VB.2022.00559
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00559
12. Mai 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24558)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00559
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
D, vertreten durch lic. iur. E,
Beschwerdegegnerin,
und
Baubehörde Meilen,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 erteilte die
Baubehörde Meilen B und A die Baubewilligung für den Neubau eines
Einfamilienhauses unter teilweiser Neudisposition der Garage aus dem Bestand
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Meilen.
Erwägungen
II.
A. Den
gegen diesen Entscheid von D erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 teilweise gut und
ergänzte den angefochtenen Beschluss um eine neue Dispositivziffer I.8bis.
Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat und das Verfahren
nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
B. Die
dagegen von D erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich teilweise gut, hob den Rekursentscheid teilweise auf und wies die Sache
im Sinne der Erwägungen an das Baurekursgericht zurück (VB.2021.00099). Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C. Mit
Entscheid vom 16. August 2022 hiess das Baurekursgericht den Rekurs von D
gut und hob den Entscheid der Baubehörde Meilen vom 5. Mai 2020 auf.
III.
Hierauf erhoben A und B am 19. September 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Bestätigung der baurechtlichen Bewilligung.
Eventualiter sei Disp.-Ziff. I der Baubewilligung vom 5. Mai 2020 in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit einer Nebenbestimmung zu ergänzen,
wonach vor Baufreigabe geänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen
seien, mit denen die Einhaltung der Gebäudehöhe und des Drittelsmasses gemäss § 292 PBG bei um 90° gedrehter Firstrichtung nachgewiesen werde. Subeventualiter sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie einen
Augenschein; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 6. Oktober 2022
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 15. Oktober
2022.
beantragte die Baubehörde Meilen die Gutheissung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. D beantragte am 3. November 2022 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei
im Falle der Gutheissung der Beschwerde das Entschädigungsbegehren der
Baubehörde abzuweisen.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 28. November
2022.
Die Duplik von D erfolgte am 3. Januar 2023. Die Beschwerdeführenden
triplizierten am 16. Januar 2023. D verzichtete am 6. Februar 2023
auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitbetroffen
ist die Erstellung eines neuen Einfamilienhauses mit einem Erdgeschoss, einem
Dachgeschoss, einem teilweise unter Terrain liegenden weiteren Wohngeschoss,
der darunterliegenden Tiefgarage sowie Infrastruktur und Technikräumen auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02. Das Grundstück fällt stark
nach Süden ab und liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen
(BZO) in der Wohnzone W 1.4. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 wies
das Verwaltungsgericht die Vorinstanz an, das Vorbringen, dass die Trauf- bzw.
Giebelseite falsch gewählt worden sei, zu prüfen (VGr, 27. Oktober 2021,
VB.2021.00099, E. 5). Vorliegend strittig ist einzig noch die Frage, ob
bei der Anwendung der "Käseglockenpraxis" die Trauf- und Giebelseiten
frei gewählt werden können oder ob diese an gewisse Voraussetzungen gebunden
sind.
3.
3.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die
Durchführung eines Augenscheins.
3.2
Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen
Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann
geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,
die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht
auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine
hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines
Augenscheins besteht lediglich dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 25. Mai 2020,
1C_578/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3
Vorliegend
ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten liegenden Pläne und Fotografien möglich, welche
die tatsächlichen Verhältnisse anschaulich wiedergeben, zumal auch vornehmlich
eine rechtliche Frage zu beurteilen ist. Deshalb kann vorliegend auf einen
Augenschein verzichtet werden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe unzulässigerweise auf die
Rechtsprechung zu § 292 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) abgestellt. Die Gemeinde habe sich für die
"Käseglockenpraxis" entschieden, weshalb Attikageschosse nicht als
solche erkennbar sein müssten, da es keine Rolle spiele, ob das oberste
Geschoss ein Dach- oder Vollgeschoss sei. Die Käseglockenprofillinie könne
daher frei angesetzt werden, unabhängig davon, welche Seite des Gebäudes als
Trauf- und welche als Giebelseite gelte.
4.2
Nach § 49 Abs. 2 lit. b PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017
in Kraft stehenden Fassung, sind, soweit die einzelnen Zonenarten nichts
Abweichendes bestimmen, in der Bau- und Zonenordnung Regelungen gestattet über
die Gebäude- und Firsthöhe. Je nach den örtlichen Verhältnissen und den
Vorgaben der Richtplanung können zonenweise oder für Teilbereiche von Zonen bis
zu sieben Vollgeschosse, zwei Dachgeschosse unter Schrägdächern oder ein
Dachgeschoss über Flachdächern sowie ein anrechenbares Untergeschoss zugelassen
werden (§ 49a Abs. 2 PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar
2017.
in Kraft stehenden Fassung). Der Bau- und Zonenordnung steht es dabei
frei, eine Geschosszahl festzulegen (§ 49 Abs. 2 lit. c PBG). Zahlreiche Gemeinden verzichten in ihren Bauordnungen ganz oder teilweise
für bestimmte Zonen auf Geschosszahlvorschriften, so auch die Gemeinde Meilen
(vgl. Art. 18 BZO). In diesen Fällen können oberirdisch so viele Geschosse
erstellt werden, wie sich innerhalb des durch die Gebäude- und Firsthöhe
bestimmten Kubus unterbringen lassen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1147;
VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00338, E. 3.2).
4.3
Die
zulässige Gebäudehöhe wird normalerweise durch die erlaubte Vollgeschosszahl
und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht ausschliesst, durch die
Verkehrsbaulinien bestimmt, entscheidend ist das geringere Mass (§ 278 Abs. 1 PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden
Fassung). Gemessen wird die zulässige Gebäudehöhe von der jeweiligen
Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegenden
gewachsenen Boden; durch einzelne, bis 1,5 m tiefe Rücksprünge bewirkte
Mehrhöhen werden nicht beachtet (§ 280 Abs. 1 PBG in der hier
anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung). Enthält
eine Bau- und Zonenordnung keine Geschosszahlvorschriften, sind also in Bezug
auf die Ausdehnung nach oben ausschliesslich die Gebäude- und die Firsthöhe
massgebend, können Bauten innerhalb dieses (für Bauten mit Satteldach)
vorgegebenen Profils grundsätzlich frei gestaltet werden. Innerhalb dieses
Profils wird keine Gebäudehöhe gemessen. Das oberste Geschoss kann also auch
ein Vollgeschoss sein (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1192 f.). Denn
wenn die Bauordnung die Art, die Zahl sowie die Verteilung der Geschosse
offenlässt, besteht kein Grund, die nach § 292 PBG in Verbindung mit § 281 Abs. 1 PBG Anwendung findende Profillinie am Schnittpunkt der
tatsächlichen Dachfläche mit der Fassade anzusetzen, damit Attikageschosse auch
visuell als solche klar erkennbar sind (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1193,
VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00338, E. 4.2).
4.4
Sofern
Geschosszahlvorschriften bestehen, verlangt die Festlegung einer hypothetischen
Traufseite vorgängig die Festlegung eines hypothetischen Schrägdachs und der
hypothetischen Firstrichtung. Wie ein solches Dachprofil zu bilden ist,
definiert das Gesetz nicht näher. Aus der Verwendung des Wortes
"entsprechend" in § 292 lit. b PBG in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden
Fassung ergibt sich indessen, dass die Profilansetzung so zu erfolgen hat, wie
wenn beim betreffenden Gebäude effektiv ein Schrägdach erstellt würde. Dabei
verläuft im Regelfall der Dachfirst eines Schrägdachs parallel zur
Gebäudelängsseite, wovon auch die Skizze zu § 292 PBG im Anhang zur Allgemeinen Bauverordnung
ausgeht. In Grenz- oder begründeten Ausnahmefällen kann eine Bauherrschaft die
Annahme eines Schrägdachs mit einem First quer zur Gebäudelängsseite, also im
"Chaletstil" verlangen. In Betracht kommen etwa komplexe
Gebäudeformen, bei denen nicht ohne Weiteres klar scheint, welche Gebäudeseite
die längere ist, oder Situationen, in denen durch die Wahl der
Gebäudelängsseite als Firstrichtung gestalterisch bessere Lösungen ermöglicht
werden. Um eine Aushöhlung der Grundregel von § 292 lit. b PBG zu vermeiden, sind Ausnahmen jedoch nur in
engem Rahmen und bei kleinen Differenzen der Seitenlängen zuzulassen. Dabei
müssen die Dachgeschosse noch als solche erkennbar sein und dürfen nicht den
Eindruck eines Vollgeschosses vermitteln (VGr. 27. März 2020,
VB.2018.00696, E. 5.3; 27. März 2013, VB.2012.00803, E. 3.2 mit
Hinweisen [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1188 f.).
4.5
Diese
Rechtsprechung zu § 292 lit. b PBG kann indessen nicht unbesehen auf
die hypothetische Dachfirstfestlegung bzw. die Ansetzung der Profillinie bei
der Käseglockenpraxis übernommen werden. Zwar wird sowohl bei der Käseglocke
als auch für den Fall, dass Flachdachbauten über ein Attikageschoss verfügen,
welches ein hypothetisches Schrägdachprofil einhalten muss, ein hypothetisches
Schrägdach mit hypothetischer Firstrichtung bzw. hypothetischer Trauf- und
Giebelseite gesetzt, dabei bestehen aber Unterschiede. Bei § 292 lit. b PBG handelt es sich um eine Ästhetikvorschrift. Die strenge Handhabung der
Firstrichtung dient dazu, eine Aushöhlung der Grundregel von § 292 lit. b PBG zu vermeiden. Denn Dachgeschosse sollen noch als solche erkennbar sein und
dürfen nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermitteln (vgl. VGr, 19. September
2013, VB.2013.00437, E. 3.2; 22. Februar 2012, VB.2011.00668, E. 3.2).
Der Käseglockenpraxis liegen jedoch keine ästhetischen Überlegungen zugrunde
(VGr, 5. Mai 2022, VB.2021.00432, E. 5.3). Vielmehr spielt es bei der
Käseglocke gerade keine Rolle, wie das oberste Geschoss ausgestaltet ist und ob
es ein Dach- oder Vollgeschoss ist. Das Käseglockenprofil bildet vielmehr die
maximal mögliche Ausdehnung eines Gebäudes in Bezug auf die Gebäudehöhe ab. Dies
hat zur Folge, dass die Rechtsprechung zu § 292 lit. b PBG vorliegend
nicht anwendbar ist. Die Ansetzung der Profillinie der Käseglocke kann daher
grundsätzlich frei gewählt werden, sofern nicht beispielsweise eine
Firstrichtungsbestimmung in der jeweiligen Bau- und Zonenordnung oder ein Verstoss
gegen § 238 PBG vorliegt. Da die Gemeinde Meilen keine Vorgaben bezüglich
der Firstrichtung enthält, sie § 238 PBG in nachvollziehbarer Weise als nicht
beeinträchtigt sieht sowie auch sonst keine weiteren Vorgaben bestehen, welche
ein bestimmtes Ansetzen der Profillinie gebieten würden, durfte die
Bauherrschaft in Bezug auf die Gebäudehöhe die Profillinie der Käseglocke frei
wählen. Mit der gewählten Profillinie ist die Gebäudehöhe eingehalten. Demgemäss
ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. August
2022.
aufzuheben. Die Baubewilligung vom 5. Mai 2020 ist mit der im
Entscheid des Baurekursgerichts vorgesehenen Dispositivziffer I.8bis
zu ergänzen und zu bestätigen. Zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen für die Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführenden
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG). Der Mitbeteiligten steht keine solche zu (§ 17 Abs. 3 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014, § 17
N. 100).
Betreffend der
Kosten- und Entschädigungsfolgen vor der Vorinstanz ist die Sache an diese
zurückzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. August
2022.
wird aufgehoben. Die Baubewilligung vom 5. Mai 2020 der Baubehörde
Meilen wird bestätigt und mit folgender Dispositivziffer I.8bis
ergänzt:
"Im
Sinne der Erwägungen des Baurekursgerichtsentscheids vom 15. Dezember 2020
sind abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen, gemäss welchen
die gesamte Belüftungs- und Belichtungsfläche des Geräteraums EG Ost
einschliesslich eines allfälligen Fensters in der Zugangstüre nicht mehr als 5%
der gesamten Bodenfläche beträgt (max. 1 m2 als Belichtungsband im
oberen Drittel Frontfassade)."
Zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Rekursverfahren wird die
Sache an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 4'280.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.