VB.2022.00553
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00553
3. August 2023Deutsch35 min
(URT.2023.24758)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00553
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Massnahmenvollzug/Kosten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind die Eltern des im Jahr 2001 geborenen D. Am 23. März 2018 kam es
infolge von durch D gegen seine Eltern ausgeübten Tätlichkeiten zu einem
Polizeieinsatz in der von der Familie bewohnten Liegenschaft. Rund einen Monat
später hielt D seinem Vater ein Messer nahe gegen den Hals. Die
Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt hatte am 26. März 2018 eine
Strafuntersuchung gegen D wegen Drohung und weiterer Delikte eröffnet. Am
3. Mai 2018 ordnete sie für ihn eine geschlossene Begutachtung gemäss
Art. 9 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG,
SR 311.1) an und wies ihn per 7. Mai 2018 in die Institution E
ein. Gestützt auf die in der Institution E erfolgten Abklärungen sowie ein jugendpsychiatrisches
Gutachten vom 6. September 2018 verfügte die Jugendanwaltschaft
Zürich-Stadt am 4. Oktober 2018 vorsorglich die Unterbringung von D in
einer Erziehungseinrichtung sowie dessen ambulante Behandlung und wies ihn per
15. Oktober 2018 in die Institution F im Kanton G ein.
Am 15. März 2019 eröffnete die Jugendanwaltschaft
Zürich-Stadt eine weitere Strafuntersuchung gegen D wegen des Verdachts der
Vergewaltigung und weiterer Delikte. D wurde vorübergehend in Untersuchungshaft
genommen, anschliessend hospitalisiert und Ende März 2019 erneut in die
Institution E sowie im August 2019 in die Institution H/Kanton I
eingewiesen. Nachdem er aus diesen Einrichtungen wiederholt entwichen war,
wurde er von Mitte September bis Mitte Oktober 2019 vorübergehend in die
Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses J eingewiesen. Im Folgemonat
wurde er in die Jugendforensische Abteilung der psychiatrischen Klinik K
aufgenommen. Ab August 2020 kehrte er mehrfach nach Urlauben nicht
ordnungsgemäss in diese Einrichtung zurück und zeigte sich dort unkooperativ
und aggressiv. Er wurde in der Folge bzw. ab dem 12. Oktober 2020 erneut
in die Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses J eingewiesen. Am
22. Oktober 2020 trat er in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung
ins Massnahmenzentrum L ein.
Am 24. April 2020 hatten A und B sämtliche
Strafanträge gegen ihren Sohn zurückgezogen und mit Bezug auf die diesem
vorgeworfenen Offizialdelikte ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt.
Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 20. August 2020 wurde D der
Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Sachbeschädigung, der versuchten
Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz schuldig gesprochen und mit 180 Tagen Freiheitsentzug
bestraft. Für ihn wurden eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG
sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG angeordnet; der
Vollzug des Freiheitsentzugs wurde zugunsten der ambulanten Massnahme und der
Unterbringung aufgeschoben. Letztere wurde auf einer offenen Abteilung des
Massnahmenzentrums L durch- bzw. weitergeführt.
B. Mit
Verfügung vom 16. November 2020 verpflichtete die Jugendanwaltschaft
Zürich-Stadt A und B, an die Kosten der Unterbringung ihres Sohnes rückwirkend
ab dem 22. Oktober 2020 monatliche Beiträge von Fr. 5'817.- zu
bezahlen, wobei die Anpassung des Unterstützungsbeitrags aufgrund "der
definitiven Steuerzahlen 2019" vorbehalten wurde. Dagegen erhoben A und B
am 21. Dezember 2020 Einsprache.
Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt setzte die
Elternbeiträge mit Verfügung vom 27. April 2021 ab dem 1. Mai 2021
auf Fr. 7'311.- pro Monat fest, wobei die Anpassung des
Unterstützungsbeitrags aufgrund "der definitiven Steuerzahlen 2020"
vorbehalten wurde. A und B erhoben auch dagegen am 27. Mai 2021 Einsprache.
C. Mit Verfügung
vom 31. Dezember 2021 vereinigte die Oberjugendanwaltschaft des Kantons
Zürich die Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 16. November 2020
und 27. April 2021 (Dispositivziffer 1) und verpflichtete A und B
rückwirkend ab dem 22. Oktober 2020 bis zum 30. April 2021 monatliche
Beiträge an die Massnahmenvollzugskosten ihres Sohnes von Fr. 6'403.- zu
bezahlen; vorbehalten blieb die Anpassung des Unterstützungsbeitrags "bei
Vorliegen der definitiven Steuerzahlen 2019" (Dispositivziffer 4).
Zudem wurden A und B verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. Mai 2021 und
"solange der Jugendanwaltschaft Massnahmenvollzugskosten für D
entstehen" monatliche Elternbeiträge von Fr. 7'363.- zu leisten,
unter Vorbehalt einer Anpassung dieses Betrags "bei Vorliegen der
definitiven Steuerzahlen 2020" (Dispositivziffer 5).
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten dagegen am 8. Februar 2022 an
die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und verlangten im Wesentlichen sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung
vom 31. Dezember 2021 sowie unter Entschädigungsfolge sei von der
Festsetzung von Elternbeiträgen an die Massnahmenvollzugskosten von D abzusehen,
eventualiter seien sie (die Rekurrierenden) zu verpflichten, für den Zeitraum
vom 22. Oktober 2020 bis zum 1. Mai 2022 angemessene monatliche
Beiträge von höchstens Fr. 2'000.- zu entrichten.
Mit Verfügung vom 18. August 2022 hiess die
Justizdirektion den Rekurs mit Bezug auf Dispositivziffer 5 der
Einspracheverfügung vom 31. Dezember 2021 teilweise gut und bestätigte die
monatlichen Elternbeiträge von Fr. 7'363.- in Abänderung jener
Dispositivziffer (nur) für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum
31.
Dezember 2021 (vorbehältlich einer Anpassung des Betrags
"aufgrund der definitiven Steuerzahlen 2020"); mit Bezug auf die
elterliche Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2022 wurde die Sache "im
Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur
Neuentscheidung" an die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich
zurückgewiesen. Im Übrigen – insbesondere die Beitragsfestsetzung gemäss
Dispositivziffer 4 der Einspracheverfügung vom 31. Dezember 2021 bzw.
den Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 30. April 2021 betreffend –
wies die Justizdirektion den Rekurs ab.
III.
A und B führten am 15. September 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge
und in Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 18. August 2022
sowie der Verfügung der Oberjugendanwaltschaft vom 31. August 2021 sei von
der Erhebung von Elternbeiträgen an die Massnahmenvollzugskosten von D
abzusehen, eventualiter sei die entsprechende Verpflichtung zu beschränken auf
den Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 1. Mai 2022 sowie einen
angemessenen Betrag von höchstens Fr. 2'000.- pro Monat. Zudem verlangten
sie, es sei festzustellen, dass die Oberjugendanwaltschaft für die Festsetzung
von Elternbeiträgen an die Massnahmenvollzugskosten sachlich nicht zuständig
sei, sowie dass die Justizdirektion in solchen Angelegenheiten "als
Rekursinstanz […] sachlich nicht zuständig" sei. Die Justizdirektion
schloss am 26. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom
14.
Oktober 2022 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge.
A und B sowie die Oberjugendanwaltschaft hielten am 22. November bzw.
5.
Dezember 2022 an ihren Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Für die
Erledigung von Rechtsmitteln in Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den
Justizvollzug nach Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006
(StJVG, LS 331) ist der Einzelrichter kompetent (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG), soweit der Angelegenheit – wie hier –
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG
e contrario).
1.3
Feststellungsbegehren setzen ein
spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der
Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten
unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel nicht mit einem
Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (VGr, 17. Oktober
2017, VB.2017.00431, E. 2.2, und 21. November 2012, VB.2012.00705,
E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25 f.). Aus der
Beschwerdeschrift geht nicht hervor – und es ist auch sonst nicht erkennbar –,
inwiefern den Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Rekursentscheids und der Einspracheverfügung eine eigenständige
Bedeutung zukäme; ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist nicht
ersichtlich. Auf die Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
1.4
1.4.1
Gemäss (§ 41
Abs. 3 in Verbindung mit) § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide,
die das Verfahren abschliessen, mit Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden
(sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit
von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich demgegenüber gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss
nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
Rückweisungsentscheide gelten
grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015,
VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051,
E. 9). Sie sind nur ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der
unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
(rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.).
1.4.2
Die Vorinstanz hat die Verpflichtung der Beschwerdeführenden zur Leistung
monatlicher Beiträge an die Kosten des Massnahmenvollzugs von D für den
Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 (im Umfang
wie von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Dezember 2021
festgesetzt) bestätigt. Insoweit liegt ein Endentscheid vor.
Mit Bezug auf allfällige ab dem 1. Januar 2022
geschuldete Elternbeiträge wies die Vorinstanz die Angelegenheit im Sinn ihrer
Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an die
Beschwerdegegnerin zurück. Diese wird demgemäss namentlich abzuklären haben, ob
sich D ab dem 1. Januar 2022 noch in einer Lehre oder in der Vorbereitung
auf eine Lehre bzw. "im Status einer Erstausbildung" befunden habe.
Die Vorinstanz machte mithin der Beschwerdegegnerin keine konkreten Vorgaben,
wie sie neu zu entscheiden habe. Der Rückweisungsentscheid stellt folglich
einen Zwischenentscheid dar.
1.4.3
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit
noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob
die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines
Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;
soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi,
§ 19a N. 47 und 54).
1.4.4
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass
der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Eine direkte Anfechtung des
Rückweisungsentscheids aus prozessökonomischen Gründen fällt vorliegend ausser
Betracht. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten, soweit sie sich gegen
die vorinstanzliche Rückweisung richtet.
1.5
Da die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
– mit den soeben erörterten Ausnahmen – einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, weil sie nicht sämtliche ihrer (der Beschwerdeführenden)
Einwendungen und Parteistandpunkte grundlegend und sorgfältig geprüft habe.
2.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes – wie bereits die
Vorinstanz zutreffend erwägt – nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.3
Diesen
Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres. Namentlich
ist nicht ersichtlich, inwiefern eine sachgerechte Anfechtung desselben nicht
hätte möglich sein sollen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.
3.
3.1
Nach
Art. 45 Abs. 5 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009
(JStPO, SR 312.1) beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer
zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der
Beobachtung. Die Beschwerdeführenden machen geltend, schon der Wortlaut dieser
Bestimmung ("im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht")
bestimme "sowohl die Art als auch die Voraussetzungen und die Berechnung
einer allfälligen Unterhaltspflicht und in logischer Folge auch die
Zuständigkeit der zivilrechtlich vorgesehenen Instanzen zur Beurteilung solcher
Unterhaltspflichten, ebenso das anwendbare Recht, nämlich das Bundesrecht zur
Beurteilung und Festsetzung von Elternbeiträgen nach Massgabe der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung". Der Beschwerdegegnerin fehle es
deshalb bereits an der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung der
streitbetroffenen Elternbeiträge; allfällige Elternbeiträge seien "als
zivilrechtliche Forderung […] durch die dazu befugten Behörden, nämlich die
Zivilgerichte[,] zu beurteilen"; das Verfahren richte sich nach der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272).
3.2
Die hier
interessierende Norm des Art. 45 Abs. 5 JStPO statuiert eine
Verpflichtung der Eltern zur Beteiligung an den Kosten der für ihr Kind
angeordneten Schutzmassnahmen oder einer Beobachtung desselben. Sie beschlägt
mithin eine Frage des Massnahmenvollzugsrechts. Für den Vollzug von gestützt
auf das Jugendstrafgesetz verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die
Kantone zuständig (Art. 2 JStPO). Dies gilt auch für die Festsetzung der
elterlichen Kostenbeiträge und mögliche Rechtsmittel gegen solche Anordnungen
(Linda Schmid, Die gesetzliche Vertretung im Jugendstrafverfahren,
Zürich/Genf 2022, Rz. 834). In welcher Form und in welchem
(Rechtsmittel-)Verfahren Elternbeiträge im Sinn des Art. 45 Abs. 5
JStPO festgelegt bzw. überprüft werden, ergibt sich mithin aus dem kantonalen
Recht (Schmid, Rz. 835 mit Hinweisen). Dass Art. 45 Abs. 5 JStPO
an den privatrechtlichen Tatbestand der elterlichen Unterstützungspflicht
anknüpft, ändert daran nichts (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 245 ff.).
3.3
Nach
§ 37 Satz 1 in Verbindung mit § 3 StJVG erhebt die
Justizdirektion aufgrund der Abklärungen und des Antrages der
Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene
Ersatzleistungen (betreffend die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft zur
Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Jugendlichen und ihrer Eltern,
soweit jene für die Bemessung, die Auflage und den Bezug des Beitrags an die
Massnahmenvollzugskosten massgebend sind, vgl. auch § 40 Abs. 1
lit. d der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege vom
29.
November 2006 [JStV, LS 322]). Direktionsintern ist die
Oberjugendanwaltschaft für die Erhebung der Elternbeiträge zuständig: Sie
verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern gemäss § 41 Abs. 2 JStV
auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die
Massnahmenvollzugskosten.
3.4
Eine
Festsetzung der Elternbeiträge nach umfassender Prüfung der Sach- und
Rechtslage erfolgte durch die Beschwerdegegnerin als nach kantonalem Recht
zuständige Behörde jedenfalls in der Verfügung vom 31. Dezember 2021. Aus
dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen eines
"Einspracheverfahrens" verfügte, erwuchs den Beschwerdeführenden
vorliegend kein Rechtsnachteil, weshalb nicht näher geprüft zu werden braucht,
welche Tragweite den Verfügungen der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom
16.
November 2020 und 27. April 2021 allein zukäme.
3.5
Entscheide
der Oberjugendanwaltschaft über die Festsetzung der Elternbeiträge an die
Massnahmenvollzugskosten können nach Massgabe des
Dispositiv
Verwaltungsrechtspflegegesetzes und demnach mit Rekurs bei der Justizdirektion
angefochten werden (§ 35 StJVG in Verbindung mit Art. 43 JStPO
e contrario; § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden war diese für den Rekursentscheid sachlich und funktionell
zuständig. Nämliches gilt für das Verwaltungsgericht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren (oben E. 1.1; vgl. auch VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00087, E. 1.1).
4.
4.1 Wie
erwähnt (oben E. 3.1), beteiligen sich die Eltern gemäss Art. 45
Abs. 5 JStPO im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den
Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Die genannte Bestimmung knüpft
an den Tatbestand der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern an.
Die Verpflichtung der Eltern zur Leistung eines Beitrags an die
Massnahmenvollzugskosten ihres Kindes wird mithin davon abhängig gemacht, dass
der privatrechtliche Tatbestand der elterlichen Unterhaltspflicht erfüllt ist;
eine eigentliche Verweisung auf die entsprechenden zivilrechtlichen Normen
(Art. 276 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]) enthält Art. 45 Abs. 5 JStPO jedoch entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführenden nicht (zu den verschiedenen Formen der
Übernahme von Begriffen und Normen des Privatrechts ins Verwaltungsrecht sowie
zum Nachstehenden vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 245 ff.). Die
verwaltungsrechtliche Rechtsfolge bzw. die Beitragspflicht der Eltern setzt
zwar voraus, dass die Eltern unterhaltspflichtig sind. Der entsprechende
zivilrechtliche Tatbestand (der elterlichen Unterhaltspflicht) muss indes nicht
gleich ausgelegt werden wie im Privatrecht; auch die (verwaltungsrechtliche)
Rechtsfolge – die konkrete Bemessung des Elternbeitrags – ist
entgegen den Beschwerdeführenden nicht allein nach Massgabe der in der
zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorzunehmen. Vielmehr
sind bei der Auslegung und Anwendung des Art. 45 Abs. 5 JStPO
massgeblich die mit den Schutzmassnahmen bzw. der Beobachtung verfolgten Zwecke
sowie die Besonderheiten des Massnahmenvollzugs zu berücksichtigen. Die
genannte Norm statuiert denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden und
im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Bestimmungen auch nicht einen Anspruch des
(erwachsenen) Kindes gegenüber den Eltern, sondern eine Leistungspflicht von
diesen gegenüber dem Staat. Nachdem der Bundesgesetzgeber auf Vorgaben
zur konkreten Bemessung der elterlichen Kostenbeiträge im Einzelfall verzichtet
hat, ist es Sache der Kantone, eine Bemessung vorzunehmen, welche sich zwar
auch an der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht orientiert, sich jedoch in
erster Linie am Gesetzeszweck und den Zielen des Massnahmenvollzugs ausrichtet,
und welche zudem den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien
– namentlich dem Gebot rechtsgleicher Behandlung – zu genügen hat.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführenden wenden gegen ihre Beitragspflicht ein, Art. 45
Abs. 5 JStPO sei infolge des Eintritts der Mündigkeit ihres Sohnes nicht
mehr anwendbar.
4.2.2
Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und
Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder
Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und
tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert
nach Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das
Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es
ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt
aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen
werden kann (Abs. 2).
4.2.3
Aus den soeben dargelegten Bestimmungen erhellt, dass die zivilrechtliche
Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind über dessen Erreichen der
Mündigkeit hinausdauert, sofern es bei Eintritt der Mündigkeit noch nicht über
eine angemessene Ausbildung verfügt. Seit das Volljährigkeitsalter (per
1. Januar 1996 [AS 1995 1127]) auf 18 Jahre herabgesetzt wurde,
stellt der Mündigenunterhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine
Ausnahmeerscheinung mehr dar, weil eine ordentliche Ausbildung nur noch selten
vor der Volljährigkeit abgeschlossen werden kann (BGE 129 III 375 E. 3.3
mit Hinweis auf BGE 127 I 202 E. 3f). Es ist nicht ersichtlich und wird
von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargetan, weshalb
demgegenüber die Beitragspflicht der Eltern nach Art. 45 Abs. 5 JStPO
mit dem Eintreten der Volljährigkeit des Jugendlichen dahinfallen sollte bzw.
weshalb die Annahme der elterlichen Unterhaltspflicht in Zusammenhang mit der
elterlichen Beitragspflicht zurückhaltender erfolgen sollte als im
zivilrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern und ihrem erwachsenen Kind.
Solches widerspräche denn auch dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 5 JStPO.
Verfügt das (erwachsene) Kind – wie hier – bei Erreichen der
Volljährigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung (und ist den Eltern
die Beitragsleistung zumutbar), ist eine Beitragspflicht der Eltern zu bejahen.
Im Übrigen rührt die
Massnahmenbedürftigkeit aus dem Bedarf nach besonderer erzieherischer
Behandlung (oder therapeutischer Behandlung) her (vgl. Art. 10 Abs. 1
JStGB). Mass-nahmenbedüftige junge Erwachsene sind mithin im Regelfall – anders
als nicht straffällig gewordene Gleichaltrige – nach Erreichen der
Volljährigkeit regelmässig auch auf Unterhalt im Form von Erziehung angewiesen
bzw. erhalten im Rahmen der Schutzmassnahme entsprechenden erzieherischen
Beistand. Es liesse sich daher fragen, ob auch ein Bedarf des jungen
Erwachsenen an Unterhalt (bloss) in Form von Erziehung ausreichte, um
– bei Zumutbarkeit der Beitragsleistung – eine Unterhaltspflicht der
Eltern im Sinn des Art. 45 Abs. 5 JStPO zu begründen. Diese Frage
kann jedoch vorliegend offenbleiben. Wie sich noch zeigen wird, erweist sich
nämlich die Annahme der Vorinstanz, D habe im hier interessierenden Zeitraum
noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfügt bzw. sich in (Vorbereitung
einer) Ausbildung befunden, nicht als rechtsverletzend.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführenden machen freilich geltend, ihr Sohn absolviere weder
eine Ausbildung, noch verfüge er über einen konkreten Lebens- bzw. Ausbildungsplan,
weshalb sie nicht unterhalts- bzw. beitragspflichtig seien.
4.3.2
Wie die Vorinstanz – zwar unter dem Blickpunkt der Zumutbarkeit der
elterlichen Unterhaltspflicht, inhaltlich aber zutreffend – erwägt, weisen nach
Jugendstrafrecht verurteilte Personen im Massnahmenvollzug häufig schulische
Defizite oder Probleme mit der beruflichen Integration auf, weshalb im Rahmen
der Schutzmassnahme zunächst die Voraussetzungen dafür geschaffen werden
müssen, dass eine (reguläre) Ausbildung oder Arbeit aufgenommen werden kann.
Jugendliche bzw. junge Erwachsene, welche erzieherischer und/oder
therapeutischer Hilfe in einem stationären Rahmen bedürfen, benötigen deshalb
regelmässig eine begleitende und zielgerichtete Struktur auch in Bezug auf
ihren Ausbildungsweg und dessen Vorbereitung. Wie bereits erwähnt (oben
E. 4.2.3 Abs. 2) indiziert die Massnahmenbedürftigkeit häufig, dass
die betroffenen jungen Erwachsenen auch nach Erreichen der Volljährigkeit nicht
bloss wirtschaftlicher Unterstützung, sondern weiterhin intensiven
erzieherischen Beistands bedürfen, um sich auf ein selbstständiges Leben
vorzubereiten. Es kann daher von ihnen nicht die gleiche Beharrlichkeit und
Selbstständigkeit erwartet werden wie bei nicht straffällig gewordenen
Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen. Vielmehr sind die Anforderungen an die
Gradlinigkeit und Ernsthaftigkeit, mit welchen sie ihre Ausbildung anberaumen
und durchlaufen, erheblich zu relativieren.
4.3.3
Nach dem Eintritt in die offene Abteilung des Massnahmenzentrums L am
22. Oktober 2020 absolvierte D zunächst bis Mai 2021 eine schulische und
berufliche Abklärung. Im Rahmen der schulischen Abklärung wurden die
mathematischen und sprachlichen Grundkenntnisse überprüft. D zeigte in beiden
Bereichen gute Leistungen. Er besuchte rund zwei Drittel der Schultage und
zeigte eine gute Motivation für den Schulunterricht. So beteiligte er sich
meist aktiv am Unterricht und konnte nach alternativen Lösungsstrategien suchen
oder eine Lehrperson um Hilfe bitten, wenn er etwas nicht verstand. In der
Regel arbeitete er schnell sowie zielorientiert und konnte problemlos mit den
Lehrpersonen kooperieren. Im Mai 2021 absolvierte er den
"Stellwerk-Test 8" in den Fächern Mathematik und Deutsch mit
durchschnittlichen Ergebnissen. Insgesamt ergaben die Abklärungen, dass es D
aus schulischer Sicht möglich sei, eine Ausbildung zu absolvieren, welche mit
einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) abschliesst.
4.3.4
Die berufliche Abklärung begann mit der Aufnahme von D in das
"Fit4Job-Programm". Dieses musste jedoch unterbrochen werden, nachdem
D am 20. November 2020 aus der Massnahmenvollzugsanstalt geflohen war. Er
wurde am Folgetag aufgegriffen und verhaftet. Im Anschluss an die Flucht befand
er sich zunächst im Untersuchungsgefängnis J in Disziplinararrest. Weil
sein Verhalten bei der Verhaftung eine weitere Strafuntersuchung wegen des
Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Beamte ausgelöst hatte, wurde er im
Anschluss an den Disziplinararrest bis zum 4. Januar 2021 ins Untersuchungsgefängnis J
eingewiesen bzw. verblieb er dort; am 4. Januar 2021 wurde er ins Massnahmenzentrum L
– einstweilen auf die geschlossene Abteilung – zurückversetzt. Ab
Januar 2021 wurde die berufliche Abklärung im Massnahmenzentrum L (auch
auf der geschlossenen Abteilung) wiederaufgenommen und weitergeführt. Mittels
Arbeitsaufträgen in der Werkstatt wurden die Arbeitskompetenzen
Kontaktfähigkeit, Aufmerksamkeit, Ausdauer, Antrieb, Feinmotorik,
Reaktionsgeschwindigkeit und "Lernen und Merken" geprüft und für
"bedingt vorhanden" oder "ausreichend vorhanden" erachtet. D
war an gut 90 % der Arbeitshalbtage präsent. Ab Ende März 2021 wurden
seine handwerklichen Fähigkeiten im Rahmen der Fortsetzung des
Fit4Job-Programms vertieft und erweitert. D zeigte Interesse an den Bereichen
Forst und Gartenbau, weshalb Schnupperlehren in diesen Bereichen organisiert
wurden. D absolvierte ab dem 3. Mai 2021 eine Schnupperlehre als
Forstwart. Diese wurde infolge einer erneuten Flucht aus dem Massnahmenvollzugszentrum
am 16. Mai 2021 vorzeitig (statt wie geplant am 21. Mai 2021)
beendet. D berichtete während der Schnupperzeit positiv von seinen täglichen
Tätigkeiten; vor allem das Arbeiten in der Natur gefiel ihm. Monotone Arbeiten
wie das Produzieren von Feuerholz fand er hingegen unattraktiv. Aufgrund von
Höhenangst war es ihm sodann nicht wohl bei Arbeiten, welche in der Nähe eines
Abgrundes ausgeführt wurden. Das Ausbildungsteam erachtete D als grundsätzlich
geeignet für die Ausbildung zum Forstwart mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
und stellte ihm ein Bewerbungspraktikum in Aussicht. D wollte indes vor einem
diesbezüglichen Entscheid noch eine Schnupperlehre im Bereich Gartenbau machen.
Eine solche absolvierte er denn auch vom 25. Mai 2021
bis zum 11. Juni 2021. Er zeigte dabei von Beginn an Verbindlichkeit und
das verlangte Engagement im Betrieb. Sein Verhalten wurde als respektvoll,
hilfsbereit und stets freundlich beurteilt. Aufgrund seiner handwerklichen
Ressourcen, seines Aufgabenverständnisses und der Ausführung von Aufträgen
wurde er als für eine Ausbildung im Gartenbereich geeignet erachtet, wobei
unter Berücksichtigung der schulischen Abklärung angenommen wurde, er sei einer
Berufsausbildung "im Niveau EFZ" gewachsen. D äusserte den Wunsch, die
Berufsfindung mit einem Bewerbungspraktikum im Bereich Gartenbau bzw. als
Landschaftsgärtner fortzusetzen. Er absolvierte dieses ab dem 14. Juni
2021. Am 23. Juni 2021 wurde das Berufspraktikum durch eine weitere Flucht
von D aus dem Massnahmenvollzugszentrum unterbrochen, jedoch ab dem
2. Juli 2021 fortgesetzt und bis zum 23. Juli 2021 verlängert. Der
Einsatz von D im Rahmen des Berufspraktikums wurde als gut erachtet. D
bewarb sich in der Folge für einen Ausbildungsplatz als Landschaftsgärtner,
wobei er jedoch einen zum Eidgenössischen Berufsattest (EBA) führenden
Ausbildungsgang absolvieren wollte, um sich nicht zu überfordern. Am
22. Juli 2021 unterzeichnete er einen entsprechenden Ausbildungsvertrag.
Am 16. September 2021 flüchtete D aus dem Massnahmenvollzugszentrum L.
Er wurde am 29. September 2021 von der Polizei aufgegriffen. Aufgrund
seines labilen psychischen Zustands konnte er nicht ins
Massnahmenvollzugszentrum zurückgeführt werden; stattdessen musste er in der psychiatrischen Klinik M
stationär behandelt bzw. dorthin versetzt werden. Per 4. Oktober 2021
wurde D in das Massnahmenvollzugszentrum L zurückversetzt. Gemäss dessen
Disziplinarordnung wurde er umgehend in den Disziplinararrest bzw. in das Untersuchungsgefängnis J
versetzt. Am 11. Oktober 2021 wurde er aus dem Disziplinararrest entlassen
und kehrte ins Massnahmenzentrum L zurück. Von dort entwich er indes
bereits am Folgetag, wurde gleichentags festgenommen und erneut in den
Disziplinararrest versetzt. Ab dem 19. Oktober 2021 war er wieder im Massnahmenzentrum L
untergebracht, aufgrund der vorangegangenen Fluchten auf der geschlossenen
Abteilung. Am 26. Oktober 2021 drohte D mit Gewaltanwendung, sollte er
nicht aus dem Massnahmenzentrum entlassen werden. Weil er auf
Deeskalationsversuche kaum mehr ansprach, wurde er ins Untersuchungsgefängnis J
überstellt. Dort zerstörte er seine Brille und schluckte die Scherben, weshalb
er in Spitalpflege gebracht wurde. Aufgrund seines psychischen Zustands wurde
er in eine forensische Einrichtung der psychiatrischen Klinik K überwiesen. Ab
dem 1. November 2021 wurde er befristet in das Untersuchungsgefängnis J
eingewiesen, wobei zum Zeitpunkt der Einweisung noch davon ausgegangen wurde,
dass D nach sorgfältiger Planung in das Massnahmenzentrum L zurückkehren
werde. Dieses teilte der Vollzugsbehörde indes am 16. November 2021 mit,
die Massnahme von D nicht fortführen zu können. In der Folge gab die Institution N
an, D ab dem 6. Dezember 2021 aufnehmen zu können. Die Jugendanwaltschaft
Zürich-Stadt ordnete eine entsprechende Versetzung von D am
2. Dezember 2021 an.
4.3.5
Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte ist der Vorinstanz darin
zuzustimmen, dass sich D ab seinem Eintritt ins Massnahmenzentrum L am
22. Oktober 2020 in einer Lehre oder in der Vorbereitung auf eine solche
befand. Er arbeitete mithin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – im
Rahmen seiner Möglichkeiten – auf das Erreichen einer angemessenen Ausbildung
hin. Daran ändert nichts, dass er inzwischen einen anderen Ausbildungsgang im
Bereich der Metallbearbeitung ins Auge gefasst haben mag.
Die Vorinstanz erwägt sodann, gemäss einer Auskunft der
Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 16. Dezember 2021 werde D auch in
der Institution N der Berufsfindung zugeführt. Konkrete Informationen
zu seinem weiteren Ausbildungsverlauf (in der Institution N) liessen
sich jedoch den Akten nicht entnehmen, weshalb der Sachverhalt insoweit nicht
genügend geklärt sei.
Nachdem D bereits per 6. Dezember 2021 in die
Institution N eingewiesen wurde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Vorinstanz dennoch von genügend geklärten Verhältnissen bis Ende
Dezember 2021 ausging. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Sache in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde – soweit die Beitragspflicht der
Beschwerdeführenden für die im Zeitraum vom 6. bis 31. Dezember 2021
für D angefallenen Massnahmenvollzugskosten betreffend – an die
Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidfindung
zurückzuweisen.
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, ihr Sohn habe sich ab dem
22. Oktober 2020 "überwiegend in Untersuchungs- Sicherheits- und
Disziplinarhaft und nur während wenig kurzer Zeit von Tagen und maximal
Wochen" in der vom Strafgericht angeordneten Unterbringung im Sinn von
Art. 15 Abs. 1 JStG befunden. Die durch Untersuchungs-, Sicherheits-
und Disziplinarhaft verursachten Kosten stellten Kosten des Strafvollzugs dar,
welche nach Art. 45 Abs. 2 f. JStPO vollständig durch den Staat zu
tragen seien.
4.4.2
Aus dem oben in E. 4.3.3 f. Ausgeführten, den vorinstanzlichen
Erwägungen, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), und den Akten (insbesondere dem
Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums L vom 20. September 2021) erhellt,
dass D ab seinem Eintritt in die genannte Vollzugseinrichtung wiederholt in
Disziplinararrest bzw. Isolation gemäss Art. 16 Abs. 2 JStG versetzt
wurde, nämlich ab dem 23. November 2020, ab dem 9. April 2021, ab dem
16. Mai 2021, ab dem 24. Juni 2021, ab dem 31. August 2021, ab
dem 4. sowie ab dem 12. Oktober 2021. Diese Disziplinarmassnahmen wurden
(zu Recht) jeweils von der Vollzugseinrichtung und im Rahmen der
Durchführung der vom Jugendgericht angeordneten Schutzmassnahme gemäss
Art. 15 Abs. 1 JStG getroffen. Die Isolationen bzw.
Disziplinararreste führten deshalb entgegen dem sinngemässen Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht zu einem Unterbruch der Unterbringung von D.
4.4.3
Sodann ordnete die Vollzugsbehörde bzw. die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt
im hier interessierenden Zeitraum verschiedentlich eine vorübergehende
Unterbringung von D in einer geschlossenen Einrichtung zur Krisenintervention
an. Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, das Jugendstrafgericht habe
für ihren Sohn bloss eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG (im
offenen Rahmen), jedoch keine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG angeordnet. Die während der geschlossenen
Unterbringung angefallen Kosten stellten daher keine beitragsfähigen
Massnahmenvollzugskosten dar.
4.4.4
Die Möglichkeit einer kurzfristigen und vorläufigen Unterbringung in einer
geschlossenen Einrichtung aufgrund einer Krisensituation wird im Gesetz bzw. in
Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus den
Materialien ergibt sich jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde (vgl. BGr, 28. Juli 2022,
1B_292/2022, E. 2.1, auch zum Nachstehenden). Kurzfristig bzw. vorübergehend
bedeutet praxisgemäss etwa drei bis sechs Monate, damit nach der Bewältigung
der akuten Krise genügend Zeit für die Planung und Einleitung der Fortsetzung
der Schutzmassnahme bleibt (Christoph Hug/Patrizia Schläfli/Martina Valär in:
Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,
4. A., 2019, Art. 15 JStG N. 12). Als vorübergehende Notlösung
kann ein Jugendlicher bzw. junger Erwachsener in einer Krisensituation
provisorisch in einem Jugendgefängnis untergebracht werden, bis ein besser
geeigneter Platz in einer anderen Einrichtung frei wird (BGr, 17. April
2020, 6B_326/2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Eine vorübergehende Versetzung
in eine geschlossene Einrichtung im Rahmen des laufenden Massnahmenvollzugs ist
nur zulässig, wenn dies für den persönlichen Schutz oder die Behandlung der
psychischen Störungen des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter
vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (vgl.
Art. 15 Abs. 2 JStG; Hug/Schläfli/Valär, Art. 15 JStG
N. 12).
4.4.5
D wurde im hier interessierenden Zeitraum zur Krisenbewältigung zunächst
vom 30. November 2020 bis zum 4. Januar 2021 im Untersuchungsgefängnis J
und direkt anschliessend bis zum 2. Mai 2021 in der geschlossenen Abteilung
des Massnahmenzentrums L untergebracht, nachdem er am 21. November
2020 aus der Massnahmeneinrichtung geflüchtet war und bei seiner
anschliessenden Verhaftung ein Verhalten gezeigt hatte, welches zur Einleitung
eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Beamte
führte. Er hatte sich der (vorsorglichen) Schutzmassnahme bereits zuvor
mehrfach durch Flucht oder nicht ordnungsgemässes Zurückkehren aus Urlauben
entzogen. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach diese
vorübergehende Unterbringung im geschlossenen Rahmen während rund fünf Monaten
als (zulässige) Krisenintervention zu werten ist, mit welcher den wiederholten
Entweichungen von D und der Behinderung der Schutzmassnahme
entgegengewirkt werden sollte, halten die Beschwerdeführenden nichts
Substanziiertes entgegen. Eine Unterbrechung der Schutzmassnahme war damit
nicht verbunden. Nämliches gilt für den stationären Aufenthalt von D in der psychiatrischen Klinik M
vom 29. September bis 4. Oktober 2021 zum Zweck der psychischen
Stabilisierung.
4.4.6
Nachdem D ab Mai 2021 weitere fünf Mal aus der offenen Abteilung des
Massnahmenzentrums L entwichen war, wurde er ab dem 19. Oktober 2021
in die geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums L versetzt. Eine
Woche später war er auch dort nicht mehr führbar (vgl. oben E. 4.3.4),
weshalb er zunächst zur "Sicherung der Situation" ins Untersuchungsgefängnis J
versetzt und von dort aufgrund einer Verschlechterung seines psychischen
Zustands in eine Einrichtung der psychiatrischen Klinik K verlegt wurde. Damit
seine – damals noch beabsichtigte – Rückkehr in die Massnahmenvollzugsanstalt L
sorgfältig geplant werden könne, wurde er ab dem 1. November 2021 ins Untersuchungsgefängnis J
eingewiesen. Nachdem sich das Massnahmenzentrum L Mitte November 2021
gegen eine Rückkehr von D ausgesprochen hatte, suchte die Vollzugsbehörde
eine andere Einrichtung zur Fortsetzung der Schutzmassnahme. Sie organisierte
denn auch einen entsprechenden Platz in der Institution N, wohin D per
6. Dezember 2021 eingewiesen wurde.
Insgesamt war D mithin ab Mitte
Oktober 2021 während rund anderthalb Monaten geschlossen untergebracht. Während
dieser Zeit wurde auf seine Stabilisierung und die Fortsetzung der
Schutzmassnahme hingearbeitet. Diese zweite Phase der geschlossenen
Unterbringung ist demnach ebenfalls als kurzfristige Krisenintervention zu
werten.
4.4.7
Die verschiedenen Versetzungen von D in Disziplinararrest oder einen
geschlossenen Rahmen führten nach dem Gesagten nicht zu einem Unterbruch der
Schutzmassnahme.
4.5 Zusammenfassend
ist folglich festzuhalten, dass D im hier interessierenden Zeitraum vom
22. Oktober 2020 bis zum 5. Dezember 2021 im Rahmen der
Schutzmassnahme an (der Vorbereitung) seiner beruflichen Erstausbildung
arbeitete. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erweist sich der
Sachverhalt insoweit als hinreichend geklärt, weshalb weitere Beweiserhebungen
durch das Verwaltungsgericht unterbleiben können bzw. den Beweisanträgen der
Beschwerdeführenden nicht stattzugeben ist, zumal ohnehin nicht hinreichend
klar erscheint, auf welchen Zeitraum oder welche tatsächlichen Umstände sich
jene beziehen.
4.6
4.6.1
Die Beschwerdeführenden wenden gegen ihre Beitragspflicht schliesslich ein,
die Beziehung zu ihrem Sohn sei schwer belastet. Sie müssten "unter den
gegebenen Umständen schwerstens leiden". Es sei ihnen in persönlicher
Hinsicht nicht zumutbar, Elternbeiträge zu leisten.
4.6.2
Dem kann nicht gefolgt werden: Auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf
Volljährigenunterhalt setzt keine harmonische persönliche Beziehung zwischen
dem erwachsenen Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil voraus
(Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 2022,
Art. 277 ZGB N. 18). Aus dem Verlaufsbericht des
Massnahmenzentrums L vom 20. September 2021 erhellt freilich ohnehin,
dass die Beschwerdeführenden die für ihren Sohn wichtigsten Bezugspersonen
darstell(t)en und mit ihm während des Aufenthalts im Massnahmenzentrum L
– und damit im hier interessierenden Zeitraum – in regelmässigem
Kontakt und Austausch standen. Dass D – wie den gutachterlichen
Einschätzungen zu entnehmen ist – den hohen Erwartungen der
Beschwerdeführenden an Bildung, Leistung und Ansehen nicht zu genügen
vermochte, führt nicht zur Unzumutbarkeit ihrer (der Beschwerdeführenden)
Beitragspflicht. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 45
Abs. 5 JStPO Beiträge an die im Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis
5. Dezember 2021 entstandenen Kosten des Massnahmenvollzugs ihres Sohnes
zu leisten haben.
5.
5.1 Mit Bezug
auf die konkrete Festsetzung der Elternbeiträge bringen die Beschwerdeführenden
zunächst sinngemäss vor, sie hätten sich an den Massnahmenvollzugskosten ihres
Sohnes nicht bzw. nur insoweit zu beteiligen, als dies dessen Bedarf im Rahmen
der Berechnung des (zivilrechtlichen) Mündigenunterhalts entspreche. Dem kann
schon mit Blick auf den klaren Wortlaut des Art. 45 Abs. 5 JStPO
nicht gefolgt werden; geschuldet sind Beiträge an die Kosten der
Schutzmassnahmen (und der Beobachtung). Zudem ist an dieser Stelle daran zu
erinnern, dass sich die konkrete Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht nach
dem Bundeszivilrecht, sondern vielmehr nach dem kantonalen Recht richtet (oben
E. 4.1). Insoweit läuft denn auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden
ins Leere, wonach die Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft "Bemessung,
Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten" vom
15. Januar 2010 "bundesrechtswidrig" seien, soweit sie "den
Bestimmungen über die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ff
ZGB und insbesondere Art. 277 Abs. 2 ZGB und der dazugehörigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung" widersprächen.
5.2 Als
Massnahmenvollzugskosten gelten nach § 39 Abs. 1 JStV die
Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer
vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, namentlich das Kostgeld
in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken,
Haftanstalten und bei Privatpersonen (lit. a), die Kosten der Erst- und
Grundausbildung (lit. b), die Kosten notwendiger erzieherischer und
therapeutischer Begleitung, Betreuung und Behandlung (lit. c) und die
Kosten dringender ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, soweit dafür nicht
die Krankenkasse, die Unfallversicherung, die Jugendlichen oder ihre Eltern
aufzukommen haben (lit. d).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden gibt die
Aufstellung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt hinreichend Auskunft über die
hier massgeblichen Massnahmenvollzugskosten: Die Unterbringung von D kostete
im hier interessierenden Zeitraum (vom 22. Oktober 2020 bis zum
5. Dezember 2021) rund Fr. 500'000.-. Als Massnahmenvollzugskosten
gelten sodann wie soeben dargelegt gemäss § 39 Abs. 1 JStV alle
Aufwendungen, die beim Vollzug der Schutzmassnahme anfallen. Inwieweit die im
Kontoauszug der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt ausgewiesenen Rechnungsbeträge
den in § 39 Abs. 1 lit. a–d JStV (nicht abschliessend
angeführten) Kostenarten im Einzelnen zuzurechnen sind, ist daher vorliegend
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden unerheblich.
5.3 Die
Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanzen hätten bei der Berechnung der
Elternbeiträge "zum normalen Familienaufwand gehörende Positionen"
wie Reisekosten, Auslagen für Kleidung, die Schulkosten ihrer Tochter und den
Prämienaufwand für Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt, was
"besonders stossend und willkürlich" sei; es solle ihnen das
"gesamte Einkommen bis auf das nackte Existenzminimum gestohlen"
werden.
Sie stellen indes nicht in Abrede, dass nach Abzug des von
den Vorinstanzen errechneten Bedarfs von ihrem Einkommen ein monatlicher
Überschuss von rund Fr. 20'000.- verbleibt. Auch halten sie dem Schluss
der Vorinstanz, mit diesem Überschuss liessen sich nebst dem Elternbeitrag auch
die streitbetroffenen zusätzlichen Aufwendungen für Versicherungs- und
Schulkosten sowie Berufsauslagen decken, nichts entgegen. Namentlich machen sie
nicht geltend, dass der nach Abzug des Elternbeitrags verbleibende Freibetrag
tiefer sei als die weiteren Aufwendungen, welche ihrer Ansicht nach in der
Bedarfsberechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Es kann deshalb
offenbleiben, ob (ein Teil) der geltend gemachten zusätzlichen Aufwendungen,
etwa die Schulkosten, – sofern genügend ausgewiesen – hätte in die
Bedarfsrechnung miteinbezogen werden müssen.
5.4 Schliesslich
werfen die Beschwerdeführenden der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vor, sie
habe es "krass pflichtwidrig versäumt", Ansprüche von D
gegenüber der Invalidenversicherung geltend zu machen, weshalb "ihr die
dadurch entgangenen Versicherungsbeiträge als fiktives Kindereinkommen" anzurechnen
seien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die
Jugendanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin für den Massnahmenvollzug
zuständig. Es erwächst ihnen daraus weder eine Pflicht noch die Kompetenz, ihre
Klientschaft bei der Invalidenversicherung anzumelden. Ohnehin ist nicht
ersichtlich oder dargetan, auf welche konkreten (Geld-)Leistungen der
Invalidenversicherung D hätte Anspruch gehabt haben sollen.
5.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Einwendungen der Beschwerdeführenden die Berechnung
der Elternbeiträge durch die Vorinstanzen nicht als rechtsverletzend erscheinen
lassen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. In teilweiser Abänderung von
Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 18. August
2022 ist die Sache auch mit Bezug auf die Elternbeiträge für den Zeitraum vom
6. bis 31. Dezember 2021 (und nicht nur bezüglich der
Ausbildungssituation ab 1. Januar 2022) an die Beschwerdegegnerin zur
Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
Eine Neuregelung der Kosten- und/oder Entschädigungsfolgen
des Rekursverfahrens oder des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin ist bei
diesem Ausgang nicht angezeigt.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführenden erscheinen als weitestgehend unterliegend, weshalb ihnen
die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der
Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert des vorliegenden
Verfahrens schon für die hier materiell beurteilten Elternbeiträge für den
Zeitraum zwischen Oktober 2020 und Dezember 2021 rund Fr. 105'000.-
beträgt.
7.2 Nach
§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren
(lit. b).
Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das
Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Weil die
Begehren der Beschwerdeführenden nicht als mutwillig erscheinen, rechtfertigt
sich auch die Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG nicht, und bleibt der Beschwerdegegnerin eine solche mithin
verwehrt (vgl. Plüss, § 17 N. 60). (Auch) den unterliegenden
Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In
teilweiser Abänderung von Dispositivziffer I der Verfügung der
Justizdirektion vom 18. August 2022 wird die Sache im Sinn der Erwägungen
(auch) zu neuem Entscheid über die Elternbeiträge für den Zeitraum vom
6. bis 31. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 7'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement.