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Entscheid

VB.2022.00567

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00567

10. November 2022Deutsch7 min

(URT.2022.24108)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00567

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Versetzung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Verfügung vom 27. Juli 2022 wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung

Gesuche von A um Rückversetzung vom Gefängnis B ins Gefängnis C bzw.

um Versetzung ins Gefängnis D ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der

Justiz und des Innern mit Verfügung vom 19. September 2022 ab, soweit sie

darauf – hinsichtlich der streitbetroffenen (Rück-)Versetzungen – eintrat

(Dispositivziffer I), verweigerte A die Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung (Dispositivziffer II), auferlegte ihm die Verfahrenskosten

von insgesamt Fr. 330.- (Dispositivziffer III) und sprach ihm keine

Parteientschädigung zu (Dispositivziffer IV).

III.

A gelangte dagegen am 23. September 2022 mit einer

als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe an das Verwaltungsgericht. Mit

Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde er aufgefordert, bis zum

Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen,

ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten würde. A reichte dem

Verwaltungsgericht am 30. September 2022 zwei als "Verbesserung

Gesuch" bzw. "Verbesserung Schreibens" bezeichnete Schriftstücke

ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Rechtsmittel ist nach § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 1 lit. a VRG durch den

Einzelrichter zu erledigen, da es sich einerseits um eine Streitigkeit

betreffend den Justizvollzug handelt und es sich andererseits als

offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung

mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Weiterungen in

Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,

801.

ff., 972; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 2 f.,

12.

ff. sowie 25).

2.

2.1

Nach

§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das

Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, soweit nicht dessen

gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein

(Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff.).

In der Begründung ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde – jedenfalls in

minimaler Weise – mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.

Allerdings werden bei Laien keine hohen Anforderungen an die Begründung

gestellt; diese muss immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz

erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der beanstandete Entscheid

angefochten wird (zum Ganzen Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit

§ 23 N. 17). Sowohl Antrag als auch Begründung sind eigentliche

Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, deren Nichterfüllung zu einem

Nichteintretensentscheid führt (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit

§ 23 N. 8).

2.2

Die

Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe weder Anspruch auf

Einweisung in ein bestimmtes Gefängnis oder eine bestimmte Abteilung innerhalb

eines solchen noch auf Versetzung in ein Gefängnis seiner Wahl. Die Einweisung

oder Versetzung müsse lediglich willkürfrei und rechtsgleich erfolgen. Gemäss

der Darlegung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung sei der

Beschwerdeführer vor seinem Übertritt in das Gefängnis B im Gefängnis E

untergebracht gewesen, welcher Aufenthalt aufgrund des Verhaltens des

Beschwerdeführers aber habe abgebrochen werden müssen. Der Aufenthalt des

Beschwerdeführers im Gefängnis B sei von Anfang an von einer sehr

fordernden und teilweise unangebrachten Haltung des Beschwerdeführers gegenüber

den Betreuungspersonen und den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik

geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer sei sodann auf einem Stockwerk

untergebracht gewesen, auf welchen auch weibliche Personen – abgetrennt von den

männlichen Insassen – inhaftiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe den

Hinweis darauf, dass Geschlechtertrennung herrsche, ignoriert und versucht, mit

den weiblichen Inhaftierten in Kontakt zu treten. Es sei zudem unter anderem zu

einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer

weiteren inhaftierten Person gekommen. Nachdem dem Beschwerdeführer eine

Disziplinarmassnahme in Aussicht gestellt worden sei, habe er Beschimpfungen

geäussert, wiederholt den Brandalarm ausgelöst und den Zellenruf getätigt.

Anlässlich einer Kontrolle der Zelle des Beschwerdeführers seien diverse, teils

unerlaubte Gegenstände sichergesetzt worden, worunter benutzte Damenbinden mit

Namen der weiblichen Inhaftierten und "Datum", Medikation, Haare

einer inhaftierten Person und eine teils mit Liebeserklärungen ergänzte

Auflistung von weiblichen Personen, welche unter anderem Betreuungspersonen

umfasste. Die zahlreichen Einträge im Führungsblatt des Beschwerdeführers

hätten zum Entscheid geführt, dass eine Versetzung in ein anderes

Untersuchungsgefängnis mit einer kleineren Abteilung und besseren

Rückzugsmöglichkeiten sowie ohne weibliche Inhaftierte angezeigt sei. Eine

engmaschige Begleitung des Beschwerdeführers in einem Gefängnisbetrieb mit

wenigen inhaftierten Personen sei weiterhin zwingend notwendig; eine

(Rück-)Versetzung in das Gefängnis B oder Gefängnis D falle

angesichts der grösseren Anzahl dort inhaftierter Personen ausser Betracht.

Gestützt auf das soeben Dargelegte erwägt die Vorinstanz

sodann, die Verlegung des Beschwerdeführers vom Gefängnis B ins Gefängnis C

beruhe auf nachvollziehbaren Gründen. Die Rekursvorbringen des

Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen, sondern untermauerten

vielmehr den Standpunkt des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung,

wonach ein Aufenthalt des Beschwerdeführers etwa im Gefängnis B, wo auch

weibliche Personen inhaftiert seien, derzeit schon mit Blick auf die

Fürsorgepflicht gegenüber den Insassinnen nicht verantwortbar erscheine. So

beklage er sich etwa, seine Sexualität in der Haft nicht ausleben zu können,

und sei sich seiner problematischen Verhaltensweisen nicht im Geringsten

bewusst. Überdies sei im Lauf des Rekursverfahrens der vorzeitige Strafantritt

des Beschwerdeführers durch das Obergericht des Kantons Zürich bewilligt

worden, weshalb dieser zeitnah werde in eine dem ordentlichen Strafvollzug

zugehörige Vollzugsanstalt versetzt werden müssen, wozu die Gefängnisse B und D

nicht gehörten. Der Rekurs erscheine als von vornherein aussichtslos, weshalb

das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen sei.

2.3

Die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 enthält keine

Ausführungen, welche auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nehmen oder auch

nur schon sachbezogen erscheinen. Dies gilt nicht nur mit Bezug auf die in der

Hauptsache umstrittene (Rück-)Versetzung des Beschwerdeführers in ein anderes

Gefängnis, sondern auch für sein Vorbringen, für ihn als Laien sei die

"unentgeltliche Verteidigung" notwendig. Soweit sich dies nämlich als

Rüge der unzulässigen Verweigerung unentgeltlicher Rechtsvertretung durch die

Vorinstanz auffassen liesse, wäre dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass

die Vorinstanz den Rekurs bzw. die Begehren des Beschwerdeführers als

offensichtlich aussichtslos im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG erachtete und

sich gar nicht zur Notwendigkeit einer Vertretung äusserte. Gegen die

vorinstanzliche Annahme der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels bringt der

Beschwerdeführer hingegen nichts vor. Er wurde deshalb zu Recht zur Einreichung

einer verbesserten Beschwerdeschrift aufgefordert. In seiner "Verbesserung

Gesuch" vom 30. September 2022 führt er im Wesentlichen an, um die

vorliegende Streitsache werde ein "Affentheater" gemacht, obwohl die

Angelegenheit "mit etwas Vernunft eigentlich einfach zu regeln" wäre.

Unter dem Titel "Verbesserung Schreibens" macht er geltend, im

vorliegenden Verfahren "alles gesagt" bzw. sehr viel geschrieben zu

haben. Damit fehlt es weiterhin an einer genügenden Beschwerdebegründung.

3.

Nachdem der Beschwerdeführer keine ausreichend verbesserte

bzw. den ihm mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 – erneut (vgl.

VGr, 22. Dezember 2022, E. 2.3 ff.) – aufgezeigten formellen

Erfordernissen entsprechende Beschwerdeschrift einreichte, ist auf sein Rechtsmittel

androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm

verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit er im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen wollte, wäre sein Ersuchen

zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 52).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von … und …;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der

Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: