VB.2022.00557
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00557
2. Februar 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24321)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00557
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Schwärzung
eines Handelsregisterbelegs,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG, eine Gesellschaft mit Sitz in Zürich,
bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand,
Finanzen und Family Office. Mit Beschluss vom 22. Mai 2020 wies das
Handelsgericht des Kantons Zürich das Handelsregisteramt des Kantons Zürich an,
die zuvor mit Verfügung des Handelsgerichts vom 24. April 2020 gelöschte
Zeichnungsberechtigung des als Verwaltungsratsmitglied eingetragenen C für die A AG
wieder einzutragen und eine von dieser allfällig beantragten Löschung des zu
diesem Zeitpunkt eingetragenen Präsidenten des Verwaltungsrates der A AG,
D, vorzunehmen. Das Handelsregisteramt nahm in der Folge die Eintragung der
entsprechenden Mutationen im Handelsregister vor und veröffentlichte am 22. Mai
2020 den gesamten Beschluss des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 im
Tagesregister unter der Nummer 01 als Beleg. Mit Schreiben vom 31. August
2022 beantragte die A AG dem Handelsregisteramt, der als Beleg des
Tagesregister-Eintrags Nr. 01 vom 22. Mai 2020 dienende Beschluss des
Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 sei mit Ausnahme des Rubrums und des
Dispositivs vollständig zu schwärzen. Mit Schreiben vom 1. September 2022
teilte das Handelsregisteramt der A AG mit, es könne keine Bereinigung der
eingereichten Belege vornehmen. Es sei eine Gerichtsbehörde für die Beurteilung
der Frage zuständig, "ob der Beleg nachträglich mit einer geschwärzten
Version auszutauschen ist".
Erwägungen
II.
Die A AG liess am 16. September 2022 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
die Verfügung des Handelsregisteramts vom 1. September 2022 aufzuheben und
der unter der Nummer 01 im Tagesregister publizierte Beschluss des
Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 mit Ausnahme des Rubrums und des
Dispositivs vollständig zu schwärzen oder auf andere geeignete Weise
unkenntlich zu machen. Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom
18.
Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f.
des Obligationenrechts [OR, SR 220]
in Verbindung mit §§ 1 sowie 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2
OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung
vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Aus der Verfügung vom 1. September 2022 ergibt sich
nicht, ob der Beschwerdegegner auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. August
2022.
eintrat, zumal sie weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung
enthält. Der Beschwerdegegner führt sinngemäss aus, nicht er, sondern eine
Gerichtsbehörde sei für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom
31.
August 2022 zuständig, macht aber auch materielle Ausführungen und
kommt zum Schluss, dass das Gesuch abzuweisen sei. Vor dem Hintergrund dieses
(sinngemäss) materiellen Entscheids rechtfertigt es sich vorliegend, das
Schwärzungsbegehren der Beschwerdeführerin materiell zu beurteilen.
3.
3.1
Am 1. Januar
2021.
(bzw. am 1. April 2020 [Art. 928a und 928c OR]) sind die
revidierten Bestimmungen des OR betreffend das Handelsregister (Art. 927 ff.
OR) sowie der HRegV in Kraft getreten (Änderung vom 17. März 2017 [AS 2020
957.
ff.]). Das neue Recht wurde mit seinem Inkrafttreten auf bestehende
Rechtseinheiten anwendbar (Art. 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des OR vom 17. März 2017). Die rechtlichen Wirkungen von
Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind, richten sich jedoch noch
nach dem Recht, das zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen galt. Die vor
diesem Zeitpunkt vorgenommenen Handlungen werden dementsprechend nach den bei
ihrer Vornahme geltenden Bestimmungen beurteilt (Art. 1 Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des OR vom 17. März 2017 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR
210]).
3.2
Die
streitgegenständliche Eintragung ins Handelsregister wurde noch vor dem
Inkrafttreten der neuen handelsregisterrechtlichen Bestimmungen am 1. Januar
2021.
vorgenommen, weshalb die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden
Bestimmungen anwendbar sind. Inhaltlich haben die Änderungen im
Handelsregisterrecht für den vorliegenden Fall jedoch keine Auswirkungen.
4.
4.1
Auf das
Handelsregister ist das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni
1992.
(DSG, SR 235.1) nicht anwendbar. Öffentliche Register des
Privatrechtsverkehrs – und damit auch das Handelsregister – sind vom
Geltungsbereich des DSG ausgenommen
(Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG). Grund für die Ausnahme vom
Geltungsbereich ist, dass für diese Register spezifische
Informationsbearbeitungs- und Datenschutzbestimmungen bestehen, welche nicht
durch die Datenschutzgesetzgebung modifiziert werden sollen
(Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich, Anwendbarkeit der
Datenschutzgesetzgebung im Bereich Handelsregisteramt und Handelsregister,
REPRAX 2/2015, S. 48 ff., 48; Botschaft zum Bundesgesetz über den
Datenschutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff., 444; Urs
Maurer-Lambrou/Simon Kunz, Basler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 2 DSG N. 39;
Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG],
Bern 2015, Art. 2 N. 36).
4.2
Anwendbar
bleiben jedoch die verfassungsmässigen Rechte wie das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; VGr,
16.
Dezember 2021, VB.2020.00648, E. 4.1). Aus dem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung leitet sich ein Anspruch jeder Person auf
Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten ab. Jede Person hat das Recht zu
bestimmen, ob und zu welchem Zweck der Staat oder Private Informationen über
sie bearbeiten und speichern (BVGr, 22. Mai 2012, A-4903/2016, E. 4.2.1;
vgl. auch Rainer J. Schweizer in: Bernhard
Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A.,
Zürich 2014, Art. 13 N. 71 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. A.,
Bern 2008, S. 164 ff.; Maurer-Lambrou/Kunz, Art. 1 DSG N. 19
und 23 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist folgenden
Grundsätzen verpflichtet: rechtmässige Beschaffung, Bearbeitung nach Treu und
Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Richtigkeit, Wahrung
der Datensicherheit sowie Beschränkung der Datenweitergabe ins Ausland, wenn
kein gleichwertiger Persönlichkeits- bzw. Datenschutz besteht (Giovanni Biaggini,
BV Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 13
N. 13; vgl. Art. 4 DSG). Aus dem grundrechtlichen Fundament
des Datenschutzes ergibt sich zudem ein Anspruch auf Rechtsschutz, insbesondere
zur Durchsetzung des Auskunftsrechts sowie zur Geltendmachung von
Berichtigungs-, Vernichtungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsbegehren und
Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Schweizer, N. 89; Biaggini, Art. 13
N. 14; vgl. Art. 15 und 25 DSG; Art. 8 lit. d des
Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 [SR 0.235.1]; Art. 13 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101];
vgl. zum Ganzen VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00648, E. 4.1).
4.3
Auch
juristische Personen können sich auf das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung berufen (vgl. Schweizer, N. 73). Der Begriff der
Personendaten umfasst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder
bestimmbare (natürliche oder juristische) Person beziehen und insbesondere ihre
physischen und psychischen Eigenschaften sowie ihre sozialen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse oder politischen Anschauungen betreffen
(Schweizer, N. 75; vgl. Müller/Schefer, S. 166 f.; Rudin, Art. 2
N. 10 ff.).
4.4
Mit
Beschluss vom 22. Mai 2020 wies das Handelsgericht den Beschwerdegegner
an, die zuvor mit Verfügung des Handelsgerichts vom 24. April 2020
gelöschte Zeichnungsberechtigung des als Verwaltungsratsmitglied eingetragenen C
für die Beschwerdeführerin wieder einzutragen und eine von dieser allfällig
beantragten Löschung des zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Präsidenten des
Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, D, vorzunehmen. Der Beschwerdegegner
trug daraufhin die Zeichnungsberechtigung von C für die Beschwerdeführerin
wieder ein, wobei er als Beleg für diese Eintragung den gesamten Beschluss des
Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 veröffentlichte. Dieser Beschluss enthält
unter anderem Informationen über das Aktionariat der Beschwerdeführerin. Des
Weiteren ergibt sich aus dem Beschluss unter anderem, dass gegen den neuen Verwaltungsratspräsidenten
der Beschwerdeführerin Vorwürfe geäussert worden seien. Hierbei handelt es sich
um teilweise hochsensible und vertrauliche Informationen über die
Beschwerdeführerin und deren Organmitglieder. Diese wurden vom Beschwerdegegner
veröffentlicht, was das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht
nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der betroffenen Organmitglieder
erheblich einschränkt.
5.
5.1
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36
BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1).
Sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und
verhältnismässig sein (Abs. 3). Ein Grundrechtseingriff ist dann
verhältnismässig, wenn er geeignet ist, den im öffentlichen Interesse liegenden
Zweck herbeizuführen. Er muss sodann erforderlich sein, das heisst, es dürfen
keine gleichermassen geeigneten, milderen Massnahmen zur Verfügung stehen.
Schliesslich muss der Grundrechtseingriff auch zumutbar sein. Das heisst, dass
die negativen Auswirkungen des Eingriffs nicht unverhältnismässig schwerer
wiegen dürfen als die positiven Auswirkungen. Eingriffsmittel und
Eingriffswirkung müssen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Ulrich Häfelin
et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich etc. 2020, N. 320 ff.;
statt vieler BGE 143 I 310 E. 3.2, 3.3.1, 3.4.1 mit Hinweisen). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36
Abs. 4 BV).
5.2
Für die
Verweigerung des direkt aus Art. 13 BV abgeleiteten Anspruchs auf
(nachträgliche) Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von
personenbezogenen Daten in den Belegen findet sich keine gesetzliche Grundlage.
Die Bestimmungen zur Unveränderbarkeit (Art. 8 Abs. 5 und Art. 9
Abs. 4 HRegV) beziehen sich auf die Einträge, nicht auf die Belege (VGr,
16.
Dezember 2021, VB.2020.00648, E. 5.2). Damit mangelt es
vorliegend schon an einer gesetzlichen Grundlage für die Verweigerung der
Schwärzung.
5.3
Zweck des
Handelsregisters ist es, die kaufmännischen Betriebe und die sich auf diese
beziehenden rechtserheblichen Tatsachen bekannt zu machen (sog.
Publizitätsfunktion; BGE 135 III 304 E. 5.4; Botschaft zur Änderung
des Obligationenrechts [Handelsregister], BBl 2015, 3617 ff., 3632
[nachfolgend Botschaft]; Martin K. Eckert, Basler Kommentar, 5. A., 2016, Art. 927
OR N. 7). Es schafft Transparenz in Bezug auf wichtige Tatsachen wie die
Firma, den Sitz, das Rechtsdomizil, den Zweck sowie die Haftungs- und
Vertretungsverhältnisse der darin eingetragenen Unternehmen und dient damit der
im Geschäftsverkehr notwendigen Rechtssicherheit und dem Gutglaubensschutz
Dritter. Dieser Zweck und damit auch das öffentliche Interesse an der
Veröffentlichung von Informationen erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen
Belege, die für den Eintrag relevant sind. Ein öffentliches Interesse an der
Einsicht in registerrechtlich nicht relevante Informationen - wie vorliegend in die Begründung des
Beschlusses des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 - besteht nicht.
5.4
Da es dem
Beschwerdegegner an einer gesetzlichen Grundlage und an einem öffentlichen
Interesse für die Verweigerung der von der Beschwerdeführerin begehrten Schwärzung
fehlte, verletzte er deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
5.5
Daran
vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdegegners nichts zu ändern, der
sinngemäss geltend macht, es sei nicht seine Aufgabe, das Recht der
Beschwerdeführerin und ihrer Organmitglieder auf informationelle
Selbstbestimmung gegen das Interesse an der Öffentlichkeit des Handelsregisters
abzuwägen. Er bringt sinngemäss vor, dass ihm sowohl bei der Veröffentlichung
des Belegs zum Tagesregistereintrag Nr. 01 vom 22. Mai 2020 als auch
bei der Beurteilung des Schwärzungsgesuchs vom 31. August 2022 die
"Kognition" fehlte, Teile des Belegs zu schwärzen. Der
Beschwerdegegner übersieht, dass er wie jede Verwaltungsbehörde die Grundrechte
von Personen beachten muss, die von seiner Tätigkeit betroffen sind. Die
Bestimmungen des OR und der HRegV stehen dem nicht entgegen, da sie sich nicht
zum Datenschutz äussern. Vorliegend hat die Veröffentlichung der Begründung des
Beschlusses des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 keinen registerrechtlichen
Zweck und ist damit per se nicht von Art. 929 Abs. 2 OR und Art. 19
HRegV umfasst. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, warum das
Handelsgericht dem Handelsregisteramt den ganzen Beschluss zustellte, hätte das
Handelsregisteramt vor diesem Hintergrund schon die erstmalige Veröffentlichung
auf die für die Eintragung relevanten Dispositivziffern des Beschlusses des
Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 beschränken müssen.
5.6
Die
"mit dem Belegaustausch verbundenen, systemtechnischen Kosten, welche der
Betreiberin der Datenbank des Handelsregisteramts Zürich anfallen", können
nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden, wie dies der Beschwerdegegner
geltend macht. Die nachträgliche Schwärzung stellt den Zustand her, der schon
bei der Eintragung hätte herrschen sollen.
6.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 1. September 2022 ist aufzuheben und er ist
anzuweisen, den unter TR-Nr. 01, TR-Datum … im SHAB publizierten Beleg,
namentlich den Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 22. Mai 2020,
durch eine mit Ausnahme des Rubrums und des Dispositivs vollständig geschwärzte
Version desselben Dokuments zu ersetzen.
7.
Für den Fall einer Gutheissung des
Hauptantrags der Beschwerdeführerin beantragt der Beschwerdegegner, die
Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Er begründet dies
damit, dass die Eintragung vom 22. Mai 2020 korrekt erfolgt sei und es
deshalb an einer Pflichtverletzung des Beschwerdegegners mangle. Dem ist nicht
zu folgen. Die Kosten sind vorliegend nach dem Obsiegen aufzuerlegen, wofür die
Frage, ob der Beschwerdegegner seine Pflichten bei der Eintragung am 22. Mai
2020.
verletzt hat oder nicht, nicht relevant ist (§ 13 Abs. 2 VRG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Für das erstinstanzliche
Verfahren ist indes keine Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 1 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des
Handelsregisters zwar prinzipiell zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 lit. a BGG allerdings nur bei einem Fr. 30'000.-
überschreitenden Streitwert oder andernfalls, sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. September
2022.
wird aufgehoben. Der am 22. Mai 2020 im Tagesregister unter der
Nummer 01 publizierte Beleg ist durch eine mit Ausnahme des Rubrums und des
Dispositivs vollständig geschwärzte Version desselben Dokuments zu ersetzen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.