Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00570

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00570

9. Februar 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24337)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00570

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Februar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

Zürcher Heimatschutz ZVH,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A AG, vertreten durch RA B,

2. Gemeinderat Glattfelden,

3. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

(Kostenbeschwerde),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 6. April

2021 erteilte der Gemeinderat Glattfelden der A AG unter Auflagen die

baurechtliche Bewilligung für eine Projektänderung betreffend einen bereits

bewilligten Ersatzneubau an der C-Strasse 01, Kat.-Nr. 02, in

Glattfelden. Gleichzeitig eröffnete er darin die koordiniert ergangene

Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. Februar 2021 betreffend

den überkommunalen Ortsbildschutz.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte der Zürcher Heimatschutz ZVH mit

Eingabe vom 12. Mai 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 24. September

2021.

fand ein Augenschein statt.

Mit Eingabe vom 29. April 2022 ersuchte der Zürcher

Heimatschutz ZVH um Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit

unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Baudirektion und/oder die A AG

und Zusprechung einer Parteientschädigung an ihn.

Mit Entscheid vom 2. Juni 2022 schrieb der

Einzelrichter am Baurekursgericht das Rekursverfahren als durch Rückzug des

Rekurses erledigt ab (Dispositiv-Ziffer I),

auferlegte die Gerichtskosten dem Zürcher Heimatschutz ZVH (Dispositiv-Ziffer II) und

verpflichtete diesen, der Bauherrin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.-

zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer III).

III.

Hiergegen erhob der

Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der

Dispositiv-Ziffern II und III des vorinstanzlichen Entscheids; die

Verfahrenskosten seien der Bauherrin aufzuerlegen und diese sei zu einer

angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten.

Die Abteilung Bau und Liegenschaften der Gemeinde

Glattfelden verzichtete am 28. September 2022 unter Verweis auf frühere

Ausführungen sowie auf die Erwägungen des Baurekursgerichts in dessen Entscheid

vom 2. Juni 2022 auf Antragstellung. Das Baurekursgericht schloss am 21. Oktober

2022.

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion

teilte selbentags ihren Verzicht auf Stellungnahme mit. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 beantragte die A AG

unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde. Der Zürcher

Heimatschutz ZVH liess sich mit Eingabe vom 14. November 2022 letztmals

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da allein die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids

im Streit liegen, der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und kein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG der Einzelrichter zuständig.

2.

Das streitbetroffene Baugrundstück (Kat.-Nr. 02)

befindet sich im Perimeter des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder

der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) und in demjenigen des Inventars der

schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (Kantonales

Ortsbildinventar [KOBI]) in der Gemeinde Glattfelden. Die Bausubstanz des

ursprünglichen Gebäudes, mit welchem die Parzelle überstellt war, war durch

einen Brand nachhaltig beschädigt und das Gebäude in der Folge aus dem Inventar

der kommunalen Schutzobjekte der Gemeinde Glattfelden entlassen worden. Die

Gebäude im historischen Ortskern, in welchem sich der Ersatzneubau befindet,

sind im ISOS mit dem Erhaltungsziel A aufgeführt.

Mit einem Beschluss des Gemeinderats vom 23. April

2019, mit welchem gleichzeitig eine diesbezügliche Gesamtverfügung der

Baudirektion vom 25. Februar 2019 eröffnet wurde, war die Bewilligung für

die Erstellung eines Wohnhauses (Ersatzneubau) unter Nebenbestimmungen

bewilligt worden.

Mit Gesuch vom 30. April 2020 hatte die Bauherrin

sodann um Bewilligung einer Projektänderung betreffend den Einbau von

Photovoltaikanlagen auf drei Dachflächen des sich im Bau befindenden

Ersatzneubaus ersucht (vgl. hierzu die Pläne vom 24. April 2020 und die

Dokumentation vom 11. Mai 2020). Der Gemeinderat holte daraufhin ein

Gutachten zur Ortsbildverträglichkeit ein. Der Gutachter kam zum Schluss, dass

die geplanten Solaranlagen eine wesentliche Beeinträchtigung des baulichen und landschaftlichen

Kontexts darstellen würden, worauf das kommunale Bauamt am 13. Juli 2020

einen Hindernisbrief erliess. Die Bauherrin ersuchte daraufhin um Zustellung

des baurechtlichen bzw. um Erlass eines koordinierten Entscheids. Mit Gesamtverfügung

vom 16. Februar 2021 bewilligte die Baudirektion das Projekt aus

ortsbildschutzrechtlicher Sicht unter Nebenbestimmungen. Hierauf erteilte auch

der Gemeinderat mit Beschluss vom 6. April 2021 unter Nebenbestimmungen

die baurechtliche Bewilligung für das Projekt unter gleichzeitiger Eröffnung

der Gesamtverfügung vom 16. Februar 2021.

3.

Die Vorinstanz nahm die Eingabe des damaligen Rekurrenten

bzw. heutigen Beschwerdeführers vom 29. April 2022, mit welcher dieser um

Abschreibung des Rekursverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit ersuchte, als

Rückzugsbegehren entgegen. Der Rekurrent habe mit der Erklärung, das Verfahren

sei gegenstandslos, sein Desinteresse an einer Weiterführung des Verfahrens

klar dargetan, weshalb dieses als durch Rückzug des Rekurses erledigt abzuschreiben

sei. In der Folge auferlegte die Vorinstanz ihm in Anwendung des

Unterliegerprinzips nach § 13 Abs. 2 VRG die Kosten des

Rekursverfahrens und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Entgegen den

rekurrentischen Ausführungen sei im Verhalten der Bauherrin kein Anlass zu

sehen, von der ausgangsgemässen Kostenverteilung abzuweichen. Jene sei nicht

verpflichtet, dem Rekurrenten die der Baudirektion vor Baubeginn

einzureichenden Pläne vorab zukommen zu lassen.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenauflage im

Rekursentscheid und die Verweigerung einer Parteientschädigung (vgl. die

Beschwerdeanträge). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zur

Rekurserhebung gezwungen gewesen zu sein, weil die Bauherrin im Vorfeld der

Rekurserhebung keine Pläne des geänderten Projekts eingereicht habe. Aktuelle

Pläne seien erst anlässlich des Augenscheins gezeigt bzw. offengelegt worden.

Dabei handle es sich um ein Vorgehen, das vermeidbar gewesen wäre und eine

klare Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle. Ohne ersichtlichen Grund

habe die Vorinstanz indes im Zusammenhang mit der Kostenregelung und der

Parteientschädigung das ungebührliche, ineffiziente und unnötige Verhalten der

Bauherrschaft unberücksichtigt gelassen und damit das Verursacherprinzip

verletzt.

3.1

Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der

unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Das Unterliegen

wird in der Regel daran gemessen, mit welchen Anträgen der bzw. die

Verfahrensbeteiligte durchdringt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 50).

Die

Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip stellt demgegenüber die Ausnahme

dar. Sinn und Zweck der Kostentragung nach dem Verursacherprinzip ist

es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die Partei, die

unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat (VGr, 19. August

2019, VB.2019.00083, E. 3.2; Plüss, § 13 N. 56). Darunter fällt

nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung etwa der Fall, dass ein Verfahren durch ohne Bewilligung

vorgenommene Bauausführung verursacht wurde (VGr, 8. Februar 2012,

VB.2011.00530, E. 6.3). Nicht jede kostenverursachende Verletzung von

Verfahrensvorschriften durch eine obsiegende Partei rechtfertigt eine

Kostenauferlegung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG. Vielmehr ist eine

solche Sanktion nur im Fall eines schuldhaften bzw. ordnungswidrigen Verhaltens

angemessen, das heisst, wenn die Kosten unter Missachtung der zumutbaren

Sorgfalt entstanden sind (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00170, E. 5.4;

zum Ganzen auch VGr, 5. Juli 2021, VB.2021.00049, E. 2.2, sowie Plüss,

§ 13 N. 55 und N. 57).

Im Fall der Gegenstandslosigkeit

eines Verfahrens entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen (VGr, 31. Mai 2016, VB.2016.00029, E. 4.2).

Dabei sind mehrere Grundsätze zu berücksichtigen (Plüss, § 13 N. 74 ff.,

auch zum Folgenden): Die Kosten sind vor allem danach zu verteilen, welche

Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines

Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten

zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren

verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 29. September

2015, VB.2015.00483, E. 9.2).

Im Fall einer Gegenstandslosigkeit zufolge eines Rückzugs

im streitigen Verfahren besteht sodann eine grundsätzliche Kostenpflicht: Wer

Abstand erklärt, mithin seine bzw. ihre Begehren zurückzieht oder sich den

Begehren der Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent unterzieht, bewirkt die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –

unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (Plüss, § 13 N. 79;

vgl. etwa VGr, 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 4).

3.2

Die

Baudirektion bewilligte mit Gesamtverfügung vom 16. Februar 2021 die

geplante Photovoltaikanlage unter mehreren Nebenbestimmungen: Auf die auf den

beiden – einsehbaren – südöstlichen und südwestlichen Dachflächen geplanten

Solarflächen sei zu verzichten, während die auf der zurückversetzten

südwestlichen Dachfläche geplante Anlage – quasi im "Gegenzug" – zu

vergrössern sei. Weiter seien zum First und zum Dachrand mindestens zwei

Ziegelreihen Abstand zu halten. Sodann seien ziegelhohe und -breite, sehr

reflexionsarme Module in der Farbe der Ziegel zu verwenden. Vor Baubeginn bzw.

-freigabe seien der kommunalen Baubehörde das gewählte Produkt mit Produktblatt

und Muster sowie revidierte Pläne vorzulegen und von dieser und dem Amt für

Raumentwicklung genehmigen zu lassen.

Der Rekurs des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2021

richtete sich gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 6. April 2021, mit

welchem, wie erwähnt, auch die Verfügung der Baudirektion eröffnet wurde. Vor

dem Hintergrund der wiedergegebenen, sehr detailliert und konkret formulierten

Nebenbestimmungen in der Verfügung der Baudirektion vom 16. Februar 2021

war indes bereits zum Zeitpunkt der Rekurserhebung klar bzw. absehbar, dass

sich das Projekt als baurechtskonform bzw. bewilligungsfähig darstellen werde.

Dass vor Baubeginn bzw. -freigabe noch Nebenbestimmungen zu erfüllen,

insbesondere etwa Detailpläne und Materialkonzepte einzureichen und genehmigen

zu lassen sind, ist in Bauverfahren nicht selten. Dass die Bauherrschaft dem

Beschwerdeführer nicht vorab bzw. im Vorfeld der Rekurserhebung revidierte

Pläne zukommen liess, sondern diese erst "am Augenschein vorgelegt"

habe, stellt keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten dar und mithin kein

"unerwünschtes Prozessverhalten", das eine Anwendung des Verursacherprinzips

rechtfertigen würde.

Dass, wie der Beschwerdeführer es darstellen will, die

revidierten Pläne, datierend vom 2. Dezember 2021 (mit den Varianten 1

und 2), hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit der Anlagen "Klarheit

geschaffen" hätten und der Rekurs (erst) aufgrund dieser Pläne habe

zurückgezogen werden können, erweist sich nach dem Gesagten sowie auch vor dem

Hintergrund des Nachstehenden als nicht nachvollziehbar bzw. plausibel: Denn

diese Pläne gehen jedenfalls nicht über die Auflagen gemäss der

Gesamtverfügung der Baudirektion vom 16. Februar 2021 hinaus –

vielmehr ist teilweise das Gegenteil der Fall: Die Variante 2 mit

Photovoltaik-Ziegeln stellt (ihrerseits zwar) eine genaue Umsetzung der dort

statuierten Auflagen dar, namentlich derjenigen, ziegelbreite und -hohe

Elemente zu verwenden; indes verzichtete die Baudirektion anlässlich einer

Begehung (am 10. Dezember 2021) angesichts der Verhältnisse vor Ort –

insbesondere der geringen Einsehbarkeit der nur mehr noch infrage stehenden,

"in zweiter Reihe" gelegenen Dachfläche – auf die

"Forderung" bzw. die Auflage betreffend die ziegelbreiten Elemente

(vgl. die E-Mail der Mitarbeiterin der Baudirektion vom 10. Dezember 2021).

Vielmehr wurde die Variante 1 mit kleinteiligen Modulen in der Farbe der

Ziegel, welche insofern hinter den in der Gesamtverfügung statuierten Auflagen

zurückbleibt, für ausreichend befunden. Hierauf zog der

Beschwerdeführer, wie erwähnt, am 29. April 2022 seine Beschwerde zurück.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann folglich ohnehin nicht die –

nach beschwerdeführerischer Darstellung verspätete – Einreichung von

Detailplänen den Anlass für den Rückzug des Rekurses dargestellt haben.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu; vielmehr

ist er zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 165.-- Zustellkosten,

Fr. 665.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 200.- zu entrichten, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Vorinstanz.