VB.2022.00562
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00562
19. Oktober 2022Deutsch9 min
(URT.2022.24048)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00562
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat
Elsau,
Beschwerdegegner,
und
1. C AG,
2. Firma D,
3. Gemeinde
Elsau, vertreten durch den Gemeinderat,
Mitbeteiligte,
betreffend privater
Gestaltungsplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 2. August 2022 erklärte der
Gemeinderat Elsau seine Zustimmung zum privaten Gestaltungsplan
"Rietwisen". Der Beschluss wurde am 8. August 2022 im Amtsblatt
des Kantons Zürich publiziert (Meldungsnummer RP-ZH02-0000001494).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 15. August 2022 erhoben A und B – der
Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 2. August 2022 folgend – Rekurs
beim Bezirksrat Winterthur und beantragten sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses vom 2. August 2022. Mit Schreiben vom 17. August 2022
überwies der Bezirksrat den Rekurs zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht
des Kantons Zürich. Dieses trat mit Entscheid des Einzelrichters vom
8.
September 2022 auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten
auferlegte es dem Gemeinderat Elsau.
III.
In der Folge gelangten A und B mit Beschwerde vom
15.
September 2022 (Poststempel vom 16. September 2022, Eingang am
19.
September 2022) an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss
die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 8. September 2022.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Den – der Beschwerde nicht
beigelegten – angefochtenen Beschluss zog das Verwaltungsgericht bei der
Vorinstanz bei. Angesichts der offensichtlichen
Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Einholung weiterer Akten sowie
von Vernehmlassungen verzichtet und auf dem Zirkulationsweg entschieden werden
(§ 57 f. VRG; § 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog im Entscheid vom 8. September 2022, der Beschwerdegegner
habe mit dem Beschluss vom 2. August 2022 den privaten Gestaltungsplan
"Rietwisen" bewilligt und die gesetzlich vorgesehene Zustimmung
gemäss § 86 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
erteilt. Gemäss § 89 Abs. 1 PBG seien Gestaltungspläne sodann der
hierfür zuständigen Baudirektion des Kantons Zürich zur Genehmigung
einzureichen. Deren Entscheid sei gemäss § 5 Abs. 3 des am
1.
Juli 2014 in Kraft getretenen revidierten PBG (in der Fassung vom
28.
Oktober 2013) zusammen mit dem geprüften Akt zu veröffentlichen und
aufzulegen. Eine Anfechtung des kommunalen Zustimmungsbeschlusses vor
Ausfällung des Genehmigungsentscheids durch die Baudirektion sei verfrüht.
Mithin bilde das Vorliegen des Genehmigungsentscheids eine Voraussetzung für
das Eintreten auf den Rekurs. Vorliegend fehle es hinsichtlich
der streitgegenständlichen, vom Beschwerdegegner beschlossenen Zustimmung zum
privaten Gestaltungsplan "Rietwisen" an einem Genehmigungsentscheid der
Baudirektion. Ebenso fehle sowohl im Beschluss vom 2. August 2022 bzw. in
der dortigen Rechtsmittelbelehrung als auch in der Publikation im Amtsblatt
jeder Hinweis darauf, dass der genehmigungsbedürftige kommunale Zustimmungsbeschluss
erst zusammen mit dem (noch einzuholenden und zusammen mit dem kommunalen
Zustimmungsakt [erneut] zu publizierenden) Genehmigungsentscheid der
Baudirektion rekursweise angefochten werden könne. Zudem sei darauf
hinzuweisen, dass die erfolgte Vorprüfung durch die Baudirektion deren
abschliessende Genehmigung nicht ersetzen könne, auch wenn die Baudirektion bei
der Genehmigung gemäss § 89 Abs. 2 PBG an den Vorprüfungsbericht
gebunden sei. Der vom Beschwerdegegner gewählte Verfahrensablauf entspreche dem
früher geltenden, nicht jedoch dem aktuell (und seit 1. Juli 2014) in
Kraft stehenden PBG. Nach dem Gesagten handle es sich beim Zustimmungsbeschluss
vom 2. August 2022 nicht um ein zulässiges Anfechtungsobjekt, womit es an
einer Eintretensvoraussetzung fehle und auf den Rekurs nicht einzutreten sei.
2.2
Sodann
ging die Vorinstanz "bemerkungsweise" auf die Legitimation der
Beschwerdeführenden ein. Sie erwog, zum Rekurs und zur Beschwerde sei nach
§ 338a PBG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt sei
und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung habe.
Dasselbe gelte für die Anfechtung von Erlassen. Das Erfordernis des
Berührtseins beinhalte, dass die rekurrierende Person in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen und stärker als
beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von diesem betroffen sein müsse. Die
Dispositiv
rekurrierende Person müsse demnach über eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Baugrundstück bzw. Planungsperimeter verfügen. Diese
Raumbeziehung ergebe sich nicht allein aus der in Metern gemessenen Distanz zum
Baugrundstück. Es seien auch weitere Umstände wie etwa eine allfällige Hanglage
oder gegebenenfalls eine Sichtverbindung zu berücksichtigen. Die hinreichend
enge Raumbeziehung könne namentlich dann zu bejahen sein, wenn das Grundstück
der rekurrierenden Person unmittelbar an das Baugrundstück angrenze oder nur
durch einen Verkehrsträger von diesem getrennt sei. Sie hänge auch von der Art
der geltend gemachten oder sich sonst aus den Akten ergebenden Einwirkungen auf
das rekurrentische Grundstück ab. Das vom Gesetz alsdann verlangte
schutzwürdige Interesse (Anfechtungsinteresse) setze voraus, dass die
rekurrierende Person mit der Gutheissung des Rekurses einen Nutzen erlange bzw.
einen Nachteil abwende. Sofern und soweit der Rekurs mit hierzu von vornherein
ungeeigneten Rügen begründet werde, fehle es am Anfechtungsinteresse. Das
Interesse könne rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Das Kriterium der Schutzwürdigkeit
zeige indes an, dass nicht jedes beliebige Interesse anerkannt werde; ob ein
Interesse schutzwürdig sei, ergebe sich aus seiner rechtlichen Würdigung. Der
angestrebte Nutzen müsse stets ein eigener sein. Allein die Wahrnehmung von
öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter genüge demnach nicht. Die
rekurrierende Person müsse zudem von der Anordnung unmittelbar betroffen sein.
Schliesslich sei zu verlangen, dass das Anfechtungsinteresse aktuell sei.
Würden gestützt auf § 338a PBG raumplanungsrechtliche Festlegungen
angefochten, sei es durch den Eigentümer einer von der Festlegung erfassten
Parzelle, sei es durch einen Dritten (Nachbarn), entsprächen die
Legitimationsvoraussetzungen grundsätzlich den vorstehend dargelegten für die
Anfechtung von baurechtlichen Entscheiden. Dies mit dem Unterschied, dass das
Interesse der rekurrierenden Person nicht zwingend aktuell sein müsse. So könne
bei Nachbarrekursen gegen Ein- oder Aufzonungen die Legitimation nicht mit der
Begründung infrage gestellt werden, die Beeinträchtigung trete erst später mit
der Ausschöpfung der neuen oder erweiterten Baubefugnisse ein. Zudem könne, je
nach Geltungsbereich bzw. Auswirkungen der angefochtenen raumplanerischen
Anordnung, eine Vielzahl von Grundstücken bzw. Personen betroffen sein, ohne
dass diese deswegen als – nicht legitimierte – Allgemeinheit zu betrachten
wären.
Die Beschwerdeführenden, so die Vorinstanz weiter, würden nicht in der
engeren Nachbarschaft des Gestaltungsplanperimeters, sondern etwa 800 m
davon entfernt wohnen, weshalb ihre Legitimation fraglich sei. Besonders in
Fällen, wo die legitimationsbegründenden Sachumstände nicht offensichtlich
seien, hätten Rekurrierende ihre Legitimation genügend substanziiert in der
Begründung darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Inwiefern die
Beschwerdeführenden durch die Festlegung des Gestaltungsplans trotz der
erwähnten erheblichen räumlichen Distanz in ihren schutzwürdigen Interessen
besonders berührt sein sollten, gehe aus der Rekursschrift nicht hervor. Bei
nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien sei in solchen Fällen in der
Regel gemäss § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Nachfrist zur Frage der
Betroffenheit anzusetzen. Im vorliegenden Fall könne jedoch darauf verzichtet
werden, da auf den Rekurs ja schon aufgrund des fehlenden validen
Anfechtungsobjekts nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden könnten,
soweit sich dies aufgrund einer allfälligen Nichtgenehmigung des
Gestaltungsplans durch die Baudirektion nicht als obsolet erweise, erneut
Rekurs erheben, sobald die von § 5 Abs. 3 PBG vorgeschriebene
Publikation durch die Gemeinde erfolgt sei. Dabei hätten sie jedoch bereits in
ihrer Rekursschrift insbesondere ihre Legitimation substanziiert darzulegen.
2.3 Schliesslich
erwog die Vorinstanz, das Verfahren sei auf einen durch den Beschwerdegegner zu
vertretenden Verfahrensfehler zurückzuführen, habe er doch in der
Rechtsmittelbelehrung unzutreffenderweise bereits eine Rekursmöglichkeit – und
zudem fälschlicherweise an den Bezirksrat – als Rechtsmittel aufgeführt. Nach
dem Verursacherprinzip seien die Verfahrenskosten daher dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen.
3.
3.1 Die als
"Beschwerde gegen Entscheid des Einzelrichters vom 8. September
2022" bezeichnete Eingabe vom 15. September 2022 enthält einen
sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, indem die nicht
vertretenen und wohl rechtsunkundigen Beschwerdeführenden beantragen, dass
"im 'Gestaltungsplan Rietwiesen', vom 02. August 2022, statt Wohnungen,
einen Migros/ evtl. Denner, sowie eine Apotheke/ Arzte, eine Poststelle (keine
Agentur) gebaut wird und somit wieder Infrastruktur nach Elsau kommt und so
haben auch Wohnungen mehr Lebensqualität zum Wohnen". Ebenso enthält die
Beschwerdeschrift eine Begründung, indem die Beschwerdeführenden geltend machen,
dass das "Urteil, das wir mit '800 Meter' davon entfernt wohnen und nicht
in engerer Nachbarschaft ist", für sie nicht nachvollziehbar sei.
"Nicht die, die Distanz ist massgebend, sondern dass wir im 'immer
grösseren Dorf Elsau', nur einen kleinen Coop haben, einen Landi am Rande von
Elsau ( fast schon in Winterthur- Hegi ), eine kleine Metzgerei und auch die
Poststelle wurde geschlossen, die auch SBB Billette verkaufte. Zudem ist nicht
nur Elsau von der fehlender Infrastruktur betroffen, sondern auch 6 andere,
dazugehörende Ortschaften von Elsau, gesamtes Gebiet Schlatt bis nach
Hofstetten ZH, und weitere kleine umliegende Ortschaften, haben keine
Geschäfte, sowie keine Poststelle, die, die Dienstleistungen, von den Bewohnern
'decken' könnte. Fazit: Die Infrastruktur lässt in Elsau / Umgebung zu wünschen
übrig". Die Beschwerdeschrift erfüllt damit die formellen Anforderungen
von § 54 Abs. 1 VRG (Antrag und Begründung). Auch wenn sich die
Begründung als untauglich erweist bzw. die Beschwerde als in der Sache unbegründet erscheinen lässt
(sogleich E. 3.2), musste den Beschwerdeführenden deshalb seitens des
Verwaltungsgerichts keine Nachfrist zur Verbesserung gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG angesetzt werden (VGr, 18. Januar 2022, VB.2022.00008,
E. 1.2; vgl. auch VGr, 17. März 2026, VB.2016.00080, E. 2.2;
Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 3 in Verbindung mit § 23 N. 31).
3.2 In Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf die Problematik
des fehlenden bzw. unzulässigen Anfechtungsobjekts, welches zur Folge hatte,
dass auf den Rekurs nicht einzutreten war (vorn E. 2.1; vgl. zum Ganzen
auch VGr, 9. Juli 2021, VB.2019.00515, E. 1.2.3; Alain Griffel,
Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 4. A., Zürich/St. Gallen
2021, S. 95 f.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 39), gehen die Beschwerdeführenden nicht ein. Vielmehr
bemängeln sie ausschliesslich die anschliessenden, im Sinn eines obiter dictums
erfolgten Erwägungen der Vorinstanz zur Frage ihrer allfälligen
Rekurslegitimation nach dem Vorliegen des Genehmigungsentscheids der
Baudirektion (vorn E. 2.2), welche für den Ausgang des Rekursverfahrens
jedoch gerade nicht von Bedeutung waren.
Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung haben sie nicht beantragt und wäre ihnen mangels Obsiegens
auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligten;
c) das Baurekursgericht;
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).