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Entscheid

VB.2022.00563

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00563

2. März 2023Deutsch25 min

(URT.2023.24380)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00563

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlöschen

der Niederlassungsbewilligung /

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1981 geborene irakische Staatsangehörige, reiste am 3. Juli 2000 in die

Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses wurde ihr in der Folge gewährt. Im

Jahr 2002 heiratete sie den Schweizer Bürger C, geboren 1968. Aus der Ehe

gingen die zwei Töchter D, geboren 2003, und E, geboren 2006, hervor. Sie

verfügen beide über das Schweizer Bürgerrecht. Die Ehe von A und C wurde im

Jahr 2011 geschieden.

Seit dem 8. Juli 2005 ist A im Besitz der

Niederlassungsbewilligung. Nachdem die Kantonspolizei Zürich im Rahmen einer

Grenzkontrolle festgestellt hatte, dass A einen irakischen Reisepass besitzt,

erklärte diese am 6. August 2020, auf ihr Asyl sowie ihre Flüchtlingseigenschaft

zu verzichten.

B. Am 28. Februar

2019 zog A aus der vormaligen Familienwohnung am F-Weg 01 in Zürich aus,

woraufhin der Bruder von C die Wohnung übernahm. In der Folge hielt sie sich

mehrfach für längere Zeit im Irak auf.

C. Mit

Verfügung vom 20. Januar 2022 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich

fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei. Weiter wies das

Migrationsamt deren Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und ordnete die

Wegweisung aus der Schweiz an.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 23. Februar

2022.

an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am

17.

August 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die

Rekurskosten, nahm diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse

(Dispositiv-Ziff. III). Zudem bestellte die Sicherheitsdirektion

Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren,

richtete dieser unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus

(Dispositiv-Ziff. IV) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. VI).

Das Begehren um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Verfahren

vor dem Migrationsamt wies die Sicherheitsdirektion ab (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 19. September 2022 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids unter

Entschädigungsfolge, die Qualifikation ihrer Niederlassungsbewilligung als

nicht erloschen, eventualiter die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung und sub- bzw. subsubeventualiter die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Migrationsamt sowie um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. September

2022.

auf eine Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Am 10. Oktober 2022 bestätigte das Verwaltungsgericht A

schriftlich, dass sie über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge. Mit

Eingabe vom 17. November 2022 liess A dem Verwaltungsgericht weitere

Unterlagen zukommen. Am 27. Februar 2023 reichte Rechtsanwältin B ihre

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]).

Feststellende Verfügungen

sind gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG anfechtbar (Jürg

Bosshart/Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 27). Entsprechend ist die

vorliegende Beschwerde grundsätzlich zulässig (§ 41 Abs. 1 VRG).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung ist auf Dauer angelegt. Sie wird unbefristet und ohne

Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Gemäss Art. 61

Abs. 1 lit. a AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung allerdings

mit der Abmeldung einer ausländischen Person ins Ausland. Verlässt die

ausländische Person die Schweiz ohne Abmeldung, erlischt die

Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten Auslandsaufenthalt (Art. 61 Abs. 2

Satz 1 AIG).

2.2

Grundsätzlich

zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandsaufenthalt das Erlöschen

der ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1

AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die

Rückkehr in die Schweiz nach einem Auslandsaufenthalt nicht mehr im Sinn des

Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn die ausländische Person

ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und jeweils vor

Ablauf der sechs Monate vorübergehend für Besuchs-, Tourismus- oder

Geschäftszwecke (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE) oder einzig um den

Fristenlauf im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen in die

Schweiz zurückkehrt (BGE 145 II 322 E. 2.3; BGr, 19. November 2020,

2C_602/2020, E. 4.2.2 und 4.3.1; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00268, E. 3.2 und 9. Dezember

2021, VB.2021.00408, E. 2.2). Es handelt sich typischerweise um

Konstellationen, in denen diese Besuche jeweils nur einige Tage dauern, der

grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird (BGr, 19. November

2020, 2C_602/2020, E. 4.3.1, mit Hinweisen). Bei solchen Verhältnissen

sind nicht die verschiedenen Ein- und Ausreisezeitpunkte, sondern vielmehr der

Lebensmittelpunkt das ausschlaggebende Kriterium (BGr, 19. November 2020,

2C_602/2020, E. 4.2.2).

2.3

Die Beweislast für das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung trägt grundsätzlich die Behörde. Die betroffene

Person ist aber nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für

die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere

erstreckt sich diese Mitwirkungspflicht auf Tatsachen, die eine Partei besser

kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht

oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr, 16. September

2019, 2C_186/2019, E. 4.5 und 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2,

je mit Hinweisen; VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00408, E. 2.3).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe sich zwischen dem 28. März

2019.

und dem 25. März 2021 rund 70 % der Zeit im Irak aufgehalten.

Nachdem C und die gemeinsamen Töchter im Jahr 2018 in den Irak umgesiedelt

seien, habe sie die vormalige Familienwohnung am F-Weg 01 in Zürich per 28. Februar

2019.

aufgelöst, ohne in der Schweiz einen neuen Wohnsitz zu begründen. In

Würdigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ihren Lebensmittelpunkt zwecks Familienvereinigung in den Irak verlegt habe.

Sie sei von März 2019 bis März 2021 lediglich zu Geschäfts-, Ferien- und

Besuchszwecken in die Schweiz zurückgekehrt, was das Erlöschen ihrer

Niederlassungsbewilligung nicht verhindert habe.

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen

geltend, sie habe ihren Lebensmittelpunkt nicht ins Ausland verlegt. Ihre

Auslandsaufenthalte seien durch Schicksalsschläge bedingt gewesen und teilweise

hätte sich die Rückkehr aufgrund der Covid-19-Epidemie verzögert.

3.2

Die

Beschwerdeführerin wohnte bis zum 28. Februar 2019 in der vormaligen

Familienwohnung am F-Weg 01 in Zürich. Ende Februar 2019 zog sie aus der

Wohnung aus. Ob die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz über

einen tatsächlichen Wohnsitz verfügte, ist strittig.

Ab dem 19. August 2019 war die Beschwerdeführerin für

14.

Monate bei der Familie G, H-Strasse 02 in Zürich, angemeldet und

anschliessend für vier Monate bei I, J-Strasse 03 in Zürich. Sie war

jedoch an beiden Adressen nie wohnhaft. Dies ist unbestritten. Die

Beschwerdeführerin gibt an einer Stelle in ihrer Beschwerde an, seit Februar

2019.

immer am F-Weg 01 in Zürich gewohnt zu haben. Diese Angabe erweist

sich jedoch als unglaubhaft, da sie in Widerspruch zu den weiteren Ausführungen

der Beschwerdeführerin steht. Namentlich gab sie in ihrer Beschwerde an, die

Wohnung im Februar 2019 verlassen zu haben bzw. unfreiwillig aus dieser

ausgezogen zu sein. Weiter führte sie aus, per Ende Februar 2019 in der Schweiz

über keine Wohngelegenheit mehr verfügt zu haben. Zudem erklärte die

Beschwerdeführerin wiederholt, erst ab Januar 2020 wieder in dieser Wohnung

gewohnt zu haben. Dies bestätigte auch C, der zu diesem Zeitpunkt in der

Wohnung am F-Weg 01 in Zürich wohnhaft war, in einem Schreiben vom 3. April

2021.

In ihrem Schreiben vom 14. April 2021 sowie in ihrem

Rekurs vom 23. Februar 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, ab März

2019.

bei der Familie K, L-Strasse 04 in Zürich, wohnhaft gewesen zu sein. Herr

K gab in einem Schreiben vom 5. April 2021 hingegen an, die

Beschwerdeführerin habe von März 2019 bis September 2019 lediglich ab und zu

bei der Familie übernachtet. Entsprechend machte die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerde auch nicht mehr geltend, effektiv bei der Familie K gewohnt zu

haben.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin

ab März 2019 bis mindestens Januar 2020 in der Schweiz über keine Wohnung

verfügte.

3.3

Die

Beschwerdeführerin hielt sich in dieser Zeit vom 28. März 2019 bis zum 10. April

2019, vom 14. April 2019 bis zum 19. Mai 2019, vom 26. Mai 2019

bis zum 8. Juli 2019 und vom 14. September 2019 bis zum 19. Januar

2020.

im Irak auf. Es ist unbestritten, dass die einzelnen Aufenthalte

ausserhalb der Schweiz jeweils weniger als sechs Monate dauerten.

Als die Beschwerdeführerin im April 2019 für wenige Tage

in die Schweiz reiste, absolvierte sie am 13. April 2019 einen Deutschtest

für ihr Einbürgerungsverfahren, wobei sie den zweiten Teil des Tests nicht

bestand. Am darauffolgenden Tag verliess sie die Schweiz wieder. Im Mai 2019

reiste sie wiederum für einige Tage in die Schweiz ein und absolvierte am 25. Mai

2019.

erneut einen Deutschtest. Auch diesen bestand sie nicht. Tags darauf

reiste sie wieder in den Irak. Am 8. Juli 2019 kehrte die

Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz zurück, am 10. Juli 2019

absolvierte sie einen mündlichen Deutschtest, den sie bestand. Am 16. Juli

2019.

liess sie die Einzelunternehmung M beim Handelsregisteramt des Kantons

Zürich in das Handelsregister eintragen. Nachdem am 29. August 2019 ihr (am

12.

Juli 2019 angekündigtes) Einbürgerungsgespräch stattgefunden hatte,

verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz am 9. September 2019 wieder.

Erst am 19. Januar 2020 kehrte sie in die Schweiz zurück. Spätestens am 6. Februar

2020.

verliess sie die Schweiz wieder. Es folgte ein Aufenthalt im Irak von über

fünf Monaten. Dabei hielt sich die Beschwerdeführerin nur dann länger in der

Schweiz auf, wenn ihre im Irak wohnhaften Töchter Ferien hatten.

3.4

Somit verbrachte

die Beschwerdeführerin die Zeit von März 2019 bis Januar 2020 mehrheitlich im

Irak, wo ihre zwei Töchter wohnen und zum damaligen Zeitpunkt auch C wohnte. In

der Schweiz hielt sie sich jeweils lediglich vorübergehend auf. Zwei der

Aufenthalte in der Schweiz dauerten nur wenige Tage, derjenige ab dem 8. Juli

2019.

rund zwei Monate. Angesichts der konkreten Umstände vermag jedoch auch

dieser den Fristenlauf von Art. 61 Abs. 2 AIG nicht zu unterbrechen.

Die Beschwerdeführerin verfügte zu dieser Zeit in der Schweiz über keinen

tatsächlichen Wohnsitz (vgl. vorne E. 3.2). Der Aufenthalt war – wie

bereits die beiden vorgängigen – so gelegt, dass sie die Termine für ihr

Einbürgerungsverfahren wahrnehmen konnte. Zudem lebten die engsten

Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, namentlich ihre Töchter und C, zu

dieser Zeit im Irak. Der Aufenthalt in der Schweiz vom 8. Juli 2019 bis

zum 9. September 2019 ist vor diesem Hintergrund als vorübergehende

Rückkehr zu Besuchs- bzw. Geschäftszwecken zu qualifizieren. Dass die

Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz im Juli 2019 ein

Einzelunternehmen in das Handelsregister des Kantons Zürich eintragen liess,

steht dem nicht entgegen. Sie legte denn auch nicht substanziiert dar, in der

Schweiz tatsächlich arbeitstätig gewesen zu sein.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Wohnsitz

sowie der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zumindest von März 2019 bis

Januar 2020 im Irak lagen. Die vorübergehenden Aufenthalte der

Beschwerdeführerin in der Schweiz während dieser Zeit dienten insbesondere dazu,

die Termine des Einbürgerungsverfahrens wahrzunehmen sowie eine Gesellschaft

einzutragen. Sie sind als Besuchs- bzw. Geschäftsaufenthalte zu qualifizieren,

die den Fristenlauf nach Art. 61 Abs. 2 AIG nicht zu unterbrechen

vermögen. Damit ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin

erloschen. Dass sie geltend macht, sich bloss im Irak aufgehalten zu haben, um

ihre Töchter zu betreuen und diesen beizustehen, da diese krank gewesen seien,

ändert an dieser Einschätzung nichts.

3.5

Ab dem 19. Januar

2020.

war die Beschwerdeführerin nach eigener Angabe wieder am F-Weg 01 in

Zürich wohnhaft. Dennoch hielt sie sich weiterhin mehrheitlich im Ausland,

insbesondere im Irak auf, namentlich vom 6. Februar 2020 bis zum 8. Juli

2020, vom 21. Oktober 2020 bis zum 2. Dezember 2020 sowie vom 18. Dezember

2020.

bis zum 25. März 2021. Die einzelnen Aufenthalte im Irak dauerten

jeweils weniger als sechs Monate. Da die Niederlassungsbewilligung zu diesem

Zeitpunkt nach dem Gesagten bereits erloschen war, kann offenbleiben, ob der

Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin während dieser Zeit im Irak lag und ob

die Besuche in der Schweiz den Fristenlauf nach Art. 61 Abs. 2 AIG

unterbrochen hätten. Auch inwiefern eine allenfalls durch Covid-19 verzögerte

Rückreise zu berücksichtigen wäre, kann offengelassen werden (vgl. Art. 10a

der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni

2020.

[SR 818.101.24]).

4.

4.1

Die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten erloschen.

Sofern die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 19. April 1999 (BV, SR 101) geltend macht, trägt sie bezüglich

der entsprechenden Voraussetzungen die Beweislast.

4.2

Die

Beschwerdeführerin bringt nicht vor, mit C ein Konkubinat bzw. eine eheähnliche

Beziehung zu führen. Ihre Töchter leben im Irak. Folglich berührt die

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin keine in

den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallende familiäre Beziehung.

Sie kann daher aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV kein Aufenthaltsrecht in

der Schweiz ableiten.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin reiste am 3. Juli 2000 im Alter von 18 Jahren

in die Schweiz ein. Ihre Einreise in die Schweiz erfolgte somit vor über 22

Jahren, aufgrund ihrer Auslandsaufenthalte fällt die effektive Aufenthaltsdauer

aber um einiges kürzer aus. Namentlich hielt sich die Beschwerdeführerin ab dem

1.

März 2009 in Syrien auf, um dort eine Geschäftstätigkeit aufzubauen

bzw. eine Weiterbildung zu absolvieren und später allenfalls in den Irak zurückzukehren.

Infolge des Bürgerkriegs kehrte sie am 20. September 2011 in die Schweiz

zurück. Von Ende März 2019 bis Ende März 2021 hielt sich die Beschwerdeführerin

mehrheitlich im Irak auf. Wie häufig sie sich seit Ende März 2021 im Irak

aufgehalten hat, lässt sich gestützt auf die Akten nicht beurteilen, da sie

trotz entsprechender Aufforderung keine vollständige Passkopie eingereicht hat.

Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bereits

vor dem Jahr 2019 regelmässig im Irak aufgehalten hat.

Die Beschwerdeführerin hat von September 2011 bis und mit

Januar 2019 zusammen mit ihren Töchtern Sozialhilfe in Höhe von Fr. 282'202.55

bezogen, was gegen eine gelungene Integration in der Schweiz spricht.

Angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit vermag auch die eingereichte

Arbeitszusicherung die Gefahr eines weiteren Sozialhilfebezugs nicht zu

beseitigen. Da die Beschwerdeführerin zudem ihren Lebensmittelpunkt im Jahr

2019.

freiwillig in den Irak verlegte und sich regelmässig für längere Zeit im

Irak aufhält, wo auch ihre Töchter seit einigen Jahren leben, ist ihre

Verbundenheit mit der Schweiz als nicht besonders eng zu qualifizieren. Dass

sie in der Schweiz tatsächlich eine Arbeits- oder Geschäftstätigkeit ausübt,

hat sie nicht nachgewiesen. Die Honorarbestätigungen vom 2. Dezember 2021

sowie vom 3. Juni 2022 mit dem Betreff "Customer service agreement

for … clients in Iraq" deuten im Gegenteil eher auf eine Erwerbstätigkeit

im Irak hin.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Verbundenheit mit

der Schweiz unter anderem damit, dass sie C, ihren vormaligen Ehemann, pflege

und begleite. Dieser ist jedoch per 1. Juli 2022 nach Basel gezogen,

während sie selber angibt, seither an der N-Strasse 05 in Zürich wohnhaft

zu sein. Angesichts der Auflösung der Wohngemeinschaft und der geografischen

Distanz ist in der Beziehung der Beschwerdeführerin zu C keine über die übliche

Integration hinausgehende private Bindung zu sehen. Bei der von der

Beschwerdeführerin genannten neuen Adresse handelt es sich ferner um die neue

Wohnadresse der Familie K. Bereits im Jahr 2019 war die Beschwerdeführerin

bei der Familie K angemeldet, ohne jedoch tatsächlich dort wohnhaft zu

sein (vgl. vorne E. 3.2). Dass die Beschwerdeführerin heute dort wohnt und

somit in der Schweiz tatsächlich über einen Wohnsitz verfügt, scheint daher

fraglich. Auch dies spricht gegen ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

geschütztes Privatleben der Beschwerdeführerin in der Schweiz.

4.3.2

Insgesamt ergibt sich, dass die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung

an die Beschwerdeführerin das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV nicht verletzt.

Ob die

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach einem Auslandsaufenthalt den

Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich berühren kann, kann daher

offenbleiben (vgl. hierzu BGr, 23. Juni 2022, 2C_528/2021, E. 4.8

[zur Publikation vorgesehen]).

5.

Gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG kann die

Niederlassungsbewilligung vorzeitig (wieder-)erteilt werden, wenn dafür wichtige

Gründe bestehen. Der Entscheid, ob die Niederlassungsbewilligung vorzeitig

(wieder-)erteilt wird, liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der

zuständigen Behörde (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.1).

Ferner kann gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b bzw. k AIG eine

Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen erteilt

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen

und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligung waren. Dabei handelt es sich ebenfalls um

Ermessensentscheide (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1

und 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4).

Das Verwaltungsgericht kann die besagten

Ermessensentscheide nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf deren Angemessenheit (§ 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.,

N. 66 ff.).

6.

6.1

Gemäss Art. 34

Abs. 3 AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter Abweichung von den

(zeitlichen) Anforderungen gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG

erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen. Wichtige Gründe im Sinn

von Art. 34 Abs. 3 AIG können insbesondere vorliegen, wenn eine

Person um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Auslandsaufenthalt

ersucht. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VZAE kann die

Niederlassungsbewilligung vorzeitig (wieder-)erteilt werden, wenn der Auslandsaufenthalt

nicht mehr als sechs Jahre gedauert hat und die gesuchstellende Person die

Niederlassungsbewilligung früher schon während mindestens zehn Jahren besessen

hat. Dabei ist jedoch den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu

tragen, weshalb weder das Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen zu einem

Anspruch auf vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung führt noch

deren Nichterfüllung zwangsläufig eine Nichterteilung nach sich zieht (VGr, 2. März

2022, VB.2021.00615, E. 4.2.1 und 26. August 2021, VB.2021.00220, E. 4.4).

6.2

Die Beschwerdeführerin verfügte zwar während

über zehn Jahren über eine Niederlassungsbewilligung; ebenso dauerte ihr Auslandsaufenthalt

nicht länger als sechs Jahre. Mit Blick auf die wirtschaftliche Integration der

Beschwerdeführerin ist hier jedoch kein wichtiger Grund im Sinn von

Art. 34 Abs. 3 AIG ersichtlich (vgl. VGr, 2. März 2022,

VB.2021.00615, E. 3.3 und E. 4.2.1). Dass ihre Töchter über das

Schweizer Bürgerrecht verfügen, ist ebenfalls nicht als wichtiger Grund zu

qualifizieren, da diese nicht mehr in der Schweiz, sondern im Irak leben. Spätestens

nachdem C nach Basel gezogen ist, während die Beschwerdeführerin nach eigener

Angabe an der N-Strasse 05 in Zürich wohnhaft ist, ist es zulässig, in

Dispositiv

dessen Pflege keinen wichtigen Grund zu sehen. Demnach erweist sich der Schluss der Vorinstanz, der

Beschwerdeführerin eine vorzeitige (Wieder-)Erteilung der

Niederlassungsbewilligung zu versagen, nicht als rechtsverletzend.

7.

7.1 Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE

können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts-

oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der

Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur

war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger

als zwei Jahre zurückliegt (lit. b).

7.2 Die

Vorinstanzen liessen offen, ob die Beschwerdeführerin die zeitlichen

Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49

Abs. 1 VZAE erfülle und begründeten die Verweigerung der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung insbesondere mit den nicht

ausreichenden finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin sowie deren

Sozialhilfebezug in der Vergangenheit. Sie erwogen, die Beschwerdeführerin habe

nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass sie aufgrund von gesundheitlichen

Einschränkungen Sozialhilfe bezogen habe. Dabei sei die Frage, ob der

Sozialhilfebezug schuldhaft erfolgt sei, ohnehin von untergeordneter Bedeutung.

Die Ablösung von der Sozialhilfe stehe zeitlich in engem Zusammenhang mit der

Aufgabe des Lebensmittelpunkts in der Schweiz und die Beschwerdeführerin habe

nicht dargelegt, inwiefern die Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit nun

gebannt sei.

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die

Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe nicht mehr, da sie zusätzlich zu

ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit von einem Verwandten finanziell

unterstützt werde und zudem eine Arbeitsstelle mit einem 100%-Pensum in

Aussicht habe. Die Voraussetzungen für eine Wiederzulassung seien damit

gegeben.

7.3 Angesichts

der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich der

Entscheid der Vorinstanzen als nicht rechtsverletzend. Die von der

Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitszusicherung vermag daran nichts zu

ändern. Dasselbe gilt für die Unterstützungsbestätigung eines Verwandten. Diese

zeigt vielmehr, dass die Beschwerdeführerin auch in den letzten zwei Jahren

nicht genügend Einkommen erwirtschaftete, um ihren Lebensunterhalt selber zu

decken. Dass der Sozialhilfebezug ihr nicht vorgeworfen werden kann, wies die

Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend nach.

8.

8.1 Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die

Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die

Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten

für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die

Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1

VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller

Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es

sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die

Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die

Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage

darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische

Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und

beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die

Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr

so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land –

insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1

und 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1).

8.2 Die

Vorinstanzen verneinten das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Sie führten

diesbezüglich insbesondere aus, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei von

beachtlicher Dauer. Da sie integrative Defizite aufweise, ihren

Lebensmittelpunkt in den Irak verlegt habe und ihre Töchter – mithin ihre

engsten Familienangehörigen – im Irak lebten, sei ihr der Verbleib im Irak

dennoch möglich und zumutbar.

Diese Ausführungen der Vorinstanzen sind zutreffend (vgl.

auch vorne E. 4.3.1). Der Entscheid, der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist

sich als nicht rechtsverletzend.

9.

9.1 Die

Beschwerdeführerin beantragte bereits im Verfahren vor dem Beschwerdegegner,

ihr sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der

Beschwerdegegner wies das Gesuch ab, die Vorinstanz bestätigte diesen

Entscheid.

9.2 Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen

Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der

bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft und dass es in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Diese Schwierigkeiten sind vor dem

Hintergrund der Komplexität der sich im konkreten Fall stellenden Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu beurteilen. Zu berücksichtigen

ist auch die Fähigkeit der betroffenen Person, ihre Interessen im Verfahren auf

sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.;

vgl. VGr, 17. Mai 2021, VB.2021.00199, E. 2.2).

Die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch

ausgeschlossen, dass das infrage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder

dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 7 Abs. 1 VRG) beherrscht wird. Die

Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die

Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich

geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Plüss, § 16 N. 77 ff.;

VGr, 4. März 2022, VB.2022.00054, E. 2.1; BGr, 12. Mai 2022,

8C_8/2022, E. 6.3 und 3. August 2017, 1C_199/2017, E. 3.2, je mit

Hinweisen). Je stärker in einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, desto

schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um

die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen. In einem

erstinstanzlichen Verfahren gilt daher in Bezug auf die unentgeltliche

Rechtsvertretung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren

(Plüss, § 16 N. 82; VGr, 13. November 2019, VB.2019.00238, E. 2.1).

9.3 Da die

Beschwerdeführerin sich – mit Unterbrüchen – viele Jahre in der Schweiz

aufgehalten hat und im vorliegenden Verfahren über das Erlöschen ihrer

Niederlassungsbewilligung zu entscheiden ist, sind ihre Interessen in

schwerwiegender Weise tangiert. Mit Blick auf die Eingaben der

Beschwerdeführerin vom 30. März 2020, vom 24. April 2021 sowie vom 14. April

2021 an das Bevölkerungsamt, ist jedoch davon auszugehen, dass das

erstinstanzliche Verfahren ihr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine

derartigen Schwierigkeiten bereitet hat, die den Beizug einer anwaltlichen

Rechtsvertretung notwendig gemacht hätten. Daher ist der Beschwerdeführerin für

das Verfahren vor dem Beschwerdegegner keine unentgeltliche Rechtsbeiständin

beizugeben.

10.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11.

11.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.2 Die

Beschwerdeführerin ersuchte auch im Beschwerdeverfahren um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Mittellosigkeit erscheint angesichts ihres tiefen Einkommens glaubhaft. Da die einzelnen Aufenthalte der Beschwerdeführerin

im Irak jeweils weniger als sechs Monate dauerten und die Beschwerdeführerin

eine Arbeitszusicherung einreichen konnte, erweist sich die Beschwerde nicht

als offensichtlich aussichtslos. Die der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren auferlegten Kosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu

nehmen, und der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

11.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3)

in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin B, macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 22,55 Stunden

sowie Auslagen im Betrag von Fr. 65.-

zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Da die Rechtsvertreterin die

Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren vertreten hat, war sie mit dem

Sachverhalt sowie den sich stellenden Rechtsfragen bereits vertraut. Der

geltend gemachte Aufwand erweist sich daher als zu hoch. Praxisgemäss wird ein

Aufwand von acht bis zwölf Stunden entschädigt. Hier erscheint ein Aufwand von

zwölf Stunden angemessen, da das Verfahren als eher aufwändig zu qualifizieren

ist. Die eingereichte Kostennote ist entsprechend

zu kürzen und Rechtsanwältin B ist mit Fr. 2'913.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

11.4 Abschliessend

gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

12.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Der Beschwerdeführerin wird in der Person

ihrer Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt. Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'913.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).