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Entscheid

VB.2022.00555

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00555

9. Februar 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24333)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00555

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Stadtpolizei,

Mitbeteiligte,

betreffend Fernhaltemassnahmen

nach §§ 33 f. PolG,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A nahm

am 31. Oktober 2020 an der von der Gruppierung "Covid-19 Parade"

organisierten, bewilligten Veranstaltung "Demonstration für Frieden,

Freiheit und Demokratie" in der Stadt Zürich teil, ohne eine Gesichtsmaske

zu tragen. Anlässlich einer Polizeikontrolle auf dem Helvetiaplatz sprach die

Stadtpolizei Zürich ihm gegenüber um circa 15.10 Uhr mündlich eine Wegweisung

für 24 Stunden aus den Stadtkreisen 1, 4 und 5 aus.

Mit Schreiben vom 10. November 2020 liess A die

Stadt Zürich um Feststellung der Widerrechtlichkeit dieser Wegweisung ersuchen.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 wies die Stadtpolizei das Gesuch ab,

da am 31. Oktober 2020 ein Wegweisungsgrund gegenüber A gegeben und die

getroffene Massnahme korrekt und verhältnismässig gewesen sei. Verfahrenskosten

wurden nicht erhoben.

B. Der

Stadtrat Zürich wies ein dagegen gerichtetes Begehren um Neubeurteilung mit

Beschluss vom 24. März 2021 kostenfällig ab und bestätigte die

Feststellungsverfügung der Stadtpolizei vom 16. Dezember 2020.

Erwägungen

II.

Am 29. April 2021 liess A an das Statthalteramt des

Bezirks Zürich rekurrieren, welches das Rechtsmittel mit Verfügung vom 22. August

2022.

abwies (Dispositivziffer 1) und A in Dispositivziffer 2 die

Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'985.- auferlegte.

III.

A liess am 16. September 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Verfügung des Statthalteramts vom 22. August 2022 aufzuheben und die Stadt

Zürich zu verpflichten, "einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt

wird, dass die polizeilichen Massnahmen vom 31. Oktober 2021 [recte: 2020],

namentlich die Anordnung, er habe die Demonstration zu verlassen sowie die

ausgesprochene Wegweisung, den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Achtung

des Privatlebens (Art. 13 BV [Bundesverfassung vom 18. April 1999 {SR 101}]

und Art. 8 EMRK [Europäische Menschenrechtskonvention {SR 0.101}])

und auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), in seiner

Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 EMRK) und

seiner Versammlungsfreiheit (Art. 22 Abs. 1 BV, Art. 11 EMRK)

verletzt haben und er damit diskriminiert wurde (Art. 8 Abs. 2 BV

sowie Art. 14 EMRK i.V.m. den vorstehend aufgeführten Grundrechten)",

eventualiter habe das Verwaltungsgericht solches festzustellen.

Das Statthalteramt erklärte am 30. September 2022

Verzicht auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 5. Oktober

2022.

die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A liess dazu am 9. November

2022.

Stellung nehmen, wozu sich die Stadt wiederum am 16. November 2022

äusserte. Am 16. Dezember 2022 reichte A eine weitere Stellungnahme ein,

ebenso die Stadt Zürich am 13. Januar 2023.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1

e contrario und § 38 VRG).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

Der Beschwerdeführer hat sein Begehren um Feststellung der

Widerrechtlichkeit innert zehn Tagen und damit innert nützlicher Frist gestellt

(vgl. § 10c VRG sowie dazu Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 10c N. 11). Zwar ist die Massnahme

längst nicht mehr rechtswirksam, womit der Beschwerdeführer insoweit kein

aktuelles Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde mehr hat. Auf das

betreffende Erfordernis kann allerdings praxisgemäss verzichtet werden, wenn

sich die mit dem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder

ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig

eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1,

138.

II 42 E. 1.3; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 24 f.). Diese

Voraussetzung ist hier erfüllt (vgl. auch BGr, 14. September 2022,

1C_134/2022, E. 1.1; VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 1;

vgl. demgegenüber auch VGr, 28. April 2022, VB.2022.00171, E. 4.4). Die

Legitimation des Beschwerdeführers ist somit zu bejahen und – da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind – auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Polizeigesetz

vom 23. April 2007 (PolG, LS 550.1) unterscheidet im Sinn eines

Kaskadensystems drei Typen polizeilicher Wegweisungen (vgl. zum Ganzen

Hans-Jürg Zatti, in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zum

Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2018, § 33 und § 34):

die formlose polizeiliche Wegweisung 1 für maximal 24 h (§ 33 PolG), die förmliche polizeiliche Wegweisung 2 für maximal 24 h (§ 34 Abs. 1 PolG) und die förmliche und strafbewehrte polizeiliche

Wegweisung 3 für maximal 14 Tage (§ 34 Abs. 2 PolG).

Die Wegweisung 1 nach § 33 PolG wird von den

Polizeiangehörigen auf Platz mündlich "angeordnet". Sie erfolgt

formlos (das heisst nicht in Verfügungsform) und wird rein faktisch

durchgesetzt, erforderlichenfalls durch unmittelbaren Zwang gegen Personen

(vgl. § 13 Abs. 1 PolG). Wegweisungen 1 werden daher – im

Gegensatz zu den Wegweisungen 2 und 3 – als Realakte im Sinn von § 10c VRG begriffen (so jedenfalls Zatti, § 33 N. 13; VGr, 15. Dezember

2022, VB.2022.00465, E. 2.3; kritisch Patrice Martin Zumsteg,

Demonstrationen in der Stadt Zürich: Verwaltungsrecht und Behördenpraxis am

Massstab der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, Diss., Zürich 2020, N. 502

mit weiteren Hinweisen). Dass dabei nebst der unmittelbaren Gestaltung der

Faktenlage auch Rechte und Pflichten von Einzelnen näher bestimmt werden, macht

den infrage stehenden (verfügungsvertretenden) Realakt noch nicht zum

Rechtsakt, erfordert jedoch geeigneten Rechtsschutz (vgl. Pierre

Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A.,

Bern 2022, Rz. 1081).

2.2

Will sich der Adressat einer Wegweisung 1

gegen diese zur Wehr setzen, kann er diese missachten und so den Erlass einer

anfechtbaren schriftlichen Verfügung – einer Wegweisung 2 – erwirken (§ 34 Abs. 1 PolG). Darüber hinaus steht der bzw. dem Betroffenen indes auch bei

Beachtung der Wegweisung 1 die Möglichkeit offen, gestützt auf § 10c VRG bei der (Polizei-)Behörde eine schriftliche

Verfügung zu verlangen (vgl. auch Markus Müller, Rechtsschutz gegen Verwaltungsrealakte, in: Neue Bundesrechtspflege,

Berner Tage für die juristische Praxis 2006, S. 313 ff., 359).

§ 10c VRG räumt der betroffenen Person das Recht auf

ein eigenständiges, nachgeschaltetes Verwaltungsverfahren ein, das in eine

Verfügung über den beanstandeten Realakt mündet (vgl. BGE 136 V 156 E. 4.2).

Das Gesuch muss sich gegen das widerrechtliche Handeln einer zuständigen

Behörde richten, wobei die Widerrechtlichkeit gemäss § 10c VRG umfassend

im Sinn einer Verletzung objektiven Rechts zu verstehen ist; nicht massgebend

ist hier der im Staatshaftungsrecht geltende, enge Begriff der

Widerrechtlichkeit (Griffel, § 10c N. 25 mit Hinweis; ferner VGr, 19. Mai

2021, VB.2021.00242, E. 3; ebenso im bundesrechtlichen Kontext Beatrice

Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin

Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019,

Art. 25a Rz. 42; Isabelle Häner, in: Bernhard Waldmann/Philippe

Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. A.,

Zürich 2016, Art. 25a N. 13; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit

administratif, Vol. II, 3. A., Bern 2011, S. 46; kritisch

demgegenüber Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich 2017, N. 128).

Nicht von Relevanz ist ferner die personalrechtliche Einstufung des

Verwaltungshandelns.

3.

Die am 31. Oktober 2020 angeordnete 24-stündige

Wegweisung von einem bestimmten Gebiet in der Zürcher Innenstadt tangierte die Bewegungsfreiheit

des Beschwerdeführers (Art. 10 Abs. 2 BV; vgl. Rainer J. Schweizer,

St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 10

Rz. 35) und – soweit er sich trotz bzw. auch nach Auflösung der

"Demonstration für Frieden, Freiheit und Demokratie" während der

begrenzten Dauer der Wegweisung im betreffenden Bereich mit anderen Personen

versammeln und austauschen wollte – die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV

sowie Art. 11 EMRK) sowie allenfalls die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1

und Abs. 2 BV sowie Art. 10 EMRK; vgl. zum Ganzen BGE 147 I 103 E. 10.3,

132.

I 49 E. 5.2 f. [je mit Hinweisen]; BGr, 20. April 2016,

1C_226/2015, E. 4.1, auch zum Folgenden; VGr, 7. Februar 2013,

VB.2012.00272, E. 6.4; ferner Daniel Moeckli/Raphael Keller, Wegweisungen

und Rayonverbote – ein Überblick, Sicherheit & Recht 3/2012,

S. 231 ff., 240).

Inwiefern das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 13

BV und Art. 8 EMRK) im vorliegenden Zusammenhang einen über die bereits

genannten Bestimmungen hinausgehenden Schutz bieten sollte, ist dagegen weder

dargetan noch ersichtlich. Nicht zu berufen vermag sich der Beschwerdeführer

ferner auf Art. 8 Abs. 2 BV, macht er doch nicht geltend, einer der

in dieser Bestimmung genannten spezifisch gegen Diskriminierung geschützten

Gruppen anzugehören (siehe einzig …, wonach dem Beschwerdeführer das Tragen

einer Maske nicht zumutbar sei, weil er ansonsten Kopfschmerzen bekomme

und/oder erbrechen müsse, ohne dass behauptet würde, er leide an einer

chronischen Krankheit oder dergleichen). Hierauf deutet auch nichts hin (vgl.

BGE 135 I 49 E. 6.1, wonach namentlich Personen mit einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung eine spezifische, von Art. 8

Abs. 2 BV speziell genannte Gruppe bildeten, dazu allerdings nur Personen

zählten, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf

Dauer beeinträchtigt seien und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer

Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung habe;

ferner BGE 132 I 49 E. 8.1 f.; VGr, 8. Dezember 2021,

AN.2021.00015, E. 5.4).

4.

4.1

Gemäss Art. 36

BV sind Einschränkungen von Grundrechten wie dem Recht auf persönliche Freiheit

und der Versammlungsfreiheit nur zulässig, wenn sie eine hinreichende

gesetzliche Grundlage haben (Abs. 1) und durch ein öffentliches Interesse

oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2)

sowie verhältnismässig sind (Abs. 3).

Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich dabei bei

polizeilichen Massnahmen insbesondere, dass sich diese grundsätzlich nur gegen

die Störerin bzw. den Störer, nicht aber gegen bloss mittelbare Verursacher des

polizeiwidrigen Zustands richten dürfen. Das Störerprinzip konkretisiert somit

den Verhältnismässigkeitsgrundsatz in persönlicher Hinsicht (BGE 143 I 147 E. 3.1

und E. 5.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2608 ff.).

4.2

Die

strittige Wegweisung bzw. Fernhaltung erging in Anwendung von § 33 lit. a PolG. Danach darf die Polizei eine Person von einem Ort wegweisen oder für

längstens 24 Stunden fernhalten, wenn sie oder eine Ansammlung von

Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.

Hier bestand die geforderte Gefährdungslage dabei aus

Sicht der Mitbeteiligten und des Beschwerdegegners darin, dass sich am

Nachmittag des 31. Oktober 2020 eine sehr grosse Anzahl an Personen auf

dem Helvetiaplatz – und damit auf begrenztem Raum – befunden habe, von denen ein

Grossteil keine Maske getragen habe, sodass die Befürchtung im Raum gestanden

habe, dass die damals geltenden Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des

Coronavirus (SARS-CoV-2) nicht mehr hätten umgesetzt werden können. Da der

Beschwerdeführer zu denjenigen Demonstrationsteilnehmenden gezählt habe, die

keine Gesichtsmaske getragen hätten, sei er um 15.10 Uhr wegen des Verdachts,

gegen die vorgenannten gesundheitspolizeilichen Massnahmen verstossen zu haben,

polizeilich kontrolliert und in der Folge weggewiesen worden.

4.3

Im Zeitpunkt

der Demonstration galt die per 26. Juni 2021 aufgehobene Verordnung vom 19. Juni

2020.

über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie in der Fassung vom 29. Oktober 2020 (nachfolgend: Covid-19-Verordnung

besondere Lage [AS 2020 2213; AS 2021 379]), deren Art. 6c Abs. 2

eine allgemeine Maskentragpflicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer politischer

und zivilgesellschaftlicher Kundgebungen vorschrieb. Von dieser Pflicht

ausgenommen waren nach Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere

Lage lediglich Kinder vor ihrem 12. Geburtstag (lit. a) und Personen,

die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere

medizinischen, keine Hygienemasken tragen können (lit. b). Die Kantone

durften unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche bzw. strengere Massnahmen

ergreifen (Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; siehe dazu auch

BGE 148 I 33 E. 5.5.3). Der Kanton Zürich verwies jedoch für

politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen auf die bundesrechtliche

Verordnung (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung

der Covid-19-Epidemie vom 24. August 2020 [LS 818.18] in der vom 21. Oktober

bis am 30. November 2020 geltenden Fassung [OS 75, 467]).

Entsprechend findet sich auch in der vom Sicherheitsdepartement der Stadt

Zürich erteilten Bewilligung der "Demonstration für Frieden, Freiheit und Demokratie"

vom 29. Oktober 2020 in diesem Zusammenhang "nur" der Hinweis,

dass gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage bei Demonstrationen und

Kundgebungen eine Maskentragpflicht gelte, welche von den Veranstaltern

beachtet und umgesetzt werden müsse (konkret wurde in der Verfügung auf Art. 6

Abs. 4 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom

15.

August 2020 verwiesen, welche Bestimmung noch eine ausnahmslose

Maskenpflicht vorgesehen hatte, im Bewilligungszeitpunkt indes schon nicht mehr

in Kraft war [aufgehoben mit Wirkung ab 1. Oktober 2020, AS 2020

3679]).

In tatsächlicher Hinsicht lässt sich sodann den Akten

entnehmen, dass sich am 31. Oktober 2020 ab 13.00 Uhr erste

Teilnehmende der vorgenannten (bewilligten) Demonstration auf dem Helvetiaplatz

einfanden und die Personenzahl bis circa 14.00 Uhr – der Eröffnung der

Rednerbühne – auf gegen 150 Personen angestiegen war, von denen rund

80.

Personen keine Gesichtsmaske trugen. Laut dem Einsatzjournal der

Mitbeteiligten wurden die Teilnehmenden aus diesem Grund wiederholt via

Lautsprecher auf die bundesrechtliche Maskentragpflicht hingewiesen und zu

deren Einhaltung aufgefordert, ansonsten mit Verzeigungen und Wegweisung

gerechnet werden müsse. Hierauf hätten sich "einige Personen" vom

Helvetiaplatz entfernt. Es seien aber trotzdem weiterhin sehr viele Personen

ohne Gesichtsmaske und ohne Wahrung des Mindestabstands vor Ort gewesen,

weshalb die diensthabenden Polizistinnen und Polizisten gegen 14.20 Uhr

mit der Kontrolle der anwesenden Personen ohne Gesichtsmaske begonnen hätten.

Zu den kontrollierten Personen zählte auch der Beschwerdeführer, wobei

unbestritten ist, dass er anlässlich seiner Kontrolle nebst einem Ausweis ein

vom 22. September 2020 datierendes ärztliches Attest vorzuweisen

vermochte, wonach er aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne. Eine

Kopie des betreffenden Attests (wie auch seines Ausweises) liegt in den

polizeilichen Akten.

4.4

Aus dem

Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2020 nicht

gegen die damals geltenden Coronaregeln verstiess, indem er ohne Gesichtsmaske

an der bewilligten "Demonstration für Frieden, Freiheit und

Demokratie" teilnahm. Dies behauptet auch der Beschwerdegegner nicht. Er,

wie auch die Mitbeteiligte halten allerdings dafür, dass sich der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht auf seinen ärztlichen

Maskentragdispens habe berufen können, weil die Ausnahme von der Maskentragpflicht

nach (Art. 6c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit) Art. 3b Abs. 2

lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage nur dann zur Anwendung gelangt

sei, wenn sich einzelne Personen mit einem medizinischen Attest inmitten einer

grossen Anzahl von Personen mit einer Gesichtsmaske bewegt hätten. So habe der

Bundesrat mit der von ihm geschaffenen Ausnahmeregelung nicht in Kauf genommen,

dass diese in bestimmten Situation zu einer erheblichen Gefährdung der

öffentlichen Gesundheit führe. Sobald aber – wie hier – eine Vielzahl von

Personen, die sich an einem Ort ohne den erforderlichen Abstand bewegt hätten,

keine Maske getragen hätten, sei dies der Fall gewesen. Da sich mithin circa

80.

Personen ohne Maske auf sehr engem Raum bewegt h.ten, sei anlässlich

der Demonstration bzw. Kundgebung vom 31. Oktober 2020 auf dem

Helvetiaplatz eine Gefährdungslage im Sinn von § 33 lit. a PolG

gegeben gewesen. Die Vorinstanz fügt präzisierend an, dass der Beschwerdeführer

"als Kundgebungsbesucher Teil einer Gesamtdynamik" gewesen sei und

die Mitbeteiligte bei der Beurteilung der Gefahrenlage zu Recht nicht auf ihn

als Einzelperson, sondern auf "die ganze Gruppe Unmaskierter"

abgestellt habe.

Dem lässt sich nicht folgen. Zwar können sich polizeiliche

Massnahmen wie die polizeiliche Wegweisung oder Fernhaltung einer Person

praxisgemäss nicht nur gegen die Störerin bzw. den Störer (zum Beispiel

einzelne randalierende Demonstrierende) richten, sondern auch gegen die

Zweckveranlasserin bzw. den Zweckveranlasser, die bzw. der – etwa durch die

Zugehörigkeit zu einer sicherheitsgefährdenden Gruppe – bewirkt oder bewusst in

Kauf nimmt, dass andere Personen Polizeigüter gefährden (vgl. BGr, 14. September

2022, 1C_134/2022, E. 3.1; ferner BGE 147 I 161 E. 6.2, 143 I

147.

E. 5.1), was sich hier sogar explizit aus § 33 Abs. 1 lit. a PolG ergibt (vgl. dazu auch VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 6.5.1,

wonach es für die Anwendbarkeit von § 33 Abs. 1 lit. a PolG auf

eine Person in bestimmten [aussergewöhnlichen] Situationen sogar genügen kann,

dass deren Zugehörigkeit zu einer sicherheitsgefährdenden Gruppe nicht

ausgeschlossen werden kann). Anders als bei einer Teilnehmerin bzw. einem

Teilnehmer einer Demonstration, in deren Rahmen erfahrungsgemäss damit

gerechnet werden muss, dass mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen

Gewalttätigkeiten begangen werden (vgl. Art. 260 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 [SR 311.0]), konnte die Mitbeteiligte den

Beschwerdeführer jedoch nicht einfach als (mutmassliches) Mitglied einer sicherheitsgefährdenden

Gruppe einstufen, nur weil er anlässlich der Demonstration vom 31. Oktober

2020.

keine Gesichtsmaske trug.

Zunächst gilt es in diesem Zusammenhang zu

berücksichtigen, dass die betreffende Veranstaltung im Freien stattfand, wo die

Gefahr, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren, gemeinhin geringer ist als in

geschlossenen Räumen (vgl. Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina,

Ad-hoc-Stellungnahme "Coronavirus-Pandemie: Wirksame Regeln für Herbst und

Winter aufstellen" vom 23. September 2020, S. 5). Videoaufnahmen

des fraglichen Anlasses zeigen ausserdem, dass die Abstände zwischen den

Teilnehmenden mit und ohne Hygiene- bzw. Gesichtsmasken über weite Strecken

eingehalten wurden. Wie dargelegt, verfügte der Beschwerdeführer sodann unstreitig

über einen medizinischen Maskentragdispens im Sinn von Art. 3b Abs. 2

lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage und räumte ihm die vorgenannte

Bestimmung insofern ausdrücklich die Möglichkeit ein, auch ohne Maske an der

bewilligten Demonstration teilzunehmen und von der Versammlungsfreiheit

Gebrauch zu machen (siehe dazu auch BGE 148 I 33 E. 7.8.1 und E. 7.7.1,

wonach der Bundesrat im massgeblichen Zeitpunkt der Ansicht gewesen sei, dass

mit der getroffenen Regelung das damals besonders wichtige Recht auf freie

Meinungsäusserung mit dem erforderlichen Schutz [grundsätzliche

Maskentragpflicht mit Ausnahmen] gewährleistet werden könne). Der polizeilichen

Aufforderung, eine Maske anzuziehen, brauchte der Beschwerdeführer mit anderen

Worten nicht Folge zu leisten bzw. der Ermahnung zur Einhaltung der geltenden

Coronaregeln des Bundes kam er nach. Demgegenüber trugen gemäss dem

Einsatzprotokoll der Mitbeteiligten vom 31. Oktober 2020 "[v]iele der

kontrollierten Personen" ohne Gesichtsmaske keinen Nachweis gemäss Art. 3

Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage bei sich, sondern

lediglich ein von einem "Rechtsanwalt" und ihnen selbst

unterzeichnetes Schreiben, wonach die Maskentragpflicht keine rechtliche

Grundlage habe und sich der einzelne handelnde Polizist strafbar mache, wenn er

die Pflicht dennoch durchsetze. Das betreffende "Sach- und

Rechtsattest" hatte vorgängig unter anderem von der Facebook-Seite der

"Corona Rebellen Helvetia" heruntergeladen werden können (vgl. <https://m.facebook.com/coronarebellen/posts/176170124085871>).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine

allfällige von der Veranstaltung "Demonstration für Frieden, Freiheit und

Demokratie" vom 31. Oktober 2020 ausgehende Gefahr für die

öffentliche Gesundheit bereits mit der Wegweisung der anwesenden Personen ohne

bzw. mit einem offensichtlich ungültigen Maskentragdispens massgeblich hätte

reduziert werden können. Der Einwand, die anwesenden Polizistinnen und

Polizisten hätten die diversen "Maskentragdispense" nicht einzelfallweise

prüfen können, erscheint dabei bloss vorgeschoben. So darf als

gerichtsnotorisch gelten, dass jedenfalls der Inhalt der – hier unstreitig die

Mehrheit der vorgezeigten Dispense ausmachenden – von Dr. iur. C ausgestellten

"Sach- und Rechtsatteste" keinen vernünftigen Zweifel daran liess,

dass es sich hierbei nicht um einen Nachweis im Sinn von Art. 3b Abs. 2

lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage handelte (vgl. VGr, 18. Februar

2021, VB.2021.00066, E. 3.2.4.3; OGr, 24. September 2021, UE200412, E. 6.2),

und vertreten auch die Mitbeteiligte und der Beschwerdegegner die klare

Haltung, dass das genannte Schriftstück keinerlei rechtliche Wirkung zu

entfalten vermochte. Insofern erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb es den

am Nachmittag des 31. Oktober 2020 auf dem Helvetiaplatz anwesenden

Polizistinnen und Polizisten nicht zumindest hätte möglich sein sollen, zwischen

maskenlosen Personen mit einem von einer Ärztin bzw. einem Arzt ausgestellten

medizinischen Maskentragdispens und solchen mit einem offensichtlich ungültigen

"Sach- und Rechtsattest" zu unterscheiden. Wie der Beschwerdeführer

zu Recht anmerkt und unbestritten blieb, hatten die diensthabenden

Polizeibeamten hinreichend Zeit, die Personalien der kontrollierten Personen vor

Ort aufzunehmen und vor der Wegweisung bzw. Fernhaltung ihre Ausweisdokumente

sowie die vorgelegten "Atteste" zu fotografieren. Auch lässt sich dem

Einsatzprotokoll nicht entnehmen, dass bezüglich der (Un-)Gültigkeit der

verschiedenen "Maskentragdispense" Zweifel bestanden hätten.

4.5

Damit

stellte § 33 lit. a PolG keine genügende gesetzliche Grundlage für

die strittige Wegweisung dar bzw. erweist sich diese jedenfalls als

unverhältnismässig, weil es vorliegend für eine massgebliche Reduktion der

Gefährdungslage genügt hätte, die keine Gesichtsmaske tragenden

Demonstrierenden ohne oder mit einem offenkundig unzulässigen Maskentragdispens

vom Ort der bewilligten Demonstration wegzuweisen, wozu die Mitbeteiligte ohne

Weiteres in der Lage gewesen wäre.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositivziffer 1 des Rekursentscheids vom 22. August 2022 und der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 24. März 2021 sind aufzuheben. Es ist festzustellen,

dass die am 31. Oktober 2020 von der Mitbeteiligten gegenüber dem

Beschwerdeführer ausgesprochene Wegweisung bzw. Fernhaltung widerrechtlich war.

6.

Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, und ist dieser

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für beide Verfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(§ 65a Abs. 2 [teilweise] in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des

Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 22. August 2022 und der Beschluss des

Beschwerdegegners vom 24. März 2021 werden aufgehoben. Es wird

festgestellt, dass die am 31. Oktober 2020 von der Stadtpolizei Zürich

gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Wegweisung bzw. Fernhaltung

widerrechtlich war.

In

Abänderung von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Statthalteramts des

Bezirks Zürich vom 22. August 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte;

b) den Beschwerdegegner;

c) das Statthalteramt des Bezirks

Zürich.