VB.2022.00572
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00572
5. März 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25195)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00572
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gemeinde B unterstützte A vom 1. August 2017 bis
zum 30. Juni 2021 mit wirtschaftlicher Hilfe. Mit Beschluss vom
8. Juli 2021 beendete die Sozialkommission B die Unterstützung und
verpflichtete A zur Rückerstattung eines Betrages von Fr. 2'357.75
(Dispositiv-Ziff. 1-2). Gemäss Dispositiv-Ziff. 3 sei sodann die
gesamte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn A später in günstige
finanzielle Verhältnisse gelange.
Am 6. September 2021 stellte A sinngemäss ein Gesuch
um Neubeurteilung des Beschlusses vom 8. Juli 2021 und beantragte die
Korrektur diverser Beträge in den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin. Mit
Beschluss vom 10. Januar 2022 behandelte der Gemeinderat B das Gesuch um
Neubeurteilung materiell, trat jedoch gemäss Dispositiv-Ziff. 1 nicht auf
dieses ein. Auf die zusätzlich am 28. Oktober 2021 vorgebrachten Einwände
bezüglich fehlerhaft abgerechneter Integrationszulagen in der Periode November
2020 bis Juni 2021 trat der Gemeinderat nicht ein, da diese nicht Gegenstand
der am 6. September 2021 verlangten Neubeurteilung gewesen seien.
Erwägungen
II.
Am 8. Februar 2021 (richtig: 2022) erhob A Rekurs
beim Bezirksrat Winterthur und beantragte, der Beschluss vom 10. Januar
2022.
sei bezüglich der Rückerstattungshöhe zu korrigieren, insbesondere seien
die Steuern zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 26. August 2022 wies der
Bezirksrat den Rekurs ab.
III.
A erhob am 26. September 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Quellensteuer sei vom seitens
der Sozialversicherungen ausbezahlten Nettobetrag nicht noch einmal abzuziehen.
Sodann seien ihr zu Unrecht keine bzw. zu wenig Einkommensfreibeträge (EFB) und
Integrationszulagen (IZU) ausbezahlt worden. Mit der Beschwerde reichte die
Beschwerdeführerin diverse neue Unterlagen ein und bat, diese zu prüfen. Der
Bezirksrat und die Gemeinde B beantragten am 30. September 2022 respektive
am 31. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Im Streit liegt die Schlussabrechnung der
Beschwerdegegnerin, welche eine fällige Schuld der Beschwerdeführerin im Betrag
von Fr. 2'357.75 ergab. Aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin (vgl. nachstehend
E. 2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Angesichts dessen
sowie mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache entscheidet der Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Streitgegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids beziehungsweise der erstinstanzlichen Verfügung war
oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird
zudem durch den Antrag bestimmt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).
Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv der
angefochtenen Verfügung abzuändern ist. Allerdings ist die Praxis nicht allzu
streng und besonders bei juristischen Laien genügt es, wenn aus dem
Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird,
was gefordert wird (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Bei
finanziellen Streitigkeiten, wie vorliegend, muss der Antrag betragsmässig
bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (Griffel, § 23 N. 15; VGr,
15.
Dezember 2003, VB.2003.00362, E. 1.2). Im Beschwerdeverfahren
sind neue Anträge unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des
Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder
inhaltlich verändern (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).
2.2
Vorliegend
geht es um die Schlussabrechnung der Guthaben und Verpflichtungen aus der
laufenden wirtschaftlichen Hilfe unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter –
namentlich von Sozialversicherungen –, nicht hingegen um eine Rückerstattung
geleisteter wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von §§ 26 ff. des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG). Dementsprechend liegt nicht der Gesamtbetrag der
geleisteten Sozialhilfe im Streit, sondern nur die Differenz zwischen dem
Betrag, den die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin als Saldo aus der
Schlussabrechnung zugesprochen hat, und dem Betrag, der sich bei Gutheissung
der Beschwerdeanträge ergibt. Mit einem Rechtsmittel gegen die
Schlussabrechnung können alle Positionen beanstandet werden, die zu einer
tieferen Verpflichtung der Sozialhilfeempfängerin führen, soweit sie nicht
verjährt oder verwirkt sind und über sie nicht bereits anderweitig entschieden
wurde.
2.3
Gerade
nicht Streitgegenstand ist somit der lediglich in den Erwägungen des
Beschlusses der Sozialkommission B vom 8. Juli 2021 genannte Gesamtbetrag
der wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 59'786.80. Dieser wäre erst anlässlich
einer allfälligen späteren Rückerstattung verbindlich mit einer anfechtbaren
Verfügung festzulegen. Dennoch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass
der Gesamtbetrag der wirtschaftlichen Hilfe per Saldo nicht bei
Fr. 59'786.80 liegen dürfte, da von den Ausgaben der Beschwerdegegnerin in
der genannten Höhe die Einnahmen der Beschwerdegegnerin abzuziehen sind, welche
sich gemäss der Detailabrechnung auf Fr. 24'265.15 summierten, weshalb die
Beschwerdegegnerin denn auch auf derselben einen Ausgabenüberschuss von
Fr. 35'521.65 festhielt. Ohnehin beschränkt sich diese Detailabrechnung
auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 und scheint
mithin nicht den ganzen Unterstützungszeitraum ab 1. August 2017
abzudecken.
2.4
Die
Sozialkommission B erwog im Beschluss vom 8. Juli 2021, die
Beschwerdeführerin sei seit dem 1. April 2021 im Arbeitsversuch bei der Firma C
in D und erhalte IV-Taggelder. Deren Abtretung sei per Ende Mai 2021 widerrufen
worden, per 1. Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin nach E umgezogen. Dem
Beschluss liege wunschgemäss eine detaillierte Abrechnung der ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe, verrechnet mit den Zahlungseingängen aus Kranken- und
IV-Taggeldern sowie der IV-Rente vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni
2021, bei. Aufgrund der Schlussabrechnung ergebe sich ein Guthaben zu Gunsten
der Beschwerdegegnerin, das sich wie folgt zusammensetze:
Betrifft
Fr.
Schuldanerkennung
vom 12. September 2019
2'171.55
./.
bereits zurückbezahlt
-600.00
Restschuld
1'571.55
+ für
Juni (Hinzufügung durch das Gericht: 2021) ausbezahlter Vorschuss (keine
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, da IV-Taggelder direkt erhalten)
1'350.00
+ Für
Juni übernommene Kostenbeteiligung
35.50
./.
Guthaben aus monatlicher Verrechnung April 2021
gemäss beiliegender Detailabrechnung
-599.30
Total
Restschuld gegenüber Sozialamt B
2'357.75
Das Guthaben aus der monatlichen Verrechnung April 2021
ergebe sich gemäss der dem Beschluss beiliegenden Detailabrechnung (''Abrechnung über bezogene Sozialhilfe und Eingänge
vorgelagerter Leistungen, Sozialhilfeleistungen 1. Januar 2019 bis
31.
Mai 2021'' [Detailabrechnung]; wie folgt:
Ausgaben
April 2021
Fr.
Grundbedarf
905.40
Wohnkosten
980.00
Krankenkassenprämien
KVG
308.05
Krankenkassen-Kostenbeteiligungen
146.90
Erwerbsunkosten
134.00
Total
(Hinzufügung durch das Gericht)
2'474.35
Einnahmen
April 2021
IV-Taggelder
2'649.00
Quellensteuerabzug
324.65
Schuldenrückzahlung
100.00
Total
(Hinzufügung durch das Gericht)
3'073.65
Saldo
-599.30
2.5
Mit
Eingabe vom 6. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
Neubeurteilung und beantragte, ''die Abrechnungen'' seien in bestimmten Punkten
zu korrigieren, nämlich betreffend Quellensteuerabzüge, gelb markierte IV-Taggelder,
gelb markierten Betrag KTG Swica, Kosten Bewilligung sowie betreffend die restlichen
gelb markierten Beträge. In ihrer Replik vom 28. Oktober 2021 (''Beschwerde
gegen Rekurs Beschluss NR. 56 vom 8. Juli 2021'') beantragte sie zudem, für
die Periode November 2020 bis Juni 2021 geschuldete Integrationszulagen auszubezahlen.
