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Entscheid

VB.2022.00558

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00558

9. November 2022Deutsch15 min

(URT.2022.24085)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00558

Urteil

der 2. Kammer

vom 9. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1992 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 16. Januar 2019 in

die Schweiz und heiratete hier am 14. Juni 2019 die 1986 geborene

Schweizerin C. Hierauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Ehegattin erteilt, zuletzt befristet bis am 13. Juni 2022.

B. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. August 2021

wurde A zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.-

wegen Diebstahls verurteilt.

C. 2021

gebar C die Tochter D. Mit Urteil vom 4. Februar 2022 des Bezirksgerichts

Dielsdorf wurde festgestellt, dass A nicht der leibliche Vater von D ist.

D. Nachdem

sich A am 21. März 2022 von seiner Schweizer Ehefrau scheiden liess,

widerrief das Migrationsamt am 17. Mai 2022 die Aufenthaltsbewilligung und

setzte ihm Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 17. August 2022. Im Falle der Nicht-beachtung der Ausreisefrist wurden ihm

Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. August 2022 ab

und setzte A eine neue Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 22. November 2022.

III.

Mit Beschwerde

vom 19. September 2022 liess A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 23. August 2022 beantragen. Weiter sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu

erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eine dem

Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. September 2022

auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet.

Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 VRG).

2.

2.1

2.1.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene

Recht auf Familienleben stützen.

2.1.2

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare

eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345

E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der

Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der

beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl.

BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017,

2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.3

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher

Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist

aufrechterhalten wurde.

2.1.4

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte

Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im

Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der

Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des

Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen

ist (z. B. BGr,

26.

März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.2

Der Beschwerdeführer reiste am 16. Januar

2019.

in die Schweiz, wo er am 14. Juni 2019 in Dietikon seine Ex-Ehefrau

ehelichte. Folglich wäre die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG am 14. Juni 2022 erreicht worden. Bereits am 15. November 2021

teilte seine Ex-Ehefrau dem Migrationsamt per Kontaktformular mit, dass sie

lediglich ein Jahr mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen sei und sie nun

getrennt leben würden. Mittlerweile habe sie einen neuen Partner, welcher auch

der Vater ihrer 2021 geborenen Tochter sei. Ein entsprechendes

Vaterschaftsaberkennungsgesuch sei bereits eingereicht worden. Zudem sei ein

Scheidungsverfahren hängig. Weiter bekräftigte die Ex-Ehefrau im Schreiben

ihren Trennungs- und Scheidungswillen und erklärte sinngemäss, dass sie die

Scheidung bereits während ihrer Schwangerschaft eingeleitet hätte, wenn sie

dazumal bereits um die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes gemäss Art. 255

ZGB gewusst hätte. Sodann führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht

mehr bei ihr melde und auch den Wohnungsschlüssel nicht habe abgeben wollen.

Dem Kontaktformular vom 15. November 2021 lag der Termin für die

Gerichtsverhandlung betreffend die Vaterschaftsaberkennung bei.

2.3

Der Beschwerdeführer räumte im Antwortschreiben auf

die Trennungsanfrage vom 15. November 2021 ein, dass er seit Ende August

2021.

nicht mehr mit seiner damaligen Ehefrau zusammenwohne und in der Beziehung

ein Time-out benötige, da sie ein Kind von einem anderen Mann erwarte. Zudem habe

seine damalige Ehefrau bereits eine Scheidungsklage eingereicht. In seiner

Beschwerdeeingabe vom 19. September 2022 bringt er vor, dass er bereits

seit Januar 2019 mit seiner Ex-Ehefrau zusammengewohnt und erst am 3. April

2022.

aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Zwar sei er Ende August 2021 aus

der ehelichen Wohnung ausgezogen, dies sei jedoch nur für einige Tage aufgrund

des Time-outs gewesen. Danach sei er wieder zu seiner Frau zurückgekehrt. Sein

Ehewille sei nicht erloschen. Zudem habe seine Ex-Ehefrau keine Anstalten gemacht,

noch während der Schwangerschaft die Scheidung einzureichen. Weiter verwies er

darauf, über ein existenzsicherndes Einkommen zu verfügen, noch nie Sozialhilfe

bezogen oder Schulden gemacht zu haben und sich um seine sprachliche

Integration zu bemühen sowie unabkömmlich bei seiner Arbeitsstelle zu sein.

2.4

Zwar

ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer offenkundig ein immanentes

Interesse daran hat, den Trennungszeitpunkt auf einen möglichst späten

Zeitpunkt festzusetzen, zumal er hierdurch seine Chancen für einen weiteren

Verbleib in der Schweiz verbessert. Dennoch ist der Vorinstanz zu folgen, dass

zur Berechnung der Dreijahresfrist lediglich auf die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft abzustellen ist und diese so lange besteht, als die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist.

Auch unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft kann sie bereits als

aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und

kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist. Folglich kann der

Beschwerdeführer zur Berechnung der Dreijahresfrist gemäss der hiervor

zitierten Rechtsprechung (siehe E. 2.1.4) nicht bereits auf die gemeinsame

Zeit vor der Eheschliessung abstellen. Massgebend hierfür ist der Zeitpunkt der

Heirat vom 14. Juni 2019. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass

er erst seit dem 4. April 2022 in einer eigenen Wohnung lebe und die Ehe

bis dahin gelebt worden sei, ist er nicht zu hören. Die Scheidung erfolgte am

21.

März 2022, weshalb sie allerspätestens zu diesem Zeitpunkt offiziell

endete. Sodann kann auch offenbleiben, wann genau der Ehewille der Ehefrau

tatsächlich erloschen ist. Selbst wenn die Ehe bis zum Scheidungszeitpunkt

gelebt worden wäre, würde sie dennoch die erforderliche Dreijahresfrist nicht

erfüllen. Im Übrigen wird in der Regel ohnehin auf den Zeitpunkt der

Einreichung der Scheidung abgestellt, da spätestens von diesem Zeitpunkt an von

keinem gegenseitigen Ehewillen mehr ausgegangen werden kann. Ansonsten wäre kein

Scheidungsbegehren gestellt worden. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten,

wonach die Ehe so oder anders weniger als drei Jahre gelebt wurde und ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert, ohne dass es auf den

Integrationserfolg des Beschwerdeführers ankommt. Nach dem Gesagten kann auch

die Frage nach den kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien gemäss Art. 58

a AIG offengelassen werden.

3.

3.1

Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz

keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich

verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei

wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität

der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was

namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer

ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder

die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.

Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr,

2.

Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem

derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass

ihm eine Rückkehr in seinen serbischen Heimatort nicht mehr möglich sei, da er

dieses Land in der Absicht, in der Schweiz zu bleiben und hier sein Eheleben zu

leben, verlassen habe. Eine Wiedereingliederung in Serbien sei für ihn nicht

mehr möglich, da er sich in der Schweiz ein stabiles Leben habe aufbauen können

und einer unbefristeten Arbeitstätigkeit nachgehe. Da er sich in Serbien

höchstwahrscheinlich nicht werde integrieren und einer Erwerbstätigkeit

nachgehen können, laufe er bei einer Rückkehr ernsthaft Gefahr, ohne Arbeit und

Zugang zu überlebensnotwendigen Ressourcen dazustehen. Mit ein Grund dafür sei

der Umstand, dass sein Bruder nun die Garage des Vaters übernommen habe. Zudem

habe er in Serbien bis auf seine Eltern und Geschwister keine anderen

Verwandten. Auch sei die elterliche Wohnung zu klein, weshalb diese ihn dort

nicht aufnehmen könnten. Aufgrund seiner geringen Jobmöglichkeiten, der

schwierigen Wohnmöglichkeiten sowie mangelnder sozialer Kontakte in Serbien sei

es sehr wahrscheinlich, dass er dort unter der Armutsgrenze leben werde. In der

Schweiz habe er sich stattdessen wirtschaftlich, sozial, sprachlich und

beruflich integriert. So sei auch sein Arbeitgeber mit seiner Arbeit sehr

zufrieden und habe er der Firma geholfen, sich wirtschaftlich positiv zu

entwickeln. Seine Rückkehr nach Serbien wäre daher nicht nur dramatisch für

ihn, sondern auch für seinen Arbeitgeber. Zudem sei eine

Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig, nachdem er sich in der Schweiz

integriert, seinen Lebensmittelpunkt hierher verlegt und eine Arbeitsstelle

gefunden habe. Was den Strafbefehl anbelange, so bestreite der

Beschwerdeführer, dass er mit einer anderen Person diverse Sachen gestohlen

habe. Im Übrigen habe er die Busse bezahlt, weitere Strafen würden gegen den

Beschwerdeführer hingegen nicht vorliegen.

3.3

3.3.1

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt

kein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Art. 50 Abs. 2 AIG vor.

Soweit der Beschwerdeführer sich unter anderem auf seine gute

Integration beruft, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen und sozialisiert

worden. Er ist erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen. Angesichts

seines erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz und seiner nicht

über übliche Erwartungen hinausgehende Integration erscheint er noch nicht

derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm

eine Rückkehr nach Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Nach der Trennung von seiner Ehefrau musste er mit seiner Wegweisung

rechnen. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes

zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz

noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm die Reintegration in seinem

Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den überwiegenden Teil seines

Lebens verbracht hat. Sodann besteht auch kein gewichtiges öffentliches

Interesse an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz: Das mit Schreiben vom 26. März

2022.

dargelegte Interesse seines Arbeitgebers, ihn als Mitarbeiter nicht zu

verlieren, vermag ein solches jedenfalls nicht zu begründen. Der als Mechaniker/Allrounder

beschäftigte Beschwerdeführer gehört keiner besonders qualifizierten und schwer

zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23

Abs. 1 AIG an. Sodann liegt auch

keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG vor. Des

Weiteren werden die vertieften

sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur behauptet, sind jedoch weder

nachgewiesen noch angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten.

Ebenso hat der Beschwerdeführer keinerlei Belege für die geltend gemachten

Deutschkenntnisse eingereicht (vgl. Art. 4

Abs. 4 AIG, Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] und Art. 4 der

Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom

24.

Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013,

2C_930/2012, E. 3.1).

Soweit aus den

Akten ersichtlich, geht seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche

Integration damit nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und es kann

nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Ohnehin

stellen eine allfällige erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien

von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG kumulative

Erfordernisse zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermögen

für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr,

26.

März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2).

3.3.2

Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen

Wiedereingliederungsprobleme vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu

begründen. Es ist ihm als jungem und gesundem Mann möglich, sich in der Heimat

wieder eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage

in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen

persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Die allfällige

Arbeitslosigkeit und deren Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevantem

Konnex zur früheren Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und

betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in Serbien, weshalb sie

seiner Wiedereingliederung nicht in massgeblicher Weise entgegenstehen. Im

Übrigen gibt er selbst an, dass sein Bruder nun über die Garage des Vaters

verfügt, womit er sich als Mechaniker bei diesem um eine Anstellung bemühen

könnte. In Anbetracht dessen, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner

fehlenden Arbeitserfahrung in der Schweiz gelang, eine Anstellung zu finden und

sich damit beruflich zu integrieren, ist es zu erwarten, dass ihm dies

insbesondere auch in seinem Heimatland gelingen wird, zumal ihm die hier

erlangte berufliche Erfahrung auch im Heimatland zugutekommen kann. Weshalb ihm

eine entsprechende Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht möglich sein

soll, ist daher nicht ersichtlich.

3.3.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass

er in Serbien über kein soziales Netz verfügen würde, ist er nicht zu hören. In

seinem Heimatland hat er seine Eltern sowie seine Geschwister, zu welchen er

nach wie vor Kontakte pflegt und welche ihm bei der Reintegration behilflich

sein können. Selbst wenn er in Serbien über kein grosses soziales Umfeld mehr

verfügen sollte, ist er hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die

Reintegration in Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Bei den von ihm

geschilderten Nachteilen handelt es sich vielmehr um allgemeine und übliche

Konsequenzen, die für einen Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land

zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen

Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Hierin liegt noch kein persönlicher

nachehelicher Härtefall. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwogen hat, kann

aus einer guten Integration nicht ohne Weiteres auf eine gefährdete

Wiedereingliederung im Heimatland geschlossen werden.

3.3.4

Die soziale und berufliche Reintegration des

Beschwerdeführers in seinem Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht

gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier

vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar. Damit

ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG ersichtlich.

Ebenso wenig sind

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Aufgrund der

gescheiterten kinderlos gebliebenen Ehe, des Integrationsstandes des

Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der

Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und

Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018,

2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes

Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt

hätte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).