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Entscheid

VB.2022.00548

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00548

2. März 2023Deutsch30 min

(URT.2023.24384)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00548

Urteil

der 3. Kammer

vom 2. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A (geboren 1976) wird seit 2009 von den Sozialen Diensten der

Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

B. Mit Schreiben vom 2. April 2019 und 27. Juni 2019 wurde A

vom Sozialzentrum B aufgefordert, diverse Unregelmässigkeiten in seinen

Einkommens- und Vermögensverhältnissen (wie Aufteilung Kosten für die Kinder,

getätigte Einkäufe bei Möbelfirmen, Einnahmen auf Kontoauszügen der

Sozialversicherungsanstalt, Finanzierung von Ausbildungen bzw.

Darlehensvertrag, Rückkauf Lebensversicherung etc.) zu begründen und zu

belegen, jeweils unter Androhung der Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe

bei Nichterfüllung der Auflage.

C. Am 2. Juni 2020 erliess das Sozialzentrum B eine

Auflage und Verwarnung betreffend Nachweis der Bedürftigkeit und forderte A

auf, "zur Unterzeichnung aller Vollmachten" am 29. Juni 2020 im Sozialzentrum B

zu erscheinen, unter Androhung der Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe im

Unterlassungsfall.

D. Mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B vom

7. Juli 2020 wurde die materielle Sozialhilfe für A mangels Nachweises der

wirtschaftlichen Notlage per 31. August 2020 ganz eingestellt. Auf eine

weitere Unterstützung werde nur nach Erfüllung der Auflage vom 2. Juni 2020

eingetreten und ein neues Unterstützungsgesuch werde erst wieder geprüft,

nachdem A zum Nachweis seiner Bedürftigkeit der in der Auflage vom 2. Juni

2020 formulierten Aufforderung, die Vollmachten zur Banken- und

Versicherungsauskunft zu unterzeichnen, nachgekommen sei.

E. A stellte am 18. August 2020 bei der Sozialbehörde der

Stadt Zürich ein Begehren um Neubeurteilung, welches diese mit Entscheid vom

29. Oktober 2020 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

Erwägungen

II.

A. Dagegen erhob A am 14. Dezember 2020 Rekurs an den

Bezirksrat Zürich und beantragte die Feststellung, dass die Sozialen Dienste

sein rechtliches Gehör verletzt hätten sowie die Aufhebung der Auflagen und

Verwarnungen vom 2. April 2019, 27. Juni 2019 und 2. Juni 2020;

eventualiter sei festzustellen, dass die Auflagen und Verwarnungen

widerrechtlich gewesen seien und/oder sind. Weiter sei der Entscheid der

Sozialen Dienste vom 7. Juli 2020 aufzuheben und die Sozialen Dienste

seien unverzüglich anzuweisen, ihm weiterhin wirtschaftliche Hilfe im bisherigen

Umfang zu gewähren, bis über die Rekursanträge entschieden worden sei.

B. Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 wies der Bezirksrat Zürich

den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 14. September

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich die Feststellung, dass die

Sozialen Dienste seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Weiter

seien die Auflagen und Verwarnungen vom 2. April 2019, 27. Juni 2019

und 2. Juni 2020 aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass die

Auflagen und Verwarnungen widerrechtlich gewesen seien und/oder sind. Zudem sei

die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zur Neubeurteilung

zurückzuweisen; eventualiter sei der Entscheid der Sozialen Dienste vom

7.

Juli 2020 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht stellte A ein

sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe vom

22.

September 2022 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich

beantragte am 6. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 26. Oktober 2022 nahm A unter Festhalten an seinen

Beschwerdeanträgen nochmals Stellung. Daraufhin liess sich niemand mehr

vernehmen.

Die Akten der Vorinstanz mitsamt denjenigen der

Sozialbehörde der Stadt Zürich wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten

über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe,

ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer

von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022,

VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der Beschwerdeführer bis

zum Einstellungsbeschluss vom 29. Oktober 2020 mit rund Fr. 2'322.- pro

Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-. Zum Entscheid

berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs bzw. eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz, da sich diese mit

zwei seiner im Rekursverfahren erhobenen Rügen nicht auseinandergesetzt habe.

Namentlich sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass er bezüglich der

Auflage und Verwarnung vom 2. April 2019 eine Verletzung seiner Rechte auf

vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung geltend gemacht habe. Ebenso

wenig sei die Vorinstanz auf die gerügte unrichtige/ungenügende Feststellung

des Sachverhalts, welche auf die Nichtabnahme offerierter Beweise zurückzuführen

sei, eingegangen. Nebst dieser "allgemeinen Rüge" macht der

Beschwerdeführer bezüglich jeder seiner Rügen in Bezug auf die von der

Vorinstanz abgehandelten strittigen Themen (Fondsguthaben, 2. und 3. Säule,

Schulden, Bildung, Miete, Kostenbeteiligung und Möbel, Vorschüsse) geltend, die

Vorinstanz sei auf seine Vorbringen nicht eingegangen, weshalb ein Verstoss

gegen das Verbot der Rechtsverweigerung und/oder eine Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör" gerügt werde. Ebenso wenig sei die Vorinstanz auf

die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht eingegangen.

2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV; SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache

zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung

zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen

tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen.

Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei

muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern

kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich

die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem

Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 1. Juli 2021,

VB.2020.00161, E. 2.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Der

Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls sowie dem

Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107

E. 2b).

2.3

Es trifft zu, dass

die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht jedes einzelne Vorbringen und jedes

Argument des Beschwerdeführers rekapitulierte, doch ergibt sich aus der

Begründung zweifelsohne, dass die Vorinstanz auf jeden der strittigen

Themenbereiche einging, soweit sie es in ihrer Ermessensausübung für die

jeweilige Beurteilung als angemessen erachtete. Insofern hat sich die Vorinstanz mit den Vorbringen und dem

Parteistandpunkt des Beschwerdeführers im Wesentlichen auseinandergesetzt.

Bezüglich der weiteren Sachverhalte, welche Krankenkasse und Möbeleinkauf betreffen,

erübrigten sich für die Vorinstanz weitere Ausführungen, was in ihrem Ermessen

lag. Aus den Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Vorinstanz die

Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend zur Kenntnis genommen hat.

2.4

Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers betreffend die

Terminfindung zur Akteneinsicht bleibt zu bemerken, dass zu deren Wahrnehmung

jeweils das gegen den Beschwerdeführer bestehende Hausverbot aufzuheben war und

die Beschwerdegegnerin durchaus Rücksicht auf Terminkollisionen nehmen kann,

jedoch die Terminfestsetzung letztlich in ihrer Kompetenz liegt und von einer

nicht berufstätigen Person erwartet werden darf, dass sie vorgeschlagene

Termine wahrnimmt. Nicht zuletzt blieb der Beschwerdeführer mehrmals Terminen

unentschuldigt fern. Daraus, dass sich die Vorinstanz hierzu nicht äusserte, erwuchs

dem Beschwerdeführer kein Nachteil.

2.5

Insgesamt erscheint der vorinstanzliche Entscheid – wenn auch

stellenweise etwas knapp (vgl. nachfolgend E. 6.8.3) – genügend

ausführlich begründet und es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers ersichtlich.

3.

3.1

Die Vorinstanz trat auf den

Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen und im Dispositiv

festzuhalten, dass die Sozialen Dienste den Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt hätten, nicht ein. Sie stützte sich dafür auf dieselbe Begründung,

aufgrund welcher bereits die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 29. Oktober

2020.

auf denselben Antrag nicht eintrat. Der Verweis auf die subsidiäre Natur

von Feststellungsbegehren und den rechtsgestaltenden Antrag des

Beschwerdeführers sind zutreffend (vgl. VGr,

30.

September 2021, VB.2021.00468, E. 3.3), weshalb die

Vorinstanz zu Recht nicht auf den Antrag eintrat.

3.2

Auch im Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerdeführer wiederum

dasselbe Feststellungsbegehren (Beschwerdeantrag Ziffer 1), worauf in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz, mit derselben Begründung sowie unter

Verweis auf den einem subsidiären Feststellungsbegehren vorgehenden

Beschwerdeantrag Ziffer 5, womit der Beschwerdeführer die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids beantragt, nicht einzutreten ist.

4.

4.1

Wer für seinen Lebensunterhalt

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG;

LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt

Dispositiv

demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die

Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche

noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit

während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der

Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs –

auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts

bzw. der Bedürftigkeit angewiesen

(Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,

Basel 2011, S. 142; VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1;

Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch).

4.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht

obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss

§ 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss

Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren

(Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte

unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die

hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV).

Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre

Verhältnisse, kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der

Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in

Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV).

Überdies ist die

Fürsorgebehörde berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden (und der

weiteren in Abs. 1 genannten Personen) Auskünfte bei Dritten einzuholen,

die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der

Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen

(§ 18 Abs. 4 SHG).

4.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die

gänzliche Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter

dem Vorbehalt von Art. 12 BV zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine

ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert

(lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden

sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der

Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise

zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine

Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der

für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden

Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780,

E. 2.3, auch zum Folgenden). So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der

Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für

die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen

kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin

gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können

(VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber

nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende

Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die

Verweigerung oder Einstellung der

Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr,

11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3). Geht die

Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und

entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine

Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich

nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den

dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich

insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in

der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des

Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (VGr,

17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.2 mit weiterem Hinweis).

5.

5.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die einzelnen Auflagen der

Beschwerdegegnerin seien nicht zu beanstanden und die in diesem Zusammenhang

erhobenen erheblichen Zweifel an der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

seien auch weiterhin begründet, nachdem dieser die Erfüllung der Auflagen immer

noch verweigere. Der Beschwerdeführer habe es in der Hand, durch die

Unterzeichnung der verlangten Vollmachten der Beschwerdegegnerin die Abklärung

seiner Bedürftigkeit zu ermöglichen. Seine Weigerung hierzu bestärke einerseits

die bestehenden Zweifel an seiner Bedürftigkeit, anderseits könne die

Beschwerdegegnerin deshalb nicht prüfen, ob nach wie vor eine Notlage bestehe.

Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. August 2020 sei deshalb

verhältnismässig und nicht zu beanstanden.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Würdigung

des Sachverhalts und macht geltend, die von ihm offerierten Beweise bezüglich

Erfüllung der Auflagen seien nur ungenügend abgenommen worden. Auf die

einzelnen Vorbringen zu den strittigen Auflagen wird im Folgenden, soweit

erforderlich, Bezug genommen.

6.

6.1 Im Rahmen der Einstellung der

Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob die Auflagen vom 2. April 2019, 27. Juni 2019 und

2. Juni 2020 an den Beschwerdeführer zulässig waren. Aufgrund der

von der Beschwerdegegnerin beschriebenen Umstände, wonach u. a. nicht nachvollziehbare bzw.

nicht vollständig belegte Überweisungen bzw. Ausgaben und Anzahlungen im Rahmen

von Prozessfinanzierungen oder Einzahlungen im Rahmen privater Vorsorge des

Beschwerdeführers ersichtlich waren, ist nicht zu beanstanden, dass der

Verdacht geschöpft wurde, der Beschwerdeführer könnte über weitere finanzielle

Mittel verfügen, und entsprechende Auflagen erlassen wurden.

Regelmässig erbrachte freiwillige

Leistungen sind anzurechnen, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget

enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden. Ob eine Ausnahme von der

Anrechnung gemacht wird, liegt im Ermessen des Sozialhilfeorgans (Alexander

Suter, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, ZESO 2/20

S. 6). Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter

anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die

Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft

mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen

erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für

Ferien, Geschenke zur Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere

punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter; vgl. VGr,

21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2; VGr, 7. Dezember 2020,

VB.2020.00514, E. 2.3; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.; derselbe,

Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 241 f.). Von einer Anrechnung

ist aber nicht abzusehen, wenn mit den Zuwendungen Dritter ungedeckte,

überhöhte Miet- oder Lebenshaltungskosten oder Luxusausgaben finanziert werden.

Nachfolgend sind der den

einzelnen Auflagen jeweils zugrunde liegende Sachverhalt und die entsprechenden

Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen:

6.2 Darlehensvertrag und Lebensversicherung

6.2.1

Die Vorinstanz erwog, mit Auflage vom 2. April

2019 sei der Beschwerdeführer – unter anderem – zur Einreichung von Belegen

aller Fondsguthaben aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin

mit Schreiben vom 26. April 2019 und unter Verweis auf einen in das

Dokument eingefügten Darlehensvertrag vom 19. Februar 2010 mitgeteilt, das

fremdfinanzierte Fondsguthaben bei der "C-Versicherung" sei zugunsten

eines Gläubigers liquidiert worden. Hierzu habe er den Auszug eines Schreibens

vom 10. September 2018 eingereicht, wonach ein Rückkauf einer E-Police per

31. August 2018 durchgeführt werden könne und das Guthaben von

Fr. 23'132.- auf ein Konto bei der D-Bank vergütet werde, wobei der

Beschwerdeführer den genannten Kontoinhaber – wie auch den Darlehensgeber –

geschwärzt habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit Auflage vom

27. Juni 2019 aufgefordert worden, die Unterlagen betreffend

Darlehensvertrag und Lebensversicherung sowie Rückkauf der E-Police einzureichen.

Er habe jedoch keine Unterlagen eingereicht und sich in seinem Rekurs auf den

Standpunkt gestellt, dies sei treuwidrig und nicht nötig.

Wie die Vorinstanz diesbezüglich weiter ausführte,

stellten diese Vorgänge unterstützungsrelevante Sachverhalte dar, welche

entsprechend zu begründen und belegen wären. Weder die Zweckbestimmung noch die

Verwendung von Einkünften entbinde die hilfesuchende Person von ihrer

Auskunfts- und Meldepflicht. Es könne deshalb unerheblich bleiben, ob der

Beschwerdeführer mit dem Rückkauf der Lebensversicherung tatsächlich die

Darlehensschulden zurückbezahlt habe, wie er behaupte.

6.2.2

Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, er habe beim

Einschwärzen darauf geachtet, dass der Zahlungsempfänger ersichtlich bleibe, um

damit eine Überweisung an sich selbst auszuschliessen. Er wisse nach wie vor

nicht, worin die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung bestehe. Er habe die

Auflage unter Wahrung der zugesicherten Anonymität erfüllt.

6.2.3

Die Liquidation zugunsten eines Gläubigers bzw. die

Finanzierung einer Lebensversicherung wie auch die Tatsache, Darlehensnehmer

eines Darlehensvertrags zu sein, führen zweifelsohne zu einer potenziellen

Besserstellung des Beschwerdeführers im Vergleich mit anderen Sozialhilfeempfängern

und entsprechen einer Auskunftspflicht, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz

bezüglich der Offenlegung dieser Zahlungsvorgänge zutreffen (vgl. zum Darlehen:

VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00456, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen;

zur Lebensversicherung: Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.4.01, 1. März

2021). Die vollständigen Unterlagen zur Abklärung der finanziellen Vorgänge, in

welche der Beschwerdeführer involviert war, wurden von der Beschwerdegegnerin

zu Recht eingefordert. Von Treuwidrigkeit kann zudem nur schon aufgrund der

Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur regelmässigen Überprüfung der

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Rede sein. Die Auffassung

der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich über das

Fondsguthaben verfügen konnte, sowie die geäusserten Zweifel, ob der

Beschwerdeführer dieses Guthaben – zumal der Empfänger als auch die

Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem auch im Beschwerdeverfahren unbekannt

bleiben – nicht sich selbst auszahlte bzw. dieses am Ende nicht ihm

zugutekam, konnte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht

ausräumen. Ebenso wenig legte er Gründe dar, welche gegen die Zumutbarkeit der

Einreichung der vollständigen, ungeschwärzten Unterlagen sprechen. Aus der

Behauptung, er habe dem Darlehensgeber Anonymität zugesichert, kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.3 Aus- und Weiterbildungskosten

6.3.1

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe

unbestritten regelmässig an fremdfinanzierten, kostenpflichtigen Aus- und

Weiterbildungen teilgenommen. Sämtliche Zuwendungen von Drittpersonen stellten

unterstützungsrelevante Sachverhalte dar, weshalb sämtliche Zahlungen von

Drittpersonen, unabhängig von deren Verwendungszweck, zu melden seien. Zu Recht

seien deshalb mit Auflage vom 2. April 2019 eine Aufstellung der besuchten

Ausbildungen sowie die Belege von deren Kosten und Finanzierung verlangt worden.

In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer sich

darauf beschränkt, mitzuteilen, dass die Ausbildungen fremdfinanziert worden

seien. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass er aufgrund der ausbleibenden

Reaktion der Sozialen Dienste damit habe rechnen dürfen, die Auflage sei damit

erfüllt. Dass dem jedoch nicht so sei, hätte ihm spätestens mit dem Entscheid

der Zentrumsleitung vom 7. Juli 2020 bewusst werden müssen. Aus mehreren

seiner Aussagen sei zu schliessen, dass es sich um nicht unerhebliche Beträge

handeln müsse, weshalb begründete erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit

bestünden.

6.3.2

Die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen stellt

zweifelsohne eine für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevante Zuwendung

Dritter dar. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde weiterhin

auf den Standpunkt, dass er, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er

jahrelang Schulden ohne Nachfrage habe machen dürfen und seine zweitletzte

Ausbildung vor über sieben Jahren ohne Fragen zur Finanzierung gefördert worden

sei, mit der Auskunft, dass die letzte Ausbildung fremdfinanziert worden sei,

der Auflage rechtsgenügend nachgekommen sei. Auch daraus, dass die Finanzierung

von Aus- und Weiterbildungen in früheren Jahren, mithin vor sieben Jahren,

keine Konsequenzen wie eine Einstellung nach sich zogen, kann der

Beschwerdeführer in Bezug auf die Auflage vom 2. April 2019 nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Wenn diese Sachverhalte nun in der regelmässigen

Überprüfung von der Beschwerdegegnerin als unterstützungsrelevant beurteilt

werden und dazu berechtigterweise Auskünfte verlangt werden, ist dies in keiner

Weise – wie vom Beschwerdeführer behauptet – treuwidrig. Mit der Auffassung der

Vorinstanz ist die Auflage ohne Weiteres als zumutbar zu bezeichnen. Zuletzt

verfängt auch das Argument des Beschwerdeführers nicht, wonach seine

Ausbildungen zweifelsohne geeignet seien, seine Situation zu verbessern, zumal

trotz mehrerer Aus- und Weiterbildungen bis heute keine Ablösung von der Sozialhilfe

erfolgte.

6.4 Kostenvorschüsse

6.4.1

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe auf

verschiedene Anzahlungen des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht sowie

des Bundesgerichts verwiesen, deren Finanzierung unbekannt sei. Da der

Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 7. März 2019 [Anm.: betreffend

unentgeltliche Prozessführung/Kostenvorschuss] darauf hingewiesen habe, dass

der Beschwerdeführer trotz bestehender Sozialhilfeabhängigkeit in fünf

Verfahren beim Verwaltungsgericht (vgl. VB.2018.00482; VB.2018.00483;

VB.2018.00488; VB.2018.00489 und VB.2018.00518) einen Kostenvorschuss von

insgesamt Fr. 7'000.- habe bezahlen können (E. 2.2 des genannten

bezirksrätlichen Entscheids), sei der Beschwerdeführer von der

Beschwerdegegnerin mit Auflage vom 2. April 2019 zu Recht aufgefordert

worden, die Bezahlung dieser Kostenvorschüsse zu erklären. Die Herkunft der

entsprechenden Zuwendungen bleibe weiterhin unbekannt. Hinzu komme, dass einem

Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2020 entnommen werden könne, dass

ein verlangter (nicht näher bezifferter) Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig

eingegangen sei.

6.4.2

Die Fremdfinanzierung von Prozesskostenvorschüssen stellt

ebenfalls eine für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevante Zuwendung

Dritter dar. Der Beschwerdeführer stellt sich auch diesbezüglich in seiner

Beschwerde weiterhin auf den Standpunkt, dass er, da er jahrelang Schulden für

Gebühren habe machen dürfen, dies den Sozialen Diensten als Empfänger der

Rechtsmittelentscheide bekannt gewesen sei und von diesen seine

Sozialhilfeabhängigkeit auch in Kenntnis dieser Vorschüsse bejaht worden sei,

mit dem Hinweis auf eine Fremdfinanzierung der Auflage rechtsgenügend

nachgekommen sei. Auch dieser Einwand geht fehl, da die Überprüfung zur

Abklärung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers berechtigt ist. Er kann

sich auch hier nicht darauf berufen, dass er aufgrund einer ausbleibenden

unmittelbaren Reaktion der Sozialen Dienste habe davon ausgehen können, die

Auflage vom 2. April 2019 sei erfüllt. Mit der Vorinstanz ist auch diese

Auflage ohne Weiteres als zumutbar zu bezeichnen. Die Herkunft der

Drittzuwendungen zur Prozessfinanzierung wurde vom Beschwerdeführer nach wie

vor nicht ansatzweise aufgeklärt.

6.5 Zweite und Dritte Säule

6.5.1

Die Vorinstanz erwog, vom Beschwerdeführer seien mit

der Auflage vom 2. April 2019 zu Recht Belege von Freizügigkeitskonten und

privater Vorsorge verlangt worden. Wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt habe,

liessen die Höhe und eine allfällige Regelmässigkeit von Einzahlungen auf die

Konten der zweiten und dritten Säule Rückschlüsse auf zusätzliche

Einkommensquellen des Beschwerdeführers zu. Diese Einkommen würden

unterstützungsrelevante Sachverhalte darstellen, weshalb unerheblich sei, ob

darauf zugegriffen werden könne. Die Weigerung zur Einreichung dieser

Unterlagen bestärke die vorliegend bereits bestehenden Zweifel an der

Mittellosigkeit.

6.5.2

In Vorsorgeprodukte einbezahlte Beträge können –

sofern sie nicht zweifellos aus den Sozialhilfeleistungen angespart wurden –

anrechenbares Einkommen bzw., sofern die dafür benötigten finanziellen Mittel

von Drittpersonen stammen, anrechenbare Zuwendungen Dritter darstellen. Sie

sind somit für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevant. Da es im Rahmen des

Sozialhilfebezugs Fragen aufwirft, wenn grössere Summen gespart und in die

private Vorsorge investiert werden können, ist eine entsprechende Abklärung der

Herkunft dieser Beträge ebenfalls gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer rügt,

eine Zweckumschreibung der Auflage im Rechtsmittelverfahren, wonach diese der

Abklärung von Einkommen dienen solle, was die Sozialen Dienste jedoch in einem

Zwischenentscheid zu verfügen hätten, sei nicht verhältnismässig. Die Auflage

vom 2. April 2019 diente der umfassenden Abklärung des Nachweises der

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, mithin der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse. Ob damit ein allfälliges "Vermögen" in Form

gebundener Vorsorgeguthaben oder ein "Einkommen" in Form der darauf

geflossenen Guthaben eruiert werden solle, ist deshalb nicht relevant. Zudem wird

dem Beschwerdeführer damit auch nicht nachteilig in den Instanzenzug

eingegriffen. Wenn der Kontoauszug einen entsprechenden Saldo des

Vorsorgeguthabens zeigte, stellte sich zeitgleich die Frage nach dessen

Finanzierung. Auch ist es nicht treuwidrig, wenn dies im Rahmen der umfassenden

Abklärung der auch insofern zweifelhaften Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

Gegenstand der einzuholenden Auskünfte bildet. Schliesslich bringt der

Beschwerdeführer auch hier nichts vor, was für eine Unzumutbarkeit dieser

Auflage spräche.

6.6 Mietzins

6.6.1

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei mit

Auflage vom 2. April 2019 aufgefordert worden, seine Mietzinszahlungen zu

erklären sowie die entsprechenden Zahlungsbestätigungen einzureichen; im

Kontoauszug seien keine regelmässigen Abhebungen in der Höhe der

Mietzinszahlungen von monatlich Fr. 1'359.- ersichtlich. Eine Überprüfung

könne nicht abschliessend erfolgen, da die entsprechenden Kontoauszüge von der

Beschwerdegegnerin nicht beigelegt worden seien. Auf eine Nachforderung könne

jedoch (einstweilen) verzichtet werden, da die Mietzinszahlungen vorliegend nur

von untergeordneter Relevanz seien und der Beschwerdeführer die Feststellungen

nicht bestreite und lediglich auf Quittungen verweise. Festzuhalten sei jedoch,

dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Quittungen einzig belegten, dass er

die fraglichen Mieten mit einem Einzahlungsschein an einem Postschalter bezahlt

habe. Die vorliegend relevante Finanzierung bzw. die Herkunft des einbezahlten

Betrags würden sie weder erklären noch belegen. Deshalb blieben auch

diesbezüglich Zweifel; nämlich dass der Beschwerdeführer über nicht deklarierte

Einkommens- und Vermögensquellen verfüge, mit welchen er zumindest die Mieten

für die Monate Mai und Juni 2019 bezahlt habe.

6.6.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt,

er sei der Auflage mit Einreichen der Zahlungsbelege am 26. April 2019

nachgekommen und habe diese damit erfüllt. Quittungen über Bareinzahlungen mit

Einzahlungsscheinen am Postschalter – welche in Kopie eingereicht wurden –

belegen jedoch nicht, woher der Beschwerdeführer das dafür benötigte Bargeld

bezog. Einen Beleg über den entsprechenden Barbezug ab seinem Konto, auf

welches auch die wirtschaftliche Hilfe fliesst, legt der Beschwerdeführer nicht

vor. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, Auszüge aus dem Postkonto mit

Barbezügen vorgelegt zu haben, "von denen er behaupte, die Differenzbeträge

bezahlt zu haben". Diese Belege finden sich jedoch nicht in seiner Eingabe

vom 28. April 2019. Überdies wäre auch mittels

"Differenzbeträgen" nicht belegt, wie die besagten Mieten tatsächlich

beglichen wurden, da offenbar nicht exakt die Mietzinsbeträge abgehoben wurden.

Somit waren die Zweifel und dementsprechend auch die Auflage berechtigt.

Dass die Vorinstanz auf eine Edition der Kontoauszüge

verzichtete, ist deshalb in diesem Zusammenhang – zumal sich die Zweifel an der

Mittellosigkeit nicht nur darauf stützten – nicht zu beanstanden. Eine Edition

erübrigt sich auch im Beschwerdeverfahren, da auf die zutreffende Begründung

der Vorinstanz verwiesen werden kann.

6.6.3

Die Beschwerdegegnerin führte bezüglich der Mieten in

ihrem Entscheid vom 29. Oktober 2020 aus, die Belege für die

Mietzinszahlungen betreffend die Monate Mai und Juni 2019 seien teilweise nicht

leserlich und es sei nicht klar, ob aus den Bankbezügen auch tatsächlich die

Miete bezahlt worden sei. Fehl geht der Beschwerdeführer, wenn er rügt, eine

Einstellungsverfügung sei nicht der Ort für eine neue Auflage. Vielmehr hat die

Vorinstanz in ihrer Verfügung korrekterweise die ihr vorliegenden Beweise

gewürdigt. In dieser Erwägung wurden lediglich die auch bezüglich der

Mietzinszahlungen bestehenden Zweifel (welche sich offensichtlich zeitlich

weiterzogen, zumal auch die Mietzinszahlungen für die Monate Mai und Juni 2019

unklar schienen) und dieser Punkt als weitere Begründung zur Aufforderung der

Unterzeichnung der Vollmachten aufgeführt. Dieses Vorgehen ist nicht zu

beanstanden. Die Hinweise, was für eine Wiederaufnahme der Sozialhilfe erfüllt

sein müsse, sind sodann nicht als "neue Auflage" zu verstehen,

sondern im Gesamtkontext der zum Bezug (erneuter) wirtschaftlicher Hilfe zu

erfüllenden Voraussetzung der zweifelsfrei belegten Mittellosigkeit.

6.7 Weitere Sachverhalte

Die Vorinstanz verzichtete

darauf, auf die Sachverhalte betreffend Kostenbeteiligungen der Krankenkasse

und Möbeleinkauf weiter einzugehen. Nachdem bereits mehrere, grössere Summen

umfassende Sachverhalte die Mittellosigkeit infrage stellten, ändert die

Feststellung, dass der Beschwerdeführer Möbel im Betrag von total Fr. 928.65

eingekauft haben soll (wobei der Beschwerdeführer darauf verwiesen haben soll,

diese Ausgaben mit "Einnahmen aus EO" bestritten zu haben), ohne

dafür situationsbedingte Leistungen beantragt zu haben, oder dass er

Kostenbeteiligungen der Krankenkasse nicht eingereicht habe, an der Einstellung

der wirtschaftlichen Hilfe nichts. Es lag daher im Ermessen der Vorinstanz, auf

weitere Ausführungen zu verzichten, ohne dass damit das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt worden wäre (vgl. hierzu E. 2.2).

6.8 Vollmachten für Banken und Versicherungen

6.8.1

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei

wiederholt seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nachgekommen und habe

gerechtfertigte Auflagen missachtet. Scheinbar könne er bei Bedarf auf die

regelmässige und finanzstarke Unterstützung von Drittpersonen zurückgreifen.

Anders lasse sich nicht erklären, wie er unter anderem – trotz ununterbrochener

Sozialhilfeabhängigkeit – die gerichtlichen Kostenvorschüsse sowie Aus- und

Weiterbildungen ohne Unterstützung durch die Sozialen Dienste habe bezahlen

können. Zu Recht sei deshalb von der Beschwerdegegnerin an seiner

Mittellosigkeit gezweifelt worden und sei sie berechtigt und verpflichtet

gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden,

dass der Beschwerdeführer verpflichtet worden sei, Vollmachten für Banken

und/oder Versicherungen zu unterzeichnen; aufgrund der bisherigen mangelhaften

Mitwirkung des Beschwerdeführers sei kein milderes Mittel ersichtlich. Die

Unterzeichnung der Vollmachten sei ihm zudem zumutbar, zumal seine

hypothetische Behauptung, er würde bei Banken an Glaubwürdigkeit verlieren und

folglich keine Anstellung mehr erhalten, das Interesse an der Abklärung des

tatsächlichen Sachverhalts nicht zu überwiegen vermöchten. Der über zehnjährige

Sozialhilfebezug fiele bei einem potenziellen Arbeitgeber mehr ins Gewicht.

6.8.2

Der Beschwerdeführer macht bezüglich dieser Auflage

geltend, die Vorinstanz sei auch hier auf seine Vorbringen, wonach die beabsichtigten

Anfragen bei Banken und/oder Versicherungen unnötig seien, weil sie sich auf

unerhebliche Tatsachen und/oder offenkundige, den Sozialen Diensten bekannte

oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen bezögen, nicht eingegangen.

Zudem habe die Vorladung zur Unterzeichnung von Vollmachten keine gesetzliche

Grundlage, sei unverhältnismässig und unzumutbar. Die Auflage sei zudem viel zu

unbestimmt, um verbindlich und erzwingbar zu sein. Das Unterzeichnen einer

Vollmacht betreffend die D-Bank hätte genügt, falls er wider Erwarten nicht

nachgewiesen habe, dass die Überweisung des Fondsguthabens an erfolgt sei.

6.8.3

Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die

Begründung der Vorinstanz diesbezüglich tatsächlich knapp ausfällt, zumal sich

diese zu den unterzeichnenden Vollmachten nur pauschal äussert und darauf

beschränkt, die Verhältnismässigkeit und die Zumutbarkeit der Auflage zu

bestätigen. Relativiert wird dies jedoch dadurch, dass nach Prüfung der

vorhergehenden, nicht erfüllten Auflagen keine Alternativen mehr ersichtlich

waren, welche der Vollmachtserteilung vorzuziehen wären. Insofern kann die

Begründung der Vorinstanz als genügend angesehen werden, zumal der

Beschwerdeführer auch in der Lage war, den Entscheid entsprechend

weiterzuziehen (vgl. auch hierzu E. 2).

6.8.4

Mit dem Argument, er sei seiner Auskunftspflicht

genügend nachgekommen, verkennt der

Beschwerdeführer, dass es nicht an ihm liegt, zu entscheiden, ob der

Sachverhalt genügend geklärt ist, um weiterhin wirtschaftliche Hilfe

auszurichten. Nach dem Versagen konkreter Auflagen ist das Unterzeichnen von

Vollmachten als letzte Möglichkeit durchaus geeignet, erforderlich und

angemessen, die finanziellen Verhältnisse umfassend beurteilen zu können. Die

gesetzliche Grundlage – nicht nur dafür, sondern für alle vorliegend strittigen

Auflagen – findet sich in § 21 SHG, wonach die wirtschaftliche Hilfe mit

Auflagen und Weisungen verbunden werden darf, die sich auf die richtige

Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. § 23 SHV führt diese

Bestimmung aus und hält beispielhaft fest, mit welchen Auflagen die

wirtschaftliche Hilfe verbunden werden darf. Die Aufzählung in § 23 SHV

ist nicht abschliessend. Damit kann eine im Einzelfall adäquate Auflage

getroffen werden. Die offene Formulierung räumt der Sozialbehörde einen

Ermessensspielraum ein, jedoch müssen die Auflagen aufgrund der Umstände

angebracht sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall

erfüllen (vgl. Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.1.01, E. 2.2,

28. September 2021).

6.8.5

Die betroffene Person

muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche

Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (vgl. Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. F.1 Erläuterungen, Version vom

1. Januar 2021; VGr, 31. Juli 2020, VB.2020.00240, E. 2.1.4). Bei der Statuierung einer Auflage

zur Unterzeichnung von Vollmachten handelt sich um ein praxisgemäss übliches

Vorgehen, welches unter gegebenen Voraussetzungen durchaus zulässig ist. Die

Vollmacht darf – auch wenn sie sehr umfassend erteilt wird – von den Behörden stets

nur soweit genutzt werden, als sich dies für die Bearbeitung des Gesuchs als

erforderlich erweist.

6.8.6

Die Auflage vom 2. Juni 2020 enthält die

Vorladung, am Montag, 29. Juni 2020, im Sozialzentrum B "zur

Unterzeichnung aller Vollmachten" zu erscheinen, unter Hinweis auf die

gesetzliche Mitwirkungspflicht als auch die Säumnisfolgen der Prüfung der

Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen. Die Konsequenzen bei

Nichterfüllung wurden unter Fristansetzung und Nennung der entsprechenden

gesetzlichen Grundlage zutreffend genannt. Die Auflage enthält jedoch keine zeitlichen

Angaben zum Umfang der Vollmachten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie den

praxisgemäss üblichen Zeitraum der Dauer des Sozialhilfebezugs bzw. maximal sechs

Monate davor betrifft (vgl. Sozialhilfehandbuch, Kap. 6.2.02, 1. März

2021: "Bank und PC-Auszüge der letzten sechs Monate sowie

Wertschriften").

6.8.7

Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse

daran, dass Sozialhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger

Information zu Unrecht ausgerichtet wird. Dieses Interesse ist nicht nur auf

die sorgsame Verwendung der finanziellen Mittel gerichtet. Es liegt vielmehr im

berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf

verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird (BGE 138 I 331

E. 7.4.3.1). Das öffentliche Interesse an der Feststellung der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers überwiegt vorliegend seine persönlichen

Interessen, bei den Banken und Versicherungen nicht als Sozialhilfeempfänger

erkenntlich gemacht zu werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern

zuzustimmen, als einem potenziellen neuen Arbeitgeber seine

Sozialhilfeabhängigkeit zwar grundsätzlich bzw. vorteilhafterweise verborgen

bleiben sollte, doch wird dies vorliegend durch die lange Dauer, welche der

Beschwerdeführer nun bereits sozialhilfeabhängig ist, und die Umstände, welche

bis zur Auflage betreffend Vollmachterteilung führten, relativiert. Eine

konkrete Aussicht auf eine Anstellung bei einer Bank oder Versicherung steht

ebenso wenig im Raum und stünde einer solchen Auflage grundsätzlich auch nicht

entgegen.

6.9 In Bezug auf die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers

(welche dieser nur teilweise betreut und für welche keine Unterstützungsleistungen

ausgerichtet werden) bleibt zu erwähnen – zumal die Vorinstanz unter Bezugnahme

auf § 24a SHG ausführt, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht darauf

hingewiesen, dass allfällige Interessen der minderjährigen Kinder

unberücksichtigt bleiben könnten –, dass die Interessen von Personen einer

Unterstützungseinheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zu

berücksichtigen sind, auch wenn eine Einstellung aufgrund einer während der

laufenden Unterstützung nicht mehr nachgewiesenen Bedürftigkeit erfolgt und

nicht im Sinn von § 24a SHG (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2 und F.3,

Version vom 1. Januar 2021). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im

Entscheid vom 29. Oktober 2020 folgend, seien die Kindesbelange nicht

ausser Acht gelassen worden und müsse unter den vorliegenden Umständen davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfüge,

seine Kinder zu unterstützen. Nach dem Gesagten ist dem nichts mehr

hinzuzufügen.

6.10 Zusammengefasst bringt der

Beschwerdeführer weiterhin keine Argumente vor, welche gegen die Unterzeichnung

von Vollmachten bzw. die Erfüllung der angefochtenen Auflagen sprächen. Er

bringt auch nichts vor, was ihn von seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung

seiner sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit entbinden würde oder diese

unzumutbar erscheinen liesse. Somit unterlässt

der Beschwerdeführer weiterhin die von ihm explizit eingeforderte und zumutbare

Mitwirkung zur Feststellung seiner Bedürftigkeit. Die begründeten Zweifel an

dieser bestehen fort. Damit hält der angefochtene

Entscheid bezüglich der Leistungseinstellung einer Rechtskontrolle (§ 50 VRG) stand. Eine Rückweisung zur Neubeurteilung ist nicht angezeigt. Die

Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung bleibt ihm aufgrund

seines Unterliegens verwehrt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung.

Gestützt auf

§ 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

Nach den obigen Ausführungen, wonach die

Sozialhilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers auch mit den im

Beschwerdeverfahren eingereichten Bankbelegen nicht belegt ist, bleibt auch

seine Mittellosigkeit fraglich. Diese ist jedoch nicht weiter zu beurteilen, da

seine Begehren ohnehin aussichtslos waren, weshalb sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'645.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.