Der Gemeinderat trat mit Beschluss vom 10. Januar 2022 auf
die im Gesuch vom 6. September 2021 vorgebrachten Anträge ''im Sinne der
Erwägungen nicht ein'' (Dispositivziffer 1).
Eine Behörde trifft einen Nichteintretensentscheid, wenn eine
oder mehrere Verfahrensvoraussetzungen fehlen (Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,
Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 788). In ihrem Beschluss vom
10.
Januar 2022 prüfte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht die
Verfahrensvoraussetzungen respektive deren Vorliegen, sondern nahm vielmehr
eine materielle Prüfung der Anträge vor. Somit ist die Beschwerdegegnerin auf
die im Gesuch vom 6. September 2021 gestellten Anträge entgegen dem
Wortlaut des Dispositivs eingetreten und hat diese abgewiesen. Davon ging denn
zu Recht auch die Vorinstanz implizit aus, indem sie den Beschluss vom
10.
Januar 2022 direkt materiell auf seine Richtigkeit überprüfte, was ihr
im Übrigen infolge ihrer umfassenden Überprüfungsbefugnis auch bei einem
effektiven Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zugestanden wäre
(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 4, N. 15).
Demgegenüber ist der Gemeinderat auf den Antrag in der
Eingabe vom 28. Oktober 2021 betreffend Integrationszulagen zu Recht nicht
eingetreten, da dieser verspätet eingereicht worden war (§ 171 Abs. 1
des Gemeindegesetzes vom 20. April 2013, GG, LS 131.1).
2.6
Wurden Aufgaben
des Gemeindevorstands zur selbständigen Erledigung an unterstellte Kommissionen
übertragen, kann gemäss § 170 Abs. 1 lit. c GG eine
Neubeurteilung durch den Gemeindevorstand verlangt werden. Gemäss § 171
Abs. 3 GG überprüft der Gemeindevorstand die Anordnung uneingeschränkt und
entscheidet neu. Das Begehren um Neubeurteilung muss einen Antrag und eine
Begründung enthalten (§ 171 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahren ist dem in § 10b VRG
geregelten Einspracheverfahren ähnlich, doch liegt der wesentliche Unterschied
darin, dass der Gegenstand des Neubeurteilungsbegehrens bildende Entscheid –
anders als der der Einsprache unterliegende Entscheid nach § 10a
lit. c VRG – zu begründen ist (VGr, 17. August 2023, VB.2021.00803,
E. 2; VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00012, E. 3.2; Antrag und
Weisung des Regierungsrates vom 20. März 2013 zum Gemeindegesetz,
Nr. 4974, ABl 2013-04-19, S. 205; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus
Rüssli/Vittorio Jenni, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017,
§ 171 N. 1, 7). Zudem fällt nicht dieselbe Behörde den neuen
Entscheid, sondern die delegierende (Gesamt-)Behörde. Das Verfahren der Neubeurteilung ist in § 171 GG nur
rudimentär geregelt. Ergänzend finden insbesondere die Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Rekursverfahren analoge Anwendung
(Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich,
Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 461; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, N. 2905; vgl. VGr,
4.
Mai 2022, VB.2020.00877 E. 2.4).
Der Streitgegenstand wird im Neubeurteilungsverfahren durch
die gestellten Parteibegehren beschränkt (VGr, 8. Februar 2024, VB.2022.00296
E. 2.6). Dass der Gemeindevorstand nach dem Wortlaut von § 171 Abs. 3 GG die Anordnung uneingeschränkt überprüft, hindert dies nicht und
führt nicht zur umfassenden Geltung der Offizialmaxime. Da das
Neubeurteilungsverfahren, obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehörig, Elemente
der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt hier (mit
Einschränkungen) die Dispositionsmaxime (vgl. dazu VGr,
8.
Februar 2024, VB.2022.00296 E. 2.6). Dass das Verbot der
reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) im Verfahren der Neubeurteilung
nicht gilt (VGr, 6. Januar 2021, VB.2020.00792 E. 3.3.1; VGr, 4. Mai 2022, VB.2020.00877 E. 2.4;
Morgenbesser/Marazzotta § 171
N. 9), ändert daran nichts, denn auch im Rekursverfahren kann die
Rekursinstanz nach § 27 VRG zugunsten des Rekurrenten über die
Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil
abändern (Befugnis zur reformatio in peius vel melius). Sodann wird auch im
Rekursverfahren der Streitgegenstand nach Massgabe der Parteibegehren
beschränkt (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 19–28a N. 44). Die
Beschränkung des Streitgegenstands nach Massgabe der gestellten Parteibegehren
rechtfertigt sich auch deshalb, weil im Unterschied zum Einspracheverfahren
nach §§ 10a und 10b VRG ein bereits begründeter Entscheid zu überprüfen ist.
Die in § 171 Abs. 3 GG erwähnte uneingeschränkte Überprüfung verweist
somit auf die volle Kognition der Behörde (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10a N. 17).
Nach dem Gesagten (E. 2.5–2.6) waren mangels
entsprechender rechtzeitig gestellter Anträge im Neubeurteilungsverfahren weder
die in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend gemachten
Einkommensfreibeträge noch die Integrationszulagen Gegenstand des
Neubeurteilungsverfahrens. Der Streitgegenstand hat sich mithin verengt und
auch die Vorinstanz hätte auf die Anträge in Bezug auf die Integrationszulagen
nicht eintreten dürfen, wie dies auch dem letzten Absatz ihrer Erwägung 4.4
sowie Erwägung 5 entsprochen hätte. Somit ist die Beschwerde in Bezug auf die
Integrationszulagen abzuweisen.
Betreffend die erst vor dem Verwaltungsgericht geltend
gemachten Einkommensfreibeträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.7
Im
Rekursverfahren hatte die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer
Vernehmlassungsantwort vom 14. März 2022 sodann erwogen, die Kosten des
Beschäftigungsprogramms würden durch die Gemeinde B übernommen und der Betrag
von Fr. 677.50 werde der Beschwerdeführerin gutgeschrieben, womit sich die
fällige Restschuld von Fr. 2'357.75 auf Fr. 1'680.25 reduziere.
Entsprechend reduziert sich die Forderung der
Beschwerdegegnerin übereinstimmend mit Erwägung 4.4 des vorinstanzlichen
Entscheids um Fr. 677.50.
2.8
Vor
Verwaltungsgericht beschränkt sich der Streitgegenstand nunmehr auf die
korrekte Abrechnung der Quellensteuern. Die Beschwerdeführerin hat sowohl vor
den Vorinstanzen (oben, E. II sowie E. 2.3) als auch vor dem
Verwaltungsgericht (oben, E. III) gerügt, dass die Quellensteuern nicht
korrekt abgerechnet bzw. doppelt abgezogen worden seien. Damit macht sie
sinngemäss geltend, die Höhe der Schlussabrechnung sei zu ihren Gunsten zu
verändern, indem ihr die zu viel abgezogenen Quellensteuern als Guthaben
anzurechnen seien. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die
wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), in der ab 1.
Januar 2021 geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben. Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder
laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Diese Position gehört somit
nicht zur materiellen Grundsicherung (Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien
Kap. C.1).
Bei unterstützten Personen, welche ein
quellensteuerpflichtiges Einkommen erzielen, ist der Nettolohn gemäss
Sozialhilfe-Behördenhandbuch (Kap. 8.1.24 Ziff. 4.2, Stand 1. März 2021)
daher vor Abzug der Quellensteuer als Einkommen im Sozialhilfebudget zu
berücksichtigen. Ob es damit seine Richtigkeit hat, kann hier mangels
entsprechender Anträge der Beschwerdeführerin, welche nicht die einmalige,
sondern nur die doppelte Berücksichtigung der Quellensteuer beanstandet,
offenbleiben.
3.2
Der
Bezirksrat erwog im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 26. August
2022, die Beschwerdeführerin verlange die Korrektur des Entscheids der
Beschwerdegegnerin betreffend die Rückerstattungshöhe, wobei insbesondere die
Steuern nachträglich zu berücksichtigen seien, seien diese doch bereits von den
Sozialversicherungen an das Quellensteueramt überwiesen worden (E. 3.4).
Indes sei aus dem Antrag, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich
der Rückerstattungshöhe der Quellensteuerabzüge zu korrigieren sei, auch im
Zusammenhang mit der Rekursbegründung nicht ersichtlich, in welchem Ausmass
dies geschehen sollte. Es obliege nicht dem Bezirksrat, die umfangreichen Akten
der Beschwerdegegnerin über mehrere Monate oder Jahre hinweg nach Belegen und
entsprechenden Zahlen zu durchforsten, um zu prüfen, ob ein möglicher
Rückerstattungsanspruch bestehen könnte. Die in den Rechtsschriften beider
Parteien festgehaltenen Zahlen und rechtlichen Ausführungen seien nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar und könnten in keinen klaren Zusammenhang mit dem dargelegten
Sachverhalt gebracht werden. Aus den vorhandenen Akten ergebe sich auch nach
gründlicher Durchsicht kein verständliches Bild darüber, ob, und wenn ja, in
welcher Höhe die Rückerstattungshöhe der Quellensteuerabzüge zu korrigieren
wäre.
Sogar unter Berücksichtigung der Laienstellung der
Beschwerdeführerin und trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sei ihr
Anspruch nicht genügend substanziiert und deshalb abzuweisen (E. 4.4).
3.3
Es
rechtfertigt sich, zunächst die Abrechnung über den Februar 2021 zu prüfen, da
sich hier die Aktenlage vergleichsweise übersichtlich präsentiert. Gemäss der
Abrechnung über bezogene Sozialhilfe und Eingänge vorgelagerter Leistungen,
Sozialhilfeleistungen ab 1. bis 28. Februar 2021, übernahm die
Beschwerdegegnerin in diesem Monat einen Bedarf der Beschwerdeführerin in der
Höhe von Fr. 2'473.15, den sie bei sich als Ausgaben verbuchte und der
sich wie folgt zusammensetzte: Grundbedarf Fr. 897.30, Wohnkosten
Fr. 980.-, Krankenkassenprämien KVG Fr. 426.35, Krankenkasse
Kostenbeteiligungen Fr. 35.50, Erwerbsunkosten Fr. 134.-. Davon
überwies sie Fr. 2'011.30 an die Beschwerdeführerin sowie Fr. 426.35
und wohl Fr. 35.50 als Direktzahlung an die Krankenkasse (Abrechnung
wirtschaftliche Sozialhilfe Februar 2021).
Für den Februar 2021 erhielt die Beschwerdeführerin ein
IV-Taggeld von brutto Fr. 3'546.40. Davon wurden nach Abzug der
Sozialversicherungsabgaben von Fr. 226.95 und der Quellensteuer von
Fr. 335.50 ein Nettolohn von Fr. 2'983.95 infolge Abtretung an die
Beschwerdegegnerin überwiesen (vgl. auch Kostenartenliste).
Gemäss der Abrechnung vom Februar 2021 über bezogene
Sozialhilfe und Eingänge vorgelagerter Leistungen hat die Beschwerdegegnerin
von den abtretungshalber an die sie überwiesenen IV-Taggeldern von
Fr. 2'983.95 die Quellensteuer von Fr. 335.50 erneut abgezogen und
nur noch einen Betrag von Fr. 2'648.45 (Fr. 2'983.95 –
Fr. 335.50) den von ihr bereits überwiesenen Ausgaben für den Bedarf von
Fr. 2'473.15 gegenübergestellt. Daraus ergab sich ein Guthaben zugunsten
der Beschwerdeführerin von Fr. 175.30, welches sie an diese überwies.
Damit hat die Beschwerdegegnerin die Quellensteuern in der Höhe von
Fr. 335.50, die zuvor bereits an die Steuerbehörden abgeführt worden
waren, ein zweites Mal zu ihren eigenen Gunsten vereinnahmt. Richtigerweise
hätte sie der Beschwerdeführerin für den Monat Februar 2021 einen
Überschussbetrag von Fr. 510.80 (Fr. 2'983.95 – Fr. 2'473.15
beziehungsweise Fr. 175.30 + Fr. 335.50) überweisen müssen.
Damit findet die Beanstandung der Beschwerdeführerin,
wonach die Beschwerdegegnerin die Quellensteuer zu Unrecht ''doppelt''
abgezogen habe, eine Grundlage in den Akten. Mithin ist hier der
Beschwerdeführerin im Abrechnungsverhältnis ein Guthaben in der Höhe von
Fr. 335.50 anzurechnen.
3.4
Gemäss der
Abrechnung vom 10. Mai 2021 über bezogene Sozialhilfe und Eingänge
vorgelagerter Leistungen, Sozialhilfeleistungen 1. bis 30. April 2021
sowie der Abrechnung der Taggelder der Invalidenversicherung der Ausgleichskasse F
für denselben Zeitraum, führte die erwähnte fehlerhafte Abrechnungsmodalität
dazu, dass auch in diesem Monat ein der Quellensteuer entsprechender Fehlbetrag
von Fr. 324.65 nicht an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde. Dies
wurde indessen bei der Berechnung des Rückerstattungsbetrages bereits
berücksichtigt, indem sich das Guthaben der Beschwerdeführerin für den Monat
April 2021 in der Höhe von Fr. 599.30 unter anderem aus dem genannten
Fehlbetrag von Fr. 324.65 speist (oben, E. 2.2).
3.5
Gemäss der
Abrechnung vom 15. Januar 2020 über bezogene Sozialhilfe und Eingänge
vorgelagerter Leistungen, Sozialhilfeleistungen ab 1. September 2019 bis
31.
Januar 2020, wurde der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ein den
Quellensteuern entsprechender Betrag von Fr. 626.15 zu wenig ausbezahlt.
Auch diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
3.6
Anders verhielt es sich im Monat
Januar 2021: Gemäss Abrechnung vom 12. Januar 2021 über bezogene
Sozialhilfe und Eingänge vorgelagerter Leistungen für diesen Monat
dokumentierte die Beschwerdegegnerin Ausgaben von insgesamt Fr. 2'625.80.
Diesen stellte sie IV-Taggelder von Fr. 2'984.80 sowie einen
Quellensteuerabzug von Fr. 335.50 gegenüber, welche sich auf
Fr. 3'320.30 summierten. Aus der Differenz zwischen den Einnahmen von
Fr. 3'320.30 und den Ausgaben von Fr. 2'625.80 errechnete sie ein
Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 694.50, welches sie am
12.
Januar 2021 an diese überwies.
Gemäss Abrechnung Taggelder
der Invalidenversicherung vom 5. Januar 2021 für den Monat Dezember 2020
überwies die Ausgleichskasse F nach Abzug von Quellensteuern in der Höhe
von Fr. 335.50 einen Nettolohn von Fr. 2'984.80 an die
Beschwerdegegnerin.
Indem die Beschwerdegegnerin
also nach Abzug des bereits von ihr an die Beschwerdeführerin geleisteten
Betrags von Fr. 2'625.- nicht nur das gesamte erhaltene Taggeld von
Fr. 2'984.80, sondern zusätzlich auch die Quellensteuern von Fr. 335.50
an die Beschwerdeführerin überwies, war diese bereichert: Sie konnte nun über
den Betrag von Fr. 335.50 verfügen, wobei gleichzeitig bereits ein Betrag
in derselben Höhe durch die Ausgleichskasse F an die Steuerbehörden
überwiesen und damit die entsprechende Steuerschuld der Beschwerdeführerin
getilgt worden war. Im Januar 2021 hat die Beschwerdegegnerin mithin
Fr. 335.50 zu viel an die Beschwerdeführerin überwiesen, was zu einem
Rückerstattungsanspruch ersterer führt.
3.7
Jeweils
lediglich einmal berücksichtigt wurden die Quellensteuern in den Monaten
Februar und März 2020: So wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Abrechnung
Lebensunterhalt Februar 2020 auf der Einnahmenseite ein Krankentaggeld von
Fr. 2'166.90 angerechnet, was dem von der Krankentaggeldversicherung Swica
direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Nettobetrag von Fr. 1'950.20
zuzüglich der Quellensteuern von Fr. 216.70 entspricht. Im März 2020
beliefen sich die angerechneten Einnahmen auf Fr. 2'027.10, entsprechend
einem ausbezahlten Nettobetrag von Fr. 1'824.40 (vgl. Kontobewegungen
UBS Privatkonto 28. November 2019 bis 13. Mai 2020) zuzüglich der
Quellensteuern von Fr. 202.70 (Kostenartenliste mit Hinweis auf
Vertauschung der Monate Februar und März 2020 einschliesslich
Leistungsabrechnung der Swica vom 3. März 2020 für den Monat Februar
2020). Da die Beschwerdeführerin keine Korrektur der Schlussabrechnung in Bezug
auf die einmalige Berücksichtigung der Quellensteuern beantragt (oben,
E. 3.1), ist deren Zulässigkeit nicht näher zu prüfen und tangieren die
Monate Februar und März 2020 die streitgegenständliche Schlussabrechnung nicht.
3.8
Gemäss der
Detailabrechnung über den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai
2021.
wurden weitere Quellensteuerabzüge von insgesamt Fr. 168.75
(Fr. 44.95 + Fr. 45.65 + Fr. 43.90 + Fr. 34.25) in den
Monaten Januar bis März 2019 sowie im November 2020 verbucht. In diesen Monaten
lagen die Einnahmen deutlich unter den Ausgaben. Entsprechend scheint es nicht
zu Überweisungen von Überschüssen an die Beschwerdeführerin gekommen zu sein.
Die genauen dortigen Abrechnungsmodalitäten lassen sich aus den Akten kaum nachvollziehen,
jedenfalls gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass hier die Quellensteuern
zu Ungunsten der Beschwerdeführerin doppelt berücksichtigt worden wären.
3.9
Nach dem
Gesagten ergibt sich folgende aktuelle Forderung zugunsten der
Beschwerdegegnerin:
Forderung gemäss Schlussabrechnung (E. 2.2): Fr. 2'357.75
./. Reduktion Kosten Beschäftigungsprogramm (E. 2.6): Fr. 677.50
+ zu viel ausbezahlte Quellensteuern Januar 2021
(E. 3.6): Fr. 335.50
./. doppelt angerechnete Quellensteuern Februar 2021
(E. 3.3): Fr. 335.50
./. doppelt angerechnete QSt. September 2019 bis Januar 2020
(E. 3.5): Fr. 626.15
Total aktuelle Forderung: Fr. 1'054.10
3.10
Streitgegenstand
vor dem Verwaltungsgericht ist die als Saldo der Schlussabrechnung
resultierende Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin
von Fr. 2'357.75. Ausgewiesen ist nach dem Gesagten ein
Rückerstattungsbetrag von Fr. 1'054.10. Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde.
In Abänderung von Dispositivziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats Winterthur vom 26. August 2022, von Dispositivziffer 1 des
Beschlusses des Gemeinderats B vom 10. Januar 2022 und von
Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission B vom 8. Juli 2021
ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin
Fr. 1'054.10 zurückzuerstatten.
Im Übrigen ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben, E. 2.6).
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten zu zwei Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu drei
Fünfteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Der Bezirksrat verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten,
weshalb die Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen sind. Mangels
Antrags und mangels erheblichen Aufwands ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats Winterthur vom 26. August 2022, von Dispositivziffer 1
des Beschlusses des Gemeinderats B vom 10. Januar 2022 und von
Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission B vom 8. Juli
2021.
wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'054.10
zurückzuerstatten.
Im Übrigen wird die
Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu zwei Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu drei
Fünfteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) Bezirksrat Winterthur.