VB.2022.00555
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00555
9. Februar 2023Deutsch19 min
(URT.2023.24333)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00555
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei,
Mitbeteiligte,
betreffend Fernhaltemassnahmen
nach §§ 33 f. PolG,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A nahm
am 31. Oktober 2020 an der von der Gruppierung "Covid-19 Parade"
organisierten, bewilligten Veranstaltung "Demonstration für Frieden,
Freiheit und Demokratie" in der Stadt Zürich teil, ohne eine Gesichtsmaske
zu tragen. Anlässlich einer Polizeikontrolle auf dem Helvetiaplatz sprach die
Stadtpolizei Zürich ihm gegenüber um circa 15.10 Uhr mündlich eine Wegweisung
für 24 Stunden aus den Stadtkreisen 1, 4 und 5 aus.
Mit Schreiben vom 10. November 2020 liess A die
Stadt Zürich um Feststellung der Widerrechtlichkeit dieser Wegweisung ersuchen.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies die Stadtpolizei das Gesuch ab,
da am 31. Oktober 2020 ein Wegweisungsgrund gegenüber A gegeben und die
getroffene Massnahme korrekt und verhältnismässig gewesen sei. Verfahrenskosten
wurden nicht erhoben.
B. Der
Stadtrat Zürich wies ein dagegen gerichtetes Begehren um Neubeurteilung mit
Beschluss vom 24. März 2021 kostenfällig ab und bestätigte die
Feststellungsverfügung der Stadtpolizei vom 16. Dezember 2020.
Erwägungen
II.
Am 29. April 2021 liess A an das Statthalteramt des
Bezirks Zürich rekurrieren, welches das Rechtsmittel mit Verfügung vom 22. August
2022.
abwies (Dispositivziffer 1) und A in Dispositivziffer 2 die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'985.- auferlegte.
III.
A liess am 16. September 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung des Statthalteramts vom 22. August 2022 aufzuheben und die Stadt
Zürich zu verpflichten, "einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt
wird, dass die polizeilichen Massnahmen vom 31. Oktober 2021 [recte: 2020],
namentlich die Anordnung, er habe die Demonstration zu verlassen sowie die
ausgesprochene Wegweisung, den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Achtung
des Privatlebens (Art. 13 BV [Bundesverfassung vom 18. April 1999 {SR 101}]
und Art. 8 EMRK [Europäische Menschenrechtskonvention {SR 0.101}])
und auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), in seiner
Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 EMRK) und
seiner Versammlungsfreiheit (Art. 22 Abs. 1 BV, Art. 11 EMRK)
verletzt haben und er damit diskriminiert wurde (Art. 8 Abs. 2 BV
sowie Art. 14 EMRK i.V.m. den vorstehend aufgeführten Grundrechten)",
eventualiter habe das Verwaltungsgericht solches festzustellen.
Das Statthalteramt erklärte am 30. September 2022
Verzicht auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 5. Oktober
2022.
die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A liess dazu am 9. November
2022.
Stellung nehmen, wozu sich die Stadt wiederum am 16. November 2022
äusserte. Am 16. Dezember 2022 reichte A eine weitere Stellungnahme ein,
ebenso die Stadt Zürich am 13. Januar 2023.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1
e contrario und § 38 VRG).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
Der Beschwerdeführer hat sein Begehren um Feststellung der
Widerrechtlichkeit innert zehn Tagen und damit innert nützlicher Frist gestellt
(vgl. § 10c VRG sowie dazu Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 10c N. 11). Zwar ist die Massnahme
längst nicht mehr rechtswirksam, womit der Beschwerdeführer insoweit kein
aktuelles Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde mehr hat. Auf das
betreffende Erfordernis kann allerdings praxisgemäss verzichtet werden, wenn
sich die mit dem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig
eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1,
138.
II 42 E. 1.3; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24 f.). Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt (vgl. auch BGr, 14. September 2022,
1C_134/2022, E. 1.1; VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 1;
vgl. demgegenüber auch VGr, 28. April 2022, VB.2022.00171, E. 4.4). Die
Legitimation des Beschwerdeführers ist somit zu bejahen und – da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind – auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Polizeigesetz
vom 23. April 2007 (PolG, LS 550.1) unterscheidet im Sinn eines
Kaskadensystems drei Typen polizeilicher Wegweisungen (vgl. zum Ganzen
Hans-Jürg Zatti, in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2018, § 33 und § 34):
die formlose polizeiliche Wegweisung 1 für maximal 24 h (§ 33 PolG), die förmliche polizeiliche Wegweisung 2 für maximal 24 h (§ 34 Abs. 1 PolG) und die förmliche und strafbewehrte polizeiliche
Wegweisung 3 für maximal 14 Tage (§ 34 Abs. 2 PolG).
Die Wegweisung 1 nach § 33 PolG wird von den
Polizeiangehörigen auf Platz mündlich "angeordnet". Sie erfolgt
formlos (das heisst nicht in Verfügungsform) und wird rein faktisch
durchgesetzt, erforderlichenfalls durch unmittelbaren Zwang gegen Personen
(vgl. § 13 Abs. 1 PolG). Wegweisungen 1 werden daher – im
Gegensatz zu den Wegweisungen 2 und 3 – als Realakte im Sinn von § 10c VRG begriffen (so jedenfalls Zatti, § 33 N. 13; VGr, 15. Dezember
2022, VB.2022.00465, E. 2.3; kritisch Patrice Martin Zumsteg,
Demonstrationen in der Stadt Zürich: Verwaltungsrecht und Behördenpraxis am
Massstab der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, Diss., Zürich 2020, N. 502
mit weiteren Hinweisen). Dass dabei nebst der unmittelbaren Gestaltung der
Faktenlage auch Rechte und Pflichten von Einzelnen näher bestimmt werden, macht
den infrage stehenden (verfügungsvertretenden) Realakt noch nicht zum
Rechtsakt, erfordert jedoch geeigneten Rechtsschutz (vgl. Pierre
Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,
Bern 2022, Rz. 1081).
2.2
Will sich der Adressat einer Wegweisung 1
gegen diese zur Wehr setzen, kann er diese missachten und so den Erlass einer
anfechtbaren schriftlichen Verfügung – einer Wegweisung 2 – erwirken (§ 34 Abs. 1 PolG). Darüber hinaus steht der bzw. dem Betroffenen indes auch bei
Beachtung der Wegweisung 1 die Möglichkeit offen, gestützt auf § 10c VRG bei der (Polizei-)Behörde eine schriftliche
Verfügung zu verlangen (vgl. auch Markus Müller, Rechtsschutz gegen Verwaltungsrealakte, in: Neue Bundesrechtspflege,
Berner Tage für die juristische Praxis 2006, S. 313 ff., 359).
§ 10c VRG räumt der betroffenen Person das Recht auf
ein eigenständiges, nachgeschaltetes Verwaltungsverfahren ein, das in eine
Verfügung über den beanstandeten Realakt mündet (vgl. BGE 136 V 156 E. 4.2).
Das Gesuch muss sich gegen das widerrechtliche Handeln einer zuständigen
Behörde richten, wobei die Widerrechtlichkeit gemäss § 10c VRG umfassend
im Sinn einer Verletzung objektiven Rechts zu verstehen ist; nicht massgebend
ist hier der im Staatshaftungsrecht geltende, enge Begriff der
Widerrechtlichkeit (Griffel, § 10c N. 25 mit Hinweis; ferner VGr, 19. Mai
2021, VB.2021.00242, E. 3; ebenso im bundesrechtlichen Kontext Beatrice
Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019,
Art. 25a Rz. 42; Isabelle Häner, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. A.,
Zürich 2016, Art. 25a N. 13; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit
administratif, Vol. II, 3. A., Bern 2011, S. 46; kritisch
demgegenüber Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich 2017, N. 128).
Nicht von Relevanz ist ferner die personalrechtliche Einstufung des
Verwaltungshandelns.
3.
Die am 31. Oktober 2020 angeordnete 24-stündige
Wegweisung von einem bestimmten Gebiet in der Zürcher Innenstadt tangierte die Bewegungsfreiheit
des Beschwerdeführers (Art. 10 Abs. 2 BV; vgl. Rainer J. Schweizer,
St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 10
Rz. 35) und – soweit er sich trotz bzw. auch nach Auflösung der
"Demonstration für Frieden, Freiheit und Demokratie" während der
begrenzten Dauer der Wegweisung im betreffenden Bereich mit anderen Personen
versammeln und austauschen wollte – die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV
sowie Art. 11 EMRK) sowie allenfalls die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1
und Abs. 2 BV sowie Art. 10 EMRK; vgl. zum Ganzen BGE 147 I 103 E. 10.3,
132.
I 49 E. 5.2 f. [je mit Hinweisen]; BGr, 20. April 2016,
1C_226/2015, E. 4.1, auch zum Folgenden; VGr, 7. Februar 2013,
VB.2012.00272, E. 6.4; ferner Daniel Moeckli/Raphael Keller, Wegweisungen
und Rayonverbote – ein Überblick, Sicherheit & Recht 3/2012,
S. 231 ff., 240).
Inwiefern das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13
BV und Art. 8 EMRK) im vorliegenden Zusammenhang einen über die bereits
genannten Bestimmungen hinausgehenden Schutz bieten sollte, ist dagegen weder
dargetan noch ersichtlich. Nicht zu berufen vermag sich der Beschwerdeführer
ferner auf Art. 8 Abs. 2 BV, macht er doch nicht geltend, einer der
in dieser Bestimmung genannten spezifisch gegen Diskriminierung geschützten
Gruppen anzugehören (siehe einzig …, wonach dem Beschwerdeführer das Tragen
einer Maske nicht zumutbar sei, weil er ansonsten Kopfschmerzen bekomme
und/oder erbrechen müsse, ohne dass behauptet würde, er leide an einer
chronischen Krankheit oder dergleichen). Hierauf deutet auch nichts hin (vgl.
BGE 135 I 49 E. 6.1, wonach namentlich Personen mit einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung eine spezifische, von Art. 8
Abs. 2 BV speziell genannte Gruppe bildeten, dazu allerdings nur Personen
zählten, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf
Dauer beeinträchtigt seien und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer
Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung habe;
ferner BGE 132 I 49 E. 8.1 f.; VGr, 8. Dezember 2021,
AN.2021.00015, E. 5.4).
4.
4.1
Gemäss Art. 36
BV sind Einschränkungen von Grundrechten wie dem Recht auf persönliche Freiheit
und der Versammlungsfreiheit nur zulässig, wenn sie eine hinreichende
gesetzliche Grundlage haben (Abs. 1) und durch ein öffentliches Interesse
oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2)
sowie verhältnismässig sind (Abs. 3).
Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich dabei bei
polizeilichen Massnahmen insbesondere, dass sich diese grundsätzlich nur gegen
die Störerin bzw. den Störer, nicht aber gegen bloss mittelbare Verursacher des
polizeiwidrigen Zustands richten dürfen. Das Störerprinzip konkretisiert somit
den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in persönlicher Hinsicht (BGE 143 I 147 E. 3.1
und E. 5.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2608 ff.).
4.2
Die
strittige Wegweisung bzw. Fernhaltung erging in Anwendung von § 33 lit. a PolG. Danach darf die Polizei eine Person von einem Ort wegweisen oder für
längstens 24 Stunden fernhalten, wenn sie oder eine Ansammlung von
Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Hier bestand die geforderte Gefährdungslage dabei aus
Sicht der Mitbeteiligten und des Beschwerdegegners darin, dass sich am
Nachmittag des 31. Oktober 2020 eine sehr grosse Anzahl an Personen auf
dem Helvetiaplatz – und damit auf begrenztem Raum – befunden habe, von denen ein
Grossteil keine Maske getragen habe, sodass die Befürchtung im Raum gestanden
habe, dass die damals geltenden Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des
Coronavirus (SARS-CoV-2) nicht mehr hätten umgesetzt werden können. Da der
Beschwerdeführer zu denjenigen Demonstrationsteilnehmenden gezählt habe, die
keine Gesichtsmaske getragen hätten, sei er um 15.10 Uhr wegen des Verdachts,
gegen die vorgenannten gesundheitspolizeilichen Massnahmen verstossen zu haben,
polizeilich kontrolliert und in der Folge weggewiesen worden.
4.3
Im Zeitpunkt
der Demonstration galt die per 26. Juni 2021 aufgehobene Verordnung vom 19. Juni
2020.
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie in der Fassung vom 29. Oktober 2020 (nachfolgend: Covid-19-Verordnung
besondere Lage [AS 2020 2213; AS 2021 379]), deren Art. 6c Abs. 2
eine allgemeine Maskentragpflicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer politischer
und zivilgesellschaftlicher Kundgebungen vorschrieb. Von dieser Pflicht
ausgenommen waren nach Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere
Lage lediglich Kinder vor ihrem 12. Geburtstag (lit. a) und Personen,
die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere
medizinischen, keine Hygienemasken tragen können (lit. b). Die Kantone
durften unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche bzw. strengere Massnahmen
ergreifen (Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; siehe dazu auch
BGE 148 I 33 E. 5.5.3). Der Kanton Zürich verwies jedoch für
politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen auf die bundesrechtliche
Verordnung (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung
der Covid-19-Epidemie vom 24. August 2020 [LS 818.18] in der vom 21. Oktober
bis am 30. November 2020 geltenden Fassung [OS 75, 467]).
Entsprechend findet sich auch in der vom Sicherheitsdepartement der Stadt
Zürich erteilten Bewilligung der "Demonstration für Frieden, Freiheit und Demokratie"
vom 29. Oktober 2020 in diesem Zusammenhang "nur" der Hinweis,
dass gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage bei Demonstrationen und
Kundgebungen eine Maskentragpflicht gelte, welche von den Veranstaltern
beachtet und umgesetzt werden müsse (konkret wurde in der Verfügung auf Art. 6
Abs. 4 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom
15.
August 2020 verwiesen, welche Bestimmung noch eine ausnahmslose
Maskenpflicht vorgesehen hatte, im Bewilligungszeitpunkt indes schon nicht mehr
in Kraft war [aufgehoben mit Wirkung ab 1. Oktober 2020, AS 2020
3679]).
In tatsächlicher Hinsicht lässt sich sodann den Akten
entnehmen, dass sich am 31. Oktober 2020 ab 13.00 Uhr erste
Teilnehmende der vorgenannten (bewilligten) Demonstration auf dem Helvetiaplatz
einfanden und die Personenzahl bis circa 14.00 Uhr – der Eröffnung der
Rednerbühne – auf gegen 150 Personen angestiegen war, von denen rund
80.
Personen keine Gesichtsmaske trugen. Laut dem Einsatzjournal der
Mitbeteiligten wurden die Teilnehmenden aus diesem Grund wiederholt via
Lautsprecher auf die bundesrechtliche Maskentragpflicht hingewiesen und zu
deren Einhaltung aufgefordert, ansonsten mit Verzeigungen und Wegweisung
gerechnet werden müsse. Hierauf hätten sich "einige Personen" vom
Helvetiaplatz entfernt. Es seien aber trotzdem weiterhin sehr viele Personen
ohne Gesichtsmaske und ohne Wahrung des Mindestabstands vor Ort gewesen,
weshalb die diensthabenden Polizistinnen und Polizisten gegen 14.20 Uhr
mit der Kontrolle der anwesenden Personen ohne Gesichtsmaske begonnen hätten.
Zu den kontrollierten Personen zählte auch der Beschwerdeführer, wobei
unbestritten ist, dass er anlässlich seiner Kontrolle nebst einem Ausweis ein
vom 22. September 2020 datierendes ärztliches Attest vorzuweisen
vermochte, wonach er aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne. Eine
Kopie des betreffenden Attests (wie auch seines Ausweises) liegt in den
polizeilichen Akten.
4.4
Aus dem
Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2020 nicht
gegen die damals geltenden Coronaregeln verstiess, indem er ohne Gesichtsmaske
an der bewilligten "Demonstration für Frieden, Freiheit und
Demokratie" teilnahm. Dies behauptet auch der Beschwerdegegner nicht. Er,
wie auch die Mitbeteiligte halten allerdings dafür, dass sich der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht auf seinen ärztlichen
Maskentragdispens habe berufen können, weil die Ausnahme von der Maskentragpflicht
nach (Art. 6c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit) Art. 3b Abs. 2
lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage nur dann zur Anwendung gelangt
sei, wenn sich einzelne Personen mit einem medizinischen Attest inmitten einer
grossen Anzahl von Personen mit einer Gesichtsmaske bewegt hätten. So habe der
Bundesrat mit der von ihm geschaffenen Ausnahmeregelung nicht in Kauf genommen,
dass diese in bestimmten Situation zu einer erheblichen Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit führe. Sobald aber – wie hier – eine Vielzahl von
Personen, die sich an einem Ort ohne den erforderlichen Abstand bewegt hätten,
keine Maske getragen hätten, sei dies der Fall gewesen. Da sich mithin circa
80.
Personen ohne Maske auf sehr engem Raum bewegt h.ten, sei anlässlich
der Demonstration bzw. Kundgebung vom 31. Oktober 2020 auf dem
Helvetiaplatz eine Gefährdungslage im Sinn von § 33 lit. a PolG
gegeben gewesen. Die Vorinstanz fügt präzisierend an, dass der Beschwerdeführer
"als Kundgebungsbesucher Teil einer Gesamtdynamik" gewesen sei und
die Mitbeteiligte bei der Beurteilung der Gefahrenlage zu Recht nicht auf ihn
als Einzelperson, sondern auf "die ganze Gruppe Unmaskierter"
abgestellt habe.
Dem lässt sich nicht folgen. Zwar können sich polizeiliche
Massnahmen wie die polizeiliche Wegweisung oder Fernhaltung einer Person
praxisgemäss nicht nur gegen die Störerin bzw. den Störer (zum Beispiel
einzelne randalierende Demonstrierende) richten, sondern auch gegen die
Zweckveranlasserin bzw. den Zweckveranlasser, die bzw. der – etwa durch die
Zugehörigkeit zu einer sicherheitsgefährdenden Gruppe – bewirkt oder bewusst in
Kauf nimmt, dass andere Personen Polizeigüter gefährden (vgl. BGr, 14. September
2022, 1C_134/2022, E. 3.1; ferner BGE 147 I 161 E. 6.2, 143 I
147.
E. 5.1), was sich hier sogar explizit aus § 33 Abs. 1 lit. a PolG ergibt (vgl. dazu auch VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 6.5.1,
wonach es für die Anwendbarkeit von § 33 Abs. 1 lit. a PolG auf
eine Person in bestimmten [aussergewöhnlichen] Situationen sogar genügen kann,
dass deren Zugehörigkeit zu einer sicherheitsgefährdenden Gruppe nicht
ausgeschlossen werden kann). Anders als bei einer Teilnehmerin bzw. einem
Teilnehmer einer Demonstration, in deren Rahmen erfahrungsgemäss damit
gerechnet werden muss, dass mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen
Gewalttätigkeiten begangen werden (vgl. Art. 260 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 [SR 311.0]), konnte die Mitbeteiligte den
Beschwerdeführer jedoch nicht einfach als (mutmassliches) Mitglied einer sicherheitsgefährdenden
Gruppe einstufen, nur weil er anlässlich der Demonstration vom 31. Oktober
2020.
keine Gesichtsmaske trug.
Zunächst gilt es in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass die betreffende Veranstaltung im Freien stattfand, wo die
Gefahr, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren, gemeinhin geringer ist als in
geschlossenen Räumen (vgl. Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina,
Ad-hoc-Stellungnahme "Coronavirus-Pandemie: Wirksame Regeln für Herbst und
Winter aufstellen" vom 23. September 2020, S. 5). Videoaufnahmen
des fraglichen Anlasses zeigen ausserdem, dass die Abstände zwischen den
Teilnehmenden mit und ohne Hygiene- bzw. Gesichtsmasken über weite Strecken
eingehalten wurden. Wie dargelegt, verfügte der Beschwerdeführer sodann unstreitig
über einen medizinischen Maskentragdispens im Sinn von Art. 3b Abs. 2
lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage und räumte ihm die vorgenannte
Bestimmung insofern ausdrücklich die Möglichkeit ein, auch ohne Maske an der
bewilligten Demonstration teilzunehmen und von der Versammlungsfreiheit
Gebrauch zu machen (siehe dazu auch BGE 148 I 33 E. 7.8.1 und E. 7.7.1,
wonach der Bundesrat im massgeblichen Zeitpunkt der Ansicht gewesen sei, dass
mit der getroffenen Regelung das damals besonders wichtige Recht auf freie
Meinungsäusserung mit dem erforderlichen Schutz [grundsätzliche
Maskentragpflicht mit Ausnahmen] gewährleistet werden könne). Der polizeilichen
Aufforderung, eine Maske anzuziehen, brauchte der Beschwerdeführer mit anderen
Worten nicht Folge zu leisten bzw. der Ermahnung zur Einhaltung der geltenden
Coronaregeln des Bundes kam er nach. Demgegenüber trugen gemäss dem
Einsatzprotokoll der Mitbeteiligten vom 31. Oktober 2020 "[v]iele der
kontrollierten Personen" ohne Gesichtsmaske keinen Nachweis gemäss Art. 3
Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage bei sich, sondern
lediglich ein von einem "Rechtsanwalt" und ihnen selbst
unterzeichnetes Schreiben, wonach die Maskentragpflicht keine rechtliche
Grundlage habe und sich der einzelne handelnde Polizist strafbar mache, wenn er
die Pflicht dennoch durchsetze. Das betreffende "Sach- und
Rechtsattest" hatte vorgängig unter anderem von der Facebook-Seite der
"Corona Rebellen Helvetia" heruntergeladen werden können (vgl. <https://m.facebook.com/coronarebellen/posts/176170124085871>).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine
allfällige von der Veranstaltung "Demonstration für Frieden, Freiheit und
Demokratie" vom 31. Oktober 2020 ausgehende Gefahr für die
öffentliche Gesundheit bereits mit der Wegweisung der anwesenden Personen ohne
bzw. mit einem offensichtlich ungültigen Maskentragdispens massgeblich hätte
reduziert werden können. Der Einwand, die anwesenden Polizistinnen und
Polizisten hätten die diversen "Maskentragdispense" nicht einzelfallweise
prüfen können, erscheint dabei bloss vorgeschoben. So darf als
gerichtsnotorisch gelten, dass jedenfalls der Inhalt der – hier unstreitig die
Mehrheit der vorgezeigten Dispense ausmachenden – von Dr. iur. C ausgestellten
"Sach- und Rechtsatteste" keinen vernünftigen Zweifel daran liess,
dass es sich hierbei nicht um einen Nachweis im Sinn von Art. 3b Abs. 2
lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage handelte (vgl. VGr, 18. Februar
2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3; OGr, 24. September 2021, UE200412, E. 6.2),
und vertreten auch die Mitbeteiligte und der Beschwerdegegner die klare
Haltung, dass das genannte Schriftstück keinerlei rechtliche Wirkung zu
entfalten vermochte. Insofern erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb es den
am Nachmittag des 31. Oktober 2020 auf dem Helvetiaplatz anwesenden
Polizistinnen und Polizisten nicht zumindest hätte möglich sein sollen, zwischen
maskenlosen Personen mit einem von einer Ärztin bzw. einem Arzt ausgestellten
medizinischen Maskentragdispens und solchen mit einem offensichtlich ungültigen
"Sach- und Rechtsattest" zu unterscheiden. Wie der Beschwerdeführer
zu Recht anmerkt und unbestritten blieb, hatten die diensthabenden
Polizeibeamten hinreichend Zeit, die Personalien der kontrollierten Personen vor
Ort aufzunehmen und vor der Wegweisung bzw. Fernhaltung ihre Ausweisdokumente
sowie die vorgelegten "Atteste" zu fotografieren. Auch lässt sich dem
Einsatzprotokoll nicht entnehmen, dass bezüglich der (Un-)Gültigkeit der
verschiedenen "Maskentragdispense" Zweifel bestanden hätten.
4.5
Damit
stellte § 33 lit. a PolG keine genügende gesetzliche Grundlage für
die strittige Wegweisung dar bzw. erweist sich diese jedenfalls als
unverhältnismässig, weil es vorliegend für eine massgebliche Reduktion der
Gefährdungslage genügt hätte, die keine Gesichtsmaske tragenden
Demonstrierenden ohne oder mit einem offenkundig unzulässigen Maskentragdispens
vom Ort der bewilligten Demonstration wegzuweisen, wozu die Mitbeteiligte ohne
Weiteres in der Lage gewesen wäre.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositivziffer 1 des Rekursentscheids vom 22. August 2022 und der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 24. März 2021 sind aufzuheben. Es ist festzustellen,
dass die am 31. Oktober 2020 von der Mitbeteiligten gegenüber dem
Beschwerdeführer ausgesprochene Wegweisung bzw. Fernhaltung widerrechtlich war.
6.
Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, und ist dieser
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für beide Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(§ 65a Abs. 2 [teilweise] in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des
Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 22. August 2022 und der Beschluss des
Beschwerdegegners vom 24. März 2021 werden aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass die am 31. Oktober 2020 von der Stadtpolizei Zürich
gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Wegweisung bzw. Fernhaltung
widerrechtlich war.
In
Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Statthalteramts des
Bezirks Zürich vom 22. August 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'380.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte;
b) den Beschwerdegegner;
c) das Statthalteramt des Bezirks
Zürich.