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Entscheid

VB.2022.00561

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00561

10. November 2022Deutsch9 min

(URT.2022.24132)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00561

Urteil

der 1. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Bauausschuss Maur,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 11. März 2022 wies der

Bauausschuss Maur A und B an, innert zwei Monaten ab Rechtskraft des

Beschlusses Abänderungspläne und -unterlagen einzureichen, mit welchen

aufzuzeigen sei, wie die Lüftungsanlage beim Gebäude Assek.-Nr. 01,

Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03 in Maur angepasst werde, sodass sie

die Regeln der Baukunde und insbesondere die Anforderungen gemäss SIA-Norm

382/1 einhalte (Disp.-Ziff. 1). Bei Unterlassung wurde eine

ersatzvornahmeweise Erstellung der notwendigen Unterlagen angedroht (Disp.-Ziff. 2).

Bis zur mängelfreien behördlichen Abnahme der Komfortlüftungsabnahme wurde die

sofortige Ausserbetriebnahme der Anlage verfügt (Disp.-Ziff. 3). Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 4).

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 22. April

2022.

Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 24. August

2022.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Hiergegen erhoben A und B mit Eingabe vom 14. September

2022.

(Poststempel vom 16. September 2022) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die sofortige Aufhebung

des provisorischen Betriebsverbots und die Erteilung einer uneingeschränkten

Betriebsbewilligung für die Lüftung bzw. es sei, "alles [N]otwendige in

die Wege zu leiten, damit dies geschieht". In prozessualer Hinsicht

beantragten sie sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins.

Am 3. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 7. Oktober 2022 beantragte die Gemeinde Maur die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführenden, soweit darauf einzutreten sei. A und B liessen sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Die Parzelle der Beschwerdeführenden ist mit dem Wohnhaus

Assek.-Nr. 01 überstellt, welches zwei Wohneinheiten umfasst (C-Strasse 03

und 04). Sie ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maur

vom 19. März 2010/27. Februar 2012 der Kernzone KA zugewiesen.

Hinsichtlich des Lärmschutzes ist die Empfindlichkeitsstufe (ES) III

massgebend.

Die Beschwerdeführenden installierten im Zuge von –

ansonsten mit Beschluss der Gemeinde Maur vom 16. Dezember 2013

bewilligten – Renovationsarbeiten an ihrem Wohnhaus an der Nordwestfassade

desselben eine Zu- und Abluftanlage. Seither war diese Lüftungsanlage schon

mehrfach Gegenstand von Rechtsmittelverfahren. Bis heute wurde sie nicht

rechtskräftig bewilligt (vgl. E. 3 f.).

3.

Die Beschwerdeführenden rügen die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung. Die Lüftung sei nicht eigenmächtig installiert

worden. Die Baubewilligung Nr. 05 vom 16. Dezember 2013 habe unter

Disp.-Ziff. 1.5 ausdrücklich Folgendes verlangt: "Küchen, die ohne

Abtrennung mit Wohnräumen verbunden sind, müssen mit einer einwandfreien

Lüftungsanlage versehen sein (§ 306 [des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975] PBG)."

Mit

dieser Formulierung des Dispositivs war indes keine Bewilligung eines

spezifischen Standorts der Küchenlüftungsanlage verbunden, geschweige denn die

Bewilligung für eine Komfortlüftung mit Zu- und Abluft. Bereits im Rahmen

seiner Verfügung vom 17. September 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen

hatte der Bauausschuss Maur festgehalten, dass die Lüftungsanlage kein

Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens der Innenrenovation Nr. 05 gewesen

sei. Aus diesem Grund hatte er die Zulässigkeit der gleichzeitig mit der

bewilligten Innenrenovation vorgenommenen Umbauarbeiten im Rahmen eines

nachträglichen Baugesuchs Nr. 06 im ordentlichen Verfahren geprüft. Zu

diesem Zweck hatten die Beschwerdeführenden denn auch Abänderungspläne

eingereicht.

4.

4.1

Kann eine

Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden –

sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit

verzichtet bzw. ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die

Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist

– erwächst sie in formelle Rechtskraft (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2014, § 31 Rz. 5 ff.;

Alain Griffel, Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung,

Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 218). Unter bestimmten Voraussetzungen darf

eine Behörde ihre Verfügungen trotz eingetretener formeller Rechtskraft

widerrufen (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 21). Ein formell

rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid kann hingegen nur durch das

ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (BGr, 5. November

2015, 1C_126/2015, E. 7.2; vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 24).

Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines

formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben

Parteien verstanden (BGE 139 III 126 E. 3.1). Verfügungen erwachsen nicht

in materielle Rechtskraft (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 8 f.,

21; Griffel, Rz. 219; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 7). Eine

res iudicata (abgeurteilte Sache) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit

einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der

Anspruch der Richterin bzw. dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt

auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich

wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit

Hinweisen; vgl. zur res iudicata auch VGr, 8. April 2021, VB.2020.00678, E. 7.1.1;

22.

August 2019, VB.2018.00673, E. 2.2; 28. Juni 2018,

VB.2018.00263, E. 2.2).

4.2

Mit dem

Beschluss des Bauausschusses Maur vom 8. Juli 2020 (mit falscher Datierung

vom 8. Juli 2019) wurde – nachdem das Baurekursgericht mit Entscheid vom

22.

Mai 2019 die nachträglich erteilte Baubewilligung für die

Komfortlüftungsanlage aufgehoben hatte – bereits entschieden, dass die

bestehende Lüftungsanlage hinsichtlich der Anordnung der Aussenlufterfassung

und der Fortluftöffnung rechtswidrig ist. Im Übrigen wurde für die

Komfortlüftungsanlage die Baubewilligung erteilt. Die Beschwerdeführenden

wurden aufgefordert, Abänderungspläne und -unterlagen einzureichen. Dieser

Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

In der Folge bewilligte der Bauausschuss Maur zwar mit Beschluss

vom 12. März 2021 Abänderungspläne hinsichtlich die Fortluftleitung und

-öffnung. Mit dem rechtskräftigen Entscheid des Baurekursgerichts BRGE III Nr. 0192/2021

vom 1. Dezember 2021 wurde diese Baubewilligung indes wieder aufgehoben.

Dabei erwog das Baurekursgericht, es werde Sache der Baubehörde sein, die

Beschwerdeführenden erneut zur Einreichung eines überarbeiteten,

bewilligungsfähigen Projekts aufzufordern.

Im angefochtenen Beschluss des Bauausschusses Maur vom 11. März

2022.

wurden die Beschwerdeführenden deshalb angewiesen, ein überarbeitetes und

bewilligungsfähiges Baugesuch einzureichen. Im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme ordnete der Bauausschuss Maur zudem die Ausserbetriebnahme der

Komfortlüftung bis zur mängelfreien behördlichen Abnahme an. Auf die materielle

Zulässigkeit der bestehenden Anlage ging der Bauausschuss Maur einerseits im

Zusammenhang mit der Aufforderung ein, Abänderungspläne einzureichen – ohne

über Erstere einen neuen Entscheid zu fällen. Andererseits thematisierte er die

materielle Zulässigkeit der bestehenden Anlage mit Blick auf den Erlass der

vorsorglichen Massnahme ihrer Ausserbetriebnahme.

Es ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf

das Begehren der Beschwerdeführenden, dass die Komfortlüftung im ursprünglich

erstellten Rahmen zu bewilligen sei, nicht eintrat. Diesbezüglich handelt es

sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache, die abgesehen von besonderen –

hier nicht geltend gemachten bzw. ersichtlichen – Umständen nicht erneut zum Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden kann. Die Ausführungen der

Beschwerdeführenden zur Bewilligungsfähigkeit zielen somit ins Leere.

Das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführenden, es sei

eine uneingeschränkte Betriebsbewilligung für die Lüftungsanlage zu gewähren

Dispositiv

bzw. in die Wege zu leiten, ist demnach abzuweisen.

5.

5.1 Bei nicht

bewilligten baulichen Massnahmen können durch die zuständige Baubehörde vor

oder während des laufenden Bewilligungsverfahrens im Sinn von § 6 Satz 1 VRG unter bestimmten Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt zunächst Dringlichkeit voraus.

Diese ist gegeben, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann,

aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete

Interessen zu schützen. Weiter hat die Massnahme der Erreichung eines legitimen

Ziels zu dienen. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private

Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen.

Ferner müssen die Massnahmen geeignet und erforderlich sein, um diese

Interessen zu schützen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16). Erscheinen

wichtige öffentliche oder private Interessen als gefährdet, ist eine

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei müssen die Nachteile, die mit

dem Erlass der Massnahme abgewendet werden sollen, gewichtiger sein als die

infolge einer solchen Massnahme zu befürchtenden Nachteile (VGr, 7. Februar

2019, VB.2018.00744, E. 4.1; 13. Juli 2011, VB.2011.00300, E. 3.3

mit Hinweisen).

5.2 Zumal über

die Rechtswidrigkeit der Aussenlufterfassung und der Fortluftöffnung bereits

rechtskräftig entschieden wurde, ist von einem Augenschein der bestehenden

Anlage abzusehen. In Bezug auf diese Anlage ergibt sich der rechtlich relevante

Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten (vgl. BGr, 15. September

2022, 1C_290/2021, E. 4.1 ff.).

5.3 Hinsichtlich

der Betriebseinstellung als vorsorgliche Massnahme im Zusammenhang mit der

Verhinderung von Lärm- und Geruchsimmissionen setzen sich die

Beschwerdeführenden nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

auseinander: Sämtliche von den Beschwerdeführenden eingereichten

Projektvarianten sind rechtskräftig als nicht bewilligungsfähig erachtet

worden. Ein Weiterbetrieb der in der vorliegenden Form formell und materiell

rechtswidrigen Komfortlüftungsanlage widerspricht sowohl öffentlichen als auch

– mit Blick auf die Nachbarschaft – privaten Interessen, während demgegenüber

die Interessen der Beschwerdeführenden, die ihr Haus auch über die bestehenden

Fenster genügend belüften können, nur geringfügig ins Gewicht fallen. Das

private Interesse am Weiterbetrieb der nicht bewilligten Lüftungsanlage ist

mithin von geringerem Gewicht als die entgegenstehenden öffentlichen und

privaten Interessen. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.

6.

Der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführenden, es sei die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, wird als mit dem

vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden abgeschrieben.

7.

Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die

Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres

Unterliegens von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegnerin, die sich vor Verwaltungsgericht nicht inhaltlich geäussert

hat, steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu.

8.

Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen

Zwischenentscheid handelt, ist hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung darauf

hinzuweisen, dass ein solcher nur selbständig angefochten werden kann, wenn die

Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

(Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (vgl. dazu BGr,

20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.