VB.2022.00552
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00552
12. April 2023Deutsch24 min
(URT.2023.24483)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00552
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1964 geborene A, Staatsangehöriger von Marokko, reiste im Februar 1991 in die
Schweiz ein und ist seit März 2000 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Am 20. September 2002 heiratete er in seiner Heimat die Landsfrau C,
welche am 29. Juni 2003 im Rahmen der Bestimmungen über den
Familiennachzug in die Schweiz einreiste und heute im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung ist. Aus der Ehe gingen die Kinder D, geboren 2004, E,
geboren 2006, F, geboren 2009, G, geboren 2014, und H, geboren 2017, hervor.
Alle fünf sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer
hat zudem aus einer früheren Beziehung eine 1994 geborene Tochter, die soweit
ersichtlich im Kanton X wohnt.
Der Beschwerdeführer und seine Familie müssen seit dem 1. Juni
2003 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Gemäss Mitteilung der Sozialen
Dienste vom 27. August 2019 betrugen die bis zu diesem Datum aufgelaufenen
Unterstützungsleistungen insgesamt Fr. 847'411.-. Aufgrund des erheblichen
und dauerhaften Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 16. September 2019 dessen
Niederlassungsbewilligung und ersetzte sie durch eine Aufenthaltsbewilligung.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hiess den dagegen erhobenen Rekurs
mit Rekursentscheid vom 6. April 2019 teilweise gut, hob die angefochtenen
Verfügung auf und verwarnte den Beschwerdeführer gleichzeitig. Der
Beschwerdeführer wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass auch in
Zukunft geprüft werde, ob und in welcher Höhe er Sozialhilfe beziehe. Eine
weitere Belassung der Niederlassungsbewilligung komme nur infrage, wenn es ihm
gelinge, das Niveau des Sozialhilfebezugs in Zukunft soweit als möglich zu
reduzieren.
B. In der
Folge dauerte der Fürsorgebezug des Beschwerdeführers und seiner Familie weiter
an. Gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste der Stadt Y vom 4. Mai 2021
beliefen sich die bis zu diesem Datum bezogenen Sozialhilfegelder auf insgesamt
Fr. 977'828.-. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y
vom 14. Juni 2021 geht sodann hervor, dass gegen den Beschwerdeführer
neben hängigen Betreibungen 18 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen in
der Höhe von Fr. 39'797.- bestünden. Mit Verfügung vom 9. März 2022
widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
und hielt fest, dass ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
sei an die in Ziffer 5 lit. a genannten Bedingungen geknüpft; für die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei erforderlich, dass diese
Bedingungen eingehalten würden.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. August 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. September 2022 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung
und neuer Entscheidung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an das
Migrationsamt, subeventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Eventualiter
sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu
belassen. In formeller Hinsicht beantragt er, ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Weiter sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2022 wurde
dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht eine Frist
gesetzt zur Mitteilung über den aktuellen Verfahrenstand seines IV-Verfahrens
und zur Einreichung von hierzu sachdienlichen Dokumenten, ansonsten aufgrund
der Akten entschieden werde und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen Ungunsten
gewürdigt werden könnte.
Am 4. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist die Akten der Sozialversicherungsanstalt ein.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt im
Hauptpunkt die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt wegen schwerer Verfahrensfehler
und Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er sei im Verfahren, welches zum
Rekursentscheid vom 6. April 2020 geführt habe, anwaltlich vertreten
gewesen. Diese Vollmacht sei nie widerrufen worden. Dennoch habe sich das
Migrationsamt fortan direkt an den Beschwerdeführer gewandt und die Verfügung
vom 9. März 2022 sei sogar ihm und nicht dem Rechtsvertreter eröffnet
worden. Der nach wie vor bevollmächtigte Rechtsvertreter habe umgehend gerügt,
dass die Verfügung nicht rechtswirksam eröffnet worden sei und um neue
Eröffnung des Entscheids ersucht. Indem das Migrationsamt dem Antrag auf
Neueröffnung nicht nachgekommen sei, habe es seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Auch die Vorinstanz habe diesen schweren Verfahrensfehler durch
die Missachtung des Vertretungsverhältnisses nicht wiedergutgemacht. Mit der
Rekursschrift sei beantragt worden, dass dem Rechtsvertreter nach Einsicht in
alle Akten, eine Frist zur Ergänzung anzusetzen sei. Der Antrag sei von der
Vorinstanz nicht beantwortet worden, stattdessen habe sie direkt entschieden.
Indem die Vorinstanz ausserdem die beantragte Frist zur Ergänzungsmöglichkeit
nicht beantwortet habe, sondern davon ausgegangen sei, dass der "erfahrene
Anwalt" von sich aus Ergänzungen hätte anbringen sollen, habe sie seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör ein weiteres Mal verletzt. Der Beschwerdeführer
habe darauf hingewiesen, dass das Migrationsamt nicht berücksichtigt habe, dass
er im Zuge der neuerlichen Anfragen in einen psychischen "Abwärtsstrudel"
geraten sei. Dies habe zu einer Hospitalisation und einer Anmeldung bei der IV
geführt. Der Vorinstanz habe mit der Rekurseingabe eine Arztanfrage vorgelegen.
Die Vorinstanz habe die Antwort darauf nicht abgewartet. Der Vorinstanz sei
damit bereits bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer unter schweren
psychischen Problemen leide und psychisch erkrankt sei. Das Migrationsamt sei
in seinem Entscheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gesund und zu
100.
% erwerbsfähig sei. Damit sei das Migrationsamt von einer klar
aktenwidrigen Tatsache ausgegangen. Die Vorinstanz habe die Abklärungspflicht
des Sachverhalts damit schwer verletzt.
2.2
2.2.1
Das Migrationsamt übersah, dass der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen gemäss seiner Vollmacht bereits
seit dem 9. Oktober 2019 in migrationsrechtlichen Angelegenheiten vertritt
und die Vollmacht nicht widerrufen wurde. Die Verfügung vom 9. März 2022
hätte deshalb dem Rechtsvertreter eröffnet werden müssen. Die Zustellung an den
Beschwerdeführer statt an den Rechtsvertreter ist zwar mangelhaft, lässt die
Verfügung jedoch nicht nichtig werden. Wenn die vertretene Person davon
ausgehen musste, dass nur sie, nicht aber ihre Vertretung bedient worden ist,
würde es gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie die Eröffnung als
rechtsunwirksam betrachten wollte bzw. wenn sie nichts unternähme, um zur Klärung
der Situation beizutragen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 10 N. 66). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer
hat vor Eröffnung der Verfügung insgesamt
vier Eingaben beim Migrationsamt eingereicht, ohne auf das (nach wie vor
bestehende) Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Selbst als ihm das rechtliche
Gehör gewährt wurde und ihm bewusst sein musste, dass er unmittelbar mit der
Rückstufung der Niederlassungsbewilligung zu rechnen hat, hat er das
Migrationsamt nicht über das Vertretungsverhältnis informiert. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst nach Eröffnung der Verfügung mit dem
Rechtsvertreter wieder Kontakt aufgenommen hat, zumal sich dieser erst mit
Schreiben vom 7. April 2022 an das Migrationsamt weiterhin und erneut als
Vertreter des Beschwerdeführers auswies. Die
Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer statt an seinen
Rechtsvertreter ist nach dem Gesagten zwar als mangelhaft anzusehen, lässt die
Verfügung jedoch nicht nichtig werden. Aus Gründen der
Verfahrensökonomie geht die Praxis von der Möglichkeit der Heilung von
Verfahrensmängeln aus. Dies ist indessen nur möglich, wenn der Rechtsmittelinstanz
die gleiche volle Kognition wie der Vorinstanz zusteht (vgl. BGE 112 Ib 170 E. 5e).
Von einer Rückweisung der Sache zur Behebung des Verfahrensmangels ist laut
Bundesgericht sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verfahrensverletzung
abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde (vgl. BGr, 22. August 2003, 1P.191/2003, E. 2.4.2; BGr, 2. April 2001, I 550/99, E. 1d; VGr, 26. November 2014, VB.2014.00508, E. 2.3). Die
Verfahrensverletzung kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers als
geheilt gelten, nachdem sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Rekursverfahren ausführlich zur Sache äussern und weitere
Beweismittel einreichen konnte und die Kognition der Vorinstanz nicht
eingeschränkt war. Er war in der Lage, die Rückstufung sachgerecht anzufechten.
Der Verfahrensfehler des Migrationsamts kann daher durch das vorinstanzliche
Verfahren als geheilt gelten. Es ist deshalb
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon abgesehen hat, die Sache zum
Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen.
2.2.2
Betreffend die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehörs des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Gehörsanspruch
umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in
ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das
Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich indes keine allgemeine
Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung
sämtlicher Argumente ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn
die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor
erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in
vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Soweit der
Anspruch auf rechtliches Gehör der Sachaufklärung dient, können grundsätzlich
auch die Rügen, die den Sachverhalt betreffen, beurteilt werden. Die
Beanstandung, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden,
muss allerdings hinreichend begründet werden (BGr, 17. Januar 2023,
2C_292/2022, E. 3.3).
Die Vorinstanz hat das mit dem Rekurs gestellte Gesuch um
Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Rekursbegründung mit prozessleitender Anordnung
vom 12. April 2022 abgewiesen. Zur Begründung hielt sie fest, dass für die
Erhebung eines Rekurses und dessen Begründung eine gesetzliche Frist gelte, die
nicht erstreckt werden könne, eine spätere Eingabe jedoch nicht a priori
unberücksichtigt bleibe. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers trifft
somit nicht zu, dass die Vorinstanz sein Gesuch um Ergänzung des Rekurses
unbeantwortet liess. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Folge mit Eingabe vom
25.
April 2022 erneut um Gelegenheit zur Ergänzung seiner Rekursschrift
gebeten, die Vorinstanz war jedoch nicht gehalten, nochmals über den Antrag zu
befinden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die Rekursfrist
eine gesetzliche Verwirkungsfrist und entfalten nach Fristablauf vorgenommene
Prozesshandlungen grundsätzlich keine Rechtswirkungen. Dies gilt auch für eine
Ergänzung der Rekursbegründung. Die Rekursfrist kann nur unter den strengen
Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 VRG erstreckt werden (Kommentar VRG,
§22 N. 13). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist weder ersichtlich
noch macht der Beschwerdeführer dies geltend. Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführer dennoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Eingabe nicht a
priori unberücksichtigt bleiben würde. Der Beschwerdeführer hätte somit bis zum
Entscheid der Rekursabteilung vom 12. August 2022 noch über drei Monate
Zeit gehabt, weitere Eingaben zu machen. Gleiches gilt bezüglich der
Arztanfrage. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nicht damit
rechnen müssen, dass die Vorinstanz vor der Antwort des Arztes entscheiden
würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Arztanfrage datiert vom 7. April
2022.
ohne weitere Bemerkungen als Beilage zum Rekurs eingereicht hatte. Der
Beschwerdeführer hat namentlich weder die Einreichung der Antwort auf die
Arztanfrage in Aussicht gestellt noch einen Beweisantrag gestellt. Die
Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant sind, zumal diese erst
seit Herbst 2021 bestanden hätten und damit die jahrelange
Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu entschuldigen vermöchten. Es ist deshalb nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Entscheid gefällt hat, die Antwort des
Arztes abzuwarten. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Migrationsamt sei in
seinem Entscheid aktenwidrig davon ausgegangen, dass er gesund und zu 100 %
erwerbsfähig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz festgestellt
hat, dass das Migrationsamt damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt hat. Wie sie zutreffend festhielt, kann die Verletzung jedoch als
geheilt gelten, nachdem sie über eine volle Überprüfungsbefugnis verfügt.
3.
3.1
3.1.1
Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr)
erfüllt (Art. 63 Abs. 2 AIG). Die entsprechende Regelung ist mit der
Revision des AuG und dessen Umbenennung in AIG neu in das Gesetz aufgenommen
worden und steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft (vgl. AS 2017 6521 ff.;
2018.
3171; BBl 2013 2397 ff.; 2016 2821 ff.). Als
Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die
Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme
am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit(VZAE). konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.
Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung
oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1).
Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche
Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche
Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der
weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren
Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2).
3.1.2
Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Sie soll
dazu führen, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich
besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit
zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a
Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. zum Ganzen BGr, 28. April 2022,
2C_592/2020, E. 4.1f.; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021, E. 4.1 f.
mit weiteren Hinweisen).
3.1.3
Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2
AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG
besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten
Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und
Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des
Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes,
hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGE 148 II 1 E. 5.2
u. 5.3 sowie E. 6.3 und 6.4; BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.3);
nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung
altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar
2019.
gültigen (neuen) Recht.
3.1.4
Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und
auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer
gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten
Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen
dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente
mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und
in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits
umfassend klären zu können (BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.4).
3.1.5
Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein
(Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots
[Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die
Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch
als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre
Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann
deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden –
gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der
Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne
entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d
und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein
und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn)
genügen (BGr, 28. April 2022, 2C_592/2020, E. 4.5).
3.1.6
Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit
geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist
kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche
Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt
werden. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit
nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr
einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 27. September 2019,
2C_458/2019, E. 3.2;). Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen
können (BGE 122 II 1 E. 3c; Urteile 2C_458/2019 vom 27. September
2019.
E. 3.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1; je mit
Hinweis). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der
Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des
Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (BGr, 16. November
2018, 2C_13/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1.7
Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als
unverhältnismässig, ist eine Rückstufung zulässig, soweit durch die
Sozialhilfeabhängigkeit das Integrationskriterium der "Teilnahme am
Wirtschaftsleben" nicht (mehr) gegeben ist. Eine ausländische Person hat
diesbezüglich als integriert zu gelten, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. Leistungen
Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e VZAE).
Dabei ist der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich
aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger
persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine
Abweichung ist diesbezüglich möglich, wenn die ausländische Person dies – wegen
(a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; (b) einer
schweren oder lang andauernden Krankheit oder (c) anderer gewichtiger
persönlicher Umstände, namentlich wegen: (1) einer ausgeprägten Lern-, Lese-
oder Schreibschwäche, (2) Erwerbsarmut oder (3) der Wahrnehmung von
Betreuungsaufgaben (Art. 77f VZAE) – nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen tun kann.
3.2
Der
Beschwerdeführer und seine Familie müssen seit dem 1. Juni 2003 von der
Sozialhilfe unterstützt werden und haben gemäss Mitteilung der Sozialen Dienste
der Stadt Y 27. August 2019 bis zu diesem Datum Unterstützungsleistungen
von insgesamt Fr. 847'411.- bezogen. Aufgrund seines erheblichen und
dauerhaften Sozialhilfebezugs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
16.
September 2019 seine Niederlassungsbewilligung und ersetzte sie durch
eine Aufenthaltsbewilligung. Die Vorinstanz hiess den dagegen erhobenen Rekurs
mit Entscheid vom 6. April 2020 teilweise gut, verwarnte den
Beschwerdeführer und wies ihn darauf hin, dass eine weitere Belassung der
Niederlassungsbewilligung in Zukunft nur infrage komme, wenn es ihm gelinge,
das Niveau des Sozialhilfebezugs so weit wie möglich zu reduzieren. Zur Frage
des Verschuldens hielt die Vorinstanz im Entscheid vom 6. April 2020 fest,
dass keine Gründe ersichtlich seien, welche die fehlende wirtschaftliche
Integration des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen liessen. Er sei
gut qualifiziert, lege ernsthafte Arbeitssuchbemühungen an den Tag und
absolviere das Arbeitsintegrationsprogramm zur vollen Zufriedenheit seines
Arbeitgebers, was ihm zugute zu halten sei. Es sei vor diesem Hintergrund
jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm in den letzten 18 Jahren
nicht gelungen sei, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu behaupten. Er sei zwar
seit April 2016 als … mit einem Pensum von 60 % bei der Firma I in Y
angestellt, er habe diese Stelle jedoch im Rahmen eines
Arbeitsintegrationsprogramms angetreten und erziele nur ein sehr geringes
Erwerbseinkommen. Heute sei es aufgrund seiner Alters von 55 Jahren nicht
mehr leicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Allerdings sei er vor 18 Jahren
erst 37 Jahre alt gewesen, weswegen zumindest damals sein Alter noch kein
einschränkender Faktor bei der Arbeitssuche gewesen sei. Seine Versäumnisse
lägen daher vor allem in der Vergangenheit. Er hätte vor rund 15 Jahren
alles daransetzen müssen, eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu
finden, zumal ihm damals auch seine familiäre Situation – zu jenem Zeitpunkt
hätten er und seine Ehefrau erst ein gemeinsames Kind gehabt – bei der
Arbeitssuche nicht hinderlich gewesen sein dürfte. Ferner lägen keine Hinweise
dafür vor, dass er gesundheitliche Probleme habe bzw. gehabt habe. Weil seine
Ehefrau seit ihrer Einreise in die Schweiz überhaupt nie erwerbstätig gewesen
sei, könne er sich zudem nicht darauf berufen, dass er infolge Kinderbetreuung
nicht hätte arbeiten können. Sein Sozialhilfebezug erscheine damit als
überwiegend selbstverschuldet.
Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, dass
sich die Situation seither nicht gebessert habe. Der Beschwerdeführer sei nach
wie vor zu 60 % bei der Firma I tätig und seine Familie beziehe
unvermindert Sozialhilfe. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche den
Sozialhilfebezug als nicht überwiegend selbstverschuldet erscheinen liessen.
Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme würden keine relevanten
Gründe darstellen. Der Beschwerdeführer habe mit Stellungnahme vom 12. November
2021.
erstmals angegeben, dass er gesundheitliche Probleme habe. Er habe hierzu
ausgeführt, dass er seit September 2021 an einer Depression und Kopfschmerzen
leide und sich zurzeit an der psychiatrischen Klinik J in ambulanter
psychiatrischer Behandlung befinde. Er habe nach dem Erlass der Verfügung des
Migrationsamts vom 9. März 2022 ebenfalls erstmals vorgebracht, dass er
seit einem Brand, dessen Opfer er geworden sei, an einer posttraumatischen
Belastungsstörung leide. Gemäss dem eingereichten Austrittsbericht der Klinik
vom 17. März 2022 sei er vom 5. Oktober 2021 bis 22. März 2022
dort in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer leide zwar nachweislich seit
Herbst 2021 unter psychischen Beschwerden und habe sich am 13. April 2022
zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Damit liesse sich aber der
Sozialhilfebezug bis Herbst 2021 nicht erklären. Auch der seitherige
Fürsorgebezug lasse sich nicht einfach mit den psychischen Beschwerden des
Beschwerdeführers erklären. Es sei gänzlich unklar, ob ihm aufgrund seiner
psychischen Probleme dereinst eine IV-Leistung zugesprochen werde. Depressionen
und posttraumatische Belastungsstörungen seien in der Regel mit einer
Kombination aus Psychotherapie und medikamentöser Behandlung gut behandelbar.
Es bestehe daher die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich der psychische
Zustand des Beschwerdeführers bei einer geeigneten Behandlung wieder
stabilisiere. Sodann ergebe sich aus den eingereichten ärztlichen Fachberichten
keine dauerhafte oder auch nur längerfristige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Das Migrationsamt habe ihm zu Recht vorgeworfen, dass er sich
vor allem auf hochqualifizierte Stellen beworben habe, nicht jedoch auf
niedrigqualifizierte Stellen. Es sei davon auszugehen, dass er mit grosser
Wahrscheinlichkeit eine Anstellung z. B. in der Gastronomie oder Reinigungsbranche gefunden hätte.
Es könne ihm auch kein ernsthafter Wille zur Verringerung der Unterstützung
durch die Sozialhilfe attestiert werden, zumal er sich auch mit rund 20 Bewerbungen
pro Jahr nicht ausreichend um eine Arbeitsstelle beworben habe. Der
Beschwerdeführer habe damit nicht alles Zumutbare unternommen, um den
Sozialhilfebezug vermeiden oder zu verringern. Die Rückstufung erweise sich als
verhältnismässig.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe den geltend gemachten
Sachverhalt und die Beweismittel willkürlich gewürdigt. Er sei schwer psychisch
krank und deshalb nicht dazu in der Lage gewesen, seit dem ersten
Rekursentscheid eine Arbeitsstelle zu finden und den Sozialhilfebezug zu
vermindern. Insbesondere aber erweise sich die Massnahme der Rückstufung als
unverhältnismässig, weil sie nicht zielführend sein könne. Er werde nie alleine
die Schweiz verlassen müssen. Die Massnahme führe zu nichts anderem ausser
einer Verschlechterung der Prognose, die Sozialhilfebezüge zu senken, weil die
Herabstufung und drohende Wegweisung ihn nur belasten würden. Eine Rückstufung
mache nur dann Sinn, wenn die Verhaltensänderung dadurch erreichbar scheine und
wenn letztlich im Nichteinhaltungsfalle die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung überhaupt realistisch seien.
Vorliegend würden die Krankheit und das bereits fortgeschrittene Alter samt
Überqualifikation dafür sprechen, dass eine Rückstufung keinen Sinn mache.
3.4
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Erwägungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen: Der Beschwerdeführer
ist seit fast 20 Jahren von der Sozialhilfe abhängig. Angesichts der
ungenügenden Anzahl Bewerbungen sowie dem Umstand, dass er sich trotz
andauernder Sozialhilfeabhängigkeit nur auf qualifizierte Arbeitsstelle
beworben hat, kann nur darauf geschlossen werden, dass er offensichtlich nicht
willens war bzw. ist, einer für die Betreibung seines Lebensunterhalts und
desjenigen seiner Familie hinreichenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist
davon auszugehen, dass er auch künftig mutmasslich dauerhaft auf
Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird. Der Beschwerdeführer erfüllt damit
den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und hat als
wirtschaftlich ungenügend integriert zu gelten. Es besteht im Hinblick auf die
Höhe der Sozialhilfeleistungen und die spärlichen Bemühungen, um möglichst
selber für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen zu können, ein ernsthaftes
Integrationsdefizit (vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021; 5.3.2).
Es bleibt die Begründetheit und Verhältnismässigkeit der
Rückstufung zu prüfen. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
mangelnde wirtschaftliche Integration weitgehend selbstverschuldet bzw. dem
Beschwerdeführer vorzuwerfen ist: Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 32 Jahren
in der Schweiz auf und es sind keine relevanten Gründe ersichtlich, weshalb er
keiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Es ist dem Beschwerdeführer
vorzuwerfen, dass er nur eine ungenügende Anzahl Bewerbungen getätigt hat und
sich nur auf qualifizierte Arbeitsstellen beworben hat. Er hätte genügend Zeit
gehabt, eine Arbeitsstelle zu finden. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme die Erwerbsfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht nennenswert beeinträchtigt haben. Er ist zwar gemäss
dem Verlaufsbericht der Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik vom 12. September
2022.
zu 100 % arbeitsunfähig. Es wird ihm jedoch eine gute Prognose
gestellt und seine verschlechterte Symptomatik steht aktuell im Zusammenhang
mit dem drohenden Verlust der Niederlassungsbewilligung. Dass der
Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig war und bleiben
wird, lässt sich weder aus dem Verlaufsbericht noch den Akten entnehmen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf das bereits Gesagte sowie die
zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer wird zwar dieses Jahr 59 Jahre alt, dennoch erlaubt es
die Rückstufung, den Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass von ihm im Rahmen
seiner Möglichkeiten nach wie vor erwartet wird, dass er sich aktiv am
Wirtschaftsleben beteiligt, und sich auch auf weniger qualifizierte
Arbeitsstellen bewirbt, damit er zu seinen Lebenshaltungskosten und jenen
seiner Familie beitragen kann. Auch wenn die Rückstufung der
ausländerrechtlichen Bewilligung für ihn mit einer empfindlichen
Statusverschlechterung einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz
derzeit nicht gefährdet und von seinen zukünftigen Anstrengungen bei der
Stellensuche abhängig. Dass er sich durch die Rückstufung und allenfalls drohende
Wegweisung belastet fühlt, ist zwar nachvollziehbar, vermag jedoch zu keinem
anderen Resultat führen.
Dispositiv
Demnach besteht ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des
Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig
erweist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Gemäss § 16 VRG sind Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie eine unentgeltliche
Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren genügend zu wahren.
4.2 Die
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht offensichtlich aussichtslos.
Ebenso ist seine Mittellosigkeit erwiesen, ist er doch sozialhilfeabhängig. Dem
Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Angesichts der Komplexität gewisser Fragen erscheint auch eine anwaltliche
Vertretung als sachlich notwendig, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren in
der Person seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.
4.3 Rechtsanwalt
B weist in der Kostennote vom 3. Januar 2023 einen angemessenen Aufwand
von Fr. 1'891.55 (inklusive Spesen von Fr. 51.30 und die
Mehrwertsteuer) aus. Er ist daher mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
4.4 Der
Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Rechtsanwalt B wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'891.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).