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Entscheid

VB.2022.00551

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00551

1. Juni 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24592)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00551

Urteil

der 1. Kammer

vom 1. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Planungs- und Baukommission Richterswil,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. November 2021 erteilte die

Planungs- und Baukommission Richterswil der A AG die baurechtliche

Bewilligung für die dritte Projektänderung betreffend Türe, Tor, Fenster und

Aussentreppe sowie das Farb- und Materialkonzept für das Ladenlokal an der

E-Gasse 01 und 02 in Richterswil (Kat.-Nr. 03). Koordiniert eröffnet

wurde die Verfügung der Baudirektion vom 26. Oktober 2021 betreffend den

überkommunalen Ortsbildschutz.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte C mit Nachbarrekurs vom 22. Dezember

2021.

an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung

sowie die Statuierung einer Pflicht zur Erstellung eines Konzepts für die

Lagerung von Gebinde und Leergut sowie für die Anlieferung. Mit Entscheid vom

16.

August 2022 hiess das Baurekursgericht das Rechtsmittel teilweise gut

und hob den angefochtenen Beschluss insoweit auf, als damit das Farb- und

Materialkonzept bewilligt wurde. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den

Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob die A AG am 15. September

2022.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids insoweit, als der Rekurs teilweise gutgeheissen

wurde; das Farb- und Materialkonzept sei zu bewilligen. In prozessualer

Hinsicht sei ein Augenschein durchzuführen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das verwaltungsgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren

zulasten von C.

Mit Eingabe vom 28. September 2022 verzichtete die

Planungs- und Baukommission Richterswil auf eine Beschwerdeantwort. Das

Baurekursgericht beantragte am 6. Oktober 2022 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. C beantragte am 20. Oktober 2022 die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten der A AG. Diese hielt mit Replik vom

25.

November 2022 an ihren Anträgen fest. Die Duplik von C erfolgte am 9. Januar

2023, eine weitere Stellungnahme der A AG am 20. Januar 2023.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der

Bewilligung, welche durch die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung des Nachbarrekurses

aufgehoben wurde, legitimationsbegründend im Sinn von § 338a des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) betroffen und damit zur

Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin

zunächst die Durchführung eines Augenscheins.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,

steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung

eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar

sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,

wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht

zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

8.

November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,

1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten

liegenden Pläne, Visualisierungen und Fotografien – namentlich anhand der

anlässlich des vorinstanzlichen Referentenaugenscheins erstellten Fotografien –

möglich, welche die tatsächlichen Verhältnisse anschaulich wiedergeben. Damit

und zusammen mit den übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt;

auf einen Augenschein ist zu verzichten.

3.

Das streitgegenständliche Baugrundstück liegt, wie auch

die daran angrenzenden Parzellen, in der Kernzone. Es befindet sich im

Perimeter des kantonalen Ortsbildinventars und ist mit einer Liegenschaft

überstellt, in der die Beschwerdeführerin ein Lebensmittelgeschäft betreibt. Im

Nordosten grenzt das Grundstück an die E-Gasse; schräg gegenüber befindet sich

ein …-Ladenlokal.

Mit Stammbaubewilligung vom 13. Juli 2018 bewilligte

die Planungs- und Baukommission Richterswil der Beschwerdeführerin eine

eingeschossige Aufstockung beim Zwischenbau neben dem Lebensmittelgeschäft. Am

15.

Mai 2019 wurde eine erste Projektänderung betreffend Zugang zum

Zwischenbau und Erschliessungstreppen im Untergeschoss des Ladenlokals

bewilligt; mit einer zweiten Projektänderung vom 3. Juli 2020 wurde unter

anderem ein Farb- und Materialkonzept bewilligt. Die hier zu beurteilende

dritte Projektänderung umfasste die bereits ausgeführten Änderungen der Türe,

des Tors, der Fenster und der Aussentreppe sowie des Farb- und

Materialkonzepts. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist

ausschliesslich das Farb- und Materialkonzept, konkret die Farbgebung des

oberen Teils des Zwischenbaus neben dem Ladenlokal.

4.

4.1

Das

Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids

lediglich über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der

Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe

als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem

Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann es den

Entscheid der Rekursinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung

begangen hat (VGr, 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2, 17. Dezember

2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3).

4.2

Bei der

Auslegung und Anwendung kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts kann sich

für die Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das kommunale Recht der

rechtsanwendenden Behörde eine umfassende Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw.

Ermessen einräumt (vgl. dazu Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A. Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 59 f.).

Dieser Spielraum ist weiter als der Beurteilungsspielraum, der einer Gemeinde

bei der Anwendung von kantonalem Recht geöffnet wird (VGr, 27. März 2015,

VB.2014.00232, E. 4.3.2). Die Rekursinstanz ist in solchen Fällen

verpflichtet, sich mit den Entscheidgründen der Gemeindebehörde mit besonderer

Sorgfalt auseinanderzusetzen. Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel

und stichhaltig begründet, so bedarf es besonders überzeugender Gründe, um von

deren Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen (vgl. insbesondere

VGr, 8. Juli 2017, VB.2016.00082, E. 5.2 betreffend die auch

vorliegend massgeblichen BZO-Bestimmungen; s. weiter VGr, 27. März 2015,

VB.2014.00232, E. 4.3.2 f.).

4.3

Auch bei

der Anwendung von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung

über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059,

E. 5.2). Das Bundesgericht hielt in BGE 145 I 52 fest, dass das

Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG

abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine

abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur

zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit

willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben

muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen

und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten.

Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich

von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt

oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt.

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen

Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen

Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen

insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung

des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die

Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen

Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder

unzureichend Rechnung trägt (BGE 145 I 52, E. 3.6).

5.

5.1

§ 238 Abs. 1 PBG enthält die Grundanforderung an die Gestaltung von Bauten,

Anlagen und Umschwung. Diese sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer

Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur

bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung

zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März

2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,

S. 810; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5).

5.2

Das

streitbetroffene Grundstück befindet sich in einer Kernzone. Letztere stellen

Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 lit. a PBG dar und umfassen gemäss

§ 50 Abs. 1 PBG schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne

oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert

werden sollen. In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten

Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 23. April

Dispositiv

2009, VB.2008.00552, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach müssen sich

Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und es ist eine besondere

Rücksichtnahme erforderlich. Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

beziehungsweise gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven

Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine

umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai

2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

5.3 Hat eine

Gemeinde von der ihr gemäss § 50 Abs. 2 und 3 PBG eingeräumten

Kompetenz, eigene Kernzonenvorschriften betreffend Stellung, Masse und

Erscheinung von Bauten zu erlassen, Gebrauch gemacht, sind entsprechend die

baulichen Massnahmen nach den einschlägigen Kernzonenvorschriften zu

beurteilen. Sie gehen der allgemeinen Norm des PBG insoweit vor, als sie

gestützt auf § 50 Abs. 3 PBG konkretere und/oder strengere Be­stimmungen

enthalten (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 824, 828).

5.4 Gemäss

Art. 21 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Richterswil (BZO)

sind bei der Fassadengestaltung in Kernzonen Materialien, Formen und Farben so

zu wählen, dass sich eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und

Strassenbild ergibt. Entsprechendes ergibt sich auch aus Art. 14a BZO

betreffend die Kernzone im Allgemeinen: Bauten, Anlagen und Umschwung müssen

sich sowohl in ihrer Gesamtwirkung als auch in einzelnen Aspekten wie

Situierung und Ausmass, Gliederung und Dach­form, Materialien und Farbgebung,

Terrain- und Umgebungs­gestaltung besonders gut in die Umgebung einordnen.

5.5

5.5.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Baurekursgericht habe die

Entscheidgründe der Baubewilligungsbehörde nicht im gebotenen Mass

berücksichtigt und die Gemeindeautonomie verletzt. Im Gesamtkontext sei der

fragliche Anstrich nicht zu beanstanden, zumal der betroffene Gebäudeteil nicht

strukturbildend und von der Strasse zurückversetzt sei, die gleiche sowie eine

ähnliche Farbe auch bei weiteren Gebäuden in der Kernzone bewilligt worden

seien und dadurch erwünschte Kontraste gesetzt würden. Entgegen dem

vorinstanzlichen Entscheid sei es weiter nicht massgeblich, ob die Farbgebung

allenfalls dazu führe, dass der Zwischenbau als nicht mehr zum Hauptgebäude

gehörig betrachtet werde, da dieser Zwischenbau erst seit Kurzem überhaupt

bestehe.

5.5.2

Im angefochtenen kommunalen Beschluss vom 17. November 2021 findet

sich unter dem Titel "Einordnung und Gestaltung/Farb- und

Materialkonzept" zur vorliegend zu beurteilenden Frage einzig der Hinweis,

dass im Rahmen der zweiten, rechtskräftigen Projektänderung für die Aussenwand

des Zwischenbaus die Farbe "RAL 1013 Perlweiss" bewilligt worden sei,

während das neu eingereichte Farb- und Materialkonzept für die Aussenwand die

Farbe "RAL 1003 Signalgelb" vorsehe. Die Anforderungen gemäss

Art. 21 Abs. 1 BZO und § 238 Abs. 1 (sic) PBG seien für den

untergeordneten Zwischenbau weiterhin erfüllt.

5.5.3

Der streitgegenständliche Zwischenbau befindet sich im Nahbereich zweier

Einkaufsläden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Umgebung häufig von

Fussgängern und Fussgängerinnen frequentiert wird. Zwar ist der

Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Baute von der Strasse

zurückversetzt ist. Dadurch wird jedoch eine Platzsituation vor dem

Lebensmittelgeschäft geschaffen, was aus dem Augenscheinprotokoll ersichtlich

ist.

Weiter erschliesst sich aus den Fotografien des

vorinstanzlichen Augenscheins und auch aus den von der Beschwerdeführerin

selbst ins Recht gelegten Bildern, dass die umliegenden Gebäude zwar durchaus

unterschiedliche Farben aufweisen, es sich hierbei jedoch allesamt um gedeckte und

zurückhaltende Töne handelt. Demgegenüber ergibt sich aus dem

Augenscheinprotokoll, dass sich die signalgelbe Farbe des oberen Teils des

Zwischenbaus sehr deutlich von den in der näheren Umgebung vorkommenden Tönen

abhebt. Vielmehr herrschen weisse und Pastelltöne vor, weshalb das Signalgelb

stark und störend in Erscheinung tritt. Es ist nachvollziehbar, dass das

Baurekursgericht die Wirkung des Farbanstrichs mit einer Plakattafel verglichen

hat und beanstandete, dass das Hauptaugenmerk an einer relativ stark

frequentierten Platzsituation in der Kernzone nicht wie vorliegend auf einem

als Lagerraum dienenden Zwischenbau, sondern auf den Hauptgebäuden liegen

sollte.

Zudem hat sich die kommunale

Baubehörde in der angefochtenen Anordnung nicht nennenswert mit der Einordnung

und Gestaltung auseinandergesetzt (s. oben E. 5.5.2). Auch im

vorinstanzlichen Verfahren blieb ihre diesbezügliche Begründung knapp.

Demgemäss durfte die Vorinstanz bei der Beurteilung der Einordnungsfrage ihr

eigenes Ermessen zugrunde legen und selbst einen Entscheid betreffend die

Einordnung treffen. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie ist darin nicht zu

erblicken.

5.5.4

Vor dem Hintergrund der vorzunehmenden verwaltungsgerichtlichen

Rechtskontrolle ist nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht der

streitgegenständlichen signalgelben Farbgebung eine gute Einordnung und

Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG bzw. eine besonders gute

Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild im Sinn von Art. 21 Abs. 1

BZO abgesprochen hat.

Die Beschwerde ist daher

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu. Vielmehr ist sie zu

verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner eine angemessene

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 225.-- Zustellkosten,

Fr. 2'725.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.