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Entscheid

VB.2022.00553

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00553

3. August 2023Deutsch35 min

(URT.2023.24758)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00553

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Massnahmenvollzug/Kosten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind die Eltern des im Jahr 2001 geborenen D. Am 23. März 2018 kam es

infolge von durch D gegen seine Eltern ausgeübten Tätlichkeiten zu einem

Polizeieinsatz in der von der Familie bewohnten Liegenschaft. Rund einen Monat

später hielt D seinem Vater ein Messer nahe gegen den Hals. Die

Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt hatte am 26. März 2018 eine

Strafuntersuchung gegen D wegen Drohung und weiterer Delikte eröffnet. Am

3. Mai 2018 ordnete sie für ihn eine geschlossene Begutachtung gemäss

Art. 9 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG,

SR 311.1) an und wies ihn per 7. Mai 2018 in die Institution E

ein. Gestützt auf die in der Institution E erfolgten Abklärungen sowie ein jugendpsychiatrisches

Gutachten vom 6. September 2018 verfügte die Jugendanwaltschaft

Zürich-Stadt am 4. Oktober 2018 vorsorglich die Unterbringung von D in

einer Erziehungseinrichtung sowie dessen ambulante Behandlung und wies ihn per

15. Oktober 2018 in die Institution F im Kanton G ein.

Am 15. März 2019 eröffnete die Jugendanwaltschaft

Zürich-Stadt eine weitere Strafuntersuchung gegen D wegen des Verdachts der

Vergewaltigung und weiterer Delikte. D wurde vorübergehend in Untersuchungshaft

genommen, anschliessend hospitalisiert und Ende März 2019 erneut in die

Institution E sowie im August 2019 in die Institution H/Kanton I

eingewiesen. Nachdem er aus diesen Einrichtungen wiederholt entwichen war,

wurde er von Mitte September bis Mitte Oktober 2019 vorübergehend in die

Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses J eingewiesen. Im Folgemonat

wurde er in die Jugendforensische Abteilung der psychiatrischen Klinik K

aufgenommen. Ab August 2020 kehrte er mehrfach nach Urlauben nicht

ordnungsgemäss in diese Einrichtung zurück und zeigte sich dort unkooperativ

und aggressiv. Er wurde in der Folge bzw. ab dem 12. Oktober 2020 erneut

in die Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses J eingewiesen. Am

22. Oktober 2020 trat er in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung

ins Massnahmenzentrum L ein.

Am 24. April 2020 hatten A und B sämtliche

Strafanträge gegen ihren Sohn zurückgezogen und mit Bezug auf die diesem

vorgeworfenen Offizialdelikte ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt.

Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 20. August 2020 wurde D der

Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Sachbeschädigung, der versuchten

Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Widerhandlung gegen das

Waffengesetz schuldig gesprochen und mit 180 Tagen Freiheitsentzug

bestraft. Für ihn wurden eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG

sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG angeordnet; der

Vollzug des Freiheitsentzugs wurde zugunsten der ambulanten Massnahme und der

Unterbringung aufgeschoben. Letztere wurde auf einer offenen Abteilung des

Massnahmenzentrums L durch- bzw. weitergeführt.

B. Mit

Verfügung vom 16. November 2020 verpflichtete die Jugendanwaltschaft

Zürich-Stadt A und B, an die Kosten der Unterbringung ihres Sohnes rückwirkend

ab dem 22. Oktober 2020 monatliche Beiträge von Fr. 5'817.- zu

bezahlen, wobei die Anpassung des Unterstützungsbeitrags aufgrund "der

definitiven Steuerzahlen 2019" vorbehalten wurde. Dagegen erhoben A und B

am 21. Dezember 2020 Einsprache.

Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt setzte die

Elternbeiträge mit Verfügung vom 27. April 2021 ab dem 1. Mai 2021

auf Fr. 7'311.- pro Monat fest, wobei die Anpassung des

Unterstützungsbeitrags aufgrund "der definitiven Steuerzahlen 2020"

vorbehalten wurde. A und B erhoben auch dagegen am 27. Mai 2021 Einsprache.

C. Mit Verfügung

vom 31. Dezember 2021 vereinigte die Oberjugendanwaltschaft des Kantons

Zürich die Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 16. November 2020

und 27. April 2021 (Dispositivziffer 1) und verpflichtete A und B

rückwirkend ab dem 22. Oktober 2020 bis zum 30. April 2021 monatliche

Beiträge an die Massnahmenvollzugskosten ihres Sohnes von Fr. 6'403.- zu

bezahlen; vorbehalten blieb die Anpassung des Unterstützungsbeitrags "bei

Vorliegen der definitiven Steuerzahlen 2019" (Dispositivziffer 4).

Zudem wurden A und B verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. Mai 2021 und

"solange der Jugendanwaltschaft Massnahmenvollzugskosten für D

entstehen" monatliche Elternbeiträge von Fr. 7'363.- zu leisten,

unter Vorbehalt einer Anpassung dieses Betrags "bei Vorliegen der

definitiven Steuerzahlen 2020" (Dispositivziffer 5).

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten dagegen am 8. Februar 2022 an

die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und verlangten im Wesentlichen sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung

vom 31. Dezember 2021 sowie unter Entschädigungsfolge sei von der

Festsetzung von Elternbeiträgen an die Massnahmenvollzugskosten von D abzusehen,

eventualiter seien sie (die Rekurrierenden) zu verpflichten, für den Zeitraum

vom 22. Oktober 2020 bis zum 1. Mai 2022 angemessene monatliche

Beiträge von höchstens Fr. 2'000.- zu entrichten.

Mit Verfügung vom 18. August 2022 hiess die

Justizdirektion den Rekurs mit Bezug auf Dispositivziffer 5 der

Einspracheverfügung vom 31. Dezember 2021 teilweise gut und bestätigte die

monatlichen Elternbeiträge von Fr. 7'363.- in Abänderung jener

Dispositivziffer (nur) für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum

31.

Dezember 2021 (vorbehältlich einer Anpassung des Betrags

"aufgrund der definitiven Steuerzahlen 2020"); mit Bezug auf die

elterliche Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2022 wurde die Sache "im

Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur

Neuentscheidung" an die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich

zurückgewiesen. Im Übrigen – insbesondere die Beitragsfestsetzung gemäss

Dispositivziffer 4 der Einspracheverfügung vom 31. Dezember 2021 bzw.

den Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 30. April 2021 betreffend –

wies die Justizdirektion den Rekurs ab.

III.

A und B führten am 15. September 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge

und in Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 18. August 2022

sowie der Verfügung der Oberjugendanwaltschaft vom 31. August 2021 sei von

der Erhebung von Elternbeiträgen an die Massnahmenvollzugskosten von D

abzusehen, eventualiter sei die entsprechende Verpflichtung zu beschränken auf

den Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 1. Mai 2022 sowie einen

angemessenen Betrag von höchstens Fr. 2'000.- pro Monat. Zudem verlangten

sie, es sei festzustellen, dass die Oberjugendanwaltschaft für die Festsetzung

von Elternbeiträgen an die Massnahmenvollzugskosten sachlich nicht zuständig

sei, sowie dass die Justizdirektion in solchen Angelegenheiten "als

Rekursinstanz […] sachlich nicht zuständig" sei. Die Justizdirektion

schloss am 26. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom

14.

Oktober 2022 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge.

A und B sowie die Oberjugendanwaltschaft hielten am 22. November bzw.

5.

Dezember 2022 an ihren Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Für die

Erledigung von Rechtsmitteln in Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den

Justizvollzug nach Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006

(StJVG, LS 331) ist der Einzelrichter kompetent (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG), soweit der Angelegenheit – wie hier –

keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG

e contrario).

1.3

Feststellungsbegehren setzen ein

spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der

Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten

unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel nicht mit einem

Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (VGr, 17. Oktober

2017, VB.2017.00431, E. 2.2, und 21. November 2012, VB.2012.00705,

E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25 f.). Aus der

Beschwerdeschrift geht nicht hervor – und es ist auch sonst nicht erkennbar –,

inwiefern den Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des

angefochtenen Rekursentscheids und der Einspracheverfügung eine eigenständige

Bedeutung zukäme; ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist nicht

ersichtlich. Auf die Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

1.4

1.4.1

Gemäss (§ 41

Abs. 3 in Verbindung mit) § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide,

die das Verfahren abschliessen, mit Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden

(sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit

von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich demgegenüber gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss

nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110).

Rückweisungsentscheide gelten

grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015,

VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051,

E. 9). Sie sind nur ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der

unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein

Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der

(rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.).

1.4.2

Die Vorinstanz hat die Verpflichtung der Beschwerdeführenden zur Leistung

monatlicher Beiträge an die Kosten des Massnahmenvollzugs von D für den

Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 (im Umfang

wie von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Dezember 2021

festgesetzt) bestätigt. Insoweit liegt ein Endentscheid vor.

Mit Bezug auf allfällige ab dem 1. Januar 2022

geschuldete Elternbeiträge wies die Vorinstanz die Angelegenheit im Sinn ihrer

Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an die

Beschwerdegegnerin zurück. Diese wird demgemäss namentlich abzuklären haben, ob

sich D ab dem 1. Januar 2022 noch in einer Lehre oder in der Vorbereitung

auf eine Lehre bzw. "im Status einer Erstausbildung" befunden habe.

Die Vorinstanz machte mithin der Beschwerdegegnerin keine konkreten Vorgaben,

wie sie neu zu entscheiden habe. Der Rückweisungsentscheid stellt folglich

einen Zwischenentscheid dar.

1.4.3

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit

noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob

die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines

Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;

soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi,

§ 19a N. 47 und 54).

1.4.4

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass

der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Eine direkte Anfechtung des

Rückweisungsentscheids aus prozessökonomischen Gründen fällt vorliegend ausser

Betracht. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten, soweit sie sich gegen

die vorinstanzliche Rückweisung richtet.

1.5

Da die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

– mit den soeben erörterten Ausnahmen – einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt, weil sie nicht sämtliche ihrer (der Beschwerdeführenden)

Einwendungen und Parteistandpunkte grundlegend und sorgfältig geprüft habe.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes – wie bereits die

Vorinstanz zutreffend erwägt – nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3

Diesen

Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres. Namentlich

ist nicht ersichtlich, inwiefern eine sachgerechte Anfechtung desselben nicht

hätte möglich sein sollen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.

3.

3.1

Nach

Art. 45 Abs. 5 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009

(JStPO, SR 312.1) beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer

zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der

Beobachtung. Die Beschwerdeführenden machen geltend, schon der Wortlaut dieser

Bestimmung ("im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht")

bestimme "sowohl die Art als auch die Voraussetzungen und die Berechnung

einer allfälligen Unterhaltspflicht und in logischer Folge auch die

Zuständigkeit der zivilrechtlich vorgesehenen Instanzen zur Beurteilung solcher

Unterhaltspflichten, ebenso das anwendbare Recht, nämlich das Bundesrecht zur

Beurteilung und Festsetzung von Elternbeiträgen nach Massgabe der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung". Der Beschwerdegegnerin fehle es

deshalb bereits an der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung der

streitbetroffenen Elternbeiträge; allfällige Elternbeiträge seien "als

zivilrechtliche Forderung […] durch die dazu befugten Behörden, nämlich die

Zivilgerichte[,] zu beurteilen"; das Verfahren richte sich nach der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272).

3.2

Die hier

interessierende Norm des Art. 45 Abs. 5 JStPO statuiert eine

Verpflichtung der Eltern zur Beteiligung an den Kosten der für ihr Kind

angeordneten Schutzmassnahmen oder einer Beobachtung desselben. Sie beschlägt

mithin eine Frage des Massnahmenvollzugsrechts. Für den Vollzug von gestützt

auf das Jugendstrafgesetz verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die

Kantone zuständig (Art. 2 JStPO). Dies gilt auch für die Festsetzung der

elterlichen Kostenbeiträge und mögliche Rechtsmittel gegen solche Anordnungen

(Linda Schmid, Die gesetzliche Vertretung im Jugendstrafverfahren,

Zürich/Genf 2022, Rz. 834). In welcher Form und in welchem

(Rechtsmittel-)Verfahren Elternbeiträge im Sinn des Art. 45 Abs. 5

JStPO festgelegt bzw. überprüft werden, ergibt sich mithin aus dem kantonalen

Recht (Schmid, Rz. 835 mit Hinweisen). Dass Art. 45 Abs. 5 JStPO

an den privatrechtlichen Tatbestand der elterlichen Unterstützungspflicht

anknüpft, ändert daran nichts (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 245 ff.).

3.3

Nach

§ 37 Satz 1 in Verbindung mit § 3 StJVG erhebt die

Justizdirektion aufgrund der Abklärungen und des Antrages der

Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene

Ersatzleistungen (betreffend die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft zur

Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Jugendlichen und ihrer Eltern,

soweit jene für die Bemessung, die Auflage und den Bezug des Beitrags an die

Massnahmenvollzugskosten massgebend sind, vgl. auch § 40 Abs. 1

lit. d der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege vom

29.

November 2006 [JStV, LS 322]). Direktionsintern ist die

Oberjugendanwaltschaft für die Erhebung der Elternbeiträge zuständig: Sie

verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern gemäss § 41 Abs. 2 JStV

auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die

Massnahmenvollzugskosten.

3.4

Eine

Festsetzung der Elternbeiträge nach umfassender Prüfung der Sach- und

Rechtslage erfolgte durch die Beschwerdegegnerin als nach kantonalem Recht

zuständige Behörde jedenfalls in der Verfügung vom 31. Dezember 2021. Aus

dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen eines

"Einspracheverfahrens" verfügte, erwuchs den Beschwerdeführenden

vorliegend kein Rechtsnachteil, weshalb nicht näher geprüft zu werden braucht,

welche Tragweite den Verfügungen der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom

16.

November 2020 und 27. April 2021 allein zukäme.

3.5

Entscheide

der Oberjugendanwaltschaft über die Festsetzung der Elternbeiträge an die

Massnahmenvollzugskosten können nach Massgabe des

Dispositiv

Verwaltungsrechtspflegegesetzes und demnach mit Rekurs bei der Justizdirektion

angefochten werden (§ 35 StJVG in Verbindung mit Art. 43 JStPO

e contrario; § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden war diese für den Rekursentscheid sachlich und funktionell

zuständig. Nämliches gilt für das Verwaltungsgericht im vorliegenden

Beschwerdeverfahren (oben E. 1.1; vgl. auch VGr, 4. Juni 2014,

VB.2014.00087, E. 1.1).

4.

4.1 Wie

erwähnt (oben E. 3.1), beteiligen sich die Eltern gemäss Art. 45

Abs. 5 JStPO im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den

Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Die genannte Bestimmung knüpft

an den Tatbestand der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern an.

Die Verpflichtung der Eltern zur Leistung eines Beitrags an die

Massnahmenvollzugskosten ihres Kindes wird mithin davon abhängig gemacht, dass

der privatrechtliche Tatbestand der elterlichen Unterhaltspflicht erfüllt ist;

eine eigentliche Verweisung auf die entsprechenden zivilrechtlichen Normen

(Art. 276 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,

SR 210]) enthält Art. 45 Abs. 5 JStPO jedoch entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführenden nicht (zu den verschiedenen Formen der

Übernahme von Begriffen und Normen des Privatrechts ins Verwaltungsrecht sowie

zum Nachstehenden vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 245 ff.). Die

verwaltungsrechtliche Rechtsfolge bzw. die Beitragspflicht der Eltern setzt

zwar voraus, dass die Eltern unterhaltspflichtig sind. Der entsprechende

zivilrechtliche Tatbestand (der elterlichen Unterhaltspflicht) muss indes nicht

gleich ausgelegt werden wie im Privatrecht; auch die (verwaltungsrechtliche)

Rechtsfolge – die konkrete Bemessung des Elternbeitrags – ist

entgegen den Beschwerdeführenden nicht allein nach Massgabe der in der

zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorzunehmen. Vielmehr

sind bei der Auslegung und Anwendung des Art. 45 Abs. 5 JStPO

massgeblich die mit den Schutzmassnahmen bzw. der Beobachtung verfolgten Zwecke

sowie die Besonderheiten des Massnahmenvollzugs zu berücksichtigen. Die

genannte Norm statuiert denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden und

im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Bestimmungen auch nicht einen Anspruch des

(erwachsenen) Kindes gegenüber den Eltern, sondern eine Leistungspflicht von

diesen gegenüber dem Staat. Nachdem der Bundesgesetzgeber auf Vorgaben

zur konkreten Bemessung der elterlichen Kostenbeiträge im Einzelfall verzichtet

hat, ist es Sache der Kantone, eine Bemessung vorzunehmen, welche sich zwar

auch an der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht orientiert, sich jedoch in

erster Linie am Gesetzeszweck und den Zielen des Massnahmenvollzugs ausrichtet,

und welche zudem den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien

– namentlich dem Gebot rechtsgleicher Behandlung – zu genügen hat.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführenden wenden gegen ihre Beitragspflicht ein, Art. 45

Abs. 5 JStPO sei infolge des Eintritts der Mündigkeit ihres Sohnes nicht

mehr anwendbar.

4.2.2

Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und

Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder

Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und

tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und

Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert

nach Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das

Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es

ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt

aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen

werden kann (Abs. 2).

4.2.3

Aus den soeben dargelegten Bestimmungen erhellt, dass die zivilrechtliche

Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind über dessen Erreichen der

Mündigkeit hinausdauert, sofern es bei Eintritt der Mündigkeit noch nicht über

eine angemessene Ausbildung verfügt. Seit das Volljährigkeitsalter (per

1. Januar 1996 [AS 1995 1127]) auf 18 Jahre herabgesetzt wurde,

stellt der Mündigenunterhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine

Ausnahmeerscheinung mehr dar, weil eine ordentliche Ausbildung nur noch selten

vor der Volljährigkeit abgeschlossen werden kann (BGE 129 III 375 E. 3.3

mit Hinweis auf BGE 127 I 202 E. 3f). Es ist nicht ersichtlich und wird

von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargetan, weshalb

demgegenüber die Beitragspflicht der Eltern nach Art. 45 Abs. 5 JStPO

mit dem Eintreten der Volljährigkeit des Jugendlichen dahinfallen sollte bzw.

weshalb die Annahme der elterlichen Unterhaltspflicht in Zusammenhang mit der

elterlichen Beitragspflicht zurückhaltender erfolgen sollte als im

zivilrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern und ihrem erwachsenen Kind.

Solches widerspräche denn auch dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 5 JStPO.

Verfügt das (erwachsene) Kind – wie hier – bei Erreichen der

Volljährigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung (und ist den Eltern

die Beitragsleistung zumutbar), ist eine Beitragspflicht der Eltern zu bejahen.

Im Übrigen rührt die

Massnahmenbedürftigkeit aus dem Bedarf nach besonderer erzieherischer

Behandlung (oder therapeutischer Behandlung) her (vgl. Art. 10 Abs. 1

JStGB). Mass-nahmenbedüftige junge Erwachsene sind mithin im Regelfall – anders

als nicht straffällig gewordene Gleichaltrige – nach Erreichen der

Volljährigkeit regelmässig auch auf Unterhalt im Form von Erziehung angewiesen

bzw. erhalten im Rahmen der Schutzmassnahme entsprechenden erzieherischen

Beistand. Es liesse sich daher fragen, ob auch ein Bedarf des jungen

Erwachsenen an Unterhalt (bloss) in Form von Erziehung ausreichte, um

– bei Zumutbarkeit der Beitragsleistung – eine Unterhaltspflicht der

Eltern im Sinn des Art. 45 Abs. 5 JStPO zu begründen. Diese Frage

kann jedoch vorliegend offenbleiben. Wie sich noch zeigen wird, erweist sich

nämlich die Annahme der Vorinstanz, D habe im hier interessierenden Zeitraum

noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfügt bzw. sich in (Vorbereitung

einer) Ausbildung befunden, nicht als rechtsverletzend.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführenden machen freilich geltend, ihr Sohn absolviere weder

eine Ausbildung, noch verfüge er über einen konkreten Lebens- bzw. Ausbildungsplan,

weshalb sie nicht unterhalts- bzw. beitragspflichtig seien.

4.3.2

Wie die Vorinstanz – zwar unter dem Blickpunkt der Zumutbarkeit der

elterlichen Unterhaltspflicht, inhaltlich aber zutreffend – erwägt, weisen nach

Jugendstrafrecht verurteilte Personen im Massnahmenvollzug häufig schulische

Defizite oder Probleme mit der beruflichen Integration auf, weshalb im Rahmen

der Schutzmassnahme zunächst die Voraussetzungen dafür geschaffen werden

müssen, dass eine (reguläre) Ausbildung oder Arbeit aufgenommen werden kann.

Jugendliche bzw. junge Erwachsene, welche erzieherischer und/oder

therapeutischer Hilfe in einem stationären Rahmen bedürfen, benötigen deshalb

regelmässig eine begleitende und zielgerichtete Struktur auch in Bezug auf

ihren Ausbildungsweg und dessen Vorbereitung. Wie bereits erwähnt (oben

E. 4.2.3 Abs. 2) indiziert die Massnahmenbedürftigkeit häufig, dass

die betroffenen jungen Erwachsenen auch nach Erreichen der Volljährigkeit nicht

bloss wirtschaftlicher Unterstützung, sondern weiterhin intensiven

erzieherischen Beistands bedürfen, um sich auf ein selbstständiges Leben

vorzubereiten. Es kann daher von ihnen nicht die gleiche Beharrlichkeit und

Selbstständigkeit erwartet werden wie bei nicht straffällig gewordenen

Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen. Vielmehr sind die Anforderungen an die

Gradlinigkeit und Ernsthaftigkeit, mit welchen sie ihre Ausbildung anberaumen

und durchlaufen, erheblich zu relativieren.

4.3.3

Nach dem Eintritt in die offene Abteilung des Massnahmenzentrums L am

22. Oktober 2020 absolvierte D zunächst bis Mai 2021 eine schulische und

berufliche Abklärung. Im Rahmen der schulischen Abklärung wurden die

mathematischen und sprachlichen Grundkenntnisse überprüft. D zeigte in beiden

Bereichen gute Leistungen. Er besuchte rund zwei Drittel der Schultage und

zeigte eine gute Motivation für den Schulunterricht. So beteiligte er sich

meist aktiv am Unterricht und konnte nach alternativen Lösungsstrategien suchen

oder eine Lehrperson um Hilfe bitten, wenn er etwas nicht verstand. In der

Regel arbeitete er schnell sowie zielorientiert und konnte problemlos mit den

Lehrpersonen kooperieren. Im Mai 2021 absolvierte er den

"Stellwerk-Test 8" in den Fächern Mathematik und Deutsch mit

durchschnittlichen Ergebnissen. Insgesamt ergaben die Abklärungen, dass es D

aus schulischer Sicht möglich sei, eine Ausbildung zu absolvieren, welche mit

einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) abschliesst.

4.3.4

Die berufliche Abklärung begann mit der Aufnahme von D in das

"Fit4Job-Programm". Dieses musste jedoch unterbrochen werden, nachdem

D am 20. November 2020 aus der Massnahmenvollzugsanstalt geflohen war. Er

wurde am Folgetag aufgegriffen und verhaftet. Im Anschluss an die Flucht befand

er sich zunächst im Untersuchungsgefängnis J in Disziplinararrest. Weil

sein Verhalten bei der Verhaftung eine weitere Strafuntersuchung wegen des

Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Beamte ausgelöst hatte, wurde er im

Anschluss an den Disziplinararrest bis zum 4. Januar 2021 ins Untersuchungsgefängnis J

eingewiesen bzw. verblieb er dort; am 4. Januar 2021 wurde er ins Massnahmenzentrum L

– einstweilen auf die geschlossene Abteilung – zurückversetzt. Ab

Januar 2021 wurde die berufliche Abklärung im Massnahmenzentrum L (auch

auf der geschlossenen Abteilung) wiederaufgenommen und weitergeführt. Mittels

Arbeitsaufträgen in der Werkstatt wurden die Arbeitskompetenzen

Kontaktfähigkeit, Aufmerksamkeit, Ausdauer, Antrieb, Feinmotorik,

Reaktionsgeschwindigkeit und "Lernen und Merken" geprüft und für

"bedingt vorhanden" oder "ausreichend vorhanden" erachtet. D

war an gut 90 % der Arbeitshalbtage präsent. Ab Ende März 2021 wurden

seine handwerklichen Fähigkeiten im Rahmen der Fortsetzung des

Fit4Job-Programms vertieft und erweitert. D zeigte Interesse an den Bereichen

Forst und Gartenbau, weshalb Schnupperlehren in diesen Bereichen organisiert

wurden. D absolvierte ab dem 3. Mai 2021 eine Schnupperlehre als

Forstwart. Diese wurde infolge einer erneuten Flucht aus dem Massnahmenvollzugszentrum

am 16. Mai 2021 vorzeitig (statt wie geplant am 21. Mai 2021)

beendet. D berichtete während der Schnupperzeit positiv von seinen täglichen

Tätigkeiten; vor allem das Arbeiten in der Natur gefiel ihm. Monotone Arbeiten

wie das Produzieren von Feuerholz fand er hingegen unattraktiv. Aufgrund von

Höhenangst war es ihm sodann nicht wohl bei Arbeiten, welche in der Nähe eines

Abgrundes ausgeführt wurden. Das Ausbildungsteam erachtete D als grundsätzlich

geeignet für die Ausbildung zum Forstwart mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

und stellte ihm ein Bewerbungspraktikum in Aussicht. D wollte indes vor einem

diesbezüglichen Entscheid noch eine Schnupperlehre im Bereich Gartenbau machen.

Eine solche absolvierte er denn auch vom 25. Mai 2021

bis zum 11. Juni 2021. Er zeigte dabei von Beginn an Verbindlichkeit und

das verlangte Engagement im Betrieb. Sein Verhalten wurde als respektvoll,

hilfsbereit und stets freundlich beurteilt. Aufgrund seiner handwerklichen

Ressourcen, seines Aufgabenverständnisses und der Ausführung von Aufträgen

wurde er als für eine Ausbildung im Gartenbereich geeignet erachtet, wobei

unter Berücksichtigung der schulischen Abklärung angenommen wurde, er sei einer

Berufsausbildung "im Niveau EFZ" gewachsen. D äusserte den Wunsch, die

Berufsfindung mit einem Bewerbungspraktikum im Bereich Gartenbau bzw. als

Landschaftsgärtner fortzusetzen. Er absolvierte dieses ab dem 14. Juni

2021. Am 23. Juni 2021 wurde das Berufspraktikum durch eine weitere Flucht

von D aus dem Massnahmenvollzugszentrum unterbrochen, jedoch ab dem

2. Juli 2021 fortgesetzt und bis zum 23. Juli 2021 verlängert. Der

Einsatz von D im Rahmen des Berufspraktikums wurde als gut erachtet. D

bewarb sich in der Folge für einen Ausbildungsplatz als Landschaftsgärtner,

wobei er jedoch einen zum Eidgenössischen Berufsattest (EBA) führenden

Ausbildungsgang absolvieren wollte, um sich nicht zu überfordern. Am

22. Juli 2021 unterzeichnete er einen entsprechenden Ausbildungsvertrag.

Am 16. September 2021 flüchtete D aus dem Massnahmenvollzugszentrum L.

Er wurde am 29. September 2021 von der Polizei aufgegriffen. Aufgrund

seines labilen psychischen Zustands konnte er nicht ins

Massnahmenvollzugszentrum zurückgeführt werden; stattdessen musste er in der psychiatrischen Klinik M

stationär behandelt bzw. dorthin versetzt werden. Per 4. Oktober 2021

wurde D in das Massnahmenvollzugszentrum L zurückversetzt. Gemäss dessen

Disziplinarordnung wurde er umgehend in den Disziplinararrest bzw. in das Untersuchungsgefängnis J

versetzt. Am 11. Oktober 2021 wurde er aus dem Disziplinararrest entlassen

und kehrte ins Massnahmenzentrum L zurück. Von dort entwich er indes

bereits am Folgetag, wurde gleichentags festgenommen und erneut in den

Disziplinararrest versetzt. Ab dem 19. Oktober 2021 war er wieder im Massnahmenzentrum L

untergebracht, aufgrund der vorangegangenen Fluchten auf der geschlossenen

Abteilung. Am 26. Oktober 2021 drohte D mit Gewaltanwendung, sollte er

nicht aus dem Massnahmenzentrum entlassen werden. Weil er auf

Deeskalationsversuche kaum mehr ansprach, wurde er ins Untersuchungsgefängnis J

überstellt. Dort zerstörte er seine Brille und schluckte die Scherben, weshalb

er in Spitalpflege gebracht wurde. Aufgrund seines psychischen Zustands wurde

er in eine forensische Einrichtung der psychiatrischen Klinik K überwiesen. Ab

dem 1. November 2021 wurde er befristet in das Untersuchungsgefängnis J

eingewiesen, wobei zum Zeitpunkt der Einweisung noch davon ausgegangen wurde,

dass D nach sorgfältiger Planung in das Massnahmenzentrum L zurückkehren

werde. Dieses teilte der Vollzugsbehörde indes am 16. November 2021 mit,

die Massnahme von D nicht fortführen zu können. In der Folge gab die Institution N

an, D ab dem 6. Dezember 2021 aufnehmen zu können. Die Jugendanwaltschaft

Zürich-Stadt ordnete eine entsprechende Versetzung von D am

2. Dezember 2021 an.

4.3.5

Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte ist der Vorinstanz darin

zuzustimmen, dass sich D ab seinem Eintritt ins Massnahmenzentrum L am

22. Oktober 2020 in einer Lehre oder in der Vorbereitung auf eine solche

befand. Er arbeitete mithin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – im

Rahmen seiner Möglichkeiten – auf das Erreichen einer angemessenen Ausbildung

hin. Daran ändert nichts, dass er inzwischen einen anderen Ausbildungsgang im

Bereich der Metallbearbeitung ins Auge gefasst haben mag.

Die Vorinstanz erwägt sodann, gemäss einer Auskunft der

Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 16. Dezember 2021 werde D auch in

der Institution N der Berufsfindung zugeführt. Konkrete Informationen

zu seinem weiteren Ausbildungsverlauf (in der Institution N) liessen

sich jedoch den Akten nicht entnehmen, weshalb der Sachverhalt insoweit nicht

genügend geklärt sei.

Nachdem D bereits per 6. Dezember 2021 in die

Institution N eingewiesen wurde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die

Vorinstanz dennoch von genügend geklärten Verhältnissen bis Ende

Dezember 2021 ausging. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Sache in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde – soweit die Beitragspflicht der

Beschwerdeführenden für die im Zeitraum vom 6. bis 31. Dezember 2021

für D angefallenen Massnahmenvollzugskosten betreffend – an die

Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidfindung

zurückzuweisen.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, ihr Sohn habe sich ab dem

22. Oktober 2020 "überwiegend in Untersuchungs- Sicherheits- und

Disziplinarhaft und nur während wenig kurzer Zeit von Tagen und maximal

Wochen" in der vom Strafgericht angeordneten Unterbringung im Sinn von

Art. 15 Abs. 1 JStG befunden. Die durch Untersuchungs-, Sicherheits-

und Disziplinarhaft verursachten Kosten stellten Kosten des Strafvollzugs dar,

welche nach Art. 45 Abs. 2 f. JStPO vollständig durch den Staat zu

tragen seien.

4.4.2

Aus dem oben in E. 4.3.3 f. Ausgeführten, den vorinstanzlichen

Erwägungen, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), und den Akten (insbesondere dem

Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums L vom 20. September 2021) erhellt,

dass D ab seinem Eintritt in die genannte Vollzugseinrichtung wiederholt in

Disziplinararrest bzw. Isolation gemäss Art. 16 Abs. 2 JStG versetzt

wurde, nämlich ab dem 23. November 2020, ab dem 9. April 2021, ab dem

16. Mai 2021, ab dem 24. Juni 2021, ab dem 31. August 2021, ab

dem 4. sowie ab dem 12. Oktober 2021. Diese Disziplinarmassnahmen wurden

(zu Recht) jeweils von der Vollzugseinrichtung und im Rahmen der

Durchführung der vom Jugendgericht angeordneten Schutzmassnahme gemäss

Art. 15 Abs. 1 JStG getroffen. Die Isolationen bzw.

Disziplinararreste führten deshalb entgegen dem sinngemässen Vorbringen der

Beschwerdeführenden nicht zu einem Unterbruch der Unterbringung von D.

4.4.3

Sodann ordnete die Vollzugsbehörde bzw. die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt

im hier interessierenden Zeitraum verschiedentlich eine vorübergehende

Unterbringung von D in einer geschlossenen Einrichtung zur Krisenintervention

an. Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, das Jugendstrafgericht habe

für ihren Sohn bloss eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG (im

offenen Rahmen), jedoch keine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG angeordnet. Die während der geschlossenen

Unterbringung angefallen Kosten stellten daher keine beitragsfähigen

Massnahmenvollzugskosten dar.

4.4.4

Die Möglichkeit einer kurzfristigen und vorläufigen Unterbringung in einer

geschlossenen Einrichtung aufgrund einer Krisensituation wird im Gesetz bzw. in

Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus den

Materialien ergibt sich jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine

entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde (vgl. BGr, 28. Juli 2022,

1B_292/2022, E. 2.1, auch zum Nachstehenden). Kurzfristig bzw. vorübergehend

bedeutet praxisgemäss etwa drei bis sechs Monate, damit nach der Bewältigung

der akuten Krise genügend Zeit für die Planung und Einleitung der Fortsetzung

der Schutzmassnahme bleibt (Christoph Hug/Patrizia Schläfli/Martina Valär in:

Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II,

4. A., 2019, Art. 15 JStG N. 12). Als vorübergehende Notlösung

kann ein Jugendlicher bzw. junger Erwachsener in einer Krisensituation

provisorisch in einem Jugendgefängnis untergebracht werden, bis ein besser

geeigneter Platz in einer anderen Einrichtung frei wird (BGr, 17. April

2020, 6B_326/2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Eine vorübergehende Versetzung

in eine geschlossene Einrichtung im Rahmen des laufenden Massnahmenvollzugs ist

nur zulässig, wenn dies für den persönlichen Schutz oder die Behandlung der

psychischen Störungen des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter

vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (vgl.

Art. 15 Abs. 2 JStG; Hug/Schläfli/Valär, Art. 15 JStG

N. 12).

4.4.5

D wurde im hier interessierenden Zeitraum zur Krisenbewältigung zunächst

vom 30. November 2020 bis zum 4. Januar 2021 im Untersuchungsgefängnis J

und direkt anschliessend bis zum 2. Mai 2021 in der geschlossenen Abteilung

des Massnahmenzentrums L untergebracht, nachdem er am 21. November

2020 aus der Massnahmeneinrichtung geflüchtet war und bei seiner

anschliessenden Verhaftung ein Verhalten gezeigt hatte, welches zur Einleitung

eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Beamte

führte. Er hatte sich der (vorsorglichen) Schutzmassnahme bereits zuvor

mehrfach durch Flucht oder nicht ordnungsgemässes Zurückkehren aus Urlauben

entzogen. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach diese

vorübergehende Unterbringung im geschlossenen Rahmen während rund fünf Monaten

als (zulässige) Krisenintervention zu werten ist, mit welcher den wiederholten

Entweichungen von D und der Behinderung der Schutzmassnahme

entgegengewirkt werden sollte, halten die Beschwerdeführenden nichts

Substanziiertes entgegen. Eine Unterbrechung der Schutzmassnahme war damit

nicht verbunden. Nämliches gilt für den stationären Aufenthalt von D in der psychiatrischen Klinik M

vom 29. September bis 4. Oktober 2021 zum Zweck der psychischen

Stabilisierung.

4.4.6

Nachdem D ab Mai 2021 weitere fünf Mal aus der offenen Abteilung des

Massnahmenzentrums L entwichen war, wurde er ab dem 19. Oktober 2021

in die geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums L versetzt. Eine

Woche später war er auch dort nicht mehr führbar (vgl. oben E. 4.3.4),

weshalb er zunächst zur "Sicherung der Situation" ins Untersuchungsgefängnis J

versetzt und von dort aufgrund einer Verschlechterung seines psychischen

Zustands in eine Einrichtung der psychiatrischen Klinik K verlegt wurde. Damit

seine – damals noch beabsichtigte – Rückkehr in die Massnahmenvollzugsanstalt L

sorgfältig geplant werden könne, wurde er ab dem 1. November 2021 ins Untersuchungsgefängnis J

eingewiesen. Nachdem sich das Massnahmenzentrum L Mitte November 2021

gegen eine Rückkehr von D ausgesprochen hatte, suchte die Vollzugsbehörde

eine andere Einrichtung zur Fortsetzung der Schutzmassnahme. Sie organisierte

denn auch einen entsprechenden Platz in der Institution N, wohin D per

6. Dezember 2021 eingewiesen wurde.

Insgesamt war D mithin ab Mitte

Oktober 2021 während rund anderthalb Monaten geschlossen untergebracht. Während

dieser Zeit wurde auf seine Stabilisierung und die Fortsetzung der

Schutzmassnahme hingearbeitet. Diese zweite Phase der geschlossenen

Unterbringung ist demnach ebenfalls als kurzfristige Krisenintervention zu

werten.

4.4.7

Die verschiedenen Versetzungen von D in Disziplinararrest oder einen

geschlossenen Rahmen führten nach dem Gesagten nicht zu einem Unterbruch der

Schutzmassnahme.

4.5 Zusammenfassend

ist folglich festzuhalten, dass D im hier interessierenden Zeitraum vom

22. Oktober 2020 bis zum 5. Dezember 2021 im Rahmen der

Schutzmassnahme an (der Vorbereitung) seiner beruflichen Erstausbildung

arbeitete. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erweist sich der

Sachverhalt insoweit als hinreichend geklärt, weshalb weitere Beweiserhebungen

durch das Verwaltungsgericht unterbleiben können bzw. den Beweisanträgen der

Beschwerdeführenden nicht stattzugeben ist, zumal ohnehin nicht hinreichend

klar erscheint, auf welchen Zeitraum oder welche tatsächlichen Umstände sich

jene beziehen.

4.6

4.6.1

Die Beschwerdeführenden wenden gegen ihre Beitragspflicht schliesslich ein,

die Beziehung zu ihrem Sohn sei schwer belastet. Sie müssten "unter den

gegebenen Umständen schwerstens leiden". Es sei ihnen in persönlicher

Hinsicht nicht zumutbar, Elternbeiträge zu leisten.

4.6.2

Dem kann nicht gefolgt werden: Auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf

Volljährigenunterhalt setzt keine harmonische persönliche Beziehung zwischen

dem erwachsenen Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil voraus

(Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 2022,

Art. 277 ZGB N. 18). Aus dem Verlaufsbericht des

Massnahmenzentrums L vom 20. September 2021 erhellt freilich ohnehin,

dass die Beschwerdeführenden die für ihren Sohn wichtigsten Bezugspersonen

darstell(t)en und mit ihm während des Aufenthalts im Massnahmenzentrum L

– und damit im hier interessierenden Zeitraum – in regelmässigem

Kontakt und Austausch standen. Dass D – wie den gutachterlichen

Einschätzungen zu entnehmen ist – den hohen Erwartungen der

Beschwerdeführenden an Bildung, Leistung und Ansehen nicht zu genügen

vermochte, führt nicht zur Unzumutbarkeit ihrer (der Beschwerdeführenden)

Beitragspflicht. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.7 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 45

Abs. 5 JStPO Beiträge an die im Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis

5. Dezember 2021 entstandenen Kosten des Massnahmenvollzugs ihres Sohnes

zu leisten haben.

5.

5.1 Mit Bezug

auf die konkrete Festsetzung der Elternbeiträge bringen die Beschwerdeführenden

zunächst sinngemäss vor, sie hätten sich an den Massnahmenvollzugskosten ihres

Sohnes nicht bzw. nur insoweit zu beteiligen, als dies dessen Bedarf im Rahmen

der Berechnung des (zivilrechtlichen) Mündigenunterhalts entspreche. Dem kann

schon mit Blick auf den klaren Wortlaut des Art. 45 Abs. 5 JStPO

nicht gefolgt werden; geschuldet sind Beiträge an die Kosten der

Schutzmassnahmen (und der Beobachtung). Zudem ist an dieser Stelle daran zu

erinnern, dass sich die konkrete Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht nach

dem Bundeszivilrecht, sondern vielmehr nach dem kantonalen Recht richtet (oben

E. 4.1). Insoweit läuft denn auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden

ins Leere, wonach die Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft "Bemessung,

Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten" vom

15. Januar 2010 "bundesrechtswidrig" seien, soweit sie "den

Bestimmungen über die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ff

ZGB und insbesondere Art. 277 Abs. 2 ZGB und der dazugehörigen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung" widersprächen.

5.2 Als

Massnahmenvollzugskosten gelten nach § 39 Abs. 1 JStV die

Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer

vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, namentlich das Kostgeld

in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken,

Haftanstalten und bei Privatpersonen (lit. a), die Kosten der Erst- und

Grundausbildung (lit. b), die Kosten notwendiger erzieherischer und

therapeutischer Begleitung, Betreuung und Behandlung (lit. c) und die

Kosten dringender ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, soweit dafür nicht

die Krankenkasse, die Unfallversicherung, die Jugendlichen oder ihre Eltern

aufzukommen haben (lit. d).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden gibt die

Aufstellung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt hinreichend Auskunft über die

hier massgeblichen Massnahmenvollzugskosten: Die Unterbringung von D kostete

im hier interessierenden Zeitraum (vom 22. Oktober 2020 bis zum

5. Dezember 2021) rund Fr. 500'000.-. Als Massnahmenvollzugskosten

gelten sodann wie soeben dargelegt gemäss § 39 Abs. 1 JStV alle

Aufwendungen, die beim Vollzug der Schutzmassnahme anfallen. Inwieweit die im

Kontoauszug der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt ausgewiesenen Rechnungsbeträge

den in § 39 Abs. 1 lit. a–d JStV (nicht abschliessend

angeführten) Kostenarten im Einzelnen zuzurechnen sind, ist daher vorliegend

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden unerheblich.

5.3 Die

Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanzen hätten bei der Berechnung der

Elternbeiträge "zum normalen Familienaufwand gehörende Positionen"

wie Reisekosten, Auslagen für Kleidung, die Schulkosten ihrer Tochter und den

Prämienaufwand für Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt, was

"besonders stossend und willkürlich" sei; es solle ihnen das

"gesamte Einkommen bis auf das nackte Existenzminimum gestohlen"

werden.

Sie stellen indes nicht in Abrede, dass nach Abzug des von

den Vorinstanzen errechneten Bedarfs von ihrem Einkommen ein monatlicher

Überschuss von rund Fr. 20'000.- verbleibt. Auch halten sie dem Schluss

der Vorinstanz, mit diesem Überschuss liessen sich nebst dem Elternbeitrag auch

die streitbetroffenen zusätzlichen Aufwendungen für Versicherungs- und

Schulkosten sowie Berufsauslagen decken, nichts entgegen. Namentlich machen sie

nicht geltend, dass der nach Abzug des Elternbeitrags verbleibende Freibetrag

tiefer sei als die weiteren Aufwendungen, welche ihrer Ansicht nach in der

Bedarfsberechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Es kann deshalb

offenbleiben, ob (ein Teil) der geltend gemachten zusätzlichen Aufwendungen,

etwa die Schulkosten, – sofern genügend ausgewiesen – hätte in die

Bedarfsrechnung miteinbezogen werden müssen.

5.4 Schliesslich

werfen die Beschwerdeführenden der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vor, sie

habe es "krass pflichtwidrig versäumt", Ansprüche von D

gegenüber der Invalidenversicherung geltend zu machen, weshalb "ihr die

dadurch entgangenen Versicherungsbeiträge als fiktives Kindereinkommen" anzurechnen

seien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die

Jugendanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin für den Massnahmenvollzug

zuständig. Es erwächst ihnen daraus weder eine Pflicht noch die Kompetenz, ihre

Klientschaft bei der Invalidenversicherung anzumelden. Ohnehin ist nicht

ersichtlich oder dargetan, auf welche konkreten (Geld-)Leistungen der

Invalidenversicherung D hätte Anspruch gehabt haben sollen.

5.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Einwendungen der Beschwerdeführenden die Berechnung

der Elternbeiträge durch die Vorinstanzen nicht als rechtsverletzend erscheinen

lassen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. In teilweiser Abänderung von

Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 18. August

2022 ist die Sache auch mit Bezug auf die Elternbeiträge für den Zeitraum vom

6. bis 31. Dezember 2021 (und nicht nur bezüglich der

Ausbildungssituation ab 1. Januar 2022) an die Beschwerdegegnerin zur

Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

Eine Neuregelung der Kosten- und/oder Entschädigungsfolgen

des Rekursverfahrens oder des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin ist bei

diesem Ausgang nicht angezeigt.

7.

7.1 Die

Beschwerdeführenden erscheinen als weitestgehend unterliegend, weshalb ihnen

die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der

Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert des vorliegenden

Verfahrens schon für die hier materiell beurteilten Elternbeiträge für den

Zeitraum zwischen Oktober 2020 und Dezember 2021 rund Fr. 105'000.-

beträgt.

7.2 Nach

§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren

(lit. b).

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das

Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten

meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Weil die

Begehren der Beschwerdeführenden nicht als mutwillig erscheinen, rechtfertigt

sich auch die Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG nicht, und bleibt der Beschwerdegegnerin eine solche mithin

verwehrt (vgl. Plüss, § 17 N. 60). (Auch) den unterliegenden

Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In

teilweiser Abänderung von Dispositivziffer I der Verfügung der

Justizdirektion vom 18. August 2022 wird die Sache im Sinn der Erwägungen

(auch) zu neuem Entscheid über die Elternbeiträge für den Zeitraum vom

6. bis 31. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 7'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement.