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Entscheid

VB.2022.00562

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00562

19. Oktober 2022Deutsch9 min

(URT.2022.24048)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00562

Urteil

der 3. Kammer

vom 19. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinderat

Elsau,

Beschwerdegegner,

und

1. C AG,

2. Firma D,

3. Gemeinde

Elsau, vertreten durch den Gemeinderat,

Mitbeteiligte,

betreffend privater

Gestaltungsplan,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 2. August 2022 erklärte der

Gemeinderat Elsau seine Zustimmung zum privaten Gestaltungsplan

"Rietwisen". Der Beschluss wurde am 8. August 2022 im Amtsblatt

des Kantons Zürich publiziert (Meldungsnummer RP-ZH02-0000001494).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 15. August 2022 erhoben A und B – der

Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 2. August 2022 folgend – Rekurs

beim Bezirksrat Winterthur und beantragten sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses vom 2. August 2022. Mit Schreiben vom 17. August 2022

überwies der Bezirksrat den Rekurs zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht

des Kantons Zürich. Dieses trat mit Entscheid des Einzelrichters vom

8.

September 2022 auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten

auferlegte es dem Gemeinderat Elsau.

III.

In der Folge gelangten A und B mit Beschwerde vom

15.

September 2022 (Poststempel vom 16. September 2022, Eingang am

19.

September 2022) an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss

die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 8. September 2022.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Den – der Beschwerde nicht

beigelegten – angefochtenen Beschluss zog das Verwaltungsgericht bei der

Vorinstanz bei. Angesichts der offensichtlichen

Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Einholung weiterer Akten sowie

von Vernehmlassungen verzichtet und auf dem Zirkulationsweg entschieden werden

(§ 57 f. VRG; § 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog im Entscheid vom 8. September 2022, der Beschwerdegegner

habe mit dem Beschluss vom 2. August 2022 den privaten Gestaltungsplan

"Rietwisen" bewilligt und die gesetzlich vorgesehene Zustimmung

gemäss § 86 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

erteilt. Gemäss § 89 Abs. 1 PBG seien Gestaltungspläne sodann der

hierfür zuständigen Baudirektion des Kantons Zürich zur Genehmigung

einzureichen. Deren Entscheid sei gemäss § 5 Abs. 3 des am

1.

Juli 2014 in Kraft getretenen revidierten PBG (in der Fassung vom

28.

Oktober 2013) zusammen mit dem geprüften Akt zu veröffentlichen und

aufzulegen. Eine Anfechtung des kommunalen Zustimmungsbeschlusses vor

Ausfällung des Genehmigungsentscheids durch die Baudirektion sei verfrüht.

Mithin bilde das Vorliegen des Genehmigungsentscheids eine Voraussetzung für

das Eintreten auf den Rekurs. Vorliegend fehle es hinsichtlich

der streitgegenständlichen, vom Beschwerdegegner beschlossenen Zustimmung zum

privaten Gestaltungsplan "Rietwisen" an einem Genehmigungsentscheid der

Baudirektion. Ebenso fehle sowohl im Beschluss vom 2. August 2022 bzw. in

der dortigen Rechtsmittelbelehrung als auch in der Publikation im Amtsblatt

jeder Hinweis darauf, dass der genehmigungsbedürftige kommunale Zustimmungsbeschluss

erst zusammen mit dem (noch einzuholenden und zusammen mit dem kommunalen

Zustimmungsakt [erneut] zu publizierenden) Genehmigungsentscheid der

Baudirektion rekursweise angefochten werden könne. Zudem sei darauf

hinzuweisen, dass die erfolgte Vorprüfung durch die Baudirektion deren

abschliessende Genehmigung nicht ersetzen könne, auch wenn die Baudirektion bei

der Genehmigung gemäss § 89 Abs. 2 PBG an den Vorprüfungsbericht

gebunden sei. Der vom Beschwerdegegner gewählte Verfahrensablauf entspreche dem

früher geltenden, nicht jedoch dem aktuell (und seit 1. Juli 2014) in

Kraft stehenden PBG. Nach dem Gesagten handle es sich beim Zustimmungsbeschluss

vom 2. August 2022 nicht um ein zulässiges Anfechtungsobjekt, womit es an

einer Eintretensvoraussetzung fehle und auf den Rekurs nicht einzutreten sei.

2.2

Sodann

ging die Vorinstanz "bemerkungsweise" auf die Legitimation der

Beschwerdeführenden ein. Sie erwog, zum Rekurs und zur Beschwerde sei nach

§ 338a PBG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt sei

und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung habe.

Dasselbe gelte für die Anfechtung von Erlassen. Das Erfordernis des

Berührtseins beinhalte, dass die rekurrierende Person in einer besonderen,

beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen und stärker als

beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von diesem betroffen sein müsse. Die

Dispositiv

rekurrierende Person müsse demnach über eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück bzw. Planungsperimeter verfügen. Diese

Raumbeziehung ergebe sich nicht allein aus der in Metern gemessenen Distanz zum

Baugrundstück. Es seien auch weitere Umstände wie etwa eine allfällige Hanglage

oder gegebenenfalls eine Sichtverbindung zu berücksichtigen. Die hinreichend

enge Raumbeziehung könne namentlich dann zu bejahen sein, wenn das Grundstück

der rekurrierenden Person unmittelbar an das Baugrundstück angrenze oder nur

durch einen Verkehrsträger von diesem getrennt sei. Sie hänge auch von der Art

der geltend gemachten oder sich sonst aus den Akten ergebenden Einwirkungen auf

das rekurrentische Grundstück ab. Das vom Gesetz alsdann verlangte

schutzwürdige Interesse (Anfechtungsinteresse) setze voraus, dass die

rekurrierende Person mit der Gutheissung des Rekurses einen Nutzen erlange bzw.

einen Nachteil abwende. Sofern und soweit der Rekurs mit hierzu von vornherein

ungeeigneten Rügen begründet werde, fehle es am Anfechtungsinteresse. Das

Interesse könne rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Das Kriterium der Schutzwürdigkeit

zeige indes an, dass nicht jedes beliebige Interesse anerkannt werde; ob ein

Interesse schutzwürdig sei, ergebe sich aus seiner rechtlichen Würdigung. Der

angestrebte Nutzen müsse stets ein eigener sein. Allein die Wahrnehmung von

öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter genüge demnach nicht. Die

rekurrierende Person müsse zudem von der Anordnung unmittelbar betroffen sein.

Schliesslich sei zu verlangen, dass das Anfechtungsinteresse aktuell sei.

Würden gestützt auf § 338a PBG raumplanungsrechtliche Festlegungen

angefochten, sei es durch den Eigentümer einer von der Festlegung erfassten

Parzelle, sei es durch einen Dritten (Nachbarn), entsprächen die

Legitimationsvoraussetzungen grundsätzlich den vorstehend dargelegten für die

Anfechtung von baurechtlichen Entscheiden. Dies mit dem Unterschied, dass das

Interesse der rekurrierenden Person nicht zwingend aktuell sein müsse. So könne

bei Nachbarrekursen gegen Ein- oder Aufzonungen die Legitimation nicht mit der

Begründung infrage gestellt werden, die Beeinträchtigung trete erst später mit

der Ausschöpfung der neuen oder erweiterten Baubefugnisse ein. Zudem könne, je

nach Geltungsbereich bzw. Auswirkungen der angefochtenen raumplanerischen

Anordnung, eine Vielzahl von Grundstücken bzw. Personen betroffen sein, ohne

dass diese deswegen als – nicht legitimierte – Allgemeinheit zu betrachten

wären.

Die Beschwerdeführenden, so die Vorinstanz weiter, würden nicht in der

engeren Nachbarschaft des Gestaltungsplanperimeters, sondern etwa 800 m

davon entfernt wohnen, weshalb ihre Legitimation fraglich sei. Besonders in

Fällen, wo die legitimationsbegründenden Sachumstände nicht offensichtlich

seien, hätten Rekurrierende ihre Legitimation genügend substanziiert in der

Begründung darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Inwiefern die

Beschwerdeführenden durch die Festlegung des Gestaltungsplans trotz der

erwähnten erheblichen räumlichen Distanz in ihren schutzwürdigen Interessen

besonders berührt sein sollten, gehe aus der Rekursschrift nicht hervor. Bei

nicht anwaltlich vertretenen juristischen Laien sei in solchen Fällen in der

Regel gemäss § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Nachfrist zur Frage der

Betroffenheit anzusetzen. Im vorliegenden Fall könne jedoch darauf verzichtet

werden, da auf den Rekurs ja schon aufgrund des fehlenden validen

Anfechtungsobjekts nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden könnten,

soweit sich dies aufgrund einer allfälligen Nichtgenehmigung des

Gestaltungsplans durch die Baudirektion nicht als obsolet erweise, erneut

Rekurs erheben, sobald die von § 5 Abs. 3 PBG vorgeschriebene

Publikation durch die Gemeinde erfolgt sei. Dabei hätten sie jedoch bereits in

ihrer Rekursschrift insbesondere ihre Legitimation substanziiert darzulegen.

2.3 Schliesslich

erwog die Vorinstanz, das Verfahren sei auf einen durch den Beschwerdegegner zu

vertretenden Verfahrensfehler zurückzuführen, habe er doch in der

Rechtsmittelbelehrung unzutreffenderweise bereits eine Rekursmöglichkeit – und

zudem fälschlicherweise an den Bezirksrat – als Rechtsmittel aufgeführt. Nach

dem Verursacherprinzip seien die Verfahrenskosten daher dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen.

3.

3.1 Die als

"Beschwerde gegen Entscheid des Einzelrichters vom 8. September

2022" bezeichnete Eingabe vom 15. September 2022 enthält einen

sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, indem die nicht

vertretenen und wohl rechtsunkundigen Beschwerdeführenden beantragen, dass

"im 'Gestaltungsplan Rietwiesen', vom 02. August 2022, statt Wohnungen,

einen Migros/ evtl. Denner, sowie eine Apotheke/ Arzte, eine Poststelle (keine

Agentur) gebaut wird und somit wieder Infrastruktur nach Elsau kommt und so

haben auch Wohnungen mehr Lebensqualität zum Wohnen". Ebenso enthält die

Beschwerdeschrift eine Begründung, indem die Beschwerdeführenden geltend machen,

dass das "Urteil, das wir mit '800 Meter' davon entfernt wohnen und nicht

in engerer Nachbarschaft ist", für sie nicht nachvollziehbar sei.

"Nicht die, die Distanz ist massgebend, sondern dass wir im 'immer

grösseren Dorf Elsau', nur einen kleinen Coop haben, einen Landi am Rande von

Elsau ( fast schon in Winterthur- Hegi ), eine kleine Metzgerei und auch die

Poststelle wurde geschlossen, die auch SBB Billette verkaufte. Zudem ist nicht

nur Elsau von der fehlender Infrastruktur betroffen, sondern auch 6 andere,

dazugehörende Ortschaften von Elsau, gesamtes Gebiet Schlatt bis nach

Hofstetten ZH, und weitere kleine umliegende Ortschaften, haben keine

Geschäfte, sowie keine Poststelle, die, die Dienstleistungen, von den Bewohnern

'decken' könnte. Fazit: Die Infrastruktur lässt in Elsau / Umgebung zu wünschen

übrig". Die Beschwerdeschrift erfüllt damit die formellen Anforderungen

von § 54 Abs. 1 VRG (Antrag und Begründung). Auch wenn sich die

Begründung als untauglich erweist bzw. die Beschwerde als in der Sache unbegründet erscheinen lässt

(sogleich E. 3.2), musste den Beschwerdeführenden deshalb seitens des

Verwaltungsgerichts keine Nachfrist zur Verbesserung gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG angesetzt werden (VGr, 18. Januar 2022, VB.2022.00008,

E. 1.2; vgl. auch VGr, 17. März 2026, VB.2016.00080, E. 2.2;

Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 3 in Verbindung mit § 23 N. 31).

3.2 In Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann vollumfänglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf die Problematik

des fehlenden bzw. unzulässigen Anfechtungsobjekts, welches zur Folge hatte,

dass auf den Rekurs nicht einzutreten war (vorn E. 2.1; vgl. zum Ganzen

auch VGr, 9. Juli 2021, VB.2019.00515, E. 1.2.3; Alain Griffel,

Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 4. A., Zürich/St. Gallen

2021, S. 95 f.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19 N. 39), gehen die Beschwerdeführenden nicht ein. Vielmehr

bemängeln sie ausschliesslich die anschliessenden, im Sinn eines obiter dictums

erfolgten Erwägungen der Vorinstanz zur Frage ihrer allfälligen

Rekurslegitimation nach dem Vorliegen des Genehmigungsentscheids der

Baudirektion (vorn E. 2.2), welche für den Ausgang des Rekursverfahrens

jedoch gerade nicht von Bedeutung waren.

Die

Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung haben sie nicht beantragt und wäre ihnen mangels Obsiegens

auch nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) das Baurekursgericht;

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).