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Entscheid

VB.2022.00552

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00552

12. April 2023Deutsch24 min

(URT.2023.24483)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00552

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. April 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1964 geborene A, Staatsangehöriger von Marokko, reiste im Februar 1991 in die

Schweiz ein und ist seit März 2000 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Am 20. September 2002 heiratete er in seiner Heimat die Landsfrau C,

welche am 29. Juni 2003 im Rahmen der Bestimmungen über den

Familiennachzug in die Schweiz einreiste und heute im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung ist. Aus der Ehe gingen die Kinder D, geboren 2004, E,

geboren 2006, F, geboren 2009, G, geboren 2014, und H, geboren 2017, hervor.

Alle fünf sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer

hat zudem aus einer früheren Beziehung eine 1994 geborene Tochter, die soweit

ersichtlich im Kanton X wohnt.

Der Beschwerdeführer und seine Familie müssen seit dem 1. Juni

2003 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss Mitteilung der Sozialen

Dienste vom 27. August 2019 betrugen die bis zu diesem Datum aufgelaufenen

Unterstützungsleistungen insgesamt Fr. 847'411.-. Aufgrund des erheblichen

und dauerhaften Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 16. September 2019 dessen

Niederlassungsbewilligung und ersetzte sie durch eine Aufenthaltsbewilligung.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hiess den dagegen erhobenen Rekurs

mit Rekursentscheid vom 6. April 2019 teilweise gut, hob die angefochtenen

Verfügung auf und verwarnte den Beschwerdeführer gleichzeitig. Der

Beschwerdeführer wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass auch in

Zukunft geprüft werde, ob und in welcher Höhe er Sozialhilfe beziehe. Eine

weitere Belassung der Niederlassungsbewilligung komme nur infrage, wenn es ihm

gelinge, das Niveau des Sozialhilfebezugs in Zukunft soweit als möglich zu

reduzieren.

B. In der

Folge dauerte der Fürsorgebezug des Beschwerdeführers und seiner Familie weiter

an. Gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste der Stadt Y vom 4. Mai 2021

beliefen sich die bis zu diesem Datum bezogenen Sozialhilfegelder auf insgesamt

Fr. 977'828.-. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y

vom 14. Juni 2021 geht sodann hervor, dass gegen den Beschwerdeführer

neben hängigen Betreibungen 18 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen in

der Höhe von Fr. 39'797.- bestünden. Mit Verfügung vom 9. März 2022

widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

und hielt fest, dass ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

sei an die in Ziffer 5 lit. a genannten Bedingungen geknüpft; für die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei erforderlich, dass diese

Bedingungen eingehalten würden.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. August 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. September 2022 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung

und neuer Entscheidung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an das

Migrationsamt, subeventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Eventualiter

sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu

belassen. In formeller Hinsicht beantragt er, ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten. Weiter sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2022 wurde

dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht eine Frist

gesetzt zur Mitteilung über den aktuellen Verfahrenstand seines IV-Verfahrens

und zur Einreichung von hierzu sachdienlichen Dokumenten, ansonsten aufgrund

der Akten entschieden werde und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten

gewürdigt werden könnte.

Am 4. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer innert

erstreckter Frist die Akten der Sozialversicherungsanstalt ein.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beantragt im

Hauptpunkt die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt wegen schwerer Verfahrensfehler

und Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er sei im Verfahren, welches zum

Rekursentscheid vom 6. April 2020 geführt habe, anwaltlich vertreten

gewesen. Diese Vollmacht sei nie widerrufen worden. Dennoch habe sich das

Migrationsamt fortan direkt an den Beschwerdeführer gewandt und die Verfügung

vom 9. März 2022 sei sogar ihm und nicht dem Rechtsvertreter eröffnet

worden. Der nach wie vor bevollmächtigte Rechtsvertreter habe umgehend gerügt,

dass die Verfügung nicht rechtswirksam eröffnet worden sei und um neue

Eröffnung des Entscheids ersucht. Indem das Migrationsamt dem Antrag auf

Neueröffnung nicht nachgekommen sei, habe es seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt. Auch die Vorinstanz habe diesen schweren Verfahrensfehler durch

die Missachtung des Vertretungsverhältnisses nicht wiedergutgemacht. Mit der

Rekursschrift sei beantragt worden, dass dem Rechtsvertreter nach Einsicht in

alle Akten, eine Frist zur Ergänzung anzusetzen sei. Der Antrag sei von der

Vorinstanz nicht beantwortet worden, stattdessen habe sie direkt entschieden.

Indem die Vorinstanz ausserdem die beantragte Frist zur Ergänzungsmöglichkeit

nicht beantwortet habe, sondern davon ausgegangen sei, dass der "erfahrene

Anwalt" von sich aus Ergänzungen hätte anbringen sollen, habe sie seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör ein weiteres Mal verletzt. Der Beschwerdeführer

habe darauf hingewiesen, dass das Migrationsamt nicht berücksichtigt habe, dass

er im Zuge der neuerlichen Anfragen in einen psychischen "Abwärtsstrudel"

geraten sei. Dies habe zu einer Hospitalisation und einer Anmeldung bei der IV

geführt. Der Vorinstanz habe mit der Rekurseingabe eine Arztanfrage vorgelegen.

Die Vorinstanz habe die Antwort darauf nicht abgewartet. Der Vorinstanz sei

damit bereits bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer unter schweren

psychischen Problemen leide und psychisch erkrankt sei. Das Migrationsamt sei

in seinem Entscheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gesund und zu

100.

% erwerbsfähig sei. Damit sei das Migrationsamt von einer klar

aktenwidrigen Tatsache ausgegangen. Die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht

des Sachverhalts damit schwer verletzt.

2.2

2.2.1

Das Migrationsamt übersah, dass der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen gemäss seiner Vollmacht bereits

seit dem 9. Oktober 2019 in migrationsrechtlichen Angelegenheiten vertritt

und die Vollmacht nicht widerrufen wurde. Die Verfügung vom 9. März 2022

hätte deshalb dem Rechtsvertreter eröffnet werden müssen. Die Zustellung an den

Beschwerdeführer statt an den Rechtsvertreter ist zwar mangelhaft, lässt die

Verfügung jedoch nicht nichtig werden. Wenn die vertretene Person davon

ausgehen musste, dass nur sie, nicht aber ihre Vertretung bedient worden ist,

würde es gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie die Eröffnung als

rechtsunwirksam betrachten wollte bzw. wenn sie nichts unternähme, um zur Klärung

der Situation beizutragen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 10 N. 66). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer

hat vor Eröffnung der Verfügung insgesamt

vier Eingaben beim Migrationsamt eingereicht, ohne auf das (nach wie vor

bestehende) Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Selbst als ihm das rechtliche

Gehör gewährt wurde und ihm bewusst sein musste, dass er unmittelbar mit der

Rückstufung der Niederlassungsbewilligung zu rechnen hat, hat er das

Migrationsamt nicht über das Vertretungsverhältnis informiert. Es ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst nach Eröffnung der Verfügung mit dem

Rechtsvertreter wieder Kontakt aufgenommen hat, zumal sich dieser erst mit

Schreiben vom 7. April 2022 an das Migrationsamt weiterhin und erneut als

Vertreter des Beschwerdeführers auswies. Die

Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer statt an seinen

Rechtsvertreter ist nach dem Gesagten zwar als mangelhaft anzusehen, lässt die

Verfügung jedoch nicht nichtig werden. Aus Gründen der

Verfahrensökonomie geht die Praxis von der Möglichkeit der Heilung von

Verfahrensmängeln aus. Dies ist indessen nur möglich, wenn der Rechtsmittelinstanz

die gleiche volle Kognition wie der Vorinstanz zusteht (vgl. BGE 112 Ib 170 E. 5e).

Von einer Rückweisung der Sache zur Behebung des Verfahrensmangels ist laut

Bundesgericht sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verfahrensverletzung

abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde (vgl. BGr, 22. August 2003, 1P.191/2003, E. 2.4.2; BGr, 2. April 2001, I 550/99, E. 1d; VGr, 26. November 2014, VB.2014.00508, E. 2.3). Die

Verfahrensverletzung kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers als

geheilt gelten, nachdem sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im

vorinstanzlichen Rekursverfahren ausführlich zur Sache äussern und weitere

Beweismittel einreichen konnte und die Kognition der Vorinstanz nicht

eingeschränkt war. Er war in der Lage, die Rückstufung sachgerecht anzufechten.

Der Verfahrensfehler des Migrationsamts kann daher durch das vorinstanzliche

Verfahren als geheilt gelten. Es ist deshalb

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon abgesehen hat, die Sache zum

Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen.

2.2.2

Betreffend die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehörs des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Gehörsanspruch

umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in

ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das

Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich indes keine allgemeine

Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung

sämtlicher Argumente ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn

die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor

erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in

vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene

Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Soweit der

Anspruch auf rechtliches Gehör der Sachaufklärung dient, können grundsätzlich

auch die Rügen, die den Sachverhalt betreffen, beurteilt werden. Die

Beanstandung, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden,

muss allerdings hinreichend begründet werden (BGr, 17. Januar 2023,

2C_292/2022, E. 3.3).

Die Vorinstanz hat das mit dem Rekurs gestellte Gesuch um

Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Rekursbegründung mit prozessleitender Anordnung

vom 12. April 2022 abgewiesen. Zur Begründung hielt sie fest, dass für die

Erhebung eines Rekurses und dessen Begründung eine gesetzliche Frist gelte, die

nicht erstreckt werden könne, eine spätere Eingabe jedoch nicht a priori

unberücksichtigt bleibe. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers trifft

somit nicht zu, dass die Vorinstanz sein Gesuch um Ergänzung des Rekurses

unbeantwortet liess. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Folge mit Eingabe vom

25.

April 2022 erneut um Gelegenheit zur Ergänzung seiner Rekursschrift

gebeten, die Vorinstanz war jedoch nicht gehalten, nochmals über den Antrag zu

befinden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die Rekursfrist

eine gesetzliche Verwirkungsfrist und entfalten nach Fristablauf vorgenommene

Prozesshandlungen grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Dies gilt auch für eine

Ergänzung der Rekursbegründung. Die Rekursfrist kann nur unter den strengen

Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 VRG erstreckt werden (Kommentar VRG,

§22 N. 13). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist weder ersichtlich

noch macht der Beschwerdeführer dies geltend. Die Vorinstanz hat den

Beschwerdeführer dennoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Eingabe nicht a

priori unberücksichtigt bleiben würde. Der Beschwerdeführer hätte somit bis zum

Entscheid der Rekursabteilung vom 12. August 2022 noch über drei Monate

Zeit gehabt, weitere Eingaben zu machen. Gleiches gilt bezüglich der

Arztanfrage. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nicht damit

rechnen müssen, dass die Vorinstanz vor der Antwort des Arztes entscheiden

würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Arztanfrage datiert vom 7. April

2022.

ohne weitere Bemerkungen als Beilage zum Rekurs eingereicht hatte. Der

Beschwerdeführer hat namentlich weder die Einreichung der Antwort auf die

Arztanfrage in Aussicht gestellt noch einen Beweisantrag gestellt. Die

Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die gesundheitlichen

Probleme des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant sind, zumal diese erst

seit Herbst 2021 bestanden hätten und damit die jahrelange

Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu entschuldigen vermöchten. Es ist deshalb nicht

zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Entscheid gefällt hat, die Antwort des

Arztes abzuwarten. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Migrationsamt sei in

seinem Entscheid aktenwidrig davon ausgegangen, dass er gesund und zu 100 %

erwerbsfähig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz festgestellt

hat, dass das Migrationsamt damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt hat. Wie sie zutreffend festhielt, kann die Verletzung jedoch als

geheilt gelten, nachdem sie über eine volle Überprüfungsbefugnis verfügt.

3.

3.1

3.1.1

Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer

die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr)

erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die entsprechende Regelung ist mit der

Revision des AuG und dessen Umbenennung in AIG neu in das Gesetz aufgenommen

worden und steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft (vgl. AS 2017 6521 ff.;

2018.

3171; BBl 2013 2397 ff.; 2016 2821 ff.). Als

Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die

Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit(VZAE). konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung

oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1).

Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche

Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche

Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der

weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren

Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2).

3.1.2

Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Sie soll

dazu führen, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich

besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit

zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a

Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. zum Ganzen BGr, 28. April 2022,

2C_592/2020, E. 4.1f.; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021, E. 4.1 f.

mit weiteren Hinweisen).

3.1.3

Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2

AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG

besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten

Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und

Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des

Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes,

hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1 E. 5.2

u. 5.3 sowie E. 6.3 und 6.4; BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.3);

nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung

altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar

2019.

gültigen (neuen) Recht.

3.1.4

Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und

auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer

gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten

Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen

dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente

mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und

in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits

umfassend klären zu können (BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.4).

3.1.5

Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein

(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots

[Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die

Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch

als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre

Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann

deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden –

gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der

Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne

entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d

und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein

und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn)

genügen (BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.5).

3.1.6

Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit

geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist

kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche

Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt

werden. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit

nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr

einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 27. September 2019,

2C_458/2019, E. 3.2;). Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen

können (BGE 122 II 1 E. 3c; Urteile 2C_458/2019 vom 27. September

2019.

E. 3.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1; je mit

Hinweis). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der

Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des

Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (BGr, 16. November

2018, 2C_13/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1.7

Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als

unverhältnismässig, ist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die

Sozialhilfeabhängigkeit das Integrationskriterium der "Teilnahme am

Wirtschaftsleben" nicht (mehr) gegeben ist. Eine ausländische Person hat

diesbezüglich als integriert zu gelten, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. Leistungen

Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e VZAE).

Dabei ist der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich

aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger

persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen

wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine

Abweichung ist diesbezüglich möglich, wenn die ausländische Person dies – wegen

(a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; (b) einer

schweren oder lang andauernden Krankheit oder (c) anderer gewichtiger

persönlicher Umstände, namentlich wegen: (1) einer ausgeprägten Lern-, Lese-

oder Schreibschwäche, (2) Erwerbsarmut oder (3) der Wahrnehmung von

Betreuungsaufgaben (Art. 77f VZAE) – nicht oder nur unter erschwerten

Bedingungen tun kann.

3.2

Der

Beschwerdeführer und seine Familie müssen seit dem 1. Juni 2003 von der

Sozialhilfe unterstützt werden und haben gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste

der Stadt Y 27. August 2019 bis zu diesem Datum Unterstützungsleistungen

von insgesamt Fr. 847'411.- bezogen. Aufgrund seines erheblichen und

dauerhaften Sozialhilfebezugs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

16.

September 2019 seine Niederlassungsbewilligung und ersetzte sie durch

eine Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz hiess den dagegen erhobenen Rekurs

mit Entscheid vom 6. April 2020 teilweise gut, verwarnte den

Beschwerdeführer und wies ihn darauf hin, dass eine weitere Belassung der

Niederlassungsbewilligung in Zukunft nur infrage komme, wenn es ihm gelinge,

das Niveau des Sozialhilfebezugs so weit wie möglich zu reduzieren. Zur Frage

des Verschuldens hielt die Vorinstanz im Entscheid vom 6. April 2020 fest,

dass keine Gründe ersichtlich seien, welche die fehlende wirtschaftliche

Integration des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen liessen. Er sei

gut qualifiziert, lege ernsthafte Arbeitssuchbemühungen an den Tag und

absolviere das Arbeitsintegrationsprogramm zur vollen Zufriedenheit seines

Arbeitgebers, was ihm zugute zu halten sei. Es sei vor diesem Hintergrund

jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm in den letzten 18 Jahren

nicht gelungen sei, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu behaupten. Er sei zwar

seit April 2016 als … mit einem Pensum von 60 % bei der Firma I in Y

angestellt, er habe diese Stelle jedoch im Rahmen eines

Arbeitsintegrationsprogramms angetreten und erziele nur ein sehr geringes

Erwerbseinkommen. Heute sei es aufgrund seiner Alters von 55 Jahren nicht

mehr leicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Allerdings sei er vor 18 Jahren

erst 37 Jahre alt gewesen, weswegen zumindest damals sein Alter noch kein

einschränkender Faktor bei der Arbeitssuche gewesen sei. Seine Versäumnisse

lägen daher vor allem in der Vergangenheit. Er hätte vor rund 15 Jahren

alles daransetzen müssen, eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu

finden, zumal ihm damals auch seine familiäre Situation – zu jenem Zeitpunkt

hätten er und seine Ehefrau erst ein gemeinsames Kind gehabt – bei der

Arbeitssuche nicht hinderlich gewesen sein dürfte. Ferner lägen keine Hinweise

dafür vor, dass er gesundheitliche Probleme habe bzw. gehabt habe. Weil seine

Ehefrau seit ihrer Einreise in die Schweiz überhaupt nie erwerbstätig gewesen

sei, könne er sich zudem nicht darauf berufen, dass er infolge Kinderbetreuung

nicht hätte arbeiten können. Sein Sozialhilfebezug erscheine damit als

überwiegend selbstverschuldet.

Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, dass

sich die Situation seither nicht gebessert habe. Der Beschwerdeführer sei nach

wie vor zu 60 % bei der Firma I tätig und seine Familie beziehe

unvermindert Sozialhilfe. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche den

Sozialhilfebezug als nicht überwiegend selbstverschuldet erscheinen liessen.

Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden keine relevanten

Gründe darstellen. Der Beschwerdeführer habe mit Stellungnahme vom 12. November

2021.

erstmals angegeben, dass er gesundheitliche Probleme habe. Er habe hierzu

ausgeführt, dass er seit September 2021 an einer Depression und Kopfschmerzen

leide und sich zurzeit an der psychiatrischen Klinik J in ambulanter

psychiatrischer Behandlung befinde. Er habe nach dem Erlass der Verfügung des

Migrationsamts vom 9. März 2022 ebenfalls erstmals vorgebracht, dass er

seit einem Brand, dessen Opfer er geworden sei, an einer posttraumatischen

Belastungsstörung leide. Gemäss dem eingereichten Austrittsbericht der Klinik

vom 17. März 2022 sei er vom 5. Oktober 2021 bis 22. März 2022

dort in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer leide zwar nachweislich seit

Herbst 2021 unter psychischen Beschwerden und habe sich am 13. April 2022

zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Damit liesse sich aber der

Sozialhilfebezug bis Herbst 2021 nicht erklären. Auch der seitherige

Fürsorgebezug lasse sich nicht einfach mit den psychischen Beschwerden des

Beschwerdeführers erklären. Es sei gänzlich unklar, ob ihm aufgrund seiner

psychischen Probleme dereinst eine IV-Leistung zugesprochen werde. Depressionen

und posttraumatische Belastungsstörungen seien in der Regel mit einer

Kombination aus Psychotherapie und medikamentöser Behandlung gut behandelbar.

Es bestehe daher die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich der psychische

Zustand des Beschwerdeführers bei einer geeigneten Behandlung wieder

stabilisiere. Sodann ergebe sich aus den eingereichten ärztlichen Fachberichten

keine dauerhafte oder auch nur längerfristige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Das Migrationsamt habe ihm zu Recht vorgeworfen, dass er sich

vor allem auf hochqualifizierte Stellen beworben habe, nicht jedoch auf

niedrigqualifizierte Stellen. Es sei davon auszugehen, dass er mit grosser

Wahrscheinlichkeit eine Anstellung z. B. in der Gastronomie oder Reinigungsbranche gefunden hätte.

Es könne ihm auch kein ernsthafter Wille zur Verringerung der Unterstützung

durch die Sozialhilfe attestiert werden, zumal er sich auch mit rund 20 Bewerbungen

pro Jahr nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle beworben habe. Der

Beschwerdeführer habe damit nicht alles Zumutbare unternommen, um den

Sozialhilfebezug vermeiden oder zu verringern. Die Rückstufung erweise sich als

verhältnismässig.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe den geltend gemachten

Sachverhalt und die Beweismittel willkürlich gewürdigt. Er sei schwer psychisch

krank und deshalb nicht dazu in der Lage gewesen, seit dem ersten

Rekursentscheid eine Arbeitsstelle zu finden und den Sozialhilfebezug zu

vermindern. Insbesondere aber erweise sich die Massnahme der Rückstufung als

unverhältnismässig, weil sie nicht zielführend sein könne. Er werde nie alleine

die Schweiz verlassen müssen. Die Massnahme führe zu nichts anderem ausser

einer Verschlechterung der Prognose, die Sozialhilfebezüge zu senken, weil die

Herabstufung und drohende Wegweisung ihn nur belasten würden. Eine Rückstufung

mache nur dann Sinn, wenn die Verhaltensänderung dadurch erreichbar scheine und

wenn letztlich im Nichteinhaltungsfalle die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung überhaupt realistisch seien.

Vorliegend würden die Krankheit und das bereits fortgeschrittene Alter samt

Überqualifikation dafür sprechen, dass eine Rückstufung keinen Sinn mache.

3.4

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen

Erwägungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen: Der Beschwerdeführer

ist seit fast 20 Jahren von der Sozialhilfe abhängig. Angesichts der

ungenügenden Anzahl Bewerbungen sowie dem Umstand, dass er sich trotz

andauernder Sozialhilfeabhängigkeit nur auf qualifizierte Arbeitsstelle

beworben hat, kann nur darauf geschlossen werden, dass er offensichtlich nicht

willens war bzw. ist, einer für die Betreibung seines Lebensunterhalts und

desjenigen seiner Familie hinreichenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist

davon auszugehen, dass er auch künftig mutmasslich dauerhaft auf

Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird. Der Beschwerdeführer erfüllt damit

den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und hat als

wirtschaftlich ungenügend integriert zu gelten. Es besteht im Hinblick auf die

Höhe der Sozialhilfeleistungen und die spärlichen Bemühungen, um möglichst

selber für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen zu können, ein ernsthaftes

Integrationsdefizit (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021; 5.3.2).

Es bleibt die Begründetheit und Verhältnismässigkeit der

Rückstufung zu prüfen. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die

mangelnde wirtschaftliche Integration weitgehend selbstverschuldet bzw. dem

Beschwerdeführer vorzuwerfen ist: Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 32 Jahren

in der Schweiz auf und es sind keine relevanten Gründe ersichtlich, weshalb er

keiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Es ist dem Beschwerdeführer

vorzuwerfen, dass er nur eine ungenügende Anzahl Bewerbungen getätigt hat und

sich nur auf qualifizierte Arbeitsstellen beworben hat. Er hätte genügend Zeit

gehabt, eine Arbeitsstelle zu finden. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen,

dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme die Erwerbsfähigkeit des

Beschwerdeführers nicht nennenswert beeinträchtigt haben. Er ist zwar gemäss

dem Verlaufsbericht der Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik vom 12. September

2022.

zu 100 % arbeitsunfähig. Es wird ihm jedoch eine gute Prognose

gestellt und seine verschlechterte Symptomatik steht aktuell im Zusammenhang

mit dem drohenden Verlust der Niederlassungsbewilligung. Dass der

Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig war und bleiben

wird, lässt sich weder aus dem Verlaufsbericht noch den Akten entnehmen. Um

Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf das bereits Gesagte sowie die

zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer wird zwar dieses Jahr 59 Jahre alt, dennoch erlaubt es

die Rückstufung, den Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass von ihm im Rahmen

seiner Möglichkeiten nach wie vor erwartet wird, dass er sich aktiv am

Wirtschaftsleben beteiligt, und sich auch auf weniger qualifizierte

Arbeitsstellen bewirbt, damit er zu seinen Lebenshaltungskosten und jenen

seiner Familie beitragen kann. Auch wenn die Rückstufung der

ausländerrechtlichen Bewilligung für ihn mit einer empfindlichen

Statusverschlechterung einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz

derzeit nicht gefährdet und von seinen zukünftigen Anstrengungen bei der

Stellensuche abhängig. Dass er sich durch die Rückstufung und allenfalls drohende

Wegweisung belastet fühlt, ist zwar nachvollziehbar, vermag jedoch zu keinem

anderen Resultat führen.

Dispositiv

Demnach besteht ein

überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des

Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig

erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1 Gemäss § 16 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren genügend zu wahren.

4.2 Die

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht offensichtlich aussichtslos.

Ebenso ist seine Mittellosigkeit erwiesen, ist er doch sozialhilfeabhängig. Dem

Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Angesichts der Komplexität gewisser Fragen erscheint auch eine anwaltliche

Vertretung als sachlich notwendig, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren in

der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.

4.3 Rechtsanwalt

B weist in der Kostennote vom 3. Januar 2023 einen angemessenen Aufwand

von Fr. 1'891.55 (inklusive Spesen von Fr. 51.30 und die

Mehrwertsteuer) aus. Er ist daher mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

4.4 Der

Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Rechtsanwalt B wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'891.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).