VB.2022.00571
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00571
4. Oktober 2022Deutsch6 min
(URT.2022.24004)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00571
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage)
GS220148,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 9. September 2022 (Poststempel vom
14. September 2022) ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um
Verlängerung der von der Polizei mit Verfügung vom 7. September 2022
gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C
angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 16. September
2022 trat der Haftrichter auf dieses Gesuch nicht ein
(Dispositivziffer 1). Er begründete dies damit, dass A die angefochtene
Verfügung nicht beigelegt habe, die Beilage indes ein Gültigkeitserfordernis
des Verlängerungsgesuchs darstelle. Die auf Fr. 100.- festgelegte
Gerichtsgebühr (Dispositivziffer 2) auferlegte der Haftrichter A
(Dispositivziffer 3). Eine Parteientschädigung sprach er C nicht zu
(Dispositivziffer 4).
Erwägungen
II.
Daraufhin gelangte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt
B, mit Beschwerde vom 26. September 2022 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, "Ziffer 1 der Nichteintretensverfügung vom
16.
September 2022 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten der Vorinstanz
seien auf die Staatskasse zu nehmen" (Antrag 1). Sodann sei ihr für
das Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen bzw. auf die
Staatskasse zu nehmen (Antrag 2). Mit Präsidialverfügung vom
27.
September 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Haftrichters
bei. Dabei hielt es fest, A beantrage zwar, dass Dispositivziffer 1 der Verfügung
vom 16. September 2022 aufzuheben und die Kosten des haftrichterlichen
Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien. In der Begründung führe sie
jedoch aus, dass einzig die Kostenauflage angefochten werde. Deshalb sei davon
auszugehen, dass A die Aufhebung von Dispositivziffer 3 – und nicht
Dispositivziffer 1 – der Verfügung vom 16. September 2022 habe
beantragen wollen. Am 3. Oktober 2022 trafen die Akten des Haftrichters
beim Verwaltungsgericht ein. Vernehmlassungen holte dieses nicht ein. Nichtsdestotrotz
verzichtete der Haftrichter mit Einreichung der Akten auf eine solche.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
zuständig, die von der Haftrichterin oder dem Haftrichter in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt,
sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Gemäss
§ 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss
§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder
verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die
Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.
§ 12 Abs. 1 GSG trat am
1.
Juli 2020 in Kraft. Der Gesetzgeber erachtete es als sinnvoll, die
Kostenfolgen, die für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im
Zusammenhang mit Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz gleich zu
regeln wie die Kostenfolgen, welche bei zivilprozessualen Massnahmen nach
Art. 28b (Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen) und Art. 28c
(elektronische Überwachung) des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB) zur Anwendung kommen. Dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz
als Ergänzung zur polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei. § 12 Abs. 1 GSG sei daher entsprechend anzupassen. Die Kostenlosigkeit beziehe
sich dabei – analog den im Zivilverfahren geltenden Prinzipien – nur auf die
Gerichtskosten, nicht aber auf die Verpflichtung zur Leistung einer allfälligen
Parteientschädigung an die obsiegende Partei (ABl 2019-03-22, Meldungsnummer
RS-ZH01-0000000099, S. 8).
Nach Art. 114 lit. f der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) werden bei Streitigkeiten
nach Art. 28b und Art. 28c ZGB im Entscheidverfahren keine
Gerichtskosten gesprochen. Nach Art. 115 Abs. 1 ZPO können die
Gerichtskosten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung auch in den
unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden. Gemäss Art. 115 Abs. 2
ZPO können die Gerichtskosten bei Streitigkeiten nach Art. 114 lit. f
ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach
Art. 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB
angeordnet wird (vgl. dazu BBl 2017 7307, 7343 f.).
2.2
Der
Beschwerdeführerin ist damit zuzustimmen, dass das Gewaltschutzgesetz in der
seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung im haftrichterlichen
Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das
Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vorsieht – auch dann nicht, wenn
auf deren Verlängerungsgesuch nicht einzutreten ist, wobei die hier
angefochtene Verfügung vom 16. September 2022 insofern nicht zu überprüfen
ist (vgl. vorn II.). Mangels Hinweisen auf eine bös- oder mutwillige
Prozessführung wäre vorliegend sodann auch eine Kostenauflage zulasten der
Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO
nicht infrage gekommen. Angesichts des auf die Kostenauflage beschränkten
Streitgegenstands kann offenbleiben, ob der Haftrichter einzig deswegen (und
ohne Verbesserungsmöglichkeit) nicht auf das Verlängerungsgesuch eintreten
durfte, weil die – immerhin genau bezeichnete – polizeiliche Verfügung
(entgegen § 8 Abs. 1 GSG) nicht beigelegt war.
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositivziffer 3 der Verfügung vom
16.
September 2022 auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu nehmen.
3.2
Mit
Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht
Zürich aufzuerlegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 59). Aus demselben Grund ist dieses auch zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG;
Plüss, § 17 N. 27).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 3 der
Verfügung vom 16. September 2022 sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten
auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu nehmen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt.
4.
Das
Bezirksgericht Zürich wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Bezirksgericht Zürich.