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Entscheid

VB.2022.00564

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00564

30. November 2022Deutsch16 min

(URT.2022.24177)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00564

Urteil

der 2. Kammer

vom 30. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Familiennachzug),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1994 in Libanon geborene A reiste am

3. November 1994 mit ihren Eltern in die Schweiz und ist im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung. Am 30. Juli 2013 ehelichte sie ihren aus

Libanon stammenden Cousin, C, geb. 1985, in D (C; Libanon). Mit Gesuch

vom 20. Dezember 2021 ersuchte C bei der Schweizer Vertretung in Beirut um

die Ausstellung eines Visums zum dauerhaften Verbleib bei seiner Ehefrau. Das

Gesuch wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 7. Juni 2022 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 23. August 2022 ab.

III.

A liess am 22. September 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 23. August 2022 sowie die Verfügung des

Migrationsamtes vom 7. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben, das Gesuch um

Familiennachzug von C gutzuheissen und ihm die Einreise in

die Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu bewilligen. Eventualiter sei die

Sache zwecks weiterer Abklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Weiter seien die Kosten für das Rekursverfahren ausgangsgemäss neu zu

verteilen.

Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben

ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter

bestimmten sachlichen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat

der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG

zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio

legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016,

2C_363/2016, E. 2.2).

2.1.2

Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug

hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht

auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an

einer frühzeitigen Integration, zumal die Integrationsfähigkeiten, insbesondere

auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb

etc., mit zunehmendem Alter abnehmen. Dass das Gesetz Nachzugsfristen

statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich

mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem

unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck

verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung

nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen

der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass

der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt

wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen;

VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner

BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit

Dispositiv

dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames

Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.

2.2 Unbestritten ist, dass das am 20. Dezember 2021

eingereichte Familiennachzugsgesuch verspätet erfolgt ist, weshalb lediglich

noch zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen

nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

2.3

2.3.1

Ein nachträglicher, d. h.

nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG

bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre

Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein

früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben

gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter

Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur

Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr,

3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).

2.3.2

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen

des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,

E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April

2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Dabei ist Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird

(zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284

E. 2.6 f.).

2.3.3

Laut dem Bundesgericht hat eine Familie, die

freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an

einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In

einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren

über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel

gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz

1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,

solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu

bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein

nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person

die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht

hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später

einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie

selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger

Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum

Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April

2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2

[jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1).

2.3.4

Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind

durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90

AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).

2.4

2.4.1

Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass sich ihr Ehemann

zwar ursprünglich freiwillig für den Militärdienst gemeldet habe, dies jedoch

bereits im Jahr 2006 erfolgt sei, als sie noch kein Paar gewesen seien. Der

Entscheid ihres Ehemannes, dem Berufsmilitär beizutreten, sei damit lange bevor

sie sich zur Heirat entschlossen hätten erfolgt. Sodann verkenne die

Vorinstanz, dass Soldaten der libanesischen Armee erst nach einer Dienstzeit

von mindestens 18 Jahren in den Genuss einer Abfindung in Form einer Pension

sowie einer lebenslangen Krankenversicherung kämen. Aufgrund dessen sei ihr

Ehemann gezwungen gewesen, mindestens 18 Jahre lang Dienst zu leisten, um als

Berufssoldat regulär in Pension gehen zu können. Damit erscheine es

nachvollziehbar, dass er seinen langjährigen Dienst nicht habe frühzeitig

abbrechen können, sondern vielmehr seine reguläre Pensionierung habe abwarten

wollen, um nicht auf seine künftigen Leistungen verzichten zu müssen. Weiter

sei zu beachten, dass ihr Ehemann nicht einfach irgendeiner beruflichen

Tätigkeit nachgehe, welche ohne Weiteres aufgegeben werden könne oder gar in

der Schweiz hätte fortgeführt werden können. Er habe sich zu einem Dienst für

sein Land verpflichtet, womit das frühzeitige Ende des Dienstes für ihn einem

Verrat an seinem Land gleichgekommen wäre. Sodann sei es für ihn als Ausländer

auch nicht möglich, in der Schweiz als Berufssoldat zu arbeiten. Im Zuge dessen

sei es ihrem Ehemann nicht möglich gewesen, das Familiennachzugsgesuch vor Ende

der regulären Dienstzeit zu stellen, weshalb objektive, nachvollziehbare Gründe

vorlägen, weshalb sie das Gesuch erst im Hinblick auf das reguläre

Austrittsdatum im März hätten stellen können. Im Übrigen sei es von Beginn an

geplant gewesen, dass es sich um eine vorübergehende Trennung handeln sollte. Nach

Ende der Dienstzeit habe ihr Ehemann in die Schweiz kommen sollen. Die

Trennungszeit hätten sie mit gegenseitigen Besuchen überbrückt. Aktuell hätten

sie den Wunsch der Familiengründung, jedoch sei es ihnen nicht zumutbar, die

Kinder grenzüberschreitend aufwachsen zu lassen. Weiter macht die

Beschwerdeführerin geltend, dass sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in

der Schweiz verfüge, praktisch ihr ganzes Leben hier verbracht habe sowie die

Schule und Ausbildung in der Schweiz absolviert habe. Zwar spreche sie

Arabisch, könne die Sprache aber weder lesen noch schreiben. Auch wäre es ihr

nicht ohne Weiteres möglich, ihren Beruf im Libanon fortzuführen. Vielmehr

müsste sie zunächst die Sprache in Wort und Schrift lernen und eine

Zusatzausbildung absolvieren. Sodann sei sie mit der dort herrschenden

Lebenskultur aufgrund ihrer Besuche und ihrem kulturellen Hintergrund vertraut,

dennoch könne sie es sich als junge, unabhängige und moderne Frau nicht vorstellen,

in diesem Kulturkreis zu leben. Sodann sei zu berücksichtigen, dass sich die

Lebenssituation im Libanon stetig verschlechtert. Laut Einschätzung des EDA

bestünden soziale, politische und religiöse Spannungen und leide das Land auch

unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es könne deshalb nicht ohne

Weiteres davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten eine

Familienzusammenführung im Libanon zumutbar wäre. Die Verweigerung des

Familiennachzugs wäre für sie mit einer unverhältnismässigen Härte verbunden

und verstosse gegen Art. 8 EMRK.

2.4.2 Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom

26. Juni 2022 leben die Ehegatten seit ihrer Heirat vom 30. Juli 2013

eine Fernbeziehung und waren sie bis auf einige Besuche räumlich getrennt

voneinander. Den Kontakt hielten sie telefonisch, per Videochat und WhatsApp

sowie gegenseitigen Besuchen aufrecht, wobei die Beschwerdeführerin zum Teil

für mehrere Monate am Stück zu ihrem Ehemann

nach Libanon reiste. Als Nachweis hierzu brachte sie diverse Fotos sowie Flugbuchungen

vor. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend,

dass ihr Ehemann während 18 Jahren zum Dienst in der libanesischen Armee

gezwungen gewesen sei. Jedoch bringt sie diesbezüglich nicht substanziiert vor,

inwiefern ihr Ehemann nicht bereits vorher aus der Armee habe austreten können

bzw. er zum Verbleib effektiv gezwungen gewesen sei, zumal er sich nach

Beendigung seiner Wehrpflicht im September 2006 freiwillig als Soldat meldete. Auch

gemäss Beschwerdeeingabe vom 22. September 2022 verblieb er freiwillig im

Dienst der Armee und damit von seiner Ehefrau über neun Jahre getrennt, um

Rentenleistungen zu erhalten sowie um in seinen Augen keinen Verrat an seinem Heimatland

zu begehen. Zwar mag es zutreffen, dass ein Soldat eine bestimmte Sollzeit im

Militärdienst vorweisen muss, um als Berufssoldat in den Genuss der Pension zu

kommen. Aber auch wenn die finanziellen Überlegungen der Beschwerdeführerin

nachvollziehbar erscheinen mögen, stellen sie allein noch keinen wichtigen

familiären Grund im Rahmen von Art. 47 AIG dar, welcher einen

nachträglichen Familiennachzug rechtfertigt. Dies umso mehr, als es sich

vorliegend nicht lediglich um einzelne wenige Monate bis zur Dienstvollendung

seit dem Nachzugsfristablauf handelt. Stattdessen verblieb der Ehemann der

Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt der Heirat an für neun Jahre als Berufssoldat

im Libanon und reichte das Familiennachzugsgesuch mithin knapp vier Jahre nach

dem Ablauf der Frist für einen Nachzug ein. Damit war der Ehemann bei der

Eheschliessung erst bei der Hälfte der benötigten Dienstjahre für allfällige

Rentenansprüche im Militärdienst. Unter diesen Umständen erscheint im Hinblick

auf ein gemeinsames Leben in der Schweiz, auch im Hinblick auf eine genügende

Ansammlung von Vorsorgegeldern in der Schweiz, ein fristgerechtes

Nachzugsgesuch vorrangig und eine dermassen verspätete Einreichung des Gesuchs

als nicht gerechtfertigt. Nach bundesgerichtlicher

Praxis sind Nachzugsgesuche sogar dann fristgerecht zu stellen, wenn sie z. B. wegen zu geringer finanzieller Mittel

nicht erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr,

18. November 2015, VB.2015.00647, E. 2.4; VGr, 5. Dezember 2013,

VB.2013.00566, E. 2.3; VGr SG, 12. April 2012, B 2011/263,

E. 2.3.3). Dementsprechend erscheint es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin

ein fristgerecht gestelltes Nachzugsgesuch aufgrund der wirtschaftlichen

Situation ihres Ehemannes zunächst allenfalls nicht als möglich erachtet hatte.

Selbst der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist,

rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt

in der Regel – für sich betrachtet – keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug dar (BGr, 27. April

2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6;

BGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3 [jeweils mit Hinweisen]).

2.4.3

Stellt man zudem auf die Funktion der

Fünfjahresfrist ab, so besteht nebst der Einwanderungseingrenzung auch ein

Interesse an einer frühzeitigen Integration bei erwachsenen

Familienangehörigen. Erfahrungsgemäss nehmen die Integrationsfähigkeiten,

insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum

Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter ab. Folglich besteht ein umso

grösseres Interesse, die Ehegatten nach der Heirat schnellstmöglich

nachzuziehen und diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wusste die

Beschwerdeführerin wie behauptet bereits zum Zeitpunkt der Heirat, dass sie ein

gemeinsames Leben in der Schweiz planen, so wäre sie erst recht gehalten

gewesen, den Beschwerdeführer unmittelbar nach der Heirat nachzuziehen, sodass

er sich frühzeitig in den Arbeitsmarkt hätte integrieren können. So gab sie im

Schreiben vom 1. Februar 2022 selbst an, dass es ihm in der Schweiz

möglich wäre, in einem libanesischen Restaurant Fuss zu fassen. Stattdessen

entschieden sich beide Eheleute freiwillig mit dem Nachzug – trotz allfällig erfüllter

Nachzugsbedingungen – zuzuwarten und weiterhin räumlich getrennt voneinander zu

leben. Lebt eine Familie freiwillig jahrelang getrennt, so manifestiert sie

damit ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben. In einer

solchen Konstellation überwiegt das auch der ratio legis von Art. 47Abs. 4

AIG zugrunde liegende Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung (BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3;

18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).

2.4.4

Gemäss der Beschwerdeführerin sei ein

weiterer wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug in der sich stetig

verschlechternden Lebenssituation im Libanon zu sehen und bestünden soziale,

politische und religiöse Spannungen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend

macht, dass eine Familienzusammenführung im Libanon nicht zumutbar sei, da das

Land unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise leide, so wurde weder

das noch die Einwände betreffend die Spannungen im Land weiter substanziiert

und ist sie diesbezüglich nicht zu hören. Auch allfällige wirtschaftliche

Eingliederungsprobleme vermögen keinen wichtigen familiären Grund für einen

nachträglichen Nachzug zu begründen und bringt die Beschwerdeführerin auch

nicht substanziiert vor, weshalb sie ihren aktuellen Pflegeberuf nicht auch im

Libanon ausüben könnte. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der

Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen Grund für den

Nachzug eines Ehegatten und die damit einhergehende Gewährung des

Zusammenlebens der Eheleute in der Schweiz. Überdies steht die allfällige

Arbeitslosigkeit und deren Auswirkungen in keinerlei relevantem Konnex zur eingegangenen

Ehe und der Gewährung eines Ehegattennachzugs. Im Übrigen ist festzuhalten,

dass der Ehemann der Beschwerdeführerin freiwillig seinen Militärdienst zu Ende

brachte und seit März 2022 über eine militärische Pension verfügt, wodurch die

Ehegatten im Libanon finanziell höchstwahrscheinlich ohnehin abgesichert sind.

2.4.5

Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht

substanziiert, die Beziehung nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form

über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Es ist deshalb grundsätzlich

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie bisher im Libanon bleiben und

das Eheleben im selben Umfang weitergeführt werden kann, zumal sie sich

entgegenhalten lassen müssen, dass sie den Kontakt bereits über neun Jahre

während der Ehe auf Besuche und gegebenenfalls Kontaktmöglichkeiten über die

modernen Kommunikationsmittel beschränkt haben. Auch ist es der

Beschwerdeführerin nicht verwehrt, zur dauernden Pflege ihres Ehelebens zu

ihrem Ehemann nach Libanon zu ziehen. Zwar wäre die Rückkehr in ihr Heimatland

für sie mit einer gewissen Härte verbunden, dennoch verbrachte sie in den

letzten Jahren regelmässig mehrere Monate am Stück im Land, in welchem auch der

Eheschluss erfolgte und ist sie in Libanon nach wie vor familiär, sozial und

kulturell stark verwurzelt. Soweit sie geltend macht, dass sie die Sprache

weder lesen noch schreiben könne und deshalb vorerst die Sprache erst lernen müsste,

ist ihr entgegenzuhalten, dass aus den Akten nicht erschlossen werden könne,

dass ihr Ehemann die deutsche Sprache beherrschen würde noch mit der hiesigen

Kultur vertraut sei. Sämtliche Gründe, welche sie gegen eine Ausreise nach

Libanon vorbringt, erschweren auch die Einreise ihres Ehemannes in die Schweiz.

So müsste er sich nicht nur sprachlich, sondern auch sozial und wirtschaftlich

in der Schweiz integrieren. Des Weiteren hätte sie nebst ihren eigenen dort

lebenden Familienangehörigen auch mit der Familie ihres Ehemannes ein

genügendes soziales Netz, welches ihr die dortige Integration erleichtern

würde. Im Übrigen übt sie mit ihrem Pflegeberuf eine Tätigkeit aus, welche ohne

grossen Aufwand auch in ihrem Heimatland ausgeübt werden kann. Weshalb ihr eine

Ausreise nach Libanon nicht zumutbar sei, ist damit nicht nachvollziehbar.

2.4.6

Andere Gründe, welche für einen

nachträglichen Familiennachzug sprechen

würden, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie belässt es stattdessen bei

der sinngemässen Rüge, ihr Interesse sowie dasjenige ihres Ehemannes an dessen

Nachzug in die Schweiz überwögen das öffentliche Interesse an ihrer

Fernhaltung. Wie aufgezeigt, wollte der (Bundes-)Gesetzgeber mit Art. 47

AIG jedoch im Hinblick auf die

Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung keinen

jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen von ausländischen Personen mehr

zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte und Ausnahmen davon nur unter

den restriktiven Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4

AIG zulässt. Diese Regelung hält auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand.

2.4.7

Das Beharren auf den gesetzlich

vorgesehenen Nachzugsfristen erscheint mangels wichtiger familiärer Gründe für

einen nachträglichen Nachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG sachlich gerechtfertigt. Damit hat die Vorinstanz das Nachzugsgesuch der

Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt und erscheint ihr Anspruch auf Schutz des Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht

als verletzt, weshalb hierin weder ein überspitzter

Formalismus noch eine fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen ist.

Da das Verfahren spruchreif

erscheint, besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren

Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung keine Veranlassung.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr

auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).