Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00560

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00560

27. Oktober 2022Deutsch5 min

(URT.2022.24064)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00560

Beschluss

der 4. Kammer

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten

durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für

Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

betreffend Entzug

der Bewilligung zur Familienpflege,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom

21. April 2017 erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D A

die Bewilligung, ihre 2007 geborene Enkeltochter C als Pflegekind zur

Dauerpflege bei sich aufzunehmen.

Nach Vornahme verschiedener Abklärungen zur Eignung von A

als Pflegemutter verfügte das seit dem 1. Januar 2022 dafür zuständige Amt

für Jugend und Berufsberatung (AJB) am 5. April 2022, A die am

21. April 2017 ausgestellte Bewilligung zur Familienpflege von C per

15. Mai 2022 zu entziehen. Gleichzeitig forderte es die KESB E auf, C bis

zu diesem Datum anderswo unterzubringen und entzog dem Lauf der Rekursfrist und

der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am

4.

Mai 2022 bei der Bildungsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel

mit Verfügung vom 11. August 2022 abwies. Bereits zuvor, mit

Zwischenentscheid vom 25. Mai 2022, hatte es die Bildungsdirektion

abgelehnt, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (bestätigt

mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2022 im Verfahren VB.2022.00350

[nicht publiziert]).

III.

Am 19. September

2022.

liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August

2022.

aufzuheben und der Rekurs vom 4. Mai 2022 gutzuheissen; in

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie ausserdem um Vereinigung des

vorliegenden Verfahrens mit dem ebenfalls von ihr eingeleiteten

schulrechtlichen Verfahren VB.2022.00431.

Die Bildungsdirektion am

27.

September 2022 und das AJB am 6. Oktober 2022 erklärten Verzicht

auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden der

Bildungsdirektion betreffend den Entzug von Bewilligungen zur Familienpflege (§ 8

des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 [LS 852.2]

und § 1 der Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021

[LS 852.21] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

siehe dazu auch BGE 143 III 473 E. 2.3.1 mit Hinweisen; VGr, 14. Juli

2022, VB.2022.00350, E. 1.1 [nicht publiziert]).

1.2

§ 54 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten muss. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der

angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die

Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt. Eine pauschale Verweisung auf bereits vor anderen Instanzen

Vorgebrachtes genügt als Begründung nicht (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54

N. 4 in Verbindung mit § 23 N. 18). Sowohl Antrag als auch Begründung

bilden formelle

Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde.

Hier setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde

vom 19. September 2022 mit keinem Wort mit dem angefochtenen

Rekursentscheid auseinander; stattdessen verweist sie unter der Überschrift

"Begründung" auf ihre "sämtlichen bisherigen Ausführungen und

Beweisofferten" in dem vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren

VB.2022.00431 und VB.2022.00350. Damit genügt die Beschwerde den

Begründungsanforderungen in § 54 Abs. 1 VRG nicht. Da die

Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht rechtskundig vertreten ist und der

Rekursentscheid zudem einen Hinweis auf die Begründungspflicht enthält, bestand

auch keine Veranlassung, ihr eine Nachfrist nach § 23 Abs. 2 VRG zur

Verbesserung der Beschwerde einzuräumen (Griffel, § 23 N. 32).

1.3

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dem Rechtsmittel wäre im

Übrigen aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen. Die

vorinstanzliche Verfügung vom 11. August 2022 ist ausführlich begründet

und anders als der (einzige) Einwand der Beschwerdeführerin, wonach für das das

vorliegende Verfahren auslösende Verhalten von C in der Schule im Frühjahr 2022

allein deren (damaliger) Klassenlehrer verantwortlich sei, finden die sachverhaltlichen

Feststellungen der Vorinstanz im Rekursentscheid auch ihre Stütze in den

eingereichten Akten. So ergibt sich namentlich aus den dokumentierten

Einschätzungen sämtlicher involvierten Fachpersonen einhellig, dass die Beschwerdeführerin

der ihr mit Entscheid der KESB D vom 21. April 2017 überbundenen

Verantwortung als Pflegemutter für ihre Enkelin nicht (mehr) gewachsen ist.

2.

Ausgangsgemäss

wären die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nachdem

das Nichteintreten jedoch einzig auf der mangelhaften Prozessführung des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beruht, dem die

Begründungsanforderungen hätten bekannt sein müssen, rechtfertigt es sich hier

ausnahmsweise, die Kosten nach dem Verursacherprinzip dem Vorgenannten

aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60).

Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden

Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Nach der Praxis des Bundesgerichts

gelangt auf Streitigkeiten betreffend die Erteilung von

Pflegekinderbewilligungen Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur

Anwendung, sodass auf die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff.

BGG zu verweisen ist (BGr, 25. September 2017, 5A_88/2017, E. 1.1 [in BGE 143 III 473 nicht

publizierte Erwägung]).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden lic. iur. B auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.