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Entscheid

VB.2022.00566

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00566

21. Dezember 2022Deutsch13 min

(URT.2022.24235)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00566

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Dezember 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Disziplinarverfügung vom 20. Juli 2022 bestrafte

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich

(Untersuchungsgefängnisse Zürich [UGZ], Gefängnis Zürich; nachfolgend: das

JuWe) A wegen Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung, Störung

oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung und

Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals mit einem Tag

Arrest, welcher am 19. Juli 2022 vollzogen worden war. Zurzeit befindet

sich A in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 erhob A Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte neben anderem sinngemäss die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 20. Juli 2022. Mit Verfügung vom

19.

September 2022 (Geschäftsnummer 01) wies die Justizdirektion den

Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wies sie ebenfalls ab. Die Verfahrenskosten

auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

23.

September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 19. September 2022 sowie

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 forderte das

Verwaltungsgericht A auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine im Sinn der

Erwägungen verbesserte, mithin mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene

Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde. A kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 30. September 2022 nach,

woraufhin das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober

2022.

den Schriftenwechsel eröffnete und die vorinstanzlichen Akten einholte.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 beantragte die Justizdirektion die

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit

Beschwerdeantwort vom 25./26. Oktober 2022. A verlangte daraufhin mit

undatierter Eingabe (Eingang beim Verwaltungsgericht am 10. Oktober 2022)

eine Parteientschädigung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug

handelt und dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der

Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022,

VB.2021.00614, E. 1.2).

1.3

Dem

Verwaltungsgericht kommen gegenüber dem Beschwerdegegner keine

Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der

Beschwerdeführer die aufsichtsrechtliche Prüfung bzw. Untersuchung der UGZ

(oder anderer Gefängnisse), des Beschwerdegegners und/oder des Personals

beantragt, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und ist

auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) können Personen, die sich

im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von

Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden

Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde führen.

1.4

Die vom

Beschwerdeführer in der Beschwerdebeilage erwähnte Beschwerde gegen die

Verfügung der Justizdirektion vom 19. September 2022 mit der

Geschäftsnummer 02 war Gegenstand des Verfahrens VB.2022.00567, welches

seitens des Verwaltungsgerichts mit Nichteintretensverfügung vom

10.

November 2022 erledigt wurde. Der Beschwerdeführer hat dagegen

Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen

verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und

Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den

§§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a

und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen

sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen

Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen

der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein

Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung

tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG), die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder

gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen

des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In

Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die

zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem

der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein

Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss

ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf

nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist

(Plüss, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip,

zu orientieren (statt vieler VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00105,

E. 4.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden

Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des

bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum

begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige

Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung

werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss

angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Gemäss der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Juli 2022 sowie dem dieser

zugrunde liegenden Rapport vom 19. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer die

Aufseherin/Betreuerin B am 19. Juli 2022 um 7.45 Uhr aufgefordert,

den Putzraum und die Dusche für die Reinigungsarbeiten zu öffnen. B habe den

Beschwerdeführer daraufhin auf die um 8.00 Uhr beginnende Arbeitszeit

aufmerksam gemacht und ihn gebeten, diese zu berücksichtigen. Diesen Hinweis

habe der Beschwerdeführer indes nicht "annehmen" wollen. Sobald er

auf der Wohnzelle angekommen sei, habe er den Zellenruf betätigt und sich via

Sprechanlage gegenüber B respektlos, aggressiv und laut wie folgt geäussert:

"Sie sind eine blöde Kuh, sie machen ihre Arbeit nicht und sind

respektlos. Haben keinen Anstand. Sie suchen Streit!". Weiter habe ein

Mitgefangener dem Aufseher/Betreuer C um 8.47 Uhr mitgeteilt, dass der

Beschwerdeführer mehrfach versucht habe, an die Schmutzwäsche der Frauen zu

gelangen. Der Beschwerdeführer habe alles abgestritten, sei verbal laut

geworden und habe den Mitgefangenen von sich gestossen, sodass dieser mehrere

Schritte nach hinten habe machen müssen. Der Mitgefangene habe sich verängstigt

gezeigt und versucht, der Situation auszuweichen. Daraufhin sei der

Beschwerdeführer zunehmend aggressiv geworden und habe vom Mitgefangenen nicht

abgelassen. Die mehrfache Aufforderung von C, die (körperliche sowie verbale)

Auseinandersetzung zu beenden, habe der Beschwerdeführer ignoriert. Als sich

der involvierte Mitgefangene in seine Wohnzelle zurückgezogen habe und durch

das anwesende Personal vom Beschwerdeführer getrennt worden sei, habe sich

dieser weiter in sein deplatziertes Verhalten hineingesteigert und sich dabei

laut und körperlich angespannt gezeigt. Aufgrund der lauten Tonlage des

Beschwerdeführers seien der Leiter des Gesundheitsdienstes und ein weiterer

Aufseher/Betreuer zur Unterstützung gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer

in seine Wohnzelle begleiten können, wobei dieser weiterhin körperlich

angespannt und laut gewesen sei. In der Zelle habe der Beschwerdeführer dann

mehrfach den Brandalarm ausgelöst und durchgehend den Zellenruf betätigt. Durch

die Kostklappe habe er gedroht "Ich werde euch alle ficken, jetzt kriegt

ihr richtig Probleme".

3.2

Anlässlich

der Anhörung vom 19. Juli 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass

sich B seit Anfang Woche ihm gegenüber "ablehnend, respektlos, arrogant,

unfreundlich und von Hass erfüllt" verhalte. Er habe sie wie üblich um

7.30

Uhr höflich gefragt, ob er die Türe angelehnt lassen dürfe, um seine

Arbeit als "Husi" zu verrichten. B habe dies abgelehnt. Gestern habe

er mit D Tischfussball gespielt, worauf B sie aufgefordert habe aufzuhören.

Betreffend die Auseinandersetzung mit dem Mitgefangenen äusserte sich der

Beschwerdeführer dahingehend, dass der Mitgefangene seine Tätigkeit nicht

verrichte, weshalb er – der Beschwerdeführer – jetzt der Hausarbeiter sei. Der

Mitgefangene beschwere sich andauernd über seine Arbeit und habe versucht, ihn

mit dem Staubsauger anzugreifen. Ausserdem greife er immer vor ihm nach dem

Frühstück und sage, dass er erst nach ihm essen dürfe. Heute sei er im Gespräch

mit C gewesen, als sich der Mitgefangene genähert habe, in seine "Schutzzone"

gekommen sei und ihn beschuldigt habe, er würde an der Wäsche der weiblichen

Mitgefangenen auf demselben Stockwerk riechen. Weiter habe der Mitgefangene ihn

als Perverser beschimpft und sei mit seinem Arm in seine Schutzzone geraten. Er

– der Beschwerdeführer – sei beleidigt gewesen und habe sich bedroht gefühlt.

Er habe dem Mitgefangenen gesagt, "er solle sich verpissen". Da

dieser stehengeblieben sei, habe er ihn mehrmals geschubst, zumal er sich nicht

habe angreifen lassen wollen.

3.3

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 19. September 2022 zunächst, da die

Versetzung nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 20. Juli 2022

gewesen sei, sei auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers nicht

einzutreten. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner Anträge betreffend

Ausbildungskurse für und Lohnkürzungen zulasten der Mitarbeitenden der UGZ.

Soweit der Beschwerdeführer gegen die UGZ bzw. ihr Personal Rügen

aufsichtsrechtlicher Natur erhebe, sei hierfür erstinstanzlich der

Beschwerdegegner zuständig.

Weiter erwog die Vorinstanz, was den Vorwurf der Beschimpfung

und Bedrohung des Personals betreffe, ergebe sich der Sachverhalt

rechtsgenügend aus dem Rapport. Der Beschwerdeführer habe weder im Rahmen der

Anhörung noch mit Rekurs etwas Substanzielles dagegen vorgebracht. Es bestünden

keine Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer damals beleidigend gegenüber B

verhalten und das Gefängnispersonal durch die Kostklappe bedroht habe.

Was den tätlichen Angriff auf

einen Mitgefangenen angehe, bestreite der Beschwerdeführer nicht, diesen

geschubst zu haben. Vielmehr mache er geltend, sich damit lediglich rechtmässig

verteidigt zu haben. Der Beschwerdeführer behaupte aber nicht, und es gehe auch

nicht aus den Akten hervor, dass der Mitgefangene "körperlich" auf ihn

zugegangen sei und er mit seinem Verhalten einen Angriff habe abwehren wollen.

Aus dem Rapport ergebe sich vielmehr mit genügender Klarheit, dass die Reaktion

des Beschwerdeführers Folge der Bezichtigung des Mitgefangenen gewesen sei. Der

Beschwerdeführer sei wohl über dessen Aussagen verärgert gewesen. Dies

rechtfertige sein Verhalten indes nicht. Vielmehr müsse er sich vorwerfen

lassen, ohne Not "körperlich" auf den Mitgefangenen losgegangen zu

sein und von der tätlichen wie auch verbalen Auseinandersetzung auch nach

mehrfacher Aufforderung von C nicht abgelassen zu haben. Dem Beschwerdeführer

wäre es zumutbar gewesen, sich vom Mitgefangenen zu distanzieren. Angesichts

der genügend detaillierten, lebensnahen und schlüssigen Beschreibung des

Vorfalls im Rapport könne in antizipierter Beweiswürdigung auf die vom

Beschwerdeführer beantragte Auswertung der Videoaufnahmen verzichtet werden;

davon seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Sodann erwog die Vorinstanz,

die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch den

Beschwerdegegner (Beschimpfung, Bedrohung, tätlicher Angriff auf Personen in

der Vollzugseinrichtung, Störung der Ordnung oder Sicherheit in der Vollzugseinrichtung,

Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals sowie Verstoss

gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften) sei korrekt.

Ergänzend bzw. präzisierend sei auf § 18 der Hausordnung der UGZ (Ausgabe

April 2022) hinzuweisen, wonach die Rufanlage in den Zellen nicht missbraucht

werden dürfe. Auch gegen diese Bestimmung habe der Beschwerdeführer verstossen.

Die Art und Dauer der

vorliegend verhängten Disziplinarsanktion (ein Tag Arrest) sei angesichts der

Verfehlungen des Beschwerdeführers und seines bisherigen Vollzugsverhaltens

gerechtfertigt und angemessen.

Schliesslich erwog die

Vorinstanz, der Rekurs habe sich als von vornherein aussichtslos erwiesen,

weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Rekursverfahren abzuweisen sei.

4.

Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in

Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, setzt er sich

doch – auch in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 30. September 2022 –

nur oberflächlich damit auseinander. So ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Mitgefangenen

nicht als reine Abwehrhandlung einstufte, zumal ein (körperlicher) Angriff

seitens des Mitgefangenen nicht aktenkundig ist. Sodann stellt die Betitelung

von B mit "blöde Kuh" mindestens in der Schweiz durchaus eine

Beleidigung dar. Zu Recht werteten die Vorinstanzen das damalige Gebaren des

Beschwerdeführers als Verstoss gegen § 23b Abs. 2 lit. a, c und

k StJVG (vorn E. 2.1). Die angeblich fehlende Behandlung des psychischen

Leidens des Beschwerdeführers in der Vollzugseinrichtung bzw. die angebliche,

unrechtmässige Nichtabgabe von Medikamenten gehört nicht zum vorliegenden

Streitgegenstand. Dafür, dass dies – wie der Beschwerdeführer rügt – die

Ursache für sein infrage stehendes Verhalten gewesen sein soll, gibt es keine

Anhaltspunkte. Eine ADHS-Diagnose scheint jedenfalls nicht vorzuliegen (vgl.

VGr, 10. November 2022, VB.2022.00381, E. 3.2 [zur Publikation

vorgesehen]). Weiter kann die verhängte Sanktion nicht als unverhältnismässig

bezeichnet werden, bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern keine

Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Nicht ersichtlich ist schliesslich,

inwiefern das Verbot der Doppelbestrafung verletzt worden sein soll.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit

seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Dass die Vorinstanz das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Rekursverfahren aus demselben Grund abwies, ist nicht zu beanstanden.

5.2

Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit er mit seinem Antrag auf Zusprechung von

Fr. 2,5 Millionen nicht nur um eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren, sondern auch um Schadenersatz bzw. Genugtuung – auch für

das Strafverfahren – ersuchen wollte, wäre auf die Beschwerde mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insofern nicht einzutreten. Gemäss

§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten

gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.

Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und

Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat,

solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Der

Beschwerdegegner seinerseits hat keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.