Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00571

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00571

4. Oktober 2022Deutsch6 min

(URT.2022.24004)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00571

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage)

GS220148,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 9. September 2022 (Poststempel vom

14. September 2022) ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um

Verlängerung der von der Polizei mit Verfügung vom 7. September 2022

gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C

angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 16. September

2022 trat der Haftrichter auf dieses Gesuch nicht ein

(Dispositivziffer 1). Er begründete dies damit, dass A die angefochtene

Verfügung nicht beigelegt habe, die Beilage indes ein Gültigkeitserfordernis

des Verlängerungsgesuchs darstelle. Die auf Fr. 100.- festgelegte

Gerichtsgebühr (Dispositivziffer 2) auferlegte der Haftrichter A

(Dispositivziffer 3). Eine Parteientschädigung sprach er C nicht zu

(Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

Daraufhin gelangte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt

B, mit Beschwerde vom 26. September 2022 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, "Ziffer 1 der Nichteintretensverfügung vom

16.

September 2022 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten der Vorinstanz

seien auf die Staatskasse zu nehmen" (Antrag 1). Sodann sei ihr für

das Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen bzw. auf die

Staatskasse zu nehmen (Antrag 2). Mit Präsidialverfügung vom

27.

September 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Haftrichters

bei. Dabei hielt es fest, A beantrage zwar, dass Dispositivziffer 1 der Verfügung

vom 16. September 2022 aufzuheben und die Kosten des haftrichterlichen

Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien. In der Begründung führe sie

jedoch aus, dass einzig die Kostenauflage angefochten werde. Deshalb sei davon

auszugehen, dass A die Aufhebung von Dispositivziffer 3 – und nicht

Dispositivziffer 1 – der Verfügung vom 16. September 2022 habe

beantragen wollen. Am 3. Oktober 2022 trafen die Akten des Haftrichters

beim Verwaltungsgericht ein. Vernehmlassungen holte dieses nicht ein. Nichtsdestotrotz

verzichtete der Haftrichter mit Einreichung der Akten auf eine solche.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

zuständig, die von der Haftrichterin oder dem Haftrichter in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt,

sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Gemäss

§ 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss

§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach

§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt

werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder

verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die

Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.

§ 12 Abs. 1 GSG trat am

1.

Juli 2020 in Kraft. Der Gesetzgeber erachtete es als sinnvoll, die

Kostenfolgen, die für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im

Zusammenhang mit Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz gleich zu

regeln wie die Kostenfolgen, welche bei zivilprozessualen Massnahmen nach

Art. 28b (Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen) und Art. 28c

(elektronische Überwachung) des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(ZGB) zur Anwendung kommen. Dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz

als Ergänzung zur polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei. § 12 Abs. 1 GSG sei daher entsprechend anzupassen. Die Kostenlosigkeit beziehe

sich dabei – analog den im Zivilverfahren geltenden Prinzipien – nur auf die

Gerichtskosten, nicht aber auf die Verpflichtung zur Leistung einer allfälligen

Parteientschädigung an die obsiegende Partei (ABl 2019-03-22, Meldungsnummer

RS-ZH01-0000000099, S. 8).

Nach Art. 114 lit. f der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) werden bei Streitigkeiten

nach Art. 28b und Art. 28c ZGB im Entscheidverfahren keine

Gerichtskosten gesprochen. Nach Art. 115 Abs. 1 ZPO können die

Gerichtskosten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung auch in den

unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden. Gemäss Art. 115 Abs. 2

ZPO können die Gerichtskosten bei Streitigkeiten nach Art. 114 lit. f

ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach

Art. 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB

angeordnet wird (vgl. dazu BBl 2017 7307, 7343 f.).

2.2

Der

Beschwerdeführerin ist damit zuzustimmen, dass das Gewaltschutzgesetz in der

seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung im haftrichterlichen

Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das

Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vorsieht – auch dann nicht, wenn

auf deren Verlängerungsgesuch nicht einzutreten ist, wobei die hier

angefochtene Verfügung vom 16. September 2022 insofern nicht zu überprüfen

ist (vgl. vorn II.). Mangels Hinweisen auf eine bös- oder mutwillige

Prozessführung wäre vorliegend sodann auch eine Kostenauflage zulasten der

Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO

nicht infrage gekommen. Angesichts des auf die Kostenauflage beschränkten

Streitgegenstands kann offenbleiben, ob der Haftrichter einzig deswegen (und

ohne Verbesserungsmöglichkeit) nicht auf das Verlängerungsgesuch eintreten

durfte, weil die – immerhin genau bezeichnete – polizeiliche Verfügung

(entgegen § 8 Abs. 1 GSG) nicht beigelegt war.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die vorinstanzlichen

Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositivziffer 3 der Verfügung vom

16.

September 2022 auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu nehmen.

3.2

Mit

Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht

Zürich aufzuerlegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 59). Aus demselben Grund ist dieses auch zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG;

Plüss, § 17 N. 27).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 3 der

Verfügung vom 16. September 2022 sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten

auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu nehmen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt.

4.

Das

Bezirksgericht Zürich wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Bezirksgericht Zürich.