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Entscheid

VB.2022.00549

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00549

20. April 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24504)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00549

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1964 geborener Staatsangehöriger Kosovos, ersuchte im Jahr 2001 in der Schweiz

erfolglos um Asyl. Zwischen 2002 und 2005 war er unbekannten Aufenthalts. Am

14. Oktober 2005 verehelichte er sich mit einer Schweizerin. Sein Gesuch

um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser wies das Migrationsamt

des Kantons Aargau mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 ab, da eine

Scheinehe vorliege. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl.

BGr, 29. Januar 2007, 2A.772/2006).

Am 17. Oktober 2008 heiratete A in Dübendorf die aus

Brasilien stammende, 1945 geborene Schweizerin B. Mit Verfügung vom

7. April 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, dieser sei

erneut eine Scheinehe eingegangen. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht

wiesen mit Beschluss vom 1. September 2009 bzw. Entscheid vom

4. Februar 2010 die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab (vgl. VGr,

4. Februar 2010, VB.2009.00547 [nicht publiziert]).

B. Am

23. März 2010 liessen A und B beim Migrationsamt sinngemäss ein

Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen, es sei A eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da sie nun zusammen in einer Wohnung lebten.

Das Migrationsamt trat auf das Begehren nicht ein, welche Verfügung der Regierungsrat mit Rekursentscheid vom 2. März

2011 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Juli

2011 schützten (vgl. zum Ganzen VGr, 6. Juli 2011, VB.2011.00238).

Zwei weitere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

an A folgten am 25. Oktober 2011 und am 26. März 2014, wobei die

darauf ergangenen Nichteintretensentscheide des Migrationsamts im

Rechtsmittelverfahren jeweils bestätigt wurden (vgl. BGr, 19. Februar 2013,

2C_574/2012, und 19. Februar 2016, 2C_731/2015; ferner VGr, 8. Mai

2012, VB.2012.00108, und 22. Juni 2015, VB.2015.00122).

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 erliess das

Staatssekretariat für Migration (SEM) gegenüber A ein bis am 12. Oktober

2019 gültiges Einreiseverbot.

C. Am

17. September 2021 liessen A und B ein viertes Mal um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an ersteren ersuchen. Das Migrationsamt wies dieses

Gesuch mit Verfügung vom 14. April 2022 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),

verweigerte A und B Armenrecht (Dispositiv-Ziff. II und III) sowie

Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) und auferlegte ihnen in

Dispositiv-Ziff. IV die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'335.-

je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung.

III.

A und B liessen am 14. September 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 22. Juli 2022 aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen, eventualiter sei die

Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt anzuweisen, die Eheleute m.dlich

anzuhören und zu ihrem Eheleben zu befragen sowie die Schwester von A als

Zeugin zu befragen; in prozessualer Hinsicht ersuchten A und B zudem um

unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. September 2022 auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Rechtsvertreter von A und B reichte am 4. April

2023.

eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer

Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die

Vorinstanz sie nicht mündlich angehört habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) schliesst

jedoch kein grundsätzliches Recht der Parteien auf mündliche Anhörung ein,

sondern nur ein solches, im Verfahren mit ihren Vorbingen gehört zu werden

(BGE 134 I 140 E. 5.3; BGr, 23. Januar 2023, 2C_967/2021,

E. 3.1).

Die Beschwerdeführenden hatten in den diversen

vorangegangenen ausländerrechtlichen Verfahren sowie im Rahmen ihres Gesuchs

vom 17. September 2021, der Gehörsgewährung durch den Beschwerdegegner

Anfang März 2022 und in ihrer Rekursschrift vom 19. Mai 2022 ausreichend

Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern und darzutun, weshalb ihres Erachtens

Gründe für die beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer vorlägen sowie taugliche Belege für die in diesem Zusammenhang

behauptete "Realbeziehung" zwischen ihnen darzubringen. Zu Recht

weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden jahrelang

auf eine mündliche Befragung hätten vorbereiten können bzw. vorbereiten

konnten, sodass von ihnen in erster Linie zweckgerichtete Antworten zu erwarten

wären. Die Vorinstanz konnte deshalb ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 2

BV auf eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführenden verzichten (vgl. bereits

VGr, 22. Juni 2015, VB.2015.00122, E. 2; BGr, 19. Februar

2016, 2C_731/2015, E. 2.2; ferner zum Ganzen BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017,

E. 4.1).

2.2

Aus den vorgenannten Gründen ist auch

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einer mündlichen Anhörung der

Beschwerdeführenden abzusehen.

Kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist sodann von der

beantragten Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin zu

erwarten, zumal die Beschwerdeführenden bereits eine vom 20. Mai 2022

datierende schriftliche Stellungnahme des genannten Familienmitglieds ins Verfahren

einbrachten und dieses aufgrund des Näheverhältnisses zum Beschwerdeführer beabsichtigen

dürfte, den Beschwerdeführenden zu helfen, sodass den Aussagen nur ein sehr

eingeschränkter Beweiswert zukäme (vgl. BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018,

E. 4.2, und 29. April 2015, 2C_1033/2014, E. 3.2.2). Den Akten

lässt sich denn auch entnehmen, dass die Schwester des Beschwerdeführers schon

zum Beleg des (strittigen) Bestands einer ehelichen Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner ersten Ehefrau in der Schweiz ein

Bestätigungsschreiben einreicht hatte, das den Eindruck eines reinen

Gefälligkeitsschreibens erweckte und im Widerspruch zur Aussage der früheren

Ehefrau des Beschwerdeführers stand (vgl. auch BGr, 29. Januar 2007, 2A.772/2006,

E. 2.4). Auch auf die (eventualiter) beantragte Zeugeneinvernahme ist

daher zu verzichten.

3.

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben

ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Der betreffende Anspruch – wie auch ein entsprechender aus dem

Freizügigkeitsabkommen abgeleiteter (Art. 7 lit. d in Verbindung mit Art. 3

Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [SR 0.142.112.681]) –

erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um

Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1

lit. a AIG; zum Freizügigkeitsrecht statt vieler BGr, 2. März 2023, 2C_732/2022,

E. 5.1 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Unter den Begriff des

Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur

zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche

Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021,

E. 3.2.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.1).

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.

Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis

und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122

II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche

Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens,

eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer

Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der

Kommunikation oder fehlende Kenntnisse über den anderen. Sie können aber auch

innere (psychische) Vorgänge betreffen (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,

2C_197/2021, E. 3.2.3 mit Hinweisen, und 23. Februar 2021,

2C_1008/2020, E. 4.2 f.; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239,

E. 3.3, auch zum Folgenden). Sprechen die vorhandenen Indizien im Rahmen

einer Gesamtbetrachtung für eine Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der

Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen

Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann,

obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die

Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an

deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020,

E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr,

8.

Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2).

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner wies ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine Ehe mit der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 7. April 2009 ab. Die betreffende Verfügung wurde vom

Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt. Letzteres

erwog dabei in seinem Urteil vom 4. Februar 2010, dass verschiedene

Indizien dafürsprächen, dass die Ehe der Beschwerdeführenden zur Umgehung

ausländerrechtlicher Vorschriften geschlossen worden sei. So bekunde der

Beschwerdeführer seit 1985 ein grosses Interesse an einer Übersiedlung in die

Schweiz und sei er im Jahr 2005 aus diesem Grund schon einmal eine Scheinehe

mit einer Schweizerin eingegangen. Ferner habe er die 19 Jahre ältere

Beschwerdeführerin über ein Inserat kennengelernt und hätten die beiden

widersprüchliche Angaben zu ihrem ersten Treffen, ihren seitherigen Kontakten

und zu ihrer gemeinsamen Zukunft gemacht. Den Beschwerdeführenden sei es im

Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nicht gelungen, die sich aus

den genannten Indizien ergebende Vermutung einer Scheinehe durch glaubhafte

Darlegung einer – insbesondere seitens des Beschwerdeführers bestehenden –

Absicht zum Führen einer echten Lebensgemeinschaft umzustossen (zum Ganzen VGr,

4.

Februar 2010, VB.2009.00547, E. 3.1 [nicht publiziert]).

In der Folge reichte der Beschwerdeführer in den Jahren

2010, 2011 sowie 2014 drei Wiedererwägungsgesuche ein und machte geltend, er

und seine Frau hätten sich nachträglich ineinander verliebt, weshalb ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei (vgl. BGr, 19. Februar 2016,

2C_731/2015, E. 2.1). Auf diese Gesuche trat der Beschwerdegegner jeweils

nicht ein. Auch diese Verfügungen wurden durch die angerufenen

Rechtsmittelinstanzen bestätigt.

Mit Eingabe vom 17. September 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden

ein weiteres Mal um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer,

damit sie ihr Eheleben in der Schweiz pflegen könnten.

4.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel,

Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A.,

Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob

eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,

VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch

bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136

II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden

deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder

die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben

oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d

VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand

(zum Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr,

17.

März 2022, VB.2022.00072, E. 2.2 mit Hinweisen).

Wird nach einer Bewilligungsverweigerung wegen Scheinehe

bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine Ehe geltend gemacht, es liege nun

(wiederum) eine tatsächlich gelebte Ehe vor (sogenannte "amor

superveniens"), kann dies dabei eine neue Tatsache darstellen, die ein

Rückkommen auf die rechtskräftig gewordene Wegweisung rechtfertigt.

Praxisgemäss gelten jedoch erhöhte Anforderungen an den Nachweis der

tatsächlich gelebten Ehe. Es ist in überzeugender Weise darzutun, dass die

Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine

echte Ehegemeinschaft vorliegt (zum Ganzen BGr, 7. Dezember 2016, 2C_900/2016,

E. 2.1, und 19. Februar 2016, 2C_731/2015, E. 2.1).

4.3

Die

Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer vom 17. September 2021

damit, in den letzten Jahren "den Tatbeweis" dafür erbracht zu haben,

dass sie eine tatsächliche Ehe führten. Seit über zwei Jahren lebten sie

abwechselnd in X (Frankreich), wohin der Beschwerdeführer im Jahr 2019 seinen

Haupt- und die Beschwerdeführerin ihren Zweitwohnsitz verlegt hätte, und in der

Schweiz zusammen, wobei die Beschwerdeführerin alle zwei bis drei Monate 10 bis

20.

Tage bei ihrem Mann in Frankreich verbringe, während dieser ungefähr

alle zwei Monate eine Woche bei seiner Ehefrau in Zürich sei.

Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden verschiedene

Bahn-, Bus- und Flugtickets, diverse Fotografien, Bestätigungen für

Geldüberweisungen, ihre französischen Aufenthaltstitel, zwei Mietverträge,

Bestätigungsschreiben von Bekannten sowie einen Auszug ihrer zwischen Januar

2021.

und Mai 2022 ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten bzw. ihres

WhatsApp-Chat-Protokolls ein.

4.4

4.4.1

Es ist grundsätzlich unbestritten und anhand der eingereichten Unterlagen

hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Juni 2019 nach

Frankreich verlegte, wo ihm aufgrund seiner Ehe im Rahmen der Bestimmungen über

den Familiennachzug ein – zuletzt bis 27. September 2026 verlängerter –

Aufenthaltstitel ("famille d'un citoyen de l'union/eee/suisse") erteilt

wurde. Die Beschwerdeführerin erhielt Ende September 2020 ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung

in Frankreich (ohne Erwerbstätigkeit ["non actif"]) und ist dort

steuerpflichtig.

Die Begründung eines Erst- bzw. Zweitwohnsitzes in

Frankreich durch die Beschwerdeführenden sagt jedoch noch nichts über die

Qualität ihrer Beziehung aus. Für die Annahme einer intakten ehelichen

Gemeinschaft spräche allenfalls die geltend gemachte intensive Beziehungspflege

des Ehepaars auch über die Grenze hinweg. Diesbezüglich ist jedoch mit den

Vorinstanzen anzumerken, dass die seitens der Eheleute behaupteten

regelmässigen gegenseitigen Besuche (alle zwei bis drei Monate für 10 bis 20 Tage

[sie] und alle zwei Monate eine Woche [er]) zu einem grossen Teil unbelegt

blieben. So ergibt sich aus den von ihnen in diesem Zusammenhang eingereichten Tickets

lediglich, dass die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2017 einmal für

unbekannte Dauer nach Frankreich reiste und sich im Jahr 2018 insgesamt

fünfmal, im Jahr 2019 zweimal und im Jahr 2020 einmal dort aufhielt.

Hinsichtlich der Reisetätigkeit des Beschwerdeführers liegen wiederum nur Belege

dafür vor, dass er sich im November 2019 in der Schweiz aufgehalten hat sowie

vom 22. Dezember 2019 bis am 9. Januar 2020, vom 18. Mai 2020 bis

am 27. Mai 2020, vom 11. Dezember 2020 bis am 17. Januar 2021

und vom 25. März 2021 bis am 3. April 2021.

In Bezug auf die an die Akten gegebenen Fotografien

gemeinsamer Unternehmungen in den letzten Jahren müssen sich die

Beschwerdeführenden sodann entgegenhalten lassen, dass nicht klar ist, wann und

(zum Teil auch wo) diese aufgenommen wurden. Die von den Beschwerdeführenden

angebrachten handschriftlichen Angaben zu Ort und Datum der einzelnen Aufnahmen

sind jedenfalls nicht über jeden Zweifel erhaben, weist der Beschwerdegegner

doch zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden auf zwei Bildern, die mit

"Dezember 2017, …, Frankreich" bezeichnet wurden, medizinische

Schutzmasken tragen wie sie während der Corona-Pandemie Anwendung fanden. Auch

ist die Beschwerdeführerin auf einzelnen angeblich Ende Juni 2020 in Frankreich

aufgenommenen Bildern nicht der Jahreszeit entsprechend gekleidet.

4.4.2

Unbelegt blieb im Weiteren der noch anlässlich der Gesuchseinreichung im

September 2021 behauptete Besuch der Beschwerdeführerin im Kosovo im Jahr 2017.

Stattdessen wurden Unterlagen (Flugtickets, Fotografien und ein Brief der

Schwester des Beschwerdeführers) eingereicht zum Nachweis einer fünf Jahre

später (im September 2022) gemachten Reise der Beschwerdeführerin in die Heimat

des Beschwerdeführers zu dessen dortiger Familie. Es erscheint dabei mehr als

fraglich, ob die während des hängigen Verfahrens ausgesprochene Einladung der

Beschwerdeführerin durch die Familie des Beschwerdeführers – elf Jahre nach ihrem

letzten (belegten) Besuch – nicht zweckgerichtet erfolgte (so bereits VGr,

8.

Mai 2012, VB.2012.00108, E. 4.7, wo sich festgehalten findet, dass

die Verwandten des Beschwerdeführers im Kosovo zweifelsohne alles Interesse

daran hätten, die Ehefrau vorübergehend als Gast aufzunehmen, um so bei den

Behörden den Anschein einer richtigen Ehe zu erwecken; siehe auch BGr,

19.

Februar 2013, 2C_574/2012, E. 4.3, wonach gemeinsame

Ferienaufenthalte nicht nur unter Ehegatten, sondern auch unter Freunden

möglich und üblich seien, insbesondere dann, wenn sie einander verpflichtet seien).

Es kommt hinzu, dass es – wie das Verwaltungsgericht

bereits mit Urteil vom 8. Mai 2012 betonte – keine Rolle spielen kann, ob

die Beschwerdeführerin den Kontakt zu den Verwandten ihres Ehemanns sucht, war

doch bislang nicht ihr Ehewille streitig, sondern derjenige des

Beschwerdeführers (vgl. VGr, 8. Mai 2012, VB.2012.00108, E. 6.6:

"Ob die Beschwerdeführerin ihren Mann liebt oder nicht und ob sie selbst

insofern einen Ehewillen hat, ist bedeutungslos."; ferner BGr, 19. Februar 2016, 2C_731/2015, E. 2.2, wonach das unverändert

bestehende gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen den

Beschwerdeführenden kein Indiz für eine echte Lebensgemeinschaft sei, sondern

für den Arrangement-Charakter, der die Beziehung kennzeichne). Dessen

Ehewillen aber lassen weder der gemeinsame Aufenthalt im Kosovo noch die

weiteren eingereichten Beweismittel, die Auszüge des WhatsApp-Protokolls der

Beschwerdeführenden und die Bestätigungsschreiben diverser Bekannter von ihnen

erkennen. Vielmehr fällt bei der Durchsicht der unter den Beschwerdeführenden

ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten auf, dass die Beschwerdeführerin Urheberin

von einer klaren Mehrheit der Nachrichten war bzw. die Versuche der

telefonischen Kontaktaufnahme mehrheitlich von ihr ausgingen und die Eheleute

oft tage-, ja monatelang gar keinen Kontakt über WhatsApp hatten (vgl. etwa Mitte Juni 2021 sowie Anfang September bis

Anfang November 2021 und im April und Mai 2022). Was die eingereichten

Bestätigungsschreiben anbelangt, ist alsdann anzumerken, dass Drittpersonen die

hier strittige Frage, ob eine echte Ehegemeinschaft gegeben ist, generell nicht

bzw. nur beschränkt zugänglich ist (vgl. BVGr, 25. Januar 2011,

C-7410/2008, E. 9.3.1 mit Hinweisen). Der Beweiswert der hier von den

Beschwerdeführenden vorgelegten Schreiben von Freunden und Bekannten erscheint

zusätzlich dadurch herabgesetzt, dass alle Schreiben gleich lauten und den

Unterzeichnenden offensichtlich bloss (vorformuliert und ausgedruckt) zur

Unterschrift vorgelegt wurden, und zwar auch den in Frankreich wohnhaften

Personen lediglich in deutscher Sprache ohne Übersetzung.

4.4.3

Schliesslich fällt als neues Indiz für eine Scheinehe der

Beschwerdeführenden ins Gewicht, dass am 16. Dezember 2021 beim Beschwerdegegner

eine E-Mail von einer Person einging, die angab, D, der zweitjüngste Sohn des

Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung, zu sein, und behauptete, sein

Vater sei nur wegen des Geldes und der Papiere mit der Beschwerdeführerin

verheiratet. Der Anwalt seines Vaters habe diesem gesagt, er solle nach

Frankreich gehen und sich dort einen Aufenthaltstitel besorgen, weil das sehr

leicht sei. Im Anschluss könne er nach Zürich kommen und eine Aufenthaltsbewilligung

erhalten.

Der Einwand des Beschwerdeführers, nicht sein Sohn D sei

Urheber dieser "infame[n], verleumderische[n] Intervention", sondern

dessen älterer Bruder E, der wütend (gewesen) sei, weil ihn die

Beschwerdeführerin bezichtigt habe, ein Dieb zu sein, und er weiterhin

kostenlos in der Wohnung der Eheleute in X habe wohnen wollen, überzeugt nicht.

Zum einen schadete der über dreissigjährige Sohn des Beschwerdeführers mit

seiner Aktion primär seinem Vater. Zum anderen hängt auch die französische

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und damit sein Aufenthalt im Land

von der Ehe mit der Beschwerdeführerin ab. Dieser verfügt mithin lediglich dank

seiner Ehefrau über einen Aufenthaltstitel in Frankreich und kann dort einer

Erwerbstätigkeit nachgehen und mit seinem Sohn und dessen Familie zusammen

sein.

4.5

Vor dem

Hintergrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner

und die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführenden nicht

ausreichend dargetan haben, inwiefern sich ihre durch gegenseitige Abhängigkeiten

geprägte Beziehung in den letzten Jahren massgebend geändert habe, zumal an den

diesbezüglichen Nachweis praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen sind, weil

es sich bereits um das vierte Wiedererwägungsgesuch der beiden handelt.

Damit vermag der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner

Ehefrau kein Aufenthaltsrecht abzuleiten und ist die Beschwerde in der

Hauptsache abzuweisen.

