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Entscheid

VB.2022.00557

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00557

2. Februar 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24321)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00557

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. Februar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Schwärzung

eines Handelsregisterbelegs,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG, eine Gesellschaft mit Sitz in Zürich,

bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand,

Finanzen und Family Office. Mit Beschluss vom 22. Mai 2020 wies das

Handelsgericht des Kantons Zürich das Handelsregisteramt des Kantons Zürich an,

die zuvor mit Verfügung des Handelsgerichts vom 24. April 2020 gelöschte

Zeichnungsberechtigung des als Verwaltungsratsmitglied eingetragenen C für die A AG

wieder einzutragen und eine von dieser allfällig beantragten Löschung des zu

diesem Zeitpunkt eingetragenen Präsidenten des Verwaltungsrates der A AG,

D, vorzunehmen. Das Handelsregisteramt nahm in der Folge die Eintragung der

entsprechenden Mutationen im Handelsregister vor und veröffentlichte am 22. Mai

2020 den gesamten Beschluss des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 im

Tagesregister unter der Nummer 01 als Beleg. Mit Schreiben vom 31. August

2022 beantragte die A AG dem Handelsregisteramt, der als Beleg des

Tagesregister-Eintrags Nr. 01 vom 22. Mai 2020 dienende Beschluss des

Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 sei mit Ausnahme des Rubrums und des

Dispositivs vollständig zu schwärzen. Mit Schreiben vom 1. September 2022

teilte das Handelsregisteramt der A AG mit, es könne keine Bereinigung der

eingereichten Belege vornehmen. Es sei eine Gerichtsbehörde für die Beurteilung

der Frage zuständig, "ob der Beleg nachträglich mit einer geschwärzten

Version auszutauschen ist".

Erwägungen

II.

Die A AG liess am 16. September 2022 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

die Verfügung des Handelsregisteramts vom 1. September 2022 aufzuheben und

der unter der Nummer 01 im Tagesregister publizierte Beschluss des

Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 mit Ausnahme des Rubrums und des

Dispositivs vollständig zu schwärzen oder auf andere geeignete Weise

unkenntlich zu machen. Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom

18.

Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f.

des Obligationenrechts [OR, SR 220]

in Verbindung mit §§ 1 sowie 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2

OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung

vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Aus der Verfügung vom 1. September 2022 ergibt sich

nicht, ob der Beschwerdegegner auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. August

2022.

eintrat, zumal sie weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung

enthält. Der Beschwerdegegner führt sinngemäss aus, nicht er, sondern eine

Gerichtsbehörde sei für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom

31.

August 2022 zuständig, macht aber auch materielle Ausführungen und

kommt zum Schluss, dass das Gesuch abzuweisen sei. Vor dem Hintergrund dieses

(sinngemäss) materiellen Entscheids rechtfertigt es sich vorliegend, das

Schwärzungsbegehren der Beschwerdeführerin materiell zu beurteilen.

3.

3.1

Am 1. Januar

2021.

(bzw. am 1. April 2020 [Art. 928a und 928c OR]) sind die

revidierten Bestimmungen des OR betreffend das Handelsregister (Art. 927 ff.

OR) sowie der HRegV in Kraft getreten (Änderung vom 17. März 2017 [AS 2020

957.

ff.]). Das neue Recht wurde mit seinem Inkrafttreten auf bestehende

Rechtseinheiten anwendbar (Art. 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen

zur Änderung des OR vom 17. März 2017). Die rechtlichen Wirkungen von

Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind, richten sich jedoch noch

nach dem Recht, das zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen galt. Die vor

diesem Zeitpunkt vorgenommenen Handlungen werden dementsprechend nach den bei

ihrer Vornahme geltenden Bestimmungen beurteilt (Art. 1 Abs. 1 der

Übergangsbestimmungen zur Änderung des OR vom 17. März 2017 in Verbindung

mit Art. 1 Abs. 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR

210]).

3.2

Die

streitgegenständliche Eintragung ins Handelsregister wurde noch vor dem

Inkrafttreten der neuen handelsregisterrechtlichen Bestimmungen am 1. Januar

2021.

vorgenommen, weshalb die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden

Bestimmungen anwendbar sind. Inhaltlich haben die Änderungen im

Handelsregisterrecht für den vorliegenden Fall jedoch keine Auswirkungen.

4.

4.1

Auf das

Handelsregister ist das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni

1992.

(DSG, SR 235.1) nicht anwendbar. Öffentliche Register des

Privatrechtsverkehrs – und damit auch das Handelsregister – sind vom

Geltungsbereich des DSG ausgenommen

(Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG). Grund für die Ausnahme vom

Geltungsbereich ist, dass für diese Register spezifische

Informationsbearbeitungs- und Datenschutzbestimmungen bestehen, welche nicht

durch die Datenschutzgesetzgebung modifiziert werden sollen

(Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich, Anwendbarkeit der

Datenschutzgesetzgebung im Bereich Handelsregisteramt und Handelsregister,

REPRAX 2/2015, S. 48 ff., 48; Botschaft zum Bundesgesetz über den

Datenschutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff., 444; Urs

Maurer-Lambrou/Simon Kunz, Basler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 2 DSG N. 39;

Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG],

Bern 2015, Art. 2 N. 36).

4.2

Anwendbar

bleiben jedoch die verfassungsmässigen Rechte wie das Recht auf informationelle

Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; VGr,

16.

Dezember 2021, VB.2020.00648, E. 4.1). Aus dem Recht auf

informationelle Selbstbestimmung leitet sich ein Anspruch jeder Person auf

Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten ab. Jede Person hat das Recht zu

bestimmen, ob und zu welchem Zweck der Staat oder Private Informationen über

sie bearbeiten und speichern (BVGr, 22. Mai 2012, A-4903/2016, E. 4.2.1;

vgl. auch Rainer J. Schweizer in: Bernhard

Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A.,

Zürich 2014, Art. 13 N. 71 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. A.,

Bern 2008, S. 164 ff.; Maurer-Lambrou/Kunz, Art. 1 DSG N. 19

und 23 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist folgenden

Grundsätzen verpflichtet: rechtmässige Beschaffung, Bearbeitung nach Treu und

Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Richtig­keit, Wahrung

der Datensicherheit sowie Beschränkung der Datenweitergabe ins Ausland, wenn

kein gleichwertiger Persönlichkeits- bzw. Datenschutz besteht (Giovanni Biaggini,

BV Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 13

N. 13; vgl. Art. 4 DSG). Aus dem grundrechtlichen Fundament

des Datenschutzes ergibt sich zudem ein Anspruch auf Rechtsschutz, insbesondere

zur Durchsetzung des Auskunftsrechts sowie zur Geltendmachung von

Berichtigungs-, Vernichtungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsbegehren und

Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Schweizer, N. 89; Biaggini, Art. 13

N. 14; vgl. Art. 15 und 25 DSG; Art. 8 lit. d des

Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung

personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 [SR 0.235.1]; Art. 13 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101];

vgl. zum Ganzen VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00648, E. 4.1).

4.3

Auch

juristische Personen können sich auf das Recht auf informationelle

Selbstbestimmung berufen (vgl. Schweizer, N. 73). Der Begriff der

Personendaten umfasst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder

bestimmbare (natürliche oder juristische) Person beziehen und insbesondere ihre

physischen und psychischen Eigenschaften sowie ihre sozialen oder

wirtschaftlichen Verhältnisse oder politischen Anschauungen betreffen

(Schweizer, N. 75; vgl. Müller/Schefer, S. 166 f.; Rudin, Art. 2

N. 10 ff.).

4.4

Mit

Beschluss vom 22. Mai 2020 wies das Handelsgericht den Beschwerdegegner

an, die zuvor mit Verfügung des Handelsgerichts vom 24. April 2020

gelöschte Zeichnungsberechtigung des als Verwaltungsratsmitglied eingetragenen C

für die Beschwerdeführerin wieder einzutragen und eine von dieser allfällig

beantragten Löschung des zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Präsidenten des

Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, D, vorzunehmen. Der Beschwerdegegner

trug daraufhin die Zeichnungsberechtigung von C für die Beschwerdeführerin

wieder ein, wobei er als Beleg für diese Eintragung den gesamten Beschluss des

Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 veröffentlichte. Dieser Beschluss enthält

unter anderem Informationen über das Aktionariat der Beschwerdeführerin. Des

Weiteren ergibt sich aus dem Beschluss unter anderem, dass gegen den neuen Verwaltungsratspräsidenten

der Beschwerdeführerin Vorwürfe geäussert worden seien. Hierbei handelt es sich

um teilweise hochsensible und vertrauliche Informationen über die

Beschwerdeführerin und deren Organmitglieder. Diese wurden vom Beschwerdegegner

veröffentlicht, was das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht

nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der betroffenen Organmitglieder

erheblich einschränkt.

5.

5.1

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36

BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1).

Sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und

verhältnismässig sein (Abs. 3). Ein Grundrechtseingriff ist dann

verhältnismässig, wenn er geeignet ist, den im öffentlichen Interesse liegenden

Zweck herbeizuführen. Er muss sodann erforderlich sein, das heisst, es dürfen

keine gleichermassen geeigneten, milderen Massnahmen zur Verfügung stehen.

Schliesslich muss der Grundrechtseingriff auch zumutbar sein. Das heisst, dass

die negativen Auswirkungen des Eingriffs nicht unverhältnismässig schwerer

wiegen dürfen als die positiven Auswirkungen. Eingriffsmittel und

Eingriffswirkung müssen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Ulrich Häfelin

et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich etc. 2020, N. 320 ff.;

statt vieler BGE 143 I 310 E. 3.2, 3.3.1, 3.4.1 mit Hinweisen). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36

Abs. 4 BV).

5.2

Für die

Verweigerung des direkt aus Art. 13 BV abgeleiteten Anspruchs auf

(nachträgliche) Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von

personenbezogenen Daten in den Belegen findet sich keine gesetzliche Grundlage.

Die Bestimmungen zur Unveränderbarkeit (Art. 8 Abs. 5 und Art. 9

Abs. 4 HRegV) beziehen sich auf die Einträge, nicht auf die Belege (VGr,

16.

Dezember 2021, VB.2020.00648, E. 5.2). Damit mangelt es

vorliegend schon an einer gesetzlichen Grundlage für die Verweigerung der

Schwärzung.

5.3

Zweck des

Handelsregisters ist es, die kaufmännischen Betriebe und die sich auf diese

beziehenden rechtserheblichen Tatsachen bekannt zu machen (sog.

Publizitätsfunktion; BGE 135 III 304 E. 5.4; Botschaft zur Änderung

des Obligationenrechts [Handelsregister], BBl 2015, 3617 ff., 3632

[nachfolgend Botschaft]; Martin K. Eckert, Basler Kommentar, 5. A., 2016, Art. 927

OR N. 7). Es schafft Transparenz in Bezug auf wichtige Tatsachen wie die

Firma, den Sitz, das Rechtsdomizil, den Zweck sowie die Haftungs- und

Vertretungsverhältnisse der darin eingetragenen Unternehmen und dient damit der

im Geschäftsverkehr notwendigen Rechtssicherheit und dem Gutglaubensschutz

Dritter. Dieser Zweck und damit auch das öffentliche Interesse an der

Veröffentlichung von Informationen erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen

Belege, die für den Eintrag relevant sind. Ein öffentliches Interesse an der

Einsicht in registerrechtlich nicht relevante Informationen - wie vorliegend in die Begründung des

Beschlusses des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 - besteht nicht.

5.4

Da es dem

Beschwerdegegner an einer gesetzlichen Grundlage und an einem öffentlichen

Interesse für die Verweigerung der von der Beschwerdeführerin begehrten Schwärzung

fehlte, verletzte er deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

5.5

Daran

vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdegegners nichts zu ändern, der

sinngemäss geltend macht, es sei nicht seine Aufgabe, das Recht der

Beschwerdeführerin und ihrer Organmitglieder auf informationelle

Selbstbestimmung gegen das Interesse an der Öffentlichkeit des Handelsregisters

abzuwägen. Er bringt sinngemäss vor, dass ihm sowohl bei der Veröffentlichung

des Belegs zum Tagesregistereintrag Nr. 01 vom 22. Mai 2020 als auch

bei der Beurteilung des Schwärzungsgesuchs vom 31. August 2022 die

"Kognition" fehlte, Teile des Belegs zu schwärzen. Der

Beschwerdegegner übersieht, dass er wie jede Verwaltungsbehörde die Grundrechte

von Personen beachten muss, die von seiner Tätigkeit betroffen sind. Die

Bestimmungen des OR und der HRegV stehen dem nicht entgegen, da sie sich nicht

zum Datenschutz äussern. Vorliegend hat die Veröffentlichung der Begründung des

Beschlusses des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 keinen registerrechtlichen

Zweck und ist damit per se nicht von Art. 929 Abs. 2 OR und Art. 19

HRegV umfasst. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, warum das

Handelsgericht dem Handelsregisteramt den ganzen Beschluss zustellte, hätte das

Handelsregisteramt vor diesem Hintergrund schon die erstmalige Veröffentlichung

auf die für die Eintragung relevanten Dispositivziffern des Beschlusses des

Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 beschränken müssen.

5.6

Die

"mit dem Belegaustausch verbundenen, systemtechnischen Kosten, welche der

Betreiberin der Datenbank des Handelsregisteramts Zürich anfallen", können

nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden, wie dies der Beschwerdegegner

geltend macht. Die nachträgliche Schwärzung stellt den Zustand her, der schon

bei der Eintragung hätte herrschen sollen.

6.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 1. September 2022 ist aufzuheben und er ist

anzuweisen, den unter TR-Nr. 01, TR-Datum … im SHAB publizierten Beleg,

namentlich den Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 22. Mai 2020,

durch eine mit Ausnahme des Rubrums und des Dispositivs vollständig geschwärzte

Version desselben Dokuments zu ersetzen.

7.

Für den Fall einer Gutheissung des

Hauptantrags der Beschwerdeführerin beantragt der Beschwerdegegner, die

Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Er begründet dies

damit, dass die Eintragung vom 22. Mai 2020 korrekt erfolgt sei und es

deshalb an einer Pflichtverletzung des Beschwerdegegners mangle. Dem ist nicht

zu folgen. Die Kosten sind vorliegend nach dem Obsiegen aufzuerlegen, wofür die

Frage, ob der Beschwerdegegner seine Pflichten bei der Eintragung am 22. Mai

2020.

verletzt hat oder nicht, nicht relevant ist (§ 13 Abs. 2 VRG).

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Für das erstinstanzliche

Verfahren ist indes keine Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 1 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des

Handelsregisters zwar prinzipiell zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 lit. a BGG allerdings nur bei einem Fr. 30'000.-

überschreitenden Streitwert oder andernfalls, sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. September

2022.

wird aufgehoben. Der am 22. Mai 2020 im Tagesregister unter der

Nummer 01 publizierte Beleg ist durch eine mit Ausnahme des Rubrums und des

Dispositivs vollständig geschwärzte Version desselben Dokuments zu ersetzen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.