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Entscheid

VB.2022.00572

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00572

5. März 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25195)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00572

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde B unterstützte A vom 1. August 2017 bis

zum 30. Juni 2021 mit wirtschaftlicher Hilfe. Mit Beschluss vom

8. Juli 2021 beendete die Sozialkommission B die Unterstützung und

verpflichtete A zur Rückerstattung eines Betrages von Fr. 2'357.75

(Dispositiv-Ziff. 1-2). Gemäss Dispositiv-Ziff. 3 sei sodann die

gesamte wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten, wenn A später in günstige

finanzielle Verhältnisse gelange.

Am 6. September 2021 stellte A sinngemäss ein Gesuch

um Neubeurteilung des Beschlusses vom 8. Juli 2021 und beantragte die

Korrektur diverser Beträge in den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin. Mit

Beschluss vom 10. Januar 2022 behandelte der Gemeinderat B das Gesuch um

Neubeurteilung materiell, trat jedoch gemäss Dispositiv-Ziff. 1 nicht auf

dieses ein. Auf die zusätzlich am 28. Oktober 2021 vorgebrachten Einwände

bezüglich fehlerhaft abgerechneter Integrationszulagen in der Periode November

2020 bis Juni 2021 trat der Gemeinderat nicht ein, da diese nicht Gegenstand

der am 6. September 2021 verlangten Neubeurteilung gewesen seien.

Erwägungen

II.

Am 8. Februar 2021 (richtig: 2022) erhob A Rekurs

beim Bezirksrat Winterthur und beantragte, der Beschluss vom 10. Januar

2022.

sei bezüglich der Rückerstattungshöhe zu korrigieren, insbesondere seien

die Steuern zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 26. August 2022 wies der

Bezirksrat den Rekurs ab.

III.

A erhob am 26. September 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Quellensteuer sei vom seitens

der Sozialversicherungen ausbezahlten Nettobetrag nicht noch einmal abzuziehen.

Sodann seien ihr zu Unrecht keine bzw. zu wenig Einkommensfreibeträge (EFB) und

Integrationszulagen (IZU) ausbezahlt worden. Mit der Beschwerde reichte die

Beschwerdeführerin diverse neue Unterlagen ein und bat, diese zu prüfen. Der

Bezirksrat und die Gemeinde B beantragten am 30. September 2022 respektive

am 31. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Im Streit liegt die Schlussabrechnung der

Beschwerdegegnerin, welche eine fällige Schuld der Beschwerdeführerin im Betrag

von Fr. 2'357.75 ergab. Aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin (vgl. nachstehend

E. 2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Angesichts dessen

sowie mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache entscheidet der Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Streitgegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids beziehungsweise der erstinstanzlichen Verfügung war

oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird

zudem durch den Antrag bestimmt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv der

angefochtenen Verfügung abzuändern ist. Allerdings ist die Praxis nicht allzu

streng und besonders bei juristischen Laien genügt es, wenn aus dem

Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird,

was gefordert wird (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Bei

finanziellen Streitigkeiten, wie vorliegend, muss der Antrag betragsmässig

bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (Griffel, § 23 N. 15; VGr,

15.

Dezember 2003, VB.2003.00362, E. 1.2). Im Beschwerdeverfahren

sind neue Anträge unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des

Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder

inhaltlich verändern (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).

2.2

Vorliegend

geht es um die Schlussabrechnung der Guthaben und Verpflichtungen aus der

laufenden wirtschaftlichen Hilfe unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter –

namentlich von Sozialversicherungen –, nicht hingegen um eine Rückerstattung

geleisteter wirtschaftlicher Hilfe im Sinne von §§ 26 ff. des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG). Dementsprechend liegt nicht der Gesamtbetrag der

geleisteten Sozialhilfe im Streit, sondern nur die Differenz zwischen dem

Betrag, den die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin als Saldo aus der

Schlussabrechnung zugesprochen hat, und dem Betrag, der sich bei Gutheissung

der Beschwerdeanträge ergibt. Mit einem Rechtsmittel gegen die

Schlussabrechnung können alle Positionen beanstandet werden, die zu einer

tieferen Verpflichtung der Sozialhilfeempfängerin führen, soweit sie nicht

verjährt oder verwirkt sind und über sie nicht bereits anderweitig entschieden

wurde.

2.3

Gerade

nicht Streitgegenstand ist somit der lediglich in den Erwägungen des

Beschlusses der Sozialkommission B vom 8. Juli 2021 genannte Gesamtbetrag

der wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 59'786.80. Dieser wäre erst anlässlich

einer allfälligen späteren Rückerstattung verbindlich mit einer anfechtbaren

Verfügung festzulegen. Dennoch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass

der Gesamtbetrag der wirtschaftlichen Hilfe per Saldo nicht bei

Fr. 59'786.80 liegen dürfte, da von den Ausgaben der Beschwerdegegnerin in

der genannten Höhe die Einnahmen der Beschwerdegegnerin abzuziehen sind, welche

sich gemäss der Detailabrechnung auf Fr. 24'265.15 summierten, weshalb die

Beschwerdegegnerin denn auch auf derselben einen Ausgabenüberschuss von

Fr. 35'521.65 festhielt. Ohnehin beschränkt sich diese Detailabrechnung

auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 und scheint

mithin nicht den ganzen Unterstützungszeitraum ab 1. August 2017

abzudecken.

2.4

Die

Sozialkommission B erwog im Beschluss vom 8. Juli 2021, die

Beschwerdeführerin sei seit dem 1. April 2021 im Arbeitsversuch bei der Firma C

in D und erhalte IV-Taggelder. Deren Abtretung sei per Ende Mai 2021 widerrufen

worden, per 1. Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin nach E umgezogen. Dem

Beschluss liege wunschgemäss eine detaillierte Abrechnung der ausgerichteten

wirtschaftlichen Hilfe, verrechnet mit den Zahlungseingängen aus Kranken- und

IV-Taggeldern sowie der IV-Rente vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni

2021, bei. Aufgrund der Schlussabrechnung ergebe sich ein Guthaben zu Gunsten

der Beschwerdegegnerin, das sich wie folgt zusammensetze:

Betrifft

Fr.

Schuldanerkennung

vom 12. September 2019

2'171.55

./.

bereits zurückbezahlt

-600.00

Restschuld

1'571.55

+ für

Juni (Hinzufügung durch das Gericht: 2021) ausbezahlter Vorschuss (keine

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, da IV-Taggelder direkt erhalten)

1'350.00

+ Für

Juni übernommene Kostenbeteiligung

35.50

./.

Guthaben aus monatlicher Verrechnung April 2021

gemäss beiliegender Detailabrechnung

-599.30

Total

Restschuld gegenüber Sozialamt B

2'357.75

Das Guthaben aus der monatlichen Verrechnung April 2021

ergebe sich gemäss der dem Beschluss beiliegenden Detailabrechnung (''Abrechnung über bezogene Sozialhilfe und Eingänge

vorgelagerter Leistungen, Sozialhilfeleistungen 1. Januar 2019 bis

31.

Mai 2021'' [Detailabrechnung]; wie folgt:

Ausgaben

April 2021

Fr.

Grundbedarf

905.40

Wohnkosten

980.00

Krankenkassenprämien

KVG

308.05

Krankenkassen-Kostenbeteiligungen

146.90

Erwerbsunkosten

134.00

Total

(Hinzufügung durch das Gericht)

2'474.35

Einnahmen

April 2021

IV-Taggelder

2'649.00

Quellensteuerabzug

324.65

Schuldenrückzahlung

100.00

Total

(Hinzufügung durch das Gericht)

3'073.65

Saldo

-599.30

2.5

Mit

Eingabe vom 6. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um

Neubeurteilung und beantragte, ''die Abrechnungen'' seien in bestimmten Punkten

zu korrigieren, nämlich betreffend Quellensteuerabzüge, gelb markierte IV-Taggelder,

gelb markierten Betrag KTG Swica, Kosten Bewilligung sowie betreffend die restlichen

gelb markierten Beträge. In ihrer Replik vom 28. Oktober 2021 (''Beschwerde

gegen Rekurs Beschluss NR. 56 vom 8. Juli 2021'') beantragte sie zudem, für

die Periode November 2020 bis Juni 2021 geschuldete Integrationszulagen auszubezahlen.

Der Gemeinderat trat mit Beschluss vom 10. Januar 2022 auf

die im Gesuch vom 6. September 2021 vorgebrachten Anträge ''im Sinne der

Erwägungen nicht ein'' (Dispositivziffer 1).

Eine Behörde trifft einen Nichteintretensentscheid, wenn eine

oder mehrere Verfahrensvoraussetzungen fehlen (Regina Kiener/Bernhard

Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 788). In ihrem Beschluss vom

10.

Januar 2022 prüfte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht die

Verfahrensvoraussetzungen respektive deren Vorliegen, sondern nahm vielmehr

eine materielle Prüfung der Anträge vor. Somit ist die Beschwerdegegnerin auf

die im Gesuch vom 6. September 2021 gestellten Anträge entgegen dem

Wortlaut des Dispositivs eingetreten und hat diese abgewiesen. Davon ging denn

zu Recht auch die Vorinstanz implizit aus, indem sie den Beschluss vom

10.

Januar 2022 direkt materiell auf seine Richtigkeit überprüfte, was ihr

im Übrigen infolge ihrer umfassenden Überprüfungsbefugnis auch bei einem

effektiven Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin zugestanden wäre

(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 4, N. 15).

Demgegenüber ist der Gemeinderat auf den Antrag in der

Eingabe vom 28. Oktober 2021 betreffend Integrationszulagen zu Recht nicht

eingetreten, da dieser verspätet eingereicht worden war (§ 171 Abs. 1

des Gemeindegesetzes vom 20. April 2013, GG, LS 131.1).

2.6

Wurden Aufgaben

des Gemeindevorstands zur selbständigen Erledigung an unterstellte Kommissionen

übertragen, kann gemäss § 170 Abs. 1 lit. c GG eine

Neubeurteilung durch den Gemeindevorstand verlangt werden. Gemäss § 171

Abs. 3 GG überprüft der Gemeindevorstand die Anordnung uneingeschränkt und

entscheidet neu. Das Begehren um Neubeurteilung muss einen Antrag und eine

Begründung enthalten (§ 171 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahren ist dem in § 10b VRG

geregelten Einspracheverfahren ähnlich, doch liegt der wesentliche Unterschied

darin, dass der Gegenstand des Neubeurteilungsbegehrens bildende Entscheid –

anders als der der Einsprache unterliegende Entscheid nach § 10a

lit. c VRG – zu begründen ist (VGr, 17. August 2023, VB.2021.00803,

E. 2; VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00012, E. 3.2; Antrag und

Weisung des Regierungsrates vom 20. März 2013 zum Gemeindegesetz,

Nr. 4974, ABl 2013-04-19, S. 205; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus

Rüssli/Vittorio Jenni, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017,

§ 171 N. 1, 7). Zudem fällt nicht dieselbe Behörde den neuen

Entscheid, sondern die delegierende (Gesamt-)Behörde. Das Verfahren der Neubeurteilung ist in § 171 GG nur

rudimentär geregelt. Ergänzend finden insbesondere die Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Rekursverfahren analoge Anwendung

(Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich,

Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 461; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, N. 2905; vgl. VGr,

4.

Mai 2022, VB.2020.00877 E. 2.4).

Der Streitgegenstand wird im Neubeurteilungsverfahren durch

die gestellten Parteibegehren beschränkt (VGr, 8. Februar 2024, VB.2022.00296

E. 2.6). Dass der Gemeindevorstand nach dem Wortlaut von § 171 Abs. 3 GG die Anordnung uneingeschränkt überprüft, hindert dies nicht und

führt nicht zur umfassenden Geltung der Offizialmaxime. Da das

Neubeurteilungsverfahren, obgleich dem Verwaltungsverfahren zugehörig, Elemente

der streitigen Verwaltungsrechtspflege aufweist, gilt hier (mit

Einschränkungen) die Dispositionsmaxime (vgl. dazu VGr,

8.

Februar 2024, VB.2022.00296 E. 2.6). Dass das Verbot der

reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) im Verfahren der Neubeurteilung

nicht gilt (VGr, 6. Januar 2021, VB.2020.00792 E. 3.3.1; VGr, 4. Mai 2022, VB.2020.00877 E. 2.4;

Morgenbesser/Ma­razzotta § 171

N. 9), ändert daran nichts, denn auch im Rekursverfahren kann die

Rekursinstanz nach § 27 VRG zugunsten des Rekurrenten über die

Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil

abändern (Befugnis zur reformatio in peius vel melius). Sodann wird auch im

Rekursverfahren der Streitgegenstand nach Massgabe der Parteibegehren

beschränkt (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 19–28a N. 44). Die

Beschränkung des Streitgegenstands nach Massgabe der gestellten Parteibegehren

rechtfertigt sich auch deshalb, weil im Unterschied zum Einspracheverfahren

nach §§ 10a und 10b VRG ein bereits begründeter Entscheid zu überprüfen ist.

Die in § 171 Abs. 3 GG erwähnte uneingeschränkte Überprüfung verweist

somit auf die volle Kognition der Behörde (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10a N. 17).

Nach dem Gesagten (E. 2.5–2.6) waren mangels

entsprechender rechtzeitig gestellter Anträge im Neubeurteilungsverfahren weder

die in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht geltend gemachten

Einkommensfreibeträge noch die Integrationszulagen Gegenstand des

Neubeurteilungsverfahrens. Der Streitgegenstand hat sich mithin verengt und

auch die Vorinstanz hätte auf die Anträge in Bezug auf die Integrationszulagen

nicht eintreten dürfen, wie dies auch dem letzten Absatz ihrer Erwägung 4.4

sowie Erwägung 5 entsprochen hätte. Somit ist die Beschwerde in Bezug auf die

Integrationszulagen abzuweisen.

Betreffend die erst vor dem Verwaltungsgericht geltend

gemachten Einkommensfreibeträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.7

Im

Rekursverfahren hatte die Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer

Vernehmlassungsantwort vom 14. März 2022 sodann erwogen, die Kosten des

Beschäftigungsprogramms würden durch die Gemeinde B übernommen und der Betrag

von Fr. 677.50 werde der Beschwerdeführerin gutgeschrieben, womit sich die

fällige Restschuld von Fr. 2'357.75 auf Fr. 1'680.25 reduziere.

Entsprechend reduziert sich die Forderung der

Beschwerdegegnerin übereinstimmend mit Erwägung 4.4 des vorinstanzlichen

Entscheids um Fr. 677.50.

2.8

Vor

Verwaltungsgericht beschränkt sich der Streitgegenstand nunmehr auf die

korrekte Abrechnung der Quellensteuern. Die Beschwerdeführerin hat sowohl vor

den Vorinstanzen (oben, E. II sowie E. 2.3) als auch vor dem

Verwaltungsgericht (oben, E. III) gerügt, dass die Quellensteuern nicht

korrekt abgerechnet bzw. doppelt abgezogen worden seien. Damit macht sie

sinngemäss geltend, die Höhe der Schlussabrechnung sei zu ihren Gunsten zu

verändern, indem ihr die zu viel abgezogenen Quellensteuern als Guthaben

anzurechnen seien. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die

wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), in der ab 1.

Januar 2021 geltenden Fassung, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben. Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder

laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Diese Position gehört somit

nicht zur materiellen Grundsicherung (Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien

Kap. C.1).

Bei unterstützten Personen, welche ein

quellensteuerpflichtiges Einkommen erzielen, ist der Nettolohn gemäss

Sozialhilfe-Behördenhandbuch (Kap. 8.1.24 Ziff. 4.2, Stand 1. März 2021)

daher vor Abzug der Quellensteuer als Einkommen im Sozialhilfebudget zu

berücksichtigen. Ob es damit seine Richtigkeit hat, kann hier mangels

entsprechender Anträge der Beschwerdeführerin, welche nicht die einmalige,

sondern nur die doppelte Berücksichtigung der Quellensteuer beanstandet,

offenbleiben.

3.2

Der

Bezirksrat erwog im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 26. August

2022, die Beschwerdeführerin verlange die Korrektur des Entscheids der

Beschwerdegegnerin betreffend die Rückerstattungshöhe, wobei insbesondere die

Steuern nachträglich zu berücksichtigen seien, seien diese doch bereits von den

Sozialversicherungen an das Quellensteueramt überwiesen worden (E. 3.4).

Indes sei aus dem Antrag, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich

der Rückerstattungshöhe der Quellensteuerabzüge zu korrigieren sei, auch im

Zusammenhang mit der Rekursbegründung nicht ersichtlich, in welchem Ausmass

dies geschehen sollte. Es obliege nicht dem Bezirksrat, die umfangreichen Akten

der Beschwerdegegnerin über mehrere Monate oder Jahre hinweg nach Belegen und

entsprechenden Zahlen zu durchforsten, um zu prüfen, ob ein möglicher

Rückerstattungsanspruch bestehen könnte. Die in den Rechtsschriften beider

Parteien festgehaltenen Zahlen und rechtlichen Ausführungen seien nicht ohne Weiteres

nachvollziehbar und könnten in keinen klaren Zusammenhang mit dem dargelegten

Sachverhalt gebracht werden. Aus den vorhandenen Akten ergebe sich auch nach

gründlicher Durchsicht kein verständliches Bild darüber, ob, und wenn ja, in

welcher Höhe die Rückerstattungshöhe der Quellensteuerabzüge zu korrigieren

wäre.

Sogar unter Berücksichtigung der Laienstellung der

Beschwerdeführerin und trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sei ihr

Anspruch nicht genügend substanziiert und deshalb abzuweisen (E. 4.4).

3.3

Es

rechtfertigt sich, zunächst die Abrechnung über den Februar 2021 zu prüfen, da

sich hier die Aktenlage vergleichsweise übersichtlich präsentiert. Gemäss der

Abrechnung über bezogene Sozialhilfe und Eingänge vorgelagerter Leistungen,

Sozialhilfeleistungen ab 1. bis 28. Februar 2021, übernahm die

Beschwerdegegnerin in diesem Monat einen Bedarf der Beschwerdeführerin in der

Höhe von Fr. 2'473.15, den sie bei sich als Ausgaben verbuchte und der

sich wie folgt zusammensetzte: Grundbedarf Fr. 897.30, Wohnkosten

Fr. 980.-, Krankenkassenprämien KVG Fr. 426.35, Krankenkasse

Kostenbeteiligungen Fr. 35.50, Erwerbsunkosten Fr. 134.-. Davon

überwies sie Fr. 2'011.30 an die Beschwerdeführerin sowie Fr. 426.35

und wohl Fr. 35.50 als Direktzahlung an die Krankenkasse (Abrechnung

wirtschaftliche Sozialhilfe Februar 2021).

Für den Februar 2021 erhielt die Beschwerdeführerin ein

IV-Taggeld von brutto Fr. 3'546.40. Davon wurden nach Abzug der

Sozialversicherungsabgaben von Fr. 226.95 und der Quellensteuer von

Fr. 335.50 ein Nettolohn von Fr. 2'983.95 infolge Abtretung an die

Beschwerdegegnerin überwiesen (vgl. auch Kostenartenliste).

Gemäss der Abrechnung vom Februar 2021 über bezogene

Sozialhilfe und Eingänge vorgelagerter Leistungen hat die Beschwerdegegnerin

von den abtretungshalber an die sie überwiesenen IV-Taggeldern von

Fr. 2'983.95 die Quellensteuer von Fr. 335.50 erneut abgezogen und

nur noch einen Betrag von Fr. 2'648.45 (Fr. 2'983.95 –

Fr. 335.50) den von ihr bereits überwiesenen Ausgaben für den Bedarf von

Fr. 2'473.15 gegenübergestellt. Daraus ergab sich ein Guthaben zugunsten

der Beschwerdeführerin von Fr. 175.30, welches sie an diese überwies.

Damit hat die Beschwerdegegnerin die Quellensteuern in der Höhe von

Fr. 335.50, die zuvor bereits an die Steuerbehörden abgeführt worden

waren, ein zweites Mal zu ihren eigenen Gunsten vereinnahmt. Richtigerweise

hätte sie der Beschwerdeführerin für den Monat Februar 2021 einen

Überschussbetrag von Fr. 510.80 (Fr. 2'983.95 – Fr. 2'473.15

beziehungsweise Fr. 175.30 + Fr. 335.50) überweisen müssen.

Damit findet die Beanstandung der Beschwerdeführerin,

wonach die Beschwerdegegnerin die Quellensteuer zu Unrecht ''doppelt''

abgezogen habe, eine Grundlage in den Akten. Mithin ist hier der

Beschwerdeführerin im Abrechnungsverhältnis ein Guthaben in der Höhe von

Fr. 335.50 anzurechnen.

3.4

Gemäss der

Abrechnung vom 10. Mai 2021 über bezogene Sozialhilfe und Eingänge

vorgelagerter Leistungen, Sozialhilfeleistungen 1. bis 30. April 2021

sowie der Abrechnung der Taggelder der Invalidenversicherung der Ausgleichskasse F

für denselben Zeitraum, führte die erwähnte fehlerhafte Abrechnungsmodalität

dazu, dass auch in diesem Monat ein der Quellensteuer entsprechender Fehlbetrag

von Fr. 324.65 nicht an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde. Dies

wurde indessen bei der Berechnung des Rückerstattungsbetrages bereits

berücksichtigt, indem sich das Guthaben der Beschwerdeführerin für den Monat

April 2021 in der Höhe von Fr. 599.30 unter anderem aus dem genannten

Fehlbetrag von Fr. 324.65 speist (oben, E. 2.2).

3.5

Gemäss der

Abrechnung vom 15. Januar 2020 über bezogene Sozialhilfe und Eingänge

vorgelagerter Leistungen, Sozialhilfeleistungen ab 1. September 2019 bis

31.

Januar 2020, wurde der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ein den

Quellensteuern entsprechender Betrag von Fr. 626.15 zu wenig ausbezahlt.

Auch diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

zurückzuerstatten.

3.6

Anders verhielt es sich im Monat

Januar 2021: Gemäss Abrechnung vom 12. Januar 2021 über bezogene

Sozialhilfe und Eingänge vorgelagerter Leistungen für diesen Monat

dokumentierte die Beschwerdegegnerin Ausgaben von insgesamt Fr. 2'625.80.

Diesen stellte sie IV-Taggelder von Fr. 2'984.80 sowie einen

Quellensteuerabzug von Fr. 335.50 gegenüber, welche sich auf

Fr. 3'320.30 summierten. Aus der Differenz zwischen den Einnahmen von

Fr. 3'320.30 und den Ausgaben von Fr. 2'625.80 errechnete sie ein

Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 694.50, welches sie am

12.

Januar 2021 an diese überwies.

Gemäss Abrechnung Taggelder

der Invalidenversicherung vom 5. Januar 2021 für den Monat Dezember 2020

überwies die Ausgleichskasse F nach Abzug von Quellensteuern in der Höhe

von Fr. 335.50 einen Nettolohn von Fr. 2'984.80 an die

Beschwerdegegnerin.

Indem die Beschwerdegegnerin

also nach Abzug des bereits von ihr an die Beschwerdeführerin geleisteten

Betrags von Fr. 2'625.- nicht nur das gesamte erhaltene Taggeld von

Fr. 2'984.80, sondern zusätzlich auch die Quellensteuern von Fr. 335.50

an die Beschwerdeführerin überwies, war diese bereichert: Sie konnte nun über

den Betrag von Fr. 335.50 verfügen, wobei gleichzeitig bereits ein Betrag

in derselben Höhe durch die Ausgleichskasse F an die Steuerbehörden

überwiesen und damit die entsprechende Steuerschuld der Beschwerdeführerin

getilgt worden war. Im Januar 2021 hat die Beschwerdegegnerin mithin

Fr. 335.50 zu viel an die Beschwerdeführerin überwiesen, was zu einem

Rückerstattungsanspruch ersterer führt.

3.7

Jeweils

lediglich einmal berücksichtigt wurden die Quellensteuern in den Monaten

Februar und März 2020: So wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Abrechnung

Lebensunterhalt Februar 2020 auf der Einnahmenseite ein Krankentaggeld von

Fr. 2'166.90 angerechnet, was dem von der Krankentaggeldversicherung Swica

direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Nettobetrag von Fr. 1'950.20

zuzüglich der Quellensteuern von Fr. 216.70 entspricht. Im März 2020

beliefen sich die angerechneten Einnahmen auf Fr. 2'027.10, entsprechend

einem ausbezahlten Nettobetrag von Fr. 1'824.40 (vgl. Kontobewegungen

UBS Privatkonto 28. November 2019 bis 13. Mai 2020) zuzüglich der

Quellensteuern von Fr. 202.70 (Kostenartenliste mit Hinweis auf

Vertauschung der Monate Februar und März 2020 einschliesslich

Leistungsabrechnung der Swica vom 3. März 2020 für den Monat Februar

2020). Da die Beschwerdeführerin keine Korrektur der Schlussabrechnung in Bezug

auf die einmalige Berücksichtigung der Quellensteuern beantragt (oben,

E. 3.1), ist deren Zulässigkeit nicht näher zu prüfen und tangieren die

Monate Februar und März 2020 die streitgegenständliche Schlussabrechnung nicht.

3.8

Gemäss der

Detailabrechnung über den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai

2021.

wurden weitere Quellensteuerabzüge von insgesamt Fr. 168.75

(Fr. 44.95 + Fr. 45.65 + Fr. 43.90 + Fr. 34.25) in den

Monaten Januar bis März 2019 sowie im November 2020 verbucht. In diesen Monaten

lagen die Einnahmen deutlich unter den Ausgaben. Entsprechend scheint es nicht

zu Überweisungen von Überschüssen an die Beschwerdeführerin gekommen zu sein.

Die genauen dortigen Abrechnungsmodalitäten lassen sich aus den Akten kaum nachvollziehen,

jedenfalls gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass hier die Quellensteuern

zu Ungunsten der Beschwerdeführerin doppelt berücksichtigt worden wären.

3.9

Nach dem

Gesagten ergibt sich folgende aktuelle Forderung zugunsten der

Beschwerdegegnerin:

Forderung gemäss Schlussabrechnung (E. 2.2): Fr. 2'357.75

./. Reduktion Kosten Beschäftigungsprogramm (E. 2.6): Fr. 677.50

+ zu viel ausbezahlte Quellensteuern Januar 2021

(E. 3.6): Fr. 335.50

./. doppelt angerechnete Quellensteuern Februar 2021

(E. 3.3): Fr. 335.50

./. doppelt angerechnete QSt. September 2019 bis Januar 2020

(E. 3.5): Fr. 626.15

Total aktuelle Forderung: Fr. 1'054.10

3.10

Streitgegenstand

vor dem Verwaltungsgericht ist die als Saldo der Schlussabrechnung

resultierende Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin

von Fr. 2'357.75. Ausgewiesen ist nach dem Gesagten ein

Rückerstattungsbetrag von Fr. 1'054.10. Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde.

In Abänderung von Dispositivziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats Winterthur vom 26. August 2022, von Dispositivziffer 1 des

Beschlusses des Gemeinderats B vom 10. Januar 2022 und von

Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission B vom 8. Juli 2021

ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin

Fr. 1'054.10 zurückzuerstatten.

Im Übrigen ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben, E. 2.6).

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten zu zwei Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu drei

Fünfteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Bezirksrat verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten,

weshalb die Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen sind. Mangels

Antrags und mangels erheblichen Aufwands ist der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats Winterthur vom 26. August 2022, von Dispositivziffer 1

des Beschlusses des Gemeinderats B vom 10. Januar 2022 und von

Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission B vom 8. Juli

2021.

wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'054.10

zurückzuerstatten.

Im Übrigen wird die

Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu drei

Fünfteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) Bezirksrat Winterthur.