5.

5.1

Die

Vorinstanz verweigerte den Beschwerdeführenden die beantragte unentgeltliche

Rechtspflege für das Rekursverfahren mit der Begründung, sie hätten ihre

Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend belegt und im Übrigen müsse der Rekurs

auch als offensichtlich aussichtslos eingestuft werden.

5.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

5.3

Die

Beschwerdeführerin liess am 5. November 2021 gegenüber dem

Beschwerdegegner erklären, von einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen im

Gesamtbetrag von Fr. 2'800.- zu leben. Im Rekursverfahren bestätigten die

Beschwerdeführenden diese Aussage und merkten ergänzend an, dass der

Beschwerdeführer zwar in Frankreich über ein regelmässiges Einkommen verfüge,

dieses sein Existenzminimum aber nur knapp decke. Vor diesem Hintergrund sowie

in Anbetracht dessen, dass mit Ausnahme belegter Zahlungen an den

Beschwerdeführer im Umfang von rund Euro 1'900.- in knapp vier Jahren

keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin über

massgebliche Vermögenswerte verfügte, erscheint fraglich, ob die Vorinstanz die

Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden verneinen durfte.

Allerdings ist dem Rekursentscheid insofern beizupflichten,

als dort im Sinn einer Eventualbegründung erwogen wird, dass dem Rekurs der

Beschwerdeführenden nur geringe

Erfolgsaussichten beschieden waren. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hätte es

vorliegend gewichtiger Indizien bedurft, die den Eintritt eines amor

superveniens nach der letzten gerichtlichen Überprüfung des vollständigen

Sachverhalts als wahrscheinlich hätten erscheinen lassen. Die

Beschwerdeführenden bekräftigten mit den von ihnen vorgebrachten Beweisen die

Zweifel an der Aufrichtigkeit ihrer Gefühle füreinander bzw. jedenfalls der

Gefühle des Beschwerdeführers für seine Ehefrau indes eher, als dass sie die

bestehenden Indizien entkräfteten. Damit ist (im Ergebnis) nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführenden als

offensichtlich aussichtslos einstufte

und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren verweigerte.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 6, 11 und N. 16).

Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil sich die

Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

abzuweisen (hierzu 5).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der

Gerichtsschreiberin:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10.

Mai 2010 [LS 211.1])

Aus den nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde nach

Auffassung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin teilweise

gutzuheissen und die Sache zur Abklärung und zum Neuentscheid an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Der Sachverhalt wurde vorliegend nur ungenügend abgeklärt,

indem die Beschwerdeführenden einerseits in den migrationsrechtlichen Verfahren

zu keinem Zeitpunkt zu ihren ehelichen Verhältnissen befragt wurden, obwohl

praxisgemäss eine mündliche Befragung der Eheleute bei einem Scheineheverdacht durchgeführt

wird. Andererseits wurden seit der ersten ablehnenden Verfügung im Jahre 2009

keine Sachverhaltsabklärungen mehr vorgenommen, obwohl die Beschwerdeführenden

seit 14 Jahren verheiratet sind, behaupten eine eheliche Gemeinschaft zu

pflegen und nachweislich Kontakte unterhalten sowie mehrere

Wiedererwägungsverfahren angestrengt haben. Die Mitwirkungspflicht entbindet

die Behörden nicht von eigenen Abklärungen bzw. von der Abnahme der angebotenen

Beweise. Ebenso wenig führt die Pflicht zum Gegenbeweis bei einer erhärteten

Vermutung einer Scheinehe zur Befreiung von der Untersuchungspflicht. Aus der

Beweislastverteilung darf nicht eine Ausdehnung der Mitwirkungspflichten über

das gesetzliche Mass hinaus abgeleitet werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 7 N. 7 und N. 92). Das

vorliegend zu beurteilende Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung gab Anlass für

eine nähere Abklärung. Es liegt eine Verletzung der Untersuchungspflicht und

des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden vor.

Für

richtiges Protokoll,

Die

Gerichtsschreiberin: