VB.2022.00570
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00570
9. Februar 2023Deutsch10 min
(URT.2023.24337)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00570
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A AG, vertreten durch RA B,
2. Gemeinderat Glattfelden,
3. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
(Kostenbeschwerde),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 6. April
2021 erteilte der Gemeinderat Glattfelden der A AG unter Auflagen die
baurechtliche Bewilligung für eine Projektänderung betreffend einen bereits
bewilligten Ersatzneubau an der C-Strasse 01, Kat.-Nr. 02, in
Glattfelden. Gleichzeitig eröffnete er darin die koordiniert ergangene
Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 16. Februar 2021 betreffend
den überkommunalen Ortsbildschutz.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte der Zürcher Heimatschutz ZVH mit
Eingabe vom 12. Mai 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 24. September
2021.
fand ein Augenschein statt.
Mit Eingabe vom 29. April 2022 ersuchte der Zürcher
Heimatschutz ZVH um Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit
unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Baudirektion und/oder die A AG
und Zusprechung einer Parteientschädigung an ihn.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2022 schrieb der
Einzelrichter am Baurekursgericht das Rekursverfahren als durch Rückzug des
Rekurses erledigt ab (Dispositiv-Ziffer I),
auferlegte die Gerichtskosten dem Zürcher Heimatschutz ZVH (Dispositiv-Ziffer II) und
verpflichtete diesen, der Bauherrin eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.-
zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer III).
III.
Hiergegen erhob der
Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern II und III des vorinstanzlichen Entscheids; die
Verfahrenskosten seien der Bauherrin aufzuerlegen und diese sei zu einer
angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten.
Die Abteilung Bau und Liegenschaften der Gemeinde
Glattfelden verzichtete am 28. September 2022 unter Verweis auf frühere
Ausführungen sowie auf die Erwägungen des Baurekursgerichts in dessen Entscheid
vom 2. Juni 2022 auf Antragstellung. Das Baurekursgericht schloss am 21. Oktober
2022.
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion
teilte selbentags ihren Verzicht auf Stellungnahme mit. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 beantragte die A AG
unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde. Der Zürcher
Heimatschutz ZVH liess sich mit Eingabe vom 14. November 2022 letztmals
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da allein die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids
im Streit liegen, der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG der Einzelrichter zuständig.
2.
Das streitbetroffene Baugrundstück (Kat.-Nr. 02)
befindet sich im Perimeter des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder
der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) und in demjenigen des Inventars der
schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (Kantonales
Ortsbildinventar [KOBI]) in der Gemeinde Glattfelden. Die Bausubstanz des
ursprünglichen Gebäudes, mit welchem die Parzelle überstellt war, war durch
einen Brand nachhaltig beschädigt und das Gebäude in der Folge aus dem Inventar
der kommunalen Schutzobjekte der Gemeinde Glattfelden entlassen worden. Die
Gebäude im historischen Ortskern, in welchem sich der Ersatzneubau befindet,
sind im ISOS mit dem Erhaltungsziel A aufgeführt.
Mit einem Beschluss des Gemeinderats vom 23. April
2019, mit welchem gleichzeitig eine diesbezügliche Gesamtverfügung der
Baudirektion vom 25. Februar 2019 eröffnet wurde, war die Bewilligung für
die Erstellung eines Wohnhauses (Ersatzneubau) unter Nebenbestimmungen
bewilligt worden.
Mit Gesuch vom 30. April 2020 hatte die Bauherrin
sodann um Bewilligung einer Projektänderung betreffend den Einbau von
Photovoltaikanlagen auf drei Dachflächen des sich im Bau befindenden
Ersatzneubaus ersucht (vgl. hierzu die Pläne vom 24. April 2020 und die
Dokumentation vom 11. Mai 2020). Der Gemeinderat holte daraufhin ein
Gutachten zur Ortsbildverträglichkeit ein. Der Gutachter kam zum Schluss, dass
die geplanten Solaranlagen eine wesentliche Beeinträchtigung des baulichen und landschaftlichen
Kontexts darstellen würden, worauf das kommunale Bauamt am 13. Juli 2020
einen Hindernisbrief erliess. Die Bauherrin ersuchte daraufhin um Zustellung
des baurechtlichen bzw. um Erlass eines koordinierten Entscheids. Mit Gesamtverfügung
vom 16. Februar 2021 bewilligte die Baudirektion das Projekt aus
ortsbildschutzrechtlicher Sicht unter Nebenbestimmungen. Hierauf erteilte auch
der Gemeinderat mit Beschluss vom 6. April 2021 unter Nebenbestimmungen
die baurechtliche Bewilligung für das Projekt unter gleichzeitiger Eröffnung
der Gesamtverfügung vom 16. Februar 2021.
3.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe des damaligen Rekurrenten
bzw. heutigen Beschwerdeführers vom 29. April 2022, mit welcher dieser um
Abschreibung des Rekursverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit ersuchte, als
Rückzugsbegehren entgegen. Der Rekurrent habe mit der Erklärung, das Verfahren
sei gegenstandslos, sein Desinteresse an einer Weiterführung des Verfahrens
klar dargetan, weshalb dieses als durch Rückzug des Rekurses erledigt abzuschreiben
sei. In der Folge auferlegte die Vorinstanz ihm in Anwendung des
Unterliegerprinzips nach § 13 Abs. 2 VRG die Kosten des
Rekursverfahrens und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Entgegen den
rekurrentischen Ausführungen sei im Verhalten der Bauherrin kein Anlass zu
sehen, von der ausgangsgemässen Kostenverteilung abzuweichen. Jene sei nicht
verpflichtet, dem Rekurrenten die der Baudirektion vor Baubeginn
einzureichenden Pläne vorab zukommen zu lassen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenauflage im
Rekursentscheid und die Verweigerung einer Parteientschädigung (vgl. die
Beschwerdeanträge). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, zur
Rekurserhebung gezwungen gewesen zu sein, weil die Bauherrin im Vorfeld der
Rekurserhebung keine Pläne des geänderten Projekts eingereicht habe. Aktuelle
Pläne seien erst anlässlich des Augenscheins gezeigt bzw. offengelegt worden.
Dabei handle es sich um ein Vorgehen, das vermeidbar gewesen wäre und eine
klare Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle. Ohne ersichtlichen Grund
habe die Vorinstanz indes im Zusammenhang mit der Kostenregelung und der
Parteientschädigung das ungebührliche, ineffiziente und unnötige Verhalten der
Bauherrschaft unberücksichtigt gelassen und damit das Verursacherprinzip
verletzt.
3.1
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der
unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Das Unterliegen
wird in der Regel daran gemessen, mit welchen Anträgen der bzw. die
Verfahrensbeteiligte durchdringt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 50).
Die
Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip stellt demgegenüber die Ausnahme
dar. Sinn und Zweck der Kostentragung nach dem Verursacherprinzip ist
es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die Partei, die
unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat (VGr, 19. August
2019, VB.2019.00083, E. 3.2; Plüss, § 13 N. 56). Darunter fällt
nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung etwa der Fall, dass ein Verfahren durch ohne Bewilligung
vorgenommene Bauausführung verursacht wurde (VGr, 8. Februar 2012,
VB.2011.00530, E. 6.3). Nicht jede kostenverursachende Verletzung von
Verfahrensvorschriften durch eine obsiegende Partei rechtfertigt eine
Kostenauferlegung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG. Vielmehr ist eine
solche Sanktion nur im Fall eines schuldhaften bzw. ordnungswidrigen Verhaltens
angemessen, das heisst, wenn die Kosten unter Missachtung der zumutbaren
Sorgfalt entstanden sind (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00170, E. 5.4;
zum Ganzen auch VGr, 5. Juli 2021, VB.2021.00049, E. 2.2, sowie Plüss,
§ 13 N. 55 und N. 57).
Im Fall der Gegenstandslosigkeit
eines Verfahrens entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen (VGr, 31. Mai 2016, VB.2016.00029, E. 4.2).
Dabei sind mehrere Grundsätze zu berücksichtigen (Plüss, § 13 N. 74 ff.,
auch zum Folgenden): Die Kosten sind vor allem danach zu verteilen, welche
Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines
Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten
zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren
verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 29. September
2015, VB.2015.00483, E. 9.2).
Im Fall einer Gegenstandslosigkeit zufolge eines Rückzugs
im streitigen Verfahren besteht sodann eine grundsätzliche Kostenpflicht: Wer
Abstand erklärt, mithin seine bzw. ihre Begehren zurückzieht oder sich den
Begehren der Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent unterzieht, bewirkt die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –
unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen (Plüss, § 13 N. 79;
vgl. etwa VGr, 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 4).
3.2
Die
Baudirektion bewilligte mit Gesamtverfügung vom 16. Februar 2021 die
geplante Photovoltaikanlage unter mehreren Nebenbestimmungen: Auf die auf den
beiden – einsehbaren – südöstlichen und südwestlichen Dachflächen geplanten
Solarflächen sei zu verzichten, während die auf der zurückversetzten
südwestlichen Dachfläche geplante Anlage – quasi im "Gegenzug" – zu
vergrössern sei. Weiter seien zum First und zum Dachrand mindestens zwei
Ziegelreihen Abstand zu halten. Sodann seien ziegelhohe und -breite, sehr
reflexionsarme Module in der Farbe der Ziegel zu verwenden. Vor Baubeginn bzw.
-freigabe seien der kommunalen Baubehörde das gewählte Produkt mit Produktblatt
und Muster sowie revidierte Pläne vorzulegen und von dieser und dem Amt für
Raumentwicklung genehmigen zu lassen.
Der Rekurs des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2021
richtete sich gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 6. April 2021, mit
welchem, wie erwähnt, auch die Verfügung der Baudirektion eröffnet wurde. Vor
dem Hintergrund der wiedergegebenen, sehr detailliert und konkret formulierten
Nebenbestimmungen in der Verfügung der Baudirektion vom 16. Februar 2021
war indes bereits zum Zeitpunkt der Rekurserhebung klar bzw. absehbar, dass
sich das Projekt als baurechtskonform bzw. bewilligungsfähig darstellen werde.
Dass vor Baubeginn bzw. -freigabe noch Nebenbestimmungen zu erfüllen,
insbesondere etwa Detailpläne und Materialkonzepte einzureichen und genehmigen
zu lassen sind, ist in Bauverfahren nicht selten. Dass die Bauherrschaft dem
Beschwerdeführer nicht vorab bzw. im Vorfeld der Rekurserhebung revidierte
Pläne zukommen liess, sondern diese erst "am Augenschein vorgelegt"
habe, stellt keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten dar und mithin kein
"unerwünschtes Prozessverhalten", das eine Anwendung des Verursacherprinzips
rechtfertigen würde.
Dass, wie der Beschwerdeführer es darstellen will, die
revidierten Pläne, datierend vom 2. Dezember 2021 (mit den Varianten 1
und 2), hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit der Anlagen "Klarheit
geschaffen" hätten und der Rekurs (erst) aufgrund dieser Pläne habe
zurückgezogen werden können, erweist sich nach dem Gesagten sowie auch vor dem
Hintergrund des Nachstehenden als nicht nachvollziehbar bzw. plausibel: Denn
diese Pläne gehen jedenfalls nicht über die Auflagen gemäss der
Gesamtverfügung der Baudirektion vom 16. Februar 2021 hinaus –
vielmehr ist teilweise das Gegenteil der Fall: Die Variante 2 mit
Photovoltaik-Ziegeln stellt (ihrerseits zwar) eine genaue Umsetzung der dort
statuierten Auflagen dar, namentlich derjenigen, ziegelbreite und -hohe
Elemente zu verwenden; indes verzichtete die Baudirektion anlässlich einer
Begehung (am 10. Dezember 2021) angesichts der Verhältnisse vor Ort –
insbesondere der geringen Einsehbarkeit der nur mehr noch infrage stehenden,
"in zweiter Reihe" gelegenen Dachfläche – auf die
"Forderung" bzw. die Auflage betreffend die ziegelbreiten Elemente
(vgl. die E-Mail der Mitarbeiterin der Baudirektion vom 10. Dezember 2021).
Vielmehr wurde die Variante 1 mit kleinteiligen Modulen in der Farbe der
Ziegel, welche insofern hinter den in der Gesamtverfügung statuierten Auflagen
zurückbleibt, für ausreichend befunden. Hierauf zog der
Beschwerdeführer, wie erwähnt, am 29. April 2022 seine Beschwerde zurück.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann folglich ohnehin nicht die –
nach beschwerdeführerischer Darstellung verspätete – Einreichung von
Detailplänen den Anlass für den Rückzug des Rekurses dargestellt haben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu; vielmehr
ist er zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 165.-- Zustellkosten,
Fr. 665.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 200.- zu entrichten, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz.