand der einzuholenden Auskünfte bildet. Schliesslich bringt der
Beschwerdeführer auch hier nichts vor, was für eine Unzumutbarkeit dieser
Auflage spräche.
6.6 Mietzins
6.6.1
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei mit
Auflage vom 2. April 2019 aufgefordert worden, seine Mietzinszahlungen zu
erklären sowie die entsprechenden Zahlungsbestätigungen einzureichen; im
Kontoauszug seien keine regelmässigen Abhebungen in der Höhe der
Mietzinszahlungen von monatlich Fr. 1'359.- ersichtlich. Eine Überprüfung
könne nicht abschliessend erfolgen, da die entsprechenden Kontoauszüge von der
Beschwerdegegnerin nicht beigelegt worden seien. Auf eine Nachforderung könne
jedoch (einstweilen) verzichtet werden, da die Mietzinszahlungen vorliegend nur
von untergeordneter Relevanz seien und der Beschwerdeführer die Feststellungen
nicht bestreite und lediglich auf Quittungen verweise. Festzuhalten sei jedoch,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Quittungen einzig belegten, dass er
die fraglichen Mieten mit einem Einzahlungsschein an einem Postschalter bezahlt
habe. Die vorliegend relevante Finanzierung bzw. die Herkunft des einbezahlten
Betrags würden sie weder erklären noch belegen. Deshalb blieben auch
diesbezüglich Zweifel; nämlich dass der Beschwerdeführer über nicht deklarierte
Einkommens- und Vermögensquellen verfüge, mit welchen er zumindest die Mieten
für die Monate Mai und Juni 2019 bezahlt habe.
6.6.2
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt,
er sei der Auflage mit Einreichen der Zahlungsbelege am 26. April 2019
nachgekommen und habe diese damit erfüllt. Quittungen über Bareinzahlungen mit
Einzahlungsscheinen am Postschalter – welche in Kopie eingereicht wurden –
belegen jedoch nicht, woher der Beschwerdeführer das dafür benötigte Bargeld
bezog. Einen Beleg über den entsprechenden Barbezug ab seinem Konto, auf
welches auch die wirtschaftliche Hilfe fliesst, legt der Beschwerdeführer nicht
vor. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, Auszüge aus dem Postkonto mit
Barbezügen vorgelegt zu haben, "von denen er behaupte, die Differenzbeträge
bezahlt zu haben". Diese Belege finden sich jedoch nicht in seiner Eingabe
vom 28. April 2019. Überdies wäre auch mittels
"Differenzbeträgen" nicht belegt, wie die besagten Mieten tatsächlich
beglichen wurden, da offenbar nicht exakt die Mietzinsbeträge abgehoben wurden.
Somit waren die Zweifel und dementsprechend auch die Auflage berechtigt.
Dass die Vorinstanz auf eine Edition der Kontoauszüge
verzichtete, ist deshalb in diesem Zusammenhang – zumal sich die Zweifel an der
Mittellosigkeit nicht nur darauf stützten – nicht zu beanstanden. Eine Edition
erübrigt sich auch im Beschwerdeverfahren, da auf die zutreffende Begründung
der Vorinstanz verwiesen werden kann.
6.6.3
Die Beschwerdegegnerin führte bezüglich der Mieten in
ihrem Entscheid vom 29. Oktober 2020 aus, die Belege für die
Mietzinszahlungen betreffend die Monate Mai und Juni 2019 seien teilweise nicht
leserlich und es sei nicht klar, ob aus den Bankbezügen auch tatsächlich die
Miete bezahlt worden sei. Fehl geht der Beschwerdeführer, wenn er rügt, eine
Einstellungsverfügung sei nicht der Ort für eine neue Auflage. Vielmehr hat die
Vorinstanz in ihrer Verfügung korrekterweise die ihr vorliegenden Beweise
gewürdigt. In dieser Erwägung wurden lediglich die auch bezüglich der
Mietzinszahlungen bestehenden Zweifel (welche sich offensichtlich zeitlich
weiterzogen, zumal auch die Mietzinszahlungen für die Monate Mai und Juni 2019
unklar schienen) und dieser Punkt als weitere Begründung zur Aufforderung der
Unterzeichnung der Vollmachten aufgeführt. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden. Die Hinweise, was für eine Wiederaufnahme der Sozialhilfe erfüllt
sein müsse, sind sodann nicht als "neue Auflage" zu verstehen,
sondern im Gesamtkontext der zum Bezug (erneuter) wirtschaftlicher Hilfe zu
erfüllenden Voraussetzung der zweifelsfrei belegten Mittellosigkeit.
6.7 Weitere Sachverhalte
Die Vorinstanz verzichtete
darauf, auf die Sachverhalte betreffend Kostenbeteiligungen der Krankenkasse
und Möbeleinkauf weiter einzugehen. Nachdem bereits mehrere, grössere Summen
umfassende Sachverhalte die Mittellosigkeit infrage stellten, ändert die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer Möbel im Betrag von total Fr. 928.65
eingekauft haben soll (wobei der Beschwerdeführer darauf verwiesen haben soll,
diese Ausgaben mit "Einnahmen aus EO" bestritten zu haben), ohne
dafür situationsbedingte Leistungen beantragt zu haben, oder dass er
Kostenbeteiligungen der Krankenkasse nicht eingereicht habe, an der Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe nichts. Es lag daher im Ermessen der Vorinstanz, auf
weitere Ausführungen zu verzichten, ohne dass damit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt worden wäre (vgl. hierzu E. 2.2).
6.8 Vollmachten für Banken und Versicherungen
6.8.1
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei
wiederholt seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nachgekommen und habe
gerechtfertigte Auflagen missachtet. Scheinbar könne er bei Bedarf auf die
regelmässige und finanzstarke Unterstützung von Drittpersonen zurückgreifen.
Anders lasse sich nicht erklären, wie er unter anderem – trotz ununterbrochener
Sozialhilfeabhängigkeit – die gerichtlichen Kostenvorschüsse sowie Aus- und
Weiterbildungen ohne Unterstützung durch die Sozialen Dienste habe bezahlen
können. Zu Recht sei deshalb von der Beschwerdegegnerin an seiner
Mittellosigkeit gezweifelt worden und sei sie berechtigt und verpflichtet
gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden,
dass der Beschwerdeführer verpflichtet worden sei, Vollmachten für Banken
und/oder Versicherungen zu unterzeichnen; aufgrund der bisherigen mangelhaften
Mitwirkung des Beschwerdeführers sei kein milderes Mittel ersichtlich. Die
Unterzeichnung der Vollmachten sei ihm zudem zumutbar, zumal seine
hypothetische Behauptung, er würde bei Banken an Glaubwürdigkeit verlieren und
folglich keine Anstellung mehr erhalten, das Interesse an der Abklärung des
tatsächlichen Sachverhalts nicht zu überwiegen vermöchten. Der über zehnjährige
Sozialhilfebezug fiele bei einem potenziellen Arbeitgeber mehr ins Gewicht.
6.8.2
Der Beschwerdeführer macht bezüglich dieser Auflage
geltend, die Vorinstanz sei auch hier auf seine Vorbringen, wonach die beabsichtigten
Anfragen bei Banken und/oder Versicherungen unnötig seien, weil sie sich auf
unerhebliche Tatsachen und/oder offenkundige, den Sozialen Diensten bekannte
oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen bezögen, nicht eingegangen.
Zudem habe die Vorladung zur Unterzeichnung von Vollmachten keine gesetzliche
Grundlage, sei unverhältnismässig und unzumutbar. Die Auflage sei zudem viel zu
unbestimmt, um verbindlich und erzwingbar zu sein. Das Unterzeichnen einer
Vollmacht betreffend die D-Bank hätte genügt, falls er wider Erwarten nicht
nachgewiesen habe, dass die Überweisung des Fondsguthabens an erfolgt sei.
6.8.3
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die
Begründung der Vorinstanz diesbezüglich tatsächlich knapp ausfällt, zumal sich
diese zu den unterzeichnenden Vollmachten nur pauschal äussert und darauf
beschränkt, die Verhältnismässigkeit und die Zumutbarkeit der Auflage zu
bestätigen. Relativiert wird dies jedoch dadurch, dass nach Prüfung der
vorhergehenden, nicht erfüllten Auflagen keine Alternativen mehr ersichtlich
waren, welche der Vollmachtserteilung vorzuziehen wären. Insofern kann die
Begründung der Vorinstanz als genügend angesehen werden, zumal der
Beschwerdeführer auch in der Lage war, den Entscheid entsprechend
weiterzuziehen (vgl. auch hierzu E. 2).
6.8.4
Mit dem Argument, er sei seiner Auskunftspflicht
genügend nachgekommen, verkennt der
Beschwerdeführer, dass es nicht an ihm liegt, zu entscheiden, ob der
Sachverhalt genügend geklärt ist, um weiterhin wirtschaftliche Hilfe
auszurichten. Nach dem Versagen konkreter Auflagen ist das Unterzeichnen von
Vollmachten als letzte Möglichkeit durchaus geeignet, erforderlich und
angemessen, die finanziellen Verhältnisse umfassend beurteilen zu können. Die
gesetzliche Grundlage – nicht nur dafür, sondern für alle vorliegend strittigen
Auflagen – findet sich in § 21 SHG, wonach die wirtschaftliche Hilfe mit
Auflagen und Weisungen verbunden werden darf, die sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. § 23 SHV führt diese
Bestimmung aus und hält beispielhaft fest, mit welchen Auflagen die
wirtschaftliche Hilfe verbunden werden darf. Die Aufzählung in § 23 SHV
ist nicht abschliessend. Damit kann eine im Einzelfall adäquate Auflage
getroffen werden. Die offene Formulierung räumt der Sozialbehörde einen
Ermessensspielraum ein, jedoch müssen die Auflagen aufgrund der Umstände
angebracht sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall
erfüllen (vgl. Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.1.01, E. 2.2,
28. September 2021).
6.8.5
Die betroffene Person
muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche
Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (vgl. Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. F.1 Erläuterungen, Version vom
1. Januar 2021; VGr, 31. Juli 2020, VB.2020.00240, E. 2.1.4). Bei der Statuierung einer Auflage
zur Unterzeichnung von Vollmachten handelt sich um ein praxisgemäss übliches
Vorgehen, welches unter gegebenen Voraussetzungen durchaus zulässig ist. Die
Vollmacht darf – auch wenn sie sehr umfassend erteilt wird – von den Behörden stets
nur soweit genutzt werden, als sich dies für die Bearbeitung des Gesuchs als
erforderlich erweist.
6.8.6
Die Auflage vom 2. Juni 2020 enthält die
Vorladung, am Montag, 29. Juni 2020, im Sozialzentrum B "zur
Unterzeichnung aller Vollmachten" zu erscheinen, unter Hinweis auf die
gesetzliche Mitwirkungspflicht als auch die Säumnisfolgen der Prüfung der
Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen. Die Konsequenzen bei
Nichterfüllung wurden unter Fristansetzung und Nennung der entsprechenden
gesetzlichen Grundlage zutreffend genannt. Die Auflage enthält jedoch keine zeitlichen
Angaben zum Umfang der Vollmachten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie den
praxisgemäss üblichen Zeitraum der Dauer des Sozialhilfebezugs bzw. maximal sechs
Monate davor betrifft (vgl. Sozialhilfehandbuch, Kap. 6.2.02, 1. März
2021: "Bank und PC-Auszüge der letzten sechs Monate sowie
Wertschriften").
6.8.7
Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse
daran, dass Sozialhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger
Information zu Unrecht ausgerichtet wird. Dieses Interesse ist nicht nur auf
die sorgsame Verwendung der finanziellen Mittel gerichtet. Es liegt vielmehr im
berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf
verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird (BGE 138 I 331
E. 7.4.3.1). Das öffentliche Interesse an der Feststellung der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers überwiegt vorliegend seine persönlichen
Interessen, bei den Banken und Versicherungen nicht als Sozialhilfeempfänger
erkenntlich gemacht zu werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern
zuzustimmen, als einem potenziellen neuen Arbeitgeber seine
Sozialhilfeabhängigkeit zwar grundsätzlich bzw. vorteilhafterweise verborgen
bleiben sollte, doch wird dies vorliegend durch die lange Dauer, welche der
Beschwerdeführer nun bereits sozialhilfeabhängig ist, und die Umstände, welche
bis zur Auflage betreffend Vollmachterteilung führten, relativiert. Eine
konkrete Aussicht auf eine Anstellung bei einer Bank oder Versicherung steht
ebenso wenig im Raum und stünde einer solchen Auflage grundsätzlich auch nicht
entgegen.
6.9 In Bezug auf die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers
(welche dieser nur teilweise betreut und für welche keine Unterstützungsleistungen
ausgerichtet werden) bleibt zu erwähnen – zumal die Vorinstanz unter Bezugnahme
auf § 24a SHG ausführt, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht darauf
hingewiesen, dass allfällige Interessen der minderjährigen Kinder
unberücksichtigt bleiben könnten –, dass die Interessen von Personen einer
Unterstützungseinheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zu
berücksichtigen sind, auch wenn eine Einstellung aufgrund einer während der
laufenden Unterstützung nicht mehr nachgewiesenen Bedürftigkeit erfolgt und
nicht im Sinn von § 24a SHG (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2 und F.3,
Version vom 1. Januar 2021). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im
Entscheid vom 29. Oktober 2020 folgend, seien die Kindesbelange nicht
ausser Acht gelassen worden und müsse unter den vorliegenden Umständen davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfüge,
seine Kinder zu unterstützen. Nach dem Gesagten ist dem nichts mehr
hinzuzufügen.
6.10 Zusammengefasst bringt der
Beschwerdeführer weiterhin keine Argumente vor, welche gegen die Unterzeichnung
von Vollmachten bzw. die Erfüllung der angefochtenen Auflagen sprächen. Er
bringt auch nichts vor, was ihn von seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung
seiner sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit entbinden würde oder diese
unzumutbar erscheinen liesse. Somit unterlässt
der Beschwerdeführer weiterhin die von ihm explizit eingeforderte und zumutbare
Mitwirkung zur Feststellung seiner Bedürftigkeit. Die begründeten Zweifel an
dieser bestehen fort. Damit hält der angefochtene
Entscheid bezüglich der Leistungseinstellung einer Rechtskontrolle (§ 50 VRG) stand. Eine Rückweisung zur Neubeurteilung ist nicht angezeigt. Die
Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung bleibt ihm aufgrund
seines Unterliegens verwehrt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
Gestützt auf
§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
Nach den obigen Ausführungen, wonach die
Sozialhilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers auch mit den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Bankbelegen nicht belegt ist, bleibt auch
seine Mittellosigkeit fraglich. Diese ist jedoch nicht weiter zu beurteilen, da
seine Begehren ohnehin aussichtslos waren, weshalb sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'645.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.