VB.2022.00558
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00558
9. November 2022Deutsch15 min
(URT.2022.24085)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00558
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1992 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 16. Januar 2019 in
die Schweiz und heiratete hier am 14. Juni 2019 die 1986 geborene
Schweizerin C. Hierauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner Ehegattin erteilt, zuletzt befristet bis am 13. Juni 2022.
B. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. August 2021
wurde A zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.-
wegen Diebstahls verurteilt.
C. 2021
gebar C die Tochter D. Mit Urteil vom 4. Februar 2022 des Bezirksgerichts
Dielsdorf wurde festgestellt, dass A nicht der leibliche Vater von D ist.
D. Nachdem
sich A am 21. März 2022 von seiner Schweizer Ehefrau scheiden liess,
widerrief das Migrationsamt am 17. Mai 2022 die Aufenthaltsbewilligung und
setzte ihm Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 17. August 2022. Im Falle der Nicht-beachtung der Ausreisefrist wurden ihm
Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. August 2022 ab
und setzte A eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 22. November 2022.
III.
Mit Beschwerde
vom 19. September 2022 liess A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 23. August 2022 beantragen. Weiter sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu
erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eine dem
Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. September 2022
auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet.
Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 VRG).
2.
2.1
2.1.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene
Recht auf Familienleben stützen.
2.1.2
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare
eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345
E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der
Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der
beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl.
BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017,
2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
2.1.3
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher
Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist
aufrechterhalten wurde.
2.1.4
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte
Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im
Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der
Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (z. B. BGr,
26.
März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.2
Der Beschwerdeführer reiste am 16. Januar
2019.
in die Schweiz, wo er am 14. Juni 2019 in Dietikon seine Ex-Ehefrau
ehelichte. Folglich wäre die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG am 14. Juni 2022 erreicht worden. Bereits am 15. November 2021
teilte seine Ex-Ehefrau dem Migrationsamt per Kontaktformular mit, dass sie
lediglich ein Jahr mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen sei und sie nun
getrennt leben würden. Mittlerweile habe sie einen neuen Partner, welcher auch
der Vater ihrer 2021 geborenen Tochter sei. Ein entsprechendes
Vaterschaftsaberkennungsgesuch sei bereits eingereicht worden. Zudem sei ein
Scheidungsverfahren hängig. Weiter bekräftigte die Ex-Ehefrau im Schreiben
ihren Trennungs- und Scheidungswillen und erklärte sinngemäss, dass sie die
Scheidung bereits während ihrer Schwangerschaft eingeleitet hätte, wenn sie
dazumal bereits um die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes gemäss Art. 255
ZGB gewusst hätte. Sodann führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht
mehr bei ihr melde und auch den Wohnungsschlüssel nicht habe abgeben wollen.
Dem Kontaktformular vom 15. November 2021 lag der Termin für die
Gerichtsverhandlung betreffend die Vaterschaftsaberkennung bei.
2.3
Der Beschwerdeführer räumte im Antwortschreiben auf
die Trennungsanfrage vom 15. November 2021 ein, dass er seit Ende August
2021.
nicht mehr mit seiner damaligen Ehefrau zusammenwohne und in der Beziehung
ein Time-out benötige, da sie ein Kind von einem anderen Mann erwarte. Zudem habe
seine damalige Ehefrau bereits eine Scheidungsklage eingereicht. In seiner
Beschwerdeeingabe vom 19. September 2022 bringt er vor, dass er bereits
seit Januar 2019 mit seiner Ex-Ehefrau zusammengewohnt und erst am 3. April
2022.
aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Zwar sei er Ende August 2021 aus
der ehelichen Wohnung ausgezogen, dies sei jedoch nur für einige Tage aufgrund
des Time-outs gewesen. Danach sei er wieder zu seiner Frau zurückgekehrt. Sein
Ehewille sei nicht erloschen. Zudem habe seine Ex-Ehefrau keine Anstalten gemacht,
noch während der Schwangerschaft die Scheidung einzureichen. Weiter verwies er
darauf, über ein existenzsicherndes Einkommen zu verfügen, noch nie Sozialhilfe
bezogen oder Schulden gemacht zu haben und sich um seine sprachliche
Integration zu bemühen sowie unabkömmlich bei seiner Arbeitsstelle zu sein.
2.4
Zwar
ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer offenkundig ein immanentes
Interesse daran hat, den Trennungszeitpunkt auf einen möglichst späten
Zeitpunkt festzusetzen, zumal er hierdurch seine Chancen für einen weiteren
Verbleib in der Schweiz verbessert. Dennoch ist der Vorinstanz zu folgen, dass
zur Berechnung der Dreijahresfrist lediglich auf die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft abzustellen ist und diese so lange besteht, als die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist.
Auch unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft kann sie bereits als
aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und
kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist. Folglich kann der
Beschwerdeführer zur Berechnung der Dreijahresfrist gemäss der hiervor
zitierten Rechtsprechung (siehe E. 2.1.4) nicht bereits auf die gemeinsame
Zeit vor der Eheschliessung abstellen. Massgebend hierfür ist der Zeitpunkt der
Heirat vom 14. Juni 2019. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass
er erst seit dem 4. April 2022 in einer eigenen Wohnung lebe und die Ehe
bis dahin gelebt worden sei, ist er nicht zu hören. Die Scheidung erfolgte am
21.
März 2022, weshalb sie allerspätestens zu diesem Zeitpunkt offiziell
endete. Sodann kann auch offenbleiben, wann genau der Ehewille der Ehefrau
tatsächlich erloschen ist. Selbst wenn die Ehe bis zum Scheidungszeitpunkt
gelebt worden wäre, würde sie dennoch die erforderliche Dreijahresfrist nicht
erfüllen. Im Übrigen wird in der Regel ohnehin auf den Zeitpunkt der
Einreichung der Scheidung abgestellt, da spätestens von diesem Zeitpunkt an von
keinem gegenseitigen Ehewillen mehr ausgegangen werden kann. Ansonsten wäre kein
Scheidungsbegehren gestellt worden. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten,
wonach die Ehe so oder anders weniger als drei Jahre gelebt wurde und ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert, ohne dass es auf den
Integrationserfolg des Beschwerdeführers ankommt. Nach dem Gesagten kann auch
die Frage nach den kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien gemäss Art. 58
a AIG offengelassen werden.
3.
3.1
Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz
keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich
verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei
wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität
der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was
namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer
ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder
die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.
Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr,
2.
Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem
derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass
ihm eine Rückkehr in seinen serbischen Heimatort nicht mehr möglich sei, da er
dieses Land in der Absicht, in der Schweiz zu bleiben und hier sein Eheleben zu
leben, verlassen habe. Eine Wiedereingliederung in Serbien sei für ihn nicht
mehr möglich, da er sich in der Schweiz ein stabiles Leben habe aufbauen können
und einer unbefristeten Arbeitstätigkeit nachgehe. Da er sich in Serbien
höchstwahrscheinlich nicht werde integrieren und einer Erwerbstätigkeit
nachgehen können, laufe er bei einer Rückkehr ernsthaft Gefahr, ohne Arbeit und
Zugang zu überlebensnotwendigen Ressourcen dazustehen. Mit ein Grund dafür sei
der Umstand, dass sein Bruder nun die Garage des Vaters übernommen habe. Zudem
habe er in Serbien bis auf seine Eltern und Geschwister keine anderen
Verwandten. Auch sei die elterliche Wohnung zu klein, weshalb diese ihn dort
nicht aufnehmen könnten. Aufgrund seiner geringen Jobmöglichkeiten, der
schwierigen Wohnmöglichkeiten sowie mangelnder sozialer Kontakte in Serbien sei
es sehr wahrscheinlich, dass er dort unter der Armutsgrenze leben werde. In der
Schweiz habe er sich stattdessen wirtschaftlich, sozial, sprachlich und
beruflich integriert. So sei auch sein Arbeitgeber mit seiner Arbeit sehr
zufrieden und habe er der Firma geholfen, sich wirtschaftlich positiv zu
entwickeln. Seine Rückkehr nach Serbien wäre daher nicht nur dramatisch für
ihn, sondern auch für seinen Arbeitgeber. Zudem sei eine
Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig, nachdem er sich in der Schweiz
integriert, seinen Lebensmittelpunkt hierher verlegt und eine Arbeitsstelle
gefunden habe. Was den Strafbefehl anbelange, so bestreite der
Beschwerdeführer, dass er mit einer anderen Person diverse Sachen gestohlen
habe. Im Übrigen habe er die Busse bezahlt, weitere Strafen würden gegen den
Beschwerdeführer hingegen nicht vorliegen.
3.3
3.3.1
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt
kein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Art. 50 Abs. 2 AIG vor.
Soweit der Beschwerdeführer sich unter anderem auf seine gute
Integration beruft, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen und sozialisiert
worden. Er ist erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen. Angesichts
seines erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz und seiner nicht
über übliche Erwartungen hinausgehende Integration erscheint er noch nicht
derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm
eine Rückkehr nach Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Nach der Trennung von seiner Ehefrau musste er mit seiner Wegweisung
rechnen. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes
zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz
noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm die Reintegration in seinem
Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den überwiegenden Teil seines
Lebens verbracht hat. Sodann besteht auch kein gewichtiges öffentliches
Interesse an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz: Das mit Schreiben vom 26. März
2022.
dargelegte Interesse seines Arbeitgebers, ihn als Mitarbeiter nicht zu
verlieren, vermag ein solches jedenfalls nicht zu begründen. Der als Mechaniker/Allrounder
beschäftigte Beschwerdeführer gehört keiner besonders qualifizierten und schwer
zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23
Abs. 1 AIG an. Sodann liegt auch
keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG vor. Des
Weiteren werden die vertieften
sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur behauptet, sind jedoch weder
nachgewiesen noch angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten.
Ebenso hat der Beschwerdeführer keinerlei Belege für die geltend gemachten
Deutschkenntnisse eingereicht (vgl. Art. 4
Abs. 4 AIG, Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] und Art. 4 der
Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom
24.
Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013,
2C_930/2012, E. 3.1).
Soweit aus den
Akten ersichtlich, geht seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche
Integration damit nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und es kann
nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Ohnehin
stellen eine allfällige erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien
von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG kumulative
Erfordernisse zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermögen
für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr,
26.
März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2).
3.3.2
Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen
Wiedereingliederungsprobleme vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu
begründen. Es ist ihm als jungem und gesundem Mann möglich, sich in der Heimat
wieder eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage
in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen
persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Die allfällige
Arbeitslosigkeit und deren Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevantem
Konnex zur früheren Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und
betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in Serbien, weshalb sie
seiner Wiedereingliederung nicht in massgeblicher Weise entgegenstehen. Im
Übrigen gibt er selbst an, dass sein Bruder nun über die Garage des Vaters
verfügt, womit er sich als Mechaniker bei diesem um eine Anstellung bemühen
könnte. In Anbetracht dessen, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner
fehlenden Arbeitserfahrung in der Schweiz gelang, eine Anstellung zu finden und
sich damit beruflich zu integrieren, ist es zu erwarten, dass ihm dies
insbesondere auch in seinem Heimatland gelingen wird, zumal ihm die hier
erlangte berufliche Erfahrung auch im Heimatland zugutekommen kann. Weshalb ihm
eine entsprechende Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht möglich sein
soll, ist daher nicht ersichtlich.
3.3.3
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass
er in Serbien über kein soziales Netz verfügen würde, ist er nicht zu hören. In
seinem Heimatland hat er seine Eltern sowie seine Geschwister, zu welchen er
nach wie vor Kontakte pflegt und welche ihm bei der Reintegration behilflich
sein können. Selbst wenn er in Serbien über kein grosses soziales Umfeld mehr
verfügen sollte, ist er hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die
Reintegration in Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Bei den von ihm
geschilderten Nachteilen handelt es sich vielmehr um allgemeine und übliche
Konsequenzen, die für einen Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land
zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen
Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Hierin liegt noch kein persönlicher
nachehelicher Härtefall. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwogen hat, kann
aus einer guten Integration nicht ohne Weiteres auf eine gefährdete
Wiedereingliederung im Heimatland geschlossen werden.
3.3.4
Die soziale und berufliche Reintegration des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht
gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier
vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar. Damit
ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG ersichtlich.
Ebenso wenig sind
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Aufgrund der
gescheiterten kinderlos gebliebenen Ehe, des Integrationsstandes des
Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der
Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und
Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes
Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt
hätte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).