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Entscheid

VB.2022.00550

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00550

22. Dezember 2022Deutsch10 min

(URT.2022.24244)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00550

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und

Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

mit Electronic Monitoring,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Urteil

vom 1. November 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich A der Amtsanmassung

sowie weiterer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von

12 Monaten, deren Vollzug es unter Ansetzung einer Probezeit von fünf

Jahren bedingt aufschob.

Das Bezirksgericht

Dietikon sprach A mit Urteil vom 11. November 2021 der Sachbeschädigung

mit grossem Schaden schuldig. Zugleich widerrief es die bedingte

Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss dem Urteil vom 1. November 2019

und bestrafte A mit einer Freiheitstrafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe,

unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tages. Den Vollzug der

Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht Dietikon im Umfang von 8 Monaten

auf; die Probezeit setzte es auf fünf Jahre fest. Im Übrigen (8 Monate,

abzüglich eines Tages) ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Das

Urteil vom 11. November 2021 erwuchs ebenso wie dasjenige vom

1. November 2019 unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit

Verfügung vom 27. April 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch von A vom

10. Februar 2022 um Verbüssung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe in der

Vollzugsform der Elektronischen Überwachung (nachfolgend auch: Electronic

Monitoring, EM) ab und lud A per 10. August 2022 in den Normalvollzug vor.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 27. April 2022 erhob A mit

Eingabe vom 25. Mai 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte den Vollzug der Freiheitsstrafe

in Form der elektronischen Überwachung, eventualiter in Form der Halbgefangenschaft,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe. Mit Verfügung vom

22.

August 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf

eintrat (Dispositivziffer I), und lud A neu auf den 23. November 2022

in den Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten

auferlegte sie A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach

sie ihm nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom

15.

September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen seien die Dispositivziffern I–IV der Verfügung

der Justizdirektion vom 22. August 2022 aufzuheben und sein Gesuch vom

10.

Februar 2022 um Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten

in Form der elektronischen Überwachung gutzuheissen. Mit Eingaben vom

22.

September 2022 und 10. Oktober 2022 beantragten die

Justizdirektion bzw. das JuWe die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben

erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend

den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni

2006.

(StJVG) werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt,

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in

Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen

ist.

2.

2.1

Nach Art. 79b Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann die Vollzugsbehörde auf

Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren

feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer

Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu

12.

Monaten (lit. a, sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des

Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis

12.

Monaten (lit. b, sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und

rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt

(lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen

werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen

Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die

verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).

2.2

Nach

§ 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) gehört EM-Frontdoor zu den besonderen Vollzugsformen.

Gemäss § 38 Abs. 2 JVV gelten für deren Zulassung und

Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung die Richtlinien

der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen

Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic

Monitoring, EM], Halbgefangenschaft [nachfolgend: Richtlinien]). Gemäss

Ziffer 1.2.B lit. g der Richtlinien in der derzeit gültigen Fassung

vom 31. März 2017 setzt EM voraus, dass die ausgefällte Strafe oder die

Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen nicht weniger als

20.

Tage und nicht mehr als 12 Monate beträgt. Angerechnete

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht

berücksichtigt (Bruttoprinzip). Bei teilbedingten Strafen ist die Gesamtdauer

der Strafe (bedingter und unbedingter Teil) massgeblich.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 22. August 2022, gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 79b Abs. 1 lit. a

StGB sei bei teilbedingten Strafen auf die Gesamtstrafe (bedingter plus unbedingter

Teil der Strafe) abzustellen. Mithin sei der Vollzug des unbedingten Teils der

Freiheitsstrafe in Form einer elektronischen Überwachung nur zulässig, wenn die

ausgesprochene Strafe insgesamt nicht mehr als 12 Monate betrage. Im

Gegensatz zum Electronic Monitoring stelle das Bundesgericht für die

massgebende Strafdauer bei der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB im

Fall einer teilbedingt ausgesprochenen Strafe auf den unbedingten Teil der

Strafe (und nicht auf die Gesamtstrafe) ab; mithin seien Electronic Monitoring

und Halbgefangenschaft in Bezug auf die massgebende Strafdauer verschieden zu

behandeln. Die Unterscheidung lasse sich damit begründen, dass die verurteilte

Person bei der Halbgefangenschaft ihre Ruhe- und Freizeit in der Institution

eingeschlossen verbringe und dadurch viel enger überwacht und begleitet werden

könne als im Rahmen des Electronic Monitoring, dessen Vollzug ausserhalb der

Institution erfolge. Es rechtfertige sich daher, zur Halbgefangenschaft auch

Freiheitsstrafen mit einem grösseren Unrechtsgehalt zuzulassen. Ausserdem

entspreche es der ratio legis der teilbedingten Freiheitsstrafe, dass

angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe

vollzogen werde. Andernfalls stünde der Vollzug mittels elektronischer

Überwachung sogar für schwere Delikte offen, sofern nur die zu verbüssende

Reststrafe nicht mehr als ein Jahr betragen würde. Die Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission entsprächen der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung und seien vorliegend anwendbar. Da der Beschwerdeführer zu einer

Gesamtstrafe von 16 Monaten verurteilt worden sei, sei der Vollzug des

unbedingten Teils der Freiheitsstrafe, welcher 8 Monate betrage, in Form

von Electronic Monitoring nicht möglich. Dass dem Beschwerdeführer infolge des

Normalvollzugs drohe, die Arbeitsstelle zu verlieren, vermöge daran nichts zu

ändern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei durch die

Staatsanwaltschaft zugesichert worden, dass der Vollzug mit EM möglich sein

werde, sei weder belegt noch substanziiert worden.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem eindeutigen Wortlaut von

Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB und entsprechend der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vollzug von teilbedingten Strafen in

Form von Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB, welche an

den unbedingten Teil der Strafe anknüpfe, dürfe der zu vollziehende Teil

der Freiheitsstrafe nicht mehr als 12 Monate betragen. Der nicht zu

vollziehende – weil bedingt aufgeschobene – Strafanteil sei demgegenüber nicht

massgeblich. Aufgrund der geltenden Rechtspraxis komme Electronic Monitoring

beim Vollzug teilbedingter Strafen einzig dann zur Anwendung, wenn eine

Freiheitsstrafe von genau 12 Monaten ausgefällt werde, wovon 6 Monate

aufgeschoben würden. Dies könne nicht Sinn und Zweck von Art. 79b StGB

sein. Im Übrigen sei es nicht so, dass das Bundesgericht die Praxis gemäss den

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission seit Inkraftsetzung

dieser Bestimmung bestätigt habe.

4.

4.1

Der

Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten kann nicht

mittels Electronic Monitoring erfolgen (Art. 79b Abs. 1 lit. a

StGB e contrario). Das Verwaltungsgericht erwog bereits im – auch für die

vorinstanzliche Verfügung – grundlegenden Urteil VB.2019.00076 vom

23.

März 2020 zu der damals wie vorliegend strittigen Frage, wie die für

den EM-Frontdoor-Vollzug massgebende Strafdauer bei teilbedingten Strafen

berechnet werde, lasse sich weder dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 1

lit. a StGB noch den Materialien eine eindeutige Regelung entnehmen.

Jedenfalls sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre für

die Möglichkeit des Vollzugs von teilbedingten Strafen mittels Electronic

Monitoring nicht der vollziehbare, unbedingte Teil entscheidend, sondern die

Gesamtdauer der Strafe, mithin die Summe des bedingten und des unbedingten

Teils der Strafe. Die insofern unterschiedliche Behandlung von Electronic

Monitoring und Halbgefangenschaft sei dadurch begründet, dass bei der

Halbgefangenschaft die Kontrollmöglichkeiten der Behörden wie auch die

Eingriffsintensität grösser seien. Es rechtfertige sich deshalb,

Freiheitsstrafen mit einem grösseren Unrechtsgehalt zu dieser besonderen

Vollzugsform zuzulassen, während der Vollzug mittels elektronischer Überwachung

nach dem Willen des Gesetzgebers für schwere Delikte gerade nicht offenstehe

(E. 3.2.2 f., mit zahlreichen Hinweisen, auch auf die Richtlinien der

Ostschweizerischen Strafvollzugskommission; gleich VGr, 15. Juni 2022,

VB.2022.00212, E. 2.2).

4.2

Der

Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was Anlass dazu gäbe, von

dieser Rechtsprechung abzuweichen. Inwiefern die von ihm selbst angeführten,

seit der Inkraftsetzung von Art. 79b StGB ergangenen Urteile des

Bundesgerichts vom 21. April 2021 (6B_627/2020) und 27. April 2022

(6B_223/2021) dessen bisherige Rechtsprechung nicht bestätigen sollten,

erschliesst sich nicht. So verwies das Bundesgericht im erstgenannten Entscheid

ausdrücklich auf eigene frühere Entscheide (Urteile 6B_1204/2015 vom 3. Oktober

2016, E. 1.4, und 6B_1253/2015 vom 17. März 2016, E. 2.5 f.),

wonach für den Vollzug mittels elektronischer Überwachung hinsichtlich der

Dauer der Freiheitsstrafe gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB bei

teilbedingten Freiheitsstrafen die vom Gericht ausgesprochene Strafe und nicht

die Dauer des zu vollziehenden Teils der Strafe massgebend sei (E. 1.2).

Auch im zweitgenannten, die Strafzumessung betreffenden Entscheid erwog das

Bundesgericht unter Hinweise auf frühere Urteile und die Lehre, dass bei

teilbedingten Strafen auf die Gesamtstrafe (bedingter plus unbedingter Teil der

Strafe) abzustellen, der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in

Form einer elektronischen Überwachung mithin nur dann zulässig sei, wenn die

ausgesprochene Strafe insgesamt nicht höher als 12 Monate sei. Der

"geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend" komme die

Dispositiv

elektronische Überwachung als Vollzugsform demnach nur gerade bei teilbedingten

Strafen mit der absoluten Mindestdauer von 12 Monaten Gesamtstrafe, davon

6 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt, in Betracht (E. 2.2.6).

Zum Schluss des Beschwerdeführers (vorn E. 3.2), dass dies nicht Sinn und

Zweck von Art. 79b StGB sein könne, kam das Bundesgericht somit gerade

nicht.

5.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als

unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Beilage der Vollzugsakten);

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.