VB.2022.00560
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00560
27. Oktober 2022Deutsch5 min
(URT.2022.24064)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00560
Beschluss
der 4. Kammer
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten
durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für
Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend Entzug
der Bewilligung zur Familienpflege,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Entscheid vom
21. April 2017 erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D A
die Bewilligung, ihre 2007 geborene Enkeltochter C als Pflegekind zur
Dauerpflege bei sich aufzunehmen.
Nach Vornahme verschiedener Abklärungen zur Eignung von A
als Pflegemutter verfügte das seit dem 1. Januar 2022 dafür zuständige Amt
für Jugend und Berufsberatung (AJB) am 5. April 2022, A die am
21. April 2017 ausgestellte Bewilligung zur Familienpflege von C per
15. Mai 2022 zu entziehen. Gleichzeitig forderte es die KESB E auf, C bis
zu diesem Datum anderswo unterzubringen und entzog dem Lauf der Rekursfrist und
der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am
4.
Mai 2022 bei der Bildungsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel
mit Verfügung vom 11. August 2022 abwies. Bereits zuvor, mit
Zwischenentscheid vom 25. Mai 2022, hatte es die Bildungsdirektion
abgelehnt, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (bestätigt
mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2022 im Verfahren VB.2022.00350
[nicht publiziert]).
III.
Am 19. September
2022.
liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August
2022.
aufzuheben und der Rekurs vom 4. Mai 2022 gutzuheissen; in
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie ausserdem um Vereinigung des
vorliegenden Verfahrens mit dem ebenfalls von ihr eingeleiteten
schulrechtlichen Verfahren VB.2022.00431.
Die Bildungsdirektion am
27.
September 2022 und das AJB am 6. Oktober 2022 erklärten Verzicht
auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden der
Bildungsdirektion betreffend den Entzug von Bewilligungen zur Familienpflege (§ 8
des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 [LS 852.2]
und § 1 der Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021
[LS 852.21] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
siehe dazu auch BGE 143 III 473 E. 2.3.1 mit Hinweisen; VGr, 14. Juli
2022, VB.2022.00350, E. 1.1 [nicht publiziert]).
1.2
§ 54 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten muss. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die
Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt. Eine pauschale Verweisung auf bereits vor anderen Instanzen
Vorgebrachtes genügt als Begründung nicht (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54
N. 4 in Verbindung mit § 23 N. 18). Sowohl Antrag als auch Begründung
bilden formelle
Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde.
Hier setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
vom 19. September 2022 mit keinem Wort mit dem angefochtenen
Rekursentscheid auseinander; stattdessen verweist sie unter der Überschrift
"Begründung" auf ihre "sämtlichen bisherigen Ausführungen und
Beweisofferten" in dem vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren
VB.2022.00431 und VB.2022.00350. Damit genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen in § 54 Abs. 1 VRG nicht. Da die
Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht rechtskundig vertreten ist und der
Rekursentscheid zudem einen Hinweis auf die Begründungspflicht enthält, bestand
auch keine Veranlassung, ihr eine Nachfrist nach § 23 Abs. 2 VRG zur
Verbesserung der Beschwerde einzuräumen (Griffel, § 23 N. 32).
1.3
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dem Rechtsmittel wäre im
Übrigen aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 11. August 2022 ist ausführlich begründet
und anders als der (einzige) Einwand der Beschwerdeführerin, wonach für das das
vorliegende Verfahren auslösende Verhalten von C in der Schule im Frühjahr 2022
allein deren (damaliger) Klassenlehrer verantwortlich sei, finden die sachverhaltlichen
Feststellungen der Vorinstanz im Rekursentscheid auch ihre Stütze in den
eingereichten Akten. So ergibt sich namentlich aus den dokumentierten
Einschätzungen sämtlicher involvierten Fachpersonen einhellig, dass die Beschwerdeführerin
der ihr mit Entscheid der KESB D vom 21. April 2017 überbundenen
Verantwortung als Pflegemutter für ihre Enkelin nicht (mehr) gewachsen ist.
2.
Ausgangsgemäss
wären die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nachdem
das Nichteintreten jedoch einzig auf der mangelhaften Prozessführung des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beruht, dem die
Begründungsanforderungen hätten bekannt sein müssen, rechtfertigt es sich hier
ausnahmsweise, die Kosten nach dem Verursacherprinzip dem Vorgenannten
aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60).
Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden
Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Nach der Praxis des Bundesgerichts
gelangt auf Streitigkeiten betreffend die Erteilung von
Pflegekinderbewilligungen Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur
Anwendung, sodass auf die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff.
BGG zu verweisen ist (BGr, 25. September 2017, 5A_88/2017, E. 1.1 [in BGE 143 III 473 nicht
publizierte Erwägung]).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden lic. iur. B auